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Urteil

4 U 388/09 - 110

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil Landgerichts Saarbrücken vom 24. Juni 2009 – 12 O 30/08 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.308,85 EUR festgesetzt. Gründe I. Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Beklagte ist die Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin seines (des Klägers) verstorbenen Bruders R. O., des früheren Beklagten, der die Zwangsvollstreckung aus der als „Übergabevertrag“ überschriebenen notariellen Urkunde des Notars Dr. K. vom 17.2.21998 betrieb. In diesem Vertrag übertrugen die Eltern des Klägers und des früheren Beklagten dem Kläger das Eigentum an einem unbebauten Grundbesitz. Der Kläger verpflichtete sich als Gegenleistung, einen Übernahmepreis in Höhe von 49.500 DM zu zahlen. Der Übernahmepreis war am 31.5.1998 fällig. Der Kläger unterwarf sich hinsichtlich der übernommenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf GA I Bl. 5 ff. Bezug genommen. Bereits am 26.8.1998 hatten die Eltern des Klägers mit einer Erbvertragsergänzung eine Teilungsanordnung getroffen, wonach der Längstlebende das in der streitgegenständlichen notariellen Urkunde genannte Grundstück an den Kläger, ein anderes Grundstück in an den Beklagten übertragen solle. Im August 1998 erlitt der Vater des Klägers und des früheren Beklagten einen schweren Unfall. Im Rahmen des eigenen Scheidungsverfahrens ließ der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3.12.2002 vortragen, dass es sich bei der Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks um eine Schenkung gehandelt habe. Diesem Sachvortrag trat der Prozessbevollmächtigten der geschiedenen Ehefrau des Klägers mit Schriftsatz vom 13.12.2002 entgegen, indem er vortrug, der Kaufpreis sei durch den Kläger gezahlt worden (GA I Bl. 168). Die Eltern des Klägers und des früheren Beklagten sind inzwischen verstorben und wurden von ihren Söhnen in Erbengemeinschaft beerbt. Der frühere Beklagte beantragte als Erbe eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung, deren Zustellung an den Kläger am 17.1.2008 erfolgte. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine schriftliche Quittung (Original Hülle GA I Bl. 55) behauptet, er habe den Kaufpreis seinen Eltern bar ausgezahlt. Seine Eltern hätten ihm die zu den Akten gereichte Quittung vom 15.5.1998 mit eigener Hand unterschrieben. Der Kläger hat beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. V. K. vom 17.2.1998, Urkundennummer .../1998 K, in Höhe von 49.500 DM = 25.308,85 EUR für unzulässig zu erklären. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat behauptet, der Kaufpreis sei nie bezahlt worden. Die Unterschriften auf der zur Akte gereichten Quittung stammten nicht von der Hand der Eltern O.. Ein Geldbetrag in Höhe von 49.500 DM sei weder im Jahr 1998 noch später bezahlt worden. Hierzu sei der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers, W. O., sei von dem Kläger angehalten worden, die Unterschriften der Eltern zu fälschen. Dies habe sie aber abgelehnt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Berufung wendet sich gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht und rügt zunächst, dass sich das Landgericht mit der Feststellung des Sachverständigen, wonach die Unterschrift des O. O. mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht am 15.5.1998, sondern zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem im Herbst 1998 erlittenen Unfall entstanden sein müsse, nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt habe. Insbesondere habe das Landgericht den Widerspruch nicht gewürdigt, der darin bestehe, dass der Kläger im Rahmen seiner Parteianhörung ausgesagt habe, er habe die unterschriebene Quittung ein paar Tage nach dem 15.5.1998 wieder zurückbekommen. Weiterhin habe das Landgericht nicht plausibel dargelegt, weshalb es der Auffassung gewesen sei, dass der Kläger und nicht etwa seine geschiedene Ehefrau im Scheidungsverfahren falsch vorgetragen habe. Der Umstand, dass die Beklagte keine Angaben zum Zugewinnausgleich machen könne, dürfe der Beklagten nicht zum prozessualen Nachteil gereichen, da die Beklagte an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und nicht über die notwendigen Informationen verfüge. Auch habe sich das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht mit der eidesstattlichen Versicherung der inzwischen verstorbenen W. O. vom 1.7.2008 auseinandergesetzt, in der W. O. eidesstattlich versichert habe, dass diese Quittung nicht am 15.5.1998, sondern erst im Jahre 2001 erstellt worden sei. Weiter habe das Landgericht die Aussage der Zeugin R. fehlerhaft gewürdigt. Diese Zeugin habe ausgesagt, dass der frühere Beklagte zu 1) nach dem im August 1998 stattgefundenen Besuch zu dem Kläger gefahren sei und dieser ihm 30.000 DM angeboten habe, weil er nicht mehr Geld gehabt habe. Dieses Angebot könne sich nicht auf ein anderes Grundstück bezogen haben. Denn das im