Urteil
3 U 124/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0124.3U124.22.00
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Leitsätze
1. Macht sich der Käufer eines Neufahrzeugs den Vortrag des als Streithelfer auf Seiten des Verkäufers beigetretenen Fahrzeugherstellers zum Einsatz eines Thermofensters zu eigen, kann der Verkäufer diesen Vortrag jedenfalls dann nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, wenn er zuvor geltend gemacht hat, mangels eigener Kenntnisse auf Auskünfte des Herstellers angewiesen zu sein.(Rn.19)
2. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Wohnmobils kann das ihm nach § 439 Abs. 1 BGB zustehende Wahlrecht im Rücktrittsschreiben ausüben (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, Rn. 29, juris).(Rn.27)
3. Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Software-Update nicht verfügbar und kann mit der zeitnahen Entwicklung eines solchen Updates nicht gerechnet werden, ist dem Käufer die Nachbesserung unzumutbar (Anschluss BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, Rn. 49 ff., juris). Ein Nacherfüllungsverlangen kann dann ausnahmsweise gemäß § 440 BGB entbehrlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, Rn. 28, juris und Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320, Rn. 14).(Rn.29)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.6.2022 – 12 O 210/20 (richtigerweise: 12 O 210/21) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 46.013,98 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Reisemobils Forster T699 EB Dörr Edition 19, Fahrgestellnummer ..., Erstzulassung 11.4.2019.
II. Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Der Kläger trägt 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferinnen. Die Beklagte trägt 85 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht sich der Käufer eines Neufahrzeugs den Vortrag des als Streithelfer auf Seiten des Verkäufers beigetretenen Fahrzeugherstellers zum Einsatz eines Thermofensters zu eigen, kann der Verkäufer diesen Vortrag jedenfalls dann nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, wenn er zuvor geltend gemacht hat, mangels eigener Kenntnisse auf Auskünfte des Herstellers angewiesen zu sein.(Rn.19) 2. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Wohnmobils kann das ihm nach § 439 Abs. 1 BGB zustehende Wahlrecht im Rücktrittsschreiben ausüben (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, Rn. 29, juris).(Rn.27) 3. Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Software-Update nicht verfügbar und kann mit der zeitnahen Entwicklung eines solchen Updates nicht gerechnet werden, ist dem Käufer die Nachbesserung unzumutbar (Anschluss BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, Rn. 49 ff., juris). Ein Nacherfüllungsverlangen kann dann ausnahmsweise gemäß § 440 BGB entbehrlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, Rn. 28, juris und Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320, Rn. 14).(Rn.29) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.6.2022 – 12 O 210/20 (richtigerweise: 12 O 210/21) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 46.013,98 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Reisemobils Forster T699 EB Dörr Edition 19, Fahrgestellnummer ..., Erstzulassung 11.4.2019. II. Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Der Kläger trägt 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferinnen. Die Beklagte trägt 85 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die verstorbene Ehefrau des Klägers (künftig: Erblasserin) erwarb am 16.5.2019 von der Beklagten ein Wohnmobil vom Typ Forster T 699 EB Dörr Edition 19 als Neufahrzeug zu einem Preis von 52.990,- €. Das von der Streithelferin zu 2) hergestellte Basisfahrzeug des Wohnmobils, ein Fiat Ducato, ist mit einem 2,3 l-Multijet-Motor (Schadstoffklasse Euro 6) mit 130 PS ausgestattet. Das Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (künftig: KBA) betroffen. Für eine Garantieverlängerung zahlte die Erblasserin im März 2021 einen Betrag von 1.998,- €. Nachdem sie die Beklagte zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 21.4.2021 zur Beseitigung verschiedener anderer Mängel aufgefordert hatte, erklärte die Erblasserin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.4.2021 (Bl. 174 f. GA) den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Klage hat die Erblasserin die Beklagte auf Zahlung von 51.930,25 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils sowie Zahlung weiterer 1.998,- € nebst Zinsen und restlichen vorgerichtlichen Anwaltsgebühren von 2.147,83 € in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie zuletzt noch die Erneuerung von Silikonfugen begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er als Rechtsnachfolger der Erblasserin die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 210/21 – vom 29.6.2022 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.930,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Reisemobils Forster T 699 EB Dörr Edition 19, Fahrgestellnummer ..., Erstzulassung 11.4.