Urteil
4 U 126/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Sparkasse ist zur fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung insbesondere dann berechtigt, wenn gegen den Kunden im Rahmen einer von Dritten eingeleiteten Zwangsvollstreckung Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen wird.(Rn.32)
2. Beim Nachschieben von Gründen kommt es auf deren Vorliegen im Zeitpunkt der (fristlosen) Kündigungserklärung, nicht im Zeitpunkt des Nachschiebens an.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.09.2017 (Aktenzeichen 1 O 146/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sparkasse ist zur fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung insbesondere dann berechtigt, wenn gegen den Kunden im Rahmen einer von Dritten eingeleiteten Zwangsvollstreckung Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen wird.(Rn.32) 2. Beim Nachschieben von Gründen kommt es auf deren Vorliegen im Zeitpunkt der (fristlosen) Kündigungserklärung, nicht im Zeitpunkt des Nachschiebens an.(Rn.40) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.09.2017 (Aktenzeichen 1 O 146/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der am ... geborene Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse in der Vergangenheit mehrjährige Geschäftsbeziehungen, unter anderem in Form zweier Girokonten mit unbefristet gewährten Dispositionskrediten sowie eines Darlehens. Sicherheiten zu Gunsten der Beklagten bestanden nicht. Auf Grund einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Negativentwicklung, in deren Rahmen sich die Sollstände der Girokonten sowie die Ratenrückstände des Darlehens mangels ausreichend eingehender Guthaben kontinuierlich erhöhten, befanden sich das Girokonto Nr. ... zum 08.05.2014 mit einem Betrag von 20.833,15 € und das Girokonto Nr. ... mit einem Betrag von 11.459,37 € im Soll. Das Darlehen Nr. ... wies in diesem Zeitpunkt einen Sollstand von 40.241,29 € auf, wobei in diesem Betrag Ratenrückstände in Höhe von 8.852,23 € enthalten waren. Der Kläger war auf der Grundlage eines Medienberatervertrags vom 05.03.2014 als selbständiger Handelsvertreter auf Provisionsbasis für die Firma ... pp. GmbH (im Folgenden: ... pp.) tätig. Ab April 2014 ging er seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nach. Mit Datum vom 16.04.2014 ging auf einem der Girokonten des Klägers eine Provision für den Abrechnungsmonat März 2014 in Höhe von 5.474 € ein, die nicht an den Kläger ausgezahlt, sondern mit dem Sollsaldo verrechnet wurde. Die ... pp. GmbH kündigte mit Schreiben vom 17.07.2014 den Vertrag mit dem Kläger zum 31.08.2014. Der zuständige Mitarbeiter T. H. der Beklagten teilte dem Kläger mit E-Mail vom 06.05.2014 mit: „... Sie werden nach Rücksprache mit unseren internen Abteilungen im Laufe der Woche ein Schreiben erhalten. Darin werden Sie aufgefordert, die Kontostände und Rückstände auszugleichen. Sollte dies nicht bis Ende Mai geschehen sein, wird die Geschäftsverbindung gekündigt. Von daher werden Sie keine Rückrufe erhalten. Es werden ab sofort auch keine Überweisungen vorgenommen. ...“. Mit Schreiben der Beklagten vom 08.05.2014 wurde der Kläger aufgefordert, seine Sollstände bis spätestens 23.05.2014 auszugleichen. Außerdem wurde er darüber unterrichtet, dass seine Dispositionskredite sowie seine Sparkassenkarten gelöscht wurden. In diesem Zeitpunkt war gegen den Kläger beim Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen ... … .../... ein von Seiten eines Dritten eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig, in dessen Rahmen gegen den Kläger ein Verhaftungsauftrag gestellt worden war. Nachfolgende Gespräche zwischen den Parteien blieben ergebnislos. Mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger Hausverbot unter Berufung auf ungebührliches und aggressives Verhalten gegenüber ihren Mitarbeitern. Durch Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 30.10.2015 ist Herr B. K., Neunkirchen/Saar, zum