Urteil
2 U 83/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:1111.2U83.14.0A
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Leitsätze
1. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dem steht gleich, wenn der Gläubiger sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt.(Rn.23)
2. Sind für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, wenn deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint.(Rn.23)
3. Die maßgebenden Umstände gelten in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2014 - 4 O 510/13 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dem steht gleich, wenn der Gläubiger sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt.(Rn.23) 2. Sind für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, wenn deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint.(Rn.23) 3. Die maßgebenden Umstände gelten in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte.(Rn.23) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2014 - 4 O 510/13 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. Sch., vom 18. September 1996, UR-Nr. .../..., das in V. gelegene Hausanwesen, das aus einem Haupthaus und einem Anbau besteht. Der Beklagte hatte jedenfalls in den Jahren 1995 und 1996 - der genaue Zeitraum ist nicht bekannt - in einer Entfernung von 2,69 m zum Hausanwesen der Kläger einen Abwasserkanal verlegt. Bereits im Jahr 1989 hatte die Rechtsvorgängerin des Beklagten wegen einer geplanten Baumaßnahme (Bau eines Abwassersammlers) bei dem Prüflabor Dr. M. ein ingenieurgeologisches Gutachten in Auftrag gegeben, um u.a. die Untergrundsituation und die hieraus abzuleitenden notwendigen Vorsorgemaßnahmen zur Anlage und Sicherung der Baugrube festzustellen. Wegen der intensiven wasserwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Gebietes (L.), insbesondere durch die ...werke AG, wurden von dem Prüflabor im Mai 1994 ergänzende ingenieurgeologische und hydrogeologische Untersuchungen durchgeführt. Mit Blick auf die gemessenen bzw. zu erwartenden Wasserstände, u.a. bedingt durch das Absinken des Wasserpegels, wurden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, so bei Schacht 8 (hinter Haus 29/31), bei dem die Rammkernbohrungen (RKB 4) in einer Tiefe von 0,40 m bis 3,80 m Sand, bindig bis stark bindig, teilweise Torf, bunt, in einer Tiefe von 3,80 m bis 4 m Sand, schwach bindig, kiesig, z.T. mit Sandsteinstücken (vermutlich Basis des Alluviums), in 4 m bis 4,50 m Sand (Aufwitterungszone des Buntsandsteins) und ab 4,50 m schwer rammbaren Untergrund ergeben hatten und dessen Bereich (Schächte 8 bis 11, Länge ca. 180 m) nach Angaben des Planungsbüros als Durchpressung hergestellt werden sollte, die Vornahme einer ausreichenden Stützung im Vortriebsbereich wegen zu erwartenden Wassereintritts in die Pressstrecke, damit kein Bodenentzug (Fließsand) eintritt. Weiter heißt es: „Die Start- und Zielgrube für die Pressung sind durch einen Spundwandverbau zu sichern“. Am 2. Juni 1995 kam es vor Beginn der Baumaßnahmen zu einem Ortstermin zum Zwecke der Durchführung der Beweissicherung am Hausanwesen der Kläger, der von dem seitens des Beklagten beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. S. durchgeführt wurde und an dem der damalige Eigentümer (Herr H.) teilnahm. Von dem Sachverständigen wurden zahlreiche Rissbildungen festgestellt. Am 30. Oktober 1996 kam es zu einer Nachbegehung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen vom 30. Januar 1997 nahmen an dieser Begehung teil Herr H., Eigentümer, Frau F., Mieterin und Herr Dipl.-Ing. S. (jun). Im Rahmen dieser Nachbegehung wurden durch den Sachverständigen auf die Baumaßnahme zurückzuführende Rissbildungen an der Rückseite des Eingangsvorbaus und ein Schaden am Zaun festgestellt, für deren Beseitigung der Sachverständige einen Betrag von insgesamt 460 DM (brutto) veranschlagte. Einleitend heißt es in dem Gutachten wörtlich wie folgt: „Herr H. hat seit der 1. Begehung am 02. Juni 1995 folgende zusätzliche Schäden festgestellt: Laut Aussage von Herrn H. sind im Abstand von ca. 2,00 m zur hinteren rechten Gebäudeecke Ausschachtungsarbeiten im größerem Umfang durchgeführt worden. Laut Aussage von Herrn H. war auch die Haustür verzogen und ließ sich nicht mehr absperren. Der Schaden ist mittlerweile behoben worden.