Beschluss
4 W 287/10 - 52, 4 W 287/10
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2010:1209.4W287.10.52.0A
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Leitsätze
1. Gegen eine vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Beschwerde nicht statthaft. Der Kläger kann seine Einwände gegen die Höhe des vorläufigen Gebührenstreitwerts nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG in der dort beschriebenen Weise geltend machen (Rn.2)
.
2. Die Kostenentscheidung erfolgt in diesem Fall nach § 97 Abs. 1 ZPO, da die Gebühren- und Kostenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG nicht für die unstatthafte Streitwertbeschwerde gilt (Rn.3)
.
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2010 – 6 O 409/10 – wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Beschwerde nicht statthaft. Der Kläger kann seine Einwände gegen die Höhe des vorläufigen Gebührenstreitwerts nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG in der dort beschriebenen Weise geltend machen (Rn.2) . 2. Die Kostenentscheidung erfolgt in diesem Fall nach § 97 Abs. 1 ZPO, da die Gebühren- und Kostenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG nicht für die unstatthafte Streitwertbeschwerde gilt (Rn.3) . 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2010 – 6 O 409/10 – wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert gemäß § 63 I 1 GKG vorläufig auf 250.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Herabsetzung dieses Streitwertes, den er mit 60.000 € angegeben hat. Die Beschwerde gegen diese vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist gemäß § 63 I 2 GKG nicht statthaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2010 – 4 W 34/10 [juris]; Thüringer OLG, Beschluss vom 05.07.2010 – 4 W 277/10 [juris]; OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 – 5 W 9/10 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2009 – 10 W 59/09 [juris]). Hierdurch wird der Kläger nicht rechtlos gestellt, der seine Einwände gegen die Höhe des vorläufigen Gebührenstreitwertes nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 63 I 2 GKG in der dort beschriebenen Weise geltend machen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, da die Gebühren- und Kostenfreiheit des § 68 III GKG nicht für die unstatthafte Streitwertbeschwerde gilt (BGH, Beschluss vom 22.02.1989 – IVb ZB 2/89 m.w.Nachw. [juris]; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.1999 – 14 W 635/99 [juris]; Thüringer OLG a.a.O.). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem hiermit verfolgten Kosteninteresse des Klägers an einer geringeren Vorschusszahlung (5.268 € - 1668 € = 3.600 €, vgl. Thüringer OLG, a.a.O.).