Betreuer des Klägers für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vermögenssorge bestellt worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine Kündigung der Konten und des Darlehens seien unvermittelt erfolgt. Dazu hat er behauptet, mit Herrn T. H. sei am 22.04.2014 besprochen worden, dass von der im April eingegangenen Provision ein Teilbetrag von 4.000 € an den Vater des Klägers zurückgezahlt werden solle, den dieser dem Kläger geliehen habe. Weiter habe Mehrwertsteuer in Höhe von 800 € an das Finanzamt gezahlt werden sollen. Ein Teilbetrag von 1.000 € habe zur Saldorückführung verwendet werden sollen. Infolge der Kündigung sei der Kläger von jetzt auf gleich mittellos dagestanden, weshalb er weder seinen Lebensunterhalt bestreiten noch seine Mobilität habe erhalten können, um weitere Provisionen zu verdienen. Da die Beklagte die Kündigung des Vertragsverhältnisses der SCHUFA gemeldet habe, hätte er auch über kein anderes Kreditinstitut die nötigen Barmittel zur Berufsausübung erlangen können. Der Vertrag mit der ... pp. GmbH sei von dieser gekündigt worden, weil er seine Tätigkeit auf Grund seiner Mittellosigkeit nicht mehr habe ausüben können. Im Falle des Fortbestandes des Vertrags hätte er weiterhin monatlich 5.474 € verdienen können. Durch die Kontensperrung sei er körperlich und seelisch sehr angegriffen worden und habe infolge akuter Unterernährung innerhalb kurzer Zeit 17 kg verloren. Zudem habe er durch den Abbruch der Geschäftsverbindung einen psychischen Schock mit Krankheitswert erlitten, weshalb es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Im Zeitraum vom 15. bis zum 26.09.2014 habe er auf Grund des durch die Kündigung verursachten psychischen Schocks in der Psychiatrie der Universitätsklinik Homburg stationär behandelt werden müssen. Er sei berufsunfähig geworden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.474 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Ereignis der abgebrochenen Geschäftsbeziehung entstehen, zu ersetzen mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei zur Kündigung berechtigt gewesen, insbesondere sei eine vorherige Abmahnung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Sie hat behauptet, der SCHUFA lediglich das Bestehen der Konten gemeldet zu haben, nicht aber, dass die Girokonten bzw. das Darlehen notleidend seien. Für eine etwaige gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers sei die Beklagte nicht verantwortlich. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger infolge einer psychischen Belastung 17 kg Körpergewicht verloren und sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Das Landgericht hat mit dem am 15.09.2017 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 276 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil enthalte eine einseitige, nicht der Sach- und Rechtslage entsprechende Begründung. Es konstruiere ein angeblich berechtigtes Interesse der Berufungsbeklagten und scheue sich nicht einmal, unter Verstoß gegen die Verspätungsrüge die insoweit verspätet vorgetragene Behauptung der Berufungsbeklagten, sie habe aus berechtigter Sorge wegen der drohenden Vermögenslosigkeit des Berufungsklägers ein berechtigtes Interesse an einem sofortigen Vertragsabbruch gehabt, zu den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu machen. Der Kläger beantragt (Bd. II Bl. 303 d. A.), 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 146/14 - vom 15.09.2017 die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.474 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 146/14 - vom 15.09.2017 festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Berufungskläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Ereignis der abgebrochenen Geschäftsbeziehung entstehen, zu ersetzen mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25.08.2017 und des Senats vom 24.05.2018 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers insbesondere gemäß § 280 Abs. 1 BGB mangels Pflichtverletzung der Beklagten mit Recht verneint, weil die Beklagte gemäß Nr. 26 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur fristlosen Kündigung berechtigt war (Bd. II Bl. 281 ff. d. A.). Dementsprechend ist auch für sonstige Anspruchsgrundlagen wie § 826 BGB kein Raum. a) Im Ergebnis zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass das Schreiben der Beklagten vom 08.05.2014 wenn auch nicht nach dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks, so doch nach dem objektiv Erklärten eine Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung enthält. aa) Für die Kündigungserklärung nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bestehen keine Besonderheiten gegenüber der Kündigungserklärung nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB (Staudinger/Mülbert BGB Neubearb. 2015 § 488 Rn. 380). (1) Inhaltlich muss die Erklärung erkennbar darauf gerichtet sein, dass das Darlehensverhältnis nunmehr enden soll und die Valuta zurückzuerstatten ist (RG JW 1919, 242, 243; BGH WM 1965, 104, 105; 1965, 767, 768). Eine in der Erklärung zugleich enthaltene Aufforderung, geeignete Vorschläge für die Rückzahlung und Verzinsung zu unterbreiten, lässt nicht ohne weiteres auf den Mangel des Kündigungswillens schließen (BGH WM 1965, 104, 105). Die Kündigung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben (Erman/Saenger, BGB 15. Aufl. § 488 Rn. 65). Das Wort Kündigung muss nicht verwendet werden, und auch ein Vergreifen im Ausdruck schadet nicht, wenn der gewollte Inhalt nur hinreichend klar zum Ausdruck kommt (Thessinga in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 3. Aufl. BankR IV Rn 148). So stellt das Verlangen einer Partei nach Rückzahlung der Darlehensvaluta (MünchKomm-BGB/Berger, 7. Aufl. § 488 Rn. 230; Palandt/Weidenkaff, BGB 77. Aufl. § 488 Rn. 23) in der Regel eine Kündigungserklärung dar (BGH WM 1965, 767, 768; Staudinger/Mülbert, aaO Rn. 323). Das Kreditinstitut muss bei seiner Kündigung klar erkennen lassen, ob es nur einzelne Geschäftsbeziehungen oder die gesamte Geschäftsverbindung auflösen will (OLG München WM 1994, 1562, 1564; LG Nürnberg-Fürth WM 1997, 1143, 1144; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I 5. Aufl. § 24 Rn. 45). (2) Die Kündigungserklärung ist als rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Sie kann ausnahmsweise bedingt erklärt werden, wenn der Eintritt der Bedingung ausschließlich vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt und von diesem eine Entschließung verlangt oder erwartet werden kann (Erman/Saenger, aaO Rn. 66). Demzufolge sind z. B. Änderungskündigungen zulässig. Für den Adressaten der Kündigung entsteht durch die Verbindung von Kündigungserklärung und Angebot, den Darlehensvertrag mit anderen Bedingungen fortzusetzen, keine untragbare Ungewissheit über die Fortdauer des Vertrages. Der Eintritt der Kündigungswirkung liegt allein in der Hand des Empfängers, es handelt sich also um eine zulässige Potestativbedingung (MünchKomm-BGB/Berger, aaO Rn. 231). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Schreiben der Beklagten vom 08.05.2014, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, seine Sollstände bis spätestens 23.05.2014 auszugleichen, und in dem er darüber unterrichtet wurde, dass seine Dispositionskredite sowie seine Sparkassenkarten gelöscht wurden (Bd. I Bl. 62 d. A.), als Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung auszulegen. Die Nennung sämtlicher Sollstände und die Erwähnung der bereits erfolgten Löschung der Dispositionskredite und der Sparkassenkarte lässt eindeutig den Willen der beklagten Sparkasse erkennen, nicht nur einzelne Geschäftsbeziehungen, sondern die gesamte geschäftliche Verbindung mit dem Kläger aufzulösen. In diesem Sinne ist das Schreiben von den Parteien wie denn auch vom Erstrichter aufgefasst worden. Das entspricht auch dem Verständnis des