Vertrag des Jahres 1982 beurkundete Grundstücksgeschäft sei im Jahr 1998 bereits vollzogen gewesen: Nach diesem notariellen Vertrag sollte aus der Gesamtfläche des Grundstücks yyy/1 eine Teilfläche herausgemessen und dem Kläger mit anderen Grundstücken übertragen werden. Der Kaufpreis habe 60.000 DM betragen, der zur Hälfte, mithin in Höhe von 30.000 DM, durch den Kläger direkt an den Beklagten zu zahlen gewesen sei. In Erfüllung dieses Vertrages sei die Parzelle yyy/1 in die Parzellen yyy/2 und yyy/3 aufgeteilt worden. Die Parzelle yyy/2 sei bereits 1998 an den Kläger übertragen worden, der den Herauszahlungsbetrag von 30.000 DM direkt an den Beklagten gezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger auch keineswegs glaubhaft gemacht, dass er zum damaligen Zeitpunkt durch den Verkauf von Jungfalken über einen entsprechenden Bargeldbetrag verfügt habe. Das Gericht habe nicht hinterfragt, wieviele Jungvögel er bis zum von ihm behaupteten Zahlungsdatum verkauft habe, welche Erlöse diese im einzelnen erbracht hätten und warum er dieses Geld zuhause gesammelt habe, anstatt es auf einem Konto einzuzahlen. Es sei auch äußerst ungewöhnlich, dass die Jungvögel jeweils in bar bezahlt worden seien. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Juni 2009 – 12 O 30/08 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft insbesondere seine erstinstanzlich vorgetragene Auffassung, wonach das Gericht die angeblich von der inzwischen verstorbenen geschiedenen Ehefrau des Klägers abgegebene eidesstattliche Versicherung zu Recht nicht berücksichtigt habe. Bei dieser eidesstattlichen Versicherung handele es sich um ein Schriftstück, das offensichtlich von der Beklagtenseite verfasst und womöglich auch unterschrieben worden sei. In diesem Sinne habe sich die Tochter der verstorbenen Frau O. in ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 16.2.2009 geäußert (GA I Bl. 154 ff.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 28.9.2009 (GA II Bl. 242 ff.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 2.11.2009 (GA II Bl. 281 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2009 klargestellt, dass sie das Verfahren als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns fortgesetzt hat. Der Senat hat durch erneute Parteivernehmung des Klägers Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 291 ff.) verwiesen. II. A. Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO ist zulässig: Sie ist statthaft, da der Kläger mit dem Einwand der Erfüllung eine materiellrechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch erhebt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 765 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage ist gegeben, nachdem die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde betreibt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 767 Rdnr. 8; P/G/Scheuch, ZPO, § 767 Rdnr. 12). In der Sache hat die Berufung Erfolg, da der Senat die erforderliche volle Überzeugung von der Erfüllung der Kaufpreisschuld am Maßstab des § 286 ZPO nicht gewinnen kann. 1. Der Kläger trägt im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage den vollen Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen der Erfüllung. Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dieses Beweismaß ist nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar in einem naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn „mit an Sicherheit grenzend“ überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss der Richter die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Andererseits darf der Richter nicht die absolute Wahrheit zur Voraussetzung seiner Entscheidungsfindung machen (vgl. Katzenmeier ZZP 117, 195 f., 201 f.). Entscheidend ist vielmehr die subjektive Überzeugung des Richters, die keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254, 256; 61, 165, 169 f.; Zöller/Greger aaO, § 286 Rdnr. 19; P/G/Laumen, § 286 Rdnr. 2 f.). Dieser Beweis ist nicht erbracht: 2. Allerdings ist der Senat gem. § 529 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Urkunde von den Eltern des Klägers unterzeichnet wurde, mithin in der Terminologie der §§ 416, 439 Abs. 1 ZPO „echt“ ist. Das Landgericht hat sich in überzeugender Weise auf das Gutachten des Schriftsachverständigen gestützt, der nach Auswertung von Vergleichsschriften und nach einer eingehenden physikalisch-technischen Prüfung des Quittungsformulars zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich keinerlei Hinweise für technische oder sonstige Manipulationen an den Unterschriften finden ließen. In der stereomikroskopischen vergleichenden Feinuntersuchung seien nicht die geringsten Befunde festgestellt worden, wie sie bei nachahmend hergestellten Fälschungen zu beobachten seien. Die Unterschrift „O. H.“ weise alle Anzeichen eines zwar sorgfältigen, aber dennoch spontanen und natürlichen Schreibvollzugs auf und stimme im Bereich aller analysierbaren grafischen Kategorien mit den Proben überein. Auch die Unterschrift „O. O.