Urteil
4 U 39/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:1217.4U39.15.0A
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Leitsätze
1. Stoßen zwei Züge (hier: Rangierabteilungen) auf dem Betriebsgelände eines Dritten zusammen, ist die Haftung der beteiligten Bahnunternehmen untereinander nach §§ 1, 13 HaftPflG zu beurteilen.(Rn.30)
2. Zur Haftungsabwägung bei Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung und einer geschobenen Rangierabteilung.(Rn.41)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.01.2015 (Aktenzeichen 7 O 227/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43.420,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 4 v. H. hieraus seit dem 13.01.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.710,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 65.130,17 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 4 v. H. hieraus seit dem 13.01.2012 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 28 v. H. und der Beklagten zu 2 zu weiteren 55 v. H. auferlegt. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 72 v. H. und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 17 v. H. zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 33 v. H. und die Beklagte zu 1 zu 67 v. H.
V. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stoßen zwei Züge (hier: Rangierabteilungen) auf dem Betriebsgelände eines Dritten zusammen, ist die Haftung der beteiligten Bahnunternehmen untereinander nach §§ 1, 13 HaftPflG zu beurteilen.(Rn.30) 2. Zur Haftungsabwägung bei Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung und einer geschobenen Rangierabteilung.(Rn.41) I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.01.2015 (Aktenzeichen 7 O 227/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43.420,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 4 v. H. hieraus seit dem 13.01.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.710,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 65.130,17 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 4 v. H. hieraus seit dem 13.01.2012 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 28 v. H. und der Beklagten zu 2 zu weiteren 55 v. H. auferlegt. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 72 v. H. und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 17 v. H. zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 33 v. H. und die Beklagte zu 1 zu 67 v. H. V. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin mit Sitz in ist eine Tochtergesellschaft der AG) und betreibt ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um ein ebenfalls in ansässiges Tochterunternehmen der GmbH (bis Anfang 2009: im Bereich des Eisenbahnfrachtverkehrs. Die Beklagte zu 2, eine nach englischem Recht mit Sitz in, erbringt Dienstleistungen im Bereich Eisenbahnverkehr für andere Eisenbahnunternehmen, unter anderem stellt sie Fahrpersonal zur Verfügung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 besteht ein Dienstleistungsvertrag vom 11.03.2008, auf Grund dessen die Beklagte zu 2 der Klägerin Triebfahrzeugführer zur Durchführung von Transportleistungen in bis einschließlich Bahnhof überlässt. Am 14.10.2008 gegen 5.15 Uhr befuhr ein Zug der Klägerin, bestehend aus vier mit Flüssigstahl beladenen Waggons, von denen mindestens einer im Eigentum der AG stand, auf dem Betriebsgelände der Firma das Gleis kommend. Zeuge C., ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2, steuerte diesen Zug mit der Funkfernbedienung und ließ ihn an der stehend an sich vorbeifahren. Aus der Gegenrichtung kam auf dem Gleis der Rangierzug der Beklagten zu 1 mit dem Zeugen D. als Lokomotivführer am Ende des Zuges und dem Zeugen W., der sich an der Spitze der Rangierabteilung befand. Im Teilbereich des zwischen den kam es zum Zusammenstoß, bei dem Rollmaterial der Firma und der Klägerin beschädigt wurde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ursächlich für die Kollision sei das Fehlverhalten des Lokomotivführers der Beklagten zu 2 und des Lokomotivrangierführers der Beklagten zu 1 gewesen. Der Haftung der Beklagten zu 2 stehe Ziffer 13 des Dienstleistungsvertrages nicht entgegen, da die Versicherung nur eine Versicherung gegen Sachgefahren beinhalte. Dazu hat die Klägerin behauptet, nach dem Aktivieren der Funkfernsteuerung habe der an der stehende Zeuge Cr. in Fahrtrichtung rechts die Lokomotive und zwei Torpedowagen an sich vorbeifahren lassen. Dann habe die Rangierabteilung der Beklagten zu 1 mit dem über Funk angerufen, sie wolle das Gleis befahren, worauf der Zeuge Cr. geantwortet habe, er sei „drin“. Eine weitere Wagenlänge später sei es zum Zusammenstoß gekommen. Durch den Zusammenstoß sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 157.890,20 € entstanden, den die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bd. III Bl. 424 d. A.). Die Klägerin hat nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 2 (Bd. I Bl. 2, 192 d. A.) zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 157.890,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.180,60 € nebst 4 v. H. hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Verjährungseinrede erhoben und die Schadenshöhe bestritten. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten zu 2 zurechnen lassen und insoweit den auf sich entfallenden Anteil gegenüber der Beklagten zu 1 in Abzug bringen. In der Bewegung der Rangierabteilung ohne eine Person an deren Spitze liege ein so grobes Verschulden der Beklagten zu 2, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 selbst unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr vollständig ausscheide. Das Landgericht - Kammer für Handelssachen I - hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 17.07.2012 (Bd. I Bl. 142 ff. d. A.), 06.03.2013 (Bd. II Bl. 225 ff. d. A.) und 25.06.2014 (Bd. II Bl. 342 ff. d. A.). Mit dem am 28.01.2015 verkündeten Urteil (Bd. III Bl. 422 ff. d. A.) hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 65.130,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,45 € netto nebst 4 v. H. (Zinsen) hieraus seit dem 13.01.2012 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin weitere 65.130,17 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,45 € netto nebst 4 v. H. (Zinsen) hieraus seit dem 13.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Landgericht sei über die Klageanträge hinausgegangen, jedenfalls aber von den auf Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner lautenden Anträgen abgewichen. Zudem bestehe zwischen den Beklagten kein Gesamtschuldverhältnis und müsse sich die Klägerin die Fehlleistung des Mitarbeiters der Beklagten zu 2 im Verhältnis zur Beklagten zu 1 wie eine eigene zurechnen lassen, weil sie diesen wie einen eigenen Arbeitnehmer eingesetzt habe. Nach Maßgabe des Urteilsausspruchs würde sich die Klägerin selbst haften, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. Ein solches Ergebnis könne nicht richtig sein. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 die vom Landgericht festgestellte erhöhte Betriebsgefahr zurechnen lassen, so dass die Beklagte zu 1, wäre der Klageantrag zutreffend gestellt worden, allenfalls mit 25 v. H. zu haften hätte. Wegen der „verlorenen“ 75 v. H. wäre die Klägerin, nicht die Beklagte zu 1, auf einen Regress gegen die Beklagte zu 2 zu verweisen. Es sei nicht Sache der Beklagten, sich untereinander auseinanderzusetzen, sondern Sache der Klägerin, den Klageantrag und das Klagebegehren unter Berücksichtigung eigener Haftungsanteile zu formulieren. Weiter sei dem Landgericht zwar darin zuzustimmen, dass der Schriftsatz vom 15.12.2014 nicht nachgelassen gewesen sei, das Erstgericht habe aber übersehen, dass der von der Klägerin benannte Zeuge V. in der Beweisaufnahme vom 03.12.2014 ausgeführt habe, die Beauftragung sei durch die ausgelöst worden. Da dieser Auftrag allein für die erteilt worden sei, gelte insoweit § 164 Abs. 2 BGB, zumal auch die Klägerin zu keiner Zeit behauptet habe, die S. hätte den Reparaturauftrag in ihrem Namen erteilt. Damit sei die Klage nach eigenem Vortrag der Klägerin jedenfalls in diesem Zeitpunkt unschlüssig geworden. Die Beklagte zu 1 beantragt (Bd. III Bl. 475 d. A.), unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dem Umstand, dass der von der Beklagten zu 2 gelenkten Rangiereinheit (der Klägerin) eine erheblich höhere Betriebsgefahr innegewohnt haben soll, sei bereits dadurch Rechnung getragen, dass diese zu 50 v. H. alleinige Schuldnerin sei, mithin das Gericht eine Verschuldensquote zwischen den beiden Verursachern von wohl 1/3 zu 2/3 angenommen habe. Der Vortrag der Berufungsklägerin, die Beauftragung sei durch die erfolgt und demnach gemäß § 164 Abs. 2 BGB zu behandeln, treffe nicht zu. Vielmehr sei vorliegend § 164 Abs. 1 BGB einschlägig, wobei insbesondere auf dessen Satz 2 hingewiesen werde. Die Umstände würden bereits ergeben, dass die Klägerin die Geschädigte sei und folglich auch in ihrem Namen und auf ihre Rechnung die Reparaturarbeiten ausgeführt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.07.2012 (Bd. I Bl. 138 ff. d. A.), 12.09.2012 (Bd. I Bl. 169 ff. d. A.), 28.11.2012 (Bd. I Bl. 188 ff. d. A.), 30.01.2013 (Bd. II Bl. 213 ff. d. A.), 14.05.2014 (Bd. II Bl. 321 ff. d. A.), 24.09.2014 (Bd. II Bl. 367 ff. d. A.) und 03.12.2014 (Bd. II Bl. 392 ff. d. A.) und des Senats vom 03.12.2015 (Bd. III Bl. 530 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.11.2015 die Liquidation und Löschung der Beklagten zu 2 im mit Wirkung zum 07.04.2015 angezeigt. II. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO teilweise Erfolg. Die Haftungsquote der Beklagten zu 1 für die bei dem Eisenbahnunfall vom 14.10.2008 verursachten Schäden ist in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit 50 v. H., sondern mit 1/3 (33 v. H.) zu bemessen (nachstehend unter 2.d)). Da in Höhe des Unterschiedsbetrags von 21.710,05 € keine samtverbindliche Haftung der Beklagten besteht, ist der Tenor neu zu fassen. Dem steht die Bindung an die Berufungsanträge nicht entgegen. § 528 Satz 2 ZPO wird nicht berührt, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung klarstellt oder eine notwendige Ergänzung der Urteilsformel vornimmt (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 528 Rn. 55). Auch die Regelung des § 61 ZPO gilt nur, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts oder der ZPO etwas Anderes ergibt (Bork in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 61 Rn. 13). 1. Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Landgericht weder über die Klageanträge hinausgegangen, noch ist es (in unzulässiger Weise) von den auf Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner lautenden Anträgen abgewichen. a) Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht an die Parteianträge gebunden und darf nicht mehr (kein „plus“) zusprechen als beantragt, wohl aber weniger („minus“), desgleichen nichts Anderes als begehrt (kein „aliud“; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 308 Rn. 2). Nach allgemeiner Meinung ist der Richter nicht durch § 308 Abs. 1 ZPO daran gehindert, dem Kläger weniger zuzusprechen, als er beantragt hat. Rechtfertigen lässt sich diese Auffassung durch die Erwägung, dass der (bezifferte) Klageantrag des Klägers das Weniger mit umfasst, also die Verurteilung des Beklagten auch zu einem niedrigeren Betrag begehrt wird, wenn mehr nicht erreichbar ist (SaarlOLG MDR 2010, 636; Musielak in Musielak/Voit, ZPO 12. Aufl. § 308 Rn. 6). Insbesondere enthält die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren Anspruchs regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-) Anspruchs liegt (BAG NZA 2013, 921, 922 Rn. 16). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Teilabweisung der Klage gegen die als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 in Anspruch genommene Beklagte zu 1 in jeder Hinsicht bedenkenfrei. b) Im Übrigen wäre ein - unterstellter - Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz geheilt worden. Einen zu seinen Gunsten erfolgten Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann der Kläger in der Rechtsmittelinstanz durch eine Klageänderung heilen (BGHZ 120, 239 ff. = BGH NJW 1993, 925, 928). Er muss sich in diesem Falle die Antragsüberschreitung, und sei es auch nur hilfsweise, zu eigen machen. Der notwendige Antrag kann bereits darin liegen, dass der Kläger als Berufungsbeklagter das angefochtene Urteil gegen den Angriff des Beklagten als Berufungskläger - wie hier mit der Berufungserwiderung geschehen - verteidigt (BGHZ 111, 158 ff. = BGH NJW 1990, 1910, 1911). Die Einlegung einer Anschlussberufung ist für eine Heilung nicht erforderlich (Elzer in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2015 § 308 Rn. 34). 2. Die vom Landgericht zutreffend bejahte (Bd. III Bl. 427 d. A.) Haftung der Beklagten zu 1 ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 1 HaftPflG. a) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten gemäß § 1 Abs. 1 HaftPflG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. aa) Ein Betriebsunfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; 158, 130, 132; BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts (Bd. III Bl. 427 d. A.) gegeben. Die im Eigentum der Klägerin stehende Lokomotive ist bei dem Betrieb der Schienenbahn beschädigt worden, die Beklagte zu 1 ist als Betriebsunternehmer anzusehen, und der Unfall vom 14.10.2008 ist durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr, nämlich bei der Einfahrt der Rangierabteilung der Beklagten zu 1 in ein noch von der Rangierabteilung der Klägerin belegtes Gleis, verursacht worden. Solche Vorgänge, die unmittelbar mit dem Fahren eines Zuges verbunden sind, gehören zum Betrieb der Bahn (vgl. BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961). bb) Die Berufung meint, wenn die Beklagte zu 2 der Klägerin entsprechend den Ausführungen des Landgerichts zu 100 v. H. hafte, bleibe für eine Haftung der Beklagten zu 1, sei es allein oder gesamtschuldnerisch, wegen eines „weiteren“ Anteils von 50 v. H. am Schaden kein Raum mehr. Dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz von 150 v. H. ihres Schadens habe, bedürfe keiner Erörterung, was das Landgericht selbst erkenne, indem es den Urteilsausspruch abweichend von den Gründen fasse (Bd. III Bl. 478 d. A. unten). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Eine Abweichung des Tenors von den Gründen des angefochtenen Urteils liegt nicht vor. Aus den Entscheidungsgründen geht zweifelsfrei hervor, dass das Landgericht eine gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 50 v. H. (s. aber nachfolgend unter 2.d)) und eine darüber hinausgehende Alleinhaftung der Beklagten zu 2 in Höhe von 50 v. H. angenommen hat (Bd. III Bl. 427 d. A., erster Satz der Entscheidungsgründe; Bd. III Bl. 431 d. A. Abs. 2 und 3). cc) Die grundsätzliche (Mit-) Haftung der Beklagten zu 1 für die bei dem Unfall vom 14.10.2008 verursachten Schäden bei der Klägerin steht außer Frage. (1) Geschädigter im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftPflG kann auch ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen sein. Jedenfalls dann, wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Risikobereich eines Betriebsunternehmers zuzuordnen sind, ist es gerechtfertigt, dem jeweils anderen Bahnbetriebsunternehmer einen Anspruch aus Gefährdungshaftung zuzuerkennen (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 960 a. E.). Die Anerkennung eines zum Schutze des geschädigten Dritten nach außen wirkenden gesamtschuldnerischen Haftungsverbands zwingt im Falle der Schadensverwirklichung bei einem der am Haftungsverband Beteiligten nicht zur Ablehnung einer Haftung der Betriebsunternehmer untereinander (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 960 f.). (2) Bei einem Bahnunfall, wie er hier geschehen ist, können daher verschiedene, den beteiligten Unternehmen jeweils zuzuordnende Betriebsgefahren mitwirken. Jedem beteiligten Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen kann haftungsrechtlich ein eigener aus dem Betrieb einer Schienenbahn herrührender Gefahrenkreis zugeordnet werden, der bei Verwirklichung der Gefahr eine Inanspruchnahme aus der Gefährdungshaftung rechtfertigt. Dies wird durch § 13 Abs. 2 HaftPflG bestätigt. Danach hängt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, die Ersatzpflicht, die einen anderen von ihnen trifft, von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht worden ist (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961). Diese für das Verhältnis von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen im Verhältnis zweier unfallbeteiligter Eisenbahnverkehrsunternehmen. Auch und gerade beim Zusammenstoß zweier Eisenbahnzüge können verschiedene, den beteiligten Unternehmen jeweils zuzuordnende Betriebsgefahren mitwirken. Bei Unfällen zwischen Bahnen verschiedener Verkehrsunternehmen auf fremder Infrastruktur - wie hier - greift für diese untereinander § 1 HaftPflG (Filthaut VersR 2003, 1512; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 26 Rn. 15). (3) Eine solche Haftung der beteiligten Bahnunternehmen untereinander entspricht überdies dem Zweck der in § 1 Abs. 1 HaftPflG angeordneten Gefährdungshaftung. Auch bei anderen Tatbeständen der Gefährdungshaftung kann derjenige Anspruchsinhaber sein, der sich bewusst der Gefahrenquelle ausgesetzt hat. Dementsprechend vermag im Bereich des Straßenverkehrsgesetzes der eine Halter von dem Halter eines anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs aus Gefährdungshaftung Schadensersatz zu verlangen. Die Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen, wie sie unter anderem § 1 Abs. 1 HaftPflG vorsieht, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der zur Förderung seiner Zwecke erlaubtermaßen Gefahren schafft, denen sich andere bei der Teilnahme am Verkehr nicht in zumutbarer Weise entziehen können, auch ohne Verschuldensnachweis für die Schäden aufkommen soll, die bei dem gefahrenträchtigen Betrieb - auch bei Einhaltung aller Sorgfalt - entstehen, sofern nicht einer der zum Teil gesetzlich bestimmten Ausnahmetatbestände (etwa höhere Gewalt) nachgewiesen wird. Gehen von mehreren „Eisenbahnen” jeweils unterschiedliche spezifische Gefahren aus, die sich bei einem Unfallgeschehen auswirken, so steht dieser Zweck der Gefährdungshaftung einer gegenseitigen Einstandspflicht der beteiligten Unternehmen nicht entgegen. In seinem jeweiligen Teilbereich eröffnet jeder Unternehmer die ihm zuzuordnende Gefahrenquelle allein. Verwirklicht sich eine daraus stammende Gefahr, hat der verantwortliche Unternehmer dem hierdurch geschädigten anderen Unternehmer wie einem am Bahnbetrieb nicht beteiligten Dritten einzustehen. Das Risiko einer Schadensverwirklichung trifft die beteiligten Unternehmer wegen der Häufigkeit ihrer Kontakte in besonderem Maße. Auch sind sie im Hinblick darauf, dass wegen der Trennung der Aufgabenbereiche regelmäßig rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle fehlen, in vergleichbarer Position wie ein unbeteiligter Dritter (vgl. im Ganzen BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961). Diese Risiken sind im vorliegenden Fall deutlich zu Tage getreten, weil die Klägerin mit Hilfe der Beklagten zu 2 einerseits und die Beklagte zu 1 andererseits mit ihrem jeweiligen Rangierzug auf dem Betriebsgelände der Firma S., also eines Dritten, zeitgleich Fahrten durchgeführt haben. b) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass kein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftPflG vorliegt, da in keiner