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.998,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die beidseitig verfärbten Silikonfugen seitlich des Dachflächenfensters des Reisemobils Forster T 699 EB Dörr Edition 19, Fahrgestellnummer ..., Erstzulassung 11.4.2019 zu erneuern. Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 7.6.2024 (Bl. 357 f. GA) und vom 10.1.2025 (Bl. 551 ff. GA) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Berufungsbegründung, die auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, genügt insgesamt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21, Rn. 11 f., juris). Ihr lässt sich verständlich entnehmen, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zeigt die Berufungsbegründung dabei auch auf, aus welchen Gründen die Möglichkeit einer Ersatzlieferung der Erblasserin nicht zumutbar war (Bl. 158 GA). 2. Hinsichtlich des Antrags zu 1. hat die Berufung überwiegend Erfolg. Dem Kläger, der als Alleinerbe gemäß § 1922 BGB in die Rechtsstellung seiner verstorbenen Ehefrau eingetreten ist, steht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: a.F.), § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, 346 ff. BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 46.013,98 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Wohnmobils zu. a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug, das zur Zeit des Gefahrübergangs sowie bei Zugang des Gewährleistungsbegehrens (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1, Rn. 42 f.) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F. aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZR 7/21, Rn. 20, juris; Urteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 183/21, Rn. 19, juris). Dies gilt im Hinblick auf eine drohende Betriebsbeschränkung oder -untersagung unabhängig davon, ob bereits behördliche Maßnahmen gegenüber dem Hersteller getroffen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 160/21, Rn. 21, juris). b) Das streitgegenständliche Fahrzeug weist einen Sachmangel auf, da es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters ausgestattet ist. aa) Nach den Ausführungen der Streithelferin zu 2) als Herstellerin des Basisfahrzeugs wird die Abgasrückführung temperaturabhängig moduliert. Dass die Abgasrückführung dabei nicht in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur, sondern der Ansauglufttemperatur reduziert werden soll, ändert nichts an dem Umstand einer jedenfalls mittelbar außentemperaturabhängigen Abgasrückführung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2024 - 19 U 102/24, Rn. 16, juris). Diese ihm günstigen Ausführungen hat sich der Kläger zunächst zumindest stillschweigend (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21, Rn. 91, juris) und im Termin vom 10.1.2025 auch ausdrücklich zu eigen gemacht (Bl. 552 GA). Das Vorbringen des Klägers hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Die Beklagte konnte sich hierzu nicht – wie geschehen – mit Nichtwissen erklären. Zwar handelt es sich bei der Implementierung eines Thermofensters um eine Tatsache, die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. In einem solchen Fall kann sich eine Partei aber nicht mit Nichtwissen erklären, wenn und soweit eine Informationspflicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 123/20, Rn. 24, juris). Ob die Beklagte grundsätzlich gehalten war, sich Kenntnis über ihr nicht bekannte Informationen durch Nachfrage bei ihren Herstellern oder Lieferanten zu verschaffen (vgl. zu Patent- und Sortenrechtsschutzverletzungen BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 70/22, BGHZ 239, 77, Rn. 25; Urteil vom 24. Januar 2023 - X ZR 123/20, BGHZ 236, 260, Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2022 - 15 U 38/21, Rn. 80, juris; verneinend für die Verkäuferin eines gebrauchten Wohnmobils OLG Celle, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 7 U 274/22, Rn. 34, juris), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren selbst darauf verwiesen, dass sie mangels eigener Kenntnisse nicht in der Lage sei, die Gesetzeskonformität des Fahrzeugchassis samt Motor sowie der EG-Übereinstimmungsbescheinigung zu beurteilen. Sie hat geltend gemacht, dass sie insoweit auf die Informationen der Herstellerin des Basisfahrzeugs und der Motorenherstellerin angewiesen ist. Vorgerichtlich hat die Beklagte auch tatsächlich entsprechende Erkundigungen angestellt und ist dem Rücktritt gerade unter Verweis auf die ihr erteilten Auskünfte