Urteil
4 U 146/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0814.4U146.13.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt im Zivilprozess verhält sich im Allgemeinen gegenüber seinem Auftraggeber pflichtgemäß, wenn er bei einer dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Behauptung seiner Partei einen den gesetzlichen Anforderungen des § 403 ZPO genügenden Beweisantrag stellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, den Weg mitzuteilen, auf dem der Sachverständige zu dem behaupteten Ergebnis kommen soll oder aus welchem Fachgebiet der Sachverständige bestimmt werden soll, besteht für den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.08.2013 (Aktenzeichen 9 O 418/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt im Zivilprozess verhält sich im Allgemeinen gegenüber seinem Auftraggeber pflichtgemäß, wenn er bei einer dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Behauptung seiner Partei einen den gesetzlichen Anforderungen des § 403 ZPO genügenden Beweisantrag stellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, den Weg mitzuteilen, auf dem der Sachverständige zu dem behaupteten Ergebnis kommen soll oder aus welchem Fachgebiet der Sachverständige bestimmt werden soll, besteht für den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.08.2013 (Aktenzeichen 9 O 418/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt, der in der Kanzlei Rechtsanwälte pp. tätig ist, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch. In der Nacht vom ...2002 unternahmen der Kläger und A. G., nachdem sie zusammen getrunken hatten, in alkoholisiertem und nicht angeschnalltem Zustand mit dem Pkw Opel Corsa A (amtliches Kennzeichen ...-... ...) der Mutter des Klägers eine Fahrt nach M.. Gegen 1.10 Uhr kam das Fahrzeug auf der L157 zwischen L. und B. nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr in den Straßengraben und kam an der linken Böschung zum Stehen. Herr G. befand sich jedenfalls nach dem Unfallgeschehen außerhalb des Fahrzeugs, der Kläger wurde von Helfern im Fond des Fahrzeugs aufgefunden. Er erlitt eine Querschnittslähmung ab dem Halswirbelkörper C7. Der Beklagte machte Namens und im Auftrag des Klägers mit der Behauptung, den Pkw habe Herr G. gefahren, gegen diesen und den Haftpflichtversicherer des Pkw der Mutter des Klägers außergerichtlich und gerichtlich Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat im Vorprozess die Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 17.08.2008 (Aktenzeichen 3 O 141/06) abgewiesen. Der Senat hat nach ergänzender Beweisaufnahme die Berufung des Klägers durch Urteil vom 21.04.2009 (Aktenzeichen 4 U 395/08 – 122 –) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.01.2010 (Aktenzeichen VI ZR 164/09) zurückgewiesen worden. Der Kläger beanspruchte mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2011 gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer des Beklagten Schadensersatz. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, den Vorprozess auf Grund anwaltlichen Fehlverhaltens des Beklagten verloren zu haben. Der Beklagte hätte in der Verhandlung vom 26.06.2008 vor dem Landgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten beantragen bzw. angesichts des im weiteren Verfahren 12 O 198/04 vor dem Landgericht Saarbrücken eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens stellen müssen. Die Haftungshöchstgrenze von 7,5 Mio. € werde im vorliegenden Fall nicht ausgeschöpft. Zur Leistungsfähigkeit des A. G. könne der Kläger nichts sagen. Ein Mitverschulden des Klägers, weil er sich zu einem alkoholisierten Fahrer ins Fahrzeug gesetzt habe, sei niedriger anzusetzen, da der Kläger seinerseits eine BAK von 1,54 v. T. gehabt habe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Kläger die Verletzungen auf Grund des intensiven Unfallereignisses auch dann erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre. Der Kläger hat sinngemäß beantragt (Bd. I Bl. 1, 64, 139 d. A.), 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm infolge des Unfallgeschehens vom 21.09.2002 auf der Landstraße 157 von L. nach B. entstandenen und noch zukünftig entstehenden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird und 2. den Beklagten zu verurteilen, verauslagte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.188,44 € an die D.A.S. Rechtsschutz-Versicherung AG, 81728 München, zur Schadennummer ...-... zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat den Klageantrag für zu weit gefasst gehalten, weil der Kraftfahrthaftpflichtversicherer lediglich im Rahmen der auch im Regressprozess geltenden Haftungshöchstgrenze gehaftet hätte. Ferner habe der Kläger keinen Vortrag zur Leistungsfähigkeit des Herrn G. gehalten. Eine Pflichtverletzung des Beklagten scheitere schon daran, dass dieser sehr wohl die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt habe. Die Anwaltspflicht erstrecke sich nicht darauf, ausdrücklich einen Sachverständigen der medizinischen Disziplin zu benennen. Der Gang des Vorprozesses zeige, dass die Gerichte im ersten und zweiten Rechtszug das Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens als nicht erforderlich angesehen hätten. Andernfalls wäre ein Hinweis nach § 139 ZPO erfolgt. Da der Kläger sich nach eigener Darstellung einem alkoholisierten Fahrer anvertraut und diesem den Pkw seiner Mutter zur Verfügung gestellt habe und der Kläger außerdem nicht angeschnallt gewesen sei, hätten diese drei Mithaftungskomponenten im Ausgangsverfahren den vollständigen Haftungsausschluss nach sich gezogen. Das Landgericht hat mit dem am 05.08.2013 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 149 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe die Bedeutung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwaltshaftung verkannt. Der Beklagte habe nämlich die Pflicht, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken, verletzt, indem er in der mündlichen Verhandlung im Ausgangsfall nicht auf Einholung eines medizinischen Gutachtens bestanden und dies noch nicht einmal ausdrücklich beantragt habe. Der Beklagte hätte in diesem Zusammenhang auf die konkreten Angaben des Sachverständigen verweisen müssen und dadurch erklären können, dass er sich die Klärung der konkreten Frage des Gerichts, die insbesondere im Interesse des Klägers gelegen habe, versprochen habe. Nach der Vernehmung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht habe es dem Beklagten klar sein müssen, dass ein pauschaler Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens offensichtlich nicht ausreiche und das Gericht nicht willens oder in der Lage gewesen sei, von sich aus ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Aus der Ermittlungsakte habe sich ergeben, dass unter Zugrundelegung des Verletzungsbildes der beteiligten Personen bedeutsam gewesen sei, an wessen Körper sich Prellmarken des Lenkrads befunden hätten. Die Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Schaden seien in sich widersprüchlich. Auf der einen Seite führe das Gericht aus, es habe kein Ermessensfehler darin gelegen, dass das Gericht im Ausgangsfall kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, und das Landgericht beziehe sich dabei auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Vorprozess. Nach diesen Ausführungen habe der Kläger allerdings nicht konkret dargelegt, welchen Erkenntnisgewinn er sich von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens versprochen habe, und er habe auch nicht ein medizinisches Gutachten beantragt. Der Kläger beantragt sinngemäß (Bd. II Bl. 199 d. A.), unter Abänderung des am 05.08.