“ stimme in den für die Echtheitsprüfung wesentlichen Merkmalen weitgehend mit den Proben überein. Sie weise allerdings erhebliche Schriftstörungen auf, die jedoch auf alters- und/oder krankheitsbedingte Schriftabbauerscheinungen zurückzuführen seien. Zusammenfassend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei beiden Unterschriften mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um authentische Schreibleistungen aus der Hand der Eheleute H. und O. O. handele, wobei allerdings mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unterschrift „O. O.“ nicht am 15.5.1998, sondern zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem im Herbst 1998 erlittenen Schlaganfall entstanden sei. Diese Ausführungen überzeugen. Auch die Berufung greift das Beweisergebnis zur Echtheit der Unterschrift nicht an. 3. Freilich ist mit dem Beweis der Echtheit der Urkunde keineswegs zugleich der Beweis für die Richtigkeit des in der Urkunde beschriebenen Vorgangs erbracht. Privaturkunden begründen gem. § 416 ZPO zunächst lediglich den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass für die materielle Beweiskraft einer Privaturkunde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Zwar kann eine Quittung ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache sein. Dennoch hängt die Beweiskraft einer Quittung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und unterliegt der freien richterlichen Würdigung (vgl. Urt. v. 24.6.1993 – IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379; P/G/Preuß, § 416 Rdnr. 18 f.; Zöller/Geimer, aaO, § 416 Rdnr. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 416 Rdnr. 3). Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird. Dass die Tatsache als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist demgegenüber nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351; BGHZ 147, 203, 211). Vielmehr kann eine Quittung den Beweiswert bereits dann verlieren, wenn die Umstände der behaupteten Leistung widersprüchlich und unklar sind (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 416 Rdnr. 14) 4. Soweit das Landgericht unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze dennoch die volle Überzeugung von der materiellen Richtigkeit der Quittung gewonnen hat, ist der Senat gem. § 529 Abs. 2; § 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO an diese Tatsachenfeststellung nicht gebunden. Denn das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 286 ZPO ein zu geringes Beweismaß zu Grunde gelegt, indem es valide Zweifel, die gegen die Richtigkeit der Quittung streiten, ohne hinreichende Begründung hintangestellt hat. a) Das Landgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, dass die Unterschriftsleistung des Vaters nach dem Ergebnis des Schriftsachverständigengutachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Mai, sondern erst nach dem Schlaganfall des Vaters im Herbst 1998 geleistet wurde. Dieser Umstand vermag zwar weder die Echtheit der Urkunde in Zweifel zu ziehen, noch bietet er einen belastbaren Anhalt dafür, dass der Vater zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung geschäftsunfähig war. Dennoch zieht die Schlussfolgerung des Sachverständigen die Glaubhaftigkeit des Klägervortrags in Zweifel. Denn dieser hat in der Parteivernehmung angegeben, er habe das Geld am fraglichen Tag – gemeint ist das in der Quittung genannte Datum – in bar übergeben und die Quittung überreicht. Seine Mutter habe die Quittung sofort, sein Vater hingegen in Abwesenheit des Klägers unterschrieben. Ein paar Tage später – also keineswegs erst im Herbst – habe er die unterschriebene Quittung wieder abgeholt. Dieser Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Schriftsachverständigen ist nicht ohne weiteres auflösbar. b) Auch aus dem Vortrag des Klägers in seinem Scheidungsverfahren zieht das Landgericht keine überzeugenden Schlüsse: Es ist mit den Argumenten der Berufung wenig überzeugend, den Sachvortrag des Klägers im Scheidungsverfahren als nachweislich falsch zu betrachten. Selbst wenn man diesen Schluss zieht, belegt dies doch allenfalls, dass es der Kläger mit der prozessualen Wahrheitspflicht nicht sonderlich genau nimmt, sondern offenbar keinerlei Skrupel hat, den Sachvortrag dem jeweiligen Prozessziel unterzuordnen. Unterstellt man eine solche Haltung, so kann aber ebenso gut der Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit unzutreffend sein. c) Diese Zweifel sind auch nach Durchführung der erneuten Parteivernehmung des Klägers durch den Senat nicht ausgeräumt: aa) Bereits die Schilderung des Zahlungsvorganges vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der Kläger will seinen Eltern am Ausstellungstag der Quittung ohne vorherige Absprache den Kaufpreis übergeben haben. Er war in seiner Vernehmung nicht in der Lage, den Zahlungsvorgang in einer hinreichenden Detaildichte zu schildern. So war er sich nicht mehr sicher, zu welcher Uhrzeit er die für ihn bedeutsame Zahlung