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Beschluss

5 W 181/11 - 78

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 78.509,63 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin hatte den Antragsgegnern im Januar 2000 ein Darlehen in Höhe von 590.000 FF „zur Finanzierung des Erwerbs eines Wohngebäudes“ gewährt, das durch eine Hypothek gesichert war. Ausweislich der französischen notariellen Urkunde des Notars M. L. vom 11.1.2000 – Verzeichnis Nr. ... – haben die Antragsgegner sich wegen der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag, für welche sie sich als Gesamtschuldner verpflichtet hatten, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen. Auf Antrag der Antragstellerin vom 10.5.2011 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.5.2011 angeordnet, dass die notarielle Urkunde vom 11.1.2000 wegen eines Betrages in Höhe von 78.509,63 EUR nebst 5,3 % Zinsen seit dem 13.1.2011 mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Gegen diesen ihnen am 8.7.2011 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit am 18.7.2011 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.7.2011 Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, schon im Jahr 2001 nicht mehr zur Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in der Lage gewesen zu sein. Der Antragsgegner zu 1) habe sich auf Betreiben der Antragstellerin im Frühjahr 2001 auf einem Parkplatz in Frankreich eingefunden, um „gegenüber einem Gerichtsvollzieher Unterschriften zu leisten“; was er dort unterschrieben habe, sei dem Antragsgegner zu 1) jedoch nicht bekannt, da ihm entsprechende Abschriften nicht vorlägen. Nach Unterschriftsleistung habe der Gerichtsvollzieher diesem erklärt, er sei nunmehr „aus der Sache raus“. Da die Antragsgegner seither nichts mehr von der Angelegenheit gehört hätten, seien sie davon ausgegangen, dass der Verkaufserlös des Hausanwesens zur Tilgung des Darlehens ausgereicht habe. Der nunmehr geltend gemachte Restbetrag beziehe sich ganz offensichtlich auf Zinsen, die die Antragstellerin durch ein jahrelanges Zwangsversteigerungsverfahren willkürlich habe auflaufen lassen. Hiervon gingen sie auch heute noch aus, da ihnen bislang keine Abrechnung erteilt worden sei. Außerdem berufen die Antragsgegner sich auf Verjährung, hilfsweise auf Verwirkung. Da das Zwangsversteigerungsverfahren angeblich sieben Jahre gedauert haben solle, sei zumindest von einem Stillstand des Verfahrens und damit dem Ende einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auszugehen. Da ihnen die Antragsunterlagen offenbar nur unvollständig übersandt worden seien, haben sie vorsorglich eingewandt, dass die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung nicht gegeben seien. Die Antragstellerin bestreitet die von den Antragsgegnern behaupteten Vorgänge anlässlich einer Unterschriftsleistung im Frühjahr 2001. Sie ist der Ansicht, die zehnjährige Verjährungsfrist für die mit Schreiben vom 9.11.2000 (per Einschreiben-Rückschein, Bl. 57 ff. d.A.) fällig gestellte Forderung sei durch das im März 2001 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren unterbrochen worden. Die Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens könne der Antragstellerin schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil „Herrin des Verfahrens“ ausschließlich die durch das Gericht beauftragte Notarin gewesen sei. Dessen ungeachtet sei die Verzögerung des Verfahrens allein darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegner selbst den Zugang jeglicher Benachrichtigung - durch Verweigerung der Entgegennahme von Schriftstücken und durch Wohnortwechsel – verhindert hätten. Die Notarin habe den Beschluss des Amtsgerichts B. über die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens und ihre Bestellung Ende 2002 erhalten. Ein für den 19.11.2002 anberaumter Besprechungstermin habe aufgehoben werden müssen, da die Antragsgegner die entsprechenden Schreiben nicht beachtet hätten. Weitere Schritte zur Ermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift der Antragsgegner seien ohne Erfolg geblieben. Erst im Jahr 2006 hätten die Antragsgegner im Rahmen des nach wie vor laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zustellung durch den Gerichtsvollzieher von dem erforderlichen Besprechungstermin informiert werden können. Dieser Termin sei auf den 9.1.2007 bestimmt worden. Das für das Zwangsversteigerungsverfahren erforderliche Lastenverzeichnis ( Cahier des Charges) sei am 26.1.2007 erstellt, die Zwangsversteigerung am 27.3.2007 durchgeführt worden. Das Verfahren zur Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses sei am 17.10.2008 eröffnet, das Gläubigerverzeichnis am 10.2.2009 erstellt worden. Die Unterbrechung der Verjährung habe bis zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens angedauert, welche ausweislich des Protokolls der Notarin D. am 1.10.2009 eingetreten sei (Bl. 56, 73 d.A.). Die sich nach