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Urteil

4 U 456/10 - 139, 4 U 456/10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2011:1213.4U456.10.139.0A
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Leitsätze
Der Träger des Jugendamtes haftet, wenn er es unterlässt, im Rahmen einer Beistandschaft gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen seinem Einkommen entsprechenden Unterhalt durchzusetzen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Der Schadensersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten beginnt erst mit dem Ende der Beistandschaft zu verjähren.(Rn.87) (Rn.119)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.08.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 129/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 27.232,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1) und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 71 % und der Beklagte zu 1) zu 29 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 1) zu 57 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) alleine. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Träger des Jugendamtes haftet, wenn er es unterlässt, im Rahmen einer Beistandschaft gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen seinem Einkommen entsprechenden Unterhalt durchzusetzen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Der Schadensersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten beginnt erst mit dem Ende der Beistandschaft zu verjähren.(Rn.87) (Rn.119) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.08.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 129/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 27.232,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1) und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 71 % und der Beklagte zu 1) zu 29 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 1) zu 57 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) alleine. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der am ... geborene Kläger ist der Sohn der Zeugin ... und des Zeugen ..., die nicht miteinander verheiratet waren. Mit Schreiben vom 18.04.1986 wies das Jugendamt des beklagten LKs die Kindesmutter darauf hin, dass kraft Gesetzes Amtspflegschaft bestehe. Die Amtspflegschaft wurde ab dem Jahr 1998 als Beistandschaft fortgeführt, weil ihre Beendigung nicht beantragt worden war. Der Zeuge ... erkannte am 27.05.1986 gegenüber dem Kreisjugendamt in öffentlicher Urkunde die Vaterschaft an und verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen von 215,-- DM bis zum 6. Lebensjahr, von 265,-- DM bis zum 12. Lebensjahr und von 320,-- DM bis zum 18. Lebensjahr. Aus der beigezogenen Verwaltungsakte ergibt sich, dass am 17.07.1986 beim Arbeitsgeber des Zeugen ..., den damaligen ... AG, eine Verdienstbescheinigung für den Zeitraum vom 01.10.19985 bis zum 31.03.1986 angefordert wurde, die am 25.07.1986 erteilt wurde. Am 05.12.1988 wurde auf Grund einer Änderung der Regelbedarfsverordnung der Unterhalt für die vorgenannten Altersstufen auf 226,-- DM, 279,-- DM und 335,-- DM festgesetzt (Bl. 63 d. A.). Am 02.06.1982 stimmte der Kindesvater der Neufestsetzung des Unterhalts auf Grund von Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes für die Zeit bis zum 12. Lebensjahr auf 318,-- DM und für die Zeit bis zum 18. Lebensjahr auf 383,-- DM zu (Bl. 64 d. A.). Am 25.01.1993 wurde erneut bei den ...-werken nach dem Verdienst des Zeugen ... nachgefragt. Die Verdienstbescheinigung wurde am 10.02.1992 erteilt. Das AG ... erließ am 23.08.1993 auf Antrag des Kreisjugendamtes vom 06.07.1993 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kindsvater auf Grund mehrfach angemahnter Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 04.04.1986 bis zum 30.06.1993. Dem Antrag war ausweislich einer Gesprächsnotiz vom 28.04.1993 eine Besprechung mit der Kindsmutter vorangegangen. In diesem Gespräch bestand diese bei nicht regelmäßiger Abtragung des Rückstandes von 972,59 DM auf Lohnpfändung. Der Rückstand war am 11.07.1994 zurückgeführt. Am 13.10.1993 wurde erneut eine Verdienstbescheinigung angefordert, die am 21.10.1993 erteilt wurde. Am 12.12.1995 verpflichtete sich der Zeuge ... gegenüber dem Kreisjugendamt zur Zahlung eines Unterhaltsbetrags von 324,-- DM bis zum 12. Lebensjahr und von 402,-- DM bis zum 18. Lebensjahr (Bl. 65 d. A.). Am 24.01.1997 verpflichtete sich der Zeuge ... zur Zahlung eines Unterhaltsbetrags von 314,-- DM bis zum 12. Lebensjahr und von 392,-- DM bis zum 18. Lebensjahr (Bl. 66 d. A.). Zum 01.07.1999 wurde der Unterhaltsbetrag auf 385,-- DM festgesetzt. Mit Urkunde vom 19.12.2000 verpflichtete sich der Zeuge ... zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 510,- DM (Bl. 68 d. A.). Ab dem 01.01.2002 wurde der Unterhalt auf 269,-- € festgesetzt und ab dem 01.07.2003 auf 284,-- €. Die Beistandschaft wurde bis zur Beendigung der Schulausbildung des Klägers im August 2005 fortgeführt. Das AG ... sprach dem Kläger mit Urteil vom 16.02.2007 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 28.02.2006 einen Unterhaltsrückstand von 2.169,-- € zu, wobei es von einem Monatsbetrag von 478,-- € ausging, den es dem Kläger ab dem 01.03.2006 weiterhin zusprach. Der Kläger hat Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend gemacht, dass der Beklagte zu 1) – der Beklagte zu 2) war der zuletzt zuständige Sachbearbeiter des Beklagten zu 1) - gegen seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung der Pflegschaft bzw. Beistandschaft verstoßen habe. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass die Beklagten weder regelmäßig den tatsächlichen Verdienst des Zeugen ... erfasst noch den Unterhaltsanspruch des Klägers ordnungsgemäß berechnet hätten. Stattdessen hätten sie sich damit zufrieden gegeben, den jeweiligen Mindestunterhalt festzusetzen, anstatt entsprechend den Regeln der Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltsanspruch zu berechnen. So sei der Zeuge ... bis zum 30.06.1998 nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen gewesen, danach bis 01.07.2002 im Hinblick auf die unterdurchschnittliche Unterhaltslast in Stufe 12, ab dem 01.07.2002 in Stufe 11 und sodann in Stufe 10. Aus den vorgelegten Festsetzungsurkunden (Bl. 64 ff d. A.) folge, dass der Zeuge ... noch in der Urkunde vom 05.12.1988 in Gruppe 2 eingestuft gewesen sei, danach aber nur noch in Gruppe 1. Der Kindesmutter, der Zeugin ..., seien falsche Auskünfte über die berufliche Tätigkeit des Zeugen ... und über die Höhe des dem Kläger zustehenden Unterhalts erteilt worden, wobei es darum gegangen sei, die Zeugin ... davon abzuhalten, vom Beklagten zu 1) Überprüfungen des Zeugen ... zu verlangen. Auch der erst später als Sachbearbeiter zuständig gewordene Beklagte zu 2) habe gegenüber der Zeugin ... erklärt, der gezahlte Unterhalt sei zutreffend. Der Beklagte zu 1) habe sich auch nicht mit Lohnbescheinigungen zufrieden geben dürfen, aus denen sich der Durchschnittslohn eines Jahres nicht ermitteln lasse. Zudem habe der Zeuge ... zeitweise ein höheres Einkommen angegeben, als dies von den Beklagten den Unterhaltsberechnungen zugrunde gelegt worden sei, was etwa aus den Aktenvermerken vom 07.12.1988 und 13.10.1993 folge. Die notwendigen Folgerungen aus den offenbar unvollständig angegebenen Einkünften seien nicht gezogen worden. Seitens der Zeugin ... sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Zeuge ... aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft Einkünfte erziele, was nicht überprüft worden sei. Die Zeugin ... habe auch immer wieder nachgefragt, ob es mit dem berechneten Unterhalt seine Richtigkeit habe, woraufhin ihr immer erklärt worden sei, dass Prüfungen erfolgt seien und der Unterhalt zutreffend ermittelt worden sei. Soweit Verdienstbescheinigungen eingeholt worden seien, seien - was etwa für 1992 gelte - Lohnersatzleistungen u. ä. nicht ermittelt worden, obwohl die Verdienstbescheinigung auf solche Einkünfte hindeute. Auch bei den vorgenommenen Anpassungen der Regelunterhaltsleistungen habe es keine Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Zeugen ... gegeben. Dem Kläger sei nach dem 04.04.2004 erklärt worden, dass der Unterhaltsanspruch zutreffend errechnet worden sei, obwohl das anzusetzende Einkommen wesentlich höher gewesen und auch nicht überprüft worden sei. Ansprüche gegen den Zeugen ... seien nicht gegeben, da dieser den titulierten Unterhalt vollständig gezahlt habe. Der Zeuge ... habe auch nicht über seine Einkommensverhältnisse getäuscht, zumal er von den Beklagten nicht zu Auskünften über sein wahres Einkommen aufgefordert worden sei. Zudem trete schon nach einem Jahr Verwirkung ein. Die Zeugin ... habe Betreuungsunterhalt erbracht. Sie habe auch das Kindergeld vereinnahmt. Die Einkommensverhältnisse der Zeugin ergäben sich aus der Darstellung im Schriftsatz vom 29.10.2008. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Kläger erst im Zuge des von ihm gegen den Zeugen ... betriebenen Unterhaltsrechtsstreits von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Zeugen erfahren habe. Der Kläger hat seinen Schaden zunächst entsprechend den Angaben in der Klageschrift berechnet. Er hat dann auf der Basis der von dem Zeugen W. erteilten Auskünfte mit Schriftsatz vom 06.04.2010 eine Neuberechnung vorgenommen, wie sie sich aus der Tabelle (Bl. 276 d. A.) ergibt. Dabei geht der Kläger davon aus, dass der Zeuge ... grundsätzlich nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle höher zu gruppieren gewesen sei, weil der Zeuge nur zeitweise lediglich einem Angehörigen unterhaltspflichtig gewesen sie. Zudem macht der Kläger einen Geldentwertungsschaden geltend, weil ihm die ihm zustehenden Unterhaltsbeträge vorenthalten worden seien. Dabei seinen die Diskontsätze der Deutschen Bundesbank bzw. der Basiszinssatz der EZB zugrunde gelegt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 46.500,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.11.2008 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei erst seit Februar 1998 zuständiger Sachbearbeiter gewesen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den sich daraus ergebenden regelmäßigen Anpassungen der Unterhaltsbeträge folge, dass die Beklagten den Unterhaltsanspruch des Klägers ordnungsgemäß geltend gemacht hätten. Es seien auch in zwei Fällen Anfragen beim Arbeitgeber des Zeugen ... gehalten worden. Für die Zeit ab dem 04.04.2004 stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. Dem Kläger sei eine Beratung angeboten worden, in deren Rahmen vereinbart worden sie, dass der bisherige Unterhalt fortgezahlt werden solle. Umstände, aus denen sich höhere Unterhaltsansprüche ergeben könnten, seien den Beklagten nicht bekannt geworden. Der Zeuge ... sei regelmäßig zu Auskünften aufgefordert worden, die dann die Basis für die Berechnung des Anspruchs geworden seien. Der Zeuge sei auch jedenfalls zeitweise verheiratet gewesen. Es werde deshalb auch bestritten, dass der Zeuge ... grundsätzlich an der obersten Grenze der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren gewesen sei. Die Kindesmutter habe auch keine eigenen Hinweise auf höheres Einkommen gegeben und habe auch nicht regelmäßig nach Höhe und Berechnung des Unterhaltsanspruchs nachgefragt. Es werde auch bestritten, dass der Zeugin fehlerhafte Auskünfte erteilt worden seien. Der Schaden sei lediglich fiktiv berechnet worden. Zudem schreibe der Kläger lediglich punktuell gewonnene Erkenntnisse fort, obwohl gleichbleibendes Einkommen nicht unterstellt werden könne. So verkenne der Kläger auch, dass der Zeuge ... jedenfalls zeitweise erkrankt gewesen sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er nur deshalb seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in gebotenem Maße genügen könne, weil die Beklagten die erforderlichen Ermittlungen unterlassen hätten. Für eine Beweislastumkehr sei kein Raum. Die im Schriftsatz vom 06.04.2010 vorgenommene Neuberechnung enthalte Beträge, die nicht nachvollziehbar seien. Zinsen könnten nicht verlangt werden, der Kläger mache Zinseszinsen geltend und berechne die Zinsbeträge nicht korrekt. Die Ansprüche gegen den Zeugen ... stellten eine andere Ersatzmöglichkeit dar. Ansprüche für Zeiträume vor 2004 seien verjährt. Verjährung sei auch eingetreten, weil die Zeugin ... nach den Angaben in der Verwaltungsakte (Bl. 120 d. A.) nachgefragt habe, was passieren könne, wenn der Zeuge ... nicht mehr bei ... arbeite. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Kindesmutter nachforschen müssen. Dass das nicht geschehen sei, müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Zudem berufe sich der Kläger selbst darauf, dass die Zeugin ... immer wieder nachgefragt habe. Daraus folge, dass die Zeugin Zweifel gehabt habe, so dass der Anspruch auf jeden Fall verjährt sei. Mit am 26.08.2010 verkündetem Urteil (Bl. 306 d. A.) hat das Landgericht - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ... (Bl. 174 d. A.) und ... (Bl. 175 d. A.) und Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen W. vom 11.01.2010 (Bl. 256 d. A.) - die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 34.135,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 zu zahlen, die Beklagte zu 1) weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten als auch der Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagten sind der Ansicht, das Jugendamt habe bei der Ausübung der Amtspflegschaft bzw. Beistandschaft nicht gegen Amtspflichten verstoßen und ein Anspruch wegen § 839 Abs. 1 Satz 2 BG ausscheide (Bl. 364 d. A.). Der Vater des Klägers, der Zeuge ... stelle eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar (Bl. 364 d. A.). Die Unterhaltsverpflichtung des Zeugen ... gemäß § 1601 ff BGB bestehe nicht in der Zahlung der vereinbarten Beträge, sondern folge aus der gesetzlichen Regelung. Unabhängig von der Vereinbarung mit den Beklagten zu 1) stelle der Vater des Klägers daher eine (gesetzliche) anderweitige Ersatzmöglichkeit dar (Bl. 364 d. A.). Die Ansprüche gegen den Zeugen ... seien auch gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 5 BGB bis zur Beendigung der Pflegschaft nicht verjährt (Bl. 364 d. A.). Darüber hinaus habe der Kläger gegen den Zeugen ... einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 Abs. 1 StGB, da dieser den geschuldeten Unterhalt nur teilweise gezahlt habe. Dabei sei es nicht erforderlich, dass er explizit zur Zahlung aufgefordert worden sei (Bl. 364 d. A.). Änderungen seiner Einkommensverhältnisses hätte der Zeuge ... dem Beklagten zu 1) unaufgefordert mitteilen müssen (Bl. 365 d. A.). Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten seien gemäß § 195 BGB verjährt. Eine Hemmung gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 5 BGB sei nicht erfolgt. Die Zeugin ... sei die gesetzliche Vertreterin des Klägers gewesen, habe um Überprüfung der Unterhaltsleistungen gebeten, da ihr diese zu niedrig vorgekommen seien, habe stets Kenntnis von den schadensersatzbegründenden Tatsachen gehabt, so dass sich der Kläger ihre Kenntnis gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse und sich nicht auf § 207 Abs. 1 Nr. 5 BGB berufen könne. Da Schadensersatzansprüche und nicht Unterhaltsansprüche im Streit seien, würden die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten (Bl. 365 d. A.). Die Schadensberechnung des Landgerichts sei unzutreffend, da das Gericht von zu hohen Unterhaltsbeträgen ausgegangen sei (Bl. 365 d. A.). In der Düsseldorfer Tabelle sei bis zum 01.07.1998 zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden worden. Diese Unterscheidung sei erst durch das Kindschaftsreformgesetz vom 01.07.1998 aufgegeben worden. Davor sei den nichtehelichen Kindern - unabhängig vom Einkommen des Vaters - ein Regelunterhalt zu zahlen gewesen, der deutlich unter dem Betrag für eheliche Kinder gelegen habe (Bl. 365 f d. A.). Daher könne bis zum 01.07.1998 keine Amtspflichtverletzung angenommen werden, da das konkrete Einkommen des Zeugen ... keine Rolle gespielt habe (Bl. 366 d. A.; bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Tabelle Bl. 366 d. A. Bezug genommen). Ab April 1998 seien an den Kläger 392,-- DM monatlich gezahlt worden und nicht wie vom Landgericht festgestellt 329,-- DM (Bl. 366 f d. A.). Die Unterhaltsbeträge von 1986 bis 01.07.1998 seien korrekt berechnet und vollständig an den Kläger gezahlt worden. Die Schadensberechnung ab Juli 1998 sei wegen unzutreffender Angaben fehlerhaft (Bl. 367 d. A.). Das Landgericht habe das vom Arbeitgeber des Zeugen ... mitgeteilte Nettogehalt zu Grunde gelegt, ohne berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge etc. (Werbungskosten) abzuziehen, wobei ein pauschaler Abzug von 5 % möglich sei (Bl. 367 d. A.). Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass der Zeuge ... von 1992 bis 2003 verheiratet gewesen sei und seiner Frau, die über kein eigenes Einkommen verfügt habe, unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Daher hätte das Einkommen des Zeugen ... nicht um zwei, sondern allenfalls um eine Stufe nach der Düsseldorfer Tabelle hochgesetzt werden dürfen, da der Zeuge insgesamt zwei Personen unterhaltsverpflichtet gewesen sei (Bl. 367 d. A.) Außerdem hätte das Einkommen der Mutter des Klägers angerechnet werden müssen, da der Unterhalt eines Kindes gegenüber seinem Vater ab Eintritt der Volljährigkeit nicht ohne Einbeziehung des Einkommens seiner Mutter berechnet werden dürfe. Auch wenn das Kind der einzige Unterhaltsberechtigte sei, erfolge keine Hochstufung des Tabellensatzes (Bl. 367 d. A.). Die Eingruppierung erfolge in Altersstufe 4. Davon sei das volle Kindergeld abzuziehen (Bl. 367 f d. A.). Nach Abzug des jeweiligen Selbstbehalts müssten die Unterhaltsanteile beider Elternteile prozentual berechnet werden. Dabei dürfe die Unterhaltspflicht auf Grund der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern nicht höher sein als bei alleiniger Unterhaltspflicht des in Anspruch genommenen Elternteils (Bl. 368 d. A.). Das habe das Landgericht im Gegensatz zum AG ... verkannt (im Einzelnen Bl. 368 d. A.). Der Kläger müsse sich auch den ab Juli 2005 zugesprochenen rückständigen Unterhalt auf die Schadensersatzansprüche anrechnen lassen (Bl. 368 d. A.). Ein Inflationsausgleich sei nicht vorzunehmen, da die zugesprochenen Unterhaltsbeträge fehlerhaft seien und der Kläger diese im Falle einer Bezahlung vollständig verbraucht hätte, so dass ein Wertverlust wegen Inflation nicht in Betracht komme. Wegen des Inflationsausgleichs hätten die Beklagten bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 368 d. A.). Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 46.500,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen. 