geleistet haben will; er stellte hinsichtlich dieses wesentlichen Details die Mutmaßung an, dass er wohl abends bei seinen Eltern gewesen sein müsse, weil er tagsüber gearbeitet habe. Auch zur Stückelung des Geldes konnte der Kläger nichts Genaues sagen. Er zog sich auf die Aussage zurück, es seien 1000-DM- und 500-DM-Scheine dabei gewesen. Die Detailarmut setzt sich in der Schilderung der Umstände fort, die sich nach der Übergabe des Geldes ereignet haben sollen: Der Kläger war außer Stande, darüber zu berichten, welche Reaktion seine Mutter auf die spontane Zahlung zeigte. Weder will er seine Mutter darauf angesprochen haben, das Geld zur Sicherheit auf einer Bank einzuzahlen. Noch will er überhaupt die Frage an die Mutter gerichtet haben, wo sie denn das Geld aufbewahre. Nimmt man die Aussage des Klägers beim Wort, so hat sich die Zahlung auf die mehr oder weniger wortlose Übergabe des Geldes und die Gegenzeichnung der Quittung beschränkt. Dies ist nicht glaubhaft. bb) Darüber hinaus ist es dem Kläger nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, zum fraglichen Zeitpunkt über einen Geldbetrag in Höhe der Kaufpreisforderung verfügt zu haben. Der Kläger sei – so seine Aussage – der Falknerei als Hobby nachgegangen. Eine Anmeldung als Gewerbe sei nicht erfolgt. Obwohl er nach seiner Aussage in den Jahren 1997 und 1998 insgesamt Vögel im Wert von 54.450 DM verkauft haben will, ist es ihm nicht gelungen, eine im Zusammenhang nachvollziehbare, Vögel, Einzelkaufpreise und Kaufdaten belegende Aufstellung zu fertigen. Kein einziger Verkauf wurde unbar abgewickelt. Kein einziger Zahlungsfluss ist objektiv nachgewiesen. Auch ist es in dem Kläger nicht gelungen, eine einzige konkrete Rechnung vorzulegen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass alle die vom Kläger als Käufer benannten Personen, zu denen auch ein gewerblicher Vogelpark gehört habe, die Anschaffungen als Schwarzgeschäfte abwickelten. cc) Ein Weiteres steht der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung entgegen: Der Kläger hat die fehlende Einzahlung der behaupteten Verkaufserlöse auf einem Bankkonto damit begründet, dass er ständig in die Anlage investiert habe und beweglich habe bleiben müssen. Mithin ist es – selbst wenn man die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zum wirtschaftlichen Erfolg seiner Hobbyzucht unterstellt – keineswegs zwingend, dass der Kläger in Anbetracht der von ihm selbst geschilderten Investitionstätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt über Barmittel im Wert von circa 50.000 DM verfügte. dd) Schließlich bestehen an der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags auch deshalb Zweifel, weil der Verbleib des bar übergebenen Geldes völlig ungeklärt bleibt: Fest steht lediglich, dass das Geld in keinem Zeitpunkt in der vollen Summe auf dem Konto der Eltern einbezahlt wurde. Die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerte Mutmaßung, das Geld könnte an die Enkel weitergeben worden sein, ist ohne Substanz. Fest steht allerdings, dass das Geld zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr bar vorhanden war. Zwar mag es nicht ausgeschlossen sein, dass die Eltern das Geld ohne Kenntnis des im selben Haus wohnenden Klägers für eigene Zwecke verbrauchten. In Anbetracht des erheblichen Alters der Eltern, ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der sich unmittelbar anschließenden Erkrankung des Vaters erscheint ein solcher Sachverhalt nicht sonderlich plausibel. Demgegenüber trägt das Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest mit gleicher Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass es nie zu einer Barzahlung kam. Der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.1.2010 vorgetragene neue Sachverhalt findet bereits aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung (§ 296a ZPO): Er wurde in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten; die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor: Ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich. Auch erscheint eine Wiedereröffnung nach Maßgabe des § 156 Abs. 1 ZPO nicht sachgerecht: Der Beweiswert der in Fotokopie vorgelegten Urkunde wird dadurch relativiert, dass die Fotokopie wesentliche Elemente der Originalurkunde schwärzt. So lässt sich nicht ersehen, ob die beiden im Juni und Juli 1998 veranlassten Kontobewegungen mit Blick auf das Beweisthema eine signifikante Höhe besaßen. Der Eintrag „UEB“ deutet darauf hin, dass der Buchung keine Bareinzahlung zugrunde lag. auch lässt der Eintrag keine verlässlichen Rückschlüsse über die Person desjenigen zu, der den Buchungsvorgang durch Überweisung oder Übertrag veranlasst hat. Schließlich überwindet die Höhe des beim Erbfall vorhandenen Guthabens die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags nicht. Kann der Kläger nach alledem den Beweis für den Erfüllungseinwand nicht führen, so unterliegt die Klage der Abweisung. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).