der Reform des französischen Verjährungsrechts anschließende zweijährige Verjährungsfrist sei spätestens durch den streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel unterbrochen worden. Verjährung sei deshalb weder nach französischem noch nach deutschem Recht eingetreten. Im Übrigen bestehe die Forderung in ursprünglicher Höhe fort, zuzüglich der zwischenzeitlich angefallenen Zinsen und Kosten. In Bezug auf die Forderungshöhe hat die Antragstellerin auf die Forderungsabrechnung aus dem Zahlungsbefehl vom 12.1.2011 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat den Antragsgegnern die vollständigen Antragsunterlagen übermittelt und ein Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G. vom 8.12.2012 über die Verjährung der streitgegenständlichen titulierten Forderung nach französischem Recht eingeholt. Die Antragsteller hatten Gelegenheit, zu dem von der Antragstellerin geschilderten Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Einholung des Gutachtens Stellung zu nehmen. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht. II. Die Beschwerde der Antragsgegner hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG), Art. 36 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 i.d.F. vom 29. November 1995 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) statthaft. Zwar wird das EuGVÜ durch die EuGVVO in ihrem Anwendungsbereich verdrängt. Deren Vorschriften sind jedoch gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO lediglich auf solche öffentliche Urkunden anzuwenden, die aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist, also nach dem 1.3.2002, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO. Mithin findet im Streitfall weiterhin das EuGVÜ Anwendung. Die Beschwerde wurde form- (vgl. § 11 Abs. 1 AVAG) und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Zulassungsbeschlusses (Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ) eingelegt. Zur Entscheidung ist der Senat in seiner Besetzung nach dem GVG zuständig, da es sich bei dem Vorsitzenden der Zivilkammer im Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 AVAG nicht um einen Einzelrichter i.S.d. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt (vgl. Senat, Beschl. v. 9.9.2008 – 5 W 212/05-61; OLG Köln, OLGR 2002, 344). 2. Das Rechtsmittel der Antragsgegner hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Bei der notariellen Urkunde handelt es sich um eine vollstreckbare öffentliche Urkunde gemäß Art. 50 EuGVÜ, die in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Art. 31 ff. EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden kann (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 6.7.1998 – 5 W 375/97 – OLGR Saarbrücken 1999, 116). a) Die formellen Voraussetzungen der Art. 46, 47 EuGVÜ liegen vor. Die Antragstellerin hat eine Ausfertigung der französischen notariellen Urkunde mit Vollstreckungsklausel vom 30.1.2011 nebst Übersetzung vorgelegt. Des Weiteren hat sie den Zahlungsbefehl vom 1.3.2001 und das Zustellungsprotokoll vorgelegt, aus welchem ergibt, dass der Zahlungsbefehl samt einer Kopie der notariellen Urkunde vom 11.1.2000 den Antragsgegnern am 1.3.2001 zugestellt worden sind (Art. 46 Ziff. 1 und Art. 47 Ziff. 1 EuGVÜ). Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Recht des Staates, aus dem der vollstreckbare Titel stammt, hier also nach französischem Recht. Nach diesem ist die Zustellung durch Niederlegung beim Bürgermeisteramt und die Benachrichtigung durch einfachen Brief wirksam erfolgt (vgl. Senat, Beschl. v. 28.9.2006 – 5 W 52/06-18). b) Gemäß § 12 Abs. 2 AVAG können die Antragsgegner sich in dem Beschwerdeverfahren auf materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Urkunde berufen. Anders als die EuGVVO, welche in Art. 45 - als gegenüber dem AVAG vorrangige Rechtsnorm - den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts auf die in Art. 34 und Art. 35 EuGVVO aufgeführten Einwendungen beschränkt und damit die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 12.1.2011 – 5 W 132/09-48; Schlosser, EU – Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 43 EuGVVO Rn. 14; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rn. 3 zu Art. 45 EuGVVO; Hub NJW 2001, 3145, 3147), sieht das hier anwendbare EuGVÜ eine solche Beschränkung nicht vor. aa) Auf den (Erfüllungs-) Einwand der Antragsgegner, sie gingen davon aus, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hausanwesens zur Tilgung des Darlehens ausgereicht habe, da ihnen bislang keine Abrechnung erteilt worden sei, hat der Senat der Antragstellerin die Vorlage einer „Forderungsabrechnung“ über die Höhe der Restforderung – unter Berücksichtigung eines eventuellen Erlöses aus der Zwangsversteigerung - aufgegeben. Dem ist die Antragsgegnerin durch Vorlage des Protokolls der mit der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens beauftragten Notarin vom 1.10.2009 (Bl. 94 d.A.) über die Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch Freigabe des Zwangsversteigerungserlöses und einer Übersetzung der Forderungsabrechnung des französischen Gerichtsvollziehers vom 12.1.2011 (Bl. 46 d.A.) nachgekommen. Aus Letzterer ergibt sich als Restforderung ein Betrag in Höhe von 78.509,63 EUR, auf dessen Vollstreckung das vorliegende Verfahren gerichtet ist. Die Antragsteller sind dem nicht substantiiert entgegen getreten. Ausgehend davon, dass die Zwangsversteigerung bereits im März 2001 beantragt worden war, sieht der Senat keine Veranlassung, dem nicht näher konkretisierten Einwand der Antragsgegner nachzugehen, die Antragstellerin habe aus der Immobilie mutmaßlich anderweitigen finanziellen Nutzen - etwa durch Vermietung - gezogen, bevor es schließlich zur Verwertung gekommen sei. bb) Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf Verjährung oder Verwirkung der titulierten Forderung berufen. (1) In Bezug auf die Einrede der Verjährung, welche sich nach materiellem französischem Recht richtet (vgl. Senat, Beschl. v. 9.9.2008 – 5 W 212/05-61), gilt auf der Grundlage des vom Senat eingeholten Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G. vom 8.12.2012 Folgendes: Der Sachverständige hat ausgeführt, dass für die Verjährung im Streitfall nach der Übergangsvorschrift in Art. 26 des französischen Gesetzes Nr. 2008-561 vom 17.6.2008, welches die Verjährungsvorschriften im Zivilrecht reformiert hat, das Gesetz alter Fassung einschlägig ist. Danach richtet sich die Verjährung nach den der notariellen Urkunde vom 11.1.2000 zugrunde liegenden Ansprüchen. Mithin ist von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen, welche mit der Fälligstellung der Forderung am 9.11.2000 begonnen hat. Mit der Beantragung des Zwangsversteigerungsverfahrens beim Amtsgericht B. am 7.3.2001, der die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 1.3.2001 nebst Kopie der notariellen Urkunde vom 11.1.2000 an die Antragsgegner zum Zwecke der Einleitung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens vorausgegangen war, ist gemäß Art. 2242 Code civil eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten, die erst am 1.10.2009 - mit der Ausweisung und Verteilung des Versteigerungserlöses – geendet hat. Für den hier vorliegenden Fall, dass die vor der Unterbrechung bereits verstrichene Frist – von hier 117 Tagen – kürzer ist als die neue Verjährungsfrist von zwei Jahren, ist Art. 26 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes einschlägig, nach welcher ab dem Ende der Zwangsvollstreckung dann eine neue zweijährige Verjährungsfrist – bis zum 30.9.2011 - zu laufen begann. Diese war bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht abgelaufen. Der Sachverständige hat sich ferner mit der von den Antragsgegnern gerügten Verfahrensdauer des Zwangsversteigerungsverfahrens auseinander gesetzt und dargelegt, dass die Unterbrechung der Verjährung nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 2244 Code civil so lange wirkt, wie das Zwangsvollstreckungsverfahren andauert. Eine abermalige Aussetzung – wie das deutsche Recht sie in § 204 Abs. 2 BGB anordnet – ist nicht vorgesehen. Vom Gläubiger zu verantwortende Verzögerungen sind nach französischer Rechtsprechung vielmehr nur dann beachtlich, wenn dieser das Vollstreckungsverfahren „einzig und allein gegen Treu und Glauben ( mauvaise foi) veranlasst hätte“. Hierfür bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte. Abgesehen davon waren die Verzögerungen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin allein darauf zurückzuführen, dass Zustellungen an die Antragsgegner und Versuche zur Ermittlung deren neuer zustellungsfähiger Anschrift gescheitert waren. Es fehlt mithin bereits an einer von der Antragstellerin zu verantwortenden Verfahrensverzögerung. Der Verjährungseinwand der Antragsteller greift somit nicht. (2) Erst recht können die Antragsgegner sich nicht auf Verwirkung berufen. Dass diese sich auf eine - angebliche – Auskunft eines Gerichtsvollziehers verlassen haben wollen, kann der Antragstellerin nicht zugerechnet werden. Der Antragstellerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren „willkürlich“ Zinsen auflaufen lassen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin bereits im März 2001 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat, steht es einem Gläubiger grundsätzlich frei, bis zum Eintritt der Verjährung mit Vollstreckungsmaßnahmen zuzuwarten. Weitere konkrete Einwendungen gegen die vollstreckbare Urkunde haben die Antragsgegner nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der Streitwert war für beide Instanzen gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Wert der zu vollstreckenden (Rest-) Forderung festzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 23.3.2009 – 5 W 90/09; Beschl. v. 6.10.2004 – 5 W 178/04). Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 15 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.