Urteil
4 U 9/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den zivilprozessualen Anforderungen an die Identifizierung der (angeblichen) Unfallverursacherin bei Verletzung einer Fußgängerin.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2018 (Aktenzeichen 6 O 55/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den zivilprozessualen Anforderungen an die Identifizierung der (angeblichen) Unfallverursacherin bei Verletzung einer Fußgängerin.(Rn.32) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2018 (Aktenzeichen 6 O 55/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die am ... geborene Klägerin verließ am 11.11.2013 gegen 7.50 Uhr das Hausgrundstück in B. und wollte die Straße überqueren, um zur Zeugin S. K. zu gelangen und mit ihr gemeinsam in die Schule zu gehen. Als die Klägerin sich in der Mitte der Straße befand, wurde sie von einem Kraftfahrzeug angefahren, fiel auf die Motorhaube und stürzte über den rechten Kotflügel auf die Straße. Sie humpelte zunächst zu der Zeugin S. K., wurde später von ihrer Mutter, der Zeugin R. H., zum Hausgrundstück zurückgeführt und dort auf der Außentreppe abgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken stellte ein danach gegen die Beklagte zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch Verfügung vom 17.06.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (Beiakte Bl. 181 f.). Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 18.08.2015 zurückgewiesen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.800 € und Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 33 €, für die am Unfalltag beschädigte Jeanshose in Höhe von 40 € und für eine neue Brille in Höhe von 129,50 € in Anspruch. Sie hat behauptet, bei dem unfallbeteiligten Kraftfahrzeug habe es sich um den dunkelblauen VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... gehandelt, dessen Halter der Beklagte zu 2 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3 ist, und der von der Beklagten zu 1 geführt worden sei. Als die Klägerin nach dem Unfall auf der Außentreppe gesessen habe, habe die Beklagte zu 1 auf sie eingeredet und ihr die Schuld an dem Unfall gegeben. Danach habe die Beklagte zu 1 noch mit der Mutter der Klägerin geredet, sei dann jedoch wieder in das Fahrzeug eingestiegen und Richtung Ortsmitte davon gefahren, als die Mutter der Klägerin im Haus den Notarzt verständigt habe. Auf Grund des Unfalls habe die Klägerin eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde an der linken Augenbraue, einen Bruch des Schienbeins und eine Prellung des Wadenbeins erlitten. Sie sei vom 11. bis zum 14.11.2013 im Krankenhaus stationär behandelt worden, dabei täglich von ihrer Mutter besucht worden und habe sechs Wochen eine Oberschenkel-Gipsschiene tragen müssen. Außerdem habe sie sechs Wochen nicht am Schulunterricht und weitere Wochen nicht am Sportunterricht teilnehmen können. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.002,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen und 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 582,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, dass die Beklagte zu 1 am 11.11.2013 gegen 7.50 Uhr mit dem Pkw VW Scirocco die Straße in B. befahren, die Klägerin angefahren und sich danach mit der Mutter der Klägerin unterhalten habe und schließlich weggefahren sei. Richtig sei vielmehr, dass die Beklagte zu 1 an dem Tag erkrankt und zum Unfallzeitpunkt mit dem Beklagten zu 2 zu Hause gewesen sei, wobei das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in der Garage gestanden habe und nicht benutzt worden sei. Darüber hinaus seien an dem Pkw des Beklagten zu 2 keinerlei Schäden vorhanden, die zwangsläufig hätten vorhanden sein müssen, falls das Fahrzeug tatsächlich mit der Klägerin kollidiert wäre. Die Schadenshöhe haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Schließlich haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klägerin (Bl. 70 f. d. A.), die Beklagte zu 1 (Bl. 72 f. d. A.) und den Beklagten zu 2 (Bl. 73 f. d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. H. (Bl. 74 ff. d. A.), R. H. (Bl. 77 ff. d. A.), S. K. (Bl. 80 d. A.), J. J. M. Sch. (Bl. 83 f. d. A.), I. S.-A. (Bl. 103 ff. d. A.), und D.-St. L. (Bl. 146 ff. d. A.). Mit dem am 12.01.2018 verkündeten Urteil (Bl. 161 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe die Beweisaufnahme ohne Beweisanordnung ausgeführt. Eine Beweisfrage habe das Landgericht weder in einem förmlichen Beweisbeschluss noch in einer prozessleitenden Verfügung oder mündlich vor der Vernehmung der Zeugen formuliert. Hätte das Landgericht die Beweisfrage und auch die richtige Beweisfrage formuliert, wäre es nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten von der Klägerin nicht bewiesen worden seien. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und des Beweismaßes hätten sowohl die Klägerin als auch die von ihr benannten Zeugen die Frage, ob die Beklagte zu 1 als Führerin des Pkw VW Scirocco am 11.11.2013 in der Straße in B. die Klägerin an Körper und Gesundheit verletzt habe, eindeutig positiv beantwortet. Die Klägerin beantragt (Bl. 20 d. A.), unter Abänderung) des am 12.01.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 55/17) die Beklagten zu 1 bis 3 zu verurteilen, - an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.002,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen und - an die Klägerin als Gesamtschuldner 582,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe richtigerweise keinen gesonderten Beweisbeschluss hinsichtlich der Zeugenvernehmung erlassen, sondern, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst ausführe, mit einer terminsvorbereitenden Verfügung die Ladung der klägerseits benannten Zeugen angekündigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.07.2017 (Bl. 68 ff. d. A.), vom 26.09.2017 (Bl. 102 ff. d. A.), vom 07.11.2017 (Bl. 115 ff. d. A.) und vom 12.12.2017 (Bl. 145 ff. d. A.) und des Senats vom 09.08.2017 (Bl. 233 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 65 Js (AAV) 2741/14), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 1 als Fahrerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, des Beklagten zu 2 als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG mit Recht verneint, weil nicht nachgewiesen ist, dass sich ein Unfall in der von der Klägerin nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. a) Nach allgemeinen Beweisregeln hat der Geschädigte den Haftungsgrund schlüssig darzulegen und zu beweisen (Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 25 Rn. 249; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 7 StVG Rn. 149). Der Geschädigte muss außer der - hier unstreitigen - Tatsache, dass sich überhaupt ein Unfall ereignet hat, beweisen, wer daran beteiligt war (Kaufmann in Geigel, aaO). Für die Bejahung des Haftungsgrundes, die haftungsbegründende Kausalität, gilt § 286 ZPO (Kaufmann in Geigel, aaO Rn. 250), wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist (Bl. 165 d. A.). Hierfür ist der Beweis erbracht, wenn bewiesen ist, dass der Betrieb des Kraftfahrzeugs auf das geschützte Rechtsgut in einer Weise eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann (Kaufmann in Geigel, aaO Rn. 250). Dabei hat das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Nach dieser Vorschrift hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2015, 2111, 2112 Rn. 11 m. w. Nachw.). b) Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin nicht für wahr erachtet, dass an dem erlittenen Unfall die Beklagte zu 1 als Fahrerin des Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, beteiligt war. Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Berufung ohne Erfolg. aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGHZ 158, 269). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 1987, 1557, 1558; 1999, 3481, 3482). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH NJW 1991, 1894, 1895; 1997, 2757, 2759). Geht das Eingangsgericht aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung von der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung aus, so bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen. Hierbei genügt es, wenn nur ein tragendes Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft geschmälert wird, weil bereits dann die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Folge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 158, 269). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht jedoch nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen. Meint der Rechtsmittelführer lediglich, es sei zum Beispiel den Äußerungen eines Zeugen eine andere Bedeutung beizumessen, kann dies die Beweiswürdigung nicht entkräften (OLG München, Urteil vom 20.06.2012 - 17 U 1392/12, BeckRS 2014, 03291; Senat, NJW-RR 2015, 946, 948 Rn. 29; 2018, 86, 87 Rn. 21). Konkrete Anhaltspunkte, die hiernach Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. bb) Die Berufung rügt in erster Linie, eine Beweisfrage habe das Landgericht weder in einem förmlichen Beweisbeschluss noch in einer prozessleitenden Verfügung oder mündlich vor der Vernehmung der Zeugen formuliert. Hätte das Landgericht die Beweisfrage und auch die richtige Beweisfrage formuliert, wäre es nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten von der Klägerin nicht bewiesen worden seien (Bl. 208 d. A.). Diese Rüge ist nicht nachzuvollziehen. (1) Das Landgericht hat mit formularmäßiger prozessleitender Verfügung gemäß § 273 Abs. 2 ZPO vom 17.05.2017 die Ladung der Zeugen zu den Beweisthemen „Unfall vom 11.11.2013 in der ... pp. Straße in B.“ und - nur für den Zeugen Dipl.-Ing. G. H. - „Gebrauchsspuren an dem Pkw VW Scirocco, ...