“ Auf Antrag der Kläger vom 14. Oktober 2008 wurde bei dem Landgericht Saarbrücken ein gegen die Stadt Völklingen, den Beklagten und im Wege der Streitverkündung auch gegen das Saarland, vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, gerichtetes selbständiges Beweisverfahren - 4 OH 24/08 - durchgeführt, weil - so die Kläger - sich ab Mitte des Jahres 2007 kleinere Haarrisse, die an der Bausubstanz bereits seit 1999 bestanden, so vergrößert hätten, dass mit einer „vollständigen Zerstörung des Hauses“ zu rechnen sei. Vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hatte der Beklagte, weil, wie es in dem Gutachten heißt, „der Eigentümer…Schäden an seinem Anwesen, welche im Zeitraum vom Beginn der Kanalbaumaßnahmen des Verbandes bis zum heutigen Zeitpunkt entstanden sein sollen, [beklagt]“, ein Privatgutachten durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. S. erstellen lassen, der in seinem am 16. Juni 2008 erstellten Gutachten als mögliche Schadensursache eine den Untergrundverhältnissen nicht entsprechende Gründung des Gebäudes, regelmäßige erhebliche Schwankungen der oberen Grundwasserschicht durch die Bewirtschaftung des Grundwassers, Erschütterungen durch den Revisionsdeckel im Straßenbelag sowie eventuelle Wasseraustritte aus dem verrohrten Nebenlauf des Lauterbaches benannte. Der von dem Gericht im dem Beweissicherungsverfahren beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. G. kam in seinem Gutachten vom 20. November 2009 zu dem Ergebnis, dass die Schäden an dem Gebäude durch Setzungen entstanden seien, wobei schadensauslösende Faktoren bauliche Mängel am Gebäude und der Gründung seien. Die Baumaßnahmen und eventuelle Grundwasserschwankungen im Baugrund hätten dann zu den Risserweiterungen geführt. Zur Klärung der Schadensentstehung und -entwicklung erachtete der Sachverständige ein hydrogeologisches Baugrundgutachten für erforderlich. In dem sodann beauftragten hydrogeologischen Sachverständigengutachten zur Tragfähigkeit des Bodens bzw. fehlerhaften Gründung kam der Sachverständige Dr.-Ing. D. in seinem am 15. Juni 2011 erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Risse am Anbau vorwiegend auf mangelhafte Gründung und die Risse am Haupthaus (Esszimmer- und Wohnzimmerwände) vorwiegend darauf zurückzuführen seien, dass das gesamte Erdreich infolge des Aushubs für den Kanal sich in Richtung Kanalbaugrube bewegt habe und dabei auch Setzungen stattgefunden hätten, die zu einer Verdrehung des Anwesens der Kläger geführt hätten. Beim Bau des Kanals sei gegen die Regeln der Technik verstoßen worden, weil ohne Durchführung von geeigneten (d.h. verformungsarmen) Verbaumaßnahmen im Lastausbreitungsbereich eines Gebäudefundaments nicht ausgeschachtet werden dürfe. Dass hier ohne verformungsarme Verbaumaßnahmen gearbeitet worden sei, sei hinreichend dadurch belegt, dass sich die Tür verzogen habe; ein verformungsarmer Verbau hätte aus Bohrpfählen bestanden, was den Nachbarn allein schon durch den Geräteeinsatz aufgefallen wäre. Die Grundwasserabsenkung infolge der Entnahme von Grundwasser im Wasserwerk Lauterbach habe in früheren Jahren zu Setzungen und somit Rissbildungen geführt, die zurzeit noch stattfindenden geringen Grundwasserschwankungen beeinflussten die Rissbildung nicht nennenswert. Das daraufhin von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. G. erstellte Ergänzungsgutachten vom 14. März 2013 nebst Ergänzungsgutachten vom 20. September 2013 befasste sich mit Maßnahmen zur Schadenssanierung sowie den hierfür erforderlichen Kosten. Die Kläger haben den Beklagten auf Zahlung der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. G. ermittelten Kosten in Höhe von (rd.) 49.900 EUR (brutto) für die Sanierung des Hauptgebäudes nebst Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch genommen, und sich insoweit auf die von dem Sachverständigen Dr.