Beschluss
4 Ws 387/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0117.4WS387.22.00
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Leitsätze
Bei einer Weisung nach § 56c StGB, Einbestellungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten, muss die Bestimmung der regelmäßigen Frequenz der Einbestellungen durch das Gericht erfolgen, und darf nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden.(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer IV - vom 5. Dezember 2022 wird als unbegründet
v e r w o r f e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Weisung nach § 56c StGB, Einbestellungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten, muss die Bestimmung der regelmäßigen Frequenz der Einbestellungen durch das Gericht erfolgen, und darf nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden.(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer IV - vom 5. Dezember 2022 wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. I. Der Verurteilte steht im vorliegenden Verfahren unter laufender Bewährung, nachdem die Vollstreckung der gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 2020 (Az.: 119 Ls 180/20) wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Körperverletzung verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten unter Anrechnung der infolge einer Strafrückstellung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG in einer Therapieanstalt verbrachten Zeit nach Vollstreckung von Zweidrittel der Freiheitsstrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. September 2021 ausgesetzt wurde. Der Verurteilte wurde für die Dauer der Bewährungszeit, die auf drei Jahre festgesetzt wurde, der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Überdies wurde angeordnet, dass er Einbestellungen seines Bewährungshelfers Folge zu leisten und während der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht schriftlich anzuzeigen hat. Nachdem der Verurteilte in der Folge eine Strafhaft, die er in anderer Sache aufgrund Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2020 (Az.: 3 Ds 360/20) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verbüßen hatte, nicht angetreten hatte, bestellte ihn die zuständige Bewährungshelferin erstmals für den 10. März 2022 zu einem Gespräch ein. Dem leistete der Verurteilte keine Folge, nahm aber telefonisch zu der Bewährungshelferin Kontakt auf und gab an, den Kontakt zur Bewährungshilfe fortan telefonisch halten zu wollen, um seine Ergreifung und Inhaftierung anlässlich eines Gesprächstermins zu vermeiden, bis ein weiteres Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zwischenzeitlich gegen ihn wegen des erneuten Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet habe, abgeschlossen sei. Tatsächlich führt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren (68 Js 347/22) gegen den Verurteilten wegen des Verdachts eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens und weiterer Straßenverkehrsdelikte, nachdem der Verurteilte am 23. Dezember 2021, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehend, ein Fahrzeug geführt und - betroffen durch eine Polizeistreife - unter Gefährdung des Straßenverkehrs versucht haben soll, zu flüchten. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit, mit Ausnahme eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, hinsichtlich dessen die Ermittlungen eingestellt wurden, zwischenzeitlich Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - erhoben. In der Folge sah die Bewährungshelferin des Verurteilten von dessen Einbestellung ab und hielt den Kontakt zu ihm bei zwei weiteren Gelegenheiten am 28. Juni und 8. September 2022 telefonisch, bis der Verurteilte am 21. September 2022 zum Zwecke der Vollstreckung der dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2020 (Az.: 3 Ds 360/20) inhaftiert wurde. Aufgrund des bei seiner Verhaftung erfolgten Fundes von Betäubungsmitteln sowie gefälschter Identitätspapiere und Führerscheine wurden zugleich weitere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (31 Js 2039/22) sowie des Verdachts der Urkundenfälschung (64 Js 2032/22) gegen den Verurteilten eingeleitet, wobei in letzterem Fall zwischenzeitlich im Hinblick auf die Anklageerhebung im Verfahren 68 Js 347/22 von der weiteren Strafverfolgung abgesehen wurde. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken beantragte hierauf am 27. Oktober 2022, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, weil der Verurteilte sich der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin beharrlich entzogen habe und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben habe, dass er erneut straffällig würde. Diesen Antrag, den die Staatsanwaltschaft am 22. November 2022 aufrechterhielt, nachdem die zuständige Bewährungshelferin schriftlich zur ergänzenden Erläuterung des Bewährungsverlaufs angehört worden war, wies die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung des Verurteilten und seiner Bewährungshelferin mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 zurück, weil ein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen die Unterstellungsweisung, wie ihn § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für einen Widerruf der Strafaussetzung voraussetze, nicht angenommen werden könne. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2022 sofortige Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, der bloße telefonische Kontakt infolge der Verweigerung persönlichen Erscheinens habe keine weisungsgemäße Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe dargestellt. Überdies habe der Verurteilte weisungswidrig seinen Aufenthaltsort nicht unaufgefordert mitgeteilt. Die darin liegenden gröblichen und beharrlichen Weisungsverstöße begründeten die Besorgnis neuer Straffälligkeit, die sich in den Ermittlungsverfahren, die wegen des Verdachts von nach der erfolgten Strafaussetzung begangenen Straftaten eingeleitet worden seien, bereits manifestiere. Der Verurteilte hat hierauf im Zuge schriftlicher Anhörung erwidert, dass die telefonische Kontakthaltung weder von der Bewährungshelferin noch vom zuständigen Gericht, das davon Kenntnis gehabt habe, beanstandet worden sei. Zur unaufgeforderten Mitteilung seines Aufenthaltsortes habe keine Veranlassung bestanden, weil zu keinem Zeitpunkt ein Wohnungs- oder Aufenthaltswechsel erfolgt sei. Er sei an der bekannten Meldeanschrift aufhältig und erreichbar gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft beigetreten. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 453 Rn. 13 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig erhoben, jedoch unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Widerruf der mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. September 2021 erfolgten Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 2020 (Az.: 119 Ls 180/20) zu Recht zurückgewiesen. a) Zwar teilt der Senat uneingeschränkt die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, dass nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Verdachtsmomente neuer Straftaten des Verurteilten zu besorgen ist, dass er auch fortan einem von Straffälligkeit geprägten Lebenswandel nachgehen wird. Dies lässt indes unberührt, dass diese Besorgnis allein den Widerruf einer Strafaussetzung von Rechts wegen nicht gestattet, sondern es eines der in § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB abschließend festgeschriebenen Widerrufsgründe (vgl. OLG Hamburg NJW 1979 2623; Hubrach in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 56f Rn. 1) bedarf, woran es zumindest derzeit noch fehlt. b) Der Widerruf einer Strafaussetzung setzt gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB voraus, dass die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. c) Keiner dieser gesetzlichen Widerrufsgründe ist derzeit gegeben. aa) Eine neue Straftat im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB steht bislang nicht in dem von Rechts wegen erforderlichen Maße fest. Der Verurteilte ist, wenngleich der Tatverdacht wegen der ihm mit Anklage der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2022 zur Last gelegten Tat schwer wiegt, bislang weder verurteilt, noch liegt ein Geständnis des Verurteilten hinsichtlich dieser Tat vor, das die hinreichende Überzeugung von der Tatbegehung begründen könnte (zu den Anforderungen an die Feststellung der Begehung einer neuen Straftat im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 - und vom 21. Juli 2022 - 4 Ws 137/22; BVerfG, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 - und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56f Rn. 7a f. m.w.N.). Gleiches gilt für die Tat, derer der Verurteilte in dem weiteren, zwischenzeitlich gegen ihn eingeleiteten und noch nicht der Einstellung zugeführten Ermittlungsverfahren 31 Js 2039/22 verdächtigt wird. bb) Der Verurteilte hat auch weder gröblich und beharrlich gegen Weisungen verstoßen noch sich der Leitung und Aufsicht seiner Bewährungshelferin beharrlich entzogen. (1) Ein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen zulässig erteilte Weisungen im Sinne des § 56c StGB lässt sich nicht feststellen. (a) Soweit das Amtsgericht Saarbrücken im Beschluss vom 28. September 2021 dem Verurteilten aufgegeben hat, den Einbestellungen