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Urteil

4 U 109/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0611.4U109.14.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der sofortigen Fälligstellung eines Immobiliendarlehens nach französischem Recht im Falle betrügerischer Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses ou dolosives").(Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2014 (Aktenzeichen 1 O 151/11) wird auf Grund der im zweiten Rechtszug übereinstimmend erfolgten Teilerledigungserklärung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 239.854,96 € zu zahlen nebst 2,94 v. H. Zinsen aus 222.793,32 € seit dem 25.01.2011 abzüglich am 30.01.2015 gezahlter 70.000 €. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 239.854,96 € für die Zeit bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Termin vom 21.05.2015 und auf 169.854,96 € für die Zeit danach.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der sofortigen Fälligstellung eines Immobiliendarlehens nach französischem Recht im Falle betrügerischer Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses ou dolosives").(Rn.46) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2014 (Aktenzeichen 1 O 151/11) wird auf Grund der im zweiten Rechtszug übereinstimmend erfolgten Teilerledigungserklärung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 239.854,96 € zu zahlen nebst 2,94 v. H. Zinsen aus 222.793,32 € seit dem 25.01.2011 abzüglich am 30.01.2015 gezahlter 70.000 €. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 239.854,96 € für die Zeit bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Termin vom 21.05.2015 und auf 169.854,96 € für die Zeit danach. I. Die Klägerin, ein Kreditinstitut mit Sitz in Frankreich, nimmt die Beklagte auf Rückerstattung eines Immobiliendarlehens in Anspruch. Die Beklagte beabsichtigte, ein Haus zu kaufen, und beauftragte mit Kreditvermittlungsvertrag vom 07.01.2010 den Zeugen C. N. aus F…/Frankreich mit dem Nachweis bzw. der Vermittlung eines Darlehens in Höhe von 250.000 €. Unter im Einzelnen streitigen Umständen wurde der Kreditwunsch der Beklagten an die Klägerin in B… (B…)/Frankreich herangetragen und ihr eine auf die Beklagte lautende Gehaltsabrechnung der AWO vorgelegt, die ein Bruttoeinkommen von 6.900 € monatlich auswies. Am 21.06.2010 schlossen die Parteien zum Zwecke des Kaufs und der Renovierung eines Hauses in L… (S…)/Frankreich einen Immobiliendarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 244.818 € zum jährlichen Zinssatz von 2,94 v. H. Dieser Kreditvertrag enthält mehrfach Verweise auf französische Gesetze und unter anderem die im angefochtenen Urteil (Bd. II Bl. 255 d. A.) wiedergegebenen Vertragsbestimmungen. Im Zusammenhang mit der Auszahlung eines (zweiten) Darlehensteilbetrages wurden der Klägerin Unterlagen vorgelegt, die die Bezahlung einer Bauhandwerkerrechnung betreffen sollten, aber auf Grund der Datumsangaben nicht zutreffend sein konnten. Nachdem die misstrauisch gewordene Klägerin die Richtigkeit aller vorgelegten Unterlagen überprüfen ließ, stellte sich im Herbst 2010 heraus, dass diese nicht echt waren, insbesondere die Gehaltsabrechnung nicht von der AWO erstellt worden war. Der zuvor schon für die Klägerin tätige Rechtsanwalt C. aus S... (S…)/Frankreich stellte mit Schreiben vom 02.12.2010 die Forderung aus dem Immobiliendarlehensvertrag zum 17.12.2010 zur sofortigen Rückzahlung fällig und bezifferte den Gesamtbetrag mit 238.778,23 €. Die Fälligstellung wurde damit begründet, dass falsche Unterlagen vorgelegt worden waren, um die Auszahlung der Darlehensvaluta zu bewirken. Die Beklagte wies die Fälligstellung mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2010 zurück unter Hinweis darauf, dass dem Schreiben des Rechtsanwalts C. keine Originalvollmacht beigefügt war. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 239.854,96 € in Anspruch genommen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Darlehenshauptforderung in Höhe von 222.793,32 €, Zinsen hieraus in Höhe von 2,94 v. H. vom 05. bis zum 25.11.2010, d. h. 363,90 €, weiteren Zinsen in Höhe von 2,94 v. H. vom 26.11.2010 bis zum 24.01.2011, also 1.076,73 €, sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von 7 v. H. aus 223.157,22 € (= Darlehensforderung in Höhe von 222.793,32 € zuzüglich 2,94 v. H. Zinsen vom 05. bis zum 25.11.2010 in Höhe von 363,90 €), also 15.621,01 €. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei als französische Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft aktivlegitimiert. Die Allgemeinen Bedingungen des Darlehensvertrags seien nach französischem Recht in den Vertrag einbezogen worden. Die Gesamtfälligstellung sei angesichts der betrügerischen Machenschaften im Zusammenhang mit den gefälschten Unterlagen begründet. Diese falschen Unterlagen seien der Klägerin von der Beklagten vorgelegt worden, jedenfalls müsse sich die Beklagte aber eine eventuelle Täuschung durch den Kreditvermittler zurechnen lassen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1. 239.854,96 € nebst 2,94 v. H. Zinsen seit dem 25.01.2011 sowie 2. vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 3.198,24 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die internationale Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Ihrer Auffassung zufolge sind die Allgemeinen Bedingungen mangels Aushändigung eines deutschen Textes nicht in den Darlehensvertrag einbezogen worden. Davon abgesehen seien die vorliegend anzuwendenden Klauseln unwirksam. Die Beklagte selbst habe keinen Grund zur Kündigung gegeben, weil sie nur korrekte Unterlagen an den Vermittler übergeben habe, für dessen Verhalten sie nicht einstehen müsse. Die Beklagte hat behauptet, es sei nie der volle Darlehensbetrag, sondern es seien nur circa 150.000 bis 160.000 € ausbezahlt worden. Nach der Kündigung habe sie bis heute Darlehensraten von circa 570 € monatlich weiter bezahlt, wozu sie allerdings keine Kontoauszüge mehr vorlegen könne. Die Klägerin habe diese Rückzahlungen nicht berücksichtigt und daher nie eine korrekte Forderungsaufstellung zur Akte gereicht; die Berechnung von Zinsen und Vertragsstrafe sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat nach Einholung eines Rechtsgutachtens gemäß dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 15.01.2013 (Bd. II Bl. 203 ff. d. A.) mit dem am 01.08.2014 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 253 ff. d. A.) unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 239.854,96 € zu zahlen nebst 2,94 v. H. Zinsen aus 222.793,32 € seit dem 25.01.2011. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, entgegen der Annahme des Landgerichts sei deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei der Beklagten um eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland handele und Erfüllungsort der ursprünglichen Verpflichtung der Beklagten zur monatlichen Ratenzahlung der Wohnsitz der Beklagten sei. Eine Rechtswahl könne nicht eindeutig dem Umstand entnommen werden, dass im Darlehensvertrag mehrfach auf Bestimmungen des französischen Rechts Bezug genommen werde. Darauf, dass die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübe bzw. auf Deutschland ausgerichtet gehabt hätte, könne es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Der Nettokreditbetrag sei nie zur Auszahlung gekommen, es sei lediglich ein Betrag von 150.000 bis 160.000 € geflossen, mit dem der Erwerb des Anwesens finanziert worden sei. Die Kreditraten seien durch die Beklagte in der Vergangenheit ordnungsgemäß gezahlt worden. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Vernehmung des Zeugen C. N. zu der Behauptung der Beklagten, der Zeuge habe die der Klägerin vorgelegten Unterlagen gefälscht mit dem Ziel, die Klägerin zum Abschluss des Kreditvertrags mit der Beklagten zu bewegen und seine Provision in Höhe von 5.000 € zu sichern, nicht für erforderlich erachtet. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sei die Gesamtfälligstellung des Darlehens zu keinem Zeitpunkt wirksam erklärt worden. Eine Kündigung bzw. Anfechtung des Vertrages sei in keinem Zeitpunkt erklärt worden. Darüber hinaus sei dem Anwaltsschreiben vom 02.12.2010 keine Originalvollmacht beigefügt gewesen, weshalb die Erklärungen in diesem Schreiben sofort gemäß § 174 BGB zurückgewiesen worden seien. Die Beklagte hat beantragt (Bd. II Bl. 287 d. A.), das am 01.08.