Beschluss
4 W 19/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2013:0513.4W19.13.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde explizit auf die Beitreibung der noch nicht verjährten Zinsansprüche beschränkt, nimmt der Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die bereits verjährten Zinsansprüche richtet, nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss an OLG Zweibrücken, Urt. v. 21. Dezember 2012, 7 U 16/12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 15. November 2012, 16 U 1600/12).(Rn.8)
2. Der auf der notariellen Urkunde angebrachte Vermerk des Gläubigers, dass "eine Zwangsvollstreckung wegen bestimmter Zinsen nicht betrieben werden kann", erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 775 Nr. 4 ZPO.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2013 - 1 O 90/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 11.891,36 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde explizit auf die Beitreibung der noch nicht verjährten Zinsansprüche beschränkt, nimmt der Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die bereits verjährten Zinsansprüche richtet, nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss an OLG Zweibrücken, Urt. v. 21. Dezember 2012, 7 U 16/12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 15. November 2012, 16 U 1600/12).(Rn.8) 2. Der auf der notariellen Urkunde angebrachte Vermerk des Gläubigers, dass "eine Zwangsvollstreckung wegen bestimmter Zinsen nicht betrieben werden kann", erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 775 Nr. 4 ZPO.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2013 - 1 O 90/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 11.891,36 EUR festgesetzt. I. Die Beklagte betrieb gegen die Kläger die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars pp. vom 14.4.1999, in der die Kläger die Eintragung einer Grundschuld über pp. DM nebst 15 % Zinsen bewilligten. Zugleich haben die Kläger für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld entspricht, die persönliche Haftung übernommen und sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen. Mit Schreiben vom 19.7.2011 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht pp. die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf der Grundlage des Grundschuldnominalbetrages nebst 15 % Zinsen seit dem 1.1.2008. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Zwangsvollstreckung deshalb unzulässig sei, weil die Urkunde auch verjährte Grundschuldzinsen enthalte, die sich im Zeitraum ab Bestellung der Grundschuld bis zum 31.1.2007 unstreitig auf pp. EUR beliefen. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde hinsichtlich der vor dem 1.1.2008 fällig gewordenen Zinsen für unzulässig zu erklären. Am 7.5.2012 fand ein Versteigerungstermin statt, in dem der Grundbesitz auf das Meistgebot von pp. EUR zugeschlagen wurde. Nach Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens haben die Kläger im Termin vom 16.11.2012 den Antrag gestellt festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Demgegenüber hat die Beklagte zunächst auf Klageabweisung angetragen. Mit Urteil vom 21.12.2012 hat das Landgericht festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Mit Schriftsatz vom 4.2.2013 (GA II Bl. 381 ff.) hat sich die Beklagte der von den Klägern erklärten Erledigung angeschlossen. Mit Beschluss vom 22.3.2013, der Beklagten zugestellt am 26.3.2013, hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 5.4.2013 verfassten sofortigen Beschwerde, in der sie ihre Rechtsauffassung vertieft, wonach der Vollstreckungsgegenklage von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dem sind die Kläger entgegen getreten. II. A. Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, über die gem. § 568 Abs. 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt: Demnach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage erst dann, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Einzelfalles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH, Urt. v. 16.6.1992 - VI ZR 166/91, NJW 1992, 2148; Urt. v. 19.9.1988 - II ZR 362/87, MDR 1989, 44; vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rdnr. 42; MünchKomm(ZPO)/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rdnr. 43; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 767 Rdnr. 18). 2. Soweit das Landgericht diese Voraussetzungen nicht bereits deshalb als gegeben erachtet hat, weil die Beklagte die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf die nicht verjährten Zinsen beschränkte und durch Erklärungen gegenüber dem Vollstreckungsgericht zum Ausdruck brachte, dass sie auch in Zukunft nicht gegen die Kläger vorgehen wolle, steht die Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht: Auch im Sachverhalt der Entscheidung vom 16.6.1992 hatte der dortige Gläubiger eine Teilverzichtserklärung abgegeben. Gleichwohl gelangte der Bundesgerichtshof zu der Einschätzung, dass eine solche Erklärung allein nicht genüge, um den Kläger in einem hinreichend bestimmten Umfang und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise vor einer uneingeschränkten Vollstreckung aus dem Titel zu schützen, solange dieser sich unverändert in den Händen des Gläubigers befindet. Ergänzend bleibt anzumerken, dass auch die obergerichtliche Rechtsprechung die beschränkte Einleitung der Zwangsvollstreckung für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nicht für hinreichend erachtet (OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.12.2012 - 7 U 16/12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2012 - 16 U 1600/12). 3. Letztlich kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung der Vollstreckungsgegenklage entfallen ist, nachdem die Beklagte auf der notariellen Urkunde den im angefochtenen Beschluss zitierten Vermerk anbrachte: Da dieser Vermerk erst nach Abschluss der Zwangsversteigerung auf der Urkunde aufgebracht wurde, kann dieser Umstand bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung die Erfolgsaussichten der Klage vor deren Erledigung zu beurteilen hat. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage lag der Vermerk noch nicht vor, weshalb der Vermerk bereits in zeitlicher Hinsicht nicht geeignet war, das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfallen zu lassen. Dessen ungeachtet ist der Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu folgen, wonach der Vermerk die Voraussetzungen des § 775 Nr. 4 ZPO erfülle: Die Vorschrift erfasst nach ihrem klaren Wortlaut die Einwendungen der Stundung und der Erfüllung und findet allenfalls auf die Einwendung des Verzichts und des Erlasses eine entsprechende Anwendung (PG/Scheuch, ZPO, 5. Aufl., § 775 Rdnr. 13; Musielak/Lackmann, aaO, § 775 Rdnr. 7, strenger: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 775 Rdnr. 7; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 775 Rdnr. 20). Diese Einwendungen werden in dem Vermerk nicht dokumentiert. Vielmehr quittiert der Vermerk, dass die Kläger die Einrede der Verjährung erhoben haben. Soweit der Vermerk darüber hinaus die Rechtsauffassung äußert, dass „eine Vollstreckung wegen der … Zinsen nicht betrieben werden kann“, besitzt der Vermerk keine erkennbare Relevanz: Das jeweilige Vollstreckungsorgan ist an Rechtsauffassungen des Gläubigers nicht gebunden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am Kosteninteresse der Beklagten.