des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers Folge zu leisten, ist die Auslösung der Vorstellungsverpflichtung der zuständigen Bewährungshelferin durch Einbestellung im Einzelfall überlassen worden. (aa) Bereits die Zulässigkeit dieses Vorgehens und damit die Tauglichkeit der Weisung, als Grundlage eines Widerrufs zu dienen, steht in Frage. Dabei kann dahinstehen, ob die Weisung als hinter der Anordnung einer originären Verpflichtung zu eigeninitiativer Meldung zurückbleibende bloße Vorstellungsweisung ihre Rechtsgrundlage in § 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB findet oder als aliud zu einer vom Gericht grundsätzlich auch nach ihrer Frequenz zu bestimmenden Meldeweisung im Sinne des § 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 12 m.w.N.) als sonstige Weisung im Sinne des § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB einzuordnen ist. Im Hinblick auf die gesetzliche Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Bewährungshilfe ist jedenfalls bedenklich, die Vorstellungspflicht und insbesondere deren Häufigkeit ausschließlich in das Belieben der zuständigen Bewährungshelferin oder des zuständigen Bewährungshelfers zu stellen. Nach § 56d Abs. 3, § 68a Abs. 2 und 3 StGB steht der Bewährungshelfer dem Verurteilten bei der Lebensführung helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet dem Gericht über die Lebensführung des Verurteilten und muss hierbei gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen dem Gericht mitteilen (OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 340; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56d Rn. 4). Eine gesetzliche Ermächtigung, dem Verurteilten gegenüber selbständige Anordnungen zu treffen, steht der mit der Wahrnehmung der Bewährungsaufsicht betrauten Person nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB und § 68b StGB) indes nicht zu. Vielmehr hat der Gesetzgeber nur dem Gericht die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§§ 56c, 68b StGB). Seine Berechtigung findet dies darin, dass die auf verschiedenste Dimensionen der allgemeinen Lebensführung gerichteten Weisungen grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsfreiheiten berühren können und das Gericht daher rechtsstaatlich gehalten ist, der Zuständigkeitszuweisung nicht dadurch auszuweichen, dass es die mit Ausnahme einzelner Konkretisierungen erforderliche Bestimmung der dem Verurteilten obliegenden Verpflichtungen dem Bewährungshelfer überlässt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. August 2006 - 1 Ws 244/06 -, juris Rn. 38). Die gerichtliche Befugnis zur Erteilung von Weisungen auf die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer zu delegieren, ist daher, jedenfalls insoweit, als nicht nur die Festlegung des konkreten Zeitpunkts, sondern - wie hier - auch diejenige der Anzahl und der Häufigkeit von Einbestellungen in das Ermessen der Bewährungshilfe gestellt werden, unzulässig (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 Ws 78/10 -, juris Rn. 18; BGHSt 58, 74; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 12 m.w.N.; vgl. in der Tendenz auch BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris Rn. 21 m.w.N.). (bb) Gleich dieser Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der dem Verurteilten erteilten Weisung, Einbestellungen des für ihn zuständigen Bewährungshelfers Folge zu leisten, hat der Verurteilte jedenfalls gegen die Weisung nicht gröblich und beharrlich verstoßen. Eine Einbestellung erfolgte lediglich einmal zum 10. März 2022, ohne dass der Verurteilte ihr Folge leistete. Im weiteren Verlauf sah die zuständige Bewährungshelferin hingegen aufgrund des Ansinnens des Verurteilten, den Kontakt telefonisch zu halten, in Kenntnis des zuständigen Gerichts von Einbestellungen ab. Dem Senat erscheint es zwar bedenklich, soweit Gericht und Bewährungshelferin, deren eigener Einschätzung nach eine regelmäßige, persönliche Vorsprache des Probanden im Zuge der Bewährungshilfe notwendig ist, um Veränderungsprozesse anstoßen und begleiten zu können (vgl. Bl. 43 des Bewährungsheftes), dem Ansinnen des Verurteilten, von Einbestellungen und der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen abzusehen, nähergetreten sind, zumal der Verurteilte in Ausdruck rechtsfeindlicher Gesinnung selbst davon berichtet hatte, weitergehend strafverfolgt zu werden und sich vorerst seiner Inhaftierung entziehen zu wollen. Dies lässt indes unberührt, dass es zu weisungsgemäßen Einbestellungen durch die Bewährungshilfe, denen der Verurteilte weisungswidrig nicht Folge leistete, nicht kam. Auch der Umstand, dass der Verurteilte bereits