-... aufgrund des (angeblichen) Unfalls vom 11.11.2013“ angeordnet (Bl. 49 d. A.). Diese Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 23.05.2017 zugestellt worden (Bl. 52 d. A.). Selbst wenn diese nach § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO gebotene Benachrichtigung unterblieben wäre, bleibt die durchgeführte Beweisaufnahme verwertbar, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen allfälligen Mangel nicht gerügt (§ 295 ZPO) hat (BVerwG NJW 1980, 900; Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO (Stand: 01.07.2018) § 273 Rn. 18). (2) Ein förmlicher Beweisbeschluss statt formloser Beweisanordnung ist nur erforderlich bei Anordnung einer Parteivernehmung (§ 450 ZPO), einer vorterminlichen Beweisaufnahme (§ 358a ZPO) sowie dann, wenn die Beweisaufnahme ein besonders Verfahren erfordert (§ 358 ZPO; Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. § 358 Rn. 2). Keiner dieser drei Fälle ist hier gegeben. Eine formlose Anordnung ist gesetzlich nicht geregelt und muss nicht sämtliche in § 359 ZPO genannten Informationen enthalten (Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO 4. Aufl. § 358 Rn. 1). Ob es für eine formlose Anordnung auch genügt, dass das Landgericht nach Antragstellung ohne weiteres, d. h. ohne einen formlosen Beschluss etwa des Inhalts: „Die zugeladenen Zeugen sollen zu den in der Verfügung genannten Beweisthemen vernommen werden.“, zur Vernehmung der Zeugen übergegangen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 358 ZPO kann nach § 295 ZPO verzichtet werden (BGH, Urteil vom 11.05.1959 - II ZR 2/58, juris Rn. 18, insoweit in NJW 1959, 1433 nicht abgedruckt, zu § 450 ZPO; Wieczorek/Schütze/Assmann, aaO § 295 Rn. 18). Ein solcher Verzicht liegt hier vor, weil sich die klagende Partei nach Durchführung der Beweisaufnahme ohne (formlosen) Beschluss in der Sitzung des Landgerichts vom 18.07.2017 (Bl. 68 ff. d. A.; ebenso in den Sitzungen vom 26.09.2017 (Bl. 102 ff. d. A.), vom 07.11.2017 (Bl. 115 ff. d. A.) und vom 12.12.2017 (Bl. 145 ff. d. A.)) ohne Rüge auf die Verhandlung zur Beweisaufnahme eingelassen hat. cc) Die Berufung macht geltend, die Klägerin habe ausführlich und konkret vortragen lassen, wie es zu dem Verkehrsunfall am 11.11.2013 um 7.50 Uhr in der Straße in B. gekommen sei. Die Darlegungen der Klägerin seien so präzise gewesen, wie sie sie (gemeint wohl: das Geschehen, nicht die Darlegungen) noch in Erinnerung gehabe habe. Die Beklagten hingegen hätten den Sachvortrag der Klägerin im Wesentlichen bestreiten lassen. Ergänzend hätten sie lediglich vortragen lassen, dass die Beklagte zu 1 an dem Tag erkrankt gewesen sei und das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in der Garage gestanden habe und nicht benutzt worden sei (Bl. 210 d. A.). Dieses Berufungsvorbringen greift in mehrfacher Hinsicht zu kurz. (1) Auf den von der Klägerin in der Tat ausführlich dargelegten Unfallhergang kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Maßgeblich sind die Details, die zum rechtlich relevanten Kernerlebnis gehören (vgl. Häcker/Schwarz/Treuer in Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht 4. Aufl. Rn. 1349), hier also der etwaigen Unfallbeteiligung der Beklagten zu 1 mit dem Pkw des Beklagten zu 2. Dazu hat die Klägerin weder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch vor dem Landgericht belastbare Angaben machen können. (1.1) Beim Eintreffen der Polizei circa 40 Minuten nach dem Unfall (Beiakte Bl. 1) hat keiner der anwesenden Personen konkrete Angaben zur Unfallgegnerin machen können (vgl. Beiakte Bl. 11 f.). Die Angabe der Zeugin I. S.-A., das Kennzeichen ...-... oder ... abgelesen zu haben (Beiakte Bl. 12), deutet jedenfalls nicht auf den VW Scirocco des Beklagten zu 2 mit dem davon in jeder Hinsicht verschiedenen amtlichen Kennzeichen ...-... hin. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer Aussage bei der Polizeiinspektion Merzig - Polizeiposten Beckingen - vom 21.11.2013, also zehn Tage nach dem Unfall, nicht ein einziges auf eine bestimmte Fahrerin und ein bestimmtes Fahrzeug hindeutendes Detail angegeben. Sie hat die Unfallgegnerin stereotyp als „die Frau“ oder „eine Frau“ bezeichnet und das Kraftfahrzeug als „Auto“ (Beiakte Bl. 16). Bei der Wahllichtbildvorlage durch die Polizeiinspektion Merzig - Polizeiposten Beckingen - am 31.07.2014 hat die Klägerin erklärt, sie erkenne auf den Fotos - unter denen sich auch ein Foto der Beklagten zu 1 befand - nicht die Fahrerin des Pkw zum Unfallzeitpunkt, da sie mit der Frau nach dem Unfall nur ganz kurz geredet habe (Beiakte Bl. 110). (1.2) Bei der Parteianhörung durch das Landgericht hat die Klägerin am Ende ihrer ersten, im Zusammenhang abgegebenen Darstellung erklärt, wie das Auto ausgesehen habe oder wer gefahren sei, könne sie heute nicht mehr sagen, das wisse sie nicht mehr (Bl. 70 d. A. Abs. 1). Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin erklärt, das Auto sei schon dunkel gewesen, zum Modell könne sie aber gar nichts mehr sagen (Bl. 70 d. A. Abs. 2). (1.3) Die Berufung rügt weiter, das Landgericht unterstelle der Klägerin, sie habe sich plötzlich daran erinnern können, dass die Stimme der Beklagten zu 1 diejenige sei, die sie nach dem Unfall angeschrien habe, und dass die Haare der Frau, die sie angefahren habe, rot gewesen seien und etwas kürzer als die Haare der Beklagten zu 1 heute. Denn der Klägerin sei nicht plötzlich die Stimme der Beklagten zu 1 und deren Haarfarbe in Erinnerung gekommen, sondern nach einer einstündigen Beweisaufnahme. Dabei habe sie Zeit genug gehabt, sich mit der im Gerichtssaal anwesenden Beklagten zu 1 zu beschäftigen und sich wieder an die Übereinstimmung von Stimme und Haaren zu erinnern (Bl. 210 f. d. A.). Diese Rüge hat keinen Erfolg. (1.3.1) Das Landgericht hat diese Darstellung der Klägerin mit Recht nicht für überzeugend gehalten (Bl. 166 d. A.), weil die Klägerin gleich zu Beginn ihrer ausführlichen Parteianhörung durch den Erstrichter erklärt hat, wer das Auto gefahren habe, könne sie heute nicht mehr sagen, das wisse sie nicht mehr (Bl. 70 d. A. Abs. 1 a. E.). Nach ausführlicher Anhörung auch der Beklagten zu 1 und 2 und Vernehmung der Zeugen G. H. und R. H. hat die Klägerin am 18.07.2017 um 13.55 Uhr, also mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Unfall und fast zwei Jahre nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte zu 1 erstmals erklärt, sie könne sich noch genau an die Stimme der Person erinnern, die sie angeschrien habe, das sei die Stimme der Beklagten (zu 1), nachdem sie diese heute hier ein paar Mal gehört habe. Überdies hat die Klägerin auf Frage des Beklagtenvertreters erklärt, die Haarfarbe der Frau, die sie damals angefahren habe, sei rot und etwas kürzer gewesen, als die Haare, die die Beklagte (zu 1) jetzt habe (Bl. 79 d. A.). (1.3.2) Die Klägerin hätte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mehrfach Gelegenheit gehabt, zu erklären, sie könne sich an die Stimme der Pkw-Fahrerin erinnern. Stattdessen hat sie, wie weitere Zeugen, am 31.07.2014 an der Wahllichtbildvorlage teilgenommen und erklärt, sie erkenne auf den Fotos - unter denen sich auch die Aufnahme der Beklagten zu 1 befand - nicht die Fahrerin des Pkw zum Unfallzeitpunkt, da sie mit der Frau nach dem Unfall „nur ganz kurz geredet habe.“. Diese Angabe befindet sich im Groß- und Fettdruck - die Worte „nicht die Fahrerin“ überdies im Kursivdruck über den Unterschriften der Klägerin und des vernehmenden Polizeikommissars (Beiakte Bl. 110). Angesichts dessen vermag der Senat das jetzige, objektiv nicht überprüfbare und im Widerspruch zur zeitnahen Erklärung gegenüber der Polizei stehende Wiedererkennungsvermögen, wie schon das Landgericht, nicht für wahrhaftig zu erachten. (2) Den Beklagten kann schwerlich entgegen gehalten werden, sie hätten den Sachvortrag der Klägerin im Wesentlichen bestritten und vortragen lassen, dass die Beklagte zu 1 an dem Tag erkrankt gewesen sei und das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in der Garage gestanden habe und nicht benutzt worden sei. Nach der Sachdarstellung der Beklagten befanden sich die Beklagte zu 1 und der Pkw des Beklagten zu 2 zur Unfallzeit überhaupt nicht an der Unfallstelle. Das durch Indiztatsachen untermauerte Alibi der Beklagten zu 1 hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. (2.1) Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich die Beklagte zu 1 am Montag, den 11.11.2013 gegen 7.50 Uhr in Beckingen, circa 15 bis 20 km von ihrem Wohnort entfernt, befunden haben soll. Gemäß der von der Polizei angeforderten ärztlichen Bescheinigung der Praxis Dr. R. und Kollegen in Losheim am See vom 24.03.2015 war die Beklagte am Unfalltag (11.11.2013) in der Praxis in Behandlung und laut Terminplan für 11.10 Uhr eingeplant gewesen (Beiakte Bl. 166). Die weiteren Ermittlungen der Polizei haben ergeben, dass die Beklagte zu 1 in der Kölner Wirtschaftsfachschule in Saarlouis bereits am 08.11.2013 krank abgetreten war, am 11.11.2013 (Unfalltag) krankheitsbedingt definitiv nicht anwesend war, am Folgetag lediglich kurz an der Schule erschien, um ihr Attest abzugeben und am Mittwoch, den 13.11.2013 wieder krankheitsbedingt fehlte (Beiakte Bl. 170). (2.2) Die Erklärungen der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 zu ihrem Verbleib am Morgen des 11.11.2013 sind jeweils nachvollziehbar und im Wesentlichen übereinstimmend. Das gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Beklagte zu 1 erstmals am Freitag, den 20.12.2013 gegen 19 Uhr, also fast sechs Wochen nach dem maßgeblichen Datum, mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden ist (Beiakte Bl. 78). (3) Das gesamte Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 gegenüber der Polizei spricht gegen eine Unfallbeteiligung. (3.1) Bei unterstellter Unfallbeteiligung der Beklagten zu 1 hätte diese auf der Grundlage der Sachdarstellung der Klägerin von folgendem Sachverhalt ausgehen müssen: Die Beklagte zu 1 wäre aus dem Pkw des Beklagten zu 2 ausgestiegen, hätte der Klägerin Vorwürfe gemacht. Anwesend im Bereich der Unfallstelle waren außer der Klägerin die Zeugin R. H., die Zeugin S. K., die Zeugin I. S.