Weise ersichtlich ist, dass ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, den Unfall verursacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 14; Senat, Urt. v. 16.04.2015 - 4 U 15/14, juris Rn. 59). Ein Ausschluss der Haftung nach § 13 Abs. 3 HaftPflG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Schienenbahn hier nicht innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird. c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet vorliegend § 4 HaftPflG keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft in erster Linie die Mithaftung von Bahnfahrgästen, Fußgängern usw. und greift nicht ein, wenn sich der Geschädigte eine Mithaftung als Betriebsunternehmer einer Bahn anrechnen lassen muss, weil hierfür die Sonderregelung des § 13 HaftPflG besteht (Filthaut, HaftPflG 9. Aufl. § 4 Rn. 2). Sachliche Unterschiede ergeben sich dadurch nur insoweit, als § 254 Abs. 2 BGB nicht die Regelung enthält, dass bei Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleichsteht (Filthaut, aaO). d) Die Berufung rügt mit Erfolg, dass das Landgericht bei der Quotenbildung seine eigenen Feststellungen nicht hinreichend berücksichtigt hat, wonach der Rangierabteilung der Klägerin eine weit erhöhte Betriebsgefahr zufalle (Bd. II Bl. 478 d. A. unten). aa) Wenn der Schaden einem der nach § 1 HaftPflG Ersatzpflichtigen entstanden ist, so hängt nach § 13 Abs. 2 und 1 HaftPflG im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Sind dem Geschädigten Mehrere ersatzpflichtig, ist seine Mitwirkung gegenüber jedem Beteiligten gesondert abzuwägen. Zusammen ist jedoch den Schädigern nur derjenige Betrag aufzuerlegen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil entspricht, den sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Filthaut, aaO § 13 Rn. 17). Im Rahmen der nach § 13 HaftPflG vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Schadensverursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 16). Dabei sind die allgemeine Betriebsgefahr und die Umstände, die die Betriebsgefahr objektiv oder subjektiv erhöht haben, zu berücksichtigen. Insbesondere kann zu Lasten des Betriebsunternehmens das Gefahrenpotenzial, das von seinem Fahrzeug ausgeht, namentlich für in Fahrt befindliche Züge die fehlende Ausweichmöglichkeit als Folge der Schienengebundenheit und der lange Bremsweg infolge des hohen Gewichts des Zuges, als allgemeine Betriebsgefahr in die Abwägung eingestellt werden (BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 18). Soweit ein Verschulden vorliegt, ist auch der Verschuldensgrad erheblich. Es darf nur von den feststehenden, konkreten Umständen ausgegangen werden, ein nur vermutetes Verschulden reicht nicht aus (Filthaut, aaO § 13 Rn. 12). Derjenige, der einwendet, der Haftungsumfang sei z. B. durch die Anrechnung der Betriebsgefahr oder ein Mitverschulden gemindert, hat die tatsächlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Steht die grundsätzliche Anrechnung fest, ist also z. B. ein Verschulden des Geschädigten oder die Mitwirkung der Betriebsgefahr nachgewiesen, hat jeder die Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die für eine stärkere Beteiligung des anderen sprechen (Filthaut, aaO § 13 Rn. 45). Bleiben die tatsächlichen Umstände ungeklärt, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Betriebsunternehmers (RGZ 162, 1, 3; BGH VersR 1956, 765; Filthaut, aaO § 13 Rn. 46). bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze haftet die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin zu 33 v. H. (1) Das Landgericht hat im Ansatz richtig die beiderseitigen Betriebsgefahren in die Abwägung eingestellt. Beanstandungsfrei hat es angenommen, dass der Zug der Klägerin aus einer Lokomotive und vier mit Flüssigstahl beladenen Waggons mit einer Masse von 1.408 t bestand, die Rangierabteilung der Beklagten zu 1 hingegen aus einer Lokomotive mit zehn beladenen Wagen mit einer Gesamtmasse von 700 t (Bd. III Bl. 427 d. A. letzter Abs.). Es leuchtet ein, dass von einem mehr als doppelt so schweren Zug, dessen Waggons mit Flüssigstahl beladen sind, eine erheblich höhere bahntypische Gefahr ausgeht. Diese erheblich höher einzustufende Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin hat sich auch auf den Unfall ausgewirkt. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts wurde der Zug der Klägerin nicht abgebremst und hatte beim Aufprall noch eine Geschwindigkeit von 5 km/h (Bd. III Bl. 429 d. A. Abs. 1). Demgegenüber konnte die Rangierabteilung der Beklagten zu 1 vorkollisionär noch bis zum Stillstand abgebremst werden, was dazu führte, dass der Aufprall weniger heftig erfolgte, als wenn auch die Rangierabteilung der Beklagten zu 1 ungebremst aufgefahren wäre (Bd. III Bl. 430 d. A. Abs. 2). (2) In Bezug auf die Betriebsgefahr des Zuges der Beklagten zu 1 sind freilich die überzeugenden Feststellungen des Landgerichts zu berücksichtigen, dass es sich um eine geschobene Einheit mit dem Triebfahrzeug am Ende handelte, weshalb die Beleuchtung der Lokomotive durch die insgesamt zehn Waggons verdeckt wurde und die Rangierabteilung am 18.10.2008 um 5.15 Uhr in der Dunkelheit äußerst schlecht zu sehen war (Bd. III Bl. 430 d. A. oben). Der Zeuge P. C. hat hierzu plausibel ausgesagt, dass der andere Zug nicht beleuchtet war, weil die Wagen über kein Licht verfügten (Bd. II Bl. 214 d. A.). Der Sachverständige W. G. hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass eine geschobene Rangiereinheit - wie diejenige der Beklagten zu 1 - üblicherweise keine feste Beleuchtung hat (Bd. II Bl. 322 d. A. unten). (3) Darüber hinaus fällt der Klägerin das unfallursächliche, schuldhafte Verhalten des Zeugen C. als Mitarbeiter der Beklagten zu 2 zur Last, der die Rangierabteilung der Klägerin führte. Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat (Bd. III Bl. 428 d. A.), galt an der Unfallstelle gemäß Abschnitt 4.3 der Anweisung für den Betriebsdienst der Werkbahn der S. AG betreffend funkferngesteuerte Diesellokomotiven in Verbindung mit §§ 24 Abs. 1, 14 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen im Saarland (EBOA) der Grundsatz, dass der Lokomotivrangierführer oder der ihm ggf. beigegebene Rangierer sich bei der Bedienung der funkferngesteuerten Lokomotive stets so aufzustellen hat, dass er die Spitze der Rangierabteilung und den davor liegenden Fahrweg übersehen kann. Gegen diese Vorschriften hat der Zeuge Cr. verstoßen, indem er die Rangierabteilung mit der Funkfernbedienung in Bewegung setzte, obwohl er die Fahrbewegung und etwaigen Gegenverkehr an dieser Stelle nicht übersehen konnte, weil der Gleisradius an der betreffenden Stelle stark gekrümmt ist und die Sicht zudem durch höheren Bewuchs beeinträchtigt ist. Der Sachverständige G. hat hierzu in seinem Gutachten überzeugend erklärt, dass der Zeuge Cr. an der Spitze seiner Rangierabteilung hätte mitfahren müssen (Bd. II Bl. 265 d. A.). Das Verhalten des Zeugen C. war, wie vom Landgericht mit Recht ausgeführt (Bd. III Bl. 429 d. A.), auch unfallursächlich, weil der Zeuge infolgedessen den herannahenden Zug der Beklagten zu 1 nicht bemerkte, die Rangierabteilung der Klägerin folglich nicht abgebremst wurde und beim Aufprall noch eine Geschwindigkeit von 5 km/h hatte. (4) Auf der anderen Seite fällt der Beklagten zu 1 das unfallursächliche, schuldhafte Verhalten des Zeugen D. zur Last. Insoweit hat das Landgericht, wie sich für den Senat im Rahmen der Prüfung gemäß § 529 ZPO ergibt, überzeugend und damit bindend festgestellt, dass der Zeuge D. in das Gleis 835 eingefahren ist, obwohl er wusste, dass sich dort noch die Rangierabteilung der Klägerin befand. Bereits nach der eigenen Aussage des Zeugen D. ist ein vorschriftswidriges Verhalten zu bejahen, weil er auf zweimaliges Anfunken von der Rangierabteilung der Klägerin keine Antwort erhalten haben will. Indessen ist auf Grund der überzeugenden Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass der Zeuge Cr. dem Zeugen D. auf dessen Anfrage geantwortet hatte, dass sich der Zug der Klägerin noch im Gleis 835 befand. Die nachvollziehbare Aussage des Zeugen C. hat der Zeuge M. als Weichenwärter der S. AG bestätigt. Demnach ist der Zeuge D. mit der an der Spitze unbeleuchteten Rangierabteilung in das Gleis 835 eingefahren, obwohl er wusste, dass sich in diesem Gleis noch eine andere Rangierabteilung befand. Bei vorschriftsmäßigem Verhalten hätte der Zeuge D. abwarten müssen, bis ihm mitgeteilt worden wäre, dass Gleis 835 nunmehr frei ist. (5) Unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterten Umstände ist die in erster Linie zu berücksichtigende Betriebsgefahr bei der schwereren, Flüssigstahl transportierenden Rangiereinheit deutlich höher zu gewichten, doch wirkte sich auch die von der an der Spitze unbeleuchteten, geschobenen Rangiereinheit der Beklagten zu 1 mit insgesamt zehn Waggons ausgehende Betriebsgefahr gerade auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse in erheblicher Weise aus. Beide Lokomotivrangierführer handelten überdies klar vorschriftswidrig und haben es an der gebotenen Kommunikation fehlen lassen. Gewichtiger bei der Bewertung des Verschuldens ist insoweit der Verstoß des Zeugen D., der in ein für ihn erkennbar belegtes Gleis eingefahren ist, wohingegen der vorschriftswidrig positionierte Zeuge Cr. sein Gleis immerhin nicht verlassen hat. Im Ergebnis geht der Senat daher von einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten zu 1 von 33 v. H. aus. cc) Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im (entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu korrigierenden) Umfang der Haftung der Beklagten zu 1 eine Gesamtschuld mit der (rechtskräftig verurteilten) Beklagten zu 2 bejaht hat. (1) Das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses setzt gemäß § 421 BGB voraus, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Schadensersatzpflicht beider Beklagten ist dem Unfallereignis vom 14.10.2008 entsprungen. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass die Klägerin entsprechend der Haftungsquote Ersatz ihres Schadens zu beanspruchen jeweils nur einmal berechtigt ist. Das mit der Gesamtschuld verknüpfte Ausgleichungsrecht - hier soweit es die Beklagte zu 1 betrifft: der Beklagten zu 2 - kann nicht schon deswegen versagt werden, weil daneben ein weiterer Schuldgrund aus Vertrag besteht; denn Inhalt und Gegenstand der beiderseitig geschuldeten Leistung sind dadurch nicht geändert (vgl. RGZ 61, 56, 61 f.; jurisPK-BGB/Rüßmann, 7. Aufl. § 421 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. § 421 Rn. 10). Der Wortlaut des § 421 BGB erfordert diese genaue Identität nicht („eine” Leistung: unbestimmter Artikel). Unerlässliche Voraussetzung für das Bestehen einer Gesamtschuld nach § 421 BGB ist, dass dem Gläubiger mehrere Schuldner in der Weise haften, dass er sich mit der Leistung eines von ihnen zufriedengeben muss (BGHZ 43, 227 = BGH NJW 1965, 1175, 1176). (2) Der Bejahung einer Gesamtschuld steht außerdem nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2 nach der insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung nicht nur zu 33 v. H., sondern zu 100 v. H. zum Schadensersatz verpflichtet ist. Insoweit ist nach Auffassung des Senats ähnlich wie im Falle der gestörten Gesamtschuld eine gesamtschuldnerische Haftung nur insoweit anzunehmen, als sich die Ansprüche der Klägerin gegen die beiden Beklagten decken. Das führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nur im Umfang der geringeren Haftungsquote der Beklagten zu 1. (2.1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht z. B. durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Dabei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (BGHZ 203, 224 ff. = BGH NJW 2015, 940, 942 Rn. 19). (2.2) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Einerseits wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte zu 2 den Schaden allein tragen zu lassen und die nach §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 1 HaftPflG gegebene Haftung der Beklagten zu 1 vollständig zu negieren. Andererseits darf die gegenüber der Beklagten zu 2 erheblich geringere Haftungsquote der Beklagten zu 1 nicht durch eine Heranziehung der Beklagten zu 1 im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden. e) Die Ausführungen des Landgerichts zur Entstehung eines Sachschadens in Höhe von insgesamt 130.260,35 € (Bd. III Bl. 432 d. A.) sind im Wesentlichen zutreffend und werden von der Berufung nicht angegriffen. Die Abrundung der zweiten Nachkommastelle im Tenor des angefochtenen Urteils stellt sich als für die Beklagte zu 1 nicht nachteilig dar. aa) Das Vorbringen der Beklagten zu 1 in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2014 (Bd. III Bl. 408 f. d. A.), der Kostenschuldner aus dem erteilten Reparaturauftrag sei nicht die hiesige Klägerin, sondern die S. in B., hat das Landgericht mit Recht in Anwendung des § 296a ZPO als unbeachtlich angesehen (Bd. III Bl. 433 f. d. A.). Die Berufung wendet sich nicht gegen die Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes, macht aber geltend, das Landgericht habe übersehen, dass der von der Klägerin selbst benannte Zeuge V. in der Beweisaufnahme vom 03.12.2014 ausgeführt habe, die Beauftragung sei durch die ausgelöst worden. Da dieser Auftrag, so die Berufung weiter, allein für die erteilt worden sei, gelte insoweit § 164 Abs. 2 BGB, zumal auch die Klägerin zu keiner Zeit behauptet habe, die S. hätte den Reparaturauftrag in ihrem Namen erteilt. Damit sei die Klage nach eigenem Vortrag der Klägerin jedenfalls in diesem Zeitpunkt unschlüssig geworden und abzuweisen, ohne dass es des Schriftsatzes vom 15.12.2014 bedurft habe (Bd. III Bl. 479 d. A.). Diese Rüge hat keinen Erfolg. bb) Zunächst ist festzustellen, dass Herr V. im Beweisaufnahmetermin vom 03.12.2014 vor dem Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. III Bl. 392 ff. d. A.) nicht zugegen war und auch nicht als Zeuge vernommen worden ist. Dementsprechend hat Herr V. in dem von der Berufung bezeichneten Termin (und nach Aktenlage auch in keinem anderen Termin) Ausführungen zur Erteilung des Reparaturauftrags gemacht. Der Auffassung der Berufung, die Klage sei nach eigenem Vortrag der Klägerin im Zeitpunkt des Beweisaufnahmetermins vom 03.12.2014 unschlüssig geworden, kann daher nicht gefolgt werden. cc) Im Übrigen hat im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht vom 03.12.2014 der Zeuge U. A. als Projektleiter für Instandhaltung der Firma A. überzeugend ausgesagt, dass es zur Reparatur der im Oktober 2008 in V. entgleisten Lokomotive einen Auftrag vom 16.10.2008 gab, der von Herrn M. B. als Eisenbahnbetriebsleiter von S. C. in erteilt wurde (Bd. III Bl. 395 d. A.). Der Zeuge A. hat hierzu Auftrag und Rechnung vorgelegt (Bd. III Bl. 395 f. d. A.). Die zu den Akten genommene E-Mail vom 16.10.2008, verfasst „M. B., Eisenbahnbetriebsleiter, S. C. D. GmbH, (i. e.: die Klägerin), an die Firma A. enthält den Auftrag, eine Aufnahme der eingetretenen Schäden vorzunehmen sowie die Lauffähigkeit der Lokomotive für eine Überführung nach S. herzustellen (Bd. III Bl. 402 d. A.). Wenngleich der Zeuge A. weiter bekundet hat, dass sich während der Reparaturdauer von zwei Monaten zusätzlicher Reparaturaufwand herausstellt und entsprechende weitere Aufträge von „einem Herrn V. von der Zentrale der S. in B.