Urteil
4 U 156/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0806.4U156.14.0A
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Leitsätze
Bei Erwerb eines Nachschlagewerkes in einer Haustürsituation zum Teilzahlungspreis kann sich die Ausübung eines nicht erloschenen Widerrufsrechts als Rechtsmissbrauch (venire contra factum proprium) darstellen, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers auf dessen nach Vertragsabschluss erhobene Beanstandungen eingegangen ist und die Erklärung des Widerrufs mehrere Jahre nach beiderseitiger vollständiger Erbringung aller Leistungen einschließlich der Teilzahlungen des Verbrauchers erfolgt.(Rn.41)
(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2014 (Aktenzeichen 12 O 254/13) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Erwerb eines Nachschlagewerkes in einer Haustürsituation zum Teilzahlungspreis kann sich die Ausübung eines nicht erloschenen Widerrufsrechts als Rechtsmissbrauch (venire contra factum proprium) darstellen, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers auf dessen nach Vertragsabschluss erhobene Beanstandungen eingegangen ist und die Erklärung des Widerrufs mehrere Jahre nach beiderseitiger vollständiger Erbringung aller Leistungen einschließlich der Teilzahlungen des Verbrauchers erfolgt.(Rn.41) (Rn.45) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2014 (Aktenzeichen 12 O 254/13) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Bücher und andere Wissensmedien. Die Beklagte ist im Direktvertrieb hochwertiger multimedialer Bildungssysteme, Nachschlagewerke und Faksimiles tätig und vertreibt ihre Produkte über selbständige Handelsvertreter, die mit Abschlussvollmacht ausgestattet sind. Der Kläger kaufte in einer Haustürsituation auf Grund der „Bestell-Urkunde“ vom 16.12. bei der Beklagten zum Teilzahlungspreis von insgesamt 5.097 € die Lexikothek „Unser Jahrhundert in Wort, Bild, Film und Ton“ und die Brockhaus (Weltbibliothek) Thementeil Gesundheit. Laut „Produkt-Steckbrief“ enthält das Produkt „Unser Jahrhundert in Wort, Bild, Film und Ton“ als Einband „LII-blaues Cabraleder, erhabene Bünde, Goldprägung Rücken und Zierleiste“ und umfasst Tondokumente (Phonos) in zehn Bänden, einen Ergänzungsband Tondokumente 2000 bis, einen Generalindex für Phonos und einen Band mit zwei DVD-Videos, die Filme zum 20. Jahrhundert enthalten (Bl. 39 f. d. A.). Die Brockhaus Bibliothek Gesundheit besteht aus sechs Bänden mit insgesamt 4.277 Seiten, jeder Band gebunden in schwarzes Cabraleder mit Goldprägung auf der Vorderseite, dem Rücken und der Rückseite und Kopfgoldschnitt (Bl. 41, 43 d. A.). Die Leistung der Beklagten umfasste außerdem „Wissens-Center für 3 Jahre“ und „LEXIKOTHEKplus für 3 Jahre“ (Bl. 6 d. A.). In der „Bestell-Urkunde“ heißt es: „Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: …“. Der Kaufpreis wurde im Wege der Teilzahlung bezahlt. Mit Datum vom 26.07. bestellte der Kläger Ergänzungen zum gekauften Werk, widerrief diese Bestellung aber mit Schreiben vom 04.08.. In diesem Schreiben, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 94 f. d. A.), heißt es unter anderem: „Am 16.12. hatte ich bei Herrn, mit dessen Beratung ich sehr zufrieden war, die Werke „Unser Jahrhundert in Wort, Bild, Film und Ton“ sowie „Brockhaus: Gesundheit“ bestellt. Bei diesem Angebot war auch die Nutzung des Wissenscenters für 3 Jahre eingeschlossen. … Mitte Juli erhielt ich einen Anruf von Ihrer Firma, in der mir wieder ein Außendienstmitarbeiter avisiert wurde mit der Begründung, dass ich zu meinem Auftrag vom 16.12. ein kostenloses Buch erhalten soll. Am 26.07. erschien dann Herr K. bei mir. Bei dessen Besuch stellte sich dann heraus, dass es sich bei dem kostenlosen Buch um ein Buch zur Nutzung des Wissenscenters handelt und das die zur Nutzung dieses Wissenscenters erforderliche CD-Rom nicht mitgeliefert wurde. Der eigentliche Anlass des Besuches war jedoch ein ganz anderer: Herr K. teilte mir mit, dass zu meinem bereits erworbenen Werk „Unser