Urteil
3 U 7/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:1128.3U7.25.00
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Leitsätze
Verweigert der Absender eines über einen großen Versanddienstleister versandten Pakets mit Modeartikeln die Rücknahme des Pakets, nachdem der Empfänger die Annahme des Pakets verweigert hat, und wird das Paket daraufhin in das Verteilzentrum des Versanddienstleisters gebracht, wo es nach mehreren Wochen aus nicht mehr aufklärbaren Umständen verloren geht, so legt dieser Sachverhalt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein qualifiziertes Verschulden des Versanddienstleisters im Sinne des § 435 HGB nahe.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.01.2025 - 7HK O 70/24 - teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 122,53 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verweigert der Absender eines über einen großen Versanddienstleister versandten Pakets mit Modeartikeln die Rücknahme des Pakets, nachdem der Empfänger die Annahme des Pakets verweigert hat, und wird das Paket daraufhin in das Verteilzentrum des Versanddienstleisters gebracht, wo es nach mehreren Wochen aus nicht mehr aufklärbaren Umständen verloren geht, so legt dieser Sachverhalt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein qualifiziertes Verschulden des Versanddienstleisters im Sinne des § 435 HGB nahe. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.01.2025 - 7HK O 70/24 - teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 122,53 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Vertrag über den Versand eines Pakets in Anspruch. Die Klägerin, die Modegeschäfte in Saarbrücken betreibt, bestellte bei der ..., ... (im Folgenden: ...), Ware zu einem Gesamtkaufpreis von 8.044,40 €. Die Ware wurde im Januar 2023 an die Klägerin ausgeliefert. Da die Ware nach Ansicht der Klägerin mangelhaft war, schickte die Klägerin die Ware mithilfe der Beklagten, einem Versanddienstleister, an die ... zurück, die jedoch die Annahme verweigerte. Die Ware ging sodann von dort wieder an die Klägerin, die ihrerseits am 22.03.2023 die Annahme verweigerte. Daraufhin transportierte die Beklagte noch am selben Tag die Ware in ihr Verteilzentrum nach .... Die Ware blieb in der Folge trotz einer eingeleiteten Nachforschung unauffindbar. Die Klägerin gab am 23.08.2023 eine Schadensmeldung ab. Mit E-Mail vom selben Tage meldete sich die Beklagte bei der Klägerin und teilte wörtlich mit: "Guten Tag, der Fall wurde neu bewertet und die Fachabteilung schließt den Fall als "UPS-Fehler" (Vertragspartner-Fehler)" (Bl. 25 Anlagenband Klägerin eALG = Bl. 134 eALG). Durch Schreiben vom 29.08.2023 (Bl. 123 eALG) lehnte die Beklagte eine Erstattung des von der Klägerin zuvor geltend gemachten Schadens in Höhe von 8.044,40 € ab. In einem vor dem Landgericht München I geführten Rechtsstreit zwischen der ... und der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Kaufs verpflichtete sich die Klägerin durch gerichtlichen Vergleich vom 16.10.2023 - 35 O 5833/23 - zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.000,- € an die ... (Bl. 1 ff. Anlagenband Klägerin eALG). Mit ihrer Klage hat die Klägerin nach Durchführung eines Mahnverfahrens die Beklagte auf Zahlung von 7.000,- € in der Hauptsache sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.11.2025 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie nur einen geringen Teilerfolg. 1. Der Erstrichter ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zusteht. Ein vertragliches kausales Schuldanerkenntnis, das vielfach auch als "bestätigendes" oder "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" bezeichnet wird, setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, Rn. 18, juris; vom 28. Oktober 2020 - VIII ZR 230/19, Rn. 43, juris, und vom 16. März 2021 - VI ZR 140/20, Rn. 14, juris, jeweils m.w.N.