entgegengetreten. Bei dieser Sachlage stellt es sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn die Beklagte nunmehr die vom Kläger stillschweigend zu eigen gemachten Ausführungen der Streithelferin zu 2) zum Vorhandensein eines Thermofensters ersichtlich nur deshalb mit Nichtwissen bestreitet, weil sie ihr zum Nachteil gereichen. Die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen erfolgt damit als rechtmissbräuchliches Bestreiten „ins Blaue hinein“ und ist aus diesem Grund unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350, Rn. 12). Da die Beklagte das Vorbringen zum Thermofenster damit nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten konnte, konnte auch die Streithelferin zu 1), deren Befugnisse nicht weiter gehen als die der unterstützen Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 10/20, Rn. 25, juris), den Vortrag des Klägers nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Das nach alledem unstreitige Vorbringen stellt kein „neues Angriffs- und Verteidigungsmittel“ i.S.d. § 531 ZPO dar und ist der Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – VIII ZR 288/14 –, Rn. 11, juris; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212, Rn. 10). Eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet kommt nicht in Betracht. bb) Bei dem Thermofenster handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28.3.2024 darauf hingewiesen, dass er mit Blick auf die in dem Verfahren des OLG Dresden (Urteil vom 17. November 2023 - 3 U 983/23, juris) erfolgten Präzisierungen des auch hier gehaltenen Vortrags davon ausgeht, dass die Abgasrückführung (erst) im mittleren einstelligen (Außen-)Temperaturbereich moduliert wird. Dem sind weder die Parteien noch die Streithelferinnen – insbesondere nicht die Streithelferin zu 2 – entgegengetreten. Damit wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringert, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, und zu denen Umgebungstemperaturen von -15°C bis +40°C zählen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Juli 2024 - 3 U 8/22, Rn. 23, juris). Das Vorbringen der Streithelferin zu 2, mit der Abgasrückführung seien Verschmutzungen verbunden, die zu Fehlfunktionen führen, weshalb es notwendig sei, die Abgasrückführung für jeden Betriebszustand und abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen zu steuern, ist nicht geeignet, das Thermofenster mit der konkreten Bedatung nach Maßgabe der strengen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, Rn. 82 ff., juris; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, Rn. 48 ff., juris) als nach Art. 5 Abs. 2 Satz Buchst. a VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig erscheinen zu lassen. Eine Abschalteinrichtung ist danach nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des AGR-Systems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, Rn. 64, juris). Sie muss es ermöglichen, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen. Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors könne dabei gerade nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne der Ausnahmeregelung angesehen werden da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, Rn. 53 ff., juris). c) Der Wirksamkeit des Rücktritts steht entgegen dem Landgericht nicht entgegen, dass die Erblasserin der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts keine hinreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Eines Nacherfüllungsverlangen mit entsprechender Fristsetzung bedurfte es hier ausnahmsweise nicht. aa) Ein Nacherfüllungsverlangen kann ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2, § 440, § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, Rn. 28, juris; Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320, Rn. 14). bb) So liegt es hier. Ein Nacherfüllungsverlangen war entbehrlich, da der Erblasserin die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar war (§ 440 Satz 1 BGB). (1) Die „dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung" i.S.d. § 440 Satz 1 BGB ist die Art der Nacherfüllung, die er gewählt hat (§ 439 Abs. 1 BGB) und die der Verkäufer nicht zu Recht verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149, Rn. 40). Die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt dabei durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der der Mangel konkret bezeichnet werden muss, da der Verkäufer ansonsten nicht über seine Rechte nach § 439 Abs. 3 BGB entscheiden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. Mai 2008 - 8 U 494/07, Rn. 36, juris). Aus der Erklärung muss die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung für einen objektiven Dritten erkennbar sein (vgl. BeckOGK/Höpfner, 15.1.2024, BGB § 439 Rn. 22). (2) Die Erblasserin hat – was