Beschluss
9 W 222/11 - 31
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 2011 - 9 O 179/10 - teilweise dahingehend abgeändert, dass weitere von dem Kläger an die Beklagte zu 2. zu erstattende Kosten in Höhe von 685 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14. Februar 2011 festgesetzt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 685 EUR. Gründe Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig und auch begründet. Die von der Beklagten zu 2. angemeldeten Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen sind im Rahmen der gerichtlichen Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Diese Kosten sind erstattungsfähig. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Kosten im Sinne des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Hiernach können anerkanntermaßen auch die Kosten eines im Verfahren verwendeten Privatgutachtens erstattungsfähig sein (vgl. BGH VersR 2003, 481; BGH NJW 1990, 122; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 22. Dezember 2010, VI-W (Kart) 3/10, m.w.N.; OLG Düsseldorf, BauR 2010, 2155; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl., § 91 Rdnr. 13 - Privatgutachten). Die Kosten für ein Privatgutachten, das vor oder während des Prozesses eingeholt wird, sind in diesem Sinne allerdings nur ausnahmsweise notwendig. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten grundsätzlich nur dann als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Dagegen sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen (siehe BGH, VersR 2009, 232, und 563 sowie VersR 2008, 801, m.w.N.). Ob hierzu ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist, kann nach der Rechtsprechung des BGH indes in den Fällen dahinstehen, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (BGH, aaO, m.z.w.N.). Sind ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung durch einen Rechtsstreit zu erreichen.In einem solchen Fall ist das Privatgutachten - unabhängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit - regelmäßig als prozessbezogen anzusehen. Die Kosten hierfür sind daher im Rahmen der Bestimmungen auch dann erstattungsfähig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt nämlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Schäden durch eine Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er kann deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig und prozessökonomisch, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (BGH, aaO; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl.v. 29. Juli 2011, 9 W 336/11, m.w.N.). Die Kosten dienen insoweit insgesamt der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und sind unabhängig davon zu erstatten, ob das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf das außergerichtliche Gutachten stützt oder selbst Beweis erhebt (OLG Düsseldorf, Beschl.v. 13. Januar 1993, 1 W 44/92; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91, Rz. 13 „Privatgutachten“ , mit Hinweis auf Saarländisches Oberlandesgericht, JurBüro 1990, 623). Nach Maßgabe dessen und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist von einer - ausnahmsweise vorliegenden - Erstattungsfähigkeit der Kosten des auszugehen. Die Beklagte zu 2. durfte sich in Anbetracht des erst in 2008 gemeldeten Schadens auf Grund eines vermeintlichen Vorfalls aus Oktober 2007 (Merziger Oktoberfest) und der nachfolgend vorprozessual angemeldeten Schadensersatzansprüche (Bl. 5 ff) veranlasst sehen, einen Sachverständigen zur Klärung des Vorfalls, namentlich des behaupteten Geschehnisablaufs und der hieraus resultierenden Schäden, zu beauftragen. Insoweit erfüllt, wie auch das Landgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ausgeführt hat (Seite 10, 11 des Urteils/Bl. 75, 76), der von dem Kläger behauptete Vorfall die Voraussetzungen eines fingierten Unfalls, was den von der Beklagten zu 2. gehegten Verdacht eines Versicherungsbetruges zu ihren Lasten bestätigt. Deshalb kommt es, entgegen der Auffassung des Landgerichts, auf die Frage eines zeitlichen Zusammenhangs ebenso wenig an wie auf die thematisierte (und vom Landgericht verneinte) Risikobereitschaft zum Prozessbetrug, weil der Täter bei – wie hier erfolgter - Ablehnung der Einstandspflicht versucht, sein Ziel einer sachlich nicht gerechtfertigten Regulierung des Schadens unter Ausnutzung aller Möglichkeiten (insbesondere durch einen Rechtsstreit) zu erreichen, was zur Charakteristik solcher Taten gehört(siehe auch OLG Karlsruhe, VersR 2004, 931, m.w.N.). Zudem war der Kläger vorprozessual über die Einschaltung eines Sachverständigen von der Beklagten zu 2. in Kenntnis gesetzt worden und hat nachdrücklich auf die Erledigung des Gutachtenauftrages gedrängt (Bl. 6). Gegen die Prozessbezogenheit der vorprozessualen Gutachterkosten bestehen unter den obwaltenden Umständen deshalb insgesamt keine Bedenken. Nach alledem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit keinen Bestand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen. [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet. Beschluss vom 28.12.2011 Der Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2011 - 9 W 222/11-31 - wird wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 4., letzter Satz heißen muss: „Nach alledem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit keinen Bestand“. ]