“ erteilt wurden (Bd. III Bl. 396 d. A.), ist nach den Umständen eindeutig, dass die Klägerin und nicht etwa die Muttergesellschaft oder eine für zentrales Schadensmanagement errichtete andere konzernangehörige Gesellschaft Auftraggeberin für die Reparaturen an der verunfallten Lokomotive der Klägerin sein sollte. Die vertraglich geschuldete Leistung, d. h. die Reparatur der Lokomotive, war gerade für das Unternehmen der Klägerin bestimmt. Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass es mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens - hier der Klägerin - abgeschlossen wird. Folglich trägt derjenige die Beweislast, der trotz eines objektiv betriebsbezogenen Geschäfts behauptet, eine Verpflichtung des persönlich Handelnden sei gewollt gewesen (BGH NJW 1995, 43, 44). Vorliegend hat die Beklagte zu 1 - abgesehen vom unbeachtlichen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2014 - indessen nicht einmal dargelegt, dass eine Verpflichtung einer anderen Gesellschaft als der Klägerin gewollt war. f) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Feststellung des Erstgerichts, dass der Anspruch gemäß §§ 11 HaftPflG, 195 BGB nicht verjährt ist (Bd. III Bl. 436 d. A.). Dies greift die Berufung auch nicht an. g) Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung ergibt sich in Bezug auf die Beklagte zu 1, wie vom Landgericht richtig angenommen (Bd. III Bl. 433 d. A.), aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. h) In Bezug auf die Mithaftung der Beklagten zu 1 für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten enthält die angefochtene Entscheidung mehrere Rechtsfehler, die sich im Ergebnis aber zu Gunsten der Beklagten zu 1 auswirken, weshalb insoweit die Berufung keinen Erfolg hat. § 528 ZPO verbietet es, das Urteil zum Nachteil des Berufungsführers abzuändern (reformatio in peius). Der Rechtsmittelführer ist davor geschützt, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt wird (BGHZ 85, 180, 185; Zöller/Heßler, aaO § 528 Rn. 24). aa) Das Landgericht hat die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB; vgl. dazu Filthaut, aaO § 1 Rn. 226) ausgehend von einem Gegenstandswert von 130.260,35 € und einem Rahmensatz von 1,3 mit 2.174,90 € ermittelt. Dieser Betrag ist offensichtlich der allerdings erst seit 01.08.2013 geltenden Gebührentabelle entnommen, die für die vorgerichtliche Tätigkeit im Jahre 2010 (Bd. I Bl. 26 d. A.) nicht einschlägig ist. Sodann hat das Landgericht die Auslagenpauschale von 20 € addiert. Auf den Gesamtbetrag von 2.194,90 € hat es eine Haftungsquote der Beklagten zu 1 von 50 v. H. angewandt und den Anspruch im Ergebnis mit 1.097,45 € bemessen. bb) Bei zutreffender Beurteilung sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem gegenüber der Beklagten zu 1 berechtigten Gegenstandswert (vgl. z. B. Senat NJW 2012, 3245, 3249; nicht aus der mit der Quote malgenommenen Gesamtforderung) von 43.420,12 € nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Tabelle mit 1.266,20 € zuzüglich 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7001, 7002 VV RVG) zu ermitteln. Da der zutreffende Gesamtbetrag von 1.286,20 € den der Klägerin vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.097,45 € übersteigt, bewendet es insoweit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. cc) Der Anspruch ist insoweit in den Grenzen des Klageantrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) gemäß §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB in Höhe von 4 v. H. ab dem Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29), also seit dem 13.01.2012 (Bd. I Bl. 79 f. d. A.), zu verzinsen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 4 ZPO. Der Abänderung auch der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gegenüber der Beklagten zu 2 steht die Bindung an die Berufungsanträge (§ 528 ZPO) nicht entgegen. Dies folgt schon aus §§ 525, 308 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, auch ohne Antrag zu erkennen hat. Eine falsche Kostenentscheidung darf mangels Antragsbindung immer korrigiert werden. Das gilt sogar für die Korrektur gegenüber einem ausgeschiedenen Streitgenossen (Zöller/Heßler, aaO § 528 Rn. 35). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.