Jahrhundert in Wort, Bild, Film und Ton“ Ergänzungsbücher erschienen wären. Da ich eigentlich an einer Ergänzung interessiert war, habe ich auch unterschrieben. … gestern … musste ich feststellen, dass ich zusätzlich zu den gewünschten Ergänzungsbüchern Jahrbücher 2002 noch ein Abonnement (genannt Abo 04) sowie die „Brockhaus Bibliothek Kunst, Kultur und Weltgeschichte“ abgeschlossen habe. Mit dieser Geschäftspraxis bin ich überhaupt nicht einverstanden. … … Da ich nun wiederholt diese Erfahrung gemacht habe, bin ich endgültig nicht mehr bereit weitere Außendienstmitarbeiter Ihres Hauses zu empfangen. Ich überlege sogar daran, den Vertrag vom 16.12. rückgängig zu machen; warte jedoch noch auf eine Stellungnahme aus Ihrem Haus. Ich fordere nun Folgendes von Ihnen: - schriftliche Bestätigung meines Widerrufs - schriftliche Stellungnahme Ihres Hauses - unverzügliche Eingabe in meine Kundenakte, dass ich keine weiter Anrufe und Besuche von Außendienstmitarbeiter wünsche - unverzügliche Zusendung der nicht mitgelieferten CD-Rom zur Nutzung des Wissenscenters (Bestandteil des Vertrages vom 16.12.) ... “. Mit Schreiben vom 06.08. nahm die Beklagte Stellung, entschuldigte sich für das Verhalten ihrer Verlagsrepräsentanten, bestätigte den Widerruf des Kaufvertrages vom 26.07. und die Sperrung der Anschrift des Klägers, fügte die Berechtigungs-CD zum Wissenscenter bei und erklärte, den Berechtigungszeitraum selbstverständlich entsprechend bis August 2007 verlängert zu haben. Am 24.11. bat der Kläger telefonisch um Unterbreitung eines Ablösungsangebotes, um Zinsen zu sparen. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass sich die zu zahlenden Beträge für die noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen auf 879,44 € bzw. 37,56 € belaufen. Eine vorzeitige Ablösung erfolgte nicht. Die letzte Kaufpreisrate wurde am 14.04. geleistet. Mit Anwaltsschreiben vom 10.12. erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags vom 16.12.. Der Kläger hat die Widerrufsbelehrung für unwirksam gehalten, weil der Text entgegen den gesetzlichen Vorgaben keinen Hinweis auf die genauen Rechtsfolgen von Widerruf und Rückgabe enthalte und die verwendete Klausel überdies nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist belehre. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 5.057 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01. zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Lexikothek „Unser Jahrhundert in Wort, Bild, Film und Ton (blau), bestehend aus: 11 Bände Jahrhundert in Wort, Bild, Film und Ton; 1 Phonobox, 1 Berechtigungs-CD WIC-Online sowie Brockhaus Weltbibliothek Thementeil: Gesundheit, bestehend aus 6 Bänden, und 2. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Widerrufsfrist sei abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung wörtlich der damaligen Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entnommen und daher wirksam sei. Im Übrigen wäre ein Widerrufsrecht auf Grund des Zeitablaufs seit Entgegennahme und Nutzung der Kaufsache und der letzten Zahlung vom 14.04. auch verwirkt. Dem Kläger sei das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts auf Grund seiner eigenen Vertriebserfahrung und seines Widerrufs der zweiten Bestellung vom 26.07. bekannt gewesen. Das Landgericht hat mit dem am 26.11.2014 verkündeten Urteil (Bl. 113 ff. d. A.) nach den Klageanträgen erkannt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, die Ansicht des Landgerichts, nur die Verwendung des Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV erfülle die gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a. F., sei falsch. Auf die Frage, ob die vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen habe und die Beklagte sich daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, komme es nur an, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a. F. entsprochen habe. Da das Landgericht nicht einmal festgestellt habe, dass und aus welchen Gründen die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a. F. entsprochen habe, hätte es nicht von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und erst recht nicht von einem wirksamen Widerruf ausgehen dürfen. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ordnungsgemäß verwandt habe. Gemäß Gestaltungshinweis 4 der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sei eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erforderlich gewesen, was das Landgericht verkannt habe. Ferner habe das Landgericht das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt und sich auf den Standpunkt gestellt, auf Grund der unklaren Rechtslage könne eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht eingetreten sein. Ob der Berechtigte von dem (verwirkten) Recht Kenntnis gehabt habe, sei für die Frage der Verwirkung nicht relevant. Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment sei mit Blick auf den Vertragsgegenstand, d. h. den Erwerb von Büchern, angesichts des Zeitraums von fast neun Jahren zwischen Vertragsabschluss und Erklärung des Widerrufs zweifelsfrei erfüllt. Auf Grund der Wechselwirkung mit diesem Zeitmoment seien an das weiter erforderliche Umstandsmoment nur ganz geringe Anforderungen zu stellen. Hinzu komme, dass der Kläger sogar aktiv gegenüber der Beklagten den Eindruck erweckt habe, den Vertrag vom 16.12. nicht zu widerrufen. Er habe nicht nur unwidersprochen im Rahmen der Qualitätskontrolle am 12.01. keine Beschwerden geäußert, sondern die erworbenen Produkte genutzt und die geschuldeten Beträge über Jahre hinweg bis gezahlt. Zudem habe er mit dem Schreiben vom 04.08. den Vertrag vom 26.07. widerrufen, in Bezug auf den hier interessierenden Vertrag vom 16.12. aber moniert, dass ihm die Wissens-Center-Berechtigungs-CD nicht übersandt worden sei. Überdies habe der Kläger in seinem Schreiben vom 04.08. erklärt, er sei mit der Beratung am 16.12. sehr zufrieden gewesen, überlege aber, den Vertrag vom 16.12. rückgängig zu machen, was er jedoch von einer Stellungnahme abhängig mache. Da der Kläger nach Erhalt der Stellungnahme keine weiteren Schritte unternommen habe, habe die Beklagte auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen habe der Kläger noch dadurch bestärkt, indem er am 24.11. ein Ablöseangebot hinsichtlich des noch offenen Restbetrages angefordert habe, um Zinsen zu sparen. Selbst wenn die Widerrufsfrist nicht abgelaufen und das Widerrufsrecht nicht verwirkt gewesen wäre, habe das Landgericht verkannt, dass der Beklagten Ansprüche auf Wertersatz wegen der Nutzungsmöglichkeit der erworbenen Produkte einerseits und der Einräumung der Teilzahlungshilfe andererseits zustünden. Die Beklagte beantragt (Bl. 168 d. A.), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2014 (Aktenzeichen 12 O 254/13) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Hinweis der Berufung auf den Gestaltungshinweis 4 der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verfange schon deshalb nicht, weil die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei und daher die beiderseitigen Leistungen nicht nach Ablauf der Frist erbracht worden seien. Für eine Verwirkung fehle es am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Beklagte nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29.10.2014 (Bl. 69 f. d. A.) und des Senats vom 23.07.2015 (Bl. 202 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auch begründet und führt zur Abweisung der Klage. 