-Ing. D. in dem selbständigen Beweisverfahren - 4 OH 24/08 - getroffenen Feststellungen gestützt, wonach der Kanal in offener Bauweise verlegt worden sei und hierbei verformungsarme Verbaumaßnahmen nicht durchgeführt worden seien, wodurch sich das Erdreich zum offenen Graben hin bewegt habe und es zu Setzungen gekommen sei, die zu einer Verdrehung des Hausanwesens geführt hätten. Hierdurch sei es zu den Rissbildungen gekommen. Von den gravierenden Schäden hätten sie erst Ende 2007/Anfang 2008 erfahren. Die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. S. seien ihnen erst im Zusammenhang mit den nunmehr eingetretenen Schäden bekannt geworden; im Übrigen handele es sich bei den von diesem ermittelten Schäden, die nicht deckungsgleich mit dem jetzigen Schadensbild seien, um Bagatellschäden. Für die Sanierung des Hauptgebäudes seien die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. G. in dem selbständigen Beweisverfahren - 4 OH 24/08 - ermittelten Kosten erforderlich. Der Beklagte ist dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Denn bereits die Voreigentümer hätten Schäden moniert, die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ermittelt worden seien. Diese Kenntnis müssten sich die Kläger zurechnen lassen. Bereits seit 1997 seien Schadensersatzansprüche der Kläger gegen sie bekannt, so dass spätestens in diesem Jahr Feststellungsklage hätten erhoben werden können. Im Übrigen hat der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Die Schäden, namentlich an dem Anbau, seien auf eine fehlerhafte Gründung zurückzuführen. Auch sei bis 1980 im Bereich des Gebäudes in erheblichem Maße Grundwasser entnommen worden. Die Gründungssanierung für das Hauptgebäude bzw. die Sanierung des Fundaments seien ihr nicht anzulasten. Auch sei zu beachten, dass, da die Kläger wegen des Anbaus des Gebäudes an die linke Giebelwand des Nachbarhauses ein vorgeschädigtes Hausanwesen erworben hätten, die Vorschäden im Rahmen des Kaufpreises Berücksichtigung gefunden hätten. Zudem müsse eine Wertverbesserung in Folge der Sanierung berücksichtigt werden. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen unter Einschluss des Sachverständigen Dr.-Ing. D. und einer Anhörung der Kläger durch das angefochtene Urteil vom 30. Oktober 2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, unter Klageabweisung im Übrigen auf den Zahlungsantrag in Höhe des eingeklagten Nettobetrages von 41.593,75 EUR nebst Zinsen sowie auf den Feststellungsantrag erkannt. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. D. nebst Anhörung des Sachverständigen feststehe, dass die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB bzw. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegeben seien. Ursache für die vorhandenen Gebäudeschäden seien die Bauarbeiten des Beklagten, weil dieser die notwendigen Sicherungsmaßnahmen für das angrenzende bebaute Gebäude unterlassen habe. Eine ausreichende Schadensbeseitigung sei nur durch eine Sanierung der Gründung des Haupthauses möglich, zumal der Sachverständige Setzungen des Baukörpers als Schadensursache ausgeschlossen habe. Die Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - seien nicht verjährt. Die nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB in jedem Fall geltende dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB sei nicht abgelaufen. Eine Kenntnis der Kläger vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen für den Verjährungsbeginn könne vor Erstattung des Gutachtens des Dr.-Ing. D. vom 15. Juni 2011 nicht angenommen werden. Die in Rede stehenden Arbeiten der Beklagten seien erstmals auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. in den Fokus der Erörterungen im selbständigen Beweisverfahren geraten. Das Beweissicherungsverfahren sei jedoch erst mit Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 20. September 2013 abgeschlossen gewesen. Schäden infolge von Aushubarbeiten seien auch zum Zeitpunkt des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. S. vom 30. Januar (richtig:) 1997 nicht vorhanden gewesen, jedenfalls aber nicht festgestellt worden. Der Höhe nach sei der Anspruch in Höhe des Nettobetrages, den der Sachverständige Dipl.