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Beschluss

4 U 130/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0725.4U130.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Insoweit hat er eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumung bietet.(Rn.16) 2. Ein Rechtsanwalt, der einen 39seitigen Schriftsatz 19 Minuten vor Mitternacht per Faxgerät übersendet, genügt nicht den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn der Schriftsatz vollständig vor 0:00 Uhr beim Berufungsgericht einzugehen hat, denn dies beinhaltet keine Sicherheitsreserve. Rechtsschutzsuchende müssen jedoch einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorganges hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren.(Rn.25)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers vom 20.1.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.10.2015 - 15 O 52/14 - wird als unzulässig verworfen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Insoweit hat er eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumung bietet.(Rn.16) 2. Ein Rechtsanwalt, der einen 39seitigen Schriftsatz 19 Minuten vor Mitternacht per Faxgerät übersendet, genügt nicht den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn der Schriftsatz vollständig vor 0:00 Uhr beim Berufungsgericht einzugehen hat, denn dies beinhaltet keine Sicherheitsreserve. Rechtsschutzsuchende müssen jedoch einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorganges hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren.(Rn.25) I. Der Antrag des Klägers vom 20.1.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.10.2015 - 15 O 52/14 - wird als unzulässig verworfen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. A. Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Ansprüche der Parteien aus notariellen Verträgen über den Verkauf von Grundstücken nebst Planung für ein Einkaufscenter für den Fabrikverkauf in W. Mit Urteil vom 8.10.2015 hat das Landgericht dem Klageantrag des Klägers auf Zahlung von 129.183,19 € nur Zug um Zug gegen Beschaffung einer näher bezeichneten Baugenehmigung und ohne die begehrte Verzinsung stattgegeben. Auf die Widerklage hat das Landgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.071.181,91 € nebst Zinsen zu zahlen. Klage und Widerklage im Übrigen hat das Landgericht abgewiesen. Gegen das ihm am 15.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung endete am 12.1.2016. Am 12.1./13.1.2016 ging unter der Telefaxnummer des Landgerichts Saarbrücken 0681-501-5256 auf einem der beiden dortigen Empfangsgeräte die aus dem Faxausdruck GA 683 - 717 ersichtliche unvollständige, 35-seitige Berufungsbegründungsschrift ohne Unterschrift ein. Das Faxjournal des Landgerichts weist als Uhrzeit für den Beginn der Sendung 23.51 Uhr, als Sendungsdauer 16.27 Minuten und den Ergebnisvermerk „ok“ aus. Am 13.1.2016 ging bei demselben Empfangsgerät ausweislich des Faxausdrucks GA 718 - 756 die ordnungsgemäße, 39-seitige Berufungsbegründungsschrift ein. Das Faxjournal des Landgerichts weist als Beginn der Sendung 00:08 Uhr, eine Sendungsdauer von 18.10 Minuten und wiederum den Ergebnisvermerk „ok“ aus. Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 13.1.2016, die Berufungsbegründung sei verspätet eingereicht worden, hat der Kläger am 20.1.2016 beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger ausgeführt, zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 12.11.2015 habe das Faxgerät des Saarländischen Oberlandesgerichts mit der Nummer 0681-501-5351 einwandfrei funktioniert. Am Tag des Fristablaufs habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsbegründung gegen 16:45 Uhr fertig gestellt und dem Kläger zum Zwecke der Freigabe per E-Mail übersenden lassen. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst das Büro an diesem Tag wegen eines auswärtigen Termins gegen 17:00 Uhr habe verlassen müssen, habe er die Büroangestellte N. angewiesen, die Berufungsbegründungsschrift nach erfolgter Freigabe durch den Kläger auszufertigen und das Original dem weiteren anwesenden Partner, Herrn Dr. Sch., zur Unterschrift vorzulegen und anschließend vorab per Telefax an das angerufene Gericht zu übersenden. Der Kläger habe um 17:41 Uhr den Berufungsbegründungsschriftsatz freigegeben. Daraufhin habe die Büroangestellte N. die Begründungsschrift ausgefertigt und Herrn Rechtsanwalt Dr. Sch. in einer Unterschriftenmappe mit weiteren, teilweise fristgebundenen, Schriftsätzen zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe die Berufungsbegründung gegen ca. 18:00 Uhr unterschrieben und an die Büroangestellte N. mit der Bemerkung zurückgereicht, die darin enthaltenen Fristen zu beachten. Frau N. habe sodann zwar die weiteren fristgebundenen und sonstigen eilbedürftigen Angelegenheiten noch vor Verlassen des Büros erledigt, hierbei jedoch vergessen, sich davon zu überzeugen, dass die Berufungsbegründungsschrift erfolgreich per Telefax an das angerufene Gericht gesendet worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe gegen 23:15 Uhr in einer anderen Angelegenheit mit dem in der Kanzlei angestellten Rechtsanwalt Sch., der erstinstanzlich in die Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits involviert gewesen sei, telefoniert. Bei dieser Gelegenheit habe er bei Herrn Rechtsanwalt Sch. nachgefragt, ob die Berufungsbegründung erfolgreich per Telefax an das angerufene Gericht versandt worden sei. Bei einer unverzüglich eingeleiteten Überprüfung habe der Rechtsanwalt Sch. festgestellt, dass dies augenscheinlich nicht der Fall gewesen sei. Er habe zwar den unterzeichneten Schriftsatz in der entsprechenden Akte gefunden, nicht jedoch einen Sendebericht über die erfolgreiche Versendung per Telefax. Um 23.41 Uhr und um 23.49 Uhr habe Rechtsanwalt Sch. zwei vergebliche Versuche unternommen, den Berufungsbegründungsschriftsatz von 39 Seiten per Telefax an das Saarländische Oberlandesgericht unter der Faxnummer 0681-501-5351 zu senden. Obwohl die Telefaxnummer richtig eingegeben worden sei, sei laut der Sendeberichte in den Anlagen Ast 4 und 5, GA 838/839, das Telefax des angerufenen Gerichts augenscheinlich nicht empfangsbereit gewesen. Zum Zwecke der Fristwahrung habe Herr Rechtsanwalt Sch. um 23.52 Uhr versucht, die Berufungsbegründung an die fristwahrende Telefaxnummer 0681-501-5256 des Landgerichts Saarbrücken zu versenden. Ausweislich des klägerseits vorgelegten Sendeberichts, Anlage Ast 6, GA 840, seien offensichtlich jedoch nur die ersten 35 Seiten angekommen, so dass Herr Rechtsanwalt Sch. die Berufungsbegründungsschrift nochmals vollständig an das Landgericht Saarbrücken versandt habe. Ausweislich des weiteren Sendeberichts, Anlage Ast 7, GA 841, sei diese Versendung erst am 13.1.2016, ab 00:09 Uhr erfolgt. Im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers würden sämtliche Fristen in einem gesonderten Fristenkalender notiert. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien; erst dann werde die Frist gelöscht. Die Eintragung und die Kontrolle der Fristen obliege unter anderem der Büroangestellten N. als ausgebildeter Rechtsanwaltsfachangestellten mit fünfjähriger Berufserfahrung. In diesem Fall habe sie versehentlich die Frist gestrichen, obwohl ein erfolgreicher Sendebericht für den Versand der Berufungsbegründungsschrift nicht vorgelegen habe. Die Gründe hierfür seien ihr auch am darauffolgenden Tag nicht erklärlich gewesen. Ersichtlich sei die verspätete Übersendung der Berufungsbegründung jedoch nicht allein auf das Versehen von Frau N. zurückzuführen, sondern ganz wesentlich auch darauf, dass das fristwahrende Gerät des Saarländischen Oberlandesgerichts sowohl um 23.41 Uhr als auch im 23.49 Uhr augenscheinlich aus technischen Gründen nicht zu erreichen gewesen sei. Mit der Übermittlung sei nachweislich so rechtzeitig begonnen worden, dass die Sendung noch vor Fristablauf habe vollständig empfangen werden können. Im Grundsatz dürfe bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze von einem störungsfreien Betrieb des Empfangsgeräts ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall habe Rechtsanwalt Sch., nachdem zahlreiche Anwählversuche nicht gelungen seien, aus der Akte die weitere fristwahrende Telefaxnummer des Landgerichts Saarbrücken herausgesucht und versucht, den Schriftsatz an diese Telefaxnummer zu übersenden. Damit sei den Anforderungen der Rechtsprechung (Bezugnahme auf BGH, NJW 2012, 3516) genüge getan. Letztlich komme es jedoch auf die zusätzlichen Bemühungen von Rechtsanwalt Sch., eine fristwahrende Übermittlung zu bewerkstelligen, nicht an, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch Telefax, einschließlich des Heraussuchens der richtigen Empfängernummer und der Kontrolle des Sendeberichts der