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Urteil

5 U 91/08 - 10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.1.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 258/05, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 21.158,90 EUR festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger war bis Mai 2003 als Verwaltungsangestellter beim Straßenbauamt H. tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte die Betreuung des Grund- und Bodenerwerbs für den Aus-/Neubau für Straßen des Landes N., was die Besichtigung der Grundstücke zwecks Aufnahme der entschädigungsrelevanten Details vor Ort, die Ausarbeitung von Vertragsangeboten einschließlich eventueller Nebenentschädigungen sowie die Besprechung der Angebote mit den Betroffenen umfasste (Bl. 8 d.A.). Er macht Ansprüche geltend aus einer seit dem 1.12.2001 bestehenden Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr., Bl. 45 d.A.) wegen angeblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen nach einem Zeckenstich im April 2002, in deren Folge eine Borreliose diagnostiziert worden war. Der Kläger führt die behaupteten fortbestehenden Beeinträchtigungen in Form von chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen, Steifigkeit, einer Allgemeinschwächung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch starke Müdigkeit und Abgeschlagenheit, verbunden mit erheblichen Konzentrationsstörungen und – als reaktiver Folge – starker Niedergeschlagenheit auf das Vorliegen eines sogenannten Post-Borreliose-Syndroms zurück. Die Borreliose des Klägers wurde zunächst antibiotisch behandelt. In der Zeit vom 26.8.2003 bis zum 23.9.2003 unterzog sich der Kläger, der seit dem 13.5.2003 ununterbrochen arbeitsunfähig krank geschrieben war, einer Rehabilitationsmaßnahme, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde (vgl. Bl. 63 d.A.). Eine im November 2003 begonnene gestufte Wiedereingliederungsmaßnahme wurde im Januar 2004 abgebrochen. Ein für die T. Krankenkasse aus Anlass der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen und der stufenweisen Wiedereingliederung erstelltes sozialmedizinisches Gutachten vom 3.3.2004 (Bl. 9 ff. d.A.) gelangte zu folgender Diagnose: "B99 Zustand nach Borrelieninfektion 04/02, mit anhaltendem Erschöpfungssyndrom, Schlafstörungen, geminderter Belastbarkeit sowie therapieresistenten Myalgien und Arthralgien, ohne relevante Funktionseinschränkungen“. Unter "Beurteilung und Leistungsvermögen" heißt es in dem Gutachten: „Da die Maßnahme der gestuften Wiedereingliederung kurz vor Erreichen der vollen Arbeitszeit auf Grund der weiter bestehenden Minderbelastung, außergewöhnlichen Erschöpfung und der weiter bestehenden Myalgien gescheitert ist, ist die Wiederaufnahme der jetzigen Tätigkeit nach der langen Arbeitsunfähigkeitszeit und des nicht gebesserten Zustandes nicht realistisch. Aus medizinischer Sicht wären Tätigkeiten möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne regelmäßiges schweres Heben und Tragen, Arbeiten unter ständigem Stress und Zeitbelastung, mit Möglichkeiten von selbst eingeteilten Ruhe- und Belastungsphasen indiziert“. Mit Schreiben vom 18.5.2004 beantragte der Kläger daraufhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz mit Schreiben vom 23.5.2005 (Bl. 29 d.A.) nach Einholung eines neurologischen Gutachtens des Prof. Dr. med. B., Medizinische Hochschule H., vom 15.4.2005 (Bl. 49 ff. d.A.) ab. Mitte 2006 wurde durch den Allgemeinmediziner Dr. G. eine chronische Borreliose diagnostiziert und eine Langzeitbehandlung mit Antibiotika empfohlen (Bl. 121 d.A.). Der Kläger hat unter Berufung auf ein ärztliches Attest des Neurologen Dr. M. vom 23.2.2005 (Bl. 33 d.A.) geltend gemacht, an einem durch fibromyalgische Beschwerden gekennzeichneten Post-Borreliose-Syndrom zu leiden. Aufgrund der hieraus folgenden erheblichen Einschränkungen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit sei es unmöglich, über eine längere Dauer ohne Erholungspausen konzentriert, in Zwangshaltungen oder auf einem sitzenden Arbeitsplatz eingeschränkt zu arbeiten; weiterhin sei es ihm unmöglich, längere Zeiten auswärtiger Tätigkeiten einschließlich der hierfür erforderlichen Fahrtstrecken zu absolvieren. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass er seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, die durch 35% Dienstreisen und 65% Schreibtischtätigkeit innerhalb der Behörde bei festgelegten Dienstzeiten gekennzeichnet gewesen sei, in qualitativer und quantitativer Hinsicht in einem Umfang weiter nachgehen könne, welcher auch nur annähernd 50% seiner bisherigen Tätigkeit entspreche. Dem stehe insbesondere der mit seiner spezifischen Beanspruchung verbundene Stress sowie Termin- und Erfolgsdruck entgegen. Er sei außerdem außerstande, einen zumutbaren Verweisungsberuf als Verwaltungsangestellter in einer anderen Behörde mit einem anderen Aufgabenfeld auszuüben. Aufgrund seiner Erkrankung, wegen der er sich nach wie vor in permanenter ärztlicher Behandlung befinde, könne er lediglich noch für Schontätigkeiten, idealer Weise mit frei eingeteilter Arbeitszeit, freier Pausenwahl, ohne Termin- und Ergebnisdruck eingesetzt werden. Nach den jüngsten Befundberichten des ihn behandelnden Allgemeinmediziners und der Laboratoriumsmediziner sei ausweislich der Ergebnisse der durchgeführten Lymphozytentransformationstests (LTT-Tests)/Yersinia-Antikörpertests sogar der Nachweis einer akuten Borrelieninfektion mit den entsprechenden Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen geführt (Bl. 136 d.A.). Der gerichtlich bestellte Sachverständige S. gehe zu Unrecht davon aus, dass der vorgenannte LTT-Test nicht aussagekräftig sei. Als nicht rein somatoforme, sondern durch die Borrelioseerkrankung bedingte Beschwerden seien die funktionellen Einschränkungen des Klägers weit höher zu bewerten, als die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. angenommenen 25 % (Bl. 275 d.A.). Unabhängig davon hat der Kläger die Beklagte schon aufgrund seiner bereits seit dem 13.5.2003 ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 3 B-BUZ für eintrittspflichtig gehalten. Der Kläger hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 7.137 EUR für den Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Juni 2005 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins ab Klageerhebung zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem Monat Juni 2004 bis Juni 2005 hinsichtlich der Beitragszahlungen für die Lebensversicherung beitragsfrei zu stellen, 3) festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Form von Rentenzahlung und Beitragsbefreiung fortlaufend zu erbringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger sei es auf der Grundlage seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung sehr wohl möglich, seine Arbeitszeit – z.B. die Vereinbarung von Terminen zur Besprechung von Vertragsangeboten und Entschädigungsvereinbarungen mit betroffenen Eigentümern - in gewissem Umfang frei einzuteilen und dabei die benötigten Pausen einzulegen; dass die Tätigkeit unter Termin- oder Zeitdruck habe erfolgen müssen, sei nicht ersichtlich. Wegen der regelmäßigen Außendiensttätigkeiten sei auch ein ständiger Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen gewährleistet. Aber auch der medizinische Hintergrund spreche gegen eine Berufsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die frühzeitig erkannte Borrelieninfektion erfolgreich mit Antibiotika behandelt worden sei; dass hieraus eine Neuroborreliose entstanden sei, habe nicht festgestellt werden können und werde auch vom Kläger selbst nicht behauptet. Die Existenz eines Post-Borreliose-Syndroms sei in der medizinischen Wissenschaft außerordentlich umstritten. Klinische Verlaufsuntersuchungen und epidemiologische Studien wiesen daraufhin, dass Beschwerden der von dem Kläger geschilderten Art nach einer Borreliose nicht häufiger aufträten als nach anderen Erkrankungen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine Infektion mit Borrelien-Erregern Beschwerden der von dem Kläger geschilderten Art verursachten. Auch das mit Blick auf die unklare Ursache der von dem Kläger behaupteten Beschwerden eingeholte neurologische Gutachten des Prof. Dr. B. vom 15.4.2005 (Bl. 49 ff. d.A.) sei nicht zu dem Ergebnis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gelangt; dasselbe gelte für das für die BfA angefertigte internistisch-rheumatologische Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 15.11.2004 (Bl. 62 f. d.A.). Auf der Grundlage dieser Gutachten hat die Beklagte vielmehr bereits das Vorliegen der geklagten Beschwerden bestritten; außerdem fehle es an einer erheblichen Minderung der Leistungsfähigkeit. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens des Dr. B. vom 12.2.2007 (Bl. 190 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 25.5.2007 (Bl. 267 ff. d.A.) und eines fachinternistisch-arbeitsmedizinischen Zusatzgutachtens des Dr. S. vom 2.2.2007 (Bl. 146 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahmen vom 25.5.2007 (Bl. 281 ff. d.A.) und vom 21.9.2007 (Bl. 328 d.A.) mit am 10.1.2008 verkündeten Urteil (Bl. 354 ff. d.A.) abgewiesen, da nach dem Ergebnis der Sachverständigengutachten - ungeachtet der zu stellenden Diagnose und der Anforderungen an deren Nachweis – jedenfalls nicht von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung ausgegangen werden könne. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, dass das Landgericht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 B-BUZ vollständig außer acht gelassen habe. Ferner rügt er die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich nur in unzureichender Weise mit seinem Vortrag zu den Möglichkeiten des Nachweises einer aktiven Borreliose, insbesondere der Aussagekraft des sogenannten LTT-Tests, und seiner Kritik an der diesbezüglichen Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. auseinandergesetzt habe, der lediglich eine wissenschaftliche Lehrmeinung wiedergebe, die aber keineswegs dem Stand der Wissenschaft entspreche. Das Landgericht sei deshalb – ebenso wie der Sachverständige Dr. S. – von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Die Fehleinschätzung des Internisten Dr. S. habe auch die Beurteilung des neurologischen Sachverständigen Dr. B. beeinflusst, der auf dieser Grundlage vom Fehlen einer hinreichend organisch begründeten Ursache der Beschwerden ausgegangen sei. Diese würden eine ganz andere Gewichtung erfahren, wenn sie mit einer organischen Ursache – hier mit einem chronischen Borreliosegeschehen – begründet werden könnten. Schließlich beruft der Kläger sich auf ein im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes psychosomatisches Gutachten des Dr. med. K., Chefarzt der Klinik für Psychosomatische Medizin des Krankenhauses He. in H., vom 27.1.2009 (Bl. 579 ff. d.A.), der ungeachtet des medizinischen Meinungsstreits zu dem Ergebnis komme, dass die funktionellen Auswirkungen unabhängig von der möglicherweise nicht vollständig geklärten Verursachung bei glaubwürdiger Manifestation der Beschwerden und deren Intensität zu einem nur unter 3-stündigen Leistungsvermögen arbeitstäglich führten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10.1.2008 – 14 O 258/05 - 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 7.137 EUR für den Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Juni 2005 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins ab Klageerhebung zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem Monat Juni 2004 bis Juni 2005 hinsichtlich der Beitragszahlungen für die Lebensversicherung beitragsfrei zu stellen, 3) festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Form von Rentenzahlung und Beitragsbefreiung fortlaufend, längstens bis zum Ablauf der Versicherung am 1.12.2022, zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. (Bl. 497 ff. d.A.) und eines psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Bi. vom 21.9.2009 (Bl. 677 ff. d.A.) einschließlich eines testpsychologischen Fachgutachtens der Dipl. Psych. Re. vom 7.9.2009 (Bl. 632 ff. d.A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.5.2006 (Bl. 115 d.A.) und vom 13.12.2007 (Bl. 352 d.A.) und des Senats vom 11.6.2008 (Bl. 462 d.A.) und vom 12.4.2010 (Bl. 743 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.1.2008 (Bl. 355 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und auf Freistellung von der Beitragszahlungspflicht. 1. Der Kläger hat den Eintritt des Versicherungsfalls nicht nachgewiesen. Berufsunfähigkeit im Sinne der im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen liegt dann vor, „wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. […]“, § 2 Abs. 1 B-BUZ (Bl. 47 d.A.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Senat nicht überzeugt. 2. Das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon ohne weiteres aus dem Umstand abgeleitet werden, dass dieser (mehr als) sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig krank geschrieben war. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus der Regelung in § 2 Abs. 3 B-BUZ, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang beruft. Danach gilt: Wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, ist die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit zu betrachten. Um zu verhindern, dass dem Versicherungsnehmer auf Dauer ein Nachteil daraus entsteht, dass sich die in § 2 Abs. 1 B-BUZ verlangte Prognose, der Zustand werde „voraussichtlich dauernd“ bestehen, nicht stellen lässt, macht § 2 Abs. 3 B-BUZ in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal eine Ausnahme, indem er die unwiderlegliche Vermutung einer solchen Prognose aufstellt, vorausgesetzt, dass der Zustand des Versicherten ununterbrochen sechs Monate lang bestanden hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1989 – IVa ZR 74/88 – VersR 1989, 903; Urt. v. 27.9.1989 – IVa ZR 132/88 – VersR 1989, 1182). Dem Versicherungsnehmer bleibt damit aber nur der Nachweis der Prognose gemäß § 2 Abs. 1 B-BUZ erspart. Bedeutung für die übrigen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit, insbesondere für die Frage nach dem Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigungen, kommt der Vermutung des § 2 Abs. 3 B-BUZ dagegen nicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 206/91 – VersR 1993, 562). Hierzu gibt auch die Krankschreibung als arbeitsunfähig nichts her. Der Umstand, dass der Kläger (mehr als) sechs Monate arbeitsunfähig „krank geschrieben“ war, besagt nichts darüber, ob er während der Dauer der Krankschreibung auch tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig gewesen ist (vgl. Senat, Urt. v. 9.1.2008 – 5 U 2/07 – ZfSch 2009, 38). 