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Urteil

4 U 16/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0108.4U16.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Finanztransferunternehmen, das einen Auftrag für einen Geldversand übernommen hat, handelt grundsätzlich auftragsgemäß, wenn es das Geld an die Person auszahlt, die es nach dem Auftrag und nach sorgfältiger Prüfung eines Identifikationspapiers am Auszahlungsort für empfangsberechtigt halten durfte.(Rn.26) 2. Der Zahlungsdienstleister trägt die Beweislast für seine von der Gegenseite bestrittene Behauptung, dass seine Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiter seines Vertriebspartners bei dieser Prüfung die erforderliche Sorgfalt angewandt hätten.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.01.2014 (Aktenzeichen 1 O 137/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Finanztransferunternehmen, das einen Auftrag für einen Geldversand übernommen hat, handelt grundsätzlich auftragsgemäß, wenn es das Geld an die Person auszahlt, die es nach dem Auftrag und nach sorgfältiger Prüfung eines Identifikationspapiers am Auszahlungsort für empfangsberechtigt halten durfte.(Rn.26) 2. Der Zahlungsdienstleister trägt die Beweislast für seine von der Gegenseite bestrittene Behauptung, dass seine Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiter seines Vertriebspartners bei dieser Prüfung die erforderliche Sorgfalt angewandt hätten.(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.01.2014 (Aktenzeichen 1 O 137/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger erhebt gegenüber der Beklagten, die als Teil des ... pp. Union Konzerns weltweit Geldtransfergeschäfte betreibt, Ansprüche auf Rückerstattung eines transferierten Betrags nebst Gebühr. Am Morgen des 14.02.2013 erteilte der Kläger als Absender der Beklagten in einer Geschäftsstelle der Deutschen Postbank als Vertriebspartnerin der Beklagten den Auftrag, 5.000 € zu versenden. Als Empfänger benannte er seinen Vater E. Sch. Die Transferkosten beliefen sich auf 200 €. Noch am 14.02.2013 erfolgte die Barauszahlung des transferierten Betrages in einer Geschäftsstelle eines Vertriebspartners in A. an eine Person, die sich durch Vorlage eines (gefälschten) niederländischen Reisepasses auf den Namen des Empfängers E. Sch. legitimierte. In dem Empfangsformular ist handschriftlich die von der Beklagten für das Geschäft vergebene Geldtransferkontrollnummer eingetragen. Der Kläger hat behauptet, er habe dem betrügerischen Verkäufer keinesfalls die Geldtransferkontrollnummer übermittelt. Aus diesem Grund und wegen der erforderlichen Legitimation des Empfängers habe er an einen ausreichenden Schutz geglaubt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.200 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Empfänger müsse auch die Geldtransferkontrollnummer benannt haben, weil diese sonst nicht handschriftlich im Empfangsformular eingetragen worden wäre. Unbeschadet des Fehlens einer Pflichtverletzung der Beklagten treffe den Kläger ein alles überwiegendes Mitverschulden. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers (Bl. 76 ff. d. A.) mit dem am 10.01.2014 verkündeten Urteil (Bl. 129 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Den in Bezug auf das erstinstanzliche Urteil gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag vom 27.01.2014 (Bl. 141 f. d. A.) hat der Kläger auf Hinweis des Landgerichts durch Schriftsatz vom 03.02.2014 zurückgenommen (Bl. 143 d. A.). Mit der gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe die auf Grund des Geständnisses der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2013 unstreitige Tatsache außer Acht gelassen, dass der Kläger und der Zeuge E. Sch. die Geldtransferkontrollnummer keinem Dritten mitgeteilt hätten. Daher bleibe nur die Möglichkeit, dass entweder Sicherheitslücken im System der Beklagten bestünden, d. h. dass die computermäßige Erfassung des Vorgangs durch Fremde schlichtweg „gehackt“ werden könne, oder dass die Information durch Mitarbeiter der Beklagten an den Dritten weitergeleitet worden sei. In beiden Fällen wäre die Verantwortlichkeit der Beklagten gegeben, weil sie sich ein Fehlverhalten ihrer Belegschaft zurechnen lassen müsse und auch ein Zugriff auf die Daten durch unberechtigte Dritte nur auf von der Beklagten zu vertretende Sicherheitslücken zurückgeführt werden könne. Die Berufung rügt weiter einen Verstoß gegen § 139 ZPO, weil das Erstgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es diesen von der Beklagten zugestandenen Sachvortrag des Klägers nach wie vor als streitig angesehen habe. Im Falle eines derartigen Hinweises hätte der Klägervertreter erstinstanzlich nicht auf die Vernehmung des Zeugen E. Sch. verzichtet, der im Rahmen der Zeugenvernehmung bestätigt hätte, dass die Geldtransferkontrollnummer keinem Dritten mitgeteilt worden sei. Ferner habe das Erstgericht verkannt, dass bereits ein erhebliches Verschulden der Beklagten im Rahmen der Vertragsanbahnung vorgelegen habe, weil sie unklare und nicht dem Transparenzgebot genügende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwende. Durch die Formulierung in Nr. 2 der AGB habe die Beklagte den Anschein erweckt, dass die Angabe sämtlicher erforderlicher Informationen einschließlich der Geldtransferkontrollnummer notwendig sei, um sich als berechtigter Zahlungsempfänger auszuweisen. Es entstehe der Eindruck, dass die Geldtransferkontrollnummer das maßgebliche Transferdetail sei, das nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe. Da klägerseits vorgetragen worden sei, dass die Beklagte vor Ort die Legitimation gerade nicht geprüft habe, hätte auch über diesen Punkt Beweis erhoben werden müssen. Nachdem dargelegt und zugestanden worden sei, dass der Zeuge E. Sch. und der Kläger die Geldtransferkontrollnummer nicht an den Empfänger des Geldes weitergegeben hätten, erscheine der Nachweis einer ordnungsgemäßen Legitimationsprüfung durch Vorlage des Computerausdrucks nicht geführt. Der Kläger beantragt (Bd. I Bl. 272 d. A.), 1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10.01.2014 (Aktenzeichen 1 O 137/13) zu verurteilen, an den Kläger 5.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen und 2. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10.01.2014 (Aktenzeichen 1 O 137/13) zu verurteilen, an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet, die Nennung der Geldtransferkontrollnummer sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 14.02.2014 (gemeint wohl: 2013) noch keine Auszahlungsvoraussetzung gewesen. Im Übrigen müsse im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass dem Empfänger die Geldtransferkontrollnummer entgegen der Darstellung des Klägers mitgeteilt worden sei. Wie aus dem Empfangsformular hervorgehe, habe der Empfänger die Nummer nämlich selbst eingetragen. Die Erklärung des Klägers, das Computersystem der Beklagten sei „gehackt“ worden, erfolge vollkommen ins Blaue hinein und sei völlig unsubstantiiert. Darüber hinaus seien Ansprüche des Klägers schon deshalb ausgeschlossen, weil er sich mutwillig über sämtliche Warnhinweise hinweggesetzt und Daten an einen Dritten weitergegeben habe. Auch in diesem Zusammenhang könne es dahinstehen, ob die Geldtransferkontrollnummer einem Dritten mitgeteilt worden sei. Wie auf dem Einzahlungsformular klar erkennbar über der Unterschriftszeile abgedruckt sei, dürften überhaupt keine Daten an Dritte weitergegeben werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25.10.2013 (Bl. 75 ff. d. A.) und des Senats vom 18.12.2014 (Bl. 206 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat Ansprüche des Klägers gemäß § 675y Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB mit Recht verneint. Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind gemäß § 675c Abs. 1 BGB die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB entsprechend anzuwenden, soweit in §§ 675c ff. BGB nichts Abweichendes bestimmt ist. Zu den Zahlungsdiensten zählt auch das Finanztransfergeschäft als einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag (genauer: die Information, die jemand anderes im Verbund mit dem Zahlungsdienstleister am Zielort veranlasst, am Zielort der Zielperson, d. h. dem Zahlungsempfänger oder dessen Zahlungsdienstleister, einen entsprechenden Geldbetrag auszuhändigen) regelmäßig über Telefon oder ein anderes Telekommunikationsnetz, an einen anderen, für den Empfänger der Zahlung handelnden Zahlungsdienstleister vertragsgemäß weiterleitet (Staudinger/Omlor, BGB Neubearb. 2012 § 675c Rn. 21). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend um einen Barzahlungsvorgang unter Einschaltung nur eines Kreditinstituts, das dem Empfänger Barauszahlung schuldet, und daher mit Entgegennahme des zu übermittelnden Bargeldbetrags von Seiten des Klägers zugleich schon ein Zahlungseingang im Sinne des § 675y Abs. 1 Satz 4 BGB gegeben ist (Bl. 133 d. A.). Dies wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt. 2. Einen Herausgabeanspruch gemäß §§ (675c Abs. 1,) 667, 675 BGB hat das Landgericht ebenfalls mit Recht verneint (Bl. 133 ff. d. A.). a) Die Berufung macht geltend, das Landgericht habe die auf Grund des Geständnisses der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2013 unstreitige Tatsache außer Acht gelassen, dass der Kläger und der Zeuge E. Sch. die Geldtransferkontrollnummer keinem Dritten mitgeteilt hätten. Daher bleibe nur die Möglichkeit, dass entweder Sicherheitslücken im System der Beklagten bestünden, d. h. dass die computermäßige Erfassung des Vorgangs durch Fremde schlichtweg „gehackt“ werden könne, oder dass die Information durch Mitarbeiter der Beklagten an den Dritten weitergeleitet worden sei. In beiden Fällen wäre die Verantwortlichkeit der Beklagten gegeben, weil sie sich ein Fehlverhalten ihrer Belegschaft zurechnen lassen müsse und auch ein Zugriff auf die Daten durch unberechtigte Dritte nur auf von der Beklagten zu vertretende Sicherheitslücken zurückgeführt werden könne. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Auf die Frage, ob in Bezug auf die vom Kläger behauptete Nichtweitergabe der Geldtransferkontrollnummer an Dritte ein gerichtliches Geständnis der Beklagten vorliegt (§ 288 ZPO), kommt es nicht entscheidungserheblich an. aa) Finanztransferunternehmen haften als Geschäftsbesorger zunächst gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 Fall 1 BGB für dasjenige, was sie zur Ausführung des jeweiligen Auftrages erhalten haben, d.h. den zu transferierenden Betrag. Im Falle einer pflicht- bzw. weisungswidrigen Durchführung des Finanztransferauftrages braucht der Kunde diese nicht als Erfüllung seines Auftrags gelten zu lassen und kann verschuldensunabhängig Herausgabe verlangen. Vor diesem Hintergrund wird im Schrifttum angeraten, in den Auftragsformularen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen als geschuldete Leistung stets die Auszahlung an diejenige Person zu definieren, die am Auszahlungsort nach sorgfältiger Prüfung eines Identifikationspapiers durch das Finanztransferunternehmen objektiv überzeugend als die empfangsberechtigte Person identifiziert wurde. In diesem Falle kann das Unternehmen dem Herausgabeanspruch des Auftraggebers auch dann den Einwand ordnungsgemäßer Erfüllung entgegenhalten, wenn sich etwa ein Trickbetrüger als Empfangsberechtigter ausgegeben hat. Vereinnahmte Entgelte - hier in Höhe von 200 € - und weitergehende (Folge-) Schäden, die § 667 Fall 1 BGB nicht erfasst, können dagegen nur über § 280 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, soweit das Unternehmen die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Trifft den Auftraggeber ein Mitverschulden, weil z. B. Transaktionsdaten an Dritte weitergegeben und hierdurch betrügerische Aktivitäten ermöglicht wurden, ist § 254 BGB entgegen den allgemeinen Regeln auch für den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB anwendbar (Reimer/Wilhelm BKR 2008, 234, 236). bb) Diesen Grundsätzen zufolge handelt ein Finanztransferunternehmen, das einen Auftrag für einen Geldversand übernommen hat, dann auftragsgemäß, wenn es das Geld dem durch den Auftrag individualisierten Empfänger auszahlt. Wird das Geld einer anderen Person ausgehändigt, so liegt grundsätzlich keine Ausführung des Auftrags vor. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister gegen seinen Auftraggeber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und muss einen etwa bereits erhaltenen Vorschuss nach den §§ 667, 675 BGB herausgeben; auf die Frage, ob der Zahlungsdienstleister schuldhaft gehandelt hat, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. BGHZ 130, 87, 91, zur Bank). cc) Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, führte die Beklagte den Auftrag ordnungsgemäß aus, indem sie den Geldbetrag an die Person, die sie nach Identifikationsprüfung für empfangsberechtigt halten durfte, in bar auszahlte (Bl. 134 f. d. A.). Insbesondere musste die Beklagte unbeschadet interner Vorgaben an den Vertriebspartner bei dem hier interessierenden Geschäft am 14.02.2013 im Verhältnis zum Kunden die Auszahlung nicht von der Benennung der Geldtransferkontrollnummer abhängig machen (Bl. 135 d. A.). Laut Nr. 2 und 9 der AGB, die nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts gemäß §§ 305 Abs. 2, 307 ff. BGB Vertragsbestandteil geworden und wirksam sind, erfolgt die Zahlung an die Person, die die Beklagte oder deren Vertriebspartner nach Überprüfung der Identifikationspapiere als den rechtmäßigen Empfänger erachten (Nr. 2 Abs. 2 Satz 4 AGB, Bl. 58 d. A.). Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 AGB bestimmt, dass die Transaktionsdaten des Auftraggebers von ihm geheim zu halten sind und keinen anderen Personen außer der (richtig: dem) Empfänger mitgeteilt werden dürfen. Nr. 9 Abs. 2 AGB warnt den Auftraggeber ausdrücklich davor, Geld an unbekannte Personen zu entsenden. Gemäß Nr. 9 Abs. 4 Satz 2 AGB trägt der Auftraggeber auch das Risiko einer Auszahlung gegen Vorlage eines gefälschten Identifikationspapiers, was nach Satz 3 insbesondere gilt, wenn der Auftraggeber auftragsbezogene Daten an andere Personen als den Empfänger weitergibt. dd) Auf Grund der Anhörung des Klägers als Partei durch das Landgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger - unabhängig von der streitigen Weitergabe der Geldtransferkontrollnummer - unter grober Missachtung der in den AGB enthaltenen Regeln und Warnungen und des fettgedruckten Hinweises vor seiner Unterschrift: „So schützen Sie sich vor Betrug: Nutzen Sie Bargeldtransfer NICHT, um mit Fremden Geschäfte abzuschließen. Besondere Vorsicht gilt bei Internetkäufen: Senden Sie niemals Geld, bevor Sie die Ware erhalten haben! Western Union ist KEIN Treuhandservice: Nutzen Sie Bargeldtransfer NICHT, um Ihre Liquidität unter Beweis zu stellen. Teilen Sie niemals Dritten Transaktionsdetails mit.“ (Bl.5 d. A., Großbuchstaben im Original) jedenfalls alle wesentlichen Daten des Geldversands an einen Verkäufer, also an einen Dritten, übermittelte. (1) Der Kläger hat zum Hintergrund des Geldversands erklärt, sein Vater - der als Zeuge benannte E. Sch. - habe sich ein Auto kaufen wollen und im Internet nach Angeboten recherchiert. Dabei sei ein auffällig billiges Fahrzeug aufgetaucht. Der Verkäufer habe kein Bargeld haben wollen, sondern ihnen vorgeschlagen, sie sollten ihm das Geld über die Beklagte zukommen lassen. Auf Zwischenfrage hat der Kläger erklärt, er wisse nicht, ob der Verkäufer allein die Beklagte vorgeschlagen habe. Den gesamten Verkehr mit dem Verkäufer habe ja sein Vater geführt. Er sei nur sozusagen mit ins Boot geholt worden, um die Unterschrift bei der Beklagten zu leisten. Er habe dann das Geld an seinen Vater überwiesen. Am selben Tag noch habe er dann eine E-Mail an den Verkäufer geschickt mit der Mitteilung, der Geldtransfer sei veranlasst worden (Bl. 76 f. d. A.). (2) Diese Darstellung des Klägers ist nicht nachzuvollziehen. Es ist schon nicht plausibel, dass der Kläger „nur … ins Boot geholt“ worden sein soll, um eine Unterschrift bei der Beklagten zu leisten. Inhalt des Geschäfts „Geldversand“ war es, dass der Kläger es ist, der Geld einzahlt und versendet, also nicht nur eine Unterschrift leistet. Für diesen Geldversand im Inland fiel das im Vergleich zu Bankgebühren für eine Überweisung erhebliche Entgelt von 200 € an. Darüber hinaus leuchtet nicht ein, dass einerseits der Verkäufer erklärt haben soll, er wolle kein Bargeld, sie sollten ihm das Geld über einen Geldtransfer wie den der Beklagten zukommen lassen, andererseits aber als Empfänger des Geldversands nicht der Verkäufer, sondern der Vater des Klägers eingetragen ist. Ausweislich des Geldversand-Formulars war das Geschäft auf Barauszahlung an den Vater und Übergabe des Bargeldes an den Verkäufer angelegt, was gerade den Vorgaben des Verkäufers zuwider laufen würde. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die vorrangigen Erklärungen des Klägers bei der Anhörung als Partei im Widerspruch zum Anwaltsschriftsatz vom 04.09.2013 im schriftlichen Vorverfahren stehen, in dem behauptet worden war, die Versendung des Geldbetrags sei ausschließlich dem Kläger und dem Zeugen Sch. bekannt gewesen (Bl. 65 d. A.). (3) Von diesen Ungereimtheiten abgesehen, hat der Kläger jedenfalls eingeräumt, den Verkäufer über die Veranlassung des Geldtransfers informiert zu haben (Bl. 77 d. A. Abs. 1). Auf weitere Nachfrage hat er erklärt, der Verkäufer habe einen Beleg für den Zahlungsvorgang haben wollen, woraufhin sie den oberen linken Kasten des Geldversand-Formulars (Bl. 5 d. A.) eingescannt hätten. Er habe also ihre Namen und Anschriften, aber nicht die Transaktionskennnummer gekannt (Bl. 77 d. A. Abs. 2). Diese Darstellung ist ebenfalls nicht plausibel. Wenn der Verkäufer wirklich einen Beleg für den Zahlungsvorgang haben wollte, so konnte der „obere linke Kasten“ des Formulars dafür nicht geeignet sein. Denn dieser enthält ausschließlich handschriftliche Eintragungen, keine Unterschrift und keine Eintragungen des Zahlungsdienstleisters, die darauf schließen lassen könnten, dass tatsächlich ein Geldversand veranlasst worden ist. In der rechten Spalte, welche die Legitimationsprüfung des Einzahlers durch die Postbank als Vertriebspartner der Beklagten enthält, ist indes die Geldtransferkontrollnummer maschinenschriftlich eingetragen (Bl. 5 d. A.). Überdies steht auf Grund der eigenen Angaben des Klägers jedenfalls fest, dass er die Personalien des Empfängers an einen Dritten weitergegeben hat. ee) Die Behauptung des Klägers, die Vermutung liege nahe, dass entweder Sicherheitslücken im System der Beklagten bestünden oder es innerhalb der Belegschaft der Beklagten „unter Umständen schwarze Schafe“ gebe, die Informationen an nicht befugte Dritte weiterleiteten (Bl. 66 d. A.), ist erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt und daher rechtlich unbeachtlich. Anhaltspunkte für solche Sicherheitsdefizite bestehen im Streitfall nicht. Der Zahlungsdienstleister hat ein technisches Abwicklungssystem zu verwenden, das eine hinreichende Verschlüsselung des Datenverkehrs gewährleistet. Ferner muss er ein Legitimierungsverfahren zur Verfügung stellen, das dem Stand der Technik entspricht. Freilich hat sich hier kein einheitlicher Standard etabliert (Busch GewArch Beil. WiVerw Nr. 02/2014, 148, 152). Sicherheitslücken oder pflichtwidriges Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten sind hier nicht erkennbar. Ergänzend ist zu bemerken, dass zwischen der Einzahlung des Klägers am 14.02.2013 um 9.07 Uhr und dem Geldempfang am selben Tag um 15.30 Uhr nur gut sechseinhalb Stunden lagen. b) Die Berufung rügt weiter einen Verstoß gegen § 139 ZPO, weil das Erstgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es diesen von der Beklagten zugestandenen Sachvortrag des Klägers nach wie vor als streitig angesehen habe. Im Falle eines derartigen Hinweises hätte der Klägervertreter erstinstanzlich nicht auf die Vernehmung des Zeugen E. Sch. verzichtet, der im Rahmen der Zeugenvernehmung bestätigt hätte, dass die Geldtransferkontrollnummer keinem Dritten mitgeteilt worden sei. Auch dieser Berufungsangriff geht fehl, weil es, wie bereits ausgeführt, auf die Frage der Weitergabe der Geldtransferkontrollnummer durch den Kläger an Dritte nicht entscheidend ankommt. c) Außerdem meint die Berufung, weil klägerseits vorgetragen worden sei, dass die Beklagte vor Ort die Legitimation gerade nicht geprüft habe, hätte auch über diesen Punkt Beweis erhoben werden müssen. Nachdem dargelegt und zugestanden worden sei, dass der Zeuge Sch. und der Kläger die Geldtransferkontrollnummer nicht an den Empfänger des Geldes weitergegeben hätten, erscheine der Nachweis einer ordnungsgemäßen Legitimationsprüfung durch Vorlage des Computerausdrucks nicht geführt. Das trifft nicht zu. Das Landgericht hat im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO bindend festgestellt, dass der Vertriebspartner der Beklagten vor Ort die Legitimation des Empfängers vertragsgemäß überprüft hat (Bl. 135 d. A.). aa) Der Zahlungsdienstleister trägt die Beweislast für seine von der Gegenseite bestrittene Behauptung, dass seine Mitarbeiter - bzw. hier die Mitarbeiter des Vertriebspartners - die erforderliche Sorgfalt angewandt hätten. Das folgt daraus, dass dem Beauftragten die Beweislast für die Auftragsausführung auch dann obliegt, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers nach § 667 BGB bestreitet (BGHZ 130, 87, 94 f.; BGH WM 1991, 514, 515). bb) Die Erstrichterin hat zutreffend bemerkt, dass in