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 418/12) 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm infolge des Unfallgeschehens vom ...2002 auf der Landstraße ... von L. nach B. entstandenen und noch zukünftig entstehenden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird und 2. den Beklagten zu verurteilen, verauslagte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.188,44 € an die D.A.S. Rechtsschutz-Versicherung AG, 81728 München, zur Schadennummer ...-... zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das einzige, was dem Beklagten nach der Antwort des Sachverständigen bei der erstinstanzlichen mündlichen Erläuterung im Vorprozess habe klar sein müssen, sei die Tatsache gewesen, dass die Frage, von wem der Kontakt an der Windschutzscheibe hergerührt habe, auch mit den Mitteln des technischen Sachverständigen nicht beantwortet werden könne, nachdem sie zuvor bereits mit den dem medizinischen Sachverständigen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht habe beantwortet werden können. In der Berufungsbegründung werde zudem wie schon in der Vorinstanz nicht ausgeführt, mit welchen Argumenten die konkrete Darlegung eines Erkenntnisgewinns bei Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätte erfolgen sollen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 08.07.2013 (Bd. I Bl. 138 f. d. A.) und des Senats vom 24.07.2014 (Bd. II Bl. 366 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 3 O 141/06) und des Senats (Aktenzeichen 4 U 395/08 – 122 –), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ 280 ff. BGB zu Recht schon deswegen verneint, weil die geltend gemachte Pflichtverletzung nicht vorliegt (Bd. I Bl. 156 d. A.). a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet dafür einzutreten, dass die zu Gunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH NJW 1988, 3013, 3016; 1996, 2648, 2650; NJW-RR 2007, 1553 Rn. 14; Zugehör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2 a). Zwar weist die ZPO die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalls dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspräche jedoch der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen (BGH NJW 1996, 2648). Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; BGH NJW 1974, 1865, 1866). Dies entspricht gemäß § 1 Abs. 3 BORA auch dem Selbstverständnis der Anwaltschaft (BGH NJW 2009, 987 Rn. 8). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht als pflichtwidrig anzusehen, dass der Beklagte im Vorprozess nicht ausdrücklich (auch) Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Fahrereigenschaft des Herrn G. beantragte. aa) Der Senat hat im Vorprozess Ansprüche gemäß §§ 7, 18 StVG a. F. gegen Herrn G. und gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a. F. gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer verneint, weil diese Haftung gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist (Beiakte Bd. II Bl. 332). Insoweit ist also im Ergebnis rechtlich unerheblich, ob der Kläger Fahrer oder Beifahrer war, so dass die Beantragung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in dieser Hinsicht nicht veranlasst war. (1) Nach der Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses wären somit auch dann erfüllt, wenn Herr G. das Fahrzeug gefahren hätte. Der Senat hält an seiner Entscheidung im Vorprozess (veröffentlicht in OLGR 2009, 511 ff.) fest, dass ein Beifahrer jedenfalls dann im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb tätig wird, wenn er den Betrieb durch die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs erst ermöglicht und Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt (zustimmend Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 8 StVG Rn. 9; einschränkungslos für jeden Beifahrer OLG Celle, Urt. v. 30.06.2010 – 14 U 33/10, juris Rn. 9). Wer den Betrieb ermöglicht und sich freiwillig in den Wirkungsbereich der von ihm eröffneten Gefahr begibt, bedarf nicht des Schutzes der Gefährdungshaftung. Jedenfalls ist ein solcher Beifahrer kein Insasse