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Beschluss

9 W 49/12 - 9

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Oktober 2011 – 12 O 46/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 EUR. Gründe Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, als welche sein Rechtsmittel zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 12. November 2009 in Ansatz gebrachten Reisekosten und das Abwesenheitsgeld zur Ausgleichung gebracht. Die Beklagten zu 1. und 2. waren nämlich nicht gehalten, am Ort des Prozessgerichts einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Die Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Hiernach hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; dazu zählen auch die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung auswärtiger Termine. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten in diesem Sinne "notwendig" waren, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Anerkannt ist, dass ein Unternehmen grundsätzlich einen an seinem Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten, aber auch einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, und zwar selbst dann, wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, WuM 2011, 433; Senat, Beschl.v. 26. Januar 2011, 9 W 236/10-29, m.w.N.). Die Beklagte zu 1. hat ihren Sitz in Oberhaching, die Beklagte zu 2. in Hamburg. Unstreitig verfügt die Beklagte zu 1. nicht über eine eigene Rechtsabteilung. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten findet die unternehmensinterne Bearbeitung vielmehr durch die ebenfalls in Hamburg ansässige Gesellschaft H.F. GmbH statt, mit der die Prozessbevollmächtigten der Beklagten - ebenso wie mit den Beklagten zu 1. und 2. selbst - in ständigem Kontakt stehen. Zudem sind die auch hier mandatierten Prozessbevollmächtigten, wie unwidersprochen vorgetragen, in einer Vielzahl von Fällen für die Beklagten tätig, wobei diese Verfahren von den Prozessbevollmächtigten eigenverantwortlich bearbeitet und geführt werden. Diese interne betriebliche Organisation der Abwicklung derartiger Prozessfälle hat der Kläger hinzunehmen. Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist ohnehin eine typisierende Betrachtungsweise geboten, weil der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht. Die von den Beklagten gewählte Organisationsform wird zudem von ihren berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (BGH, Beschl.v. 28. Juni 2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; BGH, Beschl.v. 20. Mai 2008, VIII ZB 92/07, JurBüro 2008, 481; BGH, Beschl.v. 13. September, 2005, X ZB 30/04, JurBüro 2006, 203), wobei im Streitfall weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte zu 2. ohnehin in Hamburg ihren Sitz hat. Von daher können die Beklagten die Erstattung der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes, die für die Anreise des gemeinsam mandatierten Prozessbevollmächtigten aus Hamburg nach Saarbrücken (und zurück) entstanden sind, beanspruchen. Da auch die von dem Landgericht zur Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten getroffenen Feststellungen, die im Beschwerderechtszug unangefochten geblieben sind, zu keinen Bedenken Anlass geben, hat das Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.