-A., der Zeuge D.-St. L. und der Zeuge J. M. Sch., also insgesamt sechs andere Personen. Bei dieser Sachlage konnte eine Unfallbeteiligte nicht damit rechnen, eine Beteiligung leugnen zu können, vielmehr musste sie davon ausgehen, dass die Umstehenden sich das Kennzeichen notiert, möglicherweise sogar mit den heute allgegenwärtigen Smartphones fotografiert hätten, und dass die Beklagte zu 1 bei längerer Anwesenheit an der Unfallstelle wiedererkannt würde. Davon ausgehend hätte es kaum einen Sinn ergeben, eine Unfallbeteiligung in Abrede zu stellen. Nahe gelegen hätte es stattdessen, ein Mitverschulden der Klägerin geltend zu machen, was auch dem Verhalten der Fahrerin des Pkw vor Ort gegenüber der verletzten Fußgängerin entsprochen hätte. (3.2) Demgegenüber passt es nicht zu einer Unfallbeteiligung, dass sich die Beklagten zu 1 und 2 gegenüber der Polizei von vorneherein kooperativ zeigten. Aus dem Aktenvermerk der Polizei vom 27.12.2013 geht hervor, dass die Beklagte zu 1 nach Belehrung von sich aus angab, sie sei zurzeit arbeitslos und habe in der Vergangenheit eine Fortbildung in Saarlouis gemacht. Dabei liege die Unfallörtlichkeit in Beckingen jedoch nicht auf ihrem direkten Weg, den sie normalerweise durch die Ortschaften Honzrath und Düppenweiler, nicht aber Beckingen nehme. Einen Tag vor dem ihr vorgehaltenen Unfalltag habe sie Geburtstag gehabt und sei sich nicht sicher, ob sie am darauffolgenden Tag überhaupt nach Saarlouis gefahren sei oder sogar einen Krankenschein gehabt habe (Beiakte Bl. 79). Weiter hat sich die Beklagte zu 1 umstandslos von der Polizei fotografieren lassen (Beiakte Bl. 85), der Beklagte zu 2 hat der Polizei ohne Weiteres seinen Pkw präsentiert und einen Vorschlag unterbreitet, wie dieser bei besseren Lichtverhältnissen fotografiert werden konnte (Beiakte Bl. 79). Aus diesen Lichtbildaufnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte für den von der Klägerin beschriebenen Kontakt (Beiakte Bl. 82 bis 84). (3.3) Überdies haben es die Beklagten zu 1 und 2 dem von der Familie der Klägerin als Sachverständiger beauftragten Zeugen Dipl.-Ing. G. H. erlaubt, das Fahrzeug zu besichtigen und zu fotografieren. Das ergibt sich nicht nur aus der Zeugenaussage von Herrn G. H. vor dem Landgericht (Bl. 74 d. A.), sondern auch aus der von ihm dem Landgericht zur Verfügung gestellten Aktennotiz vom 24.03.2015 (Bl. 93 ff. d. A.). Sie haben überdies gegenüber dem Kraftfahrzeug-Sachverständigen ihre Absicht erklärt, das Fahrzeug - fast eineinhalb Jahre nach dem in Rede stehenden Unfall - zu verkaufen und ihm eine „detaillierte Spuren- und Beweissicherung“ ermöglicht (Bl. 94 d. A.; vgl. Fotodokumentation Bl. 95 bis 98 d. A.). (4) Ferner hat der von der Familie der Klägerin als Sachverständiger beauftragte Zeuge Dipl.-Ing. G. H. nachvollziehbar erklärt, dass die an der Motorhaube des Pkw des Beklagten zu 2 durchaus vorhandenen Kratzspuren zum dargelegten Fußgängerunfall nicht passten, weil sie nicht längsaxial, sondern unregelmäßig auf der ganzen Motorhaube verteilt waren (Bl. 74 f. d. A.). Insgesamt hat der Zeuge die zu erwartenden Folgen eines Fußgängerunfalls am Pkw technisch nicht nachweisen können. Diesbezüglich bringt die Berufung nichts Rechtserhebliches vor. dd) Entsprechendes gilt für die Erklärungen der Zeugin R. H. Insoweit beschränkt sich die Berufung auf die Wiedergabe der Aussagen vor der Polizei und dem Landgericht (Bl. 212 d. A.) und eine eigene Beweiswürdigung, welche diejenige des Landgerichts nicht entkräften kann. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten, vermag die Berufung nicht vorzubringen. (1) Bei der Vernehmung durch die Polizei am 21.11.2013 hat die Zeugin R. H. zu der hier interessierenden Identität von Pkw und Fahrerin nur sehr oberflächliche Angaben gemacht. Sie hat erklärt, sie wisse nur noch, dass es sich um einen schwarzen Kleinwagen gehandelt habe. Zu Marke, Typ und Kennzeichen könne sie nichts sagen. Sie sei zu aufgeregt gewesen. Die Fahrerin hat sie mit circa 45 bis 50 Jahre, circa 160 bis 165 cm groß, kräftige Statur und dunkle, schulterlange Haare beschrieben (Beiakte Bl. 20). (2) Bei der Wahllichtbildvorlage durch die Polizei am 31.07.2014 hat die Zeugin R. H. erklärt, sie erkenne auf dem die Beklagte zu 1 zeigenden Foto mit Sicherheit die Unfallverursacherin. Die Frau habe zum Unfallzeitpunkt rote Strähnchen in den Haaren gehabt (Beiakte Bl. 104). (3) Vor dem Landgericht hat die Zeugin R. H. am 18.07.2017 auf Frage des Gerichts erklärt, es sei ein dunkles Auto gewesen, eher klein, so ein Mittelklassewagen. Auf weitere Frage des Gerichts hat sie ausgesagt, die Person habe damals so ähnlich ausgesehen wie die Beklagte (zu 1) jetzt. Die Haare seien schulterlang und sie sei auf jeden Fall dunkel gekleidet gewesen (Bl. 77 d. A.). Auf weitere Nachfrage des Landgerichts hat die Zeugin bekundet, die Haarfarbe der Fahrerin sei etwas dunkler gewesen als die jetzige Haarfarbe der Beklagten zu 1, es könne aber auch daran liegen, dass es draußen dunkler gewesen sei. Sie schätze die Fahrerin auf 1,65 m Größe, ganz genau könne sie das nicht sagen. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters, die Zeugin habe bei der Polizei das Alter der Fahrerin mit circa 45 bis 50 Jahren angegeben, hat die Zeugin dies bejaht und erklärt, das würde sie ihr heute auch so geben. (4) Auf Grund dieser Bekundungen hat sich das Landgericht zutreffend nicht von der Unfallbeteiligung der Beklagten zu 1 überzeugen können. (4.1) Zum Pkw hat die Zeugin R. K. lediglich angegeben, es habe sich um ein dunkles, eher kleines Fahrzeug gehandelt. Eine solche Aussage ohne jeden weiteren Hinweis auf Marke, Typ und Kennzeichen erlaubt keine sichere Zuordnung. (4.2) Die zeitnahe Personenbeschreibung gegenüber der Polizei am 21.11.2013 ist relativ oberflächlich (45 bis 50 Jahre, circa 160 bis 165 cm groß, kräftige Statur und dunkle, schulterlange Haare beschrieben) und passt in Bezug auf Alter und Haarfarbe nicht auf die Person der Beklagten zu 1. Insbesondere überzeugt es angesichts des vorliegenden Lichtbildes der Beklagten zu 1 (Beiakte Bl. 85) nicht, dass die Zeugin R. H. auf Vorhalt der ersichtlich unpassenden Altersangabe durch das Landgericht erklärt hat, das würde sie der Beklagten zu 1 heute auch so geben. Die Beklagte zu 1 ist nach Aktenlage ungefähr drei Jahre jünger als die Zeugin selbst. (4.3) Der Senat verkennt nicht, dass die Zeugin R. H. bei der Wahllichtbildvorlage erklärt hat, sie erkenne auf dem die Beklagte zu 1 zeigenden Foto mit Sicherheit die Unfallverursacherin (Beiakte Bl. 104). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen, von der abzuweichen bei der Würdigung von im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen vorliegend kein Anlass besteht, darf das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage (Nr. 18 RiStBV) vom Gericht jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Konnte ein Zeuge - wie hier - eine ihm vorher unbekannte Person nur (relativ) kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss auf Grund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen (BGH StraFo 2017, 111, 112). Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung der richtigen Lichtbildaufnahme durch die Zeugin R. H. keine hinreichende Beweisqualität zu. Die Zeugin R. H. hat weder beim Eintreffen der Polizei am 11.11.2013 noch bei ihrer Vernehmung am 21.11.2013 das Gesicht der ihr vorher unbekannten Pkw-Fahrerin beschrieben. Die Wahllichtbildvorlage fand am 31.07.2014 statt, mithin mehr als achteinhalb Monate nach dem Unfall. Das vorgelegte Bild (Beiakte Bl. 105) zeigt offensichtlich keine 45 bis 50 Jahre alte Frau, wie es zuvor zeitnah zum Unfall von der Zeugin R. H. beschrieben worden war. Wenngleich es sich bei den Haaren um ein veränderliches Merkmal handelt, sind die Haare der Beklagten zu 1 auf dem Foto kinnlang, wohingegen die Zeugin R. H. bei ihrer zeitnahen Aussage die Haare als schulterlang bezeichnet hat. Überdies hat die Zeugin R. H. abweichend von ihrer zeitnahen Aussage (dunkle Haare) bei der Wahllichtbildvorlage erklärt, die Frau habe zum Unfallzeitpunkt rote Strähnchen in den Haaren gehabt (Beiakte Bl. 104). ee) Die Berufung gelangt nach Ausführungen zu den Erklärungen der Zeugin S. K. zu dem Ergebnis, die Bekundungen im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Landgericht stimmten im Kern mit ihren Aussagen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung überein (Bl. 213 d. A.). Für eine Verurteilung der Beklagten kommt es allerdings weniger auf die - entgegen der Auffassung der Berufung nicht gegebene - Aussagekonstanz als auf den Aussageinhalt an. Dieser rechtfertigt nicht die Annahme einer Unfallbeteiligung der Beklagten zu 1, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat. (1) Bei der Vernehmung durch die Polizei am 22.11.2013 hat die Zeugin S. K. ausgesagt, sie schätze die Unfallfahrerin auf 45 bis 50 Jahre. Sie habe eine Bob-Frisur mit kinnlangem Haar getragen. Die Haarfarbe sei violett mit rötlichem Schimmer gewesen. Offenbar seien die Haare frisch gefärbt oder getönt gewesen. Sie habe eine schwarz umrandete Brille mit eckigen Gläsern getragen. Sie habe eine unnatürlich dunkle Hautfarbe gehabt, so als würde sie ein zu starkes Makeup auftragen oder zu oft ins