OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 30/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

13mal zitiert
25Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein von einer gemeinnützigen GmbH in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd unterliegt nicht dem Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB.(Rn.21) 2. Der Haftung des Tierhalters gegenüber demjenigen, der ein Pferd zweimal wöchentlich im Rahmen einer auf Honorarbasis ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit bereitet, kann nicht entgegen gehalten werden, das Bereiten erfolge auf eigene Gefahr.(Rn.27) 3. Das Bestehen einer Tierhaftpflichtversicherung steht regelmäßig der Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses zugunsten des Tierhalters entgegen.(Rn.29)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2015 - 4 O 130/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juni 2015 abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.223,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über Ziffer 1 hinaus alle weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2011 in der Caritas Jugendhilfeeinrichtung Haus Christophorus W. zurückzuführen sind, bei dem die bei der Klägerin versicherte M. K., geboren am ..., schwer verletzt wurde. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein von einer gemeinnützigen GmbH in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd unterliegt nicht dem Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB.(Rn.21) 2. Der Haftung des Tierhalters gegenüber demjenigen, der ein Pferd zweimal wöchentlich im Rahmen einer auf Honorarbasis ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit bereitet, kann nicht entgegen gehalten werden, das Bereiten erfolge auf eigene Gefahr.(Rn.27) 3. Das Bestehen einer Tierhaftpflichtversicherung steht regelmäßig der Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses zugunsten des Tierhalters entgegen.(Rn.29) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2015 - 4 O 130/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juni 2015 abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.223,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über Ziffer 1 hinaus alle weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2011 in der Caritas Jugendhilfeeinrichtung Haus Christophorus W. zurückzuführen sind, bei dem die bei der Klägerin versicherte M. K., geboren am ..., schwer verletzt wurde. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, nimmt die Beklagte, bei der es sich um eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene und als gemeinnützig anerkannte Trägergesellschaft der Caritas handelt, aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz (Erstattung übergangsfähiger Aufwendungen und Feststellung) wegen eines Reitunfalls der bei ihr gesetzlich unfallversicherten Zeugin K. in Anspruch. Die Zeugin K. war aufgrund eines am 29. Mai 2009 geschlossenen Honorarvertrags (Anlage K 1) zweimal wöchentlich mit dem Beritt von vier Therapiepferden betraut, welche die Beklagte in der von ihr betriebenen Jugendhilfeeinrichtung Haus Christophorus in W. hält. Die Pferde werden dort im Rahmen des Therapieangebots der Einrichtung eingesetzt, zu dem auch heilpädagogisches Reiten gehört. Am 14. Februar 2011 stürzte die Zeugin K. bei einem Geländeausritt von dem Pferd „Hexe“, wobei sie sich eine Lendenwirbelfraktur (LWK-I) zuzog. Die Klägerin, die ihre unfallbedingten Aufwendungen auf 30.223,26 Euro beziffert, hat behauptet, das Pferd habe sich plötzlich aus nicht näher bekannten Gründen, möglicherweise aufgrund eines Geräuschs in einer Hecke, erschrocken und daraufhin gebockt. Der Zeugin K. sei es trotz jahrelanger Erfahrung im Umgang mit Pferden nicht möglich gewesen, das Pferd zu beruhigen und den Sturz zu verhindern. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Unfallhergang, die unfallbedingten Verletzungsfolgen sowie die Aufwendungen der Klägerin erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten und geltend gemacht, die Zeugin K. hätte als gute und erfahrene Reiterin ein einfaches Bocken des als gutmütig und ruhig beschriebenen Pferdes beherrschen müssen. Das Landgericht hat durch sein am 28. April 2015 verkündetes und mit Beschluss vom 3. Juni 2015 berichtigtes Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Pferd „Hexe“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Nutztier, weil die Beklagte als gemeinnützige Einrichtung nicht erwerbswirtschaftlich tätig sei, sondern nur ideelle Zwecke verfolge. Die Klägerin beantragt, I. unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2015, Az. 4 O 130/14, die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.223,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2014 zu zahlen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über Ziffer I hinaus der Klägerin alle weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2011 in der Caritas Jugendhilfeeinrichtung Haus Christophorus W. zurückzuführen