Beschluss
4 W 28/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Beschlüsse des Prozessgerichts, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder einen dahingehenden Antrag zurückweisen, sind unanfechtbar. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Prozessgerichts, mit denen eine ursprünglich getroffene Anordnung nachträglich aufgehoben wird, nachdem sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert und zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben, und für Beschlüsse, die eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung bescheiden.(Rn.12)
2. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann im Hinblick auf ein vorgreifliches Klauselerteilungsverfahren (§§ 727, 729 ZPO) ausgesetzt werden, wenn im Fall der Klauselumschreibung das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt.(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.11.2017 wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Beschluss vom 10.12.2009 richtet, verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschlüsse des Prozessgerichts, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder einen dahingehenden Antrag zurückweisen, sind unanfechtbar. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Prozessgerichts, mit denen eine ursprünglich getroffene Anordnung nachträglich aufgehoben wird, nachdem sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert und zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben, und für Beschlüsse, die eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung bescheiden.(Rn.12) 2. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann im Hinblick auf ein vorgreifliches Klauselerteilungsverfahren (§§ 727, 729 ZPO) ausgesetzt werden, wenn im Fall der Klauselumschreibung das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt.(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.11.2017 wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Beschluss vom 10.12.2009 richtet, verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. In dem vorliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Der Kläger nahm im Jahr 1992 bei der ... pp. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: die Beklagte), ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 180.000 DM zur Finanzierung einer Immobilie auf. Zur Sicherheit wurde eine erstrangige Grundschuld auf dem Grundstück ... pp., aufgrund der Urkunde des Notars L., vom 26.1.1993, UR-Nr. .../..., eingetragen. Nachdem das Darlehen notleidend wurde, leitete die Beklagte erstmals im Jahr 1995 das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Im Jahr 1996 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zur Fortführung des Darlehensverhältnisses und im Jahr 1998 einen weiteren Darlehensvertrag. Nachdem im Jahr 2000 nochmals Zahlungsrückstände entstanden waren, leitete die Beklagte erneut das Zwangsversteigerungsverfahren ein, ohne jedoch das Darlehen zu kündigen; die Bank 1 Saar trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. In der Folgezeit schlossen die Parteien weitere Prolongationsvereinbarungen. Die ... pp. GmbH kündigte im Namen der Beklagten das Darlehen im Jahr 2008 und erneut im Jahr 2013. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei nicht mehr Inhaberin der Forderung. Das Darlehen sei deshalb notleidend geworden, weil die Beklagte in dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1992 die Gesamtbelastung falsch beziffert habe. Die Beklagte habe überhöhte Gebühren berechnet. Das Darlehen aus dem Jahr 1998 sei sittenwidrig, weil ein um rund 16.000 Euro überhöhter Saldo übernommen worden sei. Die Kündigung der Beklagten aus dem Jahr 2008 sei unwirksam und habe weder auf Leistungsverzug, noch auf ein laufendes Versteigerungsverfahren noch auf das über sein Vermögen eingeleitete Insolvenzeröffnungsverfahren gestützt werden können, weil diese Umstände der Beklagten bei der Prolongation bereits bekannt gewesen seien. Die Beklagte habe ihr Recht zur Vollstreckung eines Ratenrückstandes verwirkt. Der Kläger hat zudem die Aufrechnung mit verschiedenen behaupteten und im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Ansprüchen erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Bl. 43 f. d.A.) die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eingestellt. Im Januar 2017 teilte die Beklagte mit, die streitgegenständliche Grundschuld sowie die gesicherte Darlehensforderung seien auf die ...bank AG