1. Das Landgericht hat einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte infolge des am 10.12. von Seiten des Klägers erklärten Widerrufs des Kaufvertrags vom 16.12. nach den Vorschriften der §§ 312, 355, 357, 346 BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV a. F. bejaht (Bl. 115 d. A.). a) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 10.06. gültigen Fassung ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Folglich ist er gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 07.12. gültigen Fassung an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Das nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. grundsätzlich auf sechs Monate befristete Widerrufsrecht erlischt nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. b) Allerdings findet § 312 BGB a. F. nach dem Wortlaut des § 312a BGB a. F. keine Anwendung, wenn ein Haustürgeschäft, wie die vorliegende Bestellung auf Teilzahlungsbasis, zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge unterfällt. Ob dieser Ausschluss im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu korrigieren ist (so Palandt/Heinrichs, BGB Ergänzungsbd. zur 61. Aufl. § 312a Rn. 2) oder ob es bei der Anwendung der §§ 346 Abs. 1, 501 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB a. F. bewendet (so OLG Schleswig OLGR 2007, 929 [ohne diesbezügliche Begründung]; OLG Celle, Urt. v. 21.05.2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 59 m. w. Nachw.), kann vorliegend dahinstehen. Auch bei unterstellter Anwendbarkeit der verbraucherfreundlicheren Bestimmungen des § 312 BGB a. F. ändert sich an dem nachfolgend dargestellten Ergebnis nichts. c) Die Voraussetzungen für das Nichterlöschen des Widerrufsrechts (bei unterstellter Anwendbarkeit des § 312 BGB a. F.) sind, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, vorliegend an sich gegeben. aa) Auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Widerrufsbelehrung, die die - von der Beklagten gegenüber dem Kläger in der „Bestell-Urkunde“ vom 16.12. verwendete (vgl. Bl. 6 d. A.) - Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ enthält, unzureichend ist und deshalb den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen kann. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH NJW 2011, 1061, 1062 Rn. 12). bb) Entgegen der Auffassung der Berufung vermag die Beklagte nicht mit Erfolg geltend zu machen, die Widerrufsfrist habe gleichwohl zu laufen begonnen, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis zum 10.06. gültigen Fassung entsprochen habe. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2011, 1061, 1062 Rn. 15; OLG Celle, Urt. v. 21.05.2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 37). Diese Voraussetzung ist indes schon dann nicht erfüllt, wenn es - wie hier (vgl. Bl. 6 d. A.) - an der im Muster vorgeschriebenen Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und den die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ fehlt (BGH NJW 2011, 1061, 1062 Rn. 16). 2. Die Berufung (Bl. 173 ff. d. A.) rügt aber im Ergebnis zutreffend, dass die Ausübung des Widerrufsrechts unter den vorliegenden Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Dabei kann dahinstehen, ob der (Unter-) Fall der Verwirkung vorliegt (nachfolgend unter a)); denn jedenfalls greift auf Grund des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers (venire contra factum proprium) der Einwand des Rechtsmissbrauchs ein (nachfolgend unter b)). a) Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich also mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH NJW-RR 2005, 180, 182, zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F.). Gerade im Falle einer Haustürsituation sind daran strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Das Landgericht hat im Streitfall angenommen, eine Verwirkung scheide aus, weil der Kläger auf Grund der damals unklaren Rechtslage noch davon habe ausgehen dürfen, dass die Widerrufsfrist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages tatsächlich abgelaufen gewesen sei (Bl. 116 d. A.). Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung vertreten, dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht könne bereits „denklogisch“ der Vorwurf einer Verwirkung nicht entgegen gehalten werden; dies könne allenfalls der Fall sein, wenn mit dem bewussten Zuwarten ein Schaden gerade erst herbeigeführt werde (LG Stade, Urt. v. 26.02.2014 - 2 O 262/13, juris Rn. 33). b) Unter den vorliegenden Umständen ist indes jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs (venire contra factum proprium) gegeben. aa) Der Einwand von Treu und Glauben ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 202, 102 ff. = BGH NJW 2014, 2723, 2728 Rn. 41), die maßgeblichen Gesichtspunkte sind überdies von der Beklagten - wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirkung - bereits erstinstanzlich angeführt worden. Überdies wird die Verwirkung infolge Zeitablaufs allgemein als besondere Fallgruppe widersprüchlichen Verhaltens angesehen (MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. § 242 Rn. 146; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. § 242 Rn. 55, 87; Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB Neubearb. 2015 § 242 Rn. 300). Der Einwand widersprüchlichen Verhaltens ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil das Widerrufsrecht auf einer Richtlinie beruht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 368, 370 Rn. 42, 371 Rn. 49) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom EuGH anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (BGH NJW 2014, 2723, 2728 Rn. 41). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf allerdings die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH NZG 2000, 534, 536 Rn. 34). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung zu vereinbaren ist (EuGH NZG 2000, 534, 536 Rn. 35). bb) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich bei objektiver Betrachtung (BGHZ 64, 5, 9) das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW 2009, 1343, 1346 Rn. 41; 2014, 2723, 2727 Rn. 33). Für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs sind weder unredliche Absichten noch ein Verschulden des Rechtsinhabers erforderlich. Durch sein Verhalten muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH NJW 2014, 2723, 2727 Rn. 37; Staudinger/Olzen/Looschelders, aaO Rn. 292). cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt auf Seiten des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung vor. (1) Der Widerruf wurde mit Anwaltsschreiben vom 10.12. circa neun Jahre nach Vertragsabschluss, mehr als acht Jahre nach vollständiger Leistungserbringung der Beklagten und mehr als zweieinhalb Jahr nach vollständiger Erbringung aller Teilzahlungen durch den Kläger erklärt. (2) In dem gut sieben Monate nach Vertragsabschluss verfassten Schreiben vom 04.08. hat der Kläger nicht nur hinsichtlich des nach dem hier interessierenden Kaufvertrag abgeschlossenen Kaufvertrags vom 26.07. den Widerruf erklärt und erhebliche Kritik an dem Geschäftsgebaren der Beklagten geäußert. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, er überlege, (auch) den Kaufvertrag vom 16.12. rückgängig zu machen, warte insoweit jedoch noch auf eine Stellungnahme der Beklagten. Danach hat er gegenüber der Beklagten vier Forderungen erhoben, an deren Erfüllung er nach seinen vorangehenden Ausführungen den Fortbestand des Vertrags vom 16.12. knüpfte (Bl. 95 d. A.). Daraufhin gab die Beklagte zeitnah mit Schreiben vom 06.08. die erbetene Stellungnahme ab, kam den Beanstandungen des Klägers nach und übersandte diesem insbesondere die nach seinen Angaben noch fehlende Berechtigungs-CD zum Wissenscenter, ferner verlängerte sie den Berechtigungszeitraum entsprechend um mehr als sieben Monate bis August 2007 (Bl. 96 d. A.). Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte weder die Berechtigungs-CD übersandt, noch einen bis August 2007 verlängerten Zugang zum Wissenscenter gewährt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Kläger in vielen Jahren von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und überdies einer Nutzungsentschädigung entgegen treten würde. (3) Der Einlassung des Klägers in der Replik, der Nutzungswert habe darin bestanden, dass „das Werk der Beklagten Platz wegnahm und zu staubte“ (Bl. 90 d. A.), kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gefolgt werden. Wäre das Werk für den Kläger wirklich wert- und sinnlos gewesen, so hätte er - gerade im Zusammenhang mit der Kritik am späteren Verhalten von Außendienstmitarbeitern der