sind und bei dem die bei ihr Versicherte Michaela K., geboren ..., schwer verletzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und beruft sich ergänzend darauf, dass schon die Realisierung der Tiergefahr als Voraussetzung für einen Anspruch nach § 833 BGB von der Klägerin nicht hinreichend dargetan worden sei. Da die Zeugin K. die Gewalt über das Pferd im Rahmen einer selbständigen und entgeltlichen Berufstätigkeit und demzufolge vorwiegend im eigenen Interesse ausgeübt habe, liege zudem ein konkludenter vertraglicher Haftungsausschluss vor. Jedenfalls sei die Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Zumindest sei ein gravierendes Eigenverschulden der Reiterin anzunehmen, bei dessen Würdigung der Haftungsmaßstab des § 834 BGB zu berücksichtigen sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27. Januar 2016 und 13. Dezember 2017 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 24. Januar 2017 und 30. August 2017 durch Vernehmung der Zeuginnen R.-L. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugin R.-L. vom 9. Februar 2017 und 13. April 2017 sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 2017 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen. I. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) der bei ihr gesetzlich unfallversicherten Zeugin K. ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 Satz 1 BGB gegen die Beklagte als Halterin des Pferdes „Hexe“ zu. 1. Nach § 833 Satz 1 BGB ist, sofern der Körper oder die Gesundheit eines Menschen durch ein Tier verletzt wird, derjenige, welcher das Tier hält, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Die Tierhalterhaftung erfordert die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres äußert (BGH, Urteile vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rn. 12; vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 132). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Aussage der im Berufungsverfahren vernommenen Zeugin K. kam es zu dem Sturz, als „Hexe“ bei einem Ausritt am Vormittag oder Mittag des 14. Februar 2011, der nach einer Wegstrecke von etwa 1,5 Kilometern am Waldrand entlang führte, aus dem Schritt heraus plötzlich einen (einzigen) „riesengroßen Satz“ machte und die Zeugin über die rechte Schulter abwarf. Ob der Grund hierfür, was die Zeugin als mögliche Erklärung ansah, ein zuvor von ihr wahrgenommenes Knacken im Wald war, ist letztlich nicht entscheidend. Ausgehend von der aus Sicht des Senats uneingeschränkt glaubhaften Zeugenaussage besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass der Abwurf auf ein der spezifisch tierischen Eigenart entsprechendes Verhalten des Pferdes zurückzuführen ist, auch wenn es sich bei dem Pferd „Hexe“, wie die Zeugin weiter bekundet hat, um ein gut ausgebildetes und in der Regel ruhiges Tier handeln mag. Denn auch ein solches Tier kann sich im Einzelfall unberechenbar verhalten, zumal der Vorfall im Winter stattfand und die aufgrund ihrer Tätigkeit als freiberufliche Reitlehrerin im Umgang mit Pferden sehr erfahrene Zeugin erläutert hat, dass diese bei Kälte eher temperamentvoll sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Zeugin K., was zwischen den Parteien streitig ist, das Pferd möglicherweise hätte beruhigen und dadurch den Sturz hätte verhindern können. Abgesehen davon, dass für diese Möglichkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts spricht, könnte dieser Gesichtspunkt allenfalls ein Mitverschulden der Reiterin begründen, nicht aber dazu führen, dass sich eine spezifische Tiergefahr nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, 764). 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Haftung der Beklagten nicht gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt die Ersatzpflicht des Tierhalters nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. a) Für die Einordnung als so genanntes „Nutztier“ i.S. des § 833 Satz 2 BGB ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09, NJW 2011, 1961 Rn. 8; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, NJW 1986, 2501, 2502; vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, NJW-RR 1986, 572, 573). Dieser Zweck muss allerdings stets ein wirtschaftlicher sein (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 11). Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung - der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen - seinen Erwerb bezieht, werden von der Vorschrift nicht erfasst (BGH, aaO; Urteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, NJW 2009, 3233 Rn. 7; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, 764). Unter Erwerbstätigkeit i.S. des § 833 Satz 2 BGB ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017, aaO, Rn. 13). aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die von einem nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten gehaltenen Pferde - ebenso wie die eines nicht wirtschaftlichen allgemeinen Reitsportvereins - nicht unter das Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB fallen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010, aaO). Einem Reitverein, der sich der Reittherapie von Behinderten widmet, steht daher die Entlastungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt, was allerdings wiederum mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr im Einklang stünde (BGH, aaO). bb) Diese Grundsätze sind auf den hier gegebenen Fall, in dem die Pferde von einer als gemeinnützig anerkannten GmbH im Rahmen des Angebots einer von dieser betriebenen Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetzt werden, übertragbar mit der Folge, dass die Beklagte sich nicht auf § 833 Satz 2 BGB berufen kann. Eine Gesellschaft erlangt durch die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft einen in §§ 51 ff. AO näher geregelten steuerrechtlichen Sonderstatus, mit dem auf der einen Seite eine Reihe von steuerlichen Privilegien einhergeht und der auf der anderen Seite an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist, die sowohl in der Satzungsgestaltung als auch in der tatsächlichen Geschäftsführung und der Art der Aufgabenerfüllung zu beachten sind (vgl. Schlüter, GmbHR 2002, 535, 538). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Steuervergünstigung daran geknüpft, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Kennzeichnend für alle drei steuerbegünstigten Zwecke ist das Merkmal der Selbstlosigkeit (vgl. §§ 52 bis 54 AO). Es setzt gemäß § 55 AO unter anderen voraus, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden, die Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und die Gesellschafter keine Gewinnanteile aus Gesellschaftsmitteln erhalten. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbegünstigten Körperschaften werden gemäß § 64 AO grundsätzlich von der Steuerbegünstigung ausgenommen, soweit die wirtschaftliche Betätigung nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs erfolgt (vgl. Klein/Gersch, AO, 13. Aufl., § 64 Rn. 1). Dieser muss indes seinerseits in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). cc) Diesen Anforderungen an die Steuerbegünstigung werden in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten, wie durch § 59 AO gefordert, aufgegriffen. Danach verfolgt die Beklagte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (§ 3 Nr. 1 Satz 1 GV), jedoch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GV). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist vielmehr darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung und der Sozialhilfe selbstlos zu fördern (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GV). Die Ausschüttung von Gewinnanteilen an Gesellschafter ist ausgeschlossen (§ 2 Nr. 4 Satz 1 GV). Die Satzung unterstreicht somit die ideelle Zweckbestimmung der Gesellschaft. Diese ist auch maßgeblich, soweit die Beklagte in der von ihr betriebenen Jugendhilfeeinrichtung Haus Christophorus in W. ein heilpädagogisches Reiten auf hierzu ausgebildeten Pferden anbietet und zwar unabhängig von dem Stellenwert, den das heilpädagogische Reiten im Gesamtangebot der Einrichtung einnimmt; soweit der Senat in diesem Punkt während des Berufungsverfahrens einer anderen Auffassung zugeneigt hat, wird daran - wie schon aus dem Beweisbeschluss vom 30. August 2017 ersichtlich - nicht festgehalten. Dafür, dass die Pferde neben dem Einsatz zum heilpädagogischen Reiten, das nach den Angaben der Zeugin R.-L. von montags bis freitags angeboten wird und dessen Kosten durch den Pflegesatz abgegolten werden, auch zu Erwerbszwecken, etwa durch Vermietung, genutzt werden, ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig ist dazu vorgetragen, dass die Beklagte entgegen ihrer Satzung in anderen Bereichen in einem der Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehendem Umfang eigenwirtschaftlich tätig wird. b) Die in der Jugendhilfeeinrichtung gehaltenen Therapiepferde dienen auch nicht dem Beruf der Beklagten. Zwar kann auch ein von einer juristischen Person - wie der Beklagten - gehaltenes Tier grundsätzlich unter die Bestimmung des § 833 Satz 2 BGB fallen, wenn es dazu bestimmt ist, dem Aufgabenbereich der juristischen Person und damit deren „Beruf“ zu dienen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047). Der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag indes ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist. Zu entscheiden war darüber, ob der Staat als Halter von Diensthunden der Polizei sich auf § 833 Satz 2 BGB berufen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung bejaht, die Polizei sei zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Diensthunde „geradezu angewiesen“. Entsprechend werden als weitere Beispiele für Berufstiere nur solche genannt, deren Haltung spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängt, so beispielsweise der Jagdhund des Försters oder der Hütehund des Hirten (vgl. Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 833 Rn. 32; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 833 Rn. 14 jew. mwN). Dass die Beklagte in gleicher Weise auf die Haltung von Therapiepferden angewiesen ist, lässt sich nicht feststellen. Wie aus der Angebotsbeschreibung (Anlage BLD 4) hervorgeht, handelt es sich bei dem therapeutischen Reiten um ein (freiwilliges) gruppenergänzendes Angebot, das neben andere Therapieangebote tritt. c) Auch der Zweck der im Jahr 1908 in das BGB eingefügten Vorschrift erfordert eine Einbeziehung der Beklagten in den Anwendungsbereich des § 833 Satz 2 BGB nicht. Nach der Gesetzesbegründung (zit. nach BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, NJW 2009, 3233 Rn. 7) soll die Haftungsprivilegierung im Wesentlichen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und insbesondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig bestehenden Versicherungslücken zu vermeiden. Sie zielte somit auf solche Tiere, deren Haltung aus rein wirtschaftlichen Gründen durch einen bestimmten, als besonders schützenswert angesehenen Personenkreis erfolgt. Folge der gesetzlichen Regelung ist zwar eine Diskriminierung ideeller bzw. gemeinnütziger Zwecke, diese ist jedoch de lege lata hinzunehmen (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 833 Rn. 44). 3. Der Tierhalterhaftung der Beklagten stehen auch keine sonstigen Gründe entgegen. a) Die Zeugin K. hat den Ausritt nicht auf eigene Gefahr unternommen. aa) Eine vollständige Freistellung des Tierhalters von der Haftung nach § 833 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kommt allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist vielmehr regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls für Fallgestaltungen abgelehnt worden, in denen sich Personen der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen (BGH, Urteile vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, NJW 2014, 2434 [Betreiber einer Hundepension]; vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, 694 mwN [Tierarzt]; vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67, VersR 1968, 797, 798 [Hufschmied]). Davon ist auch hier auszugehen, da die Zeugin K., wie sich aus ihrer Aussage ergibt und was im Übrigen nicht im Streit steht, zum Zeitpunkt des Sturzes die von der Beklagten gehaltenen Therapiepferde lediglich zweimal wöchentlich im Rahmen einer auf Honorarbasis ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit beritt. Dass sie während des Bereitens über einen Zeitraum von einigen Stunden die alleinige Herrschaft über die Pferde hatte, ist für die Tierhalterhaftung unerheblich. Diese bleibt sogar bei einer länger dauernden Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (BGH, Urteil vom 25. März 2014, aaO, Rn. 11; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, NJW-RR 1988, 655, 656), wofür hier nichts ersichtlich ist. bb) Im Übrigen kann von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinn nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger - rechtlicher, beruflicher oder sittlicher - Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 17. März 2009, aaO, Rn. 9; vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 358). Eine derartige Situation ist in der Rechtsprechung beispielsweise erwogen worden, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813 Rn. 12). Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, NJW 1992, 907, 908; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158). Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können (BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 13/12, NJW 2013, 2661 Rn. 11). Daran fehlt es hier. Bei dem Pferd „Hexe“ handelt es sich nach der von der Zeugin K. bestätigten Darstellung der Beklagten um ein ruhiges und gutmütiges Tier. Allein der Umstand, dass die Zeugin es bei ihren Ausritten im freien Gelände bewegte, ist für sich genommen nicht ausreichend für die Annahme, bei ihrem Umgang mit dem Pferd habe ein gesteigertes Gefährdungspotenzial bestanden. b) Auch ein vertraglicher Haftungsausschluss liegt nicht vor. Er bedarf im Allgemeinen einer eindeutigen Abrede (BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158, 2159 mwN) und ist in dem zwischen der Beklagten und der Zeugin K. geschlossenen Honorarvertrag vom 29. Mai 2009 (Anlage K 1) nicht enthalten. Auch für einen stillschweigenden Haftungsausschluss bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dessen Vorliegen entscheidet sich nach Inhalt und Zweck des Vertrags in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO; vgl. auch 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 17. Februar 1988 - 1 U 31/86, NJW-RR 1988, 1492, 1493). Ob ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss regelmäßig schon dann anzunehmen ist, wenn der Verletzte eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier im überwiegend eigenen Interesse oder zur Berufsausübung erhält, ist streitig (bejahend etwa RGZ 58, 410, 412 [hauptberuflicher Trainer von Trabrennpferden]; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 833 Rn. 11; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 833 Rn. 67; aA Erman/Wilhelmi, BGB, 15. Aufl., § 833 Rn. 6; Staudinger/Eberl-Borges, BGB [2018], § 833 Rn. 196), kann aber - ebenso wie die Frage, ob diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist - dahinstehen. Ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss liegt jedenfalls dann nicht nahe, wenn hinter dem Tierhalter eine Versicherung steht, wie es hier nach dem unwidersprochenen Vorbringen in der Klageschrift der Fall ist. Denn ein Haftungsverzicht, der lediglich den Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohlverstandenen Interesse (vgl. BGH, Urteil 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475 mwN). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, werden von der Beklagten, welche die Darlegungs- und Beweislast für die zum Ausschluss der Haftung nach § 833 BGB führenden Umstände trägt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1977, aaO), nicht aufgezeigt. c) Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) des Geschädigten, für das im Anwendungsbereich des § 833 BGB der Tierhalter - also die Beklagte - darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 22 mwN), ergeben sich, wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte. Die Einholung des von der Beklagten für die Behauptung, auch ein unerwartetes Bocken müsse von einer erfahrenen Reiterin beherrscht werden, zumal unter einem Bocken lediglich ein einfaches Stehenbleiben des Pferdes zu verstehen sei, angebotenen Sachverständigengutachtens konnte unterbleiben. Denn nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist das Pferd „Hexe“ nicht unvermittelt stehen geblieben, sondern es hat plötzlich einen („riesengroßen“) Satz gemacht hat. Dazu, dass die Zeugin K. als erfahrene Reiterin auf diese Bewegung hätte reagieren können, ist nichts dargetan. Auch die Beweisaufnahme hat hierfür nichts ergeben. d) Ohne Erfolg verweist die Beklagte schließlich auf eine eigene Haftung der Zeugin K. gemäß § 834 BGB. Insoweit ist ebenfalls nur die Ebene des Mitverschuldens betroffen. Die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird (BGH, Urteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, NJW 2014, 2434 Rn. 6 mwN). In diesem Fall muss sich aber das bei § 833 BGB zu prüfende Mitverschulden am Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientieren (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475). Danach muss derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Tierhüter i.S. dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige, der ein gemietetes Reitpferd selbstständig - wenn auch kurzzeitig - ausreitet, wenn er durch Vertrag jedenfalls als Nebenpflicht die Führung der Aufsicht über das Tier für den Tierhalter und damit die Sorge übernommen hat, dass durch das Tier kein Dritter geschädigt wird (BGH, Urteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, NJW 1987, 949, 950). Ob davon ausgehend auch denjenigen die Haftung aus § 834 BGB trifft, dessen Tätigkeit - wie diejenige der Zeugin K. - nach der mit dem Tierhalter getroffenen vertraglichen Vereinbarung darauf ausgerichtet ist, das Tier mehrmals wöchentlich selbstständig zu bereiten, muss nicht abschließend beantwortet werden. Der Haftungsmaßstab des § 834 BGB wirkt sich im Rahmen des § 833 BGB dergestalt aus, dass der verletzte Tieraufseher die gegen ihn gerichtete Verschuldens- und Verursachungsvermutung zu widerlegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992, aaO, S. 2476; Palandt/Sprau, aaO, § 833 Rn. 21). Das ist der aus übergegangenem Recht der Reiterin vorgehenden Klägerin durch deren Aussage gelungen. 4. Die Höhe der Klageforderung hat die Beklagte im Anschluss an die letzte mündliche Berufungsverhandlung innerhalb der eingeräumten Erklärungsfrist mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 ausdrücklich unstreitig gestellt. 5. Gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Klageforderung, wie beantragt, ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432; Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Rn. 5 jew. mwN). Im Streitfall wird die Möglichkeit künftiger Schäden schon durch die Schwere der von der Zeugin K. bei dem Sturz erlittenen Verletzung (Lendenwirbelfraktur) nahe gelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Behandlung nach dem Bericht der Hochwald-Kliniken Weiskirchen vom 13. Juni 2013 (Anlage K 7s) fast zweieinhalb Jahre nach dem Unfall noch nicht abgeschlossen war und nach dem Ausführlichen Krankheitsbericht der BG-Unfallklinik Ludwigshafen vom 24. Mai 2013 (Anlage K 7r) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß verbleiben kann. In der Sache liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 833 Satz 1 BGB (i.V.m. § 116 SGB X), wie unter I. ausgeführt, vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2010 (VI ZR 312/09, NJW 2011, 1961) und vom 14. Februar 2017 (VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725), geklärt.