Solarium gehen. Sie habe ein eher rundliches Gesicht gehabt. Ihre Größe schätze sie auf etwa 1,50 m. Sie habe eine leicht mollige Figur gehabt. Beim Unfallfahrzeug habe es sich um einen schwarzen Pkw gehandelt, etwa so groß wie ein Ford Fiesta. Weiteres könne sie zu dem Auto leider nicht sagen (Beiakte Bl. 25). (2) Bei der Wahllichtbildvorlage am 05.11.2014, fast ein Jahr nach dem Unfall, hat die Zeugin S. K. erklärt, das die Beklagte zu 1 zeigende Lichtbild habe eine große Ähnlichkeit mit der Unfallverursacherin (Beiakte Bl. 130). (3) Vor dem Landgericht hat die Zeugin S. K. am 18.07.2017 zunächst weder zum Pkw noch zur Fahrerin Näheres erklärt. Auf Nachfrage hat sie ausgesagt, wie das Auto ausgesehen habe, könne sie heute nicht mehr sagen, das wisse sie nicht mehr. Auf weitere Frage hat sie noch gewusst, dass es eine Frau gewesen sei, die gefahren sei. Bei der Polizei habe sie das besser im Gedächtnis gehabt. Sie könne aber sagen, die Person habe eine Brille getragen und ihre Haare seien coloriert gewesen, irgendwie so violett-rötlich (Bl. 80 d. A.). Zu Größe und Statur hat sie auf Nachfrage keine Angaben mehr machen können. Allerdings hat sie zum Pkw erklärt, das sei für sie eher eine grelle Farbe gewesen, leuchtend und stark, eher rot, so etwas in der Art. Ganz sicher sei sie sich aber nicht (Bl. 81 d. A. oben). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, das Auto sei schwarz gewesen und habe die Größe eines Ford Fiesta gehabt, hat die Zeugin erklärt, das helfe ihr nicht weiter, auch dann könne sie sich heute nicht mehr wirklich an das Auto erinnern. Auf Vorhalt der Aussage zur Person der Fahrerin bei der Polizei hat die Zeugin S. K. erklärt, an die Haare könne sie sich auf jeden Fall erinnern. Das Alter wisse sie aber nicht mehr so genau. Sie wisse noch, dass sie dunkle Haare gehabt habe, die sehr auffällig gewesen seien, und zwar in einem gemischten Ton zwischen rötlich und violett. Zudem habe sie noch Foundation im Gesicht aufgetragen gehabt, was ihr auch sehr aufgefallen sei (Bl. 81 d. A.). (4) Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich zwischen den Aussagen in wesentlichen Punkten nicht aufzulösende Widersprüche und Ungereimtheiten. (4.1) Am Auffälligsten ist es, dass die Zeugin gut zwei Wochen nach dem Unfall gemeint hat, einen schwarzen Pkw gesehen zu haben, mehr als dreieinhalb Jahre später vor dem Landgericht erklärt hat, es sei eine grelle Farbe gewesen, leuchtend und stark, eher rot, so etwas in der Art, ganz sicher sei sie sich aber nicht. Auf Vorhalt ihrer früheren, anderslautenden Aussage hat die Zeugin ersichtlich ausweichend erklärt, das helfe ihr nicht weiter, auch dann könne sie sich heute nicht mehr wirklich an das Auto erinnern. Nicht nur zwischen den angegebenen Farbtönen, sondern auch zwischen dem vorgeblichen Erinnerungsvermögen („nicht ganz sicher“ und „nicht mehr wirklich erinnern“) bestehen so erhebliche Unterschiede, dass der Senat gegenüber den Angaben der Zeugin erhebliche Zweifel hat. (4.2) Auffällig ist auch, dass die Zeugin fast ein Jahr nach dem Unfallgeschehen bei der Wahllichtbildvorlage am 05.11.2014 erklärt hat, das die Beklagte zu 1 zeigende Lichtbild habe eine große Ähnlichkeit mit der Unfallverursacherin, obgleich auf diesem Lichtbild keine gut ein Jahr früher beschriebene Person mit unnatürlich dunkler Hautfarbe zu sehen ist (vgl. Bl. 132 d. A.). Die insoweit konstante Angabe der Zeugin zum (unnatürlich) dunklen Teint, der auf Kosmetik oder übermäßigen Besuch eines Solariums zurückzuführen sei, passt im Übrigen nicht zum Erscheinungsbild der Beklagten zu 1. Diese wurde - unvorbereitet - von der Polizei aufgesucht und fotografiert und weist an allen sichtbaren Hautstellen eine eher helle Hautfarbe auf (vgl. Beiakte Bl. 85). (4.3) Die geschätzte Altersangabe von 45 bis 50 Jahren gegenüber der Polizei, welche offensichtlich nicht zur Beklagten zu 1 passt, hat die Zeugin S. K. vor dem Landgericht relativiert. Nunmehr hat sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussage erklärt, das Alter wisse sie nicht mehr so genau. (5) Zusammengefasst sind die Angaben der Zeugin S. K. zum Pkw nicht geeignet, ein konkretes Fahrzeug zu identifizieren und in Bezug auf die Farbe des Fahrzeugs von einem erheblichen Widerspruch (schwarz - grell, wie rot) geprägt. Die Angaben zur Person sind oberflächlich und passen vor allem bei der als konstant unnatürlich beschriebenen Hauptfarbe nicht zum Signalement der Beklagten zu 1. ff) Indem die Berufung vorbringt, die Bekundungen des Zeugen J. M. Sch. vor der Polizei und dem Landgericht stimmten im Kern überein (Bl. 214 d. A.), verkennt sie auch in Bezug auf diesen Zeugen, dass die Angaben nicht ergiebig sind. Die Übereinstimmung unergiebiger Angaben rechtfertigt keine Überzeugungsbildung. Das gilt selbstverständlich auch in der Gesamtschau jeweils unergiebiger Angaben mehrerer