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 151/11) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nachdem die Beklagte am 30.01.2015 an die Klägerin 70.000 € zur Erfüllung der Klageforderung gezahlt hat, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bd. II Bl. 324 f. d. A.). Im Übrigen beantragt die Beklagte (Bd. II Bl. 287, 325 d. A.), das am 01.08.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 151/11) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es stehe außer Frage, dass die Klägerin von der Richtigkeit der von dem Zeugen C. N. vorgelegten Unterlagen ausgegangen sei, da sie dies zur Grundlage der Darlehensgewährung gemacht habe. Die Klägerin habe sich keineswegs des Zeugen C. N. als Kreditvermittler bedient, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Fälschung der Unterlagen in der Sphäre der Klägerin erfolgt sei. Die Frage, ob die Klägerin einen Kreditvertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beklagten nicht abgeschlossen hätte, sei vollkommen unerheblich. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe sich eindeutig, dass die - vorliegenden - betrügerischen Machenschaften die sofortige Kündigung des Darlehensvertrages rechtfertigten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.02.2012 (Bd. I Bl. 183 f. d. A.) und vom 11.07.2014 (Bd. II Bl. 249 f. d. A.) sowie des Senats vom 21.05.2015 (Bd. II Bl. 324 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe des am 30.01.2015 gezahlten Betrages von 70.000 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Bd. II Bl. 325 d. A.), war insoweit nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGH NJW-RR 2009, 422 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 18). Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH ZIP 2014, 1997, 1998 Rn. 12) ist vorliegend gegeben. Sie folgt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (Bd. II Bl. 257 d. A.), im Streitfall schon daraus, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland hat, Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. 2. Die Berufung rügt, entgegen der Annahme des Landgerichts sei deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei der Beklagten um eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland handele und Erfüllungsort der ursprünglichen Verpflichtung der Beklagten zur monatlichen Ratenzahlung der Wohnsitz der Beklagten sei. Eine Rechtswahl könne nicht eindeutig dem Umstand entnommen werden, dass im Darlehensvertrag mehrfach auf Bestimmungen des französischen Rechts Bezug genommen werde. Darauf, dass die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübe bzw. auf Deutschland ausgerichtet gehabt hätte, könne es in diesem Zusammenhang nicht ankommen (Bd. II Bl. 290 d. A.). Diese Rüge ist nicht berechtigt. a) Der Vertrag unterliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Vorschrift gilt im Streitfall uneingeschränkt, weil die Voraussetzungen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin in Deutschland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO nicht gegeben sind. Soweit die Berufung beiläufig erwähnt, die Klägerin habe ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt bzw. auf Deutschland ausgerichtet (Bd. II Bl. 290 d. A.), ist dies an Hand des Tatbestandes des angefochtenen Urteils und der vorliegenden Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Im unstreitigen Teil des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils ist festgestellt, dass der Kreditwunsch der Beklagten an die Klägerin in B… (B…) herangetragen wurde (Bd. II Bl. 254 d. A.), also in Frankreich. Dementsprechend ist im Angebot der Klägerin („OFFRE DE PRET IMMOBILIER“) vermerkt: „Agence de: B…“ (Bd. I Bl. 26 d. A.). b) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Eine konkludente bzw. stillschweigende Rechtswahl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Rom I-VO erfordert ein Verhalten der Vertragsparteien, aus dem eindeutig auf die reale Vornahme einer Rechtswahl geschlossen werden kann (BGH NJW-RR 2000, 1002; 2005, 206, 208; NJW 2004, 3706, 3708). Die Rechtswahl muss sich aus dem Parteiverhalten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (anfängliche Rechtswahl) oder in einem späteren Zeitpunkt (nachträgliche Rechtswahl) ergeben. Da ein mutmaßlicher Parteiwille nicht ausreicht, müssen die für ein bestimmtes Recht sprechenden