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Mitteilung der Beklagten, der Fall werde durch die Fachabteilung als "UPS-Fehler" eingestuft, lässt mangels weiterer Umstände nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen der Beklagten schließen, ihre Haftung gegenüber der Klägerin dem Grunde und/oder der Höhe nach anzuerkennen. Die Erklärung bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf die Bewertung eines internen Vorgangs, nicht aber auf die Frage, inwieweit aus diesem Vorgang eine Haftung im Außenverhältnis abgeleitet werden kann. Ob in dieser Erklärung der Beklagten ein "Zeugnis gegen sich selbst" (Schuldeingeständnis, Schuldbekenntnis) liegt, bedarf keiner Vertiefung. Denn ein Schuldeingeständnis begründet keine selbstständigen materiell-rechtlichen Ansprüche (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, Rn. 18, juris, und vom 7. November 1996 - III ZR 88/95, Rn. 10, juris m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte aber ein Anspruch aus § 425 Abs. 1 HGB zu. a) Aufgrund der unstreitigen dauerhaften Unauffindbarkeit des von der Beklagten zur Beförderung übernommenen Guts liegt hier ein Verlust im Sinne der Regelung vor (vgl. dazu nur Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 425 HGB Rn. 4 ff. m.w.N.). b) Der durch den Verlust bedingte Schaden ist auch in dem für § 425 Abs. 1 HGB maßgeblichen Haftungszeitraum eingetreten. Denn die Beklagte hat nach Übernahme des Gutes zur Beförderung dieses nicht abgeliefert (zur Ablieferung vgl. nur BGH, Urteile vom 9. November 1979 - I ZR 28/78, Rn. 8, juris, und vom 23. Oktober 1981 - I ZR 157/79, Rn. 10, juris; Koller a.a.O. Rn. 24). Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall sowohl die Klägerin als Absenderin als auch die Verkäuferin der Klägerin als Empfängerin die Annahme des Gutes verweigert haben. aa) Kann nach Übernahme des Gutes aufgrund einer Annahmeverweigerung die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so hat der Frachtführer nach der Regelung des § 419 Abs. 1 Satz 1 HGB Weisungen des nach § 418 HGB verfügungsberechtigten Absenders einzuholen (vgl. dazu nur BGHZ 207, 1, 8 f.). Dass die Beklagte hier Weisungen der Klägerin eingeholt hat (vgl. dazu näher Koller a.a.O. § 419 HGB Rn. 20), ist ebenso wenig erkennbar wie Umstände, aus denen sich ergibt, dass Weisungen der Klägerin innerhalb angemessener Zeit nicht zu erlangen waren (§ 419 Abs. 3 Satz 1 HGB). bb) Entgegen der Auffassung des Erstrichters kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin (unaufgefordert) eine nachträgliche Weisung zum Entsorgen des Gutes getroffen hat. Eine Weisung im Sinne des § 418 HGB kann zwar auch konkludent erfolgen (vgl. stellv. nur BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 47/16, Rn. 19, juris). Allerdings kann in einer Annahmeverweigerung des Frachtgutes durch den Absender, das der Frachtführer aufgrund einer Annahmeverweigerung des Empfängers auf eigene Veranlassung und entgegen der gesetzlichen Pflicht zur Einholung von Weisungen (§ 419 Abs. 1 Satz 1 HGB) zum Absender zurückbefördert und bei diesem abliefern will, ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Weisung gesehen werden, das Frachtgut kostenschonend zu entsorgen. Ein in der Handelspraxis nicht unüblicher Streit zwischen Absender und Empfänger über die Abnahmefähigkeit bzw. Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware - wie hier - begründet als solcher keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass sich Absender und/oder Empfänger der Ware ohne vorherige Klärung des zugrundeliegenden Streits der Ware "entledigen" und den Frachtführer (kostenpflichtig; vgl. hierzu § 419 Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 418 Abs. 1 HGB) mit der Entsorgung des Frachtgutes beauftragen wollen. Dies gilt insbesondere, weil das Gesetz für solche Fälle in § 419 HGB ein abgestuftes Regelungssystem vorhält, das den wechselseitigen Interessen von Absender, Empfänger und Frachtführer hinreichend Rechnung trägt und auch das vom Erstrichter angeführte Interesse, Lagerkosten in unbegrenzter Höhe zu vermeiden, ausdrücklich berücksichtigt (§ 419 Abs. 3 Satz 3 HGB). c) War danach die Beförderung noch