Beschluss
4 W 343/09 - 50
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 26.10.2009 – 16 O 61/09 – auf 51.300,68 EUR festgesetzt. Gründe I. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen und neben einem Antrag auf Zahlung eines bezifferten materiellen Schadensersatzes (3.300,68 EUR) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe der Kläger in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger vorgetragen, er habe infolge des Verkehrsunfallereignisses eine Schädelfraktur mit Einblutungen erlitten, welche einen elftägigen Krankenhausaufenthalt habe erforderlich werden lassen, wobei er einen Tag auf der Intensivstation zugebracht habe. Sodann habe sich eine 22-tägige Rehabilitationsmaßnahme angeschlossen. Auch nach Abschluss dieser Heilbehandlungen leide der Kläger fortwährend unter einem hirnorganischen Psychosyndrom, welches unter anderem Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zur Folge habe, die es dauerhaft unmöglich machten, berufstätig zu sein. Weiterhin habe er eine Vorderkantenabsprengung an einem Wirbelkörper der Lendenwirbelsäule erlitten. Zum Ausgleich dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 EUR für angemessen erachtet und hierzu ausgeführt, dass der Betrag von mindestens 50.000 EUR an der untersten Grenze des tatsächlich vom Gericht zuzusprechenden Schmerzensgeldes liege. Hierbei sei auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, die bisher als Vorschuss auf den Gesamtschaden lediglich einen Betrag von 10.000 EUR bezahlt habe, welchen der Kläger als Vorschuss auf das Schmerzensgeld auffasse und dementsprechend verrechnet habe. Schließlich hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 31.5.2008 zu ersetzen. Mit Vergleich vom 15.10.2009 (Bl. 161 d. A.) haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Beklagten an den Kläger als Gesamtschuldner zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Unfallereignis für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einen Betrag von 10.000 EUR zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 26.10.2009 (Bl. 167 d. A.) hat das Landgericht den Streitwert hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auf 3.300,68 EUR, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) auf 25.000 EUR und hinsichtlich des Klageantrags zu 3) auf 8.000 EUR festgesetzt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Mindestangabe des Klägers nicht um eine für den Kläger verbindliche Mindestangabe gehandelt habe, da andernfalls der grundsätzlich zulässige unbezifferte Klageantrag aus der Klagebegründung heraus doch wieder in einen bezifferten Antrag umgedeutet werde. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2009, eingegangen am 2.11.2009, eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der beantragt wird, den Streitwertbeschluss vom 26.10.2009 dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 50.000 EUR, hilfsweise auf 40.000 EUR, festgesetzt werde. Mit Beschluss vom 9.11.2009 (Bl. 178 d. A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt. II. A. Die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, über die gem. § 68 Abs. 1 S. 5; § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache Erfolg: Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts war der Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 40.000 EUR festzusetzen, da die Streitwertsetzung auch bei unbezifferter Antragstellung den vom Kläger für angemessen erachteten Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger mit seiner Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens weiteren 40.000 EUR erstrebt. 1. In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob bei unbezifferter Leistungsklage die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren den vom Kläger genannten (echten) Mindestbetrag nicht unterschreiten darf (BGHZ 132, 341, 352; OLG München, Beschl. v. 15.6.2007 – 1 W 1734/07; VersR 1995, 1117, 1118; NJW 1961, 1122; OLGR Düsseldorf 1996, 175; OLG Köln, VersR 1991, 1430; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdnr. 104; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 34; MünchKomm(ZPO)/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 121; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, § 3 Rdnr. 214; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 35; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 5378) oder ob das Gericht den Streitwert ohne Berücksichtigung der Mindestangaben allein unter objektiver Würdigung des Klägervorbringens nach billigem Ermessen festsetzt (so Baumbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 99; Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rdnr. 16 „unbezifferte Klageanträge“; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2004 – 12 W 35/04). 2. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an: a) Es entspricht anerkannten Grundsätzen, dass sich die Streitwertfestsetzung nach dem im Klageantrag verkörperten Rechtsschutzbegehren des Klägers, nicht hingegen am Prozesserfolg orientiert (statt aller: Zöller/Herget, aaO., § 3 Rdnr. 1). In Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes definiert ein dem unbezifferten Klageantrag zugrunde liegender echter Mindestbetrag, der nicht lediglich eine unverbindliche Größenordnung des vom Kläger für angemessen erachteten Betrages oder Anhaltspunkte zur Herleitung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts enthält, die Untergrenze des klägerischen Rechtsschutzinteresses. Nach der Dogmatik der §§ 3 ff. ZPO decken sich Rechtsschutzinteresse und Streitwert. b) Die Argumente der Gegenauffassung vermögen nicht zu überzeugen: aa) Nach der vom Landgericht zitierten Literaturmeinung (Zöller/Herget, aaO, § 3 Rdnr. 16 „unbezifferte Klageanträge“) dürfe der Mindestbetrag das Gericht selbst im Sinne einer Untergrenze bei der Streitwertfestsetzung deshalb nicht binden, um dem Kläger Kostennachteile zu ersparen, die dann entstünden, wenn das Gericht auf einen die Mindestgrenze unterschreitenden Betrag erkenne; der unbezifferte Klageantrag dürfe nicht aus der Klagebegründung in einen bezifferten Klageantrag umgedeutet werden. Nach einer weiteren Auffassung stehe die an der Mindestangabe orientierte Streitwertfestsetzung mit der Urteilsformel in Widerspruch, wenn das Gericht die Differenz zwischen Urteilssumme und der diese übersteigenden Mindestsumme nicht im Wege der Teilabweisung tenoriere (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2004 – 12 W 35/04). bb) Beide aus der Kostenentscheidung abgeleitete Erwägungen erscheinen nicht stichhaltig: Der Vorteil der unbezifferten Antragstellung zielt unmittelbar auf die Sachentscheidung ab, indem er den Schmerzensgeld begehrenden Kläger zur vollen Ausschöpfung des richterlichen Ermessens nach § 287 ZPO von den Beschränkungen des § 308 Abs. 1 ZPO befreit. So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht – sofern der Kläger keine Obergrenze benennt – in seinem Ermessen nach oben frei entscheiden darf und nicht daran gehindert ist, auf einen die Mindestsumme selbst erheblich übersteigenden Betrag zu erkennen (BGHZ 132, 351). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung dient die Angabe einer Größenordnung dazu, dem Gericht einerseits eine Hilfestellung für die Ermittlung des angemessenen Betrages zu liefern. Andererseits ist die Angabe einer Größenordnung für die Beschwer des Klägers von Relevanz (BGHZ 132, 351 f.). Mithin erleidet der Kläger hinsichtlich der Sachentscheidung keinen prozessualen Nachteil, wenn er die Mindestsumme vorsichtig benennt, um Kostennachteile zu vermeiden. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung genügt der Kläger den an die Zulässigkeit der Antragstellung zu stellenden Anforderungen bereits dann, wenn er allgemeine Angaben zur Größenordnung macht und zugleich zum Ausdruck bringt, dass er das Gericht in seiner Sachentscheidung weder nach unten noch nach oben binden wolle (Stein/Jonas/Roth, aaO, § 2 Rdnr. 104, 106). Entschließt sich der Kläger stattdessen dazu, eine möglichst hohe Summe als verbindliche Untergrenze seines Klagebegehrens zu benennen, ist es nicht unbillig, den Kläger im Falle einer unangemessen hohen Mindestsumme mit den anteiligen Kosten des auf der Grundlage der Mindestangabe berechneten Gebührenstreitwerts zu belasten. Umso weniger überzeugt es, die Streitwertfestsetzung von der Tenorierung abhängig zu machen: Es ist den Entscheidungsgründen vorzubehalten, eine kohärente Entscheidung zu formulieren. Demnach wird es in der vom OLG Koblenz erörterten Konstellation Aufgabe der Urteilsgründe sein darzulegen, warum die Kostenentscheidung keine anteilige Belastung des Klägers ausgesprochen hat, obwohl der Kläger mit einem Teil seines Rechtsschutzbegehrens nicht durchgedrungen ist. Misslingt dieses Unterfangen, ist das Begründungsdefizit durch die Streitwertfestsetzung nicht mehr zu heilen, die sich nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers, nicht hingegen an der Urteilstenorierung auszurichten hat. 3. Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist der Klageschrift zu entnehmen, dass die vom Kläger genannte Mindestsumme nicht nur als unverbindliche Größenvorstellung vorgetragen wurde, die das Ermessen des Gerichts weder nach unten noch nach oben begrenzen will. Vielmehr belegt die unbefangene Lesart der Klageschrift mit Klarheit, dass der Kläger im Sinne einer echten Mindestangabe zum Ausgleich seiner immateriellen Schäden die Zahlung eines Schmerzensgeldes von jedenfalls 50.000 EUR erstrebt. Allerdings zeigt der weitere Vortrag, dass der Kläger die vorprozessuale Zahlung von 10.000 EUR als Vorschuss auf das für angemessen erachtete Schmerzensgeld verstanden und verrechnet hat, weshalb sich das Rechtsschutzbegehren insgesamt auf 40.000 EUR begrenzt. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war entsprechend dem Hilfsantrag der Beschwerde zu korrigieren. B. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.