des Fahrzeugs, der lediglich die in § 8a StVG geregelte Dienstleistung der Personenbeförderung in Anspruch nimmt (Senat OLGR 2009, 511, 512). (2) Die Voraussetzungen des § 8 StVG sind folglich im Streitfall auch dann gegeben, wenn unterstellt wird, dass der Kläger, wie er behauptet, nur Beifahrer gewesen wäre. Zur Begründung hat der Senat im Vorprozess – weiterhin zutreffend – darauf abgestellt, dass das Unfallfahrzeug der Mutter des Klägers gehörte, der Kläger unstreitig mit diesem Fahrzeug zu Herrn G. fuhr und nach der eigenen Einlassung des Klägers dort der gemeinsame Entschluss getroffen wurde, nach L. zu fahren. Bei lebensnaher Würdigung dieses Sachverhaltes spricht nichts dafür, dass Herr G. sich ohne oder gar gegen den Willen des Klägers des Fahrzeugs bemächtigte und diesen zum Einsteigen bewegte. Unterstellt man den vom Kläger selbst angegebenen Sachverhalt für wahr, dann überließ er selbst Herrn G. die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug der Mutter des Klägers. Nach der Schilderung des Klägers war dieser im rechtlichen Sinne Veranlasser der Weiterfahrt nach L. (Senat OLGR 2009, 511, 513). Insoweit hatte der Kläger persönlich im Vorprozess bei der Anhörung durch das Landgericht im Wesentlichen erklärt, er sei mit dem Auto seiner Mutter zu Herrn G. hingefahren, zu ihm hochgegangen und habe dann „jedenfalls genug“ getrunken. Dann habe Herr G. noch zu einem Kollegen nach B. gewollt und auf dem Weg dorthin hätten sie auch noch nach L. zu einem Kollegen des Klägers gewollt. Ob sie das schon beim Losfahren entschieden hätten oder auf dem Weg dorthin, könne er nicht mehr sagen (Beiakte Bd. I Bl. 115). bb) Darüber hinaus war der Beklagte auch hinsichtlich einer deliktischen Haftung des Herrn G. aus § 823 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, ausdrücklich ein medizinisches Sachverständigengutachten zu beantragen. (1) Im Allgemeinen handelt ein Rechtsanwalt im Zivilprozess pflichtgemäß, wenn er einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beweisantrag stellt. (1.1) Der Sachverständigenbeweis wird gemäß § 403 ZPO durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Die Vorschrift nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche (sachverständige) Substantiierung. Für den Antritt eines Sachverständigenbeweises genügt die summarische Angabe der „zu begutachtenden Punkte“. Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden, zu dem der Sachverständige kommen soll, nicht der Weg, auf dem dies geschieht (BGH NJW 1995, 130, 131; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 403 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 403 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO 4. Aufl. § 403 Rn. 6). Aus § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO – wonach die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozessgericht erfolgt – und im Umkehrschluss aus § 403 ZPO folgt, dass die Partei keinen bestimmten Sachverständigen benennen muss (Musielak/Huber, ZPO 11. Aufl. § 403 Rn. 2). Ebenso wenig muss sie angeben, aus welchem Fachgebiet der Sachverständige bestimmt werden sollte. (1.2) Diesen Anforderungen hat bereits die vom Beklagten verfasste Klageschrift im Vorprozess genügt. Darin hat der Beklagte dargelegt, der Kläger habe durch das Unfallereignis keinerlei offene Verletzungen erlitten, wohingegen bei Herrn G. solche Verletzungen auf der Schädelhöhe im Übergang zum Hinterhaupt festgestellt worden seien. Insoweit müssten Haar- und Sekretantragungen im Bereich der Windschutzscheibe von Herrn G. herrühren. Dieses Vorbringen hat der Beklagte unter Beweis gestellt durch das verkehrstechnische Privatgutachten des Herrn Dip.