Indizien so viel Gewicht haben, dass aus ihnen auf ein Erklärungsbewusstsein der Parteien für die Anwendbarkeit dieser Rechtsordnung geschlossen werden kann (Erman/Hohloch, BGB 14. Aufl. Art. 3 Rom I-VO Rn. 13). Auch dann, wenn die Parteien nur auf einzelne Vorschriften eines bestimmten Rechts Bezug nehmen, kann dies eine stillschweigende Rechtswahl bedeuten (BGH NJW-RR 1996, 1034; MünchKomm-BGB/Martiny, 6. Aufl. Art. 3 Rom I-VO Rn. 58). Die Abfassung des Vertrags allein in der Sprache eines Landes deutet ebenfalls auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin (BGH NJW 1998, 1321; KG NJW-RR 2009, 195). Liegen verschiedene isoliert betrachtet nicht hinreichende Indizien in Kumulation vor, hängt es vom Einzelfall ab, ob hieraus eine zureichend deutliche stillschweigende Rechtslage abgeleitet werden kann (Spickhoff in Bamberger/Roth, BeckOK BGB (Stand 01.12.2013) VO (EG) 593/2008 Art. 3 Rn. 25). c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Feststellung des Landgerichts, dass der hier interessierende Darlehensvertrag (materiellem) französischem Recht unterliegt, nicht zu beanstanden. aa) Im Anfang der „OFFRE DE PRET IMMOBILIER“ der Klägerin, welche die Beklagte angenommen hat, heißt es: „Elle [i.e.: la présente offre] est soumise aux articles L312-1 et suivants du code de la consommation.“ (Bd. I Bl. 26 d. A.), übersetzt also: „Das vorliegende Angebot unterfällt Art. L312-1 ff. des (französischen) Verbrauchergesetzbuches.“. Bereits mit dieser Eingangsformel wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das anschließende Regelwerk in Gänze französischem materiellem Recht unterliegen soll. Der Vertrag wurde zudem, wie die Beklagte selbst in der Klageerwiderung im Zusammenhang mit der Rüge der internationalen Zuständigkeit vorgetragen hat, in B… (B…) und damit in Frankreich geschlossen (Bd. I Bl. 89 d. A.). bb) Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend bemerkt (Bd. II Bl. 257 d. A.), dass in dem Darlehensvertrag mehrfach Bestimmungen des französischen Rechts in Bezug genommen werden. So wird etwa auf S. 6 die „OFFRE DE PRET IMMOBILIER“ der Klägerin an Art. 1154 Code civil, an Art. 1221 Code Civil und an Art. 877 Code Civil angeknüpft (Bd. I Bl. 31 d. A.). Hingegen wird eine Vorschrift des deutschen Rechts an keiner Stelle erwähnt. cc) Es kommt hinzu, dass die „OFFRE DE PRET IMMOBILIER“ der Klägerin als wesentlicher Bestandteil des Kreditvertrags vollständig in französischer Sprache abgefasst ist. Ferner wurde das Darlehen für eine Investition in Frankreich in ein daselbst belegenes Objekt gewährt. Gegenüber diesen eindeutigen Indizien für eine konkludente Wahl des französischen Rechts fallen die von der Berufung angeführten Umstände, nämlich dass es sich bei der Beklagten um eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland handele und Erfüllungsort der ursprünglichen Verpflichtung der Beklagten zur monatlichen Ratenzahlung der Wohnsitz der Beklagten sei, nicht mehr ins Gewicht. Der Wohnsitz und der Erfüllungsort nur einer Partei in einem bestimmten Mitgliedstaat erlauben gerade nicht den Schluss, dass die Parteien trotz eines Sitzes und Erfüllungsortes der anderen Partei in einem anderen Mitgliedstaat konkludent das Recht des ersten Staates gewählt hätten. 3. Die Berufung macht weiter geltend, der Nettokreditbetrag sei nie zur Auszahlung gekommen, es sei lediglich ein Betrag von 150.000 bis 160.000 € geflossen, mit dem der Erwerb des Anwesens finanziert worden sei (Bd. II Bl. 289 d. A. Abs. 1); die Kreditraten seien durch die Beklagte in der Vergangenheit ordnungsgemäß gezahlt worden (Bd. II Bl. 289 d. A. Abs. 2). Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. a) Das Landgericht ist zutreffend von der Valutierung des Darlehens in Höhe von 222.793,32 € ausgegangen (Bd. II Bl. 258 d. A.). Auf S. 9 der „OFFRE DE PRET IMMOBILIER“ der Klägerin ist unter der Überschrift „PREUVE“ (Beweis) geregelt, dass sich der Nachweis der Auszahlung der Darlehenssumme ebenso wie derjenige der Rückzahlungen aus den Schriftstücken des Darlehensgebers ergibt (Bd. I Bl. 34 d. A.). aa) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer zulässigen Berufung grundsätzlich verpflichtet, die Anwendung des fremden materiellen Rechts auf ein Rechtsverhältnis durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von einer Rüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1996, 54, 55). § 529 Abs. 1 ZPO ist nicht einschlägig, weil die Auslegung der in § 293 ZPO aufgeführten Rechtsnormen keine Tatsachenfeststellung ist (Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO (Stand 15.07.2013) § 293 Rn. 25). Der Sachverständige Herr Prof. Dr. Dr. h.c. C. W. hat in dem vom Landgericht eingeholten Rechtsgutachten vom 07.03.2014 (im Anlagenordner „Gutachten“, S. 30 f. Rn. 106, und S. 32 Rn. 114) ausgeführt, dass es auf die Wirksamkeit dieser Klausel nicht einmal ankommt; denn die Bank kann selbst bei unterstellter Unwirksamkeit für den Beweis nach dem einschlägigen französischen Recht auch auf ihre eigenen Schriftstücke zurückgreifen. bb) Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Herr Prof. Dr. Dr. h.c. C. W., als Professor an der Universität Straßburg (Frankreich) und Direktor des Centre juridique franco-allemand an der Universität des Saarlandes ein ausgewiesener und anerkannter Sachverständiger unter anderem für französisches Zivilrecht, hat sein Gutachten detailliert und in jeder Hinsicht überzeugend abgefasst und seine Darstellung mit Zitaten von Rechtsprechung und Schrifttum belegt; überdies hat er dem Gutachten die wesentlichen Fundstellen als Ausdruck bzw. Ablichtung beigefügt. b) Vor diesem Hintergrund überzeugt die Feststellung des Landgerichts, dass der Auszahlungsbetrag durch die in deutscher Übersetzung vorgelegte Bescheinigung der Klägerin vom 07.02.2012 (Bd. I Bl. 186 d. A.) nachgewiesen ist (Bd. II Bl. 258 d. A.). In dieser Bescheinigung sind die einzelnen Zahlungen an die Beklagte mit Betrag, Datum und Zielkonto verzeichnet. Wären die Zahlungen tatsächlich nicht erfolgt, so müsste es der Beklagten leicht fallen, die betreffenden Kontoauszüge vorzulegen, aus denen ersichtlich sein müsste, dass entsprechende Zahlungseingänge nicht erfolgt sind. Indessen hat die Beklagte keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt und auch nur vage vorgetragen, es sei lediglich ein Betrag von 150.000 bis 160.000 € geflossen. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, ob es sich um eine einzige (welche?) Zahlung handeln soll. Darüber hinaus wäre bei einer Abweichung von den von der Klägerin detailliert dokumentierten Zahlungen zu erwarten, dass die Beklagte als Empfängerin nicht bloß eine vage Größenordnung, sondern einen konkreten anderen Betrag angibt. Demgegenüber hat die Beklagte für ihre Behauptung, „jeden Monat nach wie vor entsprechend ihrer Verpflichtung einen Betrag von etwa 570,00 €“ zu zahlen (Bd. I Bl. 91 d. A. Abs. 5), keinen Beweis angetreten. Obwohl bereits in der Klageerwiderung angekündigt worden war, Zahlungsnachweise würden noch vorgelegt (aaO), und es ein Leichtes wäre, allfällige Überweisungen an die Klägerin durch Vorlage von Kontoauszügen oder Bankbestätigungen nachzuweisen, hat die Beklagte ihre Behauptung während des gesamten Rechtsstreits nicht belegt. 4. Ferner macht die Berufung geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Vernehmung des Zeugen C. N. zu der Behauptung der Beklagten, der Zeuge habe die der Klägerin vorgelegten Unterlagen gefälscht mit dem Ziel, die Klägerin zum Abschluss des Kreditvertrags mit der Beklagten zu bewegen und seine Provision in Höhe von 5.000 € zu sichern, nicht für erforderlich erachtet (Bd. II Bl. 289 f. d. A.). Dieser Berufungsangriff geht fehl. a) Das Landgericht hat die Klägerin deswegen zur sofortigen Fälligstellung des Darlehens für berechtigt gehalten, weil die vertraglichen Voraussetzungen dafür in Form betrügerischer Machenschaften gegeben waren; denn die Klägerin hatte das Darlehen auf der Grundlage - unstreitig - falscher Erklärungen bewilligt, welche der Beklagten zuzurechnen sind (Bd. II Bl. 259 d. A. Mitte). Dabei hat das Landgericht dahinstehen lassen, ob die Beklagte selbst die Verdienstbescheinigung der AWO gefälscht bzw. der Zeuge in Absprache mit ihr gehandelt hatte. Nach dem Vertrag werde nicht vorausgesetzt, dass die betrügerischen Machenschaften vom Vertragspartner selbst herrühren müssten (Bd. II Bl. 259 d. A. unten). Selbst wenn der Zeuge C. N. nicht mit der Beklagten zusammengewirkt und nicht mit Vertretungsmacht für