Senats in dem Beschluss vom 21.12.2015 (4 W 17/15, im PKH-Sonderheft) und wird von der Berufung nicht in Frage gestellt. b) Die Beklagte war zur fristlosen Kündigung der Geschäftsverbindung berechtigt. aa) Nach Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der unstreitig (Bd. I Bl. 172 f., 174 d. A.) Vertragsbestandteil gewordenen AGB der Beklagten (Bd. I Bl. 164 f. d. A.), welche insoweit den AGB-Sparkassen entsprechen, kann ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, auf Grund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind nach Satz 2 die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Gemäß Satz 3 ist für die Sparkasse ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn auf Grund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse - auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten (die hier allerdings nicht gegeben waren) - gefährdet wird (so auch BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 -, juris Rn. 5). Zu den beispielhaft aufgeführten Umständen gehört es, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen (Buchst. a)), oder wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird (Buchst. d)). Nr. 26 Abs. 2 Satz 4 AGB zufolge ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. bb) Ferner kann bei Zahlungsverzug eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig sein, wenn der Bank bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1981, 679, 680; 1988, 195 f). Auch bei langandauernder Kreditüberziehung trotz wiederholter Abmahnung kommt ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht (OLG Hamm WM 1991, 402). Gleiches gilt im Falle der Nichterfüllung des Verlangens, Schuldsalden auf erheblich überzogene Konten zurückzuführen (BGH WM 1994, 1613). Bereits im Falle der Unterlassung der Zahlung fälliger Zinsen ist ein Kündigungsrecht bejaht worden (BGH WM 1984, 1273), wobei eine andere Beurteilung geboten ist, wenn die Zahlungsverweigerung durch einen ansonsten vertragstreuen Kunden auf geäußerten, erwägenswerten rechtlichen Zweifeln am Bestand der behaupteten Verpflichtungen beruht (BGH WM 1981, 679, 680; Staudinger/Mülbert, BGB Neubearb. 2010 § 490 Rn. 198). cc) Demnach sind hier die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung sowohl, wie vom Landgericht angenommen, unter dem Gesichtspunkt der Einleitung einer Zwangsvollstreckung gegen den Kunden (nachfolgend unter (2)) wie auch der erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden (nachfolgend unter (3)) gegeben. (1) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist nicht allein rechnerisch zu ermitteln. Vielmehr sind diese Merkmale durch wirtschaftliche Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung auszufüllen. Beachtenswert sind namentlich die Realisierbarkeit der Aktiva, Flüssigkeit der Mittel, Fälligkeit der Schulden, Zahlungsstockung und Krediterschütterung. Die Prognoseleistung, welche der Feststellung einer Gefährdung der Erfüllung innewohnt, ist somit nicht nur bei tatsächlichen Vermögenseinbußen gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu treffen. Vermögensminderungen können vorhanden sein, ohne dass gleichzeitig eine Gefährdung der Erfüllung erfolgt ist; auf der anderen Seite kann eine Gefährdung auch dann vorliegen, wenn es nicht oder noch nicht zu Vermögenseinbußen gekommen ist. Den gegenwärtigen und den zu erwartenden Verhältnissen des Schuldners insgesamt, welche naturgemäß von seinem Verhalten und seinen Plänen geprägt sind, kommt Gewicht zu. Sie geben die entscheidenden Hinweise, wie sich die Vermögensverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entwickelt haben und in Zukunft entwickeln werden. Sie geben darüber Aufschluss, ob der Schuldner zur Erfüllung in der Lage sein wird. Die gebotene Gesamtwürdigung zeigt, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, welche den Schuldner betreffen, grundsätzlich beachtlich sein können, denn sie schränken die