-Ing. H., durch Zeugnis dieses Gutachters und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Beiakte Bd. I Bl. 5, wiederholt in der dortigen Replik, aaO Bl. 105). Ergänzend und überobligatorisch hat der Beklagte im Schriftsatz vom 18.01.2007 zwei Sachverständige für Unfallrekonstruktion vorgeschlagen (Beiakte Bd. I Bl. 128). Das Landgericht hat daraufhin im Beweisbeschluss vom 31.01.2007 einen anderen Sachverständigen bestimmt, diesem allerdings aufgegeben, die in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu berücksichtigen und sich mit dem Privatgutachten des Sachverständigen H. auseinanderzusetzen (Beiakte Bd. I Bl. 133). Bei dem vom Landgericht bestimmten Sachverständigen Dipl.-Ing. B. handelt es sich um einen von der IHK Koblenz öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle sowie für Kfz-Schäden und –Bewertung, dessen fachliche Eignung für die Verkehrsunfallrekonstruktion nicht in Frage steht. In der Stellungnahme vom 09.07.2007 hat der Beklagte zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 21.05.2007 im Einzelnen ausgeführt, warum Herr G. als Fahrer angesehen werden müsse, und er hat die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt (Beiakte Bd. I Bl. 171 ff.). Im Termin vom 26.06.2008 hat der Beklagte den Sachverständigen auch zu den Verletzungen der beiden Insassen befragt (Beiakte Bd. I Bl. 207 f.) und hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass er nur von den gegebenen medizinischen Feststellungen ausgehen kann (Beiakte Bd. I Bl. 207 Mitte). Bei der Nachfrage, woher die Wirbelsäulenverletzung des Klägers herrühren könnte, wenn man davon ausginge, dass er der Fahrer war, hat der Sachverständige auf mehrere denkbare Abläufe sowie darauf hingewiesen, er könne die medizinische Frage nicht näher beurteilen (Beiakte Bd. I Bl. 208). (2) Im Übrigen war der Beklagte auch unter den konkreten Umständen des Vorprozesses nicht verpflichtet, ausdrücklich ein medizinisches Sachverständigengutachten zu beantragen bzw. insoweit auf die Anordnung einer ergänzenden Begutachtung durch die Tatsachengerichte des Vorprozesses hinzuwirken. (2.1) Der Senat hat im Vorprozess ausgeführt, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst war, nachdem die auf der Windschutzscheibe gesicherten Spuren – selbst wenn man den Klägervortrag zur Herkunft der Spuren für wahr unterstellt – nicht geeignet sind, den vollen Beweis für den Unfallhergang zu erbringen (Beiakte Bd. II Bl. 339, insoweit in OLGR 2009, 511 ff. nicht abgedruckt). Daran ist auch im Regressprozess festzuhalten. (2.2) Allerdings hat der Beklagte in der Berufungsbegründung im Vorprozess durchaus gerügt, im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens im ersten Rechtszug am 26.06.2008 seien Fragen der klagenden Partei wiederholt nicht zugelassen worden mit dem Argument, sie seien nicht von dem technischen Sachverständigen zu beantworten, sondern im Rahmen eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Diese Verhaltensweise des Gerichts habe die klagende Partei dahin aufgefasst, dass das Gericht insoweit ergänzend zu dem technischen Sachverständigengutachten auf Grund der Einwendungen des Klägers noch ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen würde (Beiakte Bd. II Bl. 267 ff.). (2.3) Die Einholung eines solchen Gutachtens war und ist jedoch nicht veranlasst. Wie der Senat bereits im Vorprozess mit Recht ausgeführt hat, ist auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. unter Berücksichtigung der geringen Größe des verunfallten Pkw Opel Corsa A, der im Böschungsbereich aufgetretenen Kräfte und des Umstandes, dass beide Fahrzeuginsassen keinen Sicherheitsgurt angelegt hatten, nicht auszuschließen, dass sich der Beifahrer in Richtung des Fahrers und sogar an diesem vorbei bewegt hatte (Beiakte Bd. II Bl. 337 f.). (2.3.1.) Der Sachverständige Dipl.