nicht beendet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 212/13, Rn. 25, juris, m.w.N.), haftet die Beklagte grundsätzlich nach den §§ 425 ff. HGB, ohne dass ihr eine Haftungsmilderung im Hinblick auf die Annahmeverweigerung zugutekommt (vgl. dazu stellv. nur Koller aaO § 419 HGB Rn. 57 m.w.N.). Auch ein Haftungsausschluss nach § 426 HGB kommt hier nicht in Betracht, da der Verlust nicht auf Umständen beruht, die die Klägerin auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers oder Spediteurs gehört nämlich der Schutz des Transportguts vor Verlust (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - I ZR 103/04, Rn. 20 ff. juris). d) Der zu leistende Ersatz richtet sich nach den §§ 429 ff. HGB. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer erfolgten Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB (Dereliktion) ein Schaden nicht eingetreten ist, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den unstreitigen Umstand, dass die Ware seitens der Verkäuferin der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war, über die Mangelhaftigkeit Streit bestand und erst aufgrund eines vor dem Landgericht München I erzielten Vergleichs der Kauf abgewickelt worden ist. e) Allerdings ist die zu leistende Entschädigung ihrer Höhe nach gemäß § 431 Abs. 1 HGB beschränkt. Danach ergibt sich im Streitfall ein zu ersetzender Betrag von (8,33 SZR [Sonderziehungsrecht] x 12 kg =) 99,96 SZR, was einem Betrag von 122,53 € entspricht. Ein Wegfall der Haftungsbegrenzung nach § 435 HGB kommt hier nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt die Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Anders als die Berufung meint, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Umstände, die einen Vorsatz der Beklagten begründen könnten, werden von der Klägerin schon nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Es kann aber auch nicht von einem leichtfertigen Handeln der Beklagten im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, die erstmals in der Berufung ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten einwendet, mit diesem Vortrag ausgeschlossen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO). Denn die Klägerin legt schon in nicht ausreichender Weise ein leichtfertiges Handeln der Beklagten im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit dar. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Beklagte würde ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht, verkennt sie die Verteilung der Darlegungslast im Rahmen des § 435 HGB. aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anspruchsteller grundsätzlich die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Er trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Der Frachtführer hat in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 216/14, Rn. 26, juris, m.w.N.). bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im Streitfall bereits ihrer (primären) Darlegungslast nicht genügt, sodass die Beklagte auch nicht im Rahmen einer sekundären Darlegungslast weiteren Vortrag zu ihrer Entlastung halten muss (Einlassungsobliegenheit; vgl. dazu BGHZ 158, 322, 329; BGHZ 167, 64, 73; Koller aaO § 435 HGB Rn. 21a m.w.N.). Allein der Umstand, dass das Versandgut im Gewahrsamsbereich der Beklagten verloren gegangen ist, und der Hinweis der Klägerin, dass sie keinerlei Kenntnis über interne Organisations- und Sicherheitsvorkehrungen der Beklagten habe, reichen unter den gegebenen Umständen nicht aus, um ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten "mit gewisser Wahrscheinlichkeit" nahezulegen. Dies folgt aus dem allgemein anerkannten Normverständnis des § 435 HGB, der den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen von strengen Voraussetzungen abhängig macht (vgl. dazu nur BT-Drucksache 13/8445, S. 72). Im Sinne dieses Normverständnisses erfordert das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer ergreifen muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 234, 334, 339 m.w.N.). Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei einem Verlust des Frachtgutes im Gewahrsamsbereich des Frachtführers/Unterfrachtführers es im Einzelfall zur Darlegung eines qualifizierten Verschuldens hat genügen lassen, dass die Schadensursache "völlig ungeklärt" geblieben ist (BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00, juris, und vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 104/11, juris; Saarl. OLG, Urteil vom 12. April 2006 - 5 U 418/05, juris). Die Berufung verkennt aber, dass - anders als in den entschiedenen Fällen - der Verlust des Frachtgutes hier nicht während des Transportes eingetreten ist, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte ihrerseits alles getan hatte, um ihrer Verpflichtung zur Beförderung des Frachtgutes ordnungsgemäß nachzukommen, und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag ausschließlich daran scheiterten, dass sowohl Absender wie Empfänger die Annahme des Frachtgutes verweigerten. Wenn die Beklagte danach das Frachtgut zur vorläufigen Verwahrung in ihr Verteilzentrum aufnahm und das Frachtgut dort in der Folge unauffindbar blieb, legt dies nicht ohne weiteres ein besonders leichtfertiges Verhalten der Beklagten im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit nahe. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass zwischen Einlieferung der Ware ins Verteilzentrum der Beklagten nach der Annahmeverweigerung durch die Klägerin (22.03.2023) und der Einleitung eines Nachforschungsauftrages (laut Sendungsstatus 17.04.2023) mehr als drei Wochen und bis zur Schadensmeldung durch die Klägerin (23.08.2023) mehr als fünf Monate vergangen sind. Dass die Wiederauffindbarkeit eines Pakets wie des streitgegenständlichen angesichts des täglichen Umschlages bei einem Unternehmen in der Größe der Beklagten durch einen Zeitablauf wie hier erschwert wird, spricht insoweit ebenfalls gegen die Wahrscheinlichkeit eines qualifizierten Verschuldens und einer entsprechenden sekundären Darlegungslast der Beklagten. 3. Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind nicht als sonstige Kosten gemäß § 432 Satz 1 HGB ersatzfähig. Die Klägerin könnte diese Kosten nur ersetzt verlangen, wenn sie entstanden wären, nachdem und weil die Beklagte mit von ihr zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten war (vgl. nur BGHZ 207, 1, 14). Insoweit ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass es an dem für den Schuldnerverzug erforderlichen Verschulden fehlt, wenn eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil in den Hintergrund treten lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, Rn. 16, juris). Davon geht der Senat angesichts des angemahnten Betrages von 7.000,- € (gegenüber 122,53 €) aus. 4. Sonstige Anspruchsgrundlagen, die den Ersatz der mit der Klage verfolgten Beträge begründen könnten, werden durch die gesetzliche Haftungsregelung der §§ 425 ff. HGB als Spezialregelung verdrängt (vgl. stellv. nur Koller aaO vor § 425 HGB Rn. 2, § 425 HGB Rn. 1 m.w.N.). 5. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 10.02.2024 zugestellt worden (Bl. 10 eALG). Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO gilt das Verfahren als mit der Zustellung des Mahnbescheides als rechtshängig geworden, wenn es alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Der Widerspruch der Beklagten ist am 19.02.2024 eingegangen, die Abgabe erfolgte erst am 15.05.2024, da die am 20.02.2024 angeforderten Kosten erst am 15.05.2024 eingezahlt wurden (Bl. 4, 10 eALG). Die Abgabe erfolgte daher nicht mehr alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu BGHZ 179, 329, 332), sodass Rechtshängigkeit erst mit Eingang der Akten beim Landgericht Saarbrücken eingetreten ist (vgl. BGHZ 179, 329, 332 m.w.N.), mithin am 15.05.2024. Zinsen sind danach ab dem 16.05.2024 geschuldet (§ 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGHZ 215, 172, 200; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 187 Rn. 1, jeweils m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).