-Ing. G. ermittelt habe, gerechtfertigt. Der Einwand, dass die Sanierungskosten auch die Beseitigung von Vorschäden infolge der mangelhaften Gründungsverhältnisse umfassten, sei in Ansehung der gutachterlichen Feststellungen nicht begründet. Eine Kürzung des Anspruches nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung komme nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit dem er eine Klageabweisung erstrebt. Er macht geltend, dass mögliche Ansprüche der Kläger verjährt seien. Diese seien nämlich im Zeitpunkt der Verlegung der Kanalrohre jedenfalls Bewohner des Hausanwesens gewesen, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. S. vom 30. Januar 1997, in dem die an dem Ortstermin vom 30. Oktober 1996 teilnehmende Klägerin als Mieterin benannt sei, ergebe. Mit Blick auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Klage nicht in unverjährter Zeit - die Klageschrift sei am 6. Februar 2014 zugestellt worden - erhoben worden. Das Nämliche gelte, soweit sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. D. ergebe, dass seitens der Kläger bereits 1999 Risse festgestellt und ausgebessert worden seien. Schließlich sei die entsprechende Kenntnis bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten auch durch die Beweisaufnahme belegt, weil nach den Aussagen der Zeugen S. offenbar gewesen sei, dass die Kanalarbeiten ohne Abstützmaßnahmen in offener Bauweise ausgeführt worden seien. In Ansehung der Umstände sei jedenfalls von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen. Im Übrigen hätten sämtliche Sachverständige unterschiedliche Schadensursachen ermittelt, so dass nicht feststehe, dass die Kanalarbeiten schadensursächlich seien. Schadensursache sei das Absinken des Wasserspiegels durch die wasserwirtschaftliche Nutzung der Saarbergwerke. Auch fehle es mit Blick darauf, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. D. sich die Auswirkungen der nicht sachgerecht ausgeführten Kanalarbeiten „sofort“ zeigten, die Schäden indes erst elf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen aufgetreten seien, am Kausalitätsnachweis. Zudem müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten nach den Vorgaben des Gutachters Dr. M., also mit Verbau, ausgeführt worden seien. Schließlich sei auch der Schaden der Höhe nach nicht gerechtfertigt, da eine Aufsplittung der Kosten - Vorder- und Rückseite - zu erfolgen habe und Vorschäden (Gründungsfehler, Anbau an die Nachbargiebelwand, Verdrehung des Baukörpers) sowie ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen seien. Auch hätten die Kläger, die ein vorbeschädigtes Haus erworben hätten, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, in dem sie nach Auftritt der Risse im Jahr 1999 keinen handwerklichen Rat eingeholt hätten. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2014 - 4 O 510/13 - die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 24/08 des Landgerichts Saarbrücken waren beigezogen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 21. Oktober 2015 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Den Klägern stehen durchsetzbare Ansprüche gegen den Beklagten, die sich, worin dem Landgericht beizutreten ist, nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB bzw. §§ 906 Abs. 2 S. 2, 909 BGB analog richten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 - III ZR 82/11-, juris, m.w.N.; Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/85 -, NJW 1987, 2808, m.w.N.; Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 121/75 -, NJW 1978, 1051, m.w.N.), nicht zu. Unbeschadet der Frage, ob die Kläger aktivlegitimiert sind, weil Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB bzw. Entschädigung gemäß §§ 906 Abs. 2 S. 2, 909 BGB analog grundsätzlich für die dem jeweiligen Eigentümer entstandenen Nachteile auf Grund des Eingriffs in das Eigentum gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 -, BGHZ 147, 45; Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 -, NJW-RR 2008, 969; Urteil vom 04. Juli 1997 - V ZR 48/96 -, VersR 1997, 1496), sodass im Falle der Veräußerung eines durch Vertiefung beschädigten Hausgrundstücks der Rechtsnachfolger die bereits in der Person des Voreigentümers begründeten Schadensersatzansprüche nur geltend machen kann, wenn sie ihm abgetreten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 2001 - V ZR 435/99 -, MDR 2001, 986), oder wenn er bei Eintritt der Schäden am Haus bereits Inhaber eines Anwartschaftsrechts war, also an ihn das Grundstück bereits aufgelassen war und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung bestand (BGH, Urteil vom 05. April 1991 - V ZR 39/90 -, BGHZ 114, 161), was - wie in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 erörtert - nach Aktenlage zu Gunsten der Kläger nicht feststellbar ist, unterliegen die geltend gemachten Ansprüche der Verjährung. 