bislang sehr zuverlässigen und erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten N. übertragen. Das Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei so organisiert, dass ein rechtzeitiger Versand und eine verlässliche Ausgangskontrolle gewährleistet seien. Der Beklagte ist dem Antrag unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass der in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschäftigte Rechtsanwalt Sch. die Empfängernummer des angerufenen Gerichts fehlerhaft angegeben habe. Der klägerseits vorgelegte Fehlerbericht sei nicht auf die fehlende Empfangsbereitschaft des Telefaxgeräts des angerufenen Gerichts zurückzuführen. Obwohl es offenbar bei dem Faxgerät der Kanzlei GGV nicht erforderlich sei, habe er eine „0“ für die Amtsholung vorgewählt (00681-501-5351). Aufgrund der Tatsache, dass in der Nummer eine „0“ zuviel gewählt worden sei, habe das Faxgerät einen Fehlerbericht ausgeworfen. Erst nachdem Rechtsanwalt Sch. die Nummer ohne die zusätzliche „0“ eingegeben habe, sei überhaupt eine Verbindung zum Empfangsgerät hergestellt worden, so dass das Empfangsgerät bei dem Gericht den Schriftsatz habe empfangen können. Zudem sei die Berufungsbegründung auch bei dem 3. Versuch der Übersendung nicht vollständig an das Gericht übermittelt worden. Die übermittelte Berufungsbegründung habe nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entsprochen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die unvollständige Übersendung auf einen Fehler beim Empfangsgerät zurückzuführen sei. Aus diesem Grund habe der Kläger die Fristversäumnis ebenfalls zu vertreten. Selbst wenn das dem Kläger zuzurechnende nachgelagerte Verschulden des Rechtsanwalts Sch. nicht hinzugetreten wäre, könne sich der Kläger nicht unter Berufung auf das Verhalten der Büroangestellten N. exkulpieren. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die hohen Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfüllt seien. Der Kläger hat zu dem Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 22.2.2016, GA 864 ff., Stellung genommen und vorgetragen, entgegen der Mutmaßung der Beklagten sei es bei dem Telefaxgerät in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers erforderlich, eine „0“ für die Einholung des Amts vorweg zu wählen, was Rechtsanwalt Sch. auch bei allen Übersendungsversuchen getan habe. Werde die Sendung erfolgreich übertragen, erscheine im Sendebericht des verwendeten Telefaxgeräts die internationale Rufnummer mit den Kennziffern „+49“ vor der Ortskennzahl, obwohl über die Tastatur die Ziffern „0068..“ eingegeben würden. Werde die Sendung nicht erfolgreich abgeschlossen, erscheine im Fehlerbericht die über die Tastatur tatsächlich eingegebene Ziffernfolge mit der vorweg einzugebenden und insoweit von Rechtsanwalt Sch. auch eingegebenen „0“ für das Amt. B. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522Abs. 1 i.V.m.§ 520 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 12.1.2016 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist. Bis zum Ablauf des 12.1.2016 ist eine vollständige Berufungsbegründungsschrift beim Saarländischen Oberlandesgericht nicht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung war nicht zu gewähren. 1. Bis zum Ablauf des 12.1.2016 ist eine vollständige Berufungsbegründungsschrift beim Saarländischen Oberlandesgericht nicht eingegangen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist in solchen Fällen, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Wird ein Schriftsatz allerdings bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftsatzes die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12- NJW-RR 2012, 1461Rn. 9; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830 Rn. 11 ff.). b) Selbst wenn der Senat seiner Entscheidung zu Gunsten des Klägers zugrunde legt, dass die Telefaxgeräte des Landgerichts zu einer gemeinsamen Postannahmestelle der Saarbrücker Justizbehörden gehören, der auch das Oberlandesgericht angeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12.4.2007 - 4 U 631/06, bei Juris Rn. 11), ist die vollständige Berufungsbegründung - 39 Seiten mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der letzten Seite - ausweislich des Faxjournals des Landgerichts Saarbrücken zu den beiden Empfangsgeräten mit der Nummer - 5256 und der insoweit korrespondierenden Sendungsberichte Ast 6 und 7 