wirtschaftliche Beweglichkeit des Schuldners ein. Darüber hinaus liefert der Umstand, dass es ein Schuldner zur Zwangsvollstreckung kommen lässt, einen deutlichen Hinweis dafür, dass die Ursache für die ausgebliebene Erfüllung nicht nur in einer fehlenden Zahlungsbereitschaft, sondern in der fehlenden Flüssigkeit der Mittel zu suchen ist (OLG Frankfurt a. M. ZIP 2003, 1084, 1085; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen 1. Aufl. 2007 Teil C 1 Rn. 481, zu Nr. 19 AGB-Banken). (2) Das Landgericht hat die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen, weil im Zeitpunkt der Kündigung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Seiten Dritter durchgeführt wurden. Diese zutreffende Feststellung hält den Angriffen der Berufung stand. (2.1) Abzustellen ist auf objektiv belastbare Indizien, z. B. die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO (Thessinga in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO Rn. IV 174). Das Landgericht hat richtig erkannt, dass gegen den Kläger von Seiten eines Dritten ein Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur eingeleitet worden war, der Kläger sich vielmehr offenkundig unberechtigt geweigert hatte, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gemäß § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. Entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. II Bl. 307 d. A.) wird im angefochtenen Urteil der Inhalt des Schreibens der Rechtsanwälte Sch. und Kollegen vom 25.04.2014 nicht völlig verdreht und sinnentstellt verwendet. Aus diesem Anwaltsschreiben ergibt sich gerade nicht, dass mit Zahlung restlicher 24,50 € die Zwangsvollstreckung erledigt sein werde (so aber die Berufung aaO). Bei dem Betrag von 24,50 € handelt es sich laut dem Anwaltsschreiben um die durch den gestellten Verhaftungsauftrag entstandenen Gerichtsvollzieherkosten. In dem Schreiben wird ausgeführt, sobald der hiesige Kläger die im Raum stehenden Gerichtsvollzieherkosten beglichen habe, könne der Verhaftungsauftrag zurückgenommen werden (Bd. II Bl. 230 d. A.). Folglich waren mit Zahlung des Betrags von 24,50 € nicht etwa der vollstreckbare Anspruch oder auch nur die Kosten der Zwangsvollstreckung ausgeglichen, sondern allein die durch den Verhaftungsauftrag entstehenden Gerichtsvollzieherkosten. Insoweit erschiene es auch befremdlich, wenn der Kläger geraume Zeit vor Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Beklagten wegen eines zu vollstreckenden Betrages von nur 24,50 € - ungerechtfertigt - die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert und es deswegen auf einen Haftbefehl hätte ankommen lassen. (2.2) Bei der Parteianhörung durch das Landgericht am 25.08.2017 hat der Kläger - bei dem das Universitätsklinikum des Saarlandes im von ihm vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht vom 29.01.2015 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), einen vormaligen, schädlichen Gebrauch von Amphetamin (F15.10) und eine substanzinduzierte psychotische Störung (F15.5) diagnostiziert hatte, und der unter rechtlicher Betreuung steht - erklärt, das mit dem Vollstreckungsverfahren sei nicht wahr, er wisse nicht, was dort hintendran stehe. Das was vollstreckt worden sei, sei alles bezahlt worden (Bd. II Bl. 240 d. A. oben). Daraus ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat, schon nicht, dass das Vollstreckungsverfahren im Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten bereits beendet war (Bd. II Bl. 282 f. d. A.). Die Einlassung des Klägers steht zudem im Widerspruch zu seiner vorangegangenen Erklärung, er habe im damaligen Zeitpunkt noch Vieles zahlen müssen, es sei egal, was das gewesen sei, er „kenne ja die Staatsanwaltschaft das gesamte System“ (Bd. II Bl. 239 d. A.). Ferner hat das Landgericht mit Recht das Vorbringen zur angeblichen Zahlung des Vollstreckungsbetrags als nicht hinreichend substanziiert angesehen und dementsprechend den zum Beweis