ausreichend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, Rn. 29, juris) – ihr Wahlrecht im Sinne einer Nachbesserung im anwaltlichen Rücktrittsschreiben vom 27.4.2021 ausgeübt. Sie hat ausgeführt, dass das streitgegenständliche Wohnmobil mit einer gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Da allein hierin der zum Rücktritt berechtigende Sachmangel zu erblicken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris), bedurfte es einer näheren Spezifizierung der konkreten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht. Eine solche konnte von der Erblasserin nicht verlangt werden, da hierfür die Kenntnis der technischen Ausgestaltung des Fahrzeugs erforderlich gewesen wäre, die die Erblasserin mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Streithelferin zu 2) hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung schlechterdings nicht haben konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, Rn. 8, juris zur prozessualen Relevanz lediglich vermuteter Tatsachen). Die Erblasserin hat ferner darauf hingewiesen, dass ein Software-Update noch nicht verfügbar sei und Ungewissheit darüber herrsche, ob und wann ein solches vorhanden sein wird. Damit war für einen objektiven Dritten erkennbar, dass die Erblasserin Nacherfüllung in Form der Nachbesserung wählt. (3) Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Erkenntnisstand des Käufers im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgebend, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei kann sich unter (besonderen) Umständen die Unzumutbarkeit für den Käufer auch aufgrund zeitlicher Gegebenheiten und einer damit einhergehenden Ungewissheit darüber ergeben, ob der Verkäufer in absehbarer Zeit zur Mängelbeseitigung in der Lage sein wird. Letztlich kommt es ausschlaggebend darauf an, ob aufgrund der aufgetretenen Mängel das Vertrauen des Käufers in eine insgesamt ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, Rn. 51, juris; Beschluss vom 22. Februar 2022 - VIII ZR 434/21, Rn. 15, juris). Danach war hier der Erblasserin die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar. Denn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war ein Software-Update zur Entfernung einer implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung unstreitig nicht verfügbar. Es war auch nicht absehbar, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt ein solches Update zur Verfügung stehen würde. Mit der zeitnahen Entwicklung des Updates war dabei bereits deshalb nicht rechnen, da die Herstellerin – wie dem Schreiben der Beklagten vom 8.5.2021 entnommen werden kann – das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen gänzlich und grundsätzlich in Abrede gestellt hat. Eines Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung bedurfte es damit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, Rn. 49 ff., juris). (4) Daran vermag auch der – erstmalige – Verweis der Streithelferin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2025 auf die Möglichkeit der Nachrüstung eines SCR-Katalysators nichts zu ändern. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Dieselfällen bekannt ist, kommen Thermofenster auch bei Dieselfahrzeugen zum Einsatz, die mit einem SCR-Katalysator ausgerüstet sind. Dass der Einsatz eines SCR-Katalysators das im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommende Thermofenster ausnahmsweise entbehrlich gemacht hätte, legt die Streitverkündete zu 1) nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar dar. Hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, nachdem die Streithelferin zu 2) als Herstellerin des Basisfahrzeugs solches gerade nicht behauptet und im Übrigen auf die technische Notwendigkeit der Steuerung der Abgasrückführung aus Motorschutzgründen verwiesen hat (Bl. 246 GA). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Erblasserin, auf deren Erkenntnisstand es ankommt, zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Möglichkeit der Mängelbeseitigung durch Nachrüstung eines SCR-Katalysators überhaupt hätte in Erwägung ziehen müssen. (5) War ein Nacherfüllungsverlangen damit entbehrlich, ist unschädlich, dass die Erblasserin das Fahrzeug der Beklagten nicht zum Zwecke der Überprüfung zur Verfügung gestellt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 109/20, Rn. 22, juris). d) Der Wirksamkeit des Rücktritts steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Ansprüche mit Schreiben vom 8.5.2021 (Anlage K 3 im Anlagenband Kläger) unter Hinweis auf das Fehlen einer Originalvollmacht zurückgewiesen hat. Zwar ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung erfolgte hier aber erst elf Tage nach dem bereits am 27.4.2021 erklärten Rücktritt und damit nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des § 174 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10, BAGE 