erst am 13.1.2016 um ca. 00.20 Uhr beim zuständigen Berufungsgericht eingegangen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu gewähren. Der Antrag ist zwar zulässig. Der Kläger hat mit am 20.1.2016 eingegangenem Telefax und damit binnen eines Monats nach Wegfall des vorgebrachten Hindernisses nach den §§ 234 Abs. 2, 236 ZPO frist- und formgerecht die Wiedereinsetzung beantragt. Das Gesuch ist jedoch nach Maßgabe von § 233 Satz 1 ZPO nicht begründet, weil der Kläger ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Rechtsanwalts an der Versäumung der verlängerten, am 12.1.2016 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht auszuräumen vermocht hat. a) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10). Zwar darf ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH, Beschluss vom 11.5.2016 - IV ZB 38/15, bei Juris Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschluss vom 1.6.2016 - XII ZB 382/15, bei Juris Rn. 19; Beschluss vom 11.5.2016 - IV ZB 38/15, bei Juris Rn. 8; Beschluss vom 26.4.2016 - VI ZB 7/16, bei Juris Rn. 8 Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 10.2.2016 - VII ZB 36/15Rn. 8; Beschluss vom 3.12.2015 - V ZB 72/15, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 17.7.2013 -XII ZB 115/13,NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28.2.2013 -I ZB 75/12,NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6). Diese Ausgangskontrolle dient nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 28.2.2013 -I ZB 75/12,NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6 m.w.N.). Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10). Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; Beschluss vom 9.12.2014 -VI ZB 42/13,NJW-RR 2015, 442Rn. 8; Beschluss vom 4.11.2014 -VIII ZB 38/14,NJW 2015, 253Rn. 8). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 8). Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 8). Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschluss vom 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, bei Juris Rn. 10). b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die eine effektive Ausgangskontrolle im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewährleisteten. Im Wiedereinsetzungsgesuch heißt es zur Organisation der Ausgangskontrolle nur, dass vor Büroschluss kontrolliert werde, ob alle Fristsachen erledigt sind, erst dann werde die Frist gelöscht. Die Kontrolle obliege u.a. der Büroangestellten N. (GA 823). Diesem Wiedereinsetzungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Ausgangskontrolle, die einen gestuften Schutz gegen die Fristversäumung bietet, eingerichtet ist. Insbesondere ist weder dem Vortrag des Klägers noch der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Kanzleimitarbeiterin oder der anwaltlichen Versicherung des Klägervertreters zu entnehmen, dass eine allgemeine Anweisung besteht, die im Fristenkalender eingetragene Berufungsbegründungsfrist erst zu löschen, wenn bei Übermittlung per Telefax eine Kontrolle anhand des auszudruckenden Sendeberichts erfolgt ist. c) Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.2015 - 2 U 39/15, bei Juris Rn. 30). d) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Ausgangskontrolle bestanden, die in der beschriebenen Weise einen gestuften Schutz gegen die Fristversäumung bietet, dann wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Kanzleimitarbeiterin N. die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Schon bei der gebotenen Kontrolle des Telefaxprotokolls auf der ersten Ebene wäre aufgefallen, dass der Schriftsatz tatsächlich nicht an das angerufene Gericht versandt war (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.2015 - 2 U 39/15, bei Juris Rn. 32). Spätestens aber bei der abendlichen Kontrolle vor Verlassen des Büros hätte im Zuge des Abgleichs der im Fristenkalender enthaltenen Eintragungen mit den zugehörigen Akten auffallen müssen, dass ein erfolgreicher Sendebericht für den Versand der streitgegenständlichen Berufungsbegründungsschrift nicht vorlag. Anhand des fehlenden Sendeberichts wäre offenbar geworden, dass die im Streitfall vor Erledigung der Fristsache gelöschte Frist tatsächlich noch nicht erledigt war, weil die gefertigte Berufungsbegründung noch nicht abgesandt war. Die Kanzleimitarbeiterin N. hätte dann noch vor Verlassen des Büros die Berufungsbegründung