Urteil
4 U 69/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0114.4U69.15.0A
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Leitsätze
Eine Baumscheibe bzw. Baumschutzscheibe, die sich optisch von der angrenzenden Pflasterung abhebt, dient in der Regel nicht als Gehfläche, weshalb ein Fußgänger, der eine solche Scheibe betritt, mit durch das Baumwachstum bedingten Unebenheiten, Verschiebungen und Niveauunterschieden zur Pflasterung rechnen muss.(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.05.2015 (Aktenzeichen 4 O 368/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Baumscheibe bzw. Baumschutzscheibe, die sich optisch von der angrenzenden Pflasterung abhebt, dient in der Regel nicht als Gehfläche, weshalb ein Fußgänger, der eine solche Scheibe betritt, mit durch das Baumwachstum bedingten Unebenheiten, Verschiebungen und Niveauunterschieden zur Pflasterung rechnen muss.(Rn.24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.05.2015 (Aktenzeichen 4 O 368/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der am ... geborene Kläger forderte die beklagte Landeshauptstadt mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2014 auf, die Schadensersatzpflicht für einen Sturz des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung dem Grunde nach bis zum 11.07.2014 anzuerkennen und eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.000 € auf einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu leisten. Die Beklagte lehnte jegliche Haftung ab. Der Kläger hat behauptet, er sei am 03.05.2014 gegen 14 Uhr in der Bahnhofstraße in S. von der Futterstraße kommend in Richtung Europagalerie gelaufen und auf Höhe des Geschäfts „A... Herrenhaus KG“ gestürzt. Ursache für diesen Sturz sei der Übergang des mit Platten gepflasterten Belags zu einer Metallplatte gewesen, welche eine Platane umfasse (sogenannte Baumscheibe oder genauer: Baumschutzscheibe). Durch einen Niveauunterschied von 3 cm – so die Wiedergabe des Klägervorbringens im erstinstanzlichen Urteil – habe sich hier eine Stolperkante gebildet. Die Beklagte habe die „Stolperfalle“ bezeichnenderweise nunmehr provisorisch mit Teer ausgebessert. Infolge des Sturzes habe der Kläger eine Ellenbogenluxationsfraktur mit proximaler Ulnamehrfragmentfraktur links sowie eine Radiusköpfchendefektfraktur erlitten. Der Eintritt langfristiger Schäden stehe noch nicht fest. Der Kläger ist von einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 € ausgegangen. Ferner hat er einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 12.05.2014 bis zum 28.09.2014 (20 Wochen) und vom 10.11.2014 bis zum 14.12.2014 (fünf Wochen) in Höhe von 1.102,50 € und für die Zeit vom 29.09.2014 bis zum 08.11.2014 (sechs Wochen) in Höhe von 529,90 €, von der Krankenkasse nicht erstattete Krankenhauskosten in Höhe von 127,06 € und Reparaturkosten für seine Uhr, die bei dem Sturz beschädigt worden sei, in Höhe von 258 €, insgesamt 2.017,46 €, geltend gemacht. Schließlich hat er außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € ersetzt verlangt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 03.05.2014 um 14.00 Uhr in der Fußgängerzone Bahnhofstraße, S., Höhe Sulzbachstraße, letzteren soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, zu ersetzen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.017,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.02.2015) zu zahlen und 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 650,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.02.2015) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zum Unfallhergang und zur Unfallursache mit Nichtwissen erklärt und behauptet, die Höhendifferenz zwischen Pflasterung und Baumscheibe betrage 15 bis 20 mm. Die Behauptung, der Unfallbereich sei durch Teerarbeiten angeglichen worden, treffe nicht zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor, weil eine Niveaugleichheit von Baumscheibe und Pflasterung nicht zu