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Urteil

3 U 21/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0920.3U21.24.00
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Leitsätze
Kommt es beim zulässigen Überholen einer Kolonne, die sich vor einer roten Ampel gebildet hat, zur Kollision zwischen dem Überholer und einem Linksabbieger, der unter Verstoß gegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO aus der Kolonne in eine vor der Ampel einmündende Straße abbiegen will, so tritt im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs grundsätzlich nicht hinter den Pflichtenverstoß des Linksabbiegers zurück.(Rn.17)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 149/22 – abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.945,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2022 zu zahlen. Die Erstbeklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.945,68 € für die Zeit vom 07.05.2022 bis 19.10.2022 zu zahlen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 49% und die Beklagten als Gesamtschuldner 51%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es beim zulässigen Überholen einer Kolonne, die sich vor einer roten Ampel gebildet hat, zur Kollision zwischen dem Überholer und einem Linksabbieger, der unter Verstoß gegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO aus der Kolonne in eine vor der Ampel einmündende Straße abbiegen will, so tritt im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs grundsätzlich nicht hinter den Pflichtenverstoß des Linksabbiegers zurück.(Rn.17) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 149/22 – abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.945,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2022 zu zahlen. Die Erstbeklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.945,68 € für die Zeit vom 07.05.2022 bis 19.10.2022 zu zahlen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 49% und die Beklagten als Gesamtschuldner 51%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 09.02.2022 in ... ereignet hat. Die Zweitbeklagte stand mit ihrem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug als zweites Fahrzeug in einer Reihe von haltenden Fahrzeugen vor der Lichtzeichenanlage ... Ecke ... die auf Rot zeigte. Der Kläger, der sich mit seinem Fahrzeug an vierter Stelle der Reihe befand, entschloss sich sodann, unter Nutzung der Gegenfahrbahn links an den vor ihm haltenden Fahrzeugen vorbeizufahren, um in die vor der Ampelanlage abgehende ... nach links einzufahren. Als die Zweitbeklagte ebenfalls aus der Reihe ausscherte, um – wie der Kläger – links in die ... einzufahren, kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Erstbeklagte hat vorprozessual eine Teilregulierung unter Zugrundelegung einer hälftigen Mithaftung vorgenommen. Mit seiner Klage hat der Kläger nach Durchführung eines Mahnverfahrens die Beklagten auf Zahlung weiterer 6.005,83 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten von 713,76 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von 5.621,39 € nebst Zinsen seit dem 07.05.2022 (Erstbeklagte) und weiteren Zinsen aus diesem Betrag seit dem 20.10.2022 (Zweitbeklagte) stattgegeben, nachdem die Erstbeklagte zuvor eine weitere Teilzahlung in Höhe von 107,31 € erbracht hatte und die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Beklagten hafteten für den Unfall allein, weil die Zweitbeklagte den Unfall durch einen Verstoß gegen die Pflichten beim Linksabbiegen verschuldet habe, während den Kläger kein unfallursächliches Mitverschulden treffe. Den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten hat das Erstgericht verneint. Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Haftungsverteilung des Erstgerichts. Sie meinen, schon der Umstand, dass der Kläger die Kolonne passiert habe, stelle sich als unfallursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar. Daneben habe der ortskundige Kläger auch einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, indem er mit 20 bis 30 km/h an der Kolonne vorbeigefahren sei. Die Beklagten erstreben insoweit eine abgeänderte Haftungsverteilung von 25% zu 75% zu ihren Lasten. Darüber hinaus rügen die Beklagten den Zinsausspruch des Erstgerichts wegen einer unzulässigen Doppelbelastung der Erst- und Zweitbeklagten. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.09.2024 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat auch im Umfang der Anfechtung in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies wird von den Parteien in der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung der Erstrichterin zu einer Mithaftung des Klägers in Höhe von jedenfalls 25%. a) Soweit das Landgericht auf Beklagtenseite einen unfallursächlichen Verstoß der Zweitbeklagten gegen die Pflichten beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 1 StVO angenommen hat, wird dies von der Berufung hingenommen und begegnet auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die die Erstrichterin getroffen hat (§ 529 Abs. 1 ZPO), im Ergebnis keinen Bedenken. b) Allerdings trifft auch den Kläger auf der Grundlage der vom Erstgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO festgestellten Tatsachen eine Mithaftung. aa) Richtig ist allerdings, dass dem Kläger kein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen in unklarer Verkehrslage) vorgehalten werden kann, da – wie das Erstgericht zutreffend angenommen hat – das Überholen einer Kolonne für sich gesehen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO darstellt. Eine unklare Verkehrslage besteht auch beim Überholen einer Kolonne nur, wenn nach allen objektiven Umständen – nicht nach dem Gefühl