3. Der Kläger hat das Vorliegen einer krankheitsbedingten, mindestens sechs Monate andauernden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt das Ergebnis der landgerichtlichen Entscheidung. a) Unter einer Krankheit ist ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand im Sinne einer Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im Organismus mit der Folge objektiv feststellbarer physischer oder psychischer oder subjektiv empfundener – funktioneller – Veränderungen zu verstehen (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46, Rdn. 58). Sie führt dann zum Eintritt des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit, wenn die mit ihr verbundenen funktionellen Einschränkungen die Fähigkeit des Versicherten zur Ausübung des Berufs in dem vereinbarten Umfang beeinträchtigen. Steht das tatsächliche Vorhandensein funktioneller Beeinträchtigungen im Vordergrund, so kann der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht maßgeblich davon abhängen, ob die Feststellung einer bestimmten Diagnose - als Zuordnung erhobener Befunde zu einem bestimmten Krankheitsbegriff – getroffen werden kann. Hierum geht es aber bei der zwischen den Parteien in Streit stehenden Frage, ob der Kläger an den Folgen der – unstreitigen - Borrelioseerkrankung aus dem Jahr 2002 leidet, insbesondere ob die behaupteten Beschwerden auf ein sogenanntes Post-Borreliose-Syndrom zurückgeführt werden können. aa) Der Sachverständige Prof. W. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 15.10.2008 (Bl. 497 ff. d.A.) - in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten fachinternistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens des Dr. S. vom 2.2.2007 - zunächst festgestellt, dass die neurologische und allgemein-internistische Untersuchung des Klägers - wie schon bei den Voruntersuchern (vgl. das internistisch-rheumatologische Gutachten des Dr. R. vom 15.11.2004, Bl. 68 d.A.) - unauffällig sei. Insbesondere hätten sich keine objektivierbaren Zeichen einer Neuroborreliose mit Nervenwurzelentzündung (Radikulitis), Rückenmarksentzündung (Myelitis), Meningitis oder Enzephalitis gezeigt; die initial vorhandenen Zeichen einer disseminierten Borreliose – hier insbesondere die klinisch sichtbare Gelenkschwellung, -rötung und –überwärmung im Sinne einer Arthritis – seien in der Folgezeit nicht mehr zu verzeichnen gewesen. Entsprechend habe sich in den von dem erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dr. S. veranlassten Laboruntersuchungen auch kein Hinweis für eine systemische Entzündungsaktivität finden lassen. Insgesamt ließen die Symptomatik, die klinischen Untersuchungsergebnisse und die Routinelaborparameter eine aktive entzündliche Borrelioseerkrankung in der Folgezeit unwahrscheinlich erscheinen (Bl. 509 d.A.). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger beschriebenen Beschwerden - Myalgien, Arthralgien, Schlafstörungen und Fatigue-Symptomatik, Fremdkörper- oder Trockenheitsgefühl der Augen – ist der Sachverständige nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt. Diese Beschwerden könnten zwar als Symptome im Rahmen einer aktiven Borreliose auftreten, seien aber so unspezifisch und weit verbreitet, dass sie diagnostisch allein oder in Kombination wenig hilfreich seien. Vor allem gehörten sie aber nach den medizinischen Standardwerken nicht zu den Kernsymptomen einer chronischen Borreliose; die – im Einzelnen aufgeführten - objektivierbaren und spezifischen Zeichen einer chronischen Borreliose fehlten beim Kläger (Bl. 512 d.A.). Eine hiervon abweichende Beurteilung hat der Sachverständige schließlich auch auf der Grundlage der Ergebnisse des so genannten Lymphozyten-Transformationstests, auf die der Allgemeinmediziner Dr. G. seine Diagnose einer chronischen Borreliose stützt (Bl. 121, 138 d.A.) und auf die sich auch der Kläger zum Nachweis einer Krankheitsaktivität der Borreliose beruft, für gerechtfertigt erachtet. In Bezug auf dieses Testverfahren ist der Sachverständige unter Auseinandersetzung mit den hierzu vertretenen medizinische Lehrmeinungen – auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. S. (vgl. Bl. 162 d.A.) – zu der Einschätzung gelangt, dass es nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft an einem ausreichenden Validitätsnachweis fehle (Bl. 521 d.A.). Auf welcher – objektivierbaren – Grundlage die Betriebsärztin Dr. Ki. zu der Diagnose einer chronischen Borreliose gelangt ist, lässt sich aus deren vom Kläger vorgelegtem Arztbrief vom 23.11.2008 (Bl. 541 ff. d.A.) nicht entnehmen. Von der chronischen aktiven Borreliose, bei der es sich um ein anerkanntes, objektivierbares Krankheitsbild handele, hat der Sachverständige Prof. Dr. W. das sogenannte Post-Borreliose-Syndrom abgegrenzt, welches durch Fibromyalgie- oder