Beschluss
6 WF 130/10
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. August 2010 – 39 F 328/09 UK PKH2 – insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen, als darin der Antragstellerin zu 1) Prozesskostenhilfe verweigert worden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 – XII ZB 197/10 –, juris, m.w.N.). Die zulässige, allein von und im Namen der Antragstellerin zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg und führt, soweit der angefochtene Beschluss dem Senat mit jener Maßgabe zur Prüfung anfällt, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der angefochtene Beschluss kann insoweit keinen Bestand haben. Er leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel; denn er enthält keine Begründung im Rechtssinne. Der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht (OLG Frankfurt, Rpfleger 2010, 111; OLG Hamburg, MDR 2010, 1274). Nur so ist gewährleistet, dass eine Partei, in deren Rechte eingegriffen oder deren Begehren abgelehnt wird, ihre Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2006 – 6 UF 50/06 –; Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2006 – 2 UF 20/06 –, jeweils m.w.N.). Ein mit sofortiger Beschwerde angreifbarer Beschluss muss daher zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Parteien über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Entscheidungsgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2007 – 2 W 122/07-14- –, OLGR 2007, 802, m.w.N.). Zudem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; dieses grundrechtsgleiche Recht ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG FamRZ 1992, 782; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 – 6 W 233/10-6- –). Eine nicht oder nicht angemessen begründete gerichtliche Entscheidung kann – sofern das Gericht nicht durch Gesetz von einer Begründung freigestellt ist – auch das Willkürverbot verletzen; ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, kann dabei nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BayVerfGH NJW 2005, 3771 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen genügen bei den vorliegend gegebenen Umständen weder die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch die der Nichtabhilfe vom 29. November 2010, die sich in einer Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung erschöpft, den Anforderungen an eine Begründung im Rechtssinne. Im angefochtenen Beschluss ist lediglich ausgeführt, dass der Antragsgegner ein bereinigtes Einkommen dargelegt habe, aus welchem er Kindesunterhalt in der titulierten Höhe zu leisten vermöge; für Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1) sei er nicht leistungsfähig. Diese nicht näher erläuterte, floskelhafte Begründung lässt bereits eine für die am Verfahren Beteiligten und den Senat nachvollziehbare Darstellung vermissen, von welchem Einkommen das Familiengericht ausgegangen ist, welche Abzüge davon es als unterhaltsrechtlich beachtlich angesehen hat und welchen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt es dem Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1) zugebilligt hat. Dies zumindest knapp darzustellen war umso mehr geboten, als schon nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich dem Familiengericht aktenersichtlich dargeboten hat, jedenfalls eine den Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) bezügliche teilweise Leistungsfähigkeit des Antragsgegners vorliegt, womit sich das Familiengericht auseinanderzusetzen haben wird. Denn der für das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 1988, 930) Antragsgegner hat zwar einen Einkommensrückgang infolge des Wegfalls des kindbezogenen Familienzuschlags ab Januar 2009 auf 1.688,29 EUR behauptet. Diese Behauptung steht aber in Widerspruch zu der von der Antragstellerin zu 1) – zur Stützung ihres Vortrags, der Antragsgegner habe ein monatliches Nettoeinkommen von 1.873,12 EUR – vorgelegten Verdienstbescheinigung des Dienstherrn des Antragsgegners vom 21. Juli 2009. Aus dieser errechnet sich schon für die Zeit von Januar bis Juli 2009 ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.842,49 EUR und ist außerdem ersichtlich, dass das Monatsentgelt des Antragsgegners – unter Außerachtlassung der sonstigen Leistungen – ab April 2009 gegenüber Dezember 2008 sogar gestiegen ist. Ferner wird das Familiengericht zu beachten haben, dass die vom Antragsgegner geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge die – von Rechts wegen und daher auch ohne ein entsprechendes Bestreiten der Antragstellerin zu 1) zu beachtende – Grenze von 4 % seines monatlichen Bruttoeinkommens, bis zu der ihm solche Aufwendungen höchstens gutgebracht werden können (vgl. nur BGH FamRZ 2009, 1207 m.w.N.), deutlich übersteigen. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsgegner zwar in der seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 als Anlage beigegebenen Unterhaltsberechnung – ersichtlich nach dem Computerprogramm von Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen – zu keinem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1) mehr gelangt ist, in diesem Schriftsatz aber zugleich vorgetragen hat, dass aus dieser Berechnung ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 30 EUR resultiere, der jedoch verwirkt sei. Nach alledem ist die Sache wegen des wesentlichen Verfahrensfehlers unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, soweit der Antragstellerin zu 1) darin Prozesskostenhilfe versagt wurde. Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil diesbezüglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weitere Feststellungen erforderlich sind und das Familiengericht – aus seiner Sicht folgerichtig – bisher die Frage der Kostenarmut der Antragstellerin zu 1), deren Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zudem vom 28. August 2009 datiert, nicht geprüft hat. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).