fristwahrend per Telefax an das Saarländische Oberlandesgericht versenden können, und zwar entweder unter Verwendung der Faxnummer 0681-501-5351 oder - gleichfalls fristwahrend und wie auch bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Antrag vom 9.12.2015, GA 676, auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfolgreich praktiziert - unter Verwendung der Telefaxnummer 0681-501-5256. e) Die aufgezeigten Versäumnisse sind auch nicht nach den Grundsätzen zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Vorliegen einer konkreten Einzelanweisung unerheblich. aa) Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 13; Beschluss vom 10.2.2016 - VII ZB 36/15Rn. 11; Beschluss vom 25.2.2016 -III ZB 42/15, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 22.1.2013 -VIII ZB 46/12, bei Juris Rn. 12). Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird, ist für eine Fristversäumung dann nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (BGH, Beschluss vom 13.7.2010 - VI ZB 1/10, bei Juris Rn. 13). bb) Eine hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen ausgleichen könnte, liegt nicht vor. Die klägerseits im Wiedereinsetzungsgesuch dargelegten, von den Rechtsanwälten Dr. J. und Dr. Sch. erteilten Anweisungen an die Büroangestellte N. waren nicht geeignet, trotz einer unzureichenden Organisation des Fristenwesens in ihrer Kanzlei die Fristwahrung sicherzustellen. Die bloße Anweisung von Herrn Dr. J., die Berufungsbegründungschrift nach erfolgter Freigabe durch den Kläger auszufertigen, das Original dem anwesenden Partner Dr. Sch. zur Unterschrift vorzulegen und danach die Berufungsbegründung an das angerufene Gericht zu übersenden, genügte ebenso wenig wie die nachfolgende Anweisung von Herrn Dr. Sch., die in der Unterschriftenmappe enthaltenen Fristen zu beachten. Beide Anweisungen boten keine Gewähr dafür, dass die (richtig) notierte Frist erst dann gestrichen wird, wenn die ordnungsgemäße Versendung anhand des auszudruckenden Sendeberichts überprüft ist. f) Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch die unzureichende Organisation der Ausgangskontrolle wird zuletzt auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Versäumnis der Kanzleimitarbeiterin N. im Zuge eines ab 23.15 Uhr zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem beschäftigten Rechtsanwalt Sch. geführten Telefonats aufgefallen ist und der angestellte Rechtsanwalt Sch. sodann ab 23.41 Uhr drei vergebliche Versuche - zweimal unter Verwendung der Faxnummer 0681-501-5351 und einmal unter Verwendung der Faxnummer 0681-501-5256 - unternommen hat, die 39-seitige Berufungsbegründung fristwahrend an das Saarländische Oberlandesgericht zu senden. Der insoweit im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragene und durch die eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Sch. und der Kanzleimitarbeiterin N. glaubhaft gemachte Sachverhalt ist nicht geeignet, ein für die Verspätung ursächliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers auszuschließen. Zwar schließt ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis im Wege der sogenannten überholenden Kausalität entfällt (BGH, Beschluss vom 18.7.2007 - XII ZB 32/07, bei Juris Rn. 11). So liegt der Fall hier jedoch nicht. aa) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.1996 - 1 BvR 121/95, NJW 1996, 2857, 2858; BGH, Beschluss vom 8.4.2014 - VI ZB 1/13, bei Juris Rn. 8; Beschluss vom 27.11.2014 - III ZB 24/14, bei Juris Rn. 7). Wird die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax durch ein Gericht eröffnet, dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf die Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Das gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 8.4.2014 - VI ZB 1/13, bei Juris Rn. 8). Rechtsschutzsuchende müssen jedoch einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren, den zuletzt der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht mit etwa 20 Minuten angesetzt haben (BFH, Beschluss vom 8.10.2015 - VII B 147/14, bei Juris Rn. 8, BVerwG, Beschluss vom 29.1.2015 - 9 BN 2/14, bei Juris Rn. 5; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09, bei Juris Rn. 36). Das Erfordernis eines Sicherheitszuschlags kollidiert nicht mit dem Grundsatz, dass eine Frist voll ausgeschöpft werden darf. Ebenso wie übliche Postlaufzeiten oder die Verkehrsverhältnisse