Urteil
4 U 32/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kollidiert ein Motorrad auf der Fahrbahn mit einem Fußgänger und kann keinem der Unfallbeteiligten ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen werden, so führt die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftrades zu einer Haftungsquote von 2/3.(Rn.114)
2. In die Abwägung gem. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB hat der Verursachungsanteil, d.h. die Wahrscheinlichkeit der Schadensherbeiführung, einzufließen. Ein Kraftfahrzeug setzt als schnell bewegter, schwerer Gegenstand eine erhebliche Gefahr, die regelmäßig bei gleichem Verschulden des Fahrzeugführers und des Fußgängers dazu führt, dass der Kraftfahrzeughalter überwiegend haftet, etwa mit 2/3 (KG Berlin, 12. Dezember 1994, 22 U 4797/93).(Rn.115)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.2.2014 (Aktenzeichen 4 O 502/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 26.452,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Maßgabe einer Haftungsquote von 2/3 verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die diese aus Anlass des Verkehrsunfalls ihres Versicherten H.-J. S. vom 22.05.2007 zu erbringen hat, jedoch nur im Rahmen der gemäß § 166 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen die Beklagten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 2/3 zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kollidiert ein Motorrad auf der Fahrbahn mit einem Fußgänger und kann keinem der Unfallbeteiligten ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen werden, so führt die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftrades zu einer Haftungsquote von 2/3.(Rn.114) 2. In die Abwägung gem. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB hat der Verursachungsanteil, d.h. die Wahrscheinlichkeit der Schadensherbeiführung, einzufließen. Ein Kraftfahrzeug setzt als schnell bewegter, schwerer Gegenstand eine erhebliche Gefahr, die regelmäßig bei gleichem Verschulden des Fahrzeugführers und des Fußgängers dazu führt, dass der Kraftfahrzeughalter überwiegend haftet, etwa mit 2/3 (KG Berlin, 12. Dezember 1994, 22 U 4797/93).(Rn.115) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.2.2014 (Aktenzeichen 4 O 502/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 26.452,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2009 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Maßgabe einer Haftungsquote von 2/3 verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die diese aus Anlass des Verkehrsunfalls ihres Versicherten H.-J. S. vom 22.05.2007 zu erbringen hat, jedoch nur im Rahmen der gemäß § 166 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen die Beklagten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 2/3 zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten aus einem Verkehrsunfallereignis geltend. Am 22.05.2007 kam es gegen 23.30 Uhr zu einem Verkehrsunfallereignis in Höhe des Anwesens E. Straße ... in St. I., an dem der Versicherte der Klägerin, H.-J. S., als Fußgänger sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter des Motorrads Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beteiligt waren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Motorrad die E. Straße aus Richtung Obere K. Straße kommend in Fahrtrichtung Am M. Wäldchen. In Höhe des Anwesens E. Straße ... kam es zu einer Kollision mit dem dunkel gekleideten Versicherten S., der als Fußgänger aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gesehen links ging. Ob es zur Kollision auf der Fahrbahn oder auf dem linken Bürgersteig kam, ist zwischen den Parteien streitig. Bei der E. Straße handelt es sich um eine ca. 5 m breite Einbahnstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. In Höhe der Unfallörtlichkeit befand sich zum Unfallzeitpunkt eine eingeschaltete Straßenlaterne. Die Klägerin hat vorgetragen, zum Unfallzeitpunkt habe der Versicherte S. als Fußgänger den linken Bürgersteig der E. Straße in Richtung M. Wäldchen genutzt. In Höhe des Anwesens Nr. ... habe er von hinten einen starken Anstoß erlitten. Die Kollision habe sich auf dem Bürgersteig ereignet. Der Beklagte zu 1) sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Zwar habe dieser den Fußgänger S. rechtzeitig erkannt, habe aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit sein Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 1) den Zeugen S. aufgrund der Straßenbeleuchtung erkennen müssen. Durch den Verkehrsunfall habe der Versicherte S. folgende Verletzungen erlitten: eine Kniegelenksluxation rechts, eine Fraktur des Unterschenkels, eine Fraktur des Tibiaschaftes, ein Systemisches infiammatorisches Response-Syndrom(SIRS), eine generalisierte Entzündungsreaktion, eine intrakranielle Verletzung, ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Schädelbasisfraktur sowie schließlich eine Fraktur des Os Pubis. Die Klägerin habe als Sozialversicherer aus Anlass des Unfalls Leistungen in Höhe von 39.679,49 Euro erbracht. Zur weiteren Begründung der Schadenshöhe im Einzelnen hat die Klägerin auf die zu den Akten gereichte Leistungsaufstellung (Anlage K 1 = Bl. 19 ff. d.A.) sowie das zugehörige Rechnungskonvolut (Bl. 21 ff. d.A.) Bezug genommen. Sie hat ferner vorgetragen, es sei mit weiteren Aufwendungen der Klägerin aus Anlass des Unfalls zu rechnen, zumal ein Dauerschaden eingetreten sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Unfallhergang sei nicht mehr aufklärbar. Die Beklagten würden daher für den entstandenen Schaden gem. § 7 Absatz 1 StVG voll haften. Ein ursächliches oder mitursächliches Fehlverhalten des Versicherten S. läge nicht vor. Nachdem die Beklagte zu 2) die Begleichung der Regressansprüche der Klägerin abgelehnt hatte, hat die Klägerin sie mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2009 zur Zahlung aufgefordert. Mit Klageschrift vom 20.11.2009, den Beklagten zugestellt am 11.12.2009 und 15.12.2009 (GA Bl. 97 und 96), hat sie sodann Klage erhoben und beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 39.679,49 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2009. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die diese aus Anlass des Verkehrsunfalls ihres Versicherten H.-J. S. vom 22.05.2007 zu erbringen hat, jedoch nur im Rahmen der gemäß § 166 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen die Beklagten. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.530, 38 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, der Unfall sei allein durch den Zeugen S. verursacht und verschuldet worden. Der Beklagte zu 1) habe die in der E. Straße geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten. Er habe die Fahrbahn mittig befahren. In Höhe des Anwesens ... sei er, da am rechten Fahrbahnrand zwei Fahrzeuge geparkt hätten, etwas nach links gezogen. Er sei dann einige Meter weiter auf der Fahrbahn mit dem Zeugen S. kollidiert. Dieser habe unmittelbar vor dem Motorrad des Beklagten zu 1) die Fahrbahn von dem aus Richtung des Beklagten zu 1) gesehen linken Bürgersteig aus betreten. Der Beklagte zu 1) habe nicht mehr ausweichen können, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Der Zeuge S. hätte hingegen das sich nähernde Motorrad erkennen und auch akustisch wahrnehmen können. Der Zeuge S. habe vor dem Unfallereignis in nicht unerheblichem Maße Alkohol getrunken. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Zeuge S. habe gegen seine Sorgfaltspflicht beim Überqueren der Fahrbahn nach § 25 Absatz 3 StVO verstoßen. Die Betriebsgefahr des Motorrads trete hinter das Verschulden des Zeugen S. vollständig zurück. Zur Schadenshöhe haben die Beklagten vorgetragen, die Klägerin habe den Schaden schon unzulässigerweise nicht im Einzelnen dargelegt, sondern lediglich auf Anlagen Bezug genommen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen entstanden seien und dass diese unfallbedingt seien. Auch werde mit Nichtwissen bestritten, dass mit weiteren Aufwendungen der Klägerin zu rechnen sei. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., Sch., Si. und G. sowie gemäß Beweisbeschlüssen vom 09.03.2012 (GA BI. 219) und 17.07.2012 (GA BI. 246) durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dipl. Ing. So. und Prof. Dr. K. vom 29.05.2013 (GA Bl. 266 ff.). Die Ermittlungsakte 62 Js 2387/07 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wurde beigezogen und zum Gegenstand der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gemacht. Mit seinem am 7.2.2014 verkündeten Urteil (Bl. 313 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Landgericht habe den Sachverhalt rechtsfehlerhaft und unter Verkennung der Beweislast gewürdigt. Entgegen den Feststellungen der Erstrichterin hätten sich im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge S. nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Fußgängerweg angefahren worden sei. Bedeutend sei insoweit, dass sich ausweislich der gefertigten Verkehrsunfallskizze (Bl. 63 ff. der Ermittlungsakte) die ersten Blutantragungen auf dem Bürgersteig in Gehrichtung des Zeugen S. links befunden hätten. Auch die Endpositionen des Kraftrades sowie des Zeugen S. sowie weitere Spuren (Bl. 386 d.A.) verdeutlichten, dass sich der Anstoß auf dem Bürgersteig selbst ereignet habe und nicht auf der Fahrbahn. Dies ergebe sich schließlich auch aus der Aussage des Zeugen S. selbst. Es werde auch dadurch gefestigt, dass der Beklagte zu 1) bei seiner ersten polizeilichen Aussage erklärt habe, dass er aufgrund der geparkten Fahrzeuge von der mittigen Fahrbahn nach links gezogen habe und es danach „geknallt“ habe. Das Gutachten des Sachverständigen So. habe demgegenüber die Spurenlage nicht hinreichend berücksichtigt. In jedem Fall habe sich die Kollision aber im fahrbahnengen Bereich ereignet, wie es auch der Verkehrsunfallskizze entnommen werden könne. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall in jedem Fall grob fahrlässig aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung alleine verursacht. Dies werde belegt durch die Tatsachen, dass der Zeuge S. vom Anstoßpunkt mindestens 14 m weit geschleudert worden sei, dass er sich teilweise auf dem Bürgersteig/der Straßenrinne und auf der Straße liegend befunden habe und dass das Motorrad ca. 30 m weiter vom Anstoßpunkt erst zum Stillstand gekommen sei. Dafür spreche auch die weitere Tatsache, dass sich vor dem an Boden liegenden Motorrad Teile der Armbanduhr des Versicherten befunden hätten.Auch der Sachverständige habe eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) nicht ausschließen können. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang überdies das klägerische Beweisangebot auf Zeugeneinvernahme des R. A. sowie der Frau M. Schm. (Bl. 388 d.A.) übergangen, wonach der Beklagte zu 1) unmittelbar vor dem Anstoß mit aufheulendem Motor und hoher Geschwindigkeit durch die E. Straße gefahren sei. Dieses Beweisangebot werde ausdrücklich aufrecht erhalten. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Vorschrift des § 17 Abs. 1, 2 StVG angewendet. Richtigerweise könne eine Mitschuld von verletzten Fußgängern allenfalls über § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB Berücksichtigung finden. Beweispflichtig für ein solches Mitverschulden sei jedoch die Beklagtenseite und nicht, wie es das Landgericht ausführe, die Klägerseite. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die Beklagten, entgegen der Auffassung des Landgerichts, ein Mitverschulden der Klägerseite an dem Verkehrsunfall indes nicht bewiesen. Insbesondere sei kein Verstoß des Versicherten S. gegen § 25 Abs. 3 StVO nachgewiesen. Die Beweisaufnahme habe schon nicht den Nachweis erbracht, dass sich der Unfall beim Überqueren der Fahrbahn ereignet habe. Auch der Sachverständige habe lediglich ausgeführt, es könne weder ausgeschlossen noch nachgewiesen werden, dass der Zeuge S. vor der Kollision vom linken Bürgersteig zwei bis drei Schritte auf die Fahrbahn gegangen sei. Die vom Sachverständigen ebenfalls erörterte Möglichkeit, dass sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles bereits auf der Fahrbahn befunden haben könnte bzw. dort gegangen sei, könne einen von den Beklagten diesbezüglich zu führenden Nachweis (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht ersetzen. Selbst wenn man aber dem Versicherten S. einen solchen Verkehrsverstoß entgegenhalten wollte, müsste ein dadurch bedingtes evtl. Mitverschulden des Versicherten hinter dem erheblichen Verschulden des Erstbeklagten zurücktreten. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen an einen Kraftfahrer bzgl. der Rücksichtnahme auf Fußgänger stark erhöht seien. Insbesondere dürfe ein Kraftfahrer nicht knapp an einem Fußgänger vorbeifahren. Auf gebrechliche, betagte, unbeholfene, unsichere oder unachtsame Personen müsse der Kraftfahrer besondere Rücksicht nehmen. Gegen all diese Pflichten habe der Beklagte zu 1) verstoßen. Der Versicherte habe sich im Moment des Unfallereignisses an einer besonders hell erleuchteten Stelle der Straße befunden. Er sei nach den Ausführungen des Sachverständigen schon weiträumig sehr gut sichtbar gewesen und aufgrund seiner Gehbehinderung sehr langsam unterwegs gewesen. Darüber hinaus habe der Sachverständige festgestellt, dass das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1) bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 39.679,49 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 08.06.2009. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die diese aus Anlass des Verkehrsunfalls ihres Versicherten H.-J. S. vom 22.05.2007 zu erbringen hat, jedoch nur im Rahmen der gemäß § 166 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen die Beklagten. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.530,38 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages. Entgegen der Berufungsbegründung habe sich das Unfallgeschehen auf der Fahrbahn abgespielt, dabei allerdings nicht im fahrbahnengen Bereich. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Demnach treffe den Beklagten zu 1) kein Verschulden an dem Verkehrsunfall. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27.1.2012 (BI. 185 d.A.) und vom 12.12.2013 (Bl. 360 d. A). sowie des Senats vom 19.2.2015 (Bl. 454 ff. d. A.) Bezug genommen. Ferner wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. So. und Prof. Dr. med. K. vom 29.05.2013 (Bl. 266 ff. d. A.) und auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Az.: 62 Js 2387/07 und Akte des Parallelverfahrens vor dem LG Saarbrücken, Az.: 6 O 564/09) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel zu 2/3 Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht einen auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch ihres Versicherten S. gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gemäß §§ 7 Absatz 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 421 BGB mit der Begründung verneint, den Fußgänger S. treffe die Alleinhaftung für den Verkehrsunfall. Zwar ist das Landgericht dabei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Erstbeklagten kein unfallursächliches Verschulden anzulasten ist. Entgegen der Auffassung der Erstrichterin ist indes – bei einem insgesamt ungeklärten Unfallablauf - auch kein Verkehrsverstoß des Fußgängers S. erwiesen. Die Haftungsabwägung ergibt unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftrades des Erstbeklagten eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten, so dass die Berufung in Höhe dieser Quote Erfolg hat. 1. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist vorliegend nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall offenkundig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Darüber hinaus ist auch der für den Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist, nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch hierfür sind die Beklagten beweispflichtig geblieben. Denn in Ansehung der verschiedenen, in Betracht kommenden Unfallvarianten (hierzu im Folgenden) ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Erstbeklagte schuldhaft gegen seine Pflichten als Fahrzeugführer verstoßen hat. 2. Für die Haftungsabwägung im vorliegenden Fall, in dem der Erstbeklagte als Kraftradfahrer den Zeugen S. als Fußgänger angefahren hat, gilt Folgendes: Gemäß § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen (Senat, Schaden-Praxis 2012, 209-210): Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVG Rdnr. 7; BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 24.6.1975 – VI ZR 159/74, VersR 1975, 1121). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben(Senat, OLGR 2009, 394, 396 m. w. Nachw.). Die Abwägung kann zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (Hentschel/König/Dauer, aaO, Rdnr. 9; Senat, MDR 2011, 537; KG, MDR 2011, 27; OLG Schleswig, MDR 2011, 846; vgl. auch OLG Hamm, Schaden-Praxis 2003, 84; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 – 12 U 1184/04; OLG Köln, Schaden-Praxis 2002, 376). 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt den Beklagten nur die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs (Motorrades) des Beklagten zu 1) zur Last, während ein unfallursächliches pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten als Fahrzeugführer nicht festzustellen war. a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1) nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, unter Verletzung des Gebots zur Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) auf den linken Bürgersteig der E. Straße abgekommen zu sein und den Zeugen S. dort angefahren zu haben. Nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat sich der Unfall nicht auf dem linken Bürgersteig, sondern auf der Fahrbahn der E. Straße, fahrbahnqueraxial gesehen im linken bis mittigen Bereich, ereignet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen im interdisziplinären Gutachten vom 29.05.2013. aa) Das Unfallgeschehen konnte lediglich teilweise im Wege eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens rekonstruiert werden, während die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, insbesondere hinsichtlich der Frage des Kollisionsortes, im Wesentlichen unergiebig waren. Beide Unfallbeteiligten, sowohl der Zeuge S. als auch der informatorisch angehörte Beklagte zu 1), konnten keine konkreten Angaben mehr zu dem Unfallgeschehen sowie insbesondere zu der Frage des Kollisionsortes (Bürgersteig oder Straße) machen. Beide haben im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht jeweils einleitend angegeben, an den Vorfall letztlich keine bzw. keine gute Erinnerung mehr zu haben (so die Aussage des Erstbeklagten Bl. 186 d.A. und des Zeugen Bl. 189 d. A.), was sich in Ansehung des Geschehens- und Zeitablaufes, vor allem aber der erheblichen, im Falle des Zeugen S. sogar lebensgefährlichen Verletzungen, erklärt. Insoweit beide Unfallbeteiligten im Übrigen lediglich Vermutungen hinsichtlich des Unfallgeschehens (und hier insbesondere des Kollisionsortes) äußern konnten, ist diesen Angaben kein Beweiswert zuzumessen. So äußerte der Zeuge S. lediglich, „er glaube kaum“, dass er auf der Straße gewesen sei (Bl. 189 d. A.), er „vermute“, dass er „vielleicht“ schon mit einem Fuß auf der Straße gewesen sei. (B. 190 d. A.). Der Erstbeklagte äußerte hingegen lediglich, er könne „sich nicht vorstellen“, auf den Bürgersteig gekommen zu sein (Bl. 187 d. A.). Auch die polizeilichen Zeugen Sch. (B. 191 f. d. A.) und Si. (Bl. 192 f. d. A.) konnten lediglich Vermutungen dahingehend anstellen, dass sich der Unfall aufgrund des Spuren- und Splitterfeldes eher auf der Straße als auf dem Bürgersteig abgespielt habe. bb) Das Landgericht hat hiervor zu Recht maßgeblich auf die Feststellungen der Sachverständigen im interdisziplinären Gutachten vom 29.5.2013 abgestellt. Auch durch die Sachverständigen ließ sich das Unfallgeschehen indes letztlich nicht vollständig rekonstruieren. Jedoch konnte der medizinische Sachverständige Prof. Dr. K. aufgrund des Verletzungsbildes des Geschädigten jedenfalls die Feststellung treffen, dass der Anprall mit großer Wahrscheinlichkeit von hinten stattgefunden hat (Bl. 274 d.A.). Ferner ist aufgrund des Primäranstoßes gegen die hintere rechte Seite des Fußgängers S. (der zuerst am rechten Bein angefahren wurde, wobei kurz darauf auch das linke Bein im Bereich des Unterschenkels erfasst wurde) davon auszugehen, dass der Fußgänger bezüglich des Motorrades nach links gedreht wurde und dann anschließend nach seitlich links geschleudert wurde. Der verkehrstechnische Sachverständige Dipl. Ing. So. wusste hiervon ausgehend auszuführen, dass eine Kollision auf dem Bürgersteig nicht erklärbar – und damit auszuschließen - sei. Vielmehr, so der Sachverständige, könnten die festgestellte Spurenlage und die interdisziplinären Feststellungen alleine mit einer Kollision im linken bis mittigen Fahrbahnbereich (etwa 1 - 2,5 m von der linken Fahrbahnkante entfernt) erklärt werden. Eine exakte Projektion der Anstoßkonstellation auf die Fahrbahn war zwar mangels Spuren auf der Fahrbahn nicht möglich. Jedoch lieferten die Lage und Charakteristik des Splitterfelds, die Endlage des Zeugen S. und auch die Endlage des Kraftrades des Beklagten zu 1) Anhaltspunkte für eine erklärbare und auch wahrscheinliche Kollisionsorteingrenzung. Weitere Anknüpfungspunkte lieferten darüber hinaus auch die Erkenntnisse aus den interdisziplinären Betrachtungen zur Anstoßkonstellation. Insofern sei, so der Sachverständige, im Hinblick auf die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen, dass der Zeuge S. zum Einen von hinten angefahren und zum Anderen im Kollisionsverlauf nach seitlich links geschleudert worden sei. Dies lässt sich, so der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar, indes nur damit in Einklang bringen, dass die vorkollisionäre Fahrlinie des Beklagten zu 1) prinzipiell rechts von der Endlage des Zeugen S. gelegen hat. Dies wiederum lässt sich schlüssig nur mit einer Kollision auf der Fahrbahn vereinbaren, wobei eine links orientierte bis fahrbahnmittige Position (ca. 1-2,5 m vom linken