Beschluss
5 W 422/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.10.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht Merzig mit Klageschrift vom 05.11.2008 einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht (30 F 230/08 GÜ), obwohl die Parteien in einem notariellen Vertrag vom 28.06.1989 unter Ziffer II 1 Gütertrennung und im Hinblick darauf unter Ziffer II 2 vereinbart hatten, dass der Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin die Hälfte seiner Einkünfte (…) zur Verfügung zu stellen und entsprechend Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Diese Klage wurde vom Familiengericht abgewiesen, die Berufung wurde mit Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.06.2011 (6 UF 121/10) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. In vorliegendem Rechtsstreit macht die Klägerin mit Klageschrift vom 24.08.2009 einen Anspruch auf Auskunft und Zahlung der hälftigen Einkünfte während der Ehezeit entsprechend Ziffer II 2 des notariellen Vertrages vom 28.06.1989 geltend. Das Landgericht Saarbrücken hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.10.2012 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt bis zur Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Gegen diesen Beschluss, der der Klägerin am 15.10.2012 zugestellt worden ist, hat diese am 23.10.2012 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Saarbrücken hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 252, 567 ZPO) der Klägerin ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO liegen vor. Von dem eingeräumten Ermessen hat das Landgericht Saarbrücken ermessenfehlerfrei Gebrauch gemacht. (1.) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – VIII ZB 54/11 – NJW-RR 2012, 575). Vom Ausgang des Zugewinnausgleichsverfahren (30 F 230/08 GÜ des Amtsgerichts Merzig, jetzt des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1974/11) hängt es ab, ob der Klägerin ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Beklagten zusteht oder nicht. Wird darüber rechtskräftig und unumstößlich entschieden, steht gleichzeitig fest, ob der Klägerin ein Auskunfts- bzw. Zahlungsanspruch gemäß Ziffer II 2 des notariellen Vertrages vom 28.06.1989 zustehen kann oder nicht. Denn diese Ansprüche schließen sich gegenseitig aus. Zwar ist die eingelegte Verfassungsbeschwerde kein ordentliches Rechtsmittel, welches den Eintritt der Rechtskraft hindert (BVerfG, Beschl. v. 18.01.1996 – 1 BvR 2116/94 – NJW 1996, 1736). Trotzdem ist der Rechtsstreit um den Zugewinnausgleichsanspruch vor dem Familiengericht noch nicht im Sinne des § 148 ZPO „erledigt“, denn je nach dem Ausgang der Verfassungsbeschwerde kann sich die Entscheidung im Zugewinnausgleichsverfahren ändern (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Dies rechtfertigt die Aussetzung nach § 148 ZPO (siehe auch LG Düsseldorf, InstGE 5, 66). Ansonsten bestände die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, die nicht in jedem Fall korrigiert werden könnten. Das soll durch § 148 ZPO verhindert werden (KG Berlin, KGR Berlin 2009, 957; Wagner in: MünchKomm(ZPO), 4.Aufl., § 148 Rn. 1). Außerdem dient § 148 ZPO dazu, Mühen und Kosten einer wiederholten Prüfung der Tatsachen- und Rechtslage zu beseitigen oder zu verringern (Wagner in: MünchKomm(ZPO), 4.Aufl., § 148 Rn. 1). Dem durfte das Landgericht mit einer Aussetzung Rechnung tragen. Ohne Aussetzung wäre der Beklagte in vorliegendem Verfahren gezwungen, im Falle der Verurteilung Rechtsmittel einzulegen, selbst wenn er seine Verpflichtung gemäß Ziffer II 2 des notariellen Vertrages vom 28.06.1989 nicht in Frage stellt, um nicht später zwei Vollstreckungstiteln ausgesetzt zu sein. Damit würden unnötige Arbeit und Kosten heraufbeschworen. Die Erklärung der Klägerin, sie würde sich nicht auf widersprechende Entscheidungen berufen, sichert den Beklagten nicht in ausreichendem Maße. Im Übrigen stehen die Klageanträge vor dem Familiengericht und dem Zivilgericht in einem Verhältnis, welches einen Haupt- und Hilfsantrag erfordert hätte, wenn sämtliche Ansprüche vor demselben Gericht eingeklagt worden wären. In einem solchen Fall, wird über den Hilfsantrag erst entschieden, wenn der Hauptantrag abgewiesen wird. Es war deshalb nicht ermessensfehlerhaft, dass das Landgericht Saarbrücken die Klägerin, die selbst Verfassungsbeschwerde eingelegt hat und damit ihren „Hauptantrag“ auf Zugewinnausgleich weiterverfolgt, darauf verwiesen hat, dass über ihren „Hilfsantrag“ erst entschieden werden kann, wenn endgültig feststeht, dass der „Hauptantrag“ keinen Erfolg hat. Zwar führt die Aussetzung nach § 148 ZPO zu einer Verzögerung des Prozesses. Dass wird im Hinblick auf die Gefahr widersprechender Entscheidungen und Gründe der Prozessökonomie aber hingenommen (Wagner in: MünchKomm(ZPO), 4.Aufl., § 148 Rn. 1) und ist Folge davon, dass die Klägerin einen Anspruch verfolgt, der dem hier streitgegenständlichen entgegensteht. Schließlich trifft es nicht zu, dass eine Verurteilung des Klägers zu einer Auskunft nach Ziffer II 2 des notariellen Vertrages vom 28.06.1989 diesen nicht belastet, weil er im Zugewinnausgleichsverfahren ebenfalls Auskunft erteilen muss. Die Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren betrifft aufgrund der Berechnung des Zugewinns einen anderen Gegenstand als die Auskunft nach Ziffer II 2 des notariellen Vertrages vom 28.06.1989. (2.) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war auf 1/5 des Hauptsachewertes festzusetzen (OLG Hamburg, MDR 2002, 479). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).