1. Auf die vor dem 1. Januar 2002 bereits verjährten Ansprüche ist ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden; keine der verjährungsrechtlichen Neuregelungen beansprucht Rückwirkung. Demgegenüber finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (Satz 1); für den Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung sowie den Neubeginn (zuvor: Unterbrechung) der Verjährung finden im Hinblick auf derartige Ansprüche für die Zeit vor dem Stichtag jedoch weiterhin die alten Verjährungsvorschriften Anwendung (siehe zum Ganzen auch Dörner/ Staudinger, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, 1. Aufl., Kap. VII, Rdnr. 195; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl., EGBGB 229 § 6, Rdnr. 2 ff, m.w.N.). a. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist für den deliktischen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB drei Jahre (§ 852 BGB a.F.; siehe auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 140/79 -, NJW 1981, 573; Urteil vom 23. April 1963 - VI ZR 60/62 -, VersR 1963, 753)bzw.ohne Rücksicht auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger 30 Jahre von der Begehung der Handlung an, für den nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in unmittelbarer oder analoger Anwendung betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1994 - V ZR 98/93 -, NJW 1995, 714; siehe auch Fritzsche in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2015, § 906, Rdnr. 93, m.w.N.). Nach neuem Recht beträgt die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB jeweils drei Jahre (Fritzsche, aaO, § 909, Rdnr. 28, m.w.N.; Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 906, Rdnr. 170), wobei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die - kürzere - dreijährige Verjährungsfrist vom 1. Januar 2002 an (§ 187 Abs. 2 BGB) berechnet wird (Dörner/ Staudinger, aaO, Rdnr. 202). Da es für den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist deliktischer Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB gemäß § 852 BGB a.F. auf den Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, ankommt, ist für eine entsprechende Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift maßgebend, ob der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Gewissheit, dass der Prozess im Wesentlichen risikolos erscheint, ist nicht Voraussetzung der Kenntnis (BGH, Urteil vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 -, NJW 63, 1103; Urteil vom 05. Februar 1985 - VI ZR 61/83 -, VersR 85, 367). Soweit eine positive Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen vorausgesetzt wird, ist erforderlich, dass begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht (mehr) bestehen. Hinsichtlich der Kenntnis von dem Schaden ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Schadenseinheit zu beachten. Nach diesem Grundsatz stellt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, ein einheitliches Ganzes dar und ist mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten anzusehen, so dass für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen ist unerheblich, soweit es sich bei den Schadensfolgen nur um eine bloße Weiterentwicklung handelt und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 - III ZR 82/11-, juris, m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, BGHZ 196, 233; Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 -, NJW 2002, 1414, und vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 -, NJW 1998, 1303; Urteil vom 07. Juni 1983 - VI ZR 171/81 -, VersR 1983, 735; Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 140/79 - NJW 1981, 573). b. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Maßgeblich ist die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können, ohne dass dem Geschädigten jedes Prozessrisiko abgenommen würde; die Kenntnis aller Tatsachen ist nicht erforderlich, da bereits ab einer hinreichend großen Erfolgswahrscheinlichkeit des Prozesses die Geltendmachung des Anspruchs verlangt werden kann; ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Gläubiger Beweisschwierigkeiten im Prozess hätte oder ob die Durchsetzung des Anspruchs Schwierigkeiten ausgesetzt ist. Auch auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (statt aller: BGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - I ZR 217/12 -, BGHZ 201, 129; Henrich/Spindler in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.08.2015, § 199, Rdnr. 19, m.w.N.; Schmidt-Räntsch in: Ermann, BGB, 14. Aufl., § 199, Rdnr. 23, m.w.N.; Dörner in: Schulze, BGB, 8. Aufl., § 199, Rdnr. 5, m.w.N.). Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, aaO, m.w.N.). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 2015 - III ZR 149/14 -, NJW 2015, 2956 ; Urteil vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 534/12 -,NJW-RR 2014, 614, j.m.w.N.; Henrich/ Spindler, aaO, Rdnr. 19a, m.z.w.N.; Lakkis in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 199, Rdnr. 68, 69, m.w.N.; Mansel in: Jauernig, BGB, 15. Aufl., § 199, Rdnr. 6, m.w.N.). Dem steht gleich, wenn der Gläubiger sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt. Zwar trifft den Gläubiger in tatsächlicher Hinsicht generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners Nachforschungen zu betreiben (4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgericht, NZG 2008, 638, 640), vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, aaO; BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -, NJW-RR 2010, 681). Sind für den Gläubiger jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, wenn deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint (BGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - I ZR 217/12 -, aaO, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -, aaO, m.w.N.). Deshalb kann grob fahrlässige Unkenntnis gegeben sein, wenn der Gläubiger leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Zudem ist bei auf der Hand liegenden Ermittlungsmöglichkeiten dem Anspruchsinhaber die Einschaltung von Sachverständigen oder die Einholung anwaltlichen Rats zuzumuten; denn es kann grundsätzlich nicht dem Gläubiger durch ein Aufschieben einer solchen Beratung überlassen sein, den Beginn der Verjährung hinauszuzögern (OLG Frankfurt, aaO; Henrich/Spindler, aaO, Rdnr. 19a, m.w.N.). In diesem Fall gelten die maßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (BGH, Urteil vom 29. Mai 1973 - VI ZR 78/72 -, VersR 1973, 841; OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 12069, m.w.N.; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 199, Rdnr. 31, m.w.N.). Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz der Schadenseinheit (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 - III ZR 82/11 -, aaO). 2. Nach Maßgabe dessen war sowohl der Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB als auch der Anspruch aus §§ 906 Abs. 2, S. 2, 909 BGB bereits vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Oktober 2008 und erst recht zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2013 verjährt. Denn spätestens im Jahr 1999 bestand sowohl Kenntnis vom Schädiger als auch vom Schaden. Auf Grund dessen kann dahinstehen, ob eine Verjährung - jedenfalls des deliktischen Anspruchs der Kläger - bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 eingetreten war. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. S. vom 30. Januar 1997 ergibt, hat nach Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahmen des Beklagten am 30. Oktober 1996 ein Ortstermin an dem Hausanwesen der Kläger stattgefunden, das diese bereits mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. Sch., S., vom 18. September 1996, UR-Nr. .../..., von den Voreigentümern erworben hatten. An diesem Ortstermin hatten der Voreigentümer Herr H. - bezeichnet als Eigentümer - und die Klägerin zu 2. - bezeichnet als Mieterin - teilgenommen. Erörtert wurde bei diesem Termin, wie sich den Ausführungen des Gutachters zweifelsfrei entnehmen lässt, dass seit der ersten Begehung am 2. Juni 1995 [vor Durchführung der in Rede stehenden Arbeiten] zusätzliche Schäden aufgetreten seien. Nach Aussage von Herrn H. seien im Abstand von ca. 2,00 m zur hinteren rechten Gebäudeecke Ausschachtungsarbeiten in größerem Umfang durchgeführt worden, wodurch sich die Haustür verzogen habe und diese sich nicht mehr habe absperren lassen. Zugleich wurde das Hausanwesen anlässlich der Ortsbegehung von dem Sachverständigen auf Rissbildungen und sonstige Schäden untersucht und wurden - wenn auch nach dem schriftlichen Gutachten nicht alle auf die streitgegenständlichen Baumaßnahmen zurückzuführende - Risse pp festgestellt. Sodann sind den Klägern im Jahr 1999 wieder Risse aufgefallen, und zwar ausweislich der von den Klägern in dem Beweissicherungsverfahren mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 zu den dortigen Akten gereichten, von dem Kläger gefertigten Legende in einem Zimmer im Dachgeschoss am Boden und an der Dachschräge. Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung durch das Landgericht zudem eingeräumt, dass den Klägern bekannt gewesen sei, dass Kanalbauarbeiten durchgeführt worden seien. Auch hätten sie gewusst, dass es die angesprochenen Probleme mit der Haustür gegeben und dass ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt habe. Hieraus erschließt sich, dass die Kläger spätestens im Jahr 1999, nachdem die Risse in dem Dachgeschosszimmer aufgetreten waren, Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatten. Denn den Klägern ist jedenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen, weil sich ihnen, als sie 1999 die neuen Risse entdeckt haben, die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Sie wussten, dass es Kanalbauarbeiten gegeben hatte, dass jedenfalls nach Abschluss der Arbeiten ein Sachverständiger das Hausanwesen in Augenschein genommen hatte, dass es in Folge der Baumaßnahmen „Probleme mit der Haustür“ gegeben hatte, wobei der Voreigentümer H. darauf hingewiesen hatte, dass im Abstand von ca. 2,00 m zur hinteren rechten Gebäudeecke Ausschachtungsarbeiten in größerem Umfang stattgefunden hatten, und dass anlässlich des Ortstermins weitere zahlreiche Rissbildungen an dem Hausanwesen vorhanden waren. Dass Kenntnis nicht nur von „Problemen mit der Haustür“, sondern auch von den übrigen Rissbildungen gegeben war, erschließt sich daraus, dass die Klägerin zu 2. - bereits als Eigentümerin - den Ortstermin wahrgenommen und somit - auch dem Kläger vermittelnde (arg. § 166 Abs. 1 BGB) - Kenntnis von den Umständen, die Gegenstand der sachverständigen Inaugenscheinnahme waren, hatte. Insoweit behaupten die Kläger auch nicht, dass die Klägerin zu 2. entgegen den Feststellungen des Sachverständigen nicht an der Ortsbesichtigung teilgenommen bzw. die Mitteilungen des Voreigentümers H. sowie den Zustand des Hausanwesens nicht mitbekommen hatte. Dass den Klägern der Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. S. vom 30. Januar 1997 jedenfalls bis zum 19. August 2008, wie sie behaupten, nicht bekannt war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kommt nicht auf die Kenntnis der sachverständigen Feststellungen und Bewertungen, sondern allein darauf an, welcher Zustand sich bei der Ortsbesichtigung gezeigt hat und welche Informationen anlässlich dieses Termins vermittelt worden sind. Bei dieser Sachlage hätte sich den Klägern spätestens bei dem Auftreten neuer Risse im Jahr 1999 die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die Rissbildung im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten steht und der Beklagte hierfür verantwortlich ist, bzw. hätten sich die Kläger, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen, in zumutbarer Weise und ohne nennenswerte Mühe die notwendigen Informationen dadurch beschaffen können, dass sie sich mit den Voreigentümern in Verbindung setzten, um - sofern nicht bereits anlässlich des Ortstermins besprochen (s.o.) - den Auftraggeber und den Anlass der Ortsbesichtigung vom 30. Oktober 1996 in Erfahrung zu bringen. Das Unterlassen dieser nahe liegenden und sich aufdrängenden Überlegungen stellt einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst") dar, was dazu führt, dass den Klägern die Person des Schädigers in dem Augenblick als bekannt gilt, in dem sie auf die entsprechende Erkundigung hin diese Kenntnis erhalten hätten (BGH, Urteil vom 29. Mai 1973 - VI ZR 78/72 -, aaO), wovon nach Aktenlage jedenfalls im Jahr 1999 auszugehen ist. Da die Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt infolge der erkannten Rissbildung auch Kenntnis vom Schaden hatten, da hierfür die Kenntnis von den den Anspruch begründenden tatsächlichen Umständen genügt, und es sich im Übrigen bei diesen Folgen in Anlehnung an den Grundsatz der Schadenseinheit nur um - wie auch von dem Sachverständigen Dr.-Ing. D. thematisiert - eine bloße Weiterentwicklung der Schäden aus 1995 handelte, mit denen als „Spätfolge“, ohne dass es auf eine zutreffende tatsächliche oder rechtliche Würdigung oder eine richtige Einschätzung des Kausalverlaufs ankommt, bereits beim Auftreten des ersten Schadens, so mit Blick auf die Erörterungen beim Ortstermin vom 30. Oktober 1996, gerechnet werden konnte, lag Kenntnis von Schaden und Schädiger im Jahr 1999 vor. Mithin ist Beginn der Verjährungsfrist der Schluss des Jahres 1999 (§ 199 Abs. 1, 1. HS. BGB). Bereits zu diesem Zeitpunkt wären die Kläger in der Lage gewesen, Feststellungsklage zu erheben oder zumindest andere den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Maßnahmen, wie die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens gegen den Beklagten, zu ergreifen (siehe hierzu auch OLG Köln, BauR 2008, 526), was nicht zuletzt auch der Umstand erhellt, dass die Kläger in dem im Jahr 2008 eingeleiteten Beweissicherungsverfahren auch den Beklagten, und zwar ohne Kenntnis von den genauen naturwissenschaftlichen Kausalverläufen (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 03. März 2005 - III ZR 353/04 -, NJW-RR 2005, 1148; Henrich/Spindler, aaO, Rdnr. 22, m.w.N.), wie sie der Sachverständige Dr.-Ing. D. herausgearbeitet hat und dessen Feststellungen nicht mit denen des vor Einleitung des Verfahrens beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. M. S. in seinem Gutachten vom 16. Juni 2008 übereinstimmen, getan haben. Aus diesem Grund verfängt auch das Argument des Landgerichts, dass erst durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 20. November 2009 „diese Maßnahme in den Fokus der Erörterungen im selbständigen Beweisverfahren geraten“ seien und Kenntnis folglich erst durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. D. vermittelt worden sei, nicht, zumal es auf die Kenntnis von den genauen Ursachen nicht ankommt. Mit dem Auftreten der Risse im Jahr 1999 und der - namentlich in Ansehung der Teilnahme an der Ortsbesichtigung im Jahr 1996, der vorhandenen Kenntnisse von Kanalbauarbeiten und bereits aufgetretener Schäden am Hausanwesen - gebotenen Informationsbeschaffung bei den Verkäufern des Anwesens hätten die Kläger frühzeitig im Zusammenhang mit der Rissbildung im Jahr 1999 über eine ausreichend sichere Tatsachengrundlage verfügt, um verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber der Beklagten zu ergreifen (siehe hierzu auch Schmidt-Räntsch in: Ermann, aaO, Rdnr. 19 ff/ 22 ff, m.z.w.N.; Dörner in: Schulze, BGB, 8. Aufl., § 199, Rdnr. 5, m.w.N.; Henrich/ Spindler, aaO, Rdnr. 18 ff, m.w.N.). Von daher war auf Grund der mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger im Jahr 1999 in Gang gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) sowohl bezüglich des Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB als auch des Anspruchs aus §§ 906 Abs. 2, S. 2, 909 BGB analog vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Oktober 2008 und erst recht zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2013 Verjährung eingetreten. 3. Nach Maßgabe dessen kann unentschieden bleiben, ob auch die weiteren von dem Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil formulierten Einwendungen, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert, durchgreifen. Von daher hat das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg und unterliegt das Urteil der Abänderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.