Urteil
3 U 33/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0823.3U33.23.00
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Leitsätze
1. Kann die Genauigkeit der Fahrlinienaufzeichnung einer App ("Runtastic") nachträglich nicht eindeutig festgestellt werden, da die für die Genauigkeit der Positionsbestimmung zur Ereigniszeit maßgeblichen Faktoren nicht abschließend bekannt bzw. rekonstruierbar sind, ist die Aufzeichnung nicht geeignet, einen verlässlichen Aufschluss über die konkrete Annäherung an die Unfallstelle zu geben.(Rn.33)
2. Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision nach Einfahren eines Radfahrers von einem verpflichtenden Radweg auf die Fahrbahn.(Rn.23)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.1.2023 – 10 O 2/20 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 4.8.2018 in ... (Ortsteil ...) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2020 (Erstbeklagter) bzw. 11.2.2020 (Zweitbeklagter) zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem OLG Saarbrücken – 4 U 87/21 – werden gegeneinander aufgehoben.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann die Genauigkeit der Fahrlinienaufzeichnung einer App ("Runtastic") nachträglich nicht eindeutig festgestellt werden, da die für die Genauigkeit der Positionsbestimmung zur Ereigniszeit maßgeblichen Faktoren nicht abschließend bekannt bzw. rekonstruierbar sind, ist die Aufzeichnung nicht geeignet, einen verlässlichen Aufschluss über die konkrete Annäherung an die Unfallstelle zu geben.(Rn.33) 2. Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision nach Einfahren eines Radfahrers von einem verpflichtenden Radweg auf die Fahrbahn.(Rn.23) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.1.2023 – 10 O 2/20 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 4.8.2018 in ... (Ortsteil ...) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2020 (Erstbeklagter) bzw. 11.2.2020 (Zweitbeklagter) zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem OLG Saarbrücken – 4 U 87/21 – werden gegeneinander aufgehoben. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 4.8.2018 in ... ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Pedelec die ...-Straße in Fahrtrichtung ... auf dem linksseitig gelegenen, für beide Fahrtrichtungen freigegebenen gemeinsamen Geh- und Radweg. Hinter der Einfahrt zum Edeka-Markt – die genaue Stelle steht zwischen den Parteien im Streit – wechselte er nach rechts auf die Fahrbahn. Etwa in Höhe des rechtsseitig gelegenen Tankstellengeländes (Anwesen Nr. ...) kam es zur Kollision mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw des Erstbeklagten Peugeot 2008 (amtl. Kz: ...), der in gleicher Fahrtrichtung fuhr. Der Kläger erlitt bei dem Unfall u.a. eine Wirbelfraktur, die zu einer Querschnittslähmung führte, und ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Alleinhaftung der Beklagten und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 4.207,84 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Hierzu hat er geltend gemacht, er sei kurz hinter der Einfahrt zum Edeka-Markt dort, wo der Radweg – zumindest optisch – geendet habe, auf die Fahrbahn gefahren, nachdem er seine Absicht, auf die Fahrbahn zu wechseln, durch Ausstrecken des rechten Arms angezeigt und sich mittels Schulterblicks über den rückwärtigen Verkehr vergewissert habe. Nachdem er bereits ca. 100 m auf der Fahrbahn zurückgelegt und sich etwa in der Mitte der rechten Fahrspur befunden habe, um sich allmählich ganz nach rechts zum Fahrbahnrand hin einzuordnen, habe ihn das von hinten kommende Beklagtenfahrzeug erfasst, da der Erstbeklagte den vor ihm liegenden Verkehrsraum nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beobachtet habe. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, der Unfall sei in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Klägers erfolgt, der ohne Beachtung des fließenden Verkehrs so kurz vor dem Beklagtenfahrzeug vom Radweg auf die rechte Fahrbahn gewechselt sei, dass der Erstbeklagte den Unfall nicht mehr habe vermeiden können. Das Landgericht hat die Klage zunächst mit Urteil vom 10.6.2021 (Bl. 202 ff. GA) abgewiesen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 24.3.2022 – 4 U 87/21 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen (Bl. 318 ff. GA). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage erneut abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, wohingegen ein Verstoß des Erstbeklagten gegen § 3 Abs. 1 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO nicht nachgewiesen sei. Die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete hinter das grobe Mitverschulden des Klägers vollständig zurück. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Der Kläger beantragt, 1. das am 5.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 2/20, aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 4.8.2018 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.207,84 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 8.9.2023 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Dass für den Erstbeklagten zwischenzeitlich – in hier nicht betroffenen Teilbereichen – eine Betreuerin bestellt wurde (Bl. 277 GA), stellt für sich gesehen dessen Prozessfähigkeit nicht infrage (vgl. § 53 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Prozessunfähigkeit des Erstbeklagten vorliegen könnte, zeigen die Parteien nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. An der Prozessfähigkeit des Erstbeklagten bestehen damit keine Zweifel. b) Der Kläger verfügt über das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da nach seinem Vortrag die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 - VII ZR 905/21, Rn. 7, juris). Er war in diesem Fall weder gehalten, sein Klagebegehren hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden mittels Leistungsklage zu verfolgen, noch musste er seinen Feststellungsantrag nachträglich in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich wurde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, Rn. 25, juris). 2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben. Der Kläger wurde bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs verletzt und der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen. 3. Gegen die Annahme des Landgerichts, bei dem Pedelec des Klägers handele es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG, wenden sich die Parteien nicht. Dies begegnet auch keinen Bedenken (vgl. § 1 Abs. 3 StVG). Eine Kürzung des Anspruchs des Klägers nach den §§ 17, 18 StVG kommt damit nicht in Betracht. Gleichwohl kann – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – die Gefährdungshaftung der Beklagten im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2023 - VI ZR 11/21, Rn. 9, juris). Die Abwägung setzt dabei die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus, wobei die für die Abwägung maßgebenden Umstände feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, Rn. 7, juris). 4. Den Kläger trifft ein Verschulden an den Unfall. a) Keinen Bedenken begegnet, dass das Landgericht auf Klägerseite einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO berücksichtigt hat. Bei der Einfahrt vom Geh-/ Radweg auf die Fahrbahn hatte der Kläger die Sorgfaltsanforderungen des § 10 Satz 1 StVO zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juli 2023 - 3 U 14/23, Rn. 11, juris m.w.N.). Dass er diesen nicht gerecht geworden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat, stellt die Berufung nicht in Abrede (Bl. 519 GA). b) Auf Klägerseite ist ferner ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO zu berücksichtigen. aa) Nach dieser Vorschrift besteht eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht beruht auf dem unfallverhütenden Entmischungsgrundsatz (vgl. Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2 StVO (Stand: 01.06.2023), Rn. 66). Durch die weitgehende Trennung der Verkehrsarten sollen in erster Linie die für Radfahrer bestehenden spezifischen Gefährdungen ausgeschaltet oder wenigstens gemindert und auch besondere Gefahrenlagen für Kraftfahrfahrer bekämpft werden, die sich mit Radfahrern auf der Fahrbahn – wegen des Verbots der Fahrbahnnutzung unerwartet – auseinandersetzen müssen (vgl. OLG München, Urteil vom 27. Februar 2015 - 10 U 4873/13, Rn. 35, juris). bb) Wie der Kläger im Schriftsatz vom 29.8.2022 unter Vorlage entsprechender Unterlagen des Landesbetriebs für Straßenbau selbst ausgeführt hat und auch den Lichtbildern der Unfallakte entnommen werden kann, war zum Unfallzeitpunkt linksseitig der Fahrbahn nach der Einfahrt zum Edeka-Markt das Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO („Gemeinsamer Geh- und Radweg“) mit dem Zusatzzeichen „Beide Richtungen“ angebracht. Der gemeinsame Geh-/Radweg endete auch nicht vor der Unfallstelle. Eine Beschilderung, die das Ende des Sonderwegs kennzeichnete, war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vorhanden. Einer solchen Beschilderung bedurfte es aber, da das Ende des Sonderwegs nicht zweifelsfrei erkennbar war (VwV-StVO „Zu den Zeichen 237, 240 und 241“ Abs. 3). Allein der Umstand, dass Pflanzen in den Geh-/Fahrradweg hineinragten (vgl. die Lichtbilder Bl. 93, 142 ff. GA), konnte den Anschein eines Endes des Sonderwegs nicht – erst Recht nicht zweifelsfrei – begründen. Soweit die Berufung unter Bezugnahme auf das zur Akte gereichte Lichtbild (Bl. 440 GA) geltend macht, der Gehweg werde zudem durch Poller verengt, hat das Landgericht auf Grundlage der Lichtbilder des Sachverständigen ... (Bl. 93 ff. GA) und der Ermittlungsakte beanstandungsfrei festgestellt, dass diese zum Unfallzeitpunkt noch nicht vorhanden waren. cc) Der Kläger war damit verpflichtet, den gemeinsamen Geh-/Radweg zu befahren. Dass Vegetation in den Weg hineinragte, änderte hieran nichts. Zwar kann ein Radfahrer von dem grundsätzlichen Benutzungszwang befreit sein, wenn ihm die Benutzung des Radweges wegen dessen Beschaffenheit oder Zustands (z. B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) unzumutbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Juli 2014 - 10 U 4997/13, Rn. 24, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 1992 - 5 Ss (OWi) 69/92 - (OWi) 36/92 I, Rn. 13, juris). So liegt es hier aber nicht. Ausweislich der Lichtbilder (Bl. 93, 142 ff. GA) verblieb trotz der hereinragenden Vegetation ausreichend Platz, um den Weg weiter zu befahren. Dem Kläger war es zudem zumutbar, zum Passieren der Vegetation entweder kurzzeitig abzusteigen oder den äußersten linken Fahrbahnrand zu befahren und danach unmittelbar wieder auf den Radweg aufzufahren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 24 U 134/11, Rn. 8, juris). Die Verengung des Geh-/Radwegs durch hereinragende Vegetation ließ die Pflicht zur Nutzung des Sonderwegs daher nicht entfallen. Die Fahrbahn durfte der Kläger mithin nicht benutzen (Anmerkung 1 zu Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Durch die verbotswidrige Nutzung der Fahrbahn hat der Kläger eine wesentliche Unfallursache gesetzt und selbst zu seiner Gesundheitsverletzung beigetragen, was gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 27. Februar 2015 - 10 U 4873/13, Rn. 35, juris). 5. Entgegen der Auffassung des Landgerichts trifft aber auch den Erstbeklagten ein Verschulden an dem Unfall. a) Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO hat das Landgericht allerdings mit Recht nicht berücksichtigt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, wobei auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ... allenfalls eine Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 32 km/h beweissicher nachvollzogen werden kann. Auf dieser Grundlage lässt sich – auch in Ansehung des Umstands, dass vor der Unfallstelle das Zeichen 138 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO („Radverkehr“) aufgestellt ist – ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO nicht feststellen. Das Zeichen 138 fordert zwar auch ohne entsprechendes Gefahrensignal zu einer Fahrweise auf, die bei gespannter Aufmerksamkeit erfolgreiche Abwehrreaktionen gegenüber einem plötzlichen Gefahrensignal gewährleistet. Hieraus folgt aber kein generelles Gebot, die Geschwindigkeit herabzusetzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2009 - 9 U 70/08, Rn. 18, juris), geschweige denn eine Beschränkung auf eine bestimmte Geschwindigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1981, 