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten während der gesamten Laufzeit der Beistandschaft kein einziges Mal das Einkommen des Zeugen ... überprüft und, um dies zu verheimlichen, der Zeugin ... unter Berufung auf den Datenschutz Einsicht in die Unterlagen verweigert (Bl. 389 d. A.). Zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Einkommens wäre es erforderlich gewesen, mindestens ein vollständiges Jahr zu dokumentieren (Bl. 390 d. A.), nämlich durch Vorlage von 12 Lohnzetteln 12 aufeinander folgender Monate, ggf. Nachweise über Lohnersatzleistungen, die Steuerbescheide und Nachweise über sonstige Einkünfte (Bl. 413 d. A.). Dies sei aber nie geschehen. Darüber hinaus hätten die Beklagten auch ihre Pflicht zur Auskunft alle zwei Jahre verletzt, die im Hinblick auf die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle an die Lebenshaltungskosten bestehe (Bl. 390 d. A.). Auch ohne solche Feststellungen hätte auf Grund des Einkommens des Zeugen ... eine Höhergruppierung von zwei Stufen gemäß der Düsseldorfer Tabelle erfolgen müssen (Bl. 413 f d. A.). Die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 2), hätten die Zeugin ... davon abgehalten, Ansprüche des Klägers anderweitig überprüfen und durchsetzen zu lassen, indem sie sie glauben gemacht hätten, dass das Einkommen des Kindsvaters überprüft und der Unterhalt jeweils angepasst worden sei, wonach der Kläger keinen höheren Unterhalt als den tatsächlich gezahlten erhalten könne. Diesem Zweck habe auch der Hinweis auf den Datenschutz hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Kindsvaters gedient (Bl. 390 d. A.). Die Schadensberechnung des Landgerichts werde nicht angegriffen (Bl. 391 d. A.). Jedoch habe das Gericht den Inflationsausgleich nicht zutreffend berechnet. Zu Unrecht habe es den um den Inflationsausgleich erhöhten Betrag aus dem jeweiligen Vorjahr nicht in das Folgejahr übernommen. Wäre der Inflationsausgleich als Teil des Schadensersatzanspruchs des Klägers in dem jeweiligen Jahr ersetzt worden, so hätte der Kläger entsprechend der in dieser Zeit bestehenden Kaufkraft das Geld einsetzen können. Eine Auszahlung über 20 Jahre später bedeute, dass der Kläger für den gleichen Geldbetrag nur noch einen Bruchteil dessen erwerben könne, was er zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit des erhöhten Unterhalts von dem Geld hätte erwerben können. Es reiche auch nicht aus, den Betrag um den Inflationsausgleich des betreffenden Jahres zu erhöhen, da dieser erhöhte Betrag in den Folgejahren wiederum dem Kaufkraftschwund unterliege. Es hätte als der um den Inflationsausgleich anzupassende Betrag jährlich um den Saldo aus dem Vorjahr erhöht werden müssen (Bl. 391 d. A.). Es handle sich insoweit nicht um eine unzulässige Zinseszinsberechnung, sondern um eine Entschädigung, die lediglich der Höhe nach durch eine Verzinsung berechnet werde, selbst aber keine Verzinsung sei. Schadensersatz bzw. Entschädigung und Verzinsung seien zu unterscheiden, insbesondere wenn Zinsen als Schadensposten geltend gemacht würden. Daher stelle der Inflationsausgleich keinen Zinseszins dar, sondern die Ermittlung des Entschädigungsbetrages (im Einzelnen Bl. 391 d. A.). Auf Grund der vom Landgericht eingesetzten Prozentbeträge ergebe sich eine andere Berechnung (vgl. im Einzelnen Bl. 392 - 395 d. A.). Unter Berücksichtigung des Inflationsausgleichs ergebe sich ein Schaden des Klägers von 55.009,72 € (Bl. 396 d. A.). Die Einwendungen der Beklagten gegen Haftungsgrund und (überwiegend) zur Haftungshöhe seien nicht begründet (Bl. 412 d. A.). In der Person des Kindsvaters bestehe keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da dieser sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Insbesondere habe er sich auf die Angabe der Beklagtenseite verlassen können und sei zu einer Überprüfung der Unterhaltshöhe weder verpflichtet noch in der Lage gewesen. Er habe sich nicht strafbar gemacht. Ein Anspruch gegen ihn sei ferner verjährt (Bl. 414 d. A.). Dagegen seien die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers nicht verjährt. Dies folge aus § 207 Abs. 1 Nr. 5 BGB sowie aus dem Umstand, dass der Kläger erst im Verlauf des Verfahrens gegen den Kindsvater am 10.10.2005 von dessen tatsächlicher Leistungsfähigkeit erfahren habe (Bl. 415 d. A.). Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grund der Bemühungen der Mutter des Klägers um höheren Unterhalt, da sie von den Beklagten vorsätzlich hinsichtlich der Voraussetzungen der Unterhaltshöhe getäuscht worden sei (Bl. 415 d. A.). Der Einwand der Beklagten, es sei zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern zu unterscheiden, sei verspätet (Bl. 415 d. A.) und auch nicht relevant (Bl. 416 d. A.). Auch die Regelunterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder hätten sich immer nach dem Einkommen des Kindsvaters gerichtet. Die Düsseldorfer Tabelle sei anwendbar gewesen (Bl. 416 d. A.). Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Zeugen ... seien verspätet und auch nicht zutreffend, da dieser keine berufsbedingten Ausgaben wie Werbungskosten gehabt und solche auch nicht geltend gemacht habe. Ein pauschaler Abzug von 5 % sei nach der Rechtsprechung im Saarland nicht möglich. Seine Ehefrau habe als Betreiberin einer Gastwirtschaft eigene Einnahmen erzielt. Insoweit fehlten Ermittlungen der beweisbelasteten Beklagten und ein entsprechender Vortrag. Jedenfalls habe sich das Nettoeinkommen des Zeugen ... durch die niedrigere Steuerklasse und den Splittingtarif erhöht (Bl. 417 d. A.). Der wirtschaftliche Vorteil durch das Ehegattensplitting betrage monatlich 467,76 €. Dies hätte eine Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt (Bl. 418 d. A.). Nicht aufgeklärt hätten die Beklagten auch die Kapitaleinkünfte des Zeugen ... auf Grund der Übernahme seines Elternhauses durch seinen Bruder (Bl. 418 d. A.). Der Einwand, das Einkommen der Mutter sei ab Volljährigkeit zu berücksichtigen, sei in der Berufungsinstanz verspätet. Deren Einkommen habe ferner unterhalb des Selbstbehalts gelegen und sei daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine Höhergruppierung des im Haushalt der Kindesmutter lebenden Klägers sei daher erforderlich gewesen (Bl. 418 d. A.). Die Entscheidung des AG ... habe einen anderen Zeitraum als den streitgegenständlichen betroffen, in dem der Kläger nicht mehr im Haushalt der Mutter gelebt habe, sondern in einem eigenen Hausstand. Daher sei ab dann eine Pauschale von 640,-- € zu zahlen gewesen (Bl. 418 f d. A.). Der Schaden sei in Wahrheit sogar höher gewesen, da neben der Nichtberücksichtigung des Kapitalvermögens auch kein Sonderbedarf geltend gemacht worden sei, etwa für kieferorthopädische Behandlungen und Klassenfahrten. Diesen hätten die Beklagten trotz Kenntnis der Voraussetzungen nicht geltend gemacht, so dass die Kindsmutter diese Kosten habe alleine tragen müssen (Bl. 419 d. A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25.10.2007 (Bl. 79 d. A.), vom 25.08.2008 (Bl. 136 d. A.), vom 12.03.2009 (Bl. 173 d. A.), vom 19.07.2010 (Bl. 301 d. A.) und des Senats vom 22.11.2011 (Bl. 424 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 26,08.2010 (Bl. 306 d. A.) Bezug genommen. Weiter wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des KJA betreffend den Kläger verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig und teilweise begründet, die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat seine Berufung im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) nicht begründet. In seiner Berufungsbegründung nimmt er zu der Begründung der Klageabweisung unter Buchstabe B. der Entscheidungsgrunde des angefochtenen Urteils (Bl. 318 d. A.) nicht Stellung. Daher ist seine Berufung insoweit bereits unzulässig. Selbst wenn die Berufung im Verhältnis zum Beklagten zu 2) zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlagen zum einen § 839 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG und zum anderen §§ 1833 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.1999 - III ZR 248/98, FamRZ 1999, 1342 - 1345, juris Rdn.18). Gemäß § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Zwischen den Anspruchsgrundlagen gemäß § 839 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG und §§ 1833 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht Anspruchskonkurrenz (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, 4. Auflage, § 1833 BGB, Rdn. 2). 2. Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Vorschriften über die Vormundschaft - einschließlich derjenigen über die Haftung - nicht nur auf die Pflegschaft, im Rahmen der der Beklagte zu 1) zunächst tätig war, sondern auch auf die Beistandschaft gemäß §§ 1712 ff BGB anwendbar, die eine besondere Art der Pflegschaft darstellt (vgl. MünchKomm(BGB)-Schwab, aaO., § 1915 BGB, Rdn.4). 3. Anspruchsgegner ist vorliegend allein der Beklagte zu 1), nicht aber der Beklagte zu 2). Dies folgt bezüglich § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB aus Art. 34 Satz 1 GG, wonach die Verantwortlichkeit für eine Amtspflichtverletzung den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, trifft. Dies ist der LK ... Aber auch der Anspruch aus § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB trifft allein den Beklagten zu 1). Dies folgt ebenfalls aus Art. 34 Satz 1 GG, so dass die Verantwortung unabhängig von der Anspruchsgrundlage immer die kommunale Gebietskörperschaft trifft, die dem Beamten die Aufgaben des Beistands gemäß § 55 Abs. 1 u. 2 SGB VIII übertragen hat. Es ist lediglich ein Rückgriff der Körperschaft gegen den Bediensteten im Innenverhältnis möglich (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 2; MünchKomm(BGB)-Strick, aaO., § 55 SGB III, Rdn. 11; Wiesner-Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 55 SGB VIII, Rdn. 87). Daher hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) unabhängig von dem Beginn der von ihm in Sachen des Klägers ausgeübten Tätigkeit als Beistand zutreffend abgewiesen. 4. Die für den Beklagten zu 1) tätigen Beamten im haftungsrechtlichen Sinn haben eine Pflichtverletzung begangen. a) Gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB, dessen Pflichtenkreis mit dem des im Falle des Klägers bis zum 30.06.1998 anwendbaren § 1706 Nr. 2 BGB a. F. übereinstimmt (vgl. MünchKomm(BGB)-v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 11; Staudinger-Rauscher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2006, § 1712 BGB, Rdn. 22), kann das Jugendamt für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche zum Beistand (früher Pfleger) bestimmt werden. Dies ist vorliegend bezüglich des Jugendamts des Beklagten zu 1) unstreitig geschehen. Danach hat das Jugendamt die Pflicht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gemäß §§ 1601 ff BGB, insbesondere gegen den das Kind nicht betreuenden Elternteil (vgl. MünchKomm(BGB)-v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 11). Die Befugnis des Jugendamts umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung sowie vorbereitende Auskunftsbegehren gemäß § 1605 BGB (vgl. MünchKomm(BGB)-v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1712 BGB, Rdn.11; Staudinger-Rauscher, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 23). Die Ansprüche richten sich gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil sowie sonstige unterhaltspflichtige Verwandte - einschließlich der ledigen Mutter. Unterhaltsrückstände können gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) BGB vom (nachträglich) als Vater festgestellten Mann eingefordert werden (vgl. MünchKomm(BGB)-v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 12; Staudinger-Rauscher, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 22). b) Erforderlich ist, dass das Jugendamt eine Pflicht verletzt hat. Eine Pflichtverletzung liegt in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Sie kann in einem Tun oder Unterlassen liegen, insbesondere in der Abgabe oder Unterlassung einer Willenserklärung, in der Vornahme oder Nichtvornahme beliebiger Rechtshandlungen oder Realakte. Nicht erforderlich, aber ausreichend ist, dass der Vormund (Beistand) gegen gesetzliche Vorschriften oder eine Anordnung des Vormundschaftsgerichts verstößt (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 3; Staudinger-Emgler, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 12). Die Beweislast für die Voraussetzungen von Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität (und Verschulden) trägt das Mündel (vgl. RGZ 76, 186; MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 14), wobei im Falle der Pflichtwidrigkeit in Folge Unterlassens einer gesetzlichen Pflicht ein Beweis des ersten Anscheins besteht (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 14). c) Pflichtwidrig ist es etwa, wenn der Beistand es unterlässt, eine angemessene Erhöhung des Unterhalts durch Erhebung einer aussichtsreichen Abänderungsklage durchzusetzen (vgl. LG Hagen, DAVorm 1971, 26; Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 24), sowie wenn er es unterlässt, das Einkommen des Unterhaltsschuldners festzustellen und ggf. pfänden zu lassen (vgl. LG Siegen, DAVorm 1988, 722; LG Siegen, DAVorm 1989, 312; Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 28). Darüber hinaus muss das Jugendamt dem Unterhaltsverpflichteten mehrfach Routinefragen nach seinem Einkommen - durch Übersendung von Fragebögen - stellen und beim Bestehen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Unterhaltsverpflichteten unrichtig oder unvollständig sind, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen weitergehend aufklären (vgl. Senat, Urt. v. 20.04.2001 - 4 O 82/00, FamRZ 2002, 819). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Mitarbeiter des Jugendamts gemäß § 18 Abs. 1 SGB VIII eine Amtspflicht besteht, die Mutter eines Kindes, für das Beistandschaft besteht, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beraten und zu unterstützen. Daraus folgt die Verpflichtung des Jugendamtsmitarbeiters, die Angaben des Kindsvaters über seine Einkommensverhältnisse alsbald zu überprüfen und einen eventuell erhöhten Unterhalt - etwa im Wege einer Abänderungsklage - geltend zu machen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.08.1996 - 16 W 40/95, NJW-RR 1997, 135 f). Das Landgericht hat hieraus auf nicht zu beanstandende Weise gefolgert, dass das Jugendamt des Beklagten zu 1) verpflichtet war, die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Klägers durch Einholung der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindsvaters, des Zeugen ... maßgeblichen Daten vorzubereiten, auf der Grundlage dieser Daten den Unterhaltsanspruch des Klägers zutreffend zu berechnen und den so errechneten Unterhaltsanspruch auch durchzusetzen, insbesondere titulieren zu lassen. d) Das Jugendamt hat nach diesen Feststellungen zwar mehrfach den vermeintlichen Unterhaltsanspruch durch öffentliche Urkunden titulieren lassen. Jedoch hat es hierbei gegen seine Pflichten zur vollständigen und richtigen Ermittlung der zu Grunde liegenden Einkommensverhältnisse verstoßen. In diesem Zusammenhang hat das Jugendamt zwar mehrfach Regelanfragen bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse an den Zeugen ... gerichtet, sich jedoch entgegen seinen oben dargelegten Pflichten ohne nähere Überprüfung darauf verlassen, dass die Angaben des Zeugen ... zutreffend waren. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Jugendamt des Beklagten zu 1) ausweislich seiner Verwaltungsakten (der Gerichtsakte beiliegend) regelmäßige Anfragen beim Unterhaltsschuldner unterlassen hat. Es lässt sich auch ansonsten nicht feststellen, dass sich das Kreisjugendamt in regelmäßigen Abständen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindsvaters unterrichtet hätte. Dazu reichen die beiden dokumentierten Nachfragen beim Arbeitgeber des Zeugen ... nicht aus, weil diese nur in großem zeitlichem Abstand erfolgt sind und auch nicht die Einkünfte für ein Jahr erfassen, so dass auch Sonderzahlungen und sonstige Arbeitgeberzuwendungen nicht erfasst werden konnten. Eine ordnungsgemäße Ermittlung des Einkommens setzt jedoch die Ermittlung des Durchschnitts des letzten Jahreseinkommens voraus, wobei die Einkünfte der letzten 12 Monate vor der Unterhaltsbemessung oder im letzten abgelaufenen Kalenderjahr herangezogen werden. Dies gilt insbesondere bei Arbeitnehmern mit unregelmäßigem Einkommen (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 25). Zu berücksichtigen sind ferner Steuererstattungen, Steuernachzahlungen, Sonderzuwendungen u. a. (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 25), so dass sich das Jugendamt auch die entsprechenden Steuerbescheide und Steuererklärungen vom Unterhaltsschuldner vorlegen lassen muss. Ferner sind auch Nachweise über Lohnersatzleistungen wie Krankengeld etc. anzufordern. e) Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Zeuge ... nach seiner eigenen Zeugenaussage (Bl. 175 f d. A.) bekundet hat, dass das Kreisjugendamt ihn befragt habe und er auf entsprechende Vorladung dort hingegangen sei und neue Vereinbarungen unterschrieben habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er aufgefordert worden sei, Gehaltsnachweise o. ä. vorzulegen (Bl. 176 d. A.). Damit stimmen die Verwaltungsakten überein. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich aus diesen ebenfalls keine entsprechenden Aufforderungen ergeben, sondern nur die zu den diesseitigen Prozessakten gelangten Vereinbarungen, wobei sich aus den Verwaltungsakten nicht ergibt, dass seitens des Kreisjugendamtes in Vorbereitung dieser Vereinbarungen ausgehend von erhobenen Daten über das Einkommen des Zeugen ... Berechnungen über die Höhe des geschuldeten Unterhalts vorgenommen worden wären. Abänderungsvereinbarungen hat das Kreisjugendamt lediglich verlangt, wenn sich durch Änderungen unterhaltsrechtlicher oder kindergeldrechtlicher Vorschriften Veränderungen ergeben haben. Auf Grund der Aussage der Zeugin ... (Bl. 174 f d. A.) ergibt sich ferner, dass die Zeugin einmal jährlich mit dem Kreisjugendamt Rücksprache gehalten und um Überprüfung der Unterhaltsleistungen gebeten hat, weil ihr im Hinblick auf die Tätigkeit des Zeugen ... bei den ...werken der gezahlte Unterhalt zu niedrig vorkam. Es sei ihr immer wieder erklärt worden, dass die Einkommensverhältnisse überprüft und auf deren Basis der Unterhaltsbetrag richtig und vollständig berechnet worden sei. Einblick in die entsprechenden Daten sei ihr aber verweigert worden. Zuletzt sei ihr im Jahr 2004 nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers erklärt worden, dass der Unterhalt auf Grund der aktuellen Daten richtig und vollständig berechnet worden sei (Bl. 174 d. A.). Sie, die Zeugin, habe die Mitarbeiter des Beklagten zu 1) aufgefordert, Überprüfungen vorzunehmen, da sie davon ausgegangen sei, dass der Zeuge ... bei den ... Werken gut verdienen müsse (Bl. 175 d. A.). Das Landgericht hat hieraus zutreffend den Schluss gezogen, dass die Mitarbeiter des Beklagten zu 1) Pflichtverstöße dadurch begangen haben, dass sie vom Zeugen ... keine regelmäßigen Auskünfte eingefordert haben und sich auch nicht auf andere Weise, etwa durch Nachfrage bei dem ihnen bekannten Arbeitgeber über dessen Einkommensverhältnisse vergewissert haben. Bei dieser Sachlage war die Auskunft gegenüber der Zeugin ... falsch, der Unterhalt sei auf Grund ordnungsgemäß erhobener Daten vollständig und richtig berechnet worden. Auch auf Grund der Nachfragen der Zeugin ... hat sich das Jugendamt nicht zu Nachforschungen beim Zeugen ... bezüglich seiner Einkünfte und einer Vorlage von Gehaltszetteln veranlasst gesehen. Darüber hinaus hat das Landgericht auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass sich aus den Verwaltungsakten nicht ergibt, wie das Kreisjugendamt den Unterhaltsanspruch des Klägers berechnet hat, insbesondere ob eine (Neu)berechnung des Unterhalts anlässlich der Vorladungen des Zeugen ... zur Unterzeichnung von Abänderungsurkunden erfolgt ist. Das Kreisjugendamt hätte in diesem Zusammenhang ermitteln und berechnen müssen, ob der Anspruch des Klägers höher sein könnte, als sich dies aus der Fortschreibung der Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der Änderungen von Vorschriften ergab. Dass dies geschehen wäre, ergibt sich weder aus den Verwaltungsakten noch ist dies vorgetragen worden. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts werden auch in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. f) Jedoch bestand der Pflichtenkreis des Beklagten zu 1) - vertreten durch das Jugendamt - lediglich bis zum 04.04.2004, da der Kläger am 04.04.1986 geboren ist, mithin am 04.04.2004 die Volljährigkeit erreicht hat. Mit diesem Zeitpunkt endete die Beistandschaft. Die Beistandschaft endet - wie die Pflegschaft und die Vormundschaft - mit dem Wegfall der Voraussetzungen, namentlich gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1882, 1773 Abs. 1 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit, da Voraussetzung von Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft die Minderjährigkeit des Kindes ist (vgl. MünchKomm(BGB)-Strick, aaO., § 55 SGB VIII, Rdn. 4; MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1882 BGB, Rdn. 7). Dies bedeutet, dass der Pflichtenkreis des Jugendamtes mit diesem Tag endete, das Jugendamt also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet war, Unterhaltsansprüche des Klägers beizutreiben und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Die Haftung des Vormunds/Beistands endet mit dem Ende dessen Amtes (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 20). Gründe, das Amt des Vormunds fortzuführen, so dass er bei Untätigkeit haftet (etwa beim Tod des Mündels), sind vom Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 21). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) die Beistandschaft ohne Widerspruch anderer so fortgeführt hätte, als sei er noch Vormund (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 22). Schadensersatz kann der Kläger daher nur für die Zeit zwischen dem 04.04.1986 und dem 04.04.2004 verlangen. Für die Zeit danach war es seine eigene Sache, entsprechende Aktivitäten zu entfalten. Eine nachwirkende Verpflichtung des Beklagten zu 1) ist weder dargetan noch ersichtlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beamten des Beklagten zu 1) nach dem Vortrag des Klägers diesen auch über den 04.04.2004 hinaus beraten und ihm oder seiner Mutter erklärt haben, dass der laufende Unterhalt zutreffend berechnet sei (Bl. 60 u. 82 d. A.). Insoweit ergibt sich zwar aus dem vom Kläger vorgelegten, mit „Beratung junge Volljährige“ überschriebenen Schreiben des Kreisjugendamtes vom 09.08.2005 (Bl. 89 d. A.), dass das Amt dem Kläger mitgeteilt hat, dass nach Beendigung der Schulausbildung im Juni 2005 keine Unterhaltspflicht seitens des Vaters mehr bestehe, zur Prüfung einer weiteren Verpflichtung jedoch Unterlagen (Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, sonstiger Arbeitsvertrag) vorgelegt werden müssten. Die Auskunft des Kreisjugendamtes hat die Zeugin ... bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht bestätigt (Bl. 174 d. A.). Hieraus folgt jedoch keine (nachwirkende) Verpflichtung des Beklagten zu 1), Unterhaltsansprüche des Klägers wie im Rahmen der beendeten Beistandschaft geltend zu machen. Es war ab dem Eintritt der Volljährigkeit Sache des Klägers selbst, seine Rechte gegenüber dem Zeugen ... geltend zu machen und durchzusetzen, was dann im Rahmen des Rechtsstreits vor dem AG ..., der zu dem Urteil vom 16.02.2007 führte (Bl. 84 d. A.), geschehen ist. Der Kläger hat im Übrigen nicht dargetan, dass er dem Kreisjugendamt des Beklagten zu 1) die Voraussetzungen seines fortbestehenden Unterhaltsanspruchs bereits mit dem Eintritt der Volljährigkeit am 04.04.2004 durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen hat, wie sie der Beklagte zu 1) nach dem eigenen Vortrag des Klägers angefordert hat. In dem zitierten Urteil des Amtsgerichts ... wurde Unterhalt auf Grund einer Immatrikulationsbescheinigung erst für den Zeitraum ab dem 01.07.2005 zugesprochen (Bl. 84 ff d. A.). Hieraus folgen jedenfalls keine Gründe, von einer Verlängerung des Pflichtenkreises der Beistandschaft über die Volljährigkeit hinaus auszugehen, mögen auch die materiellen Unterhaltsansprüche in gewissem Umfang weiterbestanden haben. Jedenfalls müsste sich der Kläger ab Juli 2005 den durch das Urteil des Amtsgerichts ... titulierten Unterhalts anrechnen lassen, so dass ab diesem Zeitraum kein Schaden mehr bestünde. Daher sind die Ansprüche des Klägers unbegründet, soweit sie für die Zeit zwischen dem 04.04.2004 und dem Jahr 2005 erhoben werden. Die Verurteilung im landgerichtlichen Urteil ist daher um insgesamt 4.668,-- € zu reduzieren (3 * 435,-- = 1.305,-- € + 512,-- € für Januar bis April 2004; 1.830,-- € + 638,-- € + 383,-- € für 2005). 5. Die Mitarbeiter des Beklagten zu 1) haben auch schuldhaft gehandelt. Eine Haftung setzt bezüglich beider Anspruchsgrundlagen Verschulden voraus (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 1997, 1427; MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 4; Staudinger-Engler, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 13). Gemäß § 276 BGB reichen Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit aus (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 4). Das Maß der erforderlichen Sorgfalt bemisst sich indes nach h. M. abweichend von § 276 BGB nach dem Lebenskreis, den Lebensumständen und der Rechts- und Geschäftserfahrung des Vormunds (Beistands) (vgl. BGH, FamRZ 1964, 199; MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 4; MünchKomm(BGB)-Schwab, aaO., § 1915 BGB, Rdn. 18). Diese Grundsätze gelten auch für eine Haftung des Jugendamts als Pfleger/Beistand (vgl. BGH, NJW 1980, 2249; KG, FamRZ 1976, 370; MünchKomm(BGB)-Schwab, aaO., § 1915 BGB, Rdn. 18). Jedoch ist § 1833 BGB für den Mündel günstiger, insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis familienrechtlicher Art zu Grunde liegt und daher § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (Beweislast des Schuldners) anwendbar ist (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 2; Staudinger-Engler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 1833 BGB, Rdn. 5). Das Landgericht hat festgestellt, dass den Bediensteten des Beklagten zu 1) jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt, da sich - unter Berücksichtigung der maßgeblichen durchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausübung der Beistandschaft - den Jugendamtsmitarbeitern aufdrängen musste, dass die Aufgaben der Beistandschaft im Rahmen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht nur regelmäßige schematische Anpassungen der Regelbedarfssätze voraussetzen, sondern dass der Unterhalt auf der Grundlage zu erhebender aktueller Daten ordnungsgemäß und vollständig zu berechnen war. 6. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, da dem Beklagten zu 2) und den vorher im Falle des Klägers tätigen Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Vorschrift ist jedenfalls auf den Anspruch gemäß §§ 1833 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 2). Daher kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger daneben auch ein allgemeiner Amtshaftungsanspruch zusteht. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob gegenüber dem Zeugen ... eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt des Unterhaltsanspruchs besteht. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger gegen den Zeugen ... einen über die gezahlten Beträge hinausgehenden Unterhaltsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 Abs. 1 StGB hat. In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob sich der Zeuge ... etwas hat zuschulden kommen lassen, sich insbesondere strafbar gemacht hat, oder ob er sich auf die Angaben der Beklagten verlassen konnte und zu einer eigenen Überprüfung weder verpflichtet noch in der Lage war. Ebenso kann es dahinstehen, ob eventuelle Ansprüche gegen den Zeugen ... ihrerseits verjährt sind. Dem Bestehen eines Schadens auf Grund der Pflichtverletzung steht auch in der Sache nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin einen originären Unterhaltsanspruch gegen den Zeugen ... für den streitgegenständlichen Zeitraum hat. Gemäß § 1613 Satz 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur geltend gemacht werden, wenn der Verpflichtete aufgefordert wurde, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (vgl. Wendl/Dose-Scholz/Gerhardt aaO., § 6, Rdn. 100). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbestritten vorgetragen, dass der Zeuge ... nicht in Verzug gesetzt wurde, sondern immer das gezahlt hat, was das Jugendamt verlangt hat (Bl. 426 d. A.). Daher ist davon auszugehen, dass auch die übrigen alternativen Voraussetzungen einer rückwirkenden Unterhaltspflicht nicht gegeben sind, so dass es dahinstehen kann, ob ein Schaden des Klägers bei deren Bestehen nicht gegeben wäre oder ob dieser bereits im jeweils maßgeblichen Unterhaltszeitraum entstanden und daher vom Beklagten zu 1) zu ersetzen ist. 7. Den Kläger trifft kein Mitverschulden. Trotz der Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann den Mündel ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB treffen (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 10). Ein solches setzt gemäß § 254 Abs. 1 BGB voraus, dass der Mündel durch ein Verschulden an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 18). Ein Mitverschulden kann u. U. in der Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln erblickt werden, wenn der Mündel nach § 59 FGG zur selbstständigen Einlegung des Rechtsmittels berechtigt war (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 18 m. w. N.). Obgleich der Kläger Rückstände erst ab 2005 geltend gemacht hat, sind die Voraussetzungen für ein Mitverschulden von den Beklagten nicht dargelegt, insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - oder seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - Anlass gehabt hätte, an der ihnen erteilten Auskunft, dass der Kindesunterhalt durch die titulierten Beträge vollständig und korrekt erfasst war, zu zweifeln und deswegen konkrete Schritte zu unternehmen. Daraus, dass die Zeugin ... auf Grund gegenteiliger Vermutungen immer wieder nachgefragt hat, folgt nicht, dass sie konkrete Anhaltspunkte hatte, an den ihr auf Grund ihrer Vorsprachen erteilten Auskünften zu zweifeln und dagegen vorzugehen. 8. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Sowohl der Anspruch aus §§ 1833, 1915 BGB als auch derjenige aus § 839 BGB, Art. 34 GG verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Nach altem Verjährungsrecht ergab sich die 3-jährige Verjährungsfrist aus § 852 BGB a. F. (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1965, 454 (455); MünchKomm(BGB)-Strick, aaO., § 55 SGB VIII, Rdn. 11). Die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach familien- und erbrechtliche Ansprüche erst in 30 Jahren verjährten, ist seit durch § 1 Nr. 1 Buchst. a) bb) des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 aufgehoben (vgl. Staudinger-Peters/Jacoby, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2009, § 197 BGB, Rdn. 20). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verjährung des Anspruchs auch nach altem Verjährungsrecht gemäß § 204 Satz 2 BGB a. F. gehemmt war. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Verjährung gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 u. 2 Nr. 5 u. Satz 3 BGB gehemmt war, solange die Beistandschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand. Gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 u. 2 Nr. 5 u. Satz 3 BGB sind Ansprüche des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. Hierdurch werden – anders als nach § 204 a. F. - die Ansprüche zwischen Pfleger und Pflegling sowie zwischen Kind und Beistand (§ 1712 ff BGB) ausdrücklich in den Hemmungstatbestand einbezogen (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 207 BGB, Rdn. 9). Dabei ist der Hemmungstatbestand in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsverhältnissen beidseitig ausgestaltet. Im Verhältnis von Beistand und Kind erstreckt sich die hemmende Wirkung gemäß § 207 Satz 3 BGB dagegen nur auf die Ansprüche des Kindes gegen den Beistand. Ansprüche des Beistands gegen das Kind verjähren ungehemmt (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 207 BGB, Rdn. 1 u. 9; Staudinger-Peters/Jacoby, aaO., § 207 BGB, Rdn. 13). Erfasst werden nicht nur familienrechtliche Ansprüche, sondern Ansprüche jedweder Art, auch wenn diese keinen Ehe- und Kindschaftsbezug haben (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 207 BGB, Rdn. 2; Staudinger-Peters/Jacoby, aaO., § 2007, Rdn. 8)). Die Hemmung endet, wenn die Beistandschaft endet. Die Beistandschaft endete im Fall des Klägers - wie oben ausgeführt - am 04.04.2004. Der Kläger hat die streitgegenständliche Klage am 13.04.2007 erhoben (Bl. 10 u. 11 d. A.). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB war daher Verjährungsbeginn der Ablauf des 31.12.2004, da gemäß § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Die am 13.04.2007 erhobene Klage war also rechtzeitig i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Daher kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers an, insbesondere nicht darauf, ob dieser entsprechend seiner Behauptung am 10.10.2005 von der Leistungsfähigkeit des Zeugen ... erfahren hat. Es kommt auch nicht darauf an, welche Bemühungen die Mutter des Klägers, die Zeugin ..., bezüglich der von ihr angezweifelten Unterhaltshöhe entfaltet hat und ob diese von der Beklagtenseite bezüglich der Unterhaltshöhe getäuscht oder ihr unter Hinweis auf den Datenschutz die Auskunft verweigert wurde. 9. Zur Berechnung der Schadenshöhe durch das Landgericht gilt Folgendes: a) Zu ersetzen sind dem Mündel die durch die Pflichtverletzung verursachten Vermögensschäden. Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff BGB (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 18). Dem Unterhaltsberechtigten ist so der Betrag zu ersetzen, um den sich der Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater auf Grund von dessen Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erhöht hat, also die Differenz zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlich gezahlten Unterhalt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.08.1996 - 16 W 40/98, NJW-RR 1997, 135 (136)). b) Dem Unterhaltsanspruch ist zunächst das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten zu Grunde zu legen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532 (1534); Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1, Rdn. 23). Dabei ist- wie oben bereits ausgeführt - der Durchschnitt des jeweiligen letzten Jahreseinkommens zu Grunde zu legen, wobei die Einkünfte der letzten 12 Monate vor der Unterhaltsbemessung oder im letzten abgelaufenen Kalenderjahr herangezogen werden. Dies gilt auch und insbesondere bei Arbeitnehmern mit unregelmäßigem Einkommen (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.1984 - IVb ZR 53/82, NJW 1984, 1614 (1615); Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 25; Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 1603 BGB, Rdn. 12). Zu berücksichtigen sind ferner Steuererstattungen, Steuernachzahlungen, Sonderzuwendungen u. a. (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 25). Für die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 42). Das Einkommen ist i. d. R. durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, die auch Zulagen und Zuwendungen etc. ausweisen, und des Steuerbescheids nebst Steuererklärung nachzuweisen (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 66). Entsprechende Belege hat der Unterhaltsverpflichtete vorzulegen (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 1176 u. 1180). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens aus nichtselbstständiger Arbeit sind die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Dose-Kemper, aaO., § 1, Rdn. 853). Das Landgericht hat der Berechnung des Nettoeinkommens die Aufstellungen des Klägers zu Grunde gelegt. Diese werden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ausführungen etwas Anderes ergibt, im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht angegriffen. Auf die Darlegungen und Berechnungen des Landgerichts kann daher Bezug genommen werden. c) Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind vom Bruttoeinkommen die berufsbedingten Aufwendungen, die steuerrechtlich Werbungskosten darstellen, abzuziehen. Dies betrifft namentlich Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte und Beiträge zu Berufsverbänden (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 65 u. 122). Diese Aufwendungen sind im Einzelnen nach Grund und Höhe darzulegen und - soweit von der Rechtsprechung zugelassen - pauschaliert geltend zu machen oder konkret aufzuschlüsseln und nachzuweisen (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 122 u. 132). aa) Berufsbedingte Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, können nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte pauschaliert werden, wobei insbesondere ein pauschaler Abzug von 5 % vertreten wird, jedoch berufsbedingte Aufwendungen, die diesen übersteigen, im Einzelnen darzulegen sind (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 125 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts ist eine derartige Pauschalierung nicht möglich, sondern es sind die die konkreten täglich gefahrenen Kilometer darzulegen und nachzuweisen, für die eine Kilometerpauschale von 0,25 € anzusetzen ist (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 11.08.2004 - 9 UF 8/04, MDR 2005, 635, juris Rdn. 29). bb) Daher ist vorliegend kein pauschaler Abzug vorzunehmen. Dass und gegebenenfalls in welcher Höhe arbeitsbedingte Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten und Gewerkschaftsbeiträge des Zeugen ..., angefallen sind, ist nicht dargetan. Den Kläger als Unterhaltsberechtigten trifft zwar die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen der Normen, auf die er seinen Unterhaltsanspruch stützt. Jedoch muss der Unterhaltspflichtige – und im Rahmen des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs der Schädiger - Voraussetzungen der Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch beweisen (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 6, Rdn. 701). Das bedeutet, dass der Kläger die Höhe des Einkommens des Zeugen ... beweisen muss, während der Beklagte zu 1) darlegen und beweisen muss, welche die Höhe der Unterhaltspflicht und damit des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs begrenzenden berufsbedingten Ausgaben zu berücksichtigen sind, namentlich welche Fahrtkosten angefallen sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 404; BGH, FamRZ 1983 352; Wendl/Dose-Dose, aaO., § 6, Rdn. 726).. Jedenfalls trifft insoweit bezüglich des Nichtvorhandenseins entsprechender Ausgabenpositionen die Beklagtenseite eine sekundäre Darlegungslast, da dem Kläger der Nachweis der entsprechenden, seinem Zugriff entzogenen Tatsachen nicht möglich ist (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 6, Rdn. 702). Die Beklagtenseite hat nicht dargetan und bewiesen, dass und in welcher Höhe Fahrtkosten angefallen sind und wie diese sich berechnen (Fahrtstrecke, benutztes Verkehrsmittel etc.). d) Daneben sind Unterhaltsleistungen mit Lohn- oder Unterhaltsersatzfunktion zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 105). aa) Hierzu zählt insbesondere das Krankengeld, wenn eine die Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit oder eine stationäre Behandlung vorliegt (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 15). Dieses ist als Lohnersatzleistung – ebenso wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - bei der Bemessung des Einkommens anzurechnen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 307; Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 115, Palandt-Diederichsen, aaO., § 1603 BGB, Rdn. 8). Von dem Einkommen sind lediglich krankheitsbedingte Mehrkosten abzuziehen (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 115). Insoweit ist das Landgericht auf nicht zu beanstandende Weise davon ausgegangen, dass der Kläger das Krankengeld des Zeugen ... ausgehend von den Einkünften, wie sie der Zeuge W. zusammengestellt hat, zutreffend ermittelt hat. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge ... in den Monaten November 1986 bis Januar 1987, August 1991 und September 1992 Krankengeld als Lohnersatzleistung erhalten hat, welches in die Berechnung des Durchschnittseinkommens vom Landgericht zutreffend eingerechnet wurde. bb) Das Landgericht hat ferner zu Recht festgestellt, dass es an einer schlüssigen Behauptung fehlt, soweit der Kläger behauptet, dass ein erhöhtes Krankengeld auf das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld aufgestockt wurde. Der Zeuge W. hat in seiner Aufstellung insbesondere das gezahlte Krankengeld berücksichtigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufstellung alle Bezüge des Zeugen ... einschließlich Lohnfortzahlungen und Krankengeld enthält (Bl. 256 d. A.). Dass der Zeuge ... über die in dieser Aufstellung enthaltenen Bezüge hinaus weitere Beträge erhalten hätte, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt und bewiesen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger, auch wenn man ihm ggf. Beweiserleichterungen auf Grund der Versäumnisse der Beklagtenseite zugute hält, jedenfalls einen im einzelnen bezifferten Anspruch schlüssig darlegen und geltend machen muss. Auch hätte der Kläger diesbezüglich den Zeugenbeweis durch Benennung der entsprechenden Sachbearbeiter der Sozialleistungsträger antreten können. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts werden im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht angegriffen. e) Auf Grund des so ermittelten Einkommens des Zeugen ... errechnet sich dessen Unterhaltspflicht nach der Düsseldorfer Tabelle. aa) Dabei gilt für die Zeit bis zum 30.06.1998 nichts Abweichendes. Eheliche und nicht-eheliche Kinder wurden bis zum 30.06.1998 bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht gleich behandelt. Der Gesetzgeber hat in § 1615 c BGB a. F. angeordnet, dass bei der Bemessung des Unterhalts des nicht-ehelichen Kindes die Lebensstellung beider Elternteile zu berücksichtigen sei (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 1, Rdn. 309). Gemäß § 1615 f BGB a. F. hatte der nicht-eheliche Vater mindestens den Regelunterhalt zu zahlen., welcher gemäß § 1615 f Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderlich ist. Der Vater konnte mit der Klage auf Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch genommen werden. Die Angabe eines bestimmten Betrages war gemäß § 642 ZPO a. F. nicht erforderlich (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 1, Rdn. 309). Entscheidend ist, dass das Kind bei einem höheren Einkommen des Vaters einen Zuschlag zum Regelunterhalt verlangen konnte; bei unzureichender Leistungsfähigkeit war dagegen ein Abschlag festzusetzen (§§ 642 d ZPO a. F., § 1615 h BGB a. F.). Der Regelunterhalt wurde durch die Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts vom 27.06.1970 bestimmt, der zuletzt zum 01.01.1996 geändert und in regelmäßigen Abständen an die Lohn – und Preisentwicklung angepasst wurde (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 25.09.1995 - BGBl. I S. 1190, FamRZ 1995, 1327; Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 1, Rdn. 309). Der Regelunterhalt eines minderjährigen Kindes war nach § 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. zugleich der Mindestbedarf eines ehelichen Kindes, das in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils aufgenommen war und vom anderen Elternteil Unterhalt verlangte. Dieser Mindestbedarf (Regelunterhalt) war der Unterhalt, der in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen war. Die Tabelle war schon bis zum 30.06.1998 nicht unmittelbar auf nicht-eheliche Kinder anwendbar, da deren Unterhalt nach anderen Grundsätzen als derjenige ehelicher Kinder zu bemessen war. Jedoch wurde die Düsseldorfer Tabelle als Anhaltspunkt für die Bemessung des Unterhalts des nicht-ehelichen Kindes herangezogen (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 1, Rdn. 309). Für einen Unterhaltsbedarf oberhalb des Regelbetrags war das nicht-eheliche Kinde darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG München, Beschl. v. 27.11.1998 - 12 UF 1241/98, FamRZ 1999, 884, juris Rdn. 2). Auch für die Zeit bis zum 30.06.1998 kann also - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht von einer einkommensunabhängigen Unterhaltspflicht ausgegangen werden, die stets unterhalb des Unterhalts für eheliche Kinder lag. Zum 01.07.1998 wurden sodann durch das Kindschaftsreformgesetz die ehelichen und nicht-ehelichen Kinder in ihrem Status gleichgestellt (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 1, Rdn. 310). Im Hinblick auf die entsprechende Anwendbarkeit der Düsseldorfer Tabelle ist es gerechtfertigt, auch für die Zeit bis zum 30.06.1998 die Höhe des Unterhalts nach den darin enthaltenen Vorgaben zu bemessen, zumal das Einkommen des Zeugen ... erheblich über den Regelbedarfssätzen nach altem Recht liegt, so dass auch damals ein erhöhter Unterhalt zu zahlen gewesen wäre. bb) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Brutto- und Nettobezüge des Zeugen ... aus der schriftlichen Aussage des Zeugen W. vom 11.01.2010 (Bl. 256 - 260 d. A.) ergeben. Die Richtigkeit dieser Aussage wird im Rahmen der Berufung von keiner der Parteien angegriffen. Auch ist davon auszugehen, dass das Landgericht die so ermittelten Werte korrekt in seine Unterhaltsberechnung übernommen hat. Auch dies wird in der Berufungsinstanz von keiner der Parteien angegriffen. cc) Auf der Grundlage des so ermittelten Nettoeinkommens des Zeugen ... hat das Landgericht die Unterhaltsansprüche des Klägers zutreffend in die Düsseldorfer Tabelle eingeordnet. Das Landgericht hat zunächst ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegten Tabellen und deren Heranziehung im streitgegenständlichen Fall von der Beklagtenseite nicht bestritten sind. Dass die von der Rechtsprechung entwickelten Regelungswerke zutreffend ermittelt wurden, entspricht auch der eigenen Überprüfung durch den Senat. Das Landgericht ist im Rahmen der Einordnung des Klägers und des Zeugen ... in die Tabellen auch von zutreffenden Grundlagen ausgegangen. Insbesondere hat das Landgericht auf nicht zu beanstandende Weise darauf abgestellt, dass die Tabellen für die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern gelten, so dass bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Tabellengruppen vorzunehmen sind (vgl. etwa die Tabelle für 1992 – Bl. 48 d. A.; Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 2, Rdn. 343 f). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind eine Höhergruppierung um zwei Einkommensgruppen vorzunehmen ist (vgl. BGH, FamRZ 1994, 696; Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 2, Rdn. 344 u. 348). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Unterhaltspflicht des Zeugen ... gegenüber dem Kläger, wie in der Tabelle des angefochtenen Urteils (Seite 15 – Bl. 320 d. A.) ausgeführt, zutreffend berechnet, wobei das hälftige Kindergeld berücksichtigt wird. Hiergegen werden im Berufungsverfahren keine Einwendungen geltend gemacht. dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge ... zwischen 1992 und 2003 verheiratet war. Der Zeuge ... hat gegenüber dem Landgericht ausgesagt, dass er im Jahr 1992 geheiratet habe und 2003 verwitwet sei. Gemeinsame Kinder seien nicht vorhanden. Unterhaltsverpflichtungen habe er, der Zeuge, nur gegenüber dem Kläger gehabt (Bl. 175 d. A.). Es ist also, da an dieser Aussage keine Zweifel bestehen, auch in Anbetracht der Ehe des Zeugen ... von einer Unterhaltspflicht nur gegenüber dem Kläger, nicht aber auch gegenüber der Ehefrau auszugehen, so dass es bei einer Hochsetzung um zwei Stufen verbleibt und nicht nur um eine Stufe auf Grund einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen. Im Übrigen hat die Beklagtenseite, die nach den obigen Ausführungen auch für die Unterhaltspflicht gegenüber einer weiteren Person als den Anspruch mindernde Tatsache darlegungs- und beweisbelastet ist, jedenfalls aber eine sekundäre Darlegungslast trägt, nicht dargetan und unter Beweis gestellt, welche Einkünfte in welcher Höhe die Ehefrau des Zeugen ... durch den Betrieb einer Gastwirtschaft erzielt hat, insbesondere ob dies – auch unter Berücksichtigung steuerlicher Vorteile (niedrigere Steuerklasse, Splittingtarif etc.) - einer Unterhaltspflicht des Zeugen entgegen stand. f) Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht dem Schadensersatzanspruch die Differenz zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlich gezahlten Unterhalt zu Grunde gelegt. Auch insoweit wird auf die im Urteil des Landgerichts enthaltene Tabelle (Bl. 320 d. A.) Bezug genommen. Die Tabelle des Landgerichts ist nicht fehlerhaft. Zwar enthält die Tabelle für das Jahr 1998 - wohl auf Grund eines Zahlendrehers - Zahlungen von monatlich 329,-- DM statt tatsächlich gezahlter 392,-- DM. Den entsprechenden Einwand des Klägers im Berufungsverfahren haben die Beklagten nicht bestritten. Jedoch ist das Landgericht gleichwohl von einer Unterhaltsdifferenz von monatlich 211,-- DM ausgegangen, welche sich aus dem geschuldeten Betrag von 603,- DM und den tatsächlich gezahlten 392,-- DM ergibt. Im Falle einer Zahlung von nur 329,- DM würde die Differenz monatlich 274,-- DM betragen. Daher hat das Landgericht die Gesamtdifferenz für 6 Monate des Jahres 1998 zutreffend mit 1.266,-- DM bemessen. In ihrer Berufungsbegründung gehen die Beklagten unzutreffend von einer monatlichen Unterhaltsschuld von lediglich 502,-- DM auf Grund der irrigen Ansicht aus, es sei bis zum 30.06.1998 nur ein entsprechend niedrigerer Regelunterhalt zu zahlen. g) Darüber hinaus ist nicht das Einkommen der Mutter des Klägers, der Zeugin ... zu berücksichtigen. Nach § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB haftet ein Elternteil in der Regel alleine auf den gesamten Barunterhalt, wenn das minderjährige Kind im Wesentlichen bei dem anderen Elternteil lebt und von diesem betreut wird (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 2, Rdn. 418). Nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände gegeben sind, ist auf die Grundregel des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB abzustellen, nach der die Eltern entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Kindesunterhalt haften. Eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern kommt insbesondere in Betracht, wenn das minderjährige Kind mit Zustimmung beider Eltern bereits in einem eigenen Haushalt lebt (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 2, Rdn. 418). Auch im Falle des Eintritts der Volljährigkeit wird infolge des Erlöschens der elterlichen Sorge und damit des Betreuungsunterhalts der bisher betreuende Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig, sofern er leistungsfähig ist. Beide Eltern haften dann nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des Kindes (vgl. BGH, FamRZ 2002, 815 (817); Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 2, Rdn. 472). Das Kind kann von jedem Elternteil nur den Unterhalt verlangen, der nach der anteiligen Haftung auf diesen Elternteil entfällt (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1039; Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 2, Rdn. 472). Vorliegend hat der Beklagte zu 1) allerdings, wie oben dargelegt, keine Unterhaltsbeträge ab Eintritt der Volljährigkeit zu ersetzen, also zwischen April 2004 und 2005, da die Beistandschaft mit diesem Zeitpunkt endete. Daher kommt es nicht auf die Höhe des Einkommens der Zeugin ... an. Es kann daher auch dahinstehen, wie der Kläger ab diesem Zeitpunkt in die Tabelle einzugruppieren wäre, wie das Kindergeld zu berücksichtigen ist und auf welche Weise die Unterhaltsanteile beider Elternteile prozentual zu berechnen sind. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht auf Grund der Zusammenrechnung beider Elternteile höher ist als die alleinige Unterhaltspflicht des in Anspruch genommenen Kindsvaters. h) Ein Inflationsausgleich, wie er vom Landgericht zugesprochen wurde, ist nicht geschuldet. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Das von dem Kläger zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.06.1994 (vgl. EuGH, Urt. v. 01.06.1994 C 136/92 (Augusto Brazzelli Lualdi und andere), zitiert nach Juris) betrifft nicht die Nachzahlung von Kindesunterhalt, sondern den Ersatz des Geldentwertungsschadens in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezügen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Die dortigen Erwägungen sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf das deutsche Schadensersatzrecht übertragbar. Hinzu kommt, dass eine Anpassung des Kindesunterhalts an die Steigerung der Lebenshaltungskosten durch regelmäßige Erhöhungen der Sätze der Düsseldorfer Tabelle erfolgt, so dass für eine darüber hinausgehende Anpassung kein Raum ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat für Kapitalabfindungen, die der Verletzte beim Vorliegen eines wichtigen Grundes statt einer Rente zugesprochen erhält (§ 843 Abs. 3 BGB), entschieden, dass die Berechnung bei wesentlichen Veränderungen nicht nach § 323 abgeändert werden kann und dass die Höhe einer Kapitalabfindung im Rahmen des § 287 ZPO bei der Ausübung des richterlichen Ermessens trotz aller Unsicherheiten auch Voraussetzungen über die wahrscheinliche künftige nominelle und reale Steigerung des Lohn- und Gehaltsgefüges zu berücksichtigen und diese bei der Berechnung der Kapitalabfindung zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.1981 - VI ZR 128/79, BGHZ 79, 187 - 200, juris Rdn. 11). Bei der Bemessung der Kapitalabfindung, die dem Verletzten - statt einer laufenden Rente - Ausgleich des Erwerbsschadens für alle Zukunft durch Zahlung eines einmaligen Betrages verschaffen soll, ist daher eine Prognoseentscheidung dahingehend erforderlich, wie sich die Erwerbsmöglichkeiten voraussichtlich in Zukunft entwickeln werden und ob daher der Kapitalbetrag einschließlich des Zinsertrags während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ausreicht, um die an sich geschuldete Rente zu zahlen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil keine Kapitalabfindung (vgl. Wendl/Dose-Wönne, aaO., § 6, Rdn. 627 ff) und keine Wertsicherungsklausel (vgl. Wendl/Dose-Wönne, aaO., § 6, Rdn. 623) vereinbart wurde und es auch nicht um die Prognose einer zukünftigen Schadensentwicklung geht, sondern um einen bereits eingetretenen Schaden, der an Hand der Differenzen der geschuldeten und der gezahlten Unterhaltsbeträge abschließend bemessen werden kann. Die verspätete Zahlung der einzelnen Unterhaltsrenten kann daher nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 288, 291 BGB) im Rahmen der Verzinsung erfolgen, wobei das Zinseszinsverbot des § 289 BGB zu beachten ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle - ebenfalls für die Zukunft - mit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1994 - XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221 (222 f); OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.1987 - 9 UF 144/85, FamRZ 1987, 615 f). Auch hieraus folgt lediglich, dass beim Ersatz des in der Vergangenheit eingetretenen Schadens für die jeweiligen Zeiträume die bereits eingetretenen Erhöhungen der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde zu legen sind, nicht aber, dass diese um die prozentuale Veränderung der Regelsätze in der nachfolgenden Tabelle zu erhöhen sind, weil dem Kläger der tatsächlich zustehende Unterhalt vorenthalten wurde und er dadurch nicht an den durch die Veränderung der Regelsätze eingetretenen Änderungen angemessen partizipieren kann. Dem steht entgegen, dass die Erhöhung der Kaufkraft durch die regelmäßig erfolgenden Anpassungen der Tabelle hinreichend berücksichtigt wird und ein Inflationsausgleich durch das Vorziehen der Erhöhungen für nachfolgende Zeiträume nicht veranlasst ist. Zutreffend ist lediglich die Auffassung des Landgerichts, dass eine Fortschreibung des als Inflationsausgleich berechneten Erhöhungsbetrages durch Berücksichtigung des Saldos aus dem Vorjahr - wie der Kläger meint - nicht zu erfolgen hat, da hierdurch gegen das Zinseszinsverbot verstoßen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Betrag nicht als Zins, sondern als Ermittlung des Entschädigungsbetrages ausgestaltet ist. Der Sache nach würde eine so vorgenommene Berechnung jedenfalls zu einer doppelten Berücksichtigung von Kaufkraftsteigerungen führen, was durch das Zinseszinsverbot gerade unterbunden werden soll. Dafür, dass die verspätete Zahlung durch eine einfache Verzinsung hinreichend berücksichtigt ist, spricht auch, dass Unterhaltsbeträge erfahrungsgemäß vollständig verbraucht werden und daher kein Wertverlust durch Inflation in Betracht kommt, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm unabhängig von dem begehrten Inflationsausgleich gemäß §§ 249, 252 BGB ein selbstständiger Schaden dadurch entstanden ist, dass er die nicht erhaltenen Unterhaltsbeträge nicht gewinnbringend anlegen konnte. Der Kläger hat nicht dargetan, dass diese Möglichkeit bestand und welche Vorkehrungen er insoweit getroffen hätte. Daher ist der vom Landgericht zugesprochene Betrag um den Gesamterhöhungsbetrag von 2.235,-- € zu reduzieren. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten jedenfalls insoweit Verjährung eingetreten ist oder nicht. i) Eine Erhöhung des Schadens ist ferner nicht durch zu berücksichtigenden Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB (z. B. kieferorthopädische Behandlung und Klassenfahrten) hinreichend dargetan und nachgewiesen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf, der neben der Zahlung des pauschalierten Tabellenunterhalts gesondert auszugleichen ist (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 2, Rdn. 232). Der Kläger hat zwar pauschal behauptet, dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten und der Beklagtenseite bekannt gewesen seien, jedoch nicht konkret dargetan, auf Grund welcher Tatsachen und in welcher Höhe hiervon auszugehen sein soll. Der Kläger hat diese Positionen auch seiner Schadensberechnung nicht zu Grunde gelegt. Daher mag zwar möglicherweise in der unterbliebenen Ermittlung und Geltendmachung entsprechender Sonderbedarfsposten eine weitere Pflichtverletzung vorliegen, der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat aber einen entsprechenden Schaden nicht substantiiert geltend gemacht. Dasselbe gilt bezüglich der Kapitaleinkünfte, die der Zeuge ... auf Grund der Übernahme des Elternhauses durch seinen Bruder erzielt haben soll. Zu den zu berücksichtigenden Vermögenserträgen gehören insbesondere Zinsen aus Kapitalvermögen und andere Kapitaleinkünfte (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 600,. 601 u. 605). Auch insoweit hat der darleguns- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan und bewiesen, dass und in welcher Höhe derartige Einkünfte angefallen sind und inwiefern diese – ab wann - zu einer Erhöhung der geschuldeten Unterhaltsbeträge geführt haben sollen. 10. Insgesamt ergibt sich daher ein Anspruch von 31.900,34 € - 4.668,-- € (für die Zeit ab Volljährigkeit) = 27.232,34 €. Der Erhöhungsbetrag für den Kaufkraftausgleich von 2.235,-- € ist diesem Betrag nicht hinzuzurechnen. 11. Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass der Kläger hieraus Zinsen ab dem 16.02.2007 verlangen kann, weil das Schreiben vom 29.01.2007 gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB als Mahnung anzusehen ist, da der Kläger bereits zuvor Ansprüche geltend gemacht hat. Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. 12. Schließlich sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die sich aber nicht aus dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 34.135,34 € ergeben, sondern nur aus den letztlich berechtigten 27.232,34 €. Hieraus ergibt sich eine einfache Gebühr von lediglich 758,-- €. Multipliziert mit dem Faktor 1,3 ergeben sich 985,40 €, zuzüglich einer Pauschale von 20,-- € = 1.005,40 €. Zusammen mit der 19-prozentigen Mehrwertsteuer resultiert letztlich ein Gesamtbetrag von 1.196,43 €. Dieser Betrag ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO. § 713 nicht ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren 31.175,-- € mithin mehr als 20.000,-- € beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 47.500,10 €, nämlich 34.135,34 € für die Berufung des Beklagten zu 1) und weitere 46.500,10 € - 34.135,34 € = 13.364.76 € für die Berufung des Klägers.