Beschluss
3 W 3/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:1111.3W3.22.00
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Leitsätze
1. In Fällen, in denen der Kläger als Erwerber eines seiner Behauptung nach von unzulässigen Emissionsminderungssystemen betroffenen Fahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, ist bei der Festsetzung des Streitwerts eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen, ohne dass es einer entsprechenden Gestaltungserklärung und einer konkreten Bezifferung der der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung bedarf.(Rn.20)
2. Ausreichend, zugleich aber erforderlich hierfür indes, dass der Kläger erklärt, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lassen möchte, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird.(Rn.20)
3. Maßgebend hierfür ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antrags, der den Rechtszug einleitet.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 - 12 O 312/18 - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen, in denen der Kläger als Erwerber eines seiner Behauptung nach von unzulässigen Emissionsminderungssystemen betroffenen Fahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, ist bei der Festsetzung des Streitwerts eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen, ohne dass es einer entsprechenden Gestaltungserklärung und einer konkreten Bezifferung der der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung bedarf.(Rn.20) 2. Ausreichend, zugleich aber erforderlich hierfür indes, dass der Kläger erklärt, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lassen möchte, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird.(Rn.20) 3. Maßgebend hierfür ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antrags, der den Rechtszug einleitet.(Rn.24) 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 - 12 O 312/18 - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Wertfestsetzung des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Streitverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken. Der Beschwerdeführer machte im Ausgangsrechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken Ansprüche wegen behaupteter unzulässiger Emissionsminderungssysteme in seinem von der Beschwerdegegnerin zu 1. erworbenen und von der Beschwerdegegnerin zu 2. hergestellten Fahrzeug geltend. Der Beschwerdeführer hatte, nachdem zunächst unter dem 13. November 2020 Versäumnisurteil gegen ihn ergangen war, beantragt: 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2019, Aktenzeichen 12 O 312/18, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 27.400 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw ..., (...), und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1. noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2. in dem Fahrzeug (...) unzulässige Abschalteinrichtungen (...) verbaut hat und danach das vorgenannte Fahrzeug in Verkehr gebracht hat. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.077,74 Euro freizustellen. Das Landgericht Saarbrücken hielt das klageabweisende Versäumnisurteil vom 13. November 2019 mit Urteil vom 19. August 2020 (Bl. 386 ff. d.A.) aufrecht und setzte in der Folge mit Beschluss vom 24. August 2020 (Bl. 402 d.A.) den Wert des (erstinstanzlichen) Streitgegenstandes auf 31.400 Euro fest, wobei davon 27.400 Euro auf den Klageantrag zu 1. und 4.000 Euro auf den Klageantrag zu 2. entfallen sollten. Gegen diese Festsetzung hat der Kläger unter dem 7. Oktober 2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000 Euro, hilfsweise auf bis zu 30.000 Euro, festzusetzen (Bl. 723 ff. d.A.), nachdem er - im Anschluss an die Rücknahme der von ihm zunächst gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken angestrengten Berufung - dieses Rechtsmittels durch Beschluss des Senats vom 22. September 2022 (Bl. 708 f. d.A.) für verlustig erklärt worden war. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Wertfestsetzung des Klageantrags zu 1. von dem bezifferten Leistungsantrag in Höhe von 27.400 Euro eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.382,66 Euro in Abzug zu bringen und der Feststellungsantrag zu 2. mit höchstens 500 bis 1.000 Euro zu bemessen sei. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin zu 1. tritt der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Klageantrag zu 1. nicht entgegen, verteidigt indes die Bemessung des Feststellungsantrags zu 2. mit 4.000 Euro. Die Beschwerdegegnerin zu 2., die sich zur Bemessung des Feststellungsantrags zu 2. nicht verhält, tritt der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Klageantrag zu 1. entgegen. Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 RVG gesondert festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 (Bl. 734 f. d.A.) insoweit abgeholfen, als es den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abweichend vom Beschluss vom 24. August 2020 auf 28.400 Euro festgesetzt hat, wovon 27.400 Euro auf den Klageantrag zu 1. und 1.000 Euro auf den Klageantrag zu 2. entfallen. II. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Herabsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts von einem Betrag von 31.400 Euro auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro, hilfsweise bis zu 30.000 Euro, erstrebt, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie fristgerecht (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig erhoben. Sie ist indes unbegründet, soweit das Landgericht ihr nicht bereits durch Beschluss vom 27. Oktober 2022 abgeholfen hat. 1. Das Landgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 insoweit abgeholfen, als es den Wert des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2. auf 1.000 Euro und den Gesamtstreitwert damit auf 28.400 Euro herabgesetzt, mithin im Ergebnis dem Hilfsantrag des Beschwerdeführers entsprochen hat. 2. Eine weitergehende, dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprechende Herabsetzung des Streitwerts auf einen Wert unterhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro ist von Rechts wegen nicht veranlasst. a) Die Bemessung des neben der Rückabwicklung geltend gemachten Feststellungsantrags mit 1.000 Euro ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - III ZR 253/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Eine weitergehende, dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entsprechende Herabsetzung auf 500 Euro war von Rechts wegen nicht veranlasst. b) Die Herabsetzung um weitere 500 Euro würde dem Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers überdies nicht weitergehend zum Durchbruch verhelfen. Der Streitwert wäre auch in diesem Fall im Ergebnis in der Wertstufe bis 30.000 Euro und nicht in der vom Beschwerdeführer vorrangig erstrebten Wertstufe bis 25.000 Euro festzusetzen. Denn das Landgericht hat den Wert des Leistungsantrags zu 1., der dem Wert des Feststellungsantrags gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen ist, rechtsfehlerfrei mit 27.400 Euro bemessen und davon abgesehen, hiervon eine etwaige Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen. aa) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dem Wert des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beschwerdegegnerin zu 2. war demnach, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, der Wert des Leistungsantrags zu 1. hinzuzurechnen. bb) Den bei der Festsetzung des Gesamtstreitwerts hinzuzurechnenden Wert des Leistungsantrags zu 1. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei mit 27.400 Euro bemessen, ohne davon eine etwaige Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen. (1) In Fällen, in denen der Kläger als Erwerber eines seiner Behauptung nach von unzulässigen Emissionsminderungssystemen betroffenen Fahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, ist bei der Festsetzung des Streitwerts eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen, ohne dass es einer entsprechenden Gestaltungserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20 - juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20 - juris Rn. 19) und einer konkreten Bezifferung der der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20 - juris Rn. 22). Ausreichend, zugleich aber erforderlich, ist hierfür indes, dass der Kläger erklärt, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lassen möchte, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20 - juris Rn. 22). Da sich der Abzug wegen einer Nutzungsentschädigung für das betroffene Fahrzeug unter Zugrundelegung der zeitanteiligen linearen Wertminderung bestimmt, die ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Nutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu berechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 - juris Rn. 12, BGHZ 226, 322; BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 - juris Rn. 55, BGHZ 231, 149), setzt die hinreichende Bestimmung der Nutzungsentschädigung neben der Angabe des Bruttokaufpreises die Benennung der tatsächlich erreichten Laufleistung und der erwarteten Gesamtlaufleistung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20 - juris Rn. 22 und 24), sofern nicht aus anderen Angaben eine Bestimmung des subjektiv verfolgten Interesses des Klägers im Hinblick auf die Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung möglich sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VII ZR 206/21 - juris Rn. 8; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 1 W 10/22 - juris Rn. 11). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht den Wert des Leistungsantrags zu 1. rechtsfehlerfrei mit 27.400 Euro in voller Höhe des vom Kläger zurückverlangten Kaufpreises ohne Abzug eines etwaigen Nutzungsvorteils bemessen. (a) Der Streitwert richtet sich nach dem vom Kläger verfolgten Interesse. Der Kläger begehrte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Rückzahlung des vollen Kaufpreises und wollte sich in der ausdrücklich geäußerten Annahme, dass ein etwaiger Nutzungsersatzanspruch nicht von Amts wegen in Abzug zu bringen, sondern von der Beklagten im Wege der Einrede geltend zu machen sei, einen solchen nur dann anrechnen lassen, wenn die Beklagte ihn darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen vermochte. Er benannte in der Klageschrift vom 5. Oktober 2018 weder die erreichte Laufleistung des Fahrzeugs noch den seiner Rechtsauffassung nach der Berechnung eines etwaigen Nutzungsersatzes zugrunde zu legenden tatsächlichen Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Zugleich stellte er die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in die Beweislast der Beklagten. Er hat den anzurechnenden Nutzungsvorteil demnach weder konkret beziffert noch die für dessen hinreichende Bestimmung erforderlichen Berechnungsgrundlagen benannt. Sein den Streitwert bestimmendes Interesse war vielmehr - vorbehaltlich der Einrede der Beklagten zur Anrechnung eines etwaigen Nutzungsersatzes - erkennbar auf unbedingte Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 27.400 Euro gerichtet, was sich nicht zuletzt in dem eigenen Begehren des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung niederschlug, den Wert des Klageantrags zu 1. mit 27.400 Euro zu bemessen (vgl. Klageschrift vom 5. Oktober 2018, S. 1, 69 ff., 150 f. = Bl. 1, 69 ff., 150 f. d.A.). (b) Die Mitteilung der Laufleistung des Fahrzeugs in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 bedingt keine abweichende Beurteilung. (aa) Maßgebend für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antrags, der den Rechtszug einleitet. Diese gesetzliche Festlegung dient dem Ziel der Vereinfachung der Wertberechnung (vgl. BT-Drs. 12/6992, 62; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 474). Für das erstinstanzliche Streitverfahren, hinsichtlich dessen der Streitwert hier in Frage steht, ist demnach der Eingang der Klageschrift vom 5. Oktober 2018 beim Landgericht Saarbrücken maßgeblich (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1452; OLG Koblenz, BeckRS 2003, 02814; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 942). Eine etwaige Klageermäßigung infolge der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung möglichen Bestimmung des anzurechnenden Nutzungsvorteils wirkt sich auf die Festsetzung des Streitwertes nicht aus. Der zunächst für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert richtet sich nach dem höchsten verfallenen Wert während des gesamten Rechtszugs, weil die wertabhängigen Gerichtsgebührentatbestände nicht nach einzelnen Verfahrensabschnitten innerhalb des Rechtszugs differenzieren (vgl. Schindler, in: BeckOK KostR, Stand 01.10.2022, GKG § 40 Rn. 13). (bb) Eine nach den Zeitabschnitten vor und nach der Ermäßigung differenzierende Wertfestsetzung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb erforderlich, weil die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist und diese nach verschiedenen Verfahrensabschnitten und deren Wert unterscheiden (Verfahrens- und Terminsgebühr). Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Festsetzung des Streitwerts ohne Abzug des auf den Anspruch des Klägers anzurechnenden Nutzungsvorteils keinen Gebührensprung bei den wertabhängigen Rechtsanwaltsgebührentatbeständen zur Folge hat. Nach § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Anlage 2 zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) erhöhen sich die nach dem Gegenstandswert zu bemessenden Gebühren jeweils, wenn der Gegenstandswert die Grenze von 25.000 Euro und die Grenze von 30.000 Euro übersteigt. Der Streitwert läge hier auch bei Abzug des Nutzungsvorteils, den der Kläger ausweislich der Beschwerdebegründung mit 3.382,66 Euro in Ansatz gebracht wissen möchte, in der gemäß § 39 Abs. 1 GKG maßgeblichen Summe aus dem Wert des Leistungsantrags zu 1. und dem Wert des Feststellungsantrages zu 2. In Höhe von 25.017,34 Euro (27.400 Euro zzgl. des auf den Feststellungsantrag zu 2. entfallenden Wertes von 1.000 Euro = 28.400 Euro abzgl. 3.382,66 Euro Nutzungsvorteil = 25.017,34 Euro) in der Wertstufe bis 30.000 Euro. Der Ansatz des Nutzungsvorteils bliebe demnach auch für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ohne Belang. III. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.