Beschluss
4 W 16/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0423.4W16.14.0A
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Leitsätze
Erklärt der unter Einräumung einer angemessenen Prüfungsfrist zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses aufgeforderte Haftpflichtversicherer insoweit lediglich (formularmäßig), Einwendungen zum Haftungsgrund würden nicht erhoben, kann er damit grundsätzlich Veranlassung zur nachfolgenden Feststellungsklage des Geschädigten geben, mit der Folge, dass im Fall des prozessualen Anerkenntnisses § 93 ZPO zu Gunsten des Versicherers nicht eingreift.(Rn.6)
(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2014 (Aktenzeichen 15 O 337/13) im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.746,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erklärt der unter Einräumung einer angemessenen Prüfungsfrist zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses aufgeforderte Haftpflichtversicherer insoweit lediglich (formularmäßig), Einwendungen zum Haftungsgrund würden nicht erhoben, kann er damit grundsätzlich Veranlassung zur nachfolgenden Feststellungsklage des Geschädigten geben, mit der Folge, dass im Fall des prozessualen Anerkenntnisses § 93 ZPO zu Gunsten des Versicherers nicht eingreift.(Rn.6) (Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2014 (Aktenzeichen 15 O 337/13) im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.746,31 € festgesetzt. I. Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 23. Juli 2013 gegen 6 Uhr 40 zwischen Schwalbach und Bous schwere Verletzungen. Der Unfall war (allein) durch einen bei dem beklagten Versicherer gegen Haftpflicht versicherten Pkw verursacht worden. Mit Anwaltsschreiben vom 9. August 2013 forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, innerhalb von 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens ihre vollumfängliche Einstandspflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden und Zukunftsschäden des Klägers, die dieser infolge des Verkehrsunfalls erlitten hat und noch erleiden wird, ausgenommen bloß solche Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind, schriftlich anzuerkennen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13. August 2013, Einwendungen zum Haftungsgrund würden nicht erhoben. Der Kläger hat am 2. Dezember 2013 Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten beim Landgericht Saarbrücken eingereicht und behauptet, der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 4. September 2013 - dessen Zugang die Beklagte in Abrede gestellt hat - mitgeteilt zu haben, die Formulierung im Schreiben der Beklagten vom 13. August 2013 genüge nicht im Ansatz der im Anwaltsschreiben vom 9. August 2013 geforderten Erklärung; der Beklagten sei insoweit eine Nachfrist von 14 Tagen gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 1 ff. d. A.). Das Landgericht hat mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 (Bl. 26 d. A.) das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach Zustellung der Klage am 9. Januar 2014 (Bl. 27 d. A. Rücks.) hat die Beklagte mit am 22. Januar 2014 bei Gericht eingegangenem Telefax ihre Verteidigungsabsicht angezeigt und Antrag und Gründe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten (Bl. 28 d. A.). Mit Telefax vom 4. Februar 2014 hat sie die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt (Bl. 30 d. A.). Gegen das daraufhin ergangene Anerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2014 (Aktenzeichen 15 O 337/13), der klagenden Partei zugestellt am 14. März 2014 (Bl. 44 d. A.), in dem die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt worden sind und auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 39 ff. d. A.), richtet sich die am 25. März 2014 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 45 ff. d. A.), der das Erstgericht durch Beschluss vom 11. April 2014 (Bl. 52 d. A. Rücks.) nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahin, dass die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen sind. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift § 93 ZPO vorliegend nicht ein. Nach dieser Vorschrift, die auch auf eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO anzuwenden ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 71. Aufl. § 93 Rn. 13), fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen für die Anwendung des § 93 ZPO müssen kumulativ gegeben sein (OLG Köln OLGR 2006, 485, 486; Hk-ZPO/Gierl, 5. Aufl. § 93 Rn. 7). Demgemäß kommt im Streitfall eine Abwälzung der Kosten auf den Kläger nicht in Betracht, weil nicht festzustellen ist, dass die Beklagte durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat. a) § 93 ZPO, der als Ausnahmevorschrift von der Grundregel des § 91 ZPO abweicht, wonach den unterliegenden Teil die Kostenlast trifft, stellt aus Gründen der Kostengerechtigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit darauf ab, ob ein Rechtsstreit überhaupt notwendig war. Für die Frage der Kostentragung kommt es