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Beschluss

6 WF 103/10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. Juli 2010 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 1. September 2010 – 54 F 160/10 VKH2 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, weil das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss i.V.m. dem Teilabhilfebeschluss vom 1. September 2010, worauf Bezug genommen wird, im Ergebnis zu Recht die Zahlung monatlicher Raten von 60 EUR auf die Verfahrenskosten angeordnet hat. Soweit das Familiengericht im Teilabhilfebeschluss Kindergeld nur noch in Höhe von monatlich 184 EUR in Ansatz gebracht hat, wird dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand Rechnung getragen. Im Übrigen ist die Einkommensberechnung des Familiengerichts insofern zu Gunsten der Antragsgegnerin zu korrigieren, als der gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 295 EUR, soweit er den Kinderfreibetrag von 276 EUR übersteigt, nicht berücksichtigt werden darf, weil es sich dabei um Einkommen des Kindes und nicht der Antragsgegnerin handelt (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2007, 1339; OLG Nürnberg, MDR 2007, 159; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115, Rz. 7 und 9). Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus (s.u.). Zutreffend hat das Familiengericht Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich in Höhe von monatlich 180 EUR angesetzt. Dies entspricht den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. April 2010; dass die Antragsgegnerin tatsächlich höhere Kosten trägt, ist nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Darin ist insoweit lediglich ausgeführt, dass neben der Nettokaltmiete von 460 EUR, weitere 20 EUR für einen PKW-Stellplatz sowie Vorauszahlungen auf die Heizkosten in Höhe von 60 EUR und auf die übrigen Nebenkosten in Höhe von 90 EUR zu leisten seien. Damit allein lässt sich aber der Ansatz höherer Wohnkosten hier nicht begründen, denn unter den gegebenen Umständen kommt es entscheidend darauf an, welchen Anteil hieran die Antragsgegnerin tatsächlich trägt, und dass dies mehr als monatlich 180 EUR sind, wird nicht vorgetragen, geschweige denn belegt. Insbesondere ist nicht automatisch und unabhängig von der tatsächlichen Handhabung stets eine Aufteilung der verfahrenskostenhilferechtlich zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nach der Zahl der (maßgeblichen) Personen vorzunehmen; dies mag zwar in der Regel angemessen erscheinen, jedoch kann nach den jeweiligen Verhältnissen auch eine andere Aufteilung dieser Kosten unter den Bewohnern der Wohnung etwa bei deutlich unterschiedlichen Einkünften in Betracht kommen (OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1093; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rz. 274, m.w.N.). Demzufolge ist bei mehreren Bewohnern zunächst von den Angaben der Beteiligten auszugehen, wie die Kostentragung vereinbart ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Antragsgegnerin in ihrer VKH-Erklärung vom 14. April 2010 die von ihr getragenen Kosten der Unterkunft mit monatlich 180 EUR angegeben hat und dies auch nach dem damals vorgelegten Mietvertrag einer geringeren als der hälftigen Beteiligung entsprach. Nach alledem ist wie folgt zu rechnen: Erwerbseinkommen 731,56 EUR Kindergeld 184,00 EUR ./. Unterkunft und Heizung - 180,00 EUR ./. Freibetrag für Antragsgegnerin - 395,00 EUR ./. Erwerbstätigenbonus - 180,00 EUR einzusetzendes Einkommen 160,56 EUR Dies rechtfertigt nach der Tabelle gemäß § 115 Abs. 2 ZPO die vom Familiengericht angeordnete Ratenzahlung in Höhe von monatlich 60 EUR. Somit hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.