Beschluss
5 W 12/10 - 6
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert des Arrestaufhebungsverfahrens in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8.9.2009 - 1 O 341/03 – in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26.11.2009 – 1 O 341/03 – auf 22.720 EUR festgesetzt. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2009 – 1 O 341/03 – wird als unzulässig verworfen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 (Bl. 104 d.A.) beantragte die Antragstellerin die Aufhebung des mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2006 auf Antrag des Antragsgegners erlassenen Arrestbefehls des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2006 – 1 O 341/03 – (Bl. 64 ff. d.A.), mit dem wegen und in Höhe eines Anspruchs des Antragsgegners von 71.140,89 EUR nebst Zinsen der dingliche Arrest in ihr Vermögen angeordnet und in Vollziehung des Arrests zwei Fahrzeuge und zwei Bankkonten der Antragstellerin - beschränkt bis zu einem Höchstbetrag von 81.812,02 EUR - gepfändet worden waren. Den Streitwert hatte das Landgericht im Arrestbefehl auf 71.140,89 EUR festgesetzt (Bl. 60 d.A.). In der Hauptsache hatten die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 14.9.2007 (Bl. 272 d.A.) vereinbart, dass die Antragstellerin – als Beklagte jenes Verfahrens - zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen 45.440 EUR nebst Zinsen an den Antragsgegner zahlt, der aus dem Arrestbefehl vom 18.12.2006 keine weiteren Rechte als diejenigen geltend macht, die sich aus diesem Vergleich für ihn ergeben. Nachdem die Parteien das Aufhebungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 12.8.2009 – 1 O 341/03 – (Bl. 169 ff. d.A.) gemäß § 91a ZPO die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 17.8.2009 (Bl. 181 d.A.) haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners beantragt, den Streitwert des Aufhebungsverfahrens – entsprechend dem von einer Drittschuldnerin auf einem Sonderkonto separierten Betrag – auf 81.812,02 EUR festzusetzen. Das Landgericht hat den Streitwert des Aufhebungsverfahrens mit Beschluss vom 8.9.2009 (Bl. 187 d.A.) entsprechend dem Wert des Anordnungsverfahrens auf 71.140,89 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.9.2009 (Bl. 199 d.A.) Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der Streitwert sei deutlich unter einem Drittel des Hauptsachewertes anzusetzen. Mit Beschluss vom 26.11.2009 (Bl. 202 d.A.) hat das Landgericht den Streitwert daraufhin auf 45.440 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die vergleichsweise Einigung der Parteien zwischen Erlass des Arrestes und Erhebung der Aufhebungsklage eine Verringerung des zu bewertenden Interesses eingetreten sei; es sei darauf abzustellen, welchen Wert der aufzugebende Titel im Zeitpunkt des Aufhebungsantrages für den Antragsgegner noch gehabt habe. Im Hinblick darauf, das lediglich eine Teilabhilfe erfolgt sei, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2009 (Bl. 212 d.A.) angeregt, die Sache dem Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorzulegen, hilfsweise hat sie gegen den Streitwertbeschluss vom 26.11.2009 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2010 (Bl. 216 d.A.) der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin aus den Gründen des Beschlusses vom 26.11.2009 nicht abgeholfen und hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners haben mit Schriftsatz vom 18.1.2010 (Bl. 217 d.A.) angezeigt, den Antragsgegner zu vertreten. Sie haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und zugleich gegen den Streitwertbeschluss vom 26.11.2009 einen als Anschlussbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Sie halten an dem mit Beschluss vom 8.9.2008 festgesetzten Streitwert von 71.140,89 EUR fest. II. Lediglich das Rechtsmittel der Antragstellerin hat Erfolg. 1. Die gemäß § 68 Abs. Abs. 1 GKG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist, soweit ihr das Landgericht mit Beschluss vom 26.11.2009 nicht bereits abgeholfen hat, begründet, da diese zu Recht eine weitere Herabsetzung des Streitwerts verlangt. Die ausdrücklich in Vertretung des Antragsgegners erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.11.2009 war demgegenüber als unzulässig zu verwerfen. Da eine Partei nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung beschwert sein kann, ist die mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegte Beschwerde des Antragsgegners – ungeachtet der Nichteinhaltung der aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG folgenden Vorgaben für deren Einlegung - aus diesem Grund bereits unzulässig. (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986 – Iva ZR 138/83 – NJW-RR 1986, 737 ; OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 80 ; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG, Rdn. 5). Das Rechtsmittel hätte aber auch bei Auslegung als Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG in der Sache keinen Erfolg. 2. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert eines Verfahrens über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests nach § 3 ZPO. a) Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO ist die Rechtmäßigkeit der Fortdauer des Arrestes, nicht seiner Anordnung; mit einem Antrag nach § 927 ZPO kann der Schuldner sich in dem - gegenüber dem Anordnungsverfahren eigenständigen – Aufhebungsverfahren mithin gegen die weitere Aufrechterhaltung des Arrests wenden (vgl. BFH, Urt. v. 17.12.2003 – I R 1/02 – NJW 2004, 2183 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 927, Rdn. 1). Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens bemisst sich deshalb nach dem Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung (vgl. OLG Celle, AnwBl. 1969, 130 ; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdn. 385). b) Das maßgebliche Interesse an der Aufrechterhaltung richtet sich - ebenso wie im Anordnungsverfahren (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3, Rdn. 16 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Anh. § 3, Rdn. 12 zur grundsätzlichen Identität des Streitwerts bei Anordnung und Aufhebung) - grundsätzlich nach dem Wert des Hauptanspruchs, wobei mit Blick auf die Gewährung lediglich vorläufigen Rechtsschutzes allerdings ein Abzug vorzunehmen ist. Nach der überwiegend vertretenen Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urt. v. 14.10.2009 – 5 U 286/09-74 : 1/3 ; ebenso OLG Rostock, GRUR-RR 2009, 39), ist im Regenfall von einem Drittel bis zur Hälfte der zu sichernden Hauptforderung auszugehen (vgl. Schneider/Herget, aaO., Rdn. 383; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3, Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Anh. § 3, Rdn. 11; Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdn. 385 jew. m.w.N.). Da die Arrestanordnung im Verfahren nach § 927 ZPO für die Zukunft aufgehoben werden soll, entspricht das Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung aber dann nicht mehr dem Anordnungsinteresse, wenn zwischen Arrestanordnung und Aufhebungsantrag eine Verringerung des zu bewertenden Interesses eingetreten ist (vgl. OLG Celle, aaO.; KG, JurBüro 2002, 479; Schneider/Herget, aaO., Rdn. 385). Dies hat das Landgericht zu Recht angenommen, weil die Parteien sich im Hauptverfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 14.9.2007 über die Zahlung einer Forderung von 45.440 EUR geeinigt haben. Entsprechend verringert sich der Streitwert des Aufhebungsverfahrens auf die Hälfte dieses Betrages, mithin 22.720 EUR. c) Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat die Antragstellerin zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass auch der Streitwert der Arrestanordnung lediglich ein Drittel, allenfalls die Hälfte der Hauptforderung von seinerzeit 71.140,89 EUR betragen habe. An einer Abänderung dieser Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG sieht sich der Senat jedoch nicht nur wegen Ablaufs der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, sondern auch wegen der Eigenständigkeit des Anordnungs- und des Aufhebungsverfahrens gehindert. 3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2007 – VIII ZB 277/07 – NJW-RR 2008, 151).