-Ing. B. hat im Vorprozess anschaulich geschildert, dass nicht mehr festzustellen ist, in welcher Bewegung die Haaranhaftung an der Windschutzscheibe erfolgt ist. Auch wenn nicht unterstellt wird, dass sich das Fahrzeug komplett überschlagen hat, musste es in seiner Schleuderbewegung starke horizontale und vertikale Bewegungen gemacht haben, die auf die – unstreitig nicht angeschnallten – Insassen einwirkten. Die festgestellten Beschädigungen bis an die rechte hintere obere Kante des Pkw belegen eine Drehung um die Rollachse (Beiakte Bd. II Bl. 322). Da nicht feststeht, wie, insbesondere mit welcher Horizontalausrichtung, das Fahrzeug gegen die Böschung prallte, können die bei dem Erstanstoß auf die Insassen wirkenden Kräfte nicht rechnerisch ermittelt werden. Entsprechende Spuren im Böschungsbereich wurden nicht gesichert. Steht aber noch nicht einmal fest, wie das Fahrzeug in den Böschungsbereich gelangte, kann weder der Bewegungsablauf des Fahrzeugs noch derjenige der Insassen im Einzelnen nachvollzogen werden (Beiakte Bd. II Bl. 323). (2.3.2) Die Anhaftungen von Haaren im linken Bereich der Windschutzscheibe können daher auch vom Beifahrer stammen. Darüber hinaus ist nicht festzustellen, auf welchem Wege – d. h. ob durch die Tür oder die Windschutzscheibe – Herr G. das Fahrzeug verlassen hatte. Der Kläger selbst hat sich auch in der Berufungsbegründung auf das Gutachten des Sachverständigen H. bezogen, nach dessen Feststellungen die Frontscheibe des Pkw bei dem Unfall komplett herausgeflogen, aber noch an einem Stück, d. h. im Verbund, im Fond des Fahrzeugs abgelegt war (Bd. II Bl. 222 d. A.). Überdies ist auf Grund der festgestellten Schäden im Innenbereich nicht auszuschließen, dass der Fahrer die Beifahrerrücklehne nach hinten verbogen hatte und hierbei auf den Rücksitz gelangte (Beiakte Bd. I Bl. 148, Bd. II Bl. 337 f.). (2.3.3) Der Sachverständige Dipl.-Ing. B. hat im schriftlichen Gutachten im Vorprozess nachvollziehbar ausgeführt, dass kein typischer Frontalanstoß zu Grunde gelegt werden kann. Vielmehr waren hier beim ersten Anstoß vorn die Vorderachse und allenfalls die Bodengruppe des Pkw beaufschlagt worden. Der im Wesentlichen unterhalb des Schwerpunkts wirkende Anstoß und die mit ihm einhergehende Verzögerung des Pkw wird zu einem Anheben des Hecks und einem Drehen des Fahrzeugs um die Vorderachse geführt haben, was für die (nicht angeschnallten) Fahrzeuginsassen gleichermaßen ein Herausheben aus der ursprünglichen Sitzposition bewirkt haben wird (Beiakte Bd. I Bl. 149). (2.3.4) Im Rahmen der mündlichen Erläuterung vor dem Senat im Vorprozess hat der Sachverständige ergänzend erläutert, dass Beschädigungen an der Innenseite der Fahrertür auch dann zu erklären sind, wenn keine Person massiv dagegen drückte und das Fahrzeug auch nicht durch die Fahrertür verließ. Ausweislich der Bilddokumentation wurden an der geschlossenen Tür von außen erhebliche Beschädigungen verursacht. Wie die Tür auf diese äußeren Karosserieschäden reagierte und wie die Innenschäden im Einzelnen verursacht wurden, lässt sich nicht nachvollziehen, ist aber auch nicht nur damit zu erklären, dass eine Person hiergegen geschleudert wurde und das Fahrzeug durch diese Öffnung verließ (Beiakte Bd. II Bl. 324 f.). (2.4) Das im Deckungsprozess eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. P. steht, wie der Senat im Vorprozess zutreffend bemerkt hat, den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. nicht entgegen (Beiakte Bd. II Bl. 338 f.). Der Sachverständige Dr. P. hat lediglich erklärt, aus seiner Sicht deuteten sämtliche objektiven Anknüpfungstatsachen darauf hin, dass der hiesige Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Fahrer, sondern Beifahrer des Pkw gewesen sein könne. Da letztendlich spurenkundliche Untersuchungen am Fahrzeug bzw. der Oberbekleidung nicht mehr durchgeführt werden könnten und eine 100 %-ige Aussage nur nach Untersuchung der Oberbekleidung und des Innenraumes unmittelbar nach dem Fallgeschehen möglich gewesen wäre, sei eine eindeutige Rekonstruktion diesbezüglich nicht mehr möglich (Bd. I Bl. 116 d. A.). (2.5) Bei dieser Sachlage kam eine (ergänzende) medizinische