Fahrbahnrand entfernt) des Beklagten zu 1) zum Kollisionszeitpunkt erklärt bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Unter Einbeziehung der Endlage der ersten Splitter, der Ausdehnung des Splitterfelds, der Endpositionen des Zeugen S. und des Kraftrades sowie der eingegrenzten Kollisionsgeschwindigkeit des Kraftrades, unter weiterer Einbeziehung von Erfahrungswerten, konnte der Kollisionsbereich im Gutachten etwa in Höhe der auf den Lichtbildern mit Pos. Nr. 3 markierten Parkposition des Ford Mondeo bzw. unmittelbar vor den ersten Fahrzeugsplittern auf der Fahrbahn als sehr wahrscheinlich eingegrenzt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der beiden Sachverständigen des interdisziplinären Gutachtens erscheinen nachvollziehbar und überzeugend, der Senat schließt sich ihnen – wie schon das Erstgericht – nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich an. Demgegenüber greifen die Einwendungen der Klägerseite, wonach der Sachverständige So. die Spurenlage nur unzureichend berücksichtigt habe, nicht durch. Die Berufungsbegründung wiederholt insoweit im Wesentlichen die erstinstanzlichen Einwendungen, welche die Klägerseite zunächst gegen das im Ermittlungsverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen formuliert hatte. Hierzu hat der Sachverständige indes bereits in seinem Gutachten vom 29.5.2013 (auf Seite 11 = Bl. 276 d. A.) ausführlich Stellung genommen und überzeugend ausgeführt, dass die Darstellungen der Klägerseite zur Spurenlage insoweit nicht bestätigt werden können: Bei dem unmittelbar vor dem mit Pos. Nr. 3 markierten Ford Mondeo befindlichen Teil handele es sich nicht um ein Fahrzeugteil, sondern um einen ortsfesten Hydrantendeckel. Die Einwendung, es befänden sich unmittelbar nach den ersten Fahrzeugteilen auch erste Blutspuren auf dem Gehweg, gehe fehl, da in diesem Bereich nur Fahrzeugteile des Kraftrades markiert sowie die von Zeugen mitgeführte Stofftasche festgestellt worden sei. Jedoch sei die Endlage der Stofftasche für die Bestimmung des Kollisionsortes nicht geeignet, da es hierzu – je nachdem, wie der Zeuge S. die Tasche mitführte, eine Vielzahl von nicht mehr aufklärbaren Unwägbarkeiten gebe (Bl. 276 d.A.). Auch diese Ausführungen des Sachverständigen überzeugen. Auch aus dem weiteren Prozessstoff, unter Einbeziehung der beigezogenen Akten, ergeben sich keine beweiskräftigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) den Zeugen S. auf dem Bürgersteig angefahren hat. So konnte auch der Sachverständige im Parallelverfahren Dr. P. keine Spuren feststellen, welche definitiv darauf hindeuten würden, dass sich die Kollision auf dem Gehweg bzw. jedenfalls nahe dem Gehweg ereignet hatte (Bl. 132, 133 d. Beiakte LG Saarbrücken, Az. 6 O 564/09). Demnach ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) den Zeugen S. auf dem Bürgersteig angefahren hat. b) Auch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) durch den Erstbeklagten ist nicht nachgewiesen. Zwar hat sich die Kollision nach den Feststellungen des Sachverständigen eher im mittigen bis sogar linken Bereich der E. Straße (ca. 1 bis 2,5 m vom linken Fahrbahnrand entfernt) ereignet. Der Erstbeklagte war jedoch unmittelbar vor der Kollision gezwungen, einem Hindernis - dem geparkten Ford Mondeo (vgl. das Lichtbild auf S. 12 des Gutachtens = Bl. 277 d.A.) - auszuweichen. Ihm war daher gestattet, zur Umfahrung des Hindernisses mit ordnungsgemäßem Seitenabstand etwas nach links auszuweichen (vgl. zu den Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21 Aufl., § 2 STVO Rn. 33 ff.). Da die E. Straße insgesamt nur 5 Meter breit ist (und unter Einbeziehung der Breitenmaße des voll auf der Straße geparkten PKW Ford Mondeo), ist eine Fahrlinie von auch weniger als 2,5 m vom linken Fahrbahnrand entfernt grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein extrem nahes Heranfahren an den linken Bürgersteig kann dem Beklagen zu 1) nach den sachverständigen Feststellungen nicht nachgewiesen werden. Schließlich hat sich die Kollision nach den auch insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unmittelbar in Höhe des Ford Mondeo abgespielt (vgl. hierzu die Skizze auf Seite 15 des Gutachtens = Bl. 280 d.A.), so dass dem Erstbeklagten auch nicht nachweislich vorgeworfen werden kann, zu spät nach rechts eingelenkt zu haben. c) Auch ein Geschwindigkeitsverstoß des Erstbeklagten ist nicht nachgewiesen. aa) In der E. Straße besteht unstreitig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. So. kann indes weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1) vor der Kollision mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit – somit mit mehr als 30 km/h - gefahren ist (Bl. 280-281 d.A.), so dass die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben ist. Der Sachverständige vermochte aufgrund des vorhandenen Spurenbildes zunächst die Kollisionsgeschwindigkeit lediglich einzugrenzen. Anhaltspunkte hierfür lieferten insbesondere die Ausdehnung und Charakteristik des Splitterfeldes, die Endlagen des Zeugen S. und des Kraftrades, die Schadensintensität am Kraftrad sowie die Verletzungsschwere des Zeugen S.. Der Sachverständige hat diese Anknüpfungspunkte unter Berücksichtigung vergleichbarer Crash-Versuche (wobei hier nur eine eingeschränkte Vergleichbarkeit bestand) und bestehender Erfahrungswerte ausgewertet. Dabei war unter Berücksichtigung aller Anknüpfungspunkte eine (untere) Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h nicht auszuschließen (Bl. 281 d.A.). Da zudem im Unfallstellenbereich weder vor dem eingegrenzten Kollisionsbereich noch im weiteren Verlauf bis zur Endlage des Kraftrades Brems- bzw. Verzögerungsspuren festgestellt werden konnten und zudem Unfallvarianten möglich erscheinen, bei denen der Beklagte zu 1) keine ausreichende Reaktionszeit mehr zur Verfügung hatte, um abzubremsen (vgl. hierzu auch im Folgenden), ist es möglich, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten im zulässigen Bereich von 30 km/h lag. bb) Damit hat die Klägerin den Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht geführt. Weitere Beweismittel, welche eine exakte Eingrenzung der vorkollisionären Annäherungsgeschwindigkeit ermöglichen, liegen nicht vor. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Sachverständigengutachten gehen, wie dargelegt, fehl. Im Übrigen ist auch der Sachverständige Dr. P. im beigezogenen Parallelverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass als untere Geschwindigkeitsgrenze eine solche Geschwindigkeit des Kraftrades des Erstbeklagten von 30 km/h angenommen werden kann (Bl. 133, 139 d. Beiakte LG Saarbrücken, 6 O 564/09). Entgegen der Berufungsbegründung war das Landgericht dabei auch nicht gehalten, die Zeugen A. und Schm. zu der Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten einzuvernehmen. Aussagen von Zeugen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine bestimmte Geschwindigkeit eines Fahrzeugs nachzuweisen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ungeschulte Zeugen handelt. Es ist nach der Erfahrung des für Verkehrsunfälle zuständigen Senats für nicht besonders darin geübte Personen ausgeschlossen, die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeugs ohne weitere Orientierungen auch nur annähernd verlässlich zu schätzen (so auch KG Berlin, ZfSch 2011, 508; KG Berlin, VRS 113, 28 = SP 2007, 315 = NZV 2007, 524 = KGR 2007, 814). Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis deshalb ein grundsätzlich ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden (vgl. wiederum KG Berlin, ZfSch 2011, 508; KG Berlin, VRS 113, 28 = SP 2007, 315 = NZV 2007, 524 = KGR 2007, 814). Vorliegend hat die Klägerseite indes weder dargetan, dass es sich bei den Zeugen A. und Schm. um besondere geübte Personen im dargelegten Sinne handelt, noch hat sie konkrete Bezugstatsachen benannt. So wurde bereits nicht dargelegt, wo sich die Zeugen im Kollisionszeitpunkt befanden und ob sie die Kollision selbst beobachtet haben. Auch dem Hinweis auf einen „aufheulenden Motor unmittelbar vor dem Anstoß“ kann insoweit keine Aussagekraft zugemessen werden, zumal nach den sachverständigen Feststellungen allenfalls Geschwindigkeiten zwischen 30 km/h und 50 km/h, maximal aber 60 km/h, in Rede stehen. Ausgehend von den sachverständigen Feststellungen wären die Zeugen somit gehalten, Geschwindigkeitsunterschiede im Bereich von lediglich 20 – 30 km/h zu schätzen, was erfahrungsgemäß nicht verlässlich zu leisten sein wird. d) Dem Erstbeklagten ist schließlich auch kein schadensursächlicher Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 StVO) nachzuweisen. aa) Über die Frage eines Verstoßes gegen die zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinaus ist der Fahrzeugführer grundsätzlich verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit insbesondere u.a. den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) und so einzurichten, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO). Dabei ist die zulässige Geschwindigkeit nicht allein "abstrakt" (etwa durch die Reichweite des Abblendlichts, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03. März 2000 – 9 U 154/99 –, Rn. 36, juris) festgelegt, sondern auf die Besonderheiten des erleuchteten Sichtfeldes abzustellen (BGH NJW 1984, 2412). Daher muss der Fahrzeugführer etwaige Sichtschwierigkeiten in Rechnung stellen (OLG Hamm VRS 50, 101) und sich darauf einrichten, dass er sein Fahrzeug auch vor unvermuteten Hindernissen, darunter auch einem dunkel gekleideten Menschen (OLG Hamm GA 1972, 89), zum Stehen bringen kann. Fährt der Fahrzeugführer auf ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis auf, gilt zu seinem Nachteil der Beweis des ersten Anscheins, dass entweder sein Bremsweg länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss (BGH VersR 1965, 88; BGH, VersR 1972, 258, 259; OLG Hamm OLGR 2001, 138; Heß, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl., § 25 StPO Rn. 19). Abweichendes kann dagegen in den Fällen gelten, in denen der Anhalteweg aufgrund besonderer Umstände ohne Verschulden des Auffahrenden verkürzt worden ist, etwa durch ein von der Seite her in den Anhalteweg geratendes Hindernis, mit dem der Auffahrende nicht rechnen konnte (vgl. etwa BGH NJW-RR 1987, 1235; BGH, VersR 1974, 997, 998 m.w.Nachw; OLG Hamm OLGR 2001, 138¸ Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl., § 25 StPO Rn. 19). bb) In Anwendung der dargelegten Grundsätze bestehen vorliegend – wie es die Berufung zu Recht hervorhebt - zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) jedenfalls in Ansehung der konkreten Verkehrssituation zum Unfallzeitpunkt mit dem Motorrad zu schnell gefahren sein könnte oder aber unzureichend auf die Gefahrensituation reagiert hat. Der hierdurch begründete Anscheinsbeweis wird jedoch durch die weiteren Feststellungen des Sachverständigen, wonach ganz unterschiedliche Unfallabläufe (bis hin zu für den Erstbeklagten unvermeidbaren Unfallhergängen) ernsthaft möglich erscheinen, erschüttert, im Einzelnen: aaa) Nach den Feststellungen des Sachverständigen So. – wie auch des Sachverständigen P. (vgl. Bl. 134 d. Beiakte 6 O 564/09) - war der Zeuge S. als Fußgänger ungeachtet seiner dunklen Kleidung zunächst bereits aus weiträumiger Annäherung, d. h. einer Entfernung von mindestens 40 m, erkennbar (Bl. 282 d.A.). Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens beziehen insoweit nachvollziehbar den eingegrenzten fahrbahnlängsaxialen Kollisionsbereich, die örtlichen Gegebenheiten (die Fahrbahnverhältnisse und die ortsfeste Beleuchtung) sowie das am Kraftrad eingeschaltete Abblendlicht mit ein und beruhen auf vor Ort durchgeführten Versuchen. bbb) Mit einzubeziehen ist sodann der vom Sachverständigen eingegrenzte Kollisionsort, wobei die Fahrbahn aufgrund des am rechten Fahrbahnrand geparkten Ford Mondeo eingeengt war und der Erstbeklagte nach links (jedenfalls in den mittigen Fahrbahnbereich, ggf. auch weiter nach links bis auf einen Meter an die linke Fahrbahnbegrenzung heran) ausweichen musste. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Erstbeklagte einerseits den Zeugen S. als Fußgänger zuvor gesehen haben musste, er sich diesem anderseits aber aufgrund der Ausweichbewegung in Bezug auf den Ford Mondeo annähern musste, war der Erstbeklagte bei Einfahrt in den fahrbahnbeengten Bereich zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise angehalten. ccc) Die weiteren Feststellungen des Sachverständigen So. begründen indes zunächst – jedenfalls prima facie – Zweifel daran, ob der Erstbeklagte die derart gebotene Vorsicht walten ließ. So geht der Sachverständige in seinem Gutachten, ebenso wie der Sachverständige Dr. P. im Parallelverfahren, von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 30 bis 60 km/h aus (vgl. Seite 16 des Gutachtens = Bl. 281 d.A.). Damit musste aber entweder die vorkollisionäre Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades deutlich über den zulässigen 30 km/h gelegen haben oder aber der Beklagte zu 1) ist ungebremst in den Zeugen S. hinein gefahren (was in Ermangelung von Bremsspuren nicht ausgeschlossen werden kann bzw. sogar naheliegt). cc) Diese Feststellungen zur Kollisionsgeschwindigkeit sowie im Übrigen zu mangelnden Bremsspuren legen zwar prima facie nahe, dass der Beklagte zu 1) entweder deutlich zu schnell gefahren ist und sein Bremsweg daher länger als die Sichtweite war oder aber seine Reaktion auf die Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Jedoch erscheint der Anscheinsbeweis vorliegend erschüttert: Denn nach den weiteren sachverständigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass der Anhalteweg aufgrund besonderer Umstände ohne Verschulden des Auffahrenden verkürzt worden ist. aaa) Nach den bereits dargelegten Grundsätzen ist für den Anscheinsbeweis dann keine Grundlage mehr gegeben, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Fußgänger so spät in die Fahrbahn getreten ist, dass auch bei Sichtfahrgeschwindigkeit ein Zusammenstoß nicht vermieden worden wäre. Denn das Gebot, auf Sicht zu fahren, umfasst nicht die Verpflichtung, die Fahrgeschwindigkeit auf solche Hindernisse einzustellen, die plötzlich unvorhersehbar innerhalb der Sichtweite und des der Sichtweite angepassten Anhalteweges in die Fahrbahn des Kraftwagens hineintreten. bbb) So aber liegt der Fall hier. Es besteht jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, dass der Zeuge S. – wie von den Beklagten behauptet – plötzlich und unvermittelt auf die Fahrbahn getreten ist, wobei dem Beklagten zu 1) auch bei einer Fahrtgeschwindigkeit von zulässigen 30 km/h keine Reaktionsmöglichkeit mehr verblieb. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens liegen – bei einem insgesamt nicht mehr vollständig zu rekonstruierenden Unfallsachverhalt - beweiswürdig nachvollziehbare Anhaltspunkte, anhand derer sowohl die vorkollisionäre Bewegungsrichtung als auch das vorkollisionäre Bewegungsverhalten des Zeugen S. sicher nachvollzogen werden können, nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Anknüpfungstatsachen und Informationen (in Bezug auf den erklärbaren fahrbahnqueraxialen Kollisionsbereich sowie die rekonstruierte Position des Zeugen S. in Bezug zu der Front des Kraftrades des Beklagten zu 1)) ergeben sich aus sachverständiger Sicht drei Möglichkeiten des Unfallherganges: (1) Der Zeuge S. bewegte sich im linken bis mittigen Fahrbahnbereich in die gleiche Richtung wie der Beklagte zu 1), d.h. er lief die E.-Straße parallel zum Bürgersteig entlang. (2) Der Zeuge S. versuchte, die Fahrbahn vom linken Gehweg kommend zu überqueren, wobei auch eine schräge Überquerungslinie nicht auszuschließen ist. (3) Schließlich besteht die Möglichkeit, dass sich der Zeuge S. in einer „Schwank- bzw. seitlichen Stolperbewegung“ plötzlich von der Gehwegkante aus auf die Fahrbahn bewegte. Nach den sachverständigen Feststellungen ist es zudem durchaus – je nach der Gehweise des Geschädigten – denkbar, dass die reaktionsauffordernde Zeit im Bereich bzw. sogar unterhalb der in Ansatz zu bringenden Reaktionszeit (1 sec.) des Beklagten zu 1) lag. Dies gilt – bei einem zu unterstellenden Anhalteweg von ca. 15 m, errechnet für die zulässige Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h (S. 18 des Gutachtens = Bl. 283 d. A.) – sowohl für die erste Unfallvariante, falls der Geschädigte sich zur beabsichtigten Straßenüberquerung ca. 1 m vom linken Fahrbahnrand wegbewegt haben sollte, wie auch für die dritte Unfallvariante, d.h. eine plötzliche Schwank- bzw. seitliche Stolperbewegung des Geschädigten von der Gehwegkante auf die Fahrbahn. Kann damit nicht festgestellt werden, wo sich der Zeuge S. als Fußgänger unmittelbar vor dem Unfall befunden hat, ob er sich am Fahrbahnrand bewegt hat oder ob nicht auszuschließen ist, dass er vom Bürgersteig aus unmittelbar vor dem Unfall in die Fahrbahn des Erstbeklagten getreten ist, so fehlt die Grundlage für die Anwendung des Anscheinsbeweises. Denn der Anscheinsbeweis greift nur dann ein, wenn feststeht, dass sich der Unfall in gleicher Weise zugetragen haben muss, wie dies nach der Lebenserfahrung sehr häufig geschieht. Stünde vorliegend fest, dass der Zeuge S. vor dem Unfall gleichmäßig und geradeaus am linken Fahrbahnrand gegangen ist, könnte von einem typischen Auffahrunfall gesprochen werden. So liegt der Fall hier aber gerade nicht: Die vorkollisionäre Gehweise des Geschädigten ist ebenso völlig ungeklärt wie die Frage der Reaktionsaufforderung an den Beklagten zu 1). Nach alledem kommen im vorliegenden Fall mehrere Schadensabläufe ernsthaft in Betracht, so dass der Anscheinsbeweis entkräftet ist. Demnach hätte die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen voll beweisen müssen, was ihr indes nicht gelungen ist. Ein unfallursächliches Mitverschulden des Erstbeklagten ist nach alledem nicht nachgewiesen. 4. Andererseits kann auch der Klägerseite – dem Zeugen S. als geschädigtem Fußgänger – kein unfallursächliches Verschulden angelastet werden. Soweit das Landgericht der Klägerin ein solches Verschulden im Wege einer „Wahlfeststellung“ zwischen allen Unfallvarianten angerechnet hat, begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken. a) Zunächst ist dem Zeugen S. kein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorzuwerfen. aa) Nach § 25 Absatz 3 StVO haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahn zu überschreiten. Wer die Fahrbahn außerhalb eines Fußgängerüberwegs überschreiten will, hat besondere Vorsicht zu wahren, insbesondere vorher den Fahrverkehr, dem das Vorrecht gebührt und der auch durch § 25 StVO geschützt wird, sorgfältig zu beobachten und ihm den Vorrang zu überlassen (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 25 StVO Rn. 10). Der Fußgänger muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten (OLG Rostock, VersR 2006, 1703). Er darf die Fahrbahn erst betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er keinen Fahrzeugführer gefährdet oder auch nur in der Weiterfahrt behindert (Heß a.a.O.). Dabei kann, wenn sich ein Verkehrsunfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger ereignet, der Anscheinsbeweis dafür streiten, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn trat (Senat, NJW 2010, 2525). bb) Vorliegend ist indes bereits nicht nachgewiesen, dass der Zeuge S. im Zeitpunkt des Unfalles dabei war, die Fahrbahn zu überqueren, so dass der Anscheinsbeweis bereits aus diesem Grunde nicht greift. Auch im Übrigen ist es – in Ansehung der unterschiedlichen, ernsthaft in Betracht zu ziehenden Unfallvarianten - nicht nachgewiesen, dass der Zeuge S. den Verkehrsunfall aufgrund einer eigenen Unaufmerksamkeit bzw. unter Mißachtung seiner Sorgfaltspflichten (mit) verursacht hätte. Denn insofern jedenfalls auch Unfallvarianten ernsthaft möglich sind, bei denen nicht den Zeugen S., sondern den Erstbeklagten das unfallursächliche Verschulden träfe (hierzu im Folgenden), ist die Beklagte für ein Verschulden der Klägerseite beweispflichtig geblieben. b) Insoweit das Landgericht dem Zeugen S. demgegenüber ein unfallursächliches Mitverschulden anlastet, indem es sinngemäß mit einer „Wahlfeststellung“ argumentiert, begegnet diese Argumentation grundlegenden Bedenken. Die Erstrichterin argumentiert, den Zeugen S. als Fußgänger treffe in jedem Fall ein (wohl in allen Varianten die Betriebsgefahr des Kraftrades überwiegendes) Verschulden: - Sollte der Zeuge S. versucht haben, die Straße zu überqueren, liege ein Verstoß gegen § 25 Absatz 3 StVO vor. - Sollte der Zeuge hingegen, wie von dem Sachverständigen ebenso in Betracht gezogen, auf dem linken bis mittigen Fahrbahnbereich in gleicher Richtung des Beklagten zu 1) gegangen sein, liege ein Verstoß des Zeugen S. gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 StVO vor, da der Zeuge nicht den vorhandenen Gehweg genutzt, sondern unerlaubterweise auf der Fahrbahn gegangen sei. - Drittens, so das Landgericht, sei auch denkbar, dass sich der Zeuge S. in einer seitlichen Schwank- und Stolperbewegung plötzlich auf die Fahrbahn bewegte. Auch hier gelte aber, dass Fußgänger den Bürgersteig benutzen müssen, so dass ein Verstoß gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 StVO vorliege. Zwar ist das Rechtsinstitut der Wahlfeststellung auch im Bereich des Zivilrechts anwendbar (vgl. nur BGH MDR 1988, 41; siehe auch Senat, NJW 2010, 2525). Die Argumentation des Landgerichts verkennt jedoch, dass vorliegend unter den verschiedenen, nach den sachverständigen Feststellungen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Unfallvarianten auch solche sind, in denen den Zeugen S. keinesfalls ein unfallursächliches (gar die Betriebsgefahr des Kraftrades überwiegendes) Mitverschulden angelastet werden kann. Das Landgericht blendet insoweit insbesondere aus, dass sich diese Unfallvarianten selbst dann, wenn man ein gewisses Fehlverhalten des Zeugen S. unterstellt, erst dann erklären lassen, wenn man zugleich von einem erheblichen Verschulden des Erstbeklagten ausgeht (hierzu im Folgenden). Es fehlt insoweit bereits an einer Vergleichbarkeit (und „Gleichwertigkeit“, vgl. zu dieser Voraussetzung der Wahlfeststellung im Strafrecht: Schönke/Schröder-Lenckner et. al., StGB, 29. Aufl. 2014, § 1 Rn. 57-76) der Sachverhalte, so dass der Rückgriff auf das Institut der Wahlfeststellung unzulässig erscheint. Überdies führt die landgerichtliche Argumentation zu einer Umkehrung der Beweislast, denn es obliegt grundsätzlich den Beklagten, ein Verschulden des Zeugen S. zu beweisen. Dass den Beklagten dieser Nachweis nicht – und insbesondere nicht für alle ernsthaft in Betracht zu ziehenden Unfallvarianten – gelungen ist, geht bereits aus den Feststellungen des Sachverständigen hervor. Denn dieser führt im Rahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen (vgl. S. 17 ff., 19 des Gutachtens = Bl. 282 ff., 284 d. A.) aus, dass auch Unfallhergänge denkbar sind, in denen das Unfallgeschehen sich nur durch eine verspätete Reaktion oder/und eine deutlich zu hohe Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) erklären lässt. Dies gilt insbesondere für den potentiellen Unfallhergang, bei welchem der Zeuge S. zunächst parallel zum Bürgersteig auf der Fahrbahn gelaufen und sodann von hinten (!) durch das Kraftrad des Erstbeklagten erfasst worden sein soll. Man mag, wie das Landgericht, in dieser möglichen Unfallvariante zwar dem Zeugen S. den Vorwurf machen, entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 StVO auf der Fahrbahn gegangen zu sein. Erklärbar wird das Unfallgeschehen jedoch erst dann, wenn man – wie es auch der Sachverständige festhält – ein ganz erhebliches, überwiegendes Verschulden des Erstbeklagten hinzudenkt: Denn aufgrund der Sichtweite des Beklagten zu 1) und bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit wäre das Unfallgeschehen in dieser Variante für den Erstbeklagten in jedem Fall vermeidbar gewesen (Bl. 284 d. A.), so dass sich die Kollision nur mit einem erheblichen Aufmerksamkeitsdefizit des Erstbeklagten oder aber erheblich erhöhter Geschwindigkeit erklären ließe. Ähnliche Erwägungen gelten für die weiteren in Betracht zu ziehenden Unfallvarianten. So lässt sich hinsichtlich des potentiellen Versuchs des Zeugen S., die Straße von links nach rechts zu überqueren, bereits nicht feststellen, wie weit der Zeuge hierbei fortgeschritten wäre. Hiervon hängt die Frage der wechselseitigen Mitverschuldensanteile aber entscheidend ab. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lag der Kollisionsort zwischen 1 m bis 2,5 m von der linken Fahrbahngrenze entfernt. Je weiter man aber innerhalb dieses Rahmens den Kollisionsort in Richtung der Fahrbahnmitte verlagert und je schräger man die Bewegungslinie des Zeugen S. annimmt, umso wahrscheinlicher wird die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1) (vgl. Seite 20 des Gutachtens = Bl. 285), so dass der Erstbeklagte auch in dieser Variation der Unfallvariante die Kollision aufgrund eigener Unaufmerksamkeit oder eines Geschwindigkeitsverstoßes verursacht hätte. Nach alledem erscheint es – bei einem insgesamt weitgehend ungeklärtem Unfallgeschehen und einer Vielzahl ernsthaft möglicher Unfallvarianten - weder gerechtfertigt, von einer Anscheinsbeweissituation zu Lasten der Klägerseite auszugehen, noch ist ein Verschulden des Zeugen S. über eine Wahlfeststellung konstruierbar. Vielmehr muss auch insoweit, unter Beachtung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung, festgestellt werden, dass die Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis eines Verschuldens des Zeugen S. nicht erbracht haben. c) Auch sonstige Verkehrsverstöße des Zeugen S. sind nicht nachgewiesen. Die Frage einer Alkoholisierung wird mehrfach von den Beklagten, aber auch im landgerichtlichen Urteil thematisiert. Weder aus den ärztlichen Attesten, noch aus dem sonstigen Prozessstoff (etwa aus der Ermittlungsakte) geht indes hervor, zu welchem Grad der Zeuge im Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sein sollte. Dies lässt keinerlei Feststellungen zu einer vermeintlichen alkoholbedingten Verkehrsunsicherheit des Zeugen S. als Fußgänger zu, und ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine etwaige Alkoholisierung ursächlich für den Verkehrsunfall ausgewirkt haben sollte. 5. Konnte nach alledem weder der Beklagtenseite, noch der Klägerseite ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen werden, so führt die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftrades zu einer Haftungsquote der Beklagten als Gesamtschuldner von 2/3. In die Abwägung gem. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB hat der Verursachungsanteil, d.h. die Wahrscheinlichkeit der Schadensherbeiführung, einzufließen. Ein Kraftfahrzeug setzt als schnell bewegter, schwerer Gegenstand eine erhebliche Gefahr, die regelmäßig bei gleichem Verschulden des Fahrzeugführers und des Fußgängers dazu führt, dass der Kraftfahrzeughalter überwiegend haftet, etwa mit 2/3 (vgl. m. w. N. KG, KGR Berlin 1995, 50-51; im Einzelfall auch 3/4 : KG Berlin, Urt. v. 28.10.1976 - 12 U 3210/76, DAR 1977, 70). Die Annahme dieser Haftungsquote erscheint vorliegend angemessen, für eine abweichende Haftungsabwägung bestand keine Veranlassung. Anders als bei den sog. Dunkelheitsunfällen, für die die Rechtsprechung vielfach eine für den Fußgänger ungünstigere Haftungsverteilung annimmt (vgl. m. w. N. KG, KGR Berlin 1995, 50-51), war der Kollisionsort vorliegend gut ausgeleuchtet, und auch nach den sachverständigen Feststellungen konnte der Beklagte zu 1) den Zeugen S. bereits weiträumig erkennen. 6. Die Klägerin hat dargelegt und nachgewiesen, dass sie aufgrund des Unfallereignisses und zur Behebung des Schadens insgesamt Leistungen in Höhe von 39.679,49 € erbracht hat. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 sind damit Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, des Geschädigten S., in einer Gesamthöhe von 26.452,99 € gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen, bezüglich der sie die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten gehen fehl. Insbesondere hat die Klägerin mit den zu den Akten gereichten Unterlagen den kausalen Zusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem entstandenen Vermögensschaden hinreichend dargelegt und nachgewiesen. a) Der kausale Zusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem entstandenen Vermögensschaden und ebenso die Verursachung aller Folgeschäden, die nach der ersten Verletzungshandlung und dem durch sie ausgelösten Erfolg entstanden sind, werden als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität allgemein § 287 Abs. 1 ZPO zugeordnet (BGH VersR 1975, 540, 541; NJW 1983, 998; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl. § 287 Rn. 13). Danach ist der Richter bei der Feststellung des Schadens freier gestellt als bei der Feststellung, dass denjenigen, der Schadensersatz begehrt, ein bestimmtes schadenstiftendes Ereignis getroffen hat (so genannte haftungsbegründende Kausalität). Bei dieser gelten die strengen Anforderungen des § 286 ZPO, d. h. der Geschädigte hat in der Regel den vollen Beweis zu erbringen. Demgegenüber ermäßigt § 287 ZPO das Beweismaß. Jedenfalls eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit reicht für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH NJW 1970, 1971; 1976, 1145, 1146; 1992, 2694, 2695). § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten darüber hinaus auch die Darlegungslast (BGH NJW 1992, 2694, 2695). b) Drittleistungsträger treten (außerhalb von Teilungsabkommen) als Rechtsnachfolger in den unveränderten Rechtsstatus des unmittelbar Betroffenen (Verletzten) ein und unterliegen dabei derselben Darlegungs- und Beweislast auch zur Anspruchshöhe. Insoweit hat der Drittleistungsträger nachzuweisen, dass die von ihm getätigten Aufwendungen einem Regress überhaupt unterfallen, d. h. dass ein schadenskongruenter Aufwand vorliegt (Jahnke Anm. r + s 2011, 493). Durch die Abrechnung muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Aufstellung auch inhaltlich zutreffend ist (LG Gera r + s 2011, 492, 493; Senat, Urt. v. 26.6.2014, Az.: 4 U 116-13). c) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze hat die Klägerin den Nachweis eines schadenskongruenten Gesamtaufwandes von 39.679,49 € geführt, so dass ihr unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten zu 2/3 ein Anspruch in Höhe von 26.452,99 € zuzusprechen war. Zwar reicht nach der Rechtsprechung für den Schadensbeweis die Vorlage einer reinen Forderungsaufstellung durch den Drittleistungsträger nicht aus; die Beweisführung ist der Klägerin indes vorliegend durch die Vorlage der detaillierten Rechnungskopien (vgl. das umfangreiche „Rechnungskonvolut“ Bl. 21 – 91 d. A. ) gelungen (vgl. OLG Jena NZS 2012, 800). Die in der klägerischen Leistungsaufstellung (Bl. 19 d.A.) dokumentierten Einzelpositionen sind sämtlich durch entsprechende Rechnungen belegt (Bl. 21 ff. d. A.). Die Unfallbedingtheit der durch das Rechnungskonvolut bzw. die einzelnen Rechnungen (Bl. 21, 29, 42, 47, 55, 60 und 67) und Bewilligungsbescheide belegten Aufwendungen unterliegt keinen Zweifeln. Offenkundig unfallbedingt sind zunächst die Transportkosten für den Unfalltag selbst (Bl. 21 d.A.) sowie die Krankenhauskosten (für den Zeitraum vom Folgetag des Unfalles, dem 23.5.2007, bis zum 11.9.2007), wie sie in einer Gesamthöhe von 30.645,38 € unter dem 18.10.2007 in Rechnung gestellt (Bl. 29 d.A.) sowie von der Klägerin geprüft und erstattet worden sind (vgl. Bl. 30 ff. d. A.). Dasselbe gilt für die Kosten für den weiteren Krankenhaus- und Rehaaufenthalt vom 18.9.2007 bis zum 9.10.2008 (u.a. wegen unfallbedingter Fraktur des Unterschenkels nach Abschluss der stationären Erstbehandlung, vgl. Bl. 42-43 d. A.) Die weiteren Rechnungen weisen insbesondere Kosten für Arznei- und Verbandsmittel, Heil- und Hilfsmittel bzw. Kosten für die Krankengymnastik aus, deren Unfallbedingtheit sich in Ansehung des Verletzungsbildes des Versicherten unmittelbar erschließt und im Übrigen nicht alleine in den Rechnungen (Bl. 29, 42, 47, 55, 60 d. A.), sondern auch in den jeweiligen ärztlichen Verordnungen und Berichten ausdrücklich bescheinigt wird (vgl. etwa Bl. 48 ff. d. A., 56, 59, 61-66, 75-76 und 78 ff. d.A.). In Ansehung des schwerwiegenden Verletzungsbildes des Versicherten drängen sich auch hinsichtlich dieser – detailliert belegten - Einzelpositionen keine Zweifel auf, zumal die Beklagten hierzu bereits keine substantiierten Einwendungen erhoben haben. d) Insoweit die Beklagten schließlich Berechnungsfehler rügen, sind solche nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagtenseite in Bezug genommenen Abzüge (u.a. Zuzahlungskosten 280 €, Pauschale für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel 125,50 €, „Doppelberechnung“ für Pernonäusschiene 317,14 € sowie „Additionsfehler“ Krankengymnastik 79,60 €) sind bei der Berechnung der Klageforderung gemäß des Klageantrages zu 1) bereits berücksichtigt worden. Sonstige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. e) Dass die Klägerin die geltend gemachten Positionen beglichen hat, ist durch die Vorlage der Anlage K 1 (Bl. 19-91 d. A.), einschließlich der Prüf- und Bewilligungsbelege, ebenso nachgewiesen. Die Vorlage von weiteren Zahlungsbelegen (Kontoauszügen etc.) ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht erforderlich, zumal es nicht nur unwahrscheinlich, sondern nachgerade abwegig erscheint, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts Zahlungen an Versicherungsnehmer ersetzt verlangen soll, die sie tatsächlich nicht erbracht hat (vgl. Senat, Urt. v. 26.6.2014, Az.: 4 U 116-13). 7. Der Zinsanspruch betreffend die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Dabei waren der Klägerin die gesetzlichen Verzugszinsen erst ab dem 21.11.2009 (nicht wie beantragt ab dem 8.6.2009) zuzusprechen. Nach dem klägerischen Vortrag, dem die Beklagten nicht mehr entgegen getreten sind, wurden die Beklagten erstmals mit Schreiben der Klägerseite vom 22.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2009 zur Zahlung gemahnt, so dass sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist am 21.11.2009 in Verzug geraten sind (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 286 BGB, Rn. 35). Die Mahnung gegenüber der Beklagten zu 2) als KfZ-Haftpflichtversicherer hat dabei gemäß AKB 10 V Gesamtwirkung auch für den Verzug des Erstbeklagten (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 425 BGB Rn. 3). Ein früherer Verzugsbeginn ist von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden. 8. Die Klägerin kann gem. § 249 Abs. 2 BGB als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung außerdem die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem berechtigten Streitwert in Höhe von 26.452,99 € verlangen. Unter Zugrundelegung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG i. V. m. Anlage 2 RVG in der Fassung vom 5.5.2004 (985,40 €), zuzüglich einer Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG sowie der Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1196,43 €. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 9. Schließlich war die gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten – entsprechend der Haftungsquote zu 2/3 – im Hinblick auf die weiteren Schäden auszusprechen, jedoch wie beantragt nur im Rahmen der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen die Beklagten. a) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt keinen Bedenken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH VersR 2001, 876; VersR 2001, 874, 875). Nach diesen Maßstäben kann das Feststellungsinteresse vorliegend nicht verneint werden. Für das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO reicht es aus, dass künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 3414; BGH NJW-RR 1989, 1367; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rdn. 8a). b) Die Feststellungsklage ist auch - entsprechend der Haftungsquote der Beklagten zu 2/3 - begründet. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH VersR 2007, 708). Auch das ist hier der Fall. Das Vorliegen eines haftungsrechtlich relevanten Eingriffs wurde hinsichtlich des vorliegenden Unfallgeschehens (und im Sinne einer Einstandspflicht der Beklagten zu 2/3) bejaht. Dieser Eingriff kann auch zu möglichen künftigen Schäden führen. Aufgrund des Umfangs und der Schwere der unfallbedingten körperlichen Verletzungen sowie der ersichtlich eingetretenen Dauerfolgen, wie sie aus den ärztlichen Attesten und den Rechnungen (etwa über Hörgeräte, Sohlenerhöhung bei eingetretener Beinlängendifferenz etc.) hervorgehen, sind zukünftige materielle und immaterielle Schäden offenkundig nicht auszuschließen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.