Beklagten - kaum geäußert, er sei mit der Beratung am 16.12. „sehr zufrieden“ gewesen. Mehr als ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss muss dem Kläger bei verständiger Würdigung klar gewesen sein, ob das beschaffte Werk einen (wenn auch gegebenenfalls nur immateriellen) Wert für ihn hatte oder ein bloßer „Staubfänger“ war. Im letzteren Fall wäre auf Grund der dezidierten Kritik an dem Verhalten und den Leistungen der Beklagten im Schreiben vom 04.08. zu erwarten gewesen, dass der Kläger dies nicht unerwähnt gelassen hätte. Stattdessen bemängelte der Kläger aber nicht die Wert- und Sinnlosigkeit der Kaufsachen, sondern forderte ergänzend die „unverzügliche Zusendung der nicht mitgelieferten CD-Rom zur Nutzung des Wissenscenters“ (Bl. 95 d. A.). (4) Auf Grund des eindeutigen Verhaltens des Klägers im Jahre durfte sich die Beklagte darauf einrichten, dass der Kläger auch in Zukunft an dem Vertrag festhalten werde. Bei lebensnaher, verständiger Würdigung durfte die Beklagte, nachdem sie allen Anforderungen des Klägers sogleich nachgekommen war, darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam blieb und (weiter) abgewickelt werden konnte. Demgemäß hat sie z. B. dem Kläger weiterhin über Jahre die vertraglich vorgesehene Teilzahlung eingeräumt. (5) Eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten ist angesichts der vorliegenden Umstände nicht gegeben. (5.1) Der mit Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügte § 312 BGB a. F. - dessen Anwendbarkeit hier, wie ausgeführt, unterstellt werden kann - hatte seine europarechtliche Grundlage in der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 über Haustürgeschäfte (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31.12.1985). § 312 BGB a. F. dient dem Schutz gegenüber den mit Haustürgeschäften verbundenen Gefahren. Der Verbraucher soll sich vom Vertrag lösen können, der infolge Überrumpelung auf einem übereilten Entschluss beruht, und ihm Leistungen verschafft, für die oft kein echter Bedarf besteht, und deren Entgelt häufig seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt. Vor allem sollen sozial schwächere Personenkreise geschützt werden, nämlich solche mit geringer Geschäftsgewandtheit, die als Verbraucher bei der Geschäftsanbahnung überraschend beeinflusst werden, dabei ohne ausreichende Überlegung gedrängt und beeinträchtigt in der Entscheidungsfreiheit abschließen, oft mit bedrückenden finanziellen Folgen (Palandt/Heinrichs, BGB Ergänzungsbd. zur 61. Aufl. § 312 Rn. 3). (5.2) Dieser Schutzzweck ist im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 242 BGB nicht beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 04.08. (Bl. 94 f. d. A.) kann keine Rede davon sein, dass der Kläger den Vertrag vom 16.12. letztlich übereilt geschlossen und eine Leistung ohne echten Bedarf erworben hätte. In dem Schreiben hat der Kläger ausdrücklich erklärt, mit der Beratung am 16.12. „sehr zufrieden“ gewesen zu sein. Sein Interesse an den vom Vertrag vom 16.12. umfassten Leistungen hat der Kläger nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er außer der Stellungnahme zu dem von ihm beanstandeten Verhalten im Rahmen des Vertragsabschlusses vom 26.07. als Bestandteil des Vertrages vom 16.12. die unverzügliche Zusendung der nicht mitgelieferten CD-Rom zur Nutzung des Wissenscenters forderte. Die Versagung der Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben führt für den Kläger, der die letzte Kaufpreisrate am 14.04. und damit mehr als zweieinhalb Jahre vor Erklärung des Widerrufs mit Anwaltsschreiben vom 10.12. geleistet hatte, auch ersichtlich nicht zu bedrückenden finanziellen Folgen. Zu dem am 24.11. bei der Beklagten angeforderten Ablösungsangebot, um Zinsen zu sparen, hat der Kläger vortragen lassen: „Hinsichtlich der Ablösung vorzeitiger Art wird mitgeteilt, dass der Kläger als Bankkaufmann immer fröhlich ist, wenn er Schulden abzahlen kann.“ (Bl. 102 d. A. Abs. 5). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.