OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 17/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0930.2W17.15.0A
9mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Voraussetzungen, unter denen ein Ordnungsmittel gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben ist, liegen auch dann nicht vor, wenn dem Zeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem anberaumten Beweisaufnahmetermin nicht erscheint, zunächst eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage gestattet worden ist und mehrfach eine Terminsverlegung stattgefunden hat.(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Zeugen R. G. und D. G. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Mai 2015 - 6 O 129/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen, unter denen ein Ordnungsmittel gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben ist, liegen auch dann nicht vor, wenn dem Zeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem anberaumten Beweisaufnahmetermin nicht erscheint, zunächst eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage gestattet worden ist und mehrfach eine Terminsverlegung stattgefunden hat.(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde der Zeugen R. G. und D. G. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Mai 2015 - 6 O 129/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt. I. Das Landgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 21. Mai 2015 - 6 O 129/14 - gegen den Zeugen R. G. und die Zeugin D. D. G. wegen deren Nichterscheinens zum Beweisaufnahmetermin an diesem Tag ein Ordnungsgeld in Höhe von je 500 EUR, ersatzweise je einen Tag Ordnungshaft verhängt. Dieser Beschluss ist den Zeugen gemäß Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2015 zugestellt worden. Hiergegen haben die Zeugen mit beim Landgericht Saarbrücken am 22. Juni 2015 eingegangenem Schreiben vom 17. Juni 2015 Einwendungen erhoben, die das Landgericht für nicht durchgreifend erachtet und das die Sache in Behandlung des Schreibens als sofortige Beschwerde gemäß Nichtabhilfebeschluss vom 7. September 2015 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer hat im Ergebnis keinen Erfolg. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Mai 2015 - 6 O 129/14 - ist gemäß § 380 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff ZPO), als welche das Landgericht die Eingabe der Zeugen behandelt hat, statthaft (Scheuch in: BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 380, Rdnr. 12, § 381, Rdnr. 8; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 380, Rdnr. 6 ff, § 381, Rdnr. 12; siehe hierzu auch Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 380, Rdnr. 10, § 381, Rdnr. 5, m.w.N.). Diese ist binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt, einzulegen (§§ 567, 569 Abs. 1 ZPO). Diese Frist ist unzweifelhaft nicht eingehalten, da den Zeugen der Ordnungsmittelbeschluss am 28. Mai 2015 zugestellt worden ist und deren Schreiben erst am 17. Juni 2015 verfasst bzw. erst am 22. Juni 2015 bei Gericht eingegangen ist. Dass der Ordnungsmittelbeschluss ggf. nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, was nach Aktenlage nicht verlässlich beurteilt werden kann, versehen war (§ 232 ZPO), führt grundsätzlich zu keiner anderen Beurteilung. Das Fehlen oder eine Unrichtigkeit der Belehrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und Rechtsmäßigkeit der Entscheidung oder den Lauf der Rechtsmittelfrist (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 232, Rdnr. 1; Wendtland BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 232, Rdnr. 15, m.w.N.). Indes ist zu erwägen, ob den Zeugen von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren ist (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. ZPO). Denn das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung kann einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233 ZPO bilden. Unterbleibt nämlich eine nach § 232 erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, kommt der betroffenen Partei nach § 233 S. 2 ZPO grundsätzlich die widerlegbare Vermutung zugute, dass sie an der Versäumung der in Rede stehenden Rechtsbehelfsfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung ursächlich geworden ist, weil diese Regelung in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist dient (BT-Drs. 17/10490, 14 unter Bezugnahme auf BGH, NJW-RR 2009, 890; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11, NJW 2012, 453; Wendtland in: BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 233, Rdnr. 12, m.w.N.). Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Insbesondere muss nicht vertieft werden, ob auch in Ansehung des Schreibens der Zeugen vom 22. September 2015, das sich zu dem erteilten Hinweis des Senats gemäß Verfügung vom 17. September 2015 betreffend die Fristversäumung nicht verhält, die vorgenannten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 233 Satz 1 i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. ZPO erfüllt sind. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls nicht begründet. Der Beschluss ist zu Recht ergangen, weil die Zeugen zu dem Beweisaufnahmetermin am 21. Mai 2015 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sind, obwohl sie zu diesem Termin ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunden am 17. April 2015 ordnungsgemäß geladen worden waren. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Auch die Voraussetzungen, unter denen ein Ordnungsmittel gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben ist, liegen nicht vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben werden kann und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn nachträglich glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist. Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 381, Rdnr. 1; Scheuch, aaO, § 381, Rdnr. 1 ff, m.w.N.; Huber aaO, § 381, Rdnr. 2 ff, m.w.N.;Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2012 - L 22 R 449/12 B -, juris). Nach den nicht mit erheblichem Vorbringen in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts, die der Senat teilt, haben die Zeugen Entschuldigungsgründe nicht, insbesondere nicht innerhalb der ihnen vom Landgericht gesetzten Frist, hinreichend dargetan bzw. glaubhaft gemacht. Insbesondere rechtfertigte der Umstand, dass dem Zeugen R. G. zunächst eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage gestattet worden ist bzw. mehrfach eine Terminsverlegung stattgefunden hat, nicht das Ausbleiben der Zeugen trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem auf den 21. Mai 2015 anberaumten Beweisaufnahmetermin. Der Verweis der Zeugen darauf, dass sie (namentlich die Zeugin D. D. G.) trotz der ihnen zugegangenen Ladung von ihrer Verpflichtung zum Erscheinen im Termin vom 21. Mai 2015 wirksam entbunden worden seien, entbehrt unbeschadet dessen, dass hierfür bereits nach Aktenlage nichts spricht, jeglicher Glaubhaftmachung. Soweit die Zeugen mit Schreiben vom 22. September 2015 erstmals darauf verweisen, den Termin „schlichtweg vergessen“ zu haben, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Ein schlichtes Vergessen des Termins ist zumindest als Fahrlässigkeit zu werten und entschuldigt ebenfalls nicht (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2012, aaO; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juli 2011 - L 2 AL 163/11 B -, juris). Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die Zeugen die Auffassung vertreten, der Wahrheitsfindung gedient und ihre Pflicht getan zu haben.Denn die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten (statt aller: BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, BFH/NV 2013, 1944), denen der Zeuge unabhängig von seiner subjektiven Auffassung, dieser genüge getan zu haben, zu folgen hat. Die Höhe des Ordnungsgeldes bewegt sich in dem durch Art. 6 Abs. 1 EGStGB eröffneten Rahmen. Da die Zeugen zudem keine konkreten Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht haben, liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, die die vom Landgericht vorgenommene Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).