erwarten sei. Zudem sei das Eigenverschulden des Klägers derart hoch zu bewerten, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten vollständig zurücktreten würde. Zur geltend gemachten Schadenshöhe hat die Beklagte sich ebenfalls mit Nichtwissen erklärt. Das Landgericht hat den Kläger als Partei angehört (Bl. 66 ff. d. A.) und mit dem am 19.05.2015 verkündeten Urteil (Bl. 71 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Es habe den präzisen Vortrag des Klägers in der Klageschrift, dass ein Niveauunterschied von mehr als 3 cm bestehe, nicht berücksichtigt und in unzulässiger Weise eine Beweisaufnahme unterlassen. Außerdem habe das Landgericht rechtsirrig zu Grunde gelegt, dass Baumscheiben generell nicht als Laufflächen für den Fußgängerverkehr gedacht seien. Bei der hier vorliegenden geschlossenen Baumscheibe bzw. Systembaumscheibe habe ein Fußgänger gerade nicht mit erhöhter Gefahr zu rechnen. Überraschenderweise habe das Landgericht auch den Vortrag zu Sicherungsmaßnahmen, die die Beklagte an der Unfallstelle durchgeführt habe, in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt. Der Kläger beantragt (Bl. 89 d. A.), unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. In der Berufungsbegründung angemeldete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung seien nicht berechtigt, eine Tatbestandsberichtigung sei nicht beantragt worden. Im Übrigen habe der Niveauunterschied zwischen der Metallplatte und den Steinplatten im Fußgängerbereich nicht mehr als 3 cm betragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.04.2015 (Bl. 65 ff. d. A.) und des Senats vom 17.12.2015 (Bl. 123 d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (§§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG und § 9 Abs. 3a SaarlStrG) zu. Das Landgericht hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zutreffend verneint (Bl. 76 d. A. unten). a) Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB in Verbindung mit §§ 89, 31 BGB in Betracht (BGHZ 9, 373, 374 f.; BGH NJW 1968, 443; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 14 Rn. 40). Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB (BGHZ 27, 278, 281 f.; BGH NVwZ-RR 2014, 252, 253 Rn. 12; Wellner in Geigel, aaO). Im Saarland ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 9 Abs. 3a SaarlStrG, der ausdrücklich anordnet, dass die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen wird. Diese obliegt im Falle von Gemeindestraßen den Kommunen, vorliegend also der Beklagten. Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54, 58 ff.; Wellner in Geigel, aaO Rn. 43). Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (Senatsurt. v. 16.10.2014 – 4 U 168/13, juris Rn. 41). b) Der Umfang der Amtspflicht wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH VersR 1979, 1055), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (BGH NJW 1980, 2194, 2195; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1114). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senatsurt. v. 16.10.2014 – 4 U 168/13, juris Rn. 43 m. w. Nachw.). Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (vgl. OLG Koblenz OLGR 1998, 404, 405). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. Senat OLGR 1998, 404). Diese Grundsätze finden auch weiterhin auf die im Saarland geltende Rechtslage Anwendung (Senatsurt. v. 16.10.2014 – 4 U 168/13, juris Rn. 43, 45). c) Wenngleich es sich bei Straßen und Wegen grundsätzlich um angelegte Flächen handelt, verlangt die Rechtsprechung von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht, diese Flächen so zu gestalten, dass sie gänzlich plan und frei von jeglicher Unebenheit sind. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (OLG München, Beschl. v. 04.05.2012 – 1 U 992/12, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Hamm OLGR 1994, 209, 210). Die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen dürfen nicht überspannt werden. Die bauliche Gestaltung von Straßen und Wegen, die von vorneherein jede Art von Stolpermöglichkeit ausschließt, ist schlechterdings nicht möglich und auch nicht zumutbar. Es kann nicht erwartet werden und wird vom Nutzer einer Straße auch nicht erwartet, dass ein Gehweg keinerlei Unebenheiten aufweist. Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, gilt auch für Fußgänger. Auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne eines sinnvollen und effektiven Einsatzes der begrenzten Mittel der öffentlichen Hand ist zu berücksichtigen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist demnach nur dann geboten, wenn ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Gewisse Unebenheiten und Modulationen des Gehwegs hat der Fußgänger hinzunehmen und sich darauf einzustellen. Ein Fußgänger muss zwar nicht laufend nach unten schauen und den Weg auf etwaige unauffällige Hindernisse oder Schwellen absuchen, sehr wohl schenkt ein durchschnittlicher Fußgänger jedoch dem vor ihm liegenden Bereich kurze, aber regelmäßige, versichernde Blicke, um sich über die Beschaffenheit seiner Umgebung zu orientieren (OLG München, Beschl. v. 04.05.2012 – 1 U 992/12, juris Rn. 6). d) Freilich gelten die unter a) bis c) wiedergegebenen Maßstäbe grundsätzlich nur für Unebenheiten auf den eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender für den Fußgängerverkehr bestimmter Pflasterung (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 – 11 U 101/99, juris Rn. 5). Wird zur Bewässerung und zum Schutz eines Baumes in einer Fußgängerzone eine sogenannte Baumscheibe eingelassen, die sich optisch von der Pflasterung abhebt, dient das Metallgitter der Baumscheibe erkennbar nicht als Gehfläche für Fußgänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 – 11 U 101/99, juris Rn. 5; OLG München, Beschl. v. 12.04.2012 – 1 U 210/12, juris Rn. 13, 17). Es ist regelmäßig nicht erforderlich, metallene Baumscheiben zu betreten, auch wenn ein Fußweg nicht so breit sein sollte, dass zwei sich begegnende Fußgänger nicht aneinander vorbeigehen können. Wenn ein Fußgänger auf eine solche Baumscheibe ausweicht, handelt er regelmäßig auf eigene Gefahr (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.1993 – 7 O 459/93, BWGZ 1994, 624, zit. nach juris). e) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht mit Recht ausgeführt, dass bei idealer Verlegung der Baumschutzscheibe der Niveauunterschied zum Belag der Gehflächen gering sein mag, doch schon mit Blick auf Wurzelwachstum und Ähnliches mit einem Heben und Senken der Baumschutzscheibe zu rechnen ist (Bl. 77 d. A.). Die Baumschutzscheibe dient nicht dazu, dem Fußgänger das gefahrlose und hindernisfreie Gehen über das Wurzelwerk zu ermöglichen, sondern sie schützt umgekehrt unter anderem das Wurzelwerk vor – in einer Fußgängerzone nie ganz zu verhindernder – mechanischer Beanspruchung durch Begehen oder Befahren. Die hier interessierende Baumscheibe kann ohne Weiteres in alle Richtungen umgangen werden (vgl. Lichtbild Bl. 14 d. A.). Betritt ein Fußgänger gleichwohl die Baumschutzscheibe, obliegt es ihm, wie das Landgericht richtig angenommen hat (Bl. 77 d. A.), erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. aa) Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Berufung nichts, wenn es sich um eine geschlossene Baumscheibe bzw. Systembaumscheibe handeln sollte. Die Funktion der Baumscheibe als Schutz für den Baum und nicht als Lauf- oder Fahrfläche ist nicht von der technischen Ausführung oder von dem Vorliegen einer Einzel- oder Serienanfertigung abhängig. Im Übrigen besteht der hier interessierende Baumschutz erkennbar aus mehreren Metallplatten (vgl. Lichtbild Bl. 14), die sich bedingt durch das Wachstum oder sonstige Veränderungen des Baumes nicht nur gegenüber dem angrenzenden Pflasterbelag, sondern auch gegeneinander verschieben können. bb) An der gebotenen erhöhten Sorgfalt hat es der Kläger auf der Grundlage seiner eigenen Darstellung des Unfallhergangs fehlen lassen. Bei der Anhörung durch das Landgericht hat er auf gerichtliche Nachfrage erklärt, er sei nicht beim Hinaustreten an der Baumscheibe infolge einer Erhöhung gestolpert, sondern beim Hineintreten gestürzt, er sei also eher ins Leere getreten (Bl. 67 d. A. unten). Der Sturz sei in dem Bereich des Lichtbilds unten links (Bl. 14 d. A.) passiert (Bl. 68 d. A. oben). Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der Kläger erklärt, der Unfalltag sei ein schöner Maitag gewesen, es habe nicht geregnet gehabt (Bl. 68 d. A. Mitte). Nach eigener Darstellung war der Kläger also nicht dadurch zu Fall gekommen, dass er auf Grund des Niveauunterschieds beim Verlassen der Baumscheibe an dem höheren Pflasterbelag mit dem Fuß hängen geblieben wäre. Der Kläger behauptet vielmehr, auf Grund des Niveauunterschieds von mehr als 3 cm – im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist allerdings beim streitigen Klägervorbringen bindend (§ 314 ZPO) eine behauptete Höhendifferenz von 3 cm wiedergegeben – bereits beim Betreten der Baumscheibe ins Leere getreten und deswegen gestürzt zu sein. Dass die Metallplatten um 3 cm oder geringfügig mehr tiefer liegen, ist aber jederzeit zu erwarten und führt bei einem Mindestmaß an Sorgfalt nicht dazu, dass ein Fußgänger beim Betreten der Baumscheibe gleichsam ins Leere tritt. cc) Der vorliegende Fall ist also nicht mit den Gestaltungen vergleichbar, in denen aus einem Pflasterbelag einer Fußgängerzone einzelne Steine herausstehen und „Stolperkanten“ bilden (vgl. dazu LG Detmold DAR 2011, 207: um mindestens 3 cm herausragender Pflasterstein; Übersicht bei Staudinger/Hager, BGB Neubearb. 2009 § 823 Rn. E 160, E 166). dd) Darüber hinaus waren die hier interessierenden Metallplatten ohne Weiteres von allen Seiten auf dem Pflasterbelag zu umgehen. Bei normalem Gehtempo und Anwendung der üblichen Aufmerksamkeit stellen die – gerichtsbekannten – Gegebenheiten von nicht ganz planeben und nicht übergangslos in die Pflasterung eingebetteten Baumschutzscheiben für einen Fußgänger aus Richtung Futterstraße in Richtung Europagalerie in Saarbrücken kein Hindernis dar, das eine relevante Sturzgefahr begründet. Auch einer gesonderten Kennzeichnung oder eines Warnhinweises bedurfte es daher nicht. Allein der Umstand, dass der Verletzte – anders als zahlreiche andere Fußgänger, die tagtäglich problemlos die Unfallstelle passieren – dort hingefallen ist, genügt nicht, die fragliche Stelle als gefährlich und sicherungsbedürftig einzustufen (vgl. OLG München, Beschl. v. 04.06.2012 – 1 U 992/12, juris Rn. 6). ee) Entgegen dem mündlichen Vorbringen des Klägers in der Berufungsverhandlung wird Passanten das Begehen der Baumschutzscheiben auch nicht durch die Stadtmöblierung mit Sitzbänken und Mülleimern nahe gelegt. Wie die vorgelegten Lichtbilder (insbesondere Bl. 14 d. A.) zeigen, sind die Sitzbänke jeweils mit der Rückenlehne zu den Bäumen hin außerhalb der Baumscheiben positioniert und befinden sich die Mülleimer ebenfalls auf dem Pflasterbelag, so dass diese Einrichtungen ohne Betreten der Baumschutzscheiben zu erreichen sind. f) Die leichte Erkennbarkeit des Niveauunterschiedes zwischen Pflasterung und Baumscheibe ist auch nicht erst für die Frage des Mitverschuldens von Bedeutung, sondern bestimmt den Grad der an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen und wirkt sich daher notwendigerweise bereits bei der Frage der Abhilfebedürftigkeit der Unebenheit aus. Muss ein normal aufmerksamer Fußgänger – wie hier – mit Niveauunterschieden zwischen Pflasterung und Baumscheibe rechnen und ist dieser Niveauunterschied für ihn auch rechtzeitig erkennbar, stellt sich die Unfallstelle nicht als abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 – 11 U 101/99, juris Rn. 7). Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, den vorhandenen Niveauunterschied zu beseitigen oder vor ihm zu warnen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.