des Überholwilligen – mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden darf. Unklar ist die Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde (für das Überholen von Fahrzeugkolonnen vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 27. März 2023 – 3 U 6/23; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 7 U 66/20, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 8. Juni 2022 – 14 U 118/21, Rn. 36, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. März 2023 – 12 U 120/22, Rn. 14, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 U 1134/19, Rn. 29, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2018 – 1 U 155/17, Rn. 45, juris; OLG München, Urteile vom 24. Februar 2017 – 10 U 4448/16, Rn. 7, juris, und vom 21. Oktober 2020 – 10 U 893/20, Rn. 13, juris; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 4 U 136/21, Rn. 56, juris, zum Überholen einer Radfahrerkolonne). Solche Umstände hat die Erstrichterin nicht festgestellt, was von der Berufung im Ergebnis hingenommen wird. bb) Fraglich ist indes, ob der Kläger bei seinem Überholmanöver seine besonderen Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO beachtet hat. Das Überholen mehrerer Fahrzeuge ist zwar nicht verboten, jedoch trifft den Überholer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (BGH, Urteil vom 10. Januar 1967, VersR 1967, 347; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Dezember 2022 aaO; König in: Hentschel u. a., Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 5 StVO Rn. 34). Wer eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen zu überholen beabsichtigt, muss sich darüber Gewissheit verschaffen, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 1979 – 18 U 68/78, VersR 1980, 195; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 7 U 210/19, Rn. 28, juris; König aaO Rn. 40). Der Überholer muss daher sorgfältig darauf achten, ob eines der zu überholenden Fahrzeuge Anstalten macht, seinerseits zu überholen und nach links auszubiegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1967 aaO). Dies galt für den Kläger im Besonderen, weil er ortskundig ist und daher jederzeit damit rechnen musste, dass aus der Schlange vor ihm noch weitere Fahrzeuge, ggfl. auch unvermittelt, nach links in die vor der Ampel abgehende Straße abbiegen. Angesichts dessen hätte der Kläger nur mit besonderer Vorsicht an den vor ihm haltenden Fahrzeugen vorbeifahren dürfen. Ob der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden ist, begegnet angesichts der vom erstinstanzlich tätigen Sachverständigen getroffenen Feststellungen Bedenken. Denn der Kläger ist – anders als er in seiner informatorischen Anhörung vor der Erstrichterin angegeben hat (vgl. Protokoll vom 17.02.2023, S. 3, Bl. 172 GA) – nicht im „Schritttempo“, sondern mit einer wahrscheinlichen Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 20 bis 30 km/h gefahren. Auch geht der Sachverständige davon aus, dass bei dieser Geschwindigkeit das Unfallgeschehen bei entsprechender Aufmerksamkeit aus Sicht des Klägers vermeidbar gewesen sein kann (Gutachten S. 13, 15, Bl. 216, 218 GA). Dies bedarf indes angesichts des beschränkten Berufungsangriffs, mit der die Beklagten lediglich eine Mithaftung des Klägers von 25% geltend machen, keiner Vertiefung. Denn selbst wenn man mit dem Erstgericht davon ausgehen wollte, dass ein unfallursächliches Mitverschulden auf Seiten des Klägers nicht nachgewiesen ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zweitbeklagte mit einer eher hohen Anfahrbewegung auf die Gegenfahrbahn eingefahren ist, sodass der Kläger hierauf nur spät reagieren konnte (vgl. Gutachten S. 16, Bl. 219 GA), trifft den Kläger jedenfalls eine verschuldensunabhängige Mithaftung in Höhe von 25% aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. cc) Wie die Erstrichterin zutreffend erkannt hat, war die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch das Überholen einer Kolonne erhöht. Denn beim Überholen der Kolonne bestand gerade an der dortigen Örtlichkeit – wie bereits gezeigt – eine besondere Gefahr der Kollision mit einem nach links ausscherenden Fahrzeug, die sich im vorliegenden Unfallgeschehen auch verwirklicht hat. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr gegenüber dem (einfachen) Verstoß der Zweitbeklagten gegen die Pflichten nach § 9 Abs. 1 StVO kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile führt danach zu einer Mithaftung des Klägers von 25% (zur Mithaftung aus erhöhter Betriebsgefahr bei Überholen einer Kolonne vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 25. Juli 2017 – 9 U 199/16, Rn. 18, juris; OLG München, Urteil vom 24. Februar 2017 – 10 U 4448/16, Rn. 9, juris, und vom 19. Mai 2017 – 10 U 3718/16, Rn. 13, juris; OLG Celle, Urteil vom 8. Juni 2022 – 14 U 118/21, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2019 – 12 U 115/17, Rn. 21, juris; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 27 Rn. 196). 3. Auf der Grundlage dieser Haftungsverteilung ergibt sich zugunsten des Klägers folgende Abrechnung der in der Berufung unstreitigen Schadenspositionen: Reparaturkosten 8.979,62 € Wertminderung 450,00 € Sachverständigenkosten 1.248,41 € Unkostenpauschale 26,00 € Gesamt 10.704,03 € davon 75%: 8.028,02 € ./. unstreitig gezahlter 5.082,34 € Restanspruch 2.945,68 € 4. Der Zinsausspruch des Erstgerichts war im Hinblick auf die Gesamtschuldnerschaft der Parteien und beschränkt durch den Berufungsangriff zu berichtigen. III. Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz folgt aus §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO und für das Berufungsverfahren aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).