aus Anlass seiner ersten und einmaligen Ladung zu einem Termin am 10. März 2022 angekündigt hatte, Einbestellungen nicht nachzukommen, um einer Verhaftung zu entgehen, begründet keinen Verstoß gegen die an ebensolche Einbestellungen geknüpfte Vorstellungsweisung, zumal der Verurteilte sich eines Verstoßes nicht gewahr sein musste, nachdem die Bewährungshelferin sein Ansinnen nach telefonischem Kontakt ohne Beanstandung durch das zuständige Gericht billigte und die Bewährungsaufsicht fortan entsprechend praktizierte. (b) Der Verurteilte hat auch nicht gegen die Weisung verstoßen, jeden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthaltes dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Ungeachtet dessen, dass es der Weisung im Hinblick auf die zeitliche Konkretisierung der Anzeigepflicht lediglich durch den Begriff „unverzüglich“ bereits an hinreichender Bestimmtheit mangelt (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2023 - 4 Ws 382/22 - für Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB; BVerfG, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 BvR 2343/14 -, juris) und sie deshalb einen Widerruf der Strafaussetzung nicht zu tragen vermag, war der Verurteilte seinem unwiderlegten Vorbringen nach durchweg unter seiner bekannten Meldeanschrift aufhältig, was sich sowohl mit seiner dortigen postalischen Erreichbarkeit für die Bewährungshelferin als auch seiner zwischenzeitlich dort erfolgten Verhaftung in anderer Sache deckt. Ein die Meldepflicht auslösender Wechsel der Wohnung oder des Aufenthaltes hatte demnach nicht stattgefunden, wenngleich der Verurteilte bemüht gewesen sein mag, die Dauer seiner Aufenthalte unter seiner Meldeanschrift mit dem Ziel, seine Inhaftierung hinauszuzögern, beschränkt zu halten. (2) Das Verhalten des Verurteilten zeugt auch nicht davon, dass er sich der Leitung und Aufsicht seiner Bewährungshelferin beharrlich entzog. (a) Ein Verurteilter entzieht sich dann beharrlich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe, wenn er mit Nachdruck immer wieder oder auf längere Dauer, vor allem durch Ortswechsel, den Einfluss der Bewährungshilfe unmöglich macht (vgl. Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2016 - 1 Ws 49/16 -; Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - 4 Ws 30/21 -; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 300). Sich zu entziehen bedeutet, die Kommunikation mit der Bewährungshilfe gänzlich oder weitgehend zu vermeiden oder wahrheitsgemäße Auskünfte zu verweigern. Nicht ausreichend - und daher auch nicht über § 56f StGB zu sanktionieren - ist es für sich genommen, wenn der Proband einer „Leitung“ durch seine Bewährungshelferin oder seinen Bewährungshelfer nicht Folge leistet; denn die Leitungsfunktion gestattet dem Bewährungshelfer allenfalls zu versuchen, den Probanden zu beeinflussen, nicht aber, diesem ein konkretes Verhalten vorzuschreiben (Groß/Kett-Straub, in: Münchener Kommentar, StGB, 4. Aufl., § 56f Rn. 13). Das Verhalten des Probanden muss, um als beharrliches Sich-Entziehen eingeordnet werden zu können, Ausdruck einer ablehnenden Haltung gegenüber der Aufsicht der Bewährungshilfe sein. Dies setzt voraus, dass die Weigerung zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe endgültig ist oder aber der Verurteilte trotz Abmahnung seitens des aufsichtführenden Gerichts den Weisungsverstoß fortsetzt (KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 5 Ws 198 - 199/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Ferner muss sich der Bewährungshelfer aktiv um den Verurteilten bemüht haben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 5 Ws 198 - 199/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). (b) Ein solches, von grundlegend ablehnender Haltung geprägtes Verhalten des Verurteilten lässt sich dem Verlauf der Bewährungsaufsicht nicht entnehmen, soweit der Verurteilte den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin in der von dieser mit Billigung des zuständigen Gerichts geübten Form turnusmäßiger Telefonate und postalischer Erreichbarkeit ermöglichte und einhielt. cc) Auflagen im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB waren dem Verurteilten nicht erteilt. 2. Aus den dargelegten Gründen besteht trotz der berechtigten Besorgnis einer auch künftigen Straffälligkeit des Verurteilten vorerst und vorbehaltlich neu hinzutretender Umstände, insbesondere des hinreichenden Nachweises der Begehung der ihm mit Anklage vom 2. November 2022 im Verfahren 68 Js 347/22 zur Last gelegten Tat, von Rechts wegen kein Raum für den Widerruf der gewährten Strafaussetzung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.