als Zeugen benannten Herrn Rechtsanwalt Sch. (Bd. II Bl. 240 d. A. oben) nicht vernommen. Von einer Prozesspartei, die rechtlich von einem vom Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer betreut wird und im Prozess anwaltlich vertreten ist, muss grundsätzlich erwartet werden, dass eine Vollstreckungsforderung jüngeren Datums, über die es beim Schuldner, beim Gericht oder beim Gegenanwalt Vollstreckungsunterlagen gibt, ebenso nachvollziehbar dargelegt wird wie eine etwaige Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger (Überweisung? Barzahlung gegen Quittung?). Andernfalls muss - wie hier - von einem (unzulässigen) Beweisantritt ins Blaue hinein ausgegangen werden, der erst dazu dienen könnte, etwaige für den Kläger günstige Fakten auszuforschen. (2.3) Die Beklagte hat sich insbesondere in der Klageerwiderung vom 30.05.2017 auf die Kündigungsgründe der wesentlichen Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der gegen den Kunden eingeleiteten Zwangsvollstreckung berufen (Bd. II Bl. 226 d. A. Mitte). Im Zeitpunkt der Erklärung objektiv vorliegende wichtige Gründe kann die Sparkasse unabhängig davon, ob sie sie im Kündigungszeitpunkt kannte oder nicht, auch noch nachträglich geltend machen. Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist im Einklang mit den allgemeinen Regeln zu § 314 BGB auch für die wichtigen Gründe der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen zulässig (BGH WM 1979, 1176, 1178; 1985, 1493; OLG Zweibrücken WM 1984, 1635, 1637; OLG Köln WM 1989, 526, 527; OLG München WM 1996, 1623, 1624; Staudinger/Mülbert, aaO § 490 Rn. 207). (2.4) Soweit die Berufung dieses Nachschieben als verspätet rügt, greift gegenüber einem fristgemäßen Beklagtenvorbringen in der Klageerwiderung § 296 ZPO nicht ein. Die Argumentation, in diesem Zeitpunkt sei die Zwangsvollstreckung bereits erledigt gewesen (Bd. II Bl. 307 d. A.), geht fehl. Beim Nachschieben von Gründen kommt es auf deren Vorliegen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung, nicht im Zeitpunkt des Nachschiebens an. Andernfalls müsste zu Lasten des Klägers auch berücksichtigt werden, dass dieser inzwischen nach eigener Darstellung arbeits- und vermögenslos ist und unter rechtlicher Betreuung steht, so dass offensichtlich mit erfolgversprechenden Maßnahmen der Einzelvollstreckung ohnehin nicht mehr zu rechnen wäre. (3) Zudem waren im Zeitpunkt der Kündigung die Vermögensverhältnisse des Klägers erheblich gefährdet. Unstreitig wiesen seine beiden Girokonten Sollstände in Höhe von 20.833,15 € bzw. 11.459,37 €, insgesamt also 32.292,52 €, auf. Hinzu kamen Darlehensschulden in Höhe von insgesamt 40.241,29 €, darin enthalten rückständige Raten in Höhe von 8.852,23 € und Verzugszinsen in Höhe von 306,41 € (Bd. I Bl. 62 d. A.). Für die gesamten Schulden des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 72.533,81 € bestanden ebenso unstreitig keine Sicherheiten. Der Kläger hatte seine Tätigkeit als Medienberater, d. h. als selbständiger Handelsvertreter, bei der ... pp. GmbH auf Grund des Medienberatervertrags vom 28.02./05.03.2014 begonnen und dabei keine nachhaltigen Einnahmen erzielt. Der Kläger hat eine „Provisionsgutschrift - Gesamtüberblick“ vom 16.04.2014 über einen Betrag von 5.474 € vorgelegt. Darin sind entgegen der Darstellung des Klägers nicht etwa in vollem Umfang Provisionen enthalten. Vielmehr weist diese einzige Gutschrift kurzfristige Effekte wie einen „Neulingsbonus“ über 1.500 € aus (vgl. Zusatzvereinbarung mit ... pp. GmbH, Bd. I Bl. 48 f. d. A.). Basis- und Zusatzprovisionen belaufen sich lediglich auf insgesamt 1.200 € (Bd. I Bl. 60 d. A.). Dieser Betrag ist - vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - kaum höher als die Grundsicherung, so dass sich keine pfändbaren Beträge ergeben. Für die Zeit von April bis zur fristlosen Kündigung Anfang Mai 2014 sind nach dem gesamten Inhalt der Akten vom Kläger überhaupt keine Einnahmen