dem vorgelegten Ausdruck alle wesentlichen Daten des (gefälschten) niederländischen Reisepasses vermerkt sind und sich kein Widerspruch zu den im Auftrag genannten Empfängerdaten ergibt (aaO). Insbesondere enthält der Auftrag zum Geldversand keinen Hinweis auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers (vgl. Bl. 5 d. A.) und brauchte der Vertriebspartner der Beklagten angesichts der in der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit an der Echtheit des Reisepasses nicht deswegen zu zweifeln, weil die Person mit Geburtsland „Nederlanden“ und niederländischer Staatsangehörigkeit die Anschrift ... pp. in Deutschland angab (Bl. 59 d. A.). Auch für den Senat bestehen keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige, willkürliche oder gar erst nachträgliche Eintragung von Seiten der Beklagten oder der Mitarbeiter des Vertriebspartners der Beklagten. Überdies gibt es keine Hinweise darauf, dass die allfällige Fälschung des niederländischen Reisepasses für die Mitarbeiter des Vertriebspartners der Beklagten erkennbar gewesen wäre. 3. Schließlich hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zutreffend verneint, weil entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter 2. eine Pflichtverletzung der Beklagten bei Ausführung des Auftrags nicht vorliegt (Bl. 135 d. A.). Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich ein Schadensersatzanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB). a) Die Berufung meint, es habe bereits ein erhebliches Verschulden der Beklagten im Rahmen der Vertragsanbahnung vorgelegen, weil sie unklare und nicht dem Transparenzgebot genügende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwende. Durch die Formulierung in Nr. 2 der AGB habe die Beklagte den Anschein erweckt, dass die Angabe sämtlicher erforderlicher Informationen einschließlich der Geldtransferkontrollnummer notwendig sei, um sich als berechtigter Zahlungsempfänger auszuweisen. Es entstehe der Eindruck, dass die Geldtransferkontrollnummer das maßgebliche Transferdetail sei, das nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe (Bl. 154 f. d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden. b) Der Vortrag, es entstehe der Eindruck, dass die Geldtransferkontrollnummer das maßgebliche Transferdetail sei, das nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe, wirft zunächst die Frage auf, ob die Berufung damit sagen will, nach dem auf Grund der AGB entstehenden Eindruck könnten andere Details als die Geldtransferkontrollnummer sehr wohl an Dritte weitergegeben werden. Unbeschadet dessen sind die AGB der Beklagten insoweit weder unklar noch intransparent. Laut Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 AGB hat der Auftraggeber den Empfänger über den Geldtransfer zu informieren. In Satz 3 heißt es sodann, dass der Empfänger sich ausweisen können muss und sämtliche von der Beklagten erforderlichen Informationen bereitstellen muss einschließlich des Namens des Auftraggebers, des Landes, von dem aus der Transfer erfolgt, des Namens des Empfängers und des ungefähren Betrags, sowie alle sonstigen Bedingungen des Vertriebspartners der Beklagten erfüllen, z. B. Angabe der Geldtransferkontrollnummer, die in einigen Ländern zur Entgegennahme des Geldbetrags zwingend erforderlich ist (Bl. 58 d. A. li. Sp.). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht deutlich hervor, dass der Empfänger sich in erster Linie ausweisen und außerdem alle erforderlichen Informationen über den Transfer geben können muss. Die Angabe der Geldtransferkontrollnummer wird nur im Rahmen der ebenfalls zu erfüllenden sonstigen Bedingungen des Vertriebspartners der Beklagten beispielhaft und mit dem Zusatz erwähnt, dass diese Angabe in einigen Ländern - Deutschland wird nicht erwähnt - zur Entgegennahme des Geldbetrags zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus bestimmt - wie bereits erörtert - Nr. 2 Abs. 2 Satz 4 AGB, dass die Auszahlung an die Person erfolgt, die die Beklagte oder deren Vertriebspartner nach Überprüfung der Identifikationspapiere als den rechtmäßigen Empfänger erachtet. Auch daraus ergibt sich die entscheidende Bedeutung der Identifikationspapiere des Empfängers. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 6. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.