die Beklagte gehandelt haben sollte, wäre sein Verhalten der Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung nach französischem Recht zuzurechnen (Bd. II Bl. 260 d. A.). b) Diesen Ausführungen schließt sich der Senat unter Berücksichtigung der Vertragsurkunde und des Rechtsgutachtens des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. W. W. an. aa) Im Darlehensvertrag der Parteien, den die Beklagte mit Datum vom 21.06.2010 unterzeichnete (Bd. I Bl. 39 d. A.), ist geregelt: „En cas de survenance de l’un quelconque des cas de déchéance du terme visés ci-après, le Prêteur pourra se prévaloir de l’exigibilité immédiate du présent prêt, en capital, intérêts et accessoires, sans qu’il soit besoin d’aucune formalité judiciaire et après mise en demeure restée infructueuse pendant 15 jours: … - en cas de manœuvres frauduleuses ou dolosives, notamment en cas de fausse déclaration ou omission intentionnelle sur la situation personnelle, professionelle, patrimoniale ayant servi de base à l’octroi du présent financement à l’emprunteur, …“ (Bd. I Bl. 33 d. A.), in deutscher Übersetzung: „Der Darlehengeber hat das Recht, die sofortige Fälligkeit des gegenwärtigen Darlehens in Kapital, Zinsen und Nebenkosten, durch den Eintritt irgendeines der nachstehend aufgeführten Vorkommnisse und nach einer fruchtlos gebliebenen Mahnung von 15 Tagen geltend zu machen, ohne dass es irgendeiner gerichtlichen Formalität bedarf: … - im Falle von betrügerischen oder arglistigen Machenschaften und Täuschungen, insbesondere durch falsche Erklärung oder absichtliche Auslassung hinsichtlich der persönlichen, beruflichen und vermögensrechtlichen Situation, welche als Grundlage für die Bewilligung der gegenwärtigen Finanzierung an den Darlehennehmer gedient haben; …“ (Bd. I Bl. 77 d. A.). bb) Nach dem auch insoweit einleuchtenden Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. W. sind mangels einer ausdrücklichen Regelung der Frage der Zurechnung des betrügerischen oder arglistigen Verhaltens Dritter gegenüber den Parteien die von der französischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze des allgemeinen Zivilrechts heranzuziehen (Rechtsgutachten, S. 19 Rn. 62). Danach findet ausnahmsweise eine Zurechnung eines arglistigen Verhaltens eines Dritten z. B. unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung (mandat apparent) statt (Rechtsgutachten, S. 19 Rn. 63). Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Fall von dol bzw. fraude vorliegt, wird der Begriff des Stellvertreters von der französischen Rechtsprechung und Literatur weit verstanden und erfasst Konstellationen, in denen eine Person für eine andere tätig wird (Rechtsgutachten, S. 20 Rn. 68). Die Cour de cassation (Cass. Crim., 30.10.1996, Nr. 95-85856) hat die Eigenschaft eines Rechtsscheinsbevollmächtigten bejaht, wenn die betreffende Partei einem Makler Atteste für den Vertragspartner anvertraute und es ihm überließ, diese zu übergeben (Rechtsgutachten, S. 20 Rn. 70). Ferner entschied die Cour de cassation (Cass. Civ. 1, 15.05.1990, Nr. 88-15400), dass der Makler, der einen Fragebogen ausfüllt, als Vertreter des Versicherten handelt, dessen Erklärungen er wiedergibt (Rechtsgutachten, S. 20 f. Rn. 71). Da das mandat nicht auf die Fälle rechtsgeschäftlicher Vertretung beschränkt ist, reicht es aus, wenn es sich beim Tätigwerden des Vermittlers nur um rein tatsächliche Zubringerdienste handelt und gerade nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung (Rechtsgutachten, S. 21 Rn. 72). Weitere Voraussetzung für die Zurechnung nach den Grundsätzen des mandat apparent ist die Gutgläubigkeit der Klägerin, welche sich nach ihrem Empfängerhorizont richtet (Rechtsgutachten, S. 21 Rn. 73). cc) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Unstreitig ist der Klägerin als Einkommensnachweis der Beklagten eine gefälschte Lohn- und Gehaltsabrechnung der AWO vorgelegt worden. Außerdem ist die Klägerin durch Vorlage einer gefälschten Bestätigung zur Auszahlung eines Betrags von 9.328,80 € veranlasst worden. Das Landgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Zeuge C. N. für die Beklagte als Makler tätig wurde und an der Gutgläubigkeit der Klägerin, die auf die Echtheit der Verdienstbescheinigung für die Beklagte