Fatigue-Syndrom-artige Beschwerden charakterisiert werde, wobei zumeist Myalgien, Arthralgien, Schlafstörungen und verminderte Belastbarkeit im Vordergrund stünden (Bl. 513 d.A.). Eine allgemein akzeptierte Definition und ein pathogenetisches Konzept existierten jedoch nicht. Da die von behandelten Borreliose-Patienten geklagten Beschwerden nicht sicher häufiger aufträten als in der Allgemeinbevölkerung, teilt der Sachverständige auch insoweit die Ansicht des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dr. S., dass dem lediglich von einer medizinischen Randgemeinde beschriebenen Post-Borreliose-Syndrom nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, der auch den Leitlinien der Medizinischen Fachgesellschaften zugrunde liege, jegliche klinische Relevanz abzusprechen sei (Bl. 164, 515 d.A.). bb) Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den plausiblen und fundierten Ausführungen der Sachverständigen begründen könnten. Er hält die von dem Kläger gemäß § 412 Abs. 1 ZPO beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auch nicht mit Blick auf den Einwand des Klägers für veranlasst, die Einschätzung der Sachverständigen beruhe auf den wissenschaftlich überholten Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie. Weil es für die Annahme der Berufsunfähigkeit nach den oben dargelegten Grundsätzen primär darauf ankommt, ob die geklagten Beschwerden tatsächlich bestehen und wie sie sich funktionell auswirken, nicht aber, worauf sie ursächlich zurückzuführen sind, sieht der Senat es nicht für erforderlich an, der in der medizinischen Fachwelt offenbar geführten Kontroverse weiter auf den Grund zu gehen. b) Der Feststellung des Bestehens der geschilderten Beschwerden und ihrer bedingungsgemäßen Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit des Klägers steht dabei nicht von vornherein der Umstand entgegen, dass die Beschwerden als solche nicht objektivierbar sind. Die Annahme von Berufsunfähigkeit setzt nämlich nicht zwingend das Vorliegen objektivierbarer Beschwerden und „objektiver“ Befunde der Apparatemedizin oder der sonstigen Zusatzdiagnostik voraus. Fehlen solche „objektiven“ Befunde, so kann der in § 2 Abs. 1 B-BUZ geforderte ärztliche Nachweis einer Krankheit auch auf der Grundlage einer sachverständigen Begutachtung der Beschwerdenschilderung durch den Betroffenen erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1999 – IV ZR 289/97 – VersR 1999, 838), die diese allerdings nicht unbesehen hinnehmen darf, sondern einer eingehenden Überprüfung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Methoden und testpsychologischen Verfahren zu unterziehen hat (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, aaO., Rdn. 63). Der Sachverständige Prof. W. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 15.10.2008 funktionelle Beeinträchtigungen von 25 % festgestellt, allerdings ohne die Grundlagen seiner Einschätzung darzulegen und hinreichend sachverständig zu belegen (Bl. 526 d.A.). Der Senat hat deshalb ergänzend ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. Bi. vom 21.9.2009 (Bl. 677 ff. d.A.) einschließlich eines testpsychologischen Fachgutachtens der Dipl. Psych. Re. vom 7.9.2009 (Bl. 632 ff. d.A.) eingeholt. Die Sachverständige Dr. Bi. konnte aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Einschränkung der Berufsfähigkeit erkennen. Eine psychiatrische Erkrankung war nicht festzustellen. Stattdessen konstatierte die Sachverständige, von deren Fachkompetenz der Senat aufgrund der Erfahrungen aus einer Reihe früherer Begutachtungen überzeugt ist und die ihre Annahmen - unter anderem - auf der Grundlage einer umfassenden neuro-psychologischen Testung durch die Sachverständige Re. gewonnen und fundiert begründet hat, dass der Kläger – mangels Anzeichen für Simulation und Aggravation – zwar subjektiv Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit verspürt, dem aber kein Krankheitswert beigemessen werden kann, weil eine tatsächliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit hiermit nicht verbunden ist. aa) Die Testung der intellektuellen Leistungsfähigkeit erbrachte Ergebnisse im durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bereich (Bl. 665 d.A.). Einschränkungen in der Fähigkeit zu Gedächtnis- und Merkfähigkeitsleistungen ergaben sich nicht (Bl. 666 d.A.). Nach dem Eindruck beider Sachverständiger wirkte der Kläger während der über viele Stunden andauernden Untersuchung stets aufmerksam und konzentriert und konnte seine Aufmerksamkeit sehr gut auf die jeweilige Aufgabe fokussieren. Dieser Eindruck ungestörter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit wurde durch die sämtlich mindestens durchschnittlichen Testergebnisse durchweg bestätigt (Bl. 667 d.A.). Nach den eigenen Angaben des Klägers im Selbstbeurteilungsfragebogen sind diesem viele geeignete Stressbewältigungsstrategien bekannt, die