mehr erzielt worden. Diese Umstände lässt die Berufungsbegründung außer Betracht. Sie behauptet, der Kläger hätte bei Weiterbeschäftigung auch im Folgemonat April 2014 ein Einkommen in Höhe von 5.474 € erzielen können (Bd. II Bl. 308 d. A. unten). Damit verkennt die Berufung, dass die mit E-Mail vom 06.05.2014 angekündigte Kündigung von Seiten der Beklagten erst mit Schreiben vom 08.05.2014 erklärt worden ist (Bd. I Bl. 61 f. d. A.), der Kläger also nicht auf Grund eines Verhaltens der Beklagten gehindert war, im April 2014 Einkommen im Rahmen seiner Tätigkeit für die ... pp. GmbH zu erzielen. Aus diesen Gründen ist kein Raum für eine Prognose der Einkünfte im April 2014; denn nach Aktenlage steht fest, dass der Kläger schon vor der Kündigung keine Provisionseinnahmen mehr generierte. Überdies blendet die Berufung die bereits dargestellten kurzfristigen Effekte im März 2014 bei der Prognose für April 2014 aus. c) Anders als die Berufung meint, ist Nr. 26 Abs. 2 Satz 4 AGB zufolge die Kündigung nur dann erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Einleitung der Zwangsvollstreckung durch Dritte nicht gegeben. Im Übrigen war eine Abmahnung auf Grund der vorstehend unter (3) dargestellten Umstände entbehrlich. Angesichts der negativen Entwicklung sämtlicher Konten war der Kläger auch ohne die fristlose Kündigung ersichtlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten innerhalb angemessener Frist nachzukommen. Der Kläger, der zwei Girokonten jeweils bis in den fünfstelligen Bereich überzogen hatte und mit Darlehensraten in Höhe von insgesamt 8.852,23 € in Rückstand geraten war, musste bei verständiger Würdigung jederzeit damit rechnen, dass die beklagte Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts, der er keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt hatte, das Engagement insgesamt beenden würde. Bei dieser Sachlage hätte eine vorherige Abmahnung eine überflüssige Förmelei dargestellt, die offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, die Kündigung abzuwenden. d) Wie das Landgericht weiter richtig festgestellt hat, erfolgte die Kündigung nicht „zur Unzeit“ und auch nicht treuwidrig. aa) Aus dem Gebot von Treu und Glauben sowie aus einer Analogie zu den §§ 627 Abs. 2, 671 Abs. 2, 675 Abs. 1 Halbsatz 2, 723 Abs. 2 BGB folgt als weitere Einschränkung des Kündigungsrechts, dass diese nicht „zur Unzeit“ ausgesprochen werden darf. Dies bedeutet, dass die Kündigung nicht „aus heiterem Himmel“, also ohne jede Vorwarnung und ohne dem Kreditnehmer die Möglichkeit zur Abhilfe, zur anderweitigen Beschaffung der Geldmittel oder zu sonstigen Maßnahmen zu geben, erfolgen darf. Der Hinweis in Nr. 26 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Muss der Kunde, etwa weil er sein Konto erheblich überzogen hat, mit einer Kündigung rechnen, liegt keine Kündigung zur Unzeit vor (OLG Schleswig WM 2011, 460, 461; MünchKomm-BGB/Berger, aaO Rn. 231). Die Bank, die einen von ihr ausgereichten Kredit kündigen will, muss dem Kreditnehmer eine angemessene Umstellungsfrist gewähren, indem sie die Kündigung zunächst ankündigt (MünchKomm-BGB/Berger, aaO Rn. 238). Eine unzeitige Kündigung kann der Kunde insbesondere dann nicht geltend machen, wenn er wegen eines eigenen Vertragsverstoßes mit der Kündigung rechnen muss, z. B. weil er sein Konto erheblich überzogen hat (OLG Frankfurt WM 1992, 1018, 1023; OLG Schleswig WM 2011, 460, 461; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bunte, a.a.O., § 24 Rn. 18). bb) Wie vorstehend unter c) dargestellt, konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Geschäftsverbindung aufbauen. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Kreditgeber Kredite dann nicht kündigen darf, wenn dadurch z. B. der Zusammenbruch eines Unternehmens herbeigeführt werden könnte, gibt es nicht und kann es nicht geben (OLG Frankfurt WM 1992, 1018, 1023). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.