Begutachtung nicht in Betracht. Im Verkehrsunfallprozess ist dem Antrag auf Einholung eines (hier: weiteren) Sachverständigengutachtens nur nachzugehen, wenn geeignete Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind (OLG Köln OLGR 2001, 149). (2.5.1) Die rechtsmedizinische Untersuchung des Herrn G. und die molekulargenetische Analyse des Spurenmaterials im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat, wie in dem rechtsmedizinischen Gutachten des Herrn Dr. med. M. und Prof. Dr. med. W. vom 24.07.2003 nachvollziehbar ausgeführt worden ist, bei Herrn G. keine Verletzungen ergeben, die sich einer bestimmten Sitzposition im Unfallwagen ausreichend zuverlässig zuordnen lassen würden. Vielmehr sind verschiedene Entstehungsmechanismen im Rahmen des Unfallablaufs vorstellbar (Bd. I Bl. 47 d. A.). Ferner haben sich die von der Polizei im Bereich der Windschutzscheibe gesicherten Haare des Herrn G. nicht mit der erforderlichen Sicherheit zuordnen lassen. Die meisten Bruchstellen der Windschutzscheibe enthielten keine untersuchungsfähigen DNA-Spuren und konnten somit nicht typisiert werden. Lediglich im Bereich zweier Abriebe ließen sich schwache genetische Signale erzielen, deren Stärke keine sichere Zuordnung zu einem Individuum ermöglichte. Außerdem handelte es sich dabei zum Teil um Mischspuren, die offensichtlich zufällig in Folge der Benutzung des Fahrzeugs von mehreren Individuen übertragen worden sein dürften (Bd. I Bl. 48 d. A.). (2.5.2) Überdies ergibt sich aus dem vom Kläger im Regressprozess vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. im Verfahren 12 O 198/04 vor dem Landgericht Saarbrücken, dass bereits auf eine Nachfrage des Herrn Dr. P. im Jahre 2005 von Seiten des Instituts für Rechtsmedizin mitgeteilt wurde, dass die Spuren zum damaligen Zeitpunkt auf Anweisung der Staatsanwaltschaft mit dem Spurenträger (Frontscheibe) vernichtet worden waren und eine Untersuchung nunmehr nicht mehr sinnvoll war, weil zum damaligen Zeitpunkt am Spurenträger selbst keine Haarwurzeln vorgefunden worden seien (Bd. I Bl. 84 d. A. Abs. 3). (2.5.3) Weitere Anknüpfungstatsachen trägt der Kläger auch im Regressprozess nicht vor. Das Landgericht hat mit Recht bemerkt, dass der Kläger auch im Regressprozess nicht erklärt hat, welchen Erkenntnisgewinn er sich von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens versprochen hätte (Bd. I Bl. 159 d. A. Abs. 1). Obgleich das Darlegungsdefizit des Klägers auch in der Berufungserwiderung im Einzelnen aufgezeigt worden ist (Bd. II Bl. 355 f. d. A.), hat die Berufung im Schriftsatz vom 29.01.2014 lediglich dargelegt, aus der Ermittlungsakte hätten sich medizinisch verwertbare Punkte ergeben, aus denen sich die Fahrereigenschaft (gemeint wohl: des Herrn G.) ableiten lasse. Außerdem hat sie vorgetragen, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätte das Gericht in die Lage versetzt, durch den Vergleich der Verletzungen des Klägers mit den Beschädigungen am Fahrzeug die Fahrereigenschaft zu klären (Bd. II Bl. 362 f. d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden. In dem Ermittlungsverfahren haben sich, wie bereits ausgeführt worden ist, keine hinreichenden medizinischen Anhaltspunkte für die Fahrereigenschaft des Herrn G. ergeben, und eine neue Begutachtung der vernichteten Spuren und Gegenstände war und ist nicht mehr möglich. Zudem ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, der genaue Unfallmechanismus nicht mehr aufzuklären, so dass es für die Verletzungen der Insassen und die Beschädigungen am Fahrzeug je nach unterstelltem, aber nicht mehr aufzuklärenden Bewegungsverhalten unterschiedliche Erklärungen gibt. (2.5.4) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung die Auffassung vertreten hat, anhand der bei Herrn G. festgestellten Beule am Kopf und (der) Eindellung an der Windschutzscheibe sei sachverständigenseits