übertragen worden, so dass diese nunmehr alleinige Inhaberin der Grundschuld und der Darlehensforderung sei. Die Beklagte betreibe daher nicht mehr selbst die Zwangsversteigerung weiter, sondern vielmehr die ...bank AG (Bl. 769 ff. d.A.). Wegen des mitgeteilten Gläubigerwechsels sei das Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsgericht einstweilen einzustellen. Vor diesem Hintergrund sei das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage entfallen. Das Amtsgericht St. Wendel hat der ...bank AG auf deren Antrag mit Beschluss vom 27.9.2017 (Az. 20 II 2/17) für die streitgegenständliche notarielle Urkunde eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2017 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die dortige Antragstellerin habe eine Vollmacht vorgelegt, die nicht erkennen lasse, von wem sie unterzeichnet sei. Zudem habe eine Klauselumschreibung deshalb nicht erfolgen dürfen, weil in dem vorliegenden Rechtsstreit die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet sei (Bl. 866 ff. d.A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.10.2017 (Bl. 874 d. A.) beantragt, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben, nachdem für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe und sie daher unzulässig sei. Für den Fall, dass ihrem Abänderungsantrag stattgegeben werde, erkläre sich die Beklagte mit einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das laufende Klauselumschreibungsverfahren einverstanden. Das Landgericht hat nach Hinweisen vom 18.10.2017 (Bl. 860 d.A.), 23.10.2017 (Bl. 868 f. d.A.), 27.10.2017 (Bl. 878 f. d.A.) und vom 30.10.2017 (Bl. 886f. d.A.) mit Beschluss vom 30.11.2017 den Beschluss vom 10.12.2009 (Bl. 911 f. d.A.) über die (einstweilige) einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und das Verfahren zugleich gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren über die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel beim Amtsgericht St. Wendel ausgesetzt. Gegen den ihm am 4.12.2017 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 18.12.2017 (Bl. 921 ff. d.A.) sofortige Beschwerde erhoben. Mit dieser rügt er, entgegen der Auffassung des Landgerichtes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht länger Gläubigerin des Vollstreckungstitels sei, so dass durch sie keine Vollstreckung mehr drohe, die im Wege der Vollstreckungsgegenklage angegriffen werden könne, und dass zugleich die Vollstreckungsgegenklage durch die erfolgte Klauselumschreibung wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei. De facto betreibe die Beklagte sehr wohl die Vollstreckung gegen den Kläger, weil die im Jahr 2000 erwirkte Beschlagnahme des Grundstücks des Klägers bis heute fortwirke und das Verfahren wegen der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auf die ...bank AG weiter betrieben werde. Im Übrigen habe der Kläger vorliegend nicht nur Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erhoben, sondern auch Klauselgegenklage (§ 768 ZPO). Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Beklagte noch Inhaberin der Forderung sei. Sollte die Forderung auf die ...bank AG übertragen worden sein, was die Beklagte bislang nicht nachgewiesen habe, sei der Rechtsstreit gleichwohl nicht erledigt, sondern nach § 265 ZPO mit der Beklagten fortzuführen. Zugleich sei eine Aussetzung des Verfahrens unzulässig, weil eine Vorgreiflichkeit nicht vorliege. Eine Aussetzung des Verfahrens sei unzulässig, wenn sie nur dazu dienen solle, eine in Aussicht stehende Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abzuwarten. Mit Beschluss vom 5.12.2017 hat das Amtsgericht St. Wendel der Erinnerung des hiesigen Klägers nicht abgeholfen; es hat zugleich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde gem. § 732 Abs. 2 ZPO einstweilen eingestellt (Bl. 914 ff. d.A.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2017 (Bl. 928 ff. d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gegen die Aufhebung der einstweiligen Einstellung gerichtete sofortige Beschwerde sei bereits unzulässig, zudem aber auch unbegründet. Sollte die Beklagte tatsächlich weiterhin aus der streitgegenständlichen Urkunde vollstrecken und das Verfahren 18 K 119/00 beim Amtsgericht St. Wendel weiter betreiben, so sei dies mit den vollstreckungsinternen Rechtsbehelfen gemäß §§ 766, 793 ZPO, 95 ZVG anzugreifen. Auch der Hinweis auf eine zugleich erhobene Klauselgegenklage gehe fehl, denn beklagte Partei dieser Klage sei zwingend derjenige, für den die Klausel erteilt wurde. Inwieweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gegeben seien, sei Gegenstand des Klauselerteilungsverfahrens beim Amtsgericht St. Wendel. Das dortige Verfahren sei deshalb vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO, weil mit nicht mehr anfechtbarer Umschreibung der Klausel feststehen werde, dass die Beklagte aus der notariellen Urkunde UR-Nr. .../... keine Vollstreckung mehr betreiben könne, die mit der Vollstreckungsgegenklage zu bekämpfen wäre. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers, über die der Senat gem. § 568 ZPO zur Entscheidung berufen ist, weil die angefochtene Entscheidung als Kammerbeschluss ergangen ist, ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wendet. Soweit sie gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Klauselerteilungsverfahren beim Amtsgericht St. Wendel gerichtet ist, ist sie unbegründet. 1. Wie das Landgericht bereits in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2017 zutreffend ausgeführt hat, sind Beschlüsse des Prozessgerichts, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder einen dahingehenden Antrag ablehnen, unanfechtbar, §§ 769, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 769 Rn. 13; MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO, 5. Aufl., § 769 Rn. 34). Da sich die tatsächlichen Voraussetzungen ändern und zur Unrichtigkeit des Beschlusses führen können, kann jedoch nach ganz herrschender Meinung jederzeit auf Antrag eine Überprüfung und Abänderung der getroffenen Anordnung erfolgen (Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 707 Rdn. 14). Ebenso wie die ursprüngliche Anordnung des Prozessgerichts ist auch die abändernde Entscheidung entsprechend § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, a.a.O., § 769 Rdn. 28, 32, 34). Der früher teilweise vertretenen Auffassung, jedenfalls in Fällen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ sei eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, ist der Bundesgerichtshof mit der inzwischen ganz herrschenden Meinung ausdrücklich entgegengetreten (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 198/03, MDR 2005, 927; so auch OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; OLGR 2008, 612; OLG Brandenburg JurBüro 2005, 664; KG KGR 2005, 970; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1289; OLG Bremen MDR 2006, 229; Zöller/Herget, a.a.O., § 769 Rdn. 13 m.w.N.). 2. Selbst wenn man die sofortige Beschwerde des anwaltlich vertretenen Klägers als Gegenvorstellung, Anhörungsrüge nach § 321a ZPO oder als erneuten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auslegen wollte, ist eine Sachentscheidung des Senats nicht veranlasst: Die formlose Gegenvorstellung zielt auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und den Spruchkörper, der sie erlassen hat, ab. Der eine Gegenvorstellung bescheidende Beschluss ist nicht beschwerdefähig (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Dezember 2007 - 5 W 293/07 - 104 -, OLGR 2008, 316; Zöller/Herget, a.a.O., § 567 Rdn. 28). Gleichermaßen ist der eine Anhörungsrüge bescheidende Beschluss nicht anfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Nichts anderes gilt, wenn man die sofortige Beschwerde des Klägers als Antrag auf (erneute) einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auslegen wollte: Mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 27. Dezember 2017 hat das Landgericht einen solchen Antrag jedenfalls inzident zurückgewiesen, indem es Ausführungen zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde gemacht hat. Auch diese Entscheidung ist gemäß der vorstehenden Ausführungen nach ganz herrschender Auffassung entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. 3. Soweit sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde dagegen wendet, dass das Landgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren über die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel beim Amtsgericht St. Wendel ausgesetzt hat, ist die sofortige Beschwerde zwar zulässig, insbesondere fristgerecht und statthaft erhoben, §§ 252, 567, 569 ZPO. Sie ist jedoch nicht begründet: a) Der Entscheidung über die Beschwerde liegt hierbei ein eingeschränkter Überprüfungsrahmen zu Grunde: Es erfolgt lediglich eine Nachprüfung auf Ermessensfehler und Vorliegen des Aussetzungsgrunds; dem Beschwerdegericht ist es hingegen verwehrt, im Rahmen der Beschwerde sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten zu setzen oder die Beurteilung der der Aussetzung zugrunde liegenden materiellen Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen (BGH MDR 2006, 704; KG MDR 2007, 736; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. April 2007 - 12 W 9/07, juris; OLG Jena, OLGR 2002, 192; OLG Düsseldorf OLGR 98, 83; OLG Celle NJW 1975, 2208; Zöller/Greger, a.a.O., § 252 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 252 Rdn. 9; Musielak/Voit/Stadler, a.a.O., § 252 Rdn. 4; ). b) Nach dieser Maßgabe bleibt die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung ohne Erfolg: aa) Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung soll der sachlich gebotenen Berücksichtigung außerprozessualer Vorgänge bei der Urteilsfindung dienen; keinesfalls darf sie der Prozessverschleppung Vorschub leisten; eine unangemessen lange Aussetzung verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (BVerfG NJW 2013, 3432; EGMR NVwZ 2008, 289; Zöller/Greger a.a.O., § 148 Rn. 1). Eine Vorgreiflichkeit im Sinn des § 148 ZPO liegt nur dann vor, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden, es darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein. bb) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass das Klauselerteilungsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich ist: aaa) Gegenstand des Klauselerteilungsverfahrens ist die Frage, ob hinsichtlich des im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine Rechtsnachfolge eingetreten ist, §§ 727, 729 ZPO. Dieses Rechtsverhältnis ist präjudiziell für die vorliegende Vollstreckungsgegenklage. Diese stellt nach herrschender Auffassung eine prozessuale Gestaltungsklage dar, deren Gegenstand die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit ist (BGH MDR 1995, 1258). Der Klageantrag geht dahin, die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für unzulässig zu erklären. Wenn die Beklagte jedoch bereits deshalb keine Zwangsvollstreckung mehr aus der notariellen Urkunde mehr betreiben kann, weil es an der Vollstreckungsvoraussetzung einer sie als Gläubigerin ausweisenden Vollstreckungsklausel fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Vollstreckbarkeit auch deshalb beseitigt ist, weil die vom Kläger vorgebrachten und zwischen den Parteien streitigen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch in der Sache begründet sind. Da die Beklagte im Fall einer Klauselumschreibung auf die Rechtsnachfolgerin aus der notariellen Urkunde keine Vollstreckung mehr betreiben kann, fehlt es der Vollstreckungsgegenklage des Klägers somit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Diese ist dann als unzulässig abzuweisen. Es besteht auch kein „überschießendes“ Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer Klärung der Frage, ob seine Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zutreffen, denn bei einem Erfolg der Vollstreckungsgegenklage erwächst die Entscheidung über die vom Schuldner vorgebrachten Einwendungen nach zutreffender Auffassung nicht in Rechtskraft (BGH MDR 1985, 138; NJW-RR 1990, 48; OLG München OLGR 2002, 301; Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., § 767 Rdn. 46; Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rdn. 5 m.w.N.). bbb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine Fortführung des Rechtsstreits gemäß § 265 ZPO nicht möglich: Die Vorschrift regelt die Frage der Sachlegitimation bei Verfügung einer Partei über die streitbefangene Sache oder den streitbefangenen Anspruch und greift im vorliegenden Fall offensichtlich nicht ein. ccc) Einer Aussetzung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger meint, er habe vorliegend nicht nur Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO), sondern zugleich auch Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) erhoben. Denn wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist richtiger Beklagter einer solchen Klausel derjenige, für den eine Klausel erteilt worden ist (vgl. BGH MDR 2015, 204). Dies ist vorliegend nicht die Beklagte, sondern die ...bank AG, für die das Amtsgericht St. Wendel mit Beschluss vom 27.9.2017 eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt hat. Dass der Kläger seinerseits Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt hat, vermag dieses Ergebnis nicht zu entkräften: Der Erinnerung nach § 732 ZPO kommt nach ganz allgemeiner Auffassung keine aufschiebende Wirkung zu (Zöller/Seibel, a.a.O., § 732 Rdn. 17). cc) Die Anordnung einer Aussetzung setzt zudem eine fehlerfreie Ermessensausübung voraus, von der vorliegend ausgegangen werden kann: aaa) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, zwar sei - mangels aufschiebender Wirkung der klägerseits eingelegten Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 27.9.2017 - schon zum derzeitigen Zeitpunkt von einer Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Vollstreckungsgegenklage auszugehen. Angesichts der eingelegten Erinnerung sei jedoch das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten, bevor die Klage - womöglich - als unzulässig abgewiesen werde. In der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.12.2017 hat es darüber hinaus ausgeführt, dass im Fall der nicht mehr anfechtbaren Umschreibung der Klausel feststehen werde, dass die Beklagte aus der notariellen Urkunde Nr. .../... keine Vollstreckung mehr betreiben könne, die mit der Vollstreckungsgegenklage zu bekämpfen sei. bbb) Diese Ausführungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat insbesondere ersichtlich geprüft, ob die gebotene Prozessförderung auf andere Weise besser zu erreichen ist (vgl. BGH MDR 2007, 542). Es hat nämlich ausgeführt, dass im Fall der Klauselumschreibung das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage entfällt, so dass diese - ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Einwände gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Forderung der Beklagten gegen den Kläger - schon als unzulässig zurückzuweisen wäre. Die Frage der Rechtsnachfolge ist zudem, wie bereits ausgeführt, Gegenstand des Klauselerteilungsverfahrens; es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Frage in dem vorliegenden Rechtsstreit schneller entschieden werden könnte als in dem bereits eingeleiteten und vom Rechtspfleger bereits bis zum Nichtabhilfebeschluss betriebenen und geförderten Klauselerteilungsverfahren. Das Gericht hat sich zudem durch Nachfrage beim Amtsgericht davon überzeugt, dass eine Entscheidung über die Erinnerung in Kürze erfolgen werde (vgl. Vfg Bl. 909 d.A.). Schließlich hat es berücksichtigt, dass die Gefahr einer Doppelvollstreckung deshalb nicht bestehen kann, weil das Amtsgericht seinerseits aufgrund der Erinnerung des Klägers die Zwangsvollstreckung der Rechtsnachfolgerin aus dem Titel mit umgeschriebener Klausel einstweilen eingestellt hat. Da schließlich die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit selbst vorgetragen hat, die Zwangsvollstreckung nicht mehr weiter zu betreiben und sich - unter der Bedingung einer Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung - mit einer Aussetzung des Verfahrens einverstanden erklärt hat, ist eine ermessensfehlerhafte Anwendung des Rechtsgedankens des § 148 ZPO seitens des Landgerichts nicht ersichtlich. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung faktisch weiter fort, kann ein solches „Weiterbetreiben“ nicht bereits darin gesehen werden, dass ihre Prozessbevollmächtigten für die ...bank AG die Klauselumschreibung beim Amtsgericht St. Wendel beantragt haben. Auch das Argument des Klägers, die im Jahr 2000 erwirkte Beschlagnahme des Grundstücks des Klägers wirke weiter fort, verhilft ihm nicht zum Erfolg, denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen die Beklagte betreiben soll. Selbst in einem solchen Fall wäre der Kläger zudem nicht rechtlos gestellt, denn ihm stünden - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsrechts (§§ 766, 793 ZPO, 95 ZVG) zur Seite. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat. Dies gilt hinsichtlich beider Angriffe der Beschwerde, also sowohl hinsichtlich der Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. (MünchKomm/K.Schmidt/Brinkmann, a.a.O., § 769 Rdn. 28, 32, 34) als auch hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, NJW 2009, 2539; Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, BeckRS 2006, 08636; Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290; OLG Köln OLGR 1998, 89; OLG Koblenz FamRZ 1973, 376; MünchKomm/Stackmann, a.a.O., § 252 Rdn. 19; Zöller/Greger, a.a.O., § 252 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 252 Rdn. 10; PG-Anders, ZPO, 9. Aufl., § 252 Rdn. 7; Musielak/Voit/Ball, a.a.O., § 572 Rdn. 24). 5. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i.S.v. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.