demnach darauf an, ob der unterlegene Beklagte, der den gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt, durch sein vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann er nicht als Veranlasser der Kosten des Rechtsstreits angesehen werden, die deshalb dem Kläger aufzuerlegen sind (SaarlOLG OLGR 2009, 970). Veranlassung zur Erhebung einer Klage im Sinne von § 93 ZPO gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die beklagte Partei Anlass zur Klage gegeben hat, entscheidend auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH NJW-RR 2005, 1005). Veranlassung zur Anrufung des Gerichts hat die beklagte Partei gegeben, wenn ihr vorprozessuales Verhalten ohne Rücksicht auf Verschulden (SaarlOLG OLGR 2009, 970 f.) und die materielle Rechtslage, auf die es wegen des Anerkenntnisses nicht ankommt (h. M., OLG Stuttgart OLGR 1999, 414, 415; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 93 Rn. 3, jeweils m. w. Nachw.), sich gegenüber dem Kläger so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (SaarlOLG OLGR 2009, 970, 971). b) Letzteres war hier der Fall, da die Beklagte sich vorgerichtlich trotz anwaltlicher Aufforderung und trotz Einräumung einer genügenden Prüfungsfrist (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl. § 93 Rn. 8, 37) - deren Auskömmlichkeit die Beklagte im Übrigen nicht in Frage gestellt hat - nicht zur prozessvermeidenden Anerkennung des Feststellungsbegehrens bereit fand. Ein titelersetzendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schädiger - in der Regel vertreten durch seinen Haftpflichtversicherer - dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis abgibt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791; 2002, 1878, 1880; Bacher in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 38 Rn. 18). Ein solches Anerkenntnis kann ein Feststellungsurteil über die Schadensersatzpflicht mit der Folge „ersetzen“, dass sich die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten für den Zukunftsschaden nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB richtet (BGH NJW 1985, 791, 792; Bacher in Geigel, aaO Rn. 24). Auf Grund der Reichweite der Erklärung ist eine eindeutige Anerkenntniserklärung erforderlich (vgl. BGH NJW 1992, 2228, 2229). Diesen dem Kläger eine Feststellungsklage ersparenden Erfordernissen genügte die Erklärung der Beklagten vom 13. August 2013 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Auf Grund der Formulierung der Aufforderung in dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 9. August 2013 unter II 1 durfte für den beklagten Haftpflichtversicherer kein Zweifel bestehen, dass von ihr eine Erklärung des Inhalts gefordert war, dass eine Feststellungsklage entbehrlich sein würde. Die Beklagte hat die von ihr - auch für den Unfallfahrer - geforderte Erklärung, welche nach der zutreffenden Vorgabe der Rechtsanwälte des Klägers rechtlich einwandfrei hätte formuliert werden müssen, nicht abgegeben. Abgesehen davon, dass der Erklärung, Einwendungen zum Haftungsgrund würden nicht erhoben, mit Blick auf § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gerade nicht die erforderliche Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses zukommt, brauchte sich der Kläger auf Ungewissheiten oder ein dilatorisches Verhalten der Beklagten nicht einzulassen. c) Darüber hinaus macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, ihr sei das Anwaltsschreiben vom 4. September 2013 in keinem (vorgerichtlichen) Zeitpunkt zugegangen. Zunächst ist der Geschädigte nicht verpflichtet, vor Erhebung der Feststellungsklage den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer um eine Klarstellung zu bitten (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 140, 141). Unbeschadet dessen trägt die beklagte Partei wegen des Ausnahmecharakters des § 93 ZPO gegenüber der Grundregel des § 91 ZPO die Darlegungs- und die Beweislast für die ihr günstige (und vorliegend streitige) Tatsache, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben (BGH GRUR 2007, 629, 630 Rn. 11; SaarlOLG OLGR 2009, 533, 535; Hk-ZPO/Gierl, aaO Rn. 33; MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO Rn. 9; Prütting/Gehrlein/ N. Schneider, ZPO 5. Aufl. § 93 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 93 Rn. 7). aa) Handelt es sich bei dem von der beklagten Partei zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache (hier: kein Zugang des vorprozessualen Anwaltsschreibens vom 4. September 2013), so führt dies nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Auf den Zugang eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens bezogen bedeutet dies, dass der Beklagte sich zunächst auf das schlichte Bestreiten des Zugangs beschränken kann, während der Kläger, der in aller Regel über die für einen substantiierten Vortrag notwendigen Informationen verfügt oder sich diese jedenfalls leichter beschaffen kann als der darlegungspflichtige Beklagte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausnahmsweise verpflichtet ist, dem schlichten Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegenzutreten. Erst auf ein der sekundären Darlegungslast genügendes Vorbringen des Klägers muss der Beklagte gegebenenfalls Beweis dafür antreten, dass ihm das Aufforderungsschreiben nicht zugegangen ist (SaarlOLG OLGR 2009, 533, 536). bb) Diesen Anforderungen hat der Beklagte nicht genügt. Sie hat lediglich - ohne Beweisantritt - pauschal den vorprozessualen Zugang des Schreibens bestritten (Bl. 31 d. A.). Demgegenüber hat der Kläger, einer allfälligen sekundären Darlegungslast genügend, im Einzelnen erklärt, das Schreiben vom 4. September 2013 am Folgetag per Telefax an die Beklagte übersandt zu haben (Bl. 35 d. A.). Als Beleg hat er den Sendebericht der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. September 2013 vorgelegt, auf dem in der Spalte Ergebnis ein „OK-Vermerk“ protokolliert ist (Bl. 36 d. A.). An der Wahrheit dieser detaillierten, nachvollziehbaren Darstellung bestehen keine Zweifel. d) Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Landgerichts, der Kläger hätte schon auf Grund des Wortlauts des Schreibens der Beklagten vom 13. August 2013, der eben gegen ein notwendiges streitiges Verfahren gesprochen habe, und der dann ausbleibenden Reaktion auf sein Schreiben vom 4. September 2013 die Beklagte nochmals zur Erklärung auffordern müssen vor Klageerhebung (Bl. 41 d. A. unten). Der Kläger hatte nach Aktenlage unfallbedingt eine unter Einsatz zweier Schrauben und einer Platte gerichtete Clavikulamehrfragmentfraktur, massive Prellungen des Beckens und der Rippen und eine Lungenquetschung erlitten und sich zunächst in stationärer, dann in ambulanter Behandlung befunden (Bl. 4 d. A.). Die Beklagte hatte - aus welchen Gründen auch immer - das von ihr im Anwaltsschreiben an erster Stelle geforderte Anerkenntnis nicht abgegeben und stattdessen in einem nicht unterschriebenen Formschreiben mitgeteilt: „Einwendungen zum Haftungsgrund erheben wir nicht.“ (Bl. 8 d. A.). Entgegen der Auffassung des Erstgerichts durfte der Kläger auf Grund der Antwort der Beklagten somit annehmen, der Haftpflichtversicherer werde die von ihm zur Vermeidung einer Feststellungsklage geforderte Erklärung nicht abgeben. Das gilt umso mehr, als die Rechtsanwälte des Klägers am Ende des Anwaltsschreibens vom 9. August 2013 in einer jeden Zweifel ausräumenden Wortwahl erklärten: „Um keinerlei Missverständnisse aufkommen zu lassen halten wir ausdrücklich daran fest, daß wir ohne weitere Schreiben sofort das dann zuständige Landgericht Saarbrücken mit der Sache befassen werden, sollten Sie den vorstehend letztgenannten Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist auf unser Kanzleikonto überweisen und/oder - insbesondere - innerhalb der Frist die begehrte Einstandspflichtigkeitserklärung nicht abgeben.“ (Bl. 18 d. A.). Dem Landgericht kann auch nicht in der Beurteilung beigetreten werden, der Kläger hätte auf Grund der dann ausbleibenden Reaktion auf sein Schreiben vom 4. September 2013 die Beklagte vor Klageerhebung nochmals zur Erklärung auffordern müssen. Das Anwaltsschreiben vom 4. September 2013 bringt klar zum Ausdruck, dass die Erklärung vom 13. August 2013 den Anforderungen des Anwaltsschreibens vom 9. August 2013 „nicht im Ansatz“ genügt und schließt mit dem Absatz: „Wir geben Ihnen Gelegenheit, betreffend nachzubessern und uns die schon einmal eingeforderte Erklärung innerhalb von 14 Tagen ab Datum vorliegenden Schreibens zukommen zu lassen, andernfalls wir der Sache die gebotenen Weiterungen geben werden.“ (Bl. 19 d. A.). Mit den „gebotenen Weiterungen“ für den Fall der Nichtabgabe der begehrten Erklärung war offenkundig die Klageerhebung gemeint. Da eine Reaktion der Beklagten auf das aus objektiver Sicht des Klägers versandte Telefax ausblieb, rechtfertigte dies vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses über das Feststellungsbegehren. e) Schließlich ist zu bemerken, dass die Beklagte in Bezug auf den Klageantrag zu 2 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen anerkannt hat, deren Bemessungsgrundlage in Höhe von 8.556 € sich in Höhe eines Betrags von 556 € auf einen von der Beklagten beglichenen Sachschaden bezogen hat (Bl. 6 d. A.). Da die für die von § 91 ZPO abweichende Verteilung der Kosten darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu diesem Gesichtspunkt jedoch nichts vorgetragen hat, ist jedoch auch insoweit für eine Anwendung des § 93 ZPO kein Raum. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert des mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresses und damit dem Gesamtbetrag der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Gerichtkosten und außergerichtliche Kosten der Parteien, SaarlOLG, Beschl. v. 14. Juli 2008 - 1 W 99/08 - 19, juris Rn. 15, insoweit in OLGR 2008, 807 f. nicht abgedruckt). Dieses Kosteninteresse ist ausgehend von dem erstinstanzlich beanstandungsfrei auf 8.000 € festgesetzten Streitwert in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte auf 3.746,31 € zu schätzen.