dessen Fahrereigenschaft nachzuweisen (Bd. II Bl. 367 d. A.), ist dieses Vorbringen gegenüber dem erstinstanzlichen Sachvortrag (vgl. Bd. I Bl. 3 bis 10, 66 bis 73, 139, 145 bis 147 d. A.) – und auch der Berufungsbegründung – neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen ist – unbeschadet der bereits eingehend dargelegten Gründe, dass und aus denen sich der Unfallablauf und die Sitzposition der Insassen aus dem Zusammenhang von Verletzungen der Personen und Beschädigungen an der Windschutzscheibe nicht rekonstruieren lassen – zu bemerken, dass bei Herrn G. überhaupt keine Beule am Kopf festgestellt wurde. Aus dem bereits erwähnten rechtsmedizinischen Gutachten ergeben sich bei der körperlichen Untersuchung des Herrn G. folgende Befunde: - mehrere streifige oberflächliche Kratzer auf der Schädelhöhe, - eine Blau-Rotverfärbung der Haut mit gelblichem Rand vom Innenwinkel des linken Auges ausgehend, - eine streifige Blauverfärbung mit angedeutetem gelblichen Rand im linken Bauchbereich, - mehrere kleine Kratzer in der rechten Lendenregion und kleine Blauverfärbungen am linken Oberschenkel und an der Innenseite des rechten Kniegelenks und - erhöhte Schmerzempfindlichkeit im Bereich der o. g. Läsionen, insbesondere im Bereich des Gesichts sowie am Rumpf. Sodann ist bei der rechtsmedizinischen Untersuchung ausdrücklich festgestellt worden: „Keine weiteren unfallbedingten Verletzungen an den oberen Extremitäten sowie am Kopf.“ (Bd. I Bl. 44 f. d. A.). Entgegen der jetzigen Darstellung der Berufung wurde somit bei Herrn G. keine Beule am Kopf festgestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, wie entgegen dem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24.07.2003 heute entgegenstehende Feststellungen zum Vorliegen einer Beule bezogen auf den Unfallzeitpunkt vom 21.09.2002 getroffen werden könnten. 2. Auch wenn eine Verpflichtung des Beklagten zur ausdrücklichen Beantragung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Fahrereigenschaft des Herrn G. unterstellt wird, war die Nichtbeantragung für den geltend gemachten Schaden nicht kausal. a) Soweit es in dem angefochtenen Urteil heißt, das Gericht hätte auch bei einem (erneuten) konkreten Antrag kein entsprechendes Gutachten eingeholt (Bd. I Bl. 159 d. A. Abs. 3) und die Berufung dies als Spekulation bezeichnet (Bd. II Bl. 211 d. A. Mitte), ist klarzustellen, dass im Regressprozess zur Beurteilung der Kausalität etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens im Vorprozess grundsätzlich nicht auf eine hypothetische Sichtweise der Gerichte des Vorprozesses abzustellen ist. Da der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebührt, kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen das Inzidenzgericht mutmaßlich festgestellt hätte, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung des Regressrichters zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind (BGHZ 133, 110, 112). Der Regressrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f.; 72, 328, 338; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261). Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Misserfolg des Mandanten im Vorprozess sei auf mangelhaften Prozessvortrag zurückzuführen, hat das Regressgericht deshalb grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei – hier: vorgeblich – pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozessbevollmächtigten – nunmehrigen Regressbeklagten – unterbreitet worden wäre (BGHZ 133, 110, 111 f.; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl. Rn. 1190). b) Nach der somit maßgeblichen Beurteilung des Senats im Regressprozess wäre im Vorprozess auch dann kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, wenn dies ausdrücklich beantragt worden wäre. Insoweit fehlte es unter Berücksichtigung des Unfallrekonstruktionsgutachtens an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.