140, 64, Rn. 33; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, Rn. 26, juris). e) Anders als die Beklagte meint, ist der von der Erblasserin erklärte Rücktritt auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die in der mangelhaften Lieferung des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung ist nicht als unerheblich im Sinne der vorgenannten Vorschrift einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, Rn. 54, juris). f) Der Rücktritt ist schließlich auch nicht mit Blick auf die erhobene Einrede der Verjährung unwirksam. aa) Für das in § 437 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB (§ 438 Abs. 4 Satz 1 BGB). Danach ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). bb) Der Nacherfüllungsanspruch der Erblasserin verjährte in 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wobei die Verjährung mit der Abgabe der Sache zu laufen begann (§ 438 Abs. 2 BGB), die hier im Mai 2019 erfolgt ist. Damit war der Anspruch bei Erklärung des Rücktritts im April 2021 noch nicht verjährt. Da wie ausgeführt der zum Rücktritt berechtigende Mangel allein in der Ausstattung des Wohnmobils mit einer gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung zu erblicken ist und von der Erblasserin mangels Kenntnis von der technischen Ausgestaltung eine weitergehende Spezifizierung der Abschalteinrichtung nicht erwartet werden konnte, ist dabei unschädlich, dass die Erblasserin sich zunächst nicht konkret auf die Implementierung eines Thermofensters gestützt hat. g) Der Rücktritt ist auch nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. aa) Dass die Erblasserin den Mangel bei Vertragsschluss positiv gekannt hätte, kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden. Soweit die Streithelferin zu 2) pauschal auf die mediale Berichterstattung zur „Dieselabgas-Problematik“ und das Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien verweist, kann mit Blick auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 6.6.2024 bereits nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin die Berichterstattung zu Fahrzeugen der...Gruppe überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Dem Vorbringen der Streithelferin zu 2) kann zudem nicht entnommen werden, dass sich die Berichterstattung auf dem streitgegenständlichen Wohnmobil vergleichbare Fahrzeuge und Motorentypen bezieht und geeignet gewesen wäre, Kenntnis zu einer Betroffenheit des streitgegenständlichen Wohnmobils zu vermitteln. Dass die Erblasserin von der Beklagten im Rahmen der Vertragsanbahnung auf das mögliche Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug aufmerksam gemacht worden wäre, wird nicht behauptet. Dies erscheint in Anbetracht der Einlassung der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von den technischen Details des eingesetzten Motors und der emissionsrelevanten Komponenten, auch ausgeschlossen. bb) Auch von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Erblasserin kann nicht ausgegangen werden. Grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn nach bestimmten, dem Käufer bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe lag, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen, weil damit dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2020 - 17 U 133/19, Rn. 37, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. April 2019 - 34 U 91/18, Rn. 28, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2016 - 3 U 12/15, Rn. 12, juris). Ungeachtet dessen, dass schon nicht feststeht, dass die Erblasserin die Berichterstattung zu Fahrzeugen der ...-Gruppe zur Kenntnis genommen hat, erscheint es bereits deshalb nachvollziehbar, zumindest aber nicht unverständlich, dass sie keine weiteren Nachforschungen angestellt hat, da die Streithelferin zu 2) selbst das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Abrede stellt und auch die italienische Genehmigungsbehörde im relevanten Zeitraum keinen Rückruf und sonstige Maßnahmen angeordnet hat. Von der Erblasserin hätte im Übrigen auch allenfalls erwartet werden können, dass sie sich im Rahmen der Kaufanbahnung durch Rückfrage bei der Beklagten nach einer Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs informiert. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass die Beklagte – wie auch in Reaktion auf das Rücktrittsschreiben – das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug dann verneint hätte. Das Unterlassen einer entsprechenden Nachfrage kann der Erblasserin damit nicht vorgeworfen werden. h) Der Kläger kann damit von der Beklagten gemäß §§ 346 ff., 323, 437 Abs. 1 Nr. 2, 434, 433 BGB die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung gekürzten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. aa) Der Beklagten steht, auch wenn es sich – wie hier – um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ein Anspruch auf Wertersatz wegen der Verbrauchsvorteile zu (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241, Rn. 14 ff.). bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Nutzungsvorteile im Wege einer Mischkalkulation aus der Fahrleistung – bei Ansatz einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2024 - 3 U 141/22 [n. v.]; vom 20. Februar 2024 - 3 U 76/23 [n. v.]) – und der Nutzungsdauer – auf Grundlage einer zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 3 U 50/24 [n. v.]) – zu ermitteln (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2024 - 3 U 141/22 [n. v.]; vom 20. Februar 2024 - 3 U 76/23 [n. v.]). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23, Rn. 6, juris zur Schätzung der Nutzungsvorteile bei Wohnmobilen). cc) Danach belaufen sich die laufleistungsbezogenen Nutzungen bei einem Anfangsstand von 0 km und einem Endstand von 11.548 km auf (52.990,- € x 11.548 km : 200.000 km =) 3.059,64 €. Bei den zeitbezogenen Nutzungen ist hier zu berücksichtigen, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers das Wohnmobil im Hinblick auf eine schwere Erkrankung der Erblasserin nur bis Mitte des Jahres 2022 genutzt wurde und seitdem ungenutzt in einer Lagerhalle steht. Die Nutzungszeit des Klägers ist daher auf den Zeitpunkt 30.6.2022 zu begrenzen, zumal die Nutzungsobliegenheit im Rahmen des § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits mit der Erklärung des Rücktritts endete (vgl. Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 347 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 18; Löwisch in: Staudinger/Kaiser/Sittmann-Haury (2022) BGB § 347, Rn. 13; Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 347 Rn. 4, beck-online). Die zeitbezogenen Nutzungen belaufen sich damit auf (52.990,- € x 37 Monate : 180 Monate =) 10.892,39 €. Bei gemittelten Nutzungen von ([3.059,64 € + 10.892,39 €] : 2 =) 6.976,02 € steht dem Kläger mithin ein Anspruch von (52.990,- € - 6.976,02 € =) 46.013,98 € zu Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Wohnmobils. i) Prozesszinsen auf diesen Betrag stehen dem Kläger nicht zu. Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB). Im Hinblick auf dieses Zurückbehaltungsrecht entfällt die Verzinsungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314/14, BGHZ 210, 321, Rn. 98; Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, Rn. 9, juris). 2. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Garantieverlängerung in Höhe von 1.998,- € besteht nicht. Zwar kann hinsichtlich der Kosten einer Garantieverlängerung grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB in Betracht kommen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. März 2020 - 4 U 53/19, Rn. 27, juris; zum Anspruch nach § 284 BGB grundlegend BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381). Der Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erblasserin den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat (§ 325 BGB). Da der Käufer Aufwendungsersatz nach § 284 BGB aber nur anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen kann, müssen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224, Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beklagte hat die Verletzung ihrer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten. Ein eigenes Verschulden ist der Beklagten nicht anzulasten, da das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug für die Beklagte ebenso wenig erkennbar war wie für die Erblasserin (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337, Rn. 30). Ein etwaiges Verschulden des Herstellers ist der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, da ein Hersteller oder Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers im Rahmen seiner kaufrechtlichen Pflichten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149, Rn. 75). 3. Auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Der Kläger kann die Kosten nicht nach § 280 Abs. 1 u 2, 286 BGB verlangen, da sich die Beklagte bei Abfassung des Rücktrittsschreibens nicht in Verzug befand. Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB scheitern wiederum am fehlenden Verschulden der Beklagten. Die Klägerin kann die Anwaltskosten auch nicht nach § 439 Abs. 2 BGB verlangen, da die für die Abfassung des Rücktrittschreibens angefallen Kosten nicht – wie von der genannten Vorschrift vorausgesetzt – „zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt worden sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149, Rn. 74 ff.). 4. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist nicht veranlasst, da die Bedingung, unter die der Kläger den Hilfsantrag gestellt hat, nicht eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).