vertraute, kein Zweifel bestehen kann (Bd. II Bl. 260 d. A.). Ferner spricht für die Gutgläubigkeit der Klägerin das wirtschaftliche Interesse als Kreditinstitut, ein Darlehen über 244.818 € nicht mit einem wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähigen Darlehensnehmer zu vereinbaren und Darlehensvaluta nicht, auch nicht teilweise, für vertragsfremde Zwecke auszuzahlen. Überdies hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie betrügerische Machenschaften erst nach Vertragsabschluss und Auszahlung der hier interessierenden Beträge aufdeckte, weil das ihr vorgelegte - gefälschte - Bestätigungsschreiben der BBR vom 16.09.2010 datierte, obgleich die (angeblichen) Kontobewegungen von Seiten der Beklagten erst vom 15.10.2010 datierten (Bd. I Bl. 22 f. d. A.). Außerdem hat die Klägerin ihr anschließendes Bemühen um weitere Aufklärung durch Vorlage des Schriftverkehrs ihres Rechtsanwalts mit der AWO, der Firma BBR und der Sparkasse N. sorgfältig dokumentiert (Bd. I Bl. 23, 44 bis 46 d. A.). Demgegenüber hat die Beklagte erstinstanzlich lediglich behauptet, sie sei einem Betrüger aufgesessen, sie selbst habe keine falschen Gehaltsabrechnungen in die Welt gesetzt und sie auch nicht abgeändert, und sie habe dem Zeugen C. N. für seinen Kreditvermittlungsvertrag eine Provision von 5.000 € gezahlt (Bd. I Bl. 92 d. A.). Diesem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, welche - wahrheitsgemäßen - Angaben die Beklagte gemacht haben will. dd) Die Berufung trägt vor, vor dem Landgericht Saarbrücken seien mehrere Verfahren der gleichen Fallgestaltung anhängig, bei denen der Zeuge C. N. der Klägerin gefälschte Unterlagen vermittelt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin bei Abschluss des Kreditvertrags mit der Beklagten die Machenschaften des Zeugen C. N. bereits bekannt gewesen seien, so dass es ihr nunmehr schon aus diesem Grund verwehrt sei, den Darlehensbetrag zurückzufordern. Der Klägerin müsse bei Abschluss des Kreditvertrags mit der Beklagten bereits bekannt gewesen sein, dass der Zeuge C. N. in betrügerischer Absicht gefälschte Unterlagen von Kreditnehmern bei der Klägerin in einer Vielzahl von Fällen eingereicht habe (Bd. II Bl. 291 f. d. A.). (1) Dieses Vorbringen ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Gutgläubigkeit der Klägerin nicht ansatzweise in Frage gestellt. Sie hat zu dem ihr mit Verfügung des Landgerichts vom 10.03.2014 (Bd. II Bl. 231 d. A. Rücks.) übermittelten Rechtsgutachten trotz antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 17.04.2014 (Bd. II Bl. 233 d. A.) überhaupt keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen ist die Beklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 11.07.2014 im Einzelnen darauf hingewiesen worden, dass etwaige Falschangaben des Vermittlers der Beklagten zuzurechnen sind (Bd. II Bl. 250 d. A. Mitte). (2) Unabhängig davon ist die Behauptung, der Klägerin müsse bei Abschluss des Kreditvertrags mit der Beklagten bereits bekannt gewesen sein, dass der Zeuge C. N. in betrügerischer Absicht gefälschte Unterlagen von Kreditnehmern bei der Klägerin in einer Vielzahl von Fällen eingereicht habe (Bd. II Bl. 292 d. A. unten), offenkundig ins Blaue hinein aufgestellt, weshalb der hierzu benannte Zeuge C. N. nicht zu vernehmen ist. (2.1) Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist zulässig, wenn das tatsächliche Vorbringen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber willkürlich „aufs Geratewohl“, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt ist. Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGHZ 193, 159 = BGH NJW 2012, 2427, 2431 Rn. 40). (2.2) Diese engen Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte zieht aus dem Umstand, dass beim Landgericht weitere, gleichartige, von ihr aber nicht konkret benannte Verfahren anhängig sein sollen, erkennbar den Schluss, der Klägerin „muss“ bei Vertragsabschluss mit der Beklagten bereits das betrügerische Vorgehen des Zeugen C. N. in anderen Fällen bekannt gewesen sein. Dafür gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Daraus, dass die Klägerin in mehreren Fällen getäuscht worden sein und Darlehensnehmer auf Grund notleidend gewordener Darlehen auf Rückerstattung in Anspruch nehmen