auf dem Weg zum Gericht zu berücksichtigen sind, muss ein Rechtsschutzsuchender übliche Telefaxversendungszeiten einkalkulieren. Der Zuschlag verkürzt die Frist nicht, sondern konkretisiert lediglich die individuelle Sorgfaltspflicht des Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09, bei Juris Rn. 37). bb) Gemessen hieran kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten habe durch die drei vergeblichen Faxversuche ab 23.41 Uhr noch alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte. Unabhängig davon, dass sich aus den Faxempfangsberichten für den Faxanschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts mit der Nummer 0681-501-5351 für den Zeitraum vom 11.1.2016 bis zum 14.1.2016 keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Störungen im Bereich dieses Empfangsgeräts ergeben und auch eine technische Störung im Übertragungsnetz weder dargelegt noch glaubhaft gemacht ist, widersprach es den Sorgfaltsanforderungen, erst um 23.41 Uhr mit der Übersendung des 39-seitigen Berufungsbegründungsschriftsatzes zu beginnen, denn dies beinhaltete - gerade auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Übertragungsdauer von 18.10 Minuten kurz nach Mitternacht - keine Sicherheitsreserve. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist in einer Entscheidung vom 14.8.2014 (2 U 84/14, bei Juris) davon ausgegangen, dass die Einlegung eines 41 Seiten umfassenden Schriftsatzes in ein Telefaxgerät um 23.42 Uhr bzw. um 23.43 Uhr nicht den Anforderungen genügt, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind, wenn der Schriftsatz vollständig vor 0.00 Uhr beim Berufungsgericht einzugehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 1.9.2014 (2 B 93/13, bei Juris) angenommen, dass es fahrlässig ist, erst 18 Minuten vor Mitternacht mit der Übertragung eines 37-seitigen Schriftsatzes zu beginnen, weil es im Falle eines Übermittlungsproblems bei einer so relativ kurzen Zeitspanne keine zeitliche Reserve mehr für weitere Übermittlungsversuche gibt. Vorliegender Fall - Beginn der Übersendung eines 39-seitigen Schriftsatzes 19 Minuten vor Mitternacht - ist damit unmittelbar vergleichbar. cc) Dessen unbeschadet ist die ordnungsgemäße Nutzung des Faxgeräts der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zur hinreichenden Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht. Wenn sich ein Prozessbevollmächtigter eines Faxgeräts zur Übermittlung fristgebundener Schriftsätze bedient, muss er dessen Bedienungbeherrschen. Ein etwaiger Bedienungsfehler des Geräts begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.5.2016 - 7 U 17/16, bei Juris Rn. 11). Zwar hat der Kläger durch die eidesstattlichen Versicherungen von Herrn Sch. und Frau N. glaubhaft gemacht, dass es bei dem Telefaxgerät in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers erforderlich ist, eine „0“ für die Einholung des Amts vorweg zu wählen, was Rechtsanwalt Sch. auch bei allen Übersendungsversuchen getan habe. Es fehlen jedoch Aussagen dazu, wieso Rechtsanwalt Sch. zwischen dem ersten und dem zweiten Anwahlversuch unter der Nummer 0681-501-5351 eine Zeitspanne von 8 Minuten hat verstreichen lassen, es wird ferner nichts erläuterndes dazu ausgeführt, wie es sein kann, dass bei dem dritten Anwahlversuch unter der Nummer 0681-501-5256 trotz angeblich ordnungsgemäßer Bedienung nicht die vollständige Berufungsbegründung, sondern nur 35 Seiten - insbesondere ohne die letzte Seite mit Unterschrift - übermittelt wurden. Es bleibt im Dunkeln, ob kontrolliert wurde, dass alle Blätter eingelesen wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.4.2016 - VI ZB 7/15, bei Juris Rn. 10). Die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes 20 Minuten nach Fristablauf spricht eher für einen Bedienungsfehler denn für eine technische Störung des Geräts (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.5.2016 - 7 U 17/16, bei Juris Rn. 11). 3. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen kann nicht festgestellt werden, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, so dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und gleichzeitig gemäß § 238 Abs. 1 ZPO mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Berufung als unzulässig zu verwerfen war, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 238Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO.