OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 22/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0422.2U22.14.0A
1mal zitiert
1Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das bloße Vorhandensein einer internen Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf der Mieterseite (hier: Kommanditgesellschaft) und deren Kenntnis auf Seiten des Vermieters steht einem nach außen wirksamen Vertreterhandeln nicht entgegen.(Rn.18) 2. Der vorzeitige Auszug des Mieters aus den im Rahmen einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung gekündigten Räumen lässt die Mietzahlungspflicht wegen der Regelung des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entfallen.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 106/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.213,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.606,50 EUR seit dem 6. November 2012 sowie aus weiteren 1.606,50 EUR seit dem 6. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2013 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das bloße Vorhandensein einer internen Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf der Mieterseite (hier: Kommanditgesellschaft) und deren Kenntnis auf Seiten des Vermieters steht einem nach außen wirksamen Vertreterhandeln nicht entgegen.(Rn.18) 2. Der vorzeitige Auszug des Mieters aus den im Rahmen einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung gekündigten Räumen lässt die Mietzahlungspflicht wegen der Regelung des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entfallen.(Rn.19) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 106/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.213,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.606,50 EUR seit dem 6. November 2012 sowie aus weiteren 1.606,50 EUR seit dem 6. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2013 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin vermietete der Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 30. Januar 2003 einen Büroraum in dem in dem Objekt in S.. Im Jahr 2007 übernahm die Beklagte – ohne weiteren schriftlichen Mietvertrag bzw. Nachtrag – weitere Büroflächen im selben Gebäude und zahlte zuletzt eine Monatsmiete in Höhe von insgesamt 1.606,50 EUR brutto. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 29. Juni 2012 die fristlose Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Beklagte widersprach der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 2. Juli 2012 und räumte das Objekt Ende Oktober 2012. Der Klägerin gelang die Weitervermietung zum 1. Januar 2013. Die Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ihrer Komplementärgesellschaft Frau B. Z. war seit Gründung der Beklagten zugleich deren Kommanditistin und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin deren Komplementärgesellschaft. Sie kündigte diese Beteiligung mit Schreiben vom 26. Juni 2012 ebenso wie der damalige Mitgesellschafter der Beklagten K. W. die seine mit Schreiben vom 27. Juni 2012 und schied nach der Räumung als Kommanditistin der Beklagten und Geschäftsführerin deren Komplementärgesellschaft aus. Mit ihrer im März 2013 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte vor dem Landgericht Saarbrücken auf Zahlung der Mieten für November und Dezember 2012 sowie Ersatz von Kosten für die Renovierung und die Erneuerung der Schließanlage des Objekts nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten in Anspruch genommen mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.213,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.606,50 EUR seit dem 6. November 2012 sowie aus weiteren 1.606,50 EUR seit dem 6. Dezember 2012 zu zahlen, 11.057,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich auf Klageabweisung angetragen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.213,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.606,50 EUR seit dem 6. November 2012 sowie aus weiteren 1.606,50 EUR seit dem 6. Dezember 2012 zu zahlen, die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2013 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten mit Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 1. April 2015 (GA 192 f) Bezug genommen. Durch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2015 ist die Sache gemäß § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. II. Die zulässige (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich einen marginalen Teilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Modifikation der erstinstanzlich auf die Rechtsanwaltskosten zuerkannten Zinshöhe, im Übrigen ist sie unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, dass die Beklagte zur Zahlung der Vertragsmieten für November und Dezember 2012 verpflichtet ist (§ 532 Abs. 2 BGB), beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. von § 546 ZPO zum Nachteil der Beklagten, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine der Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Nach Auffassung des Landgerichts ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über die nachträglich erweiterte Gesamtfläche zustande gekommen, den die Klägerin ordentlich fristgemäß zum 31. Januar 2013 gekündigt hat. Weder die vorzeitige Räumung lasse die Zahlungspflicht entfallen (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB), noch die – nicht durchgreifende – fristlose Kündigung der Klägerin, welcher die Beklagte widersprochen und nicht unverzüglich geräumt habe, oder die Kenntnis der Geschäftsführerin der Klägerin von der vorzeitigen Räumung. Die Geltendmachung der Miete bis Vertragsende verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere könne die Beklagte sich nicht auf Feststellungen im Rahmen der internen gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23. Juli 2012 berufen. Das ist nicht zu beanstanden und hält den Berufungsangriffen stand. Mit der Rüge, dass zwischen den Parteien betreffend die Erweiterung der Mietfläche im Jahr 2007 aufgrund einer der Klägerin bekannten innenrechtlichen Einschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung der Beklagten kein wirksamer Mietvertrag zu Stande gekommen sei, dringt die Berufung nicht durch. Die Kommanditgesellschaft wird durch den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) vertreten (§§ 161 Abs. 2, 125-127 HGB; vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, § 170, Rn. 1). Das bloße Vorhandensein einer internen – von welcher auch die Berufung ausgeht – Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf Seiten der Beklagten und deren Kenntnis auf Seiten der Klägerin steht im Streitfall einem nach außen wirksamen Vertreterhandeln nicht entgegen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Vertretungsrechts ist die Vertretung nicht mangels Vertretungsmacht unwirksam, wenn der Vertreter sich aus dem Innenverhältnis ergebende Grenzen seiner Vertretungsmacht verletzt (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage, § 164, Rn. 13). Ausnahmen hiervon sind anerkannt im Falle der Kollusion, wenn Vertreter und Vertretungsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken, und im Falle eines offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht, wenn zwar die Voraussetzungen eines kollusiven Zusammenwirkens nicht vorliegen, dem anderen Teil bei Abschluss des Geschäfts der Missbrauch der Vertretungsmacht jedoch bekannt war, wobei die Anforderungen bei der gesetzlich unbeschränkten Vertretungsmacht des Handelsrechts (Komplementär, Geschäftsführer, Prokurist) teilweise sogar enger gezogen werden und § 242 BGB nur anwendbar sein soll, wenn der Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.). Im Streitfall ist für einen derartigen Missbrauch der Vertretungsmacht nichts ersichtlich und wird auch mit der Berufung nichts aufgezeigt, nicht zuletzt in Ansehung des in dem erweiterten Zuschnitt über Jahre „gelebten“ Mietverhältnisses erscheint vielmehr solches nachgerade fernliegend. Ob unter diesen Umständen nicht ohnehin von einer wenigstens stillschweigenden Genehmigung des Erweiterungsvertrages auszugehen wäre, muss daher nicht vertieft werden. Hiervon ausgehend hat das Landgericht der Sache nach unbedenklich angenommen, dass die Klägerin das Mietverhältnis durch ihre ordentliche Kündigung wirksam beendet hat. Die außerordentliche Kündigung war – auch nach unbeanstandet gebliebener Feststellung des Landgerichts – zweifellos rechtsunwirksam und wurde von der Beklagten umgehend zurückgewiesen. Deswegen konnte sie weder das Mietverhältnis beenden, noch Ansatz für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung bieten. Auch hat die Beklagte sie nicht zum Anlass genommen, ihrerseits eine - ggf. fristlose - Kündigung des Mietvertrages auszusprechen. Die Auffassung des Landgerichts, dass die ordentliche Kündigung der Klägerin das Mietverhältnis „unstreitig“ zum 31. Januar 2013 beendet hat, beruht ersichtlich auf Ziffer 2. des Ausgangsmietvertrages, wonach das für ein Jahr geschlossene Mietverhältnis sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht. Selbst unter der Annahme, dass die konkludente Vertragserweiterung im Jahr 2007 mangels Einhaltung der Schriftform hier zur Folge gehabt haben mag, dass der Mietvertrag gemäß §§ 578 Abs. 1, 550 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen galt (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 550, Rn. 18, m.w.N.), hatte dies in Ansehung von § 580 a Abs. 2 BGB jedenfalls nicht eine Beendigung vor dem 31. Dezember 2012 zur Folge. Zu einer der Beklagten günstigeren Beurteilung ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung (§ 535 Abs. 2 BGB) führt dies mit Blick auf den klagegegenständlichen Mietzeitraum daher nicht. Weiterhin hat das Landgericht rechtlich zutreffend angenommen, dass die vorzeitige Räumung des Mietobjekts die Mietzahlungspflicht wegen § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entfallen ließ. Schlussendlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Beklagten in Ansehung der klagegegenständlichen Vertragsmieten für November und Dezember 2012 die Berufung auf die Einrede des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) versagt hat. Die hiergegen erhobenen Berufungsangriffe verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Sichtweise der Berufung, dass die Beklagte unverzüglich geräumt habe, da ein schnellerer Auszug ihr schon deshalb nicht möglich gewesen sei, u.a. weil Frau B. Z. darauf bestanden habe, die Wahl des neuen Standorts und den Zeitpunkt des Umzugs von ihrer Zustimmung abhängig zu machen und aus weiteren nicht von ihr zu vertretenden Gründen, verfängt im Endergebnis nicht. Zwar ist die Beklagte – anders als die Klägerin meint – jedenfalls mit dem Vortrag in dem im Termin beim Landgericht vom 9. Januar 2014 überreichten Schriftsatz nicht präkludiert. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Landgericht es gestützt auf § 296 a ZPO abgelehnt, Vorbringen in dem ebenfalls am 9. (richtig) Januar 2014, allerdings nach Schluss der mündlichen Verhandlung, eingereichten weiteren Schriftsatz zu berücksichtigen. Den im Termin überreichten erstgenannten Schriftsatz vom selben Tage betrifft dies mithin von vornherein nicht, bezüglich dessen nach der für den Senat maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine nach § 531 ZPO zu beachtende Zurückweisung wegen Verspätung erfolgt ist. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung angebrachter und gemäß § 296 a ZPO nicht berücksichtigter Sachvortrag wie hier in dem nachterminlich eingereichten weiteren Schriftsatz wird für die Berufungsinstanz nicht gemäß § 531 Abs. 1 ZPO präkludiert, sondern bleibt in den Grenzen von § 531 Abs. 2 ZPO zulässig (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 531, Rn. 7). Ob die Voraussetzungen der letztgenannten Norm vorliegen, muss indes nicht vertieft werden, denn die Argumentation der Beklagten ist in der Gesamtschau ohnehin nicht geeignet, die klagegegenständlichen Mietzinsansprüche zu Fall zu bringen. Der Einwand, der Auszug aus den Mieträumen Ende Oktober 2010 stelle sich als Folge der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar, trägt – unabhängig davon, ob er „unverzüglich“ erfolgte, wie die Beklagte meint – unter den gegebenen Umständen nicht, nachdem die Beklagte die, wie oben dargelegt rechtlich unwirksame, außerordentliche Kündigung zurückgewiesen und die Klägerin hernach hieraus auch nichts mehr abgeleitet hat. Der diesbezüglichen rechtlichen Bewertung des Landgerichts tritt der Senat ebenso bei wie dessen weiterer Annahme, dass eine – auch frühzeitige – Kenntnis der Geschäftsführerin der Klägerin von der vorzeitigen Räumung die Zahlungspflicht der Beklagten nicht entfallen ließ. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den Vortrag der Beklagten betreffend die Gesellschafterversammlung der Beklagten im Juli 2012 und die Zustimmung von Frau B. Z. zum neuen Standort der Beklagten nicht zum Anlass einer hiervon abweichenden Beurteilung genommen hat. Zutreffend hat das Landgericht dem Umstand, dass – so der Vortrag der Beklagten – anlässlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten im Juli 2012 unter allen Einigkeit darüber bestanden habe, dass „doppelte Mietzahlungen zu vermeiden sind“, kein die Klägerin bindendes Einverständnis mit einer vorzeitigen Vertragsaufhebung entnommen. Der Senat teilt – unabhängig davon, dass Frau B. Z. bei dieser Versammlung nicht persönlich anwesend, sondern durch Rechtsanwälte vertreten war – unter den gegebenen Umständen und unbeschadet der zweifellos bestehenden personellen Verflechtung die dem angefochtenen Erkenntnis in diesem Punkt ersichtlich zu Grunde liegenden Bedenken des Landgerichts, einer solchen im Rahmen der internen Gesellschafterversammlung der Beklagtenseite abgegebenen Erklärung überhaupt einen die Klägerin bindenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen beizulegen, zumal auch der mitgeteilte Erklärungsinhalt nicht schon eine solchermaßen verbindliche Erklärung nahelegt, sondern eher für eine bloße Absichtsbekundung spricht. Mit der Rüge, das Landgericht habe die Beteiligung von Frau B. Z. an der Gesellschafterversammlung im Juli 2012 fehlerhaft gewürdigt, dringt die Berufung mithin ebenfalls nicht durch. Auch die Zustimmung von Frau B. Z. als damalige Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der Beklagten zum deren neuem Firmenstandort ist bei verständiger Würdigung aus Empfängersicht dem internen Willensbildungsprozess der Beklagten zuzurechnen, ohne rechtliche Auswirkungen auf den Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien und die Mietzahlungsverpflichtung der Beklagten zu zeitigen. Dementsprechend vermag der Senat der Berufung auch nicht darin zu folgen, dass dem angegangenen Erkenntnis in diesem Punkt eine zu formale Betrachtungsweise des Landgerichts zugrunde liege und lebensfremd sei anzunehmen, dass diese nur im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Beklagten gehandelt habe. Folglich kann daraus im Ergebnis auch nicht abgeleitet werden, dass mit diesem Einvernehmen klägerseits bereits die Verpflichtung zu einer Beendigung des Mietverhältnisses bei Auszug der Beklagten eingegangen wurde. Demnach bewendet es hinsichtlich der zuerkannten Hauptforderung bei dem angefochtenen Erkenntnis Die Verurteilung zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und auch nicht Gegenstand eines konkreten Rechtsmittelangriffes. Der mit der Berufung gerügte Zinsausspruch auf die erstinstanzlich zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist auf den zugestandenen Zinssatz zu ändern, was den alleinigen Teilerfolg des Rechtsmittels begründet. Für eine höhere Verzinsung ist nach Maßgabe von § 288 BGB insoweit – wie in der Berufungsverhandlung erörtert – kein Raum (vgl. auch BGH, NJW 2010 1872; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 288 Rn. 8, § 286 Rn. 27). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).