mag, kann nicht gefolgert werden, der Klägerin wären die betrügerischen Machenschaften des Zeugen C. N. bei Vertragsabschluss am 21.06.2010 bereits bekannt gewesen, und sie hätte - was für ein Kreditinstitut widersinnig wäre - der Beklagten ungeachtet des erneuten Auftretens des Zeugen C. N. gleichwohl ein Darlehen über fast 250.000 € gewährt. c) Anders als die Berufung meint, bedurfte es keines Vortrags der Klägerin dazu, dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beklagten „den Kreditvertrag mit dieser nicht ausgezahlt hätte“ (Bd. II Bl. 293 d. A. oben). Nach der vom Landgericht zutreffend ausgelegten vertraglichen Regelung ist die Klägerin zur sofortigen Fälligstellung berechtigt, weil sie das Darlehen auf Grund falscher, der Beklagten zuzurechnender Erklärungen bewilligte. Dabei kommt es auf die hypothetische Frage nicht an, ob sie den Kreditvertrag in Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse abgeschlossen und auch die Valuta ausgezahlt hätte. Es würde auch nicht einleuchten, der Klägerin im Falle von betrügerischen oder arglistigen Machenschaften und Täuschungen aufzuerlegen, auch noch die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers aufzuklären. Schließlich fällt auf, dass die Beklagte auch in diesem Zusammenhang ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Juni 2010 nicht im Ansatz darlegt, obschon sie dazu bei gutgläubiger Inanspruchnahme eines Darlehens über fast 250.000 € allen Anlass gehabt hätte. 5. Überdies rügt die Berufung, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil fehle es an einer Gesamtfälligstellung des Darlehens. Eine Kündigung bzw. Anfechtung des Vertrages sei zu keinem Zeitpunkt erklärt worden. Darüber hinaus sei dem Anwaltsschreiben vom 02.12.2010 keine Originalvollmacht beigefügt gewesen, weshalb die Erklärungen in diesem Schreiben sofort gemäß § 174 Abs. 1 (gemeint wohl: Satz 1) BGB zurückgewiesen worden seien (Bd. II Bl. 290 f. d. A.). Auch dieser Berufungsangriff geht fehl. a) Unzutreffend ist bereits die Grundannahme der Berufung, es sei deutsches (materielles) Recht anzuwenden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter 2. zur Anwendbarkeit des französischen materiellen Rechts Bezug genommen. b) Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass die Klägerin ihr vertragliches Recht zur Gesamtfälligstellung des Darlehens durch das Anwaltsschreiben vom 02.12.2010 rechtswirksam ausgeübt hat. Der rechtsirrig am deutschen materiellen Recht ausgerichtete Berufungsvortrag, die Erklärungen in dem Anwaltsschreiben seien mangels Beifügung einer Originalvollmacht zurückgewiesen worden, geht ins Leere, weil sich im anwendbaren französischen Recht keinerlei Entsprechung für § 174 BGB findet (Rechtsgutachten, S. 17 Rn. 56 Fn. 33). 6. In Bezug auf die Vertragsstrafe und die Nebenforderungen ist das angefochtene Urteil im Rahmen der Berufungsanträge und der von Amts wegen gebotenen Überprüfung der Anwendung des fremden materiellen Rechts durch das erstinstanzliche Gericht (Bd. II Bl. 261 f. d. A.) in keiner Hinsicht zu beanstanden. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils war die Klage entsprechend den vorstehenden Ausführungen ebenfalls zulässig und begründet, so dass der Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen auch insoweit die Kosten aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. 8. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 9. Der Streitwert beträgt bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung 239.854,96 € (§§ 47, 48 GKG, 3 ZPO), danach verringert er sich um den in Höhe von 70.000 € für erledigt erklärten Teil auf 169.854,96 €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Streitwert nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache - im vorliegenden Fall immerhin der Betrag von 169.854,96 € - noch im Streit ist (BGH NJW 1962, 2252, 2253; NJW-RR 1991, 509, 510; 1995, 1089, 1090; MDR 2011, 810; NJW 2013, 2361, 2362 Rn. 14; ebenso OLG Köln MDR 1992, 410; OLG Karlsruhe MDR 1996, 1298 [Ls.]; OLG Bremen OLGR 2001, 461, 462; KG, Beschl. vom 12.11.2009 - 8 W 91/09, juris Rn. 4; Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 Stichwort „Erledigung der Hauptsache“; a. A. OLG Hamm JurBüro 1991, 1122; OLG Koblenz AGS 1997, 118).