er auch – mit Erfolg - einsetzt. Dies wird sowohl durch die Beobachtungen der Sachverständigen bestätigt, wonach es dem Kläger über den ersten zehnstündigen Testtag hinweg gelungen ist, mit nur sehr wenigen Pausen durchzuarbeiten, ohne dass ungewöhnliche Ermüdungserscheinungen aufgetreten sind und wonach dieser nach dem zweiten Testtag um 14.30 Uhr noch die Heimreise mit dem eigenen Fahrzeug angetreten hat, als auch durch die die Belastbarkeit betreffenden Testergebnisse, die ebenfalls keine Hinweise auf Defizite in diesem Bereich ergeben haben. Bemerkenswerterweise belegten die Ergebnisse sogar, dass der Kläger am Abend eine etwas bessere Konzentrationsleistung erbringen konnte als am Vormittag; bei eingeschränkter Belastbarkeit wäre indes von einem Absinken der Leistungsfähigkeit auszugehen (Bl. 668 d.A.). Die von dem Kläger subjektiv empfundenen Störungen seiner Leistungsfähigkeit waren in der Testung mithin nicht abzubilden. Die Sachverständige Dr. Bi. hat auch keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung wie einer Psychose, einer Zwangserkrankung, einer Depression oder einer Angsterkrankung feststellen können. Auch eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung war weder im psychopathologischen Befund noch in der Testung abzubilden. Die abgebildeten Symptome entsprachen nach der Einschätzung der Sachverständigen vielmehr einer „Akzentuierten Persönlichkeit mit histrionisch-hypochondrischer Symptomatik (Bl. 698 d.A.), wobei der Kläger als sehr gewissenhafte, genaunehmende, einzelgängerisch-distanzierte Persönlichkeit mit einem hypochondrisch-histrionischen Störungsbild bei übermäßiger Besorgtheit um die eigene Gesundheit und einer Neigung, Probleme mit körperlichen Störungen abzubilden, beschrieben wurde. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vom 12.4.2010 haben beide Sachverständige besonders hervorgehoben, dass der Kläger den eigenen - hohen - Ansprüchen an das Funktionieren des eigenen Körpers und der eigenen Psyche selbst nicht gerecht zu werden glaube, ohne dass sich die von ihm empfundenen Einschränkungen im Leistungsbereich objektivieren ließen. Hierfür sei insbesondere bezeichnend, dass er sich schwächer einschätze als in der Untersuchungssituation tatsächlich habe abgebildet werden können. bb) Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Einwände hält der Senat nicht für durchgreifend. (1) Zu den Vorwürfen des Klägers, mit der Sachverständigen Dr. Bi. habe kein angemessen erschöpfendes Gespräch stattgefunden, entsprechend sei deren Anamnese vordergründig und lückenhaft, teilweise auch falsch, hat diese bei ihrer persönlichen Anhörung vom 12.2.2010 unter Zuhilfenahme ihrer zehnseitigen handschriftlichen Protokollierungen Stellung genommen und ihre Vorgehensweise im Einzelnen geschildert. Danach haben zwei voneinander unabhängige Anamnesen der Sachverständigen Dr. Bi. und Re. stattgefunden. Die Sachverständige Dr. Bi. hat neben dem psycho-pathologischen Befund auch eine körperliche Untersuchung einschließlich eines kompletten Muskelstatus durchgeführt, während der sie den Kläger auch befragt hat. Dessen Angaben wurden sodann von der Sachverständigen – als Erinnerungsstütze - zunächst handschriftlich protokolliert. Der Senat geht davon aus, dass durch diese Vorgehensweise hinreichend sichergestellt war, dass der Begutachtung die zutreffenden Angaben des Klägers aus den jeweiligen Untersuchungssituationen zugrunde gelegt wurden. Er sieht auch keine Veranlassung zu vermuten, dass bei der Begutachtung des Klägers durch die Sachverständige Dr. Bi. trotz dieser Vorgehensweise relevante Lücken oder Unrichtigkeiten aufgetreten sein könnten. Der Kläger hatte anlässlich der persönlichen Anhörung der Sachverständigen am 12.4.2010 Gelegenheit, diese zu den aus seiner Sicht bestehenden Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten zu befragen. Dabei hat er die Sachverständige damit konfrontiert, er habe in der Untersuchungssituation geäußert, ständig unter Schmerzen und nur am Finger unter einer Schwellung gelitten zu haben; auch sei er – anders als dies im Gutachten vermerkt sei – nicht lediglich drei Stunden, sondern seit 2006 regelmäßig bei Dr. G. in Behandlung gewesen. Schließlich sei er nicht seit 15 Jahren, sondern erst seit 2001 Nichtraucher; das Antibiotikum Doxycyclin habe er nur unmittelbar nach der Borreliose eingenommen, danach seien es andere Antibiotika gewesen. In Bezug auf die Schmerzen und Schwellungen vermochte die Sachverständige die Angaben weder so noch anders sicher zu bestätigen; ihrer Erinnerung nach entsprächen die Angaben im Gutachten den Angaben des Klägers in der Untersuchungssituation (Bl. 745 d.A.). Hinsichtlich der Behandlung bei Dr. G. hat die Sachverständige klargestellt, sie habe nicht angenommen, dass die Antibiotikabehandlung bei Dr. G. nur drei Stunden angedauert habe (Bl. 745 d.A.). Im Übrigen hat die Sachverständige aus ihren handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelesen, der Kläger habe angegeben, Nichtraucher zu sein, lediglich ausnahmsweise einmal bei einer Feier zu rauchen und bis eine Woche vor der Untersuchung Doxycyclin eingenommen zu haben. Ungeachtet des Umstandes, dass die Einwände des Klägers lediglich Abweichungen im Detail betreffen, deren Relevanz für die von der Sachverständigen zu beantwortende Frage der Kläger nicht hat darlegen können, spricht aus der Sicht des Senats gerade mit Blick auf die umfassenden und detaillierten Aufzeichnungen der Sachverständigen vieles dafür, dass diese die Angaben des Klägers – möglicherweise nicht in der konkreten Formulierung, aber doch ihrem wesentlichen Inhalt nach – zutreffend wiedergeben. (2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von der Sachverständigen Dr. Bi. erhobene Diagnose einer „Akzentuierten Persönlichkeit mit histrionisch-hypochondrischer Symptomatik“ stehe in Widerspruch zu den Feststellungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dr. B. und des von Seiten des Sozialgerichts mit der Erstellung eines psychosomatischen Gutachtens beauftragten Dr. K.. Ersterer hat in seinem Sachverständigengutachten vom 12.2.2007 (Bl. 190 ff. d.A.) mit Blick auf die wesentliche Mitwirkung „psychogener Faktoren“ die „beschreibende“ Diagnose einer leicht ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung gestellt, als deren Hauptmerkmal Schmerzen anzusehen seien, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten (ICD-10 F 45.4., Bl. 215 d.A.); da auch eine Neigung zur affektiven Verstimmung (Dysthymie) berichtet werde, sei es alternativ auch vertretbar, von einer somatoformen und dysthymen (Schmerz-) Störung zu sprechen (Bl. 216 d.A.). Letzterer ist in seinem psychosomatischen Gutachten vom 27.1.2009 (Bl. 579 ff. d.A.) zu der Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (F 45.1)“ gelangt, worunter ein Krankheitsbild zu verstehen sei, bei dem im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen bestehen, die ihren Ausgangspunkt in einen physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben (Bl. 598/599 d.A.). Die Sachverständige Dr. Bi., die sich bei ihrer Begutachtung auch mit sämtlichen Vorgutachten auseinandergesetzt hat, hat die beim Kläger feststellbaren Somatisierungstendenzen – in Form übermäßiger Besorgtheit um die eigene Gesundheit und einer Neigung, Probleme mit körperlichen Störungen abzubilden - bei ihrer persönlichen Anhörung vom 12.4.2010 indessen in nachvollziehbarer Weise von einer Somatisierungsstörung im Sinne der ICD F 45 abgegrenzt. Von einer Somatisierungsstörung könne nur dann gesprochen werden, wenn sich neben den vom Patienten geschilderten Schmerzempfindungen psycho-pathologische Befunde fänden, die beim Kläger - nach dem Ergebnis einer umfassenden Untersuchung und psychologischen Testung - allerdings vollständig fehlten (Bl. 746 d.A.). Letzteres steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des sozialmedizinischen Gutachtens des MDK N. vom 3.3.2004 (Bl. 9 ff. d.A.), des internistisch-rheumatologischen Gutachtens des Dr. R. vom 15.11.2004 (Bl. 62 ff., 71 d.A.), des neurologischen Gutachtens des Dr. B. vom 15.4.2005 (Bl. 49 ff. d.A.), des fachinternistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dr. S. vom 2.2.2007 (Bl. 146 ff. d.A.) und des nervenärztlichen Gutachtens des zweitinstanzlich bestellten Sachverständigen Prof. W. vom 15.10.2008 (Bl. 497 ff. d.A.), die ebenfalls keine pathologischen neurologischen oder psychiatrischen Befunde geschildert haben. Ob und aufgrund welcher konkreten ärztlichen Erkenntnisse der Sachverständige Dr. B. und der Gutachter Dr. K. zu entsprechenden psycho-pathologischen Befunden gelangt sind, lässt sich deren gutachterlichen Ausführungen nicht entnehmen; die Ergebnisse der von dem Sachverständigen Dr. B. durchgeführten testpsychologischen Untersuchung vom 11.1.2007 (Bl. 213/214 d.A.) ergeben solche Befunde jedenfalls nicht. Dasselbe gilt für die von der behandelnden Ärztin Dri. am 12.10.2005 attestierte „somatisierende Depression“; psychopathologische Befunde, die diese Diagnose stützen, werden in dem ärztlichen Attest nicht angeführt (Bl. 94 d.A.). (3) Ferner trägt auch der Einwand des Klägers nicht, die Sachverständigen Dr. Bi. und Re. hätten bei der Auswertung der Testergebnisse keinerlei Bezug zum vorhandenen Grundleiden eines Post-Borreliose-Syndroms hergestellt; gerade weil er, der Kläger, aufgrund seiner Freistellung von täglicher Arbeit über ganz andere Möglichkeiten leidensgerechter Verhaltensweisen verfüge, dürfe aus seiner Fähigkeit, den Belastungen der Testsituation standzuhalten, nicht geschlossen werden, dass er auch der Stressbelastung durch Erwerbstätigkeit gewachsen sei. Die Sachverständige Dr. Bi. hat hierzu bei ihrer persönlichen Anhörung zunächst klargestellt, dass sie weder