537). Da die Fahrbahn ausweislich der Lichtbilder des Sachverständigengutachtens und der Ermittlungsakte weiträumig gut einsehbar war, gewährleistete eine Geschwindigkeit von 32 km/h bei hinreichend gespannter Aufmerksamkeit grundsätzlich eine erfolgreiche Abwehrreaktion gegenüber einem plötzlichen Gefahrensignal. Eine noch geringere Geschwindigkeit als 32 km/h musste der Erstbeklagte nicht wählen. b) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) aber ein unfallursächlicher Verstoß des Erstbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO fest. aa) Der Kläger, der insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat vor dem Senat glaubhaft geschildert, dass er den Geh-/Radweg bereits in größerer Entfernung zum Kollisionsort verlassen hat, auf die rechte Fahrbahn gefahren ist, dort vor der Kollision nahe der Mittellinie noch ca. 15-20 Meter fuhr und es zur Kollision erst kam, als er auf die rechte Seite der rechten Fahrbahn wechseln wollte. bb) Diese Unfalldarstellung des Klägers steht in Einklang mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin .... Die Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit ebenfalls keine Zweifel bestehen, hat geschildert, dass sie mit Blickrichtung in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten an der Spirit-Tankstelle gestanden habe. Als sie den Kläger erstmals bemerkt habe, habe dieser die rechte Fahrbahn zur Mitte hin orientiert befahren, weshalb sie den Eindruck gehabt habe, dass der Kläger nach links abbiegen will. Das Beklagtenfahrzeug habe sich einige Meter hinter dem Kläger befunden, zunächst gebremst, dann wieder beschleunigt und sei von hinten auf das Fahrrad des Klägers aufgefahren. cc) Die Unfallschilderung des Klägers – Kollision im Zuge eines Wechsels von der Fahrbahnmitte auf die rechte Seite der Fahrbahn – steht auch in Einklang mit der von dem Sachverständigen ... rekonstruierten Anstoßkonstellation (Bl. 163 GA) und dessen Feststellung, dass sich die Anknüpfungstatsachen plausibel mit einer Kollision vereinbaren lassen, bei der sich der Kläger mit dem Pedelec in einer von links kommenden, schräg nach rechts orientierten Fahrlinie in die fahrstreifenmittig orientierte Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs bewegte (Bl. 181 GA). dd) Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 431R f. GA) die Schilderung der Zeugin ... nicht plausibel nachvollziehen konnte und ausgeführt hat, das Lösen zwischen dem Kläger und dem Beklagtenfahrzeug sei aufgrund einer unmittelbar nach der Kollision erfolgten Bremsung des Beklagtenfahrzeugs erfolgt, ist dies nicht geeignet, die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Dass das Beklagtenfahrzeug – auch wenn die Zeugin nach ihrer Bekundung hierauf nicht geachtet hat – nach der Kollision erneut abgebremst wurde, ergibt sich bereits zweifelsfrei daraus, dass sich das Beklagtenfahrzeug noch bei Eintreffen der Polizei in der Unfallendstellung befand. Die Bremsung nach der Kollision steht einer vorkollisionär erfolgten (ersten) Bremsung nicht entgegen. ee) Auch die GPS-Daten der „Runtastic-App“ des Klägers sind nicht geeignet, Zweifel an dem von dem Kläger und der Zeugin ... geschilderten Unfallhergang zu begründen. Zwar lassen sich diese Aufzeichnungen mit einem Wechsel vom linken Gehweg auf die rechte Fahrbahn unmittelbar in Höhe des Kollisionsorts in Einklang bringen, wie der Sachverständige ... in seinem Gutachten ausgeführt hat (Bl. 166 ff. GA). Sie geben aber – entgegen der Auffassung des Sachverständigen ... – keinen verlässlichen Aufschluss über die konkrete Annäherung des Klägers an die Unfallstelle. Der Senat hat zu der Frage, ob die anhand der GPS-Daten der “Runtastic”-App aufgezeichnete Fahrlinie die Annäherung des Klägers an die Unfallstelle in räumlicher Hinsicht gesichert korrekt abbildet, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige Dr. ..., an dessen Sachkunde nach den Erfahrungen des Senats keine Zweifel bestehen, hat in seinen Schreiben vom 19.3.2024 (Bl. 621 ff. GA) und 24.5.2024 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass es sich bei der schematisch dargestellten Fahrroute in der „Runtastic-App“ in der Regel um Berechnungen in der verwendeten App handelt, die nur dann hinsichtlich ihrer Genauigkeit überprüft werden können, wenn die konkreten Geopositionsdaten im Roh- bzw. Originalformat vorliegen. Diese liegen hier nicht vor. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine nachträgliche Feststellung der Genauigkeit der Aufzeichnung von Geopositionsdaten in der Regel nie eindeutig ist, da die Genauigkeit der Positionsbestimmung von zahlreichen Faktoren zur Ereigniszeit abhängt (Störeinflüsse bei der Kommunikation zwischen Geopositions-Satelliten und Empfangsgeräten, lokalen Gegebenheiten, Anzahl und Konstellation der Satelliten, physikalische Aufzeichnungsparameter und Berechnungsalgorhytmen), die nicht abschließend bekannt bzw. rekonstruierbar sind. Im Ergebnis hält der Sachverständige fest, dass sich die Frage, ob die in der App aufgezeichnete Fahrlinie der tatsächlichen entspricht, aus technischer Sicht nicht eindeutig klären lässt. Eine von der Aufzeichnung abweichende Fahrlinie entsprechend der Schilderung des Klägers bleibt damit ohne weiteres möglich. dd) Auf Grundlage der Unfallschilderung des Klägers und den Bekundungen der Zeugin ... hat der Senat nach alledem keinen Zweifel, dass der Erstbeklagte den Unfall dadurch verschuldet hat, dass er völlig unzureichend auf den in seinem unmittelbaren Blickfeld bereits längere Zeit auf der rechten Fahrbahn fahrenden Kläger reagiert hat. Die Ausführungen des Sachverständigen ... im Gutachten vom 3.3.2021 stehen dem nicht entgegen. Der Sachverständige hat zwar mögliche Unfallvarianten aufgezeigt, bei denen eine Reaktionsaufforderung an den Erstbeklagten so spät ergangen sein kann, dass dieser nicht mehr unfallvermeidend reagieren konnte (Bl. 168 ff. GA). Er hat dabei aber jeweils unterstellt, dass der Kläger erst in relativer Nähe zum Kollisionsort vom linken Geh-/Radweg auf die rechte Fahrbahn gefahren und es im Zuge dieser Einfahrbewegung zur Kollision gekommen ist. Diese Annahme des Sachverständigen trifft zur Überzeugung des Senats indes nicht zu. 6. Im Rahmen der Haftungsabwägung kommt danach die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Klägers nicht in Betracht. Zwar kann eine Alleinhaftung des Radfahrers in Betracht kommen, wenn er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und quasi blindlings auf die Fahrbahn einfährt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. April 2018 - 7 U 5/18, Rn. 58, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Juli 2013 - 4 U 65/12, Rn. 62, juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht ein solch grob verkehrswidriges Verhalten des Klägers aber nicht fest. Das Verschulden des Klägers überwiegt unter den gegebenen Umständen nicht die durch das Verschulden des Erstbeklagten erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Damit erscheint eine Haftungsteilung angemessen. 7. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zu. a) Der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Wert der berechtigten Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - VI ZR 82/17, Rn. 10, juris) beanspruchen. Dieser beläuft sich hier auf 75.000,- €. Soweit der Kläger der Gebührenforderung – bei Annahme einer Alleinhaftung der Beklagten – einen Streitwert von 150.000,- € zugrunde gelegt hat, erscheint dieser im Hinblick auf die unstreitigen Verletzungen und die vom Feststellungsantrag umfassten Verletzungsfolgen zutreffend und kann im Ausgangspunkt für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren veranschlagt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2018 - 4 U 26/17, Rn. 29 ff., juris). Unter Berücksichtigung der hälftigen Mithaftung des Klägers kann dieser Gebühren aus einem Streitwert von 75.000,- € verlangen. b) Dem Kläger steht damit bei Ansatz der bis 2020 geltenden Gebührensätze (vgl. § 60 RVG) gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, Rn. 20, juris) in Höhe von 1.732,90 € zzgl. 20,- € Kostenpauschale und 333,05 € Umsatzsteuer = 2.085,95 € zu. 8. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Klage den Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).