Beschluss
4 Ws 231/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0812.4WS231.22.00
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Leitsätze
Auch in Fällen, in denen Jugendstrafe gem. § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gem. § 85 Abs. 6 S. 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist, ist § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO nicht anwendbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 18.07.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet
v e r w o r f e n,
wobei der Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen lediglich Folgendes anmerkt:
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO bedurfte es entgegen der Auffassung des Verteidigers schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Die früher hochstreitige Frage, ob sich die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 88 JGG oder nach § 57 StGB richtet, wenn – wie hier – die Jugendstrafe gem. § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gem. § 85 Abs. 6 S. 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist (vgl. zum früheren Streitstand Löwe-Rosenberg-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 105; Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 86 Rn.22; Rose, Anm. zu OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2008 – 1 Ws 206/08 -, NStZ 2010, 95 f., jew. mit zahlreichen Nachweisen), hat der BGH in ersterem Sinne entschieden (Beschluss vom 04.02.2020 – StB 2/20 –, NStZ 2021, 374 ff. m. Anm. Laue). Hieraus folgt, dass auch die materiell-rechtlich an der Freiheitsstrafe orientierte und schon dem Wortlaut nach ausdrücklich auf diese bezogene Vorschrift des § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO in dieser Konstellation nicht anwendbar ist (OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1999, 91; Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl., § 85 Rn. 22a, auch zur Gegenmeinung), zumal sich die aus ihr folgende Begutachtungspflicht mit dem im Jugendstrafrecht in besonderer Weise Geltung beanspruchenden Beschleunigungsgrundsatz nicht ohne Weiteres in Einklang bringen lässt (Ostendorf, NJW 2000, 1091 f.; Dehne-Niemann, StV 2019, 473, 477).
Gegen ein Begutachtungserfordernis in Fällen der vorliegenden Art spricht aus Sicht des Senats auch der Umstand, dass der Gesetzgeber dies für Erwachsene mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I 164) etabliert und in Kenntnis des bestehenden grundsätzlichen Meinungsstreits bei der gleichzeitigen Reformulierung auch des § 88 JGG Entsprechendes unterlassen hat (vgl. Dehne-Niemann, a.a.O. m.w.N. in Fn. 22).
Die im Übrigen ausführlichen und sorgfältigen prognostischen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung sind aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen hat der Senat gem. § 74 JGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in Fällen, in denen Jugendstrafe gem. § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gem. § 85 Abs. 6 S. 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist, ist § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO nicht anwendbar. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 18.07.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet v e r w o r f e n, wobei der Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen lediglich Folgendes anmerkt: Der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO bedurfte es entgegen der Auffassung des Verteidigers schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die früher hochstreitige Frage, ob sich die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 88 JGG oder nach § 57 StGB richtet, wenn – wie hier – die Jugendstrafe gem. § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gem. § 85 Abs. 6 S. 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist (vgl. zum früheren Streitstand Löwe-Rosenberg-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 105; Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 86 Rn.22; Rose, Anm. zu OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2008 – 1 Ws 206/08 -, NStZ 2010, 95 f., jew. mit zahlreichen Nachweisen), hat der BGH in ersterem Sinne entschieden (Beschluss vom 04.02.2020 – StB 2/20 –, NStZ 2021, 374 ff. m. Anm. Laue). Hieraus folgt, dass auch die materiell-rechtlich an der Freiheitsstrafe orientierte und schon dem Wortlaut nach ausdrücklich auf diese bezogene Vorschrift des § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO in dieser Konstellation nicht anwendbar ist (OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1999, 91; Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl., § 85 Rn. 22a, auch zur Gegenmeinung), zumal sich die aus ihr folgende Begutachtungspflicht mit dem im Jugendstrafrecht in besonderer Weise Geltung beanspruchenden Beschleunigungsgrundsatz nicht ohne Weiteres in Einklang bringen lässt (Ostendorf, NJW 2000, 1091 f.; Dehne-Niemann, StV 2019, 473, 477). Gegen ein Begutachtungserfordernis in Fällen der vorliegenden Art spricht aus Sicht des Senats auch der Umstand, dass der Gesetzgeber dies für Erwachsene mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I 164) etabliert und in Kenntnis des bestehenden grundsätzlichen Meinungsstreits bei der gleichzeitigen Reformulierung auch des § 88 JGG Entsprechendes unterlassen hat (vgl. Dehne-Niemann, a.a.O. m.w.N. in Fn. 22). Die im Übrigen ausführlichen und sorgfältigen prognostischen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung sind aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen hat der Senat gem. § 74 JGG abgesehen.