beweisen noch widerlegen könne, dass das Auftreten der von ihr zunächst einmal als richtig dargestellt empfundenen Beschwerden kausal auf die Borrelieninfektion zurückzuführen sei. Entsprechende Feststellungen waren von dem ihr erteilten Gutachtenauftrag indes auch nicht umfasst. Gemäß dem der Beauftragung zugrunde liegenden Hinweisbeschluss des Senats vom 10.2.2009 (Bl. 560/561 d.A.) war Gegenstand der Begutachtung vielmehr lediglich das Bestehen der Beschwerden und deren funktionelle Auswirkungen, nicht aber deren Ursache. Demzufolge durfte die Sachverständige das streitige Grundleiden ihrer Begutachtung gerade nicht als feststehend zugrunde legen. Die Sachverständige Re. hat zu dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit ergänzend erläutert, dass die Untersuchungssituation als repräsentative Stichprobe anzusehen sei und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungsfähigkeit, die sich in der Untersuchung dargestellt habe, repräsentativ für die Leistungsfähigkeit im Übrigen sei. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht, dass auch der Sachverständige Dr. B. während der längeren Exploration und Untersuchung am 11.1.2007 ein signifikantes Schwanken oder Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit nicht hat beobachten können (Bl. 211 d.A.). d) Der Senat ist nicht nur aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, sondern auch aufgrund des eigenen Eindrucks von dem Kläger, der der länger andauernden mündlichen Verhandlung vom 12.4.2010 nicht nur mühelos folgen konnte, sondern auch aktiv an der Befragung der beiden Sachverständigen teilnahm, davon überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht eingeschränkt ist. Allerdings haben die Sachverständigen Dr. Bi. und Re. keine Anzeichen für bewusste Simulation und Aggravation festgestellt. Soweit damit davon auszugehen ist, dass der Kläger seine Beschwerden redlich geschildert hat, führt das nicht zur Annahme einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Denn der Kläger mag seine funktionellen Einschränkungen, vor allem eine ihm vermeintlich die Fähigkeit zur Fortführung seines Berufs nehmenden Erschöpfungszustände und Konzentrationsstörungen als solche „empfunden“ haben; sie lagen indessen tatsächlich – persönlichkeitsbedingt – nicht vor, wie die Testungen durch die Sachverständigen, deren Ergebnisse der Kläger nicht bezweifelt hat, beweisen. Die Sachverständigen haben auch verneint, dass der Kläger aus Gründen einer psychischen Störung gewissermaßen blockiert gewesen sei weiter im bisherigen Umfang zu arbeiten, sondern bestätigt, der Kläger könne in seinem Beruf nicht anders als unter der Untersuchung tätig werden, schätze dies aber anders ein. Selbst wenn der Kläger dieser Überzeugung sein sollte, ist dies nicht versichert. Denn ein Versicherungsfall liegt nur vor, wenn ein Versicherungsnehmer „infolge“ eines nachzuweisenden gesundheitlichen Leidens außerstande ist, weiter wenigstens mehr als halbschichtig beruflich tätig zu sein. Dort, wo sich ein Versicherungsnehmer, wie hier, selbst einer Fortführung des Berufs verschließt, weil er, wenn auch aufgrund von Missempfindungen, „nur meint“, dessen Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein, ist diese Folge einer Krankheit oder anderen gesundheitlichen Störungen indessen nicht mehr zuzurechnen. Sie beruht vielmehr auf einem atypischen, im Allgemeinen unvorhersehbaren, ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten des Versicherungsnehmers, auf einem gewissermaßen „selbst geschaffenen“ Krankheitsbild (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.5.2005 – 5 U 171/01 – n.v.). Sähe man dies anders, unterläge es der alleinigen, nicht zu kontrollierenden Definitionsmacht eines Versicherungsnehmers, sich für berufsunfähig zu halten oder nicht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Klageantrag zu 1) ist mit 7.137 EUR zu veranschlagen. Der auf Beitragsfreistellung für die Zeit von Juni 2004 bis 2005 gerichtete Klageantrag zu 2) ist gemäß den unbestrittenen Angaben des Klägers mit 2.197,13 EUR zu bemessen. Im Rahmen des Klageantrags zu 3), gerichtet auf Feststellung der Rentenzahlungs- und der Beitragsfreistellungspflicht, ist jeweils vom 3,5-fachen Jahresbetrag der zu zahlenden Rente bzw. der zu zahlenden Prämie auszugehen. Von der Summe ist ein 50-prozentiger Abschlag zu machen (vgl. Senat, Urt. v. 24.2.2010 – 5 U 368/07-36). Insoweit ist deshalb – abweichend von der Streitwertfestsetzung des Landgerichts (Bl. 363/364 d.A.), das der Streitwertberechnung des Klägers folgend einen 20-prozentigen Abschlag zugrunde gelegt hat (Bl. 7 d.A.) – der Klageantrag zu 3) mit einem Betrag von 11.824,77 EUR (23.058 x 50 % = 11.529 EUR + 591,54 x 50 % = 295,77 EUR) in Ansatz zu bringen. Der Gesamtstreitwert beläuft sich mithin auf 21.158,90 EUR. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).