Zeugen. (1) Bei der Vernehmung durch die Polizei am 28.11.2013 hat der Zeuge J. M. Sch. erklärt, er habe einen dunkelblauen VW Scirocco gesehen, zu dem Kennzeichen könne er nichts sagen. Die Fahrerin hat er beschrieben mit circa 40 bis 50 Jahre, circa 165 cm groß, schmale Figur und Falten im Gesicht, er glaube, sie habe eine Brille getragen (Beiakte Bl. 39). Obwohl der Zeuge erklärt hat, er glaube, er werde die Frau wiedererkennen (aaO), ist er als einziger Zeuge nicht an der Lichtbildvorlage beteiligt worden (vgl. Beiakte Bl. 145). (2) Vor dem Landgericht hat der Zeuge am 18.07.2017 erklärt, er wisse noch, dass das Auto dunkel und mittelgroß gewesen sei. Es sei eine Frau gefahren. Sie sei etwas älter gewesen, circa 30 bis 40 Jahre, und sie habe dunkles Haar gehabt. Zu Größe und Statur könne er aber nichts mehr sagen (Bl. 83 d. A.). Auf Vorhalt seiner Aussage gegenüber der Polizei war er zu weiteren Angaben nicht in der Lage (aaO). Er hat lediglich auf erneuten Vorhalt seiner damaligen Aussage erklärt, wenn er damals gesagt habe, sie sei zwischen 40 und 50 Jahre alt gewesen, sei das eher falsch. Er sei sich relativ sicher, dass sie zwischen 30 und 40 Jahre alt sei. (3) Der Zeuge war somit zu einer überprüfbaren Beschreibung des Pkw, insbesondere zur Angabe eines Kennzeichens oder von Bestandteilen desselben, nicht in der Lage. Seine zeitnahe Personenbeschreibung bei der Polizei (circa 40 bis 50 Jahre, schmale Figur, Falten im Gesicht) stimmt im Wesentlichen nicht mit der Person der Beklagten zu 1 überein. Wieso der Zeuge sich mehr als dreieinhalb Jahre nach seiner Aussage bei der Polizei „relativ sicher“ sein will, dass die Person zwischen 30 und 40 und nicht zwischen 40 und 50 Jahren alt gewesen sei, erschließt sich nicht. gg) Die Berufung macht weiter geltend, die Aussagen der Zeugin I. S.-A. vor der Polizei und vor dem Landgericht stimmten im Kern überein. Sie enthielten Details, seien in sich widerspruchsfrei und daher glaubhaft (Bl. 215 d. A.). Insoweit verkennt die Berufung, dass die wenigen von der Zeugin I. S.-A. angegebenen Details eher nicht auf die Beklagte zu 1 und das Fahrzeug des Beklagten zu 2 hindeuten. (1) Beim Eintreffen der Polizei am 11.11.2013 war die Zeugin I. S.-A. die einzige von sechs aktenkundigen Personen, die ein konkretes Fahrzeugkennzeichen nennen konnte, nämlich ...-... 295 oder 297 (Beiakte Bl. 12). Freilich verlief die Überprüfung dieser Kennzeichenkombinationen negativ und führte der Pkw des Beklagten zu 2 das davon sowohl beim Landkreis als auch bei Buchstaben- und Zahlenfolge verschiedene Kennzeichen ...-... 510. (2) Bei der Vernehmung durch die Polizei am 27.11.2013 hat die Zeugin I. S.-A. erklärt, sie habe nach dem Knall durch das Haustürfenster auf die B. Straße geschaut und sehen können, dass sich Frau R. H. mit einer Frau unterhalten habe. Dies habe circa fünf bis zehn Minuten gedauert. Auf einmal sei diese Frau zu einem vor dem Anwesen ... pp. stehenden Wagen gegangen und damit weggefahren. Bei dem Wagen habe es sich um einen dunklen Kleinwagen gehandelt. Sie habe die Zahl „297“ ablesen können. Hierbei sei sie sich ganz sicher. Davor hätten sich zwei Buchstaben befunden. Sie sei sich heute nicht mehr ganz sicher, ob es sich hierbei um die Buchstaben „TI“ gehandelt habe. Das Kreiskennzeichen habe ihrer Meinung nach „SLS“ gelautet, sicher sei sie sich hierbei aber nicht ganz. Die Frau hat die Zeugin beschrieben mit circa 40 bis 45 Jahre als, circa 160 bis 165 cm groß, mittlere Gestalt, „dunkelrote schwarze Haare (getönt)“, Brillenträgerin und schwarze Jacke, blaue Hose (Beiakte Bl. 30). Die Frau habe sie aus einer Entfernung von circa zehn Metern gesehen. Sie würde diese Frau auf jeden Fall wiedererkennen, zumal sie zu ihr rüber gesehen habe (Beiakte Bl. 31). (3) Bei der Wahllichtbildvorlage durch die Polizei am 31.07.2014 hat die Zeugin allerdings in Bezug auf das Foto der Beklagten zu 1 erklärt, diese Person habe „eine große Ähnlichkeit mit der Unfallverursacherin“. (4) Bei der Vernehmung vor dem Landgericht am 26.09.2017 hat die Zeugin I. S.-A. sich zunächst, statt das Geschehen zusammenhängend zu schildern, auf ihre Aussage bei der Polizei bezogen (Bl. 103 d. A.). Auf zahlreiche Nachfragen des Landgerichts hat die Zeugin sodann erklärt, welches Nummernschild das Fahrzeug gehabt habe, wisse sie heute nicht mehr, und es sei eine Dame gefahren, zum Aussehen könne sie heute aber keine Angaben mehr machen (Bl. 104 d. A. dritter und vierter Abs.). Auf mehrfachen Vorhalt ihrer Aussage gegenüber der Polizei durch den Beklagtenvertreter hat die Zeugin schließlich erklärt, es sei ein Saarlouiser Kennzeichen gewesen, da sei sie sich sicher, und das Alter der Fahrerin schätze sie, ebenso wie das Alter der anwesenden - damals tatsächlich 34 Jahre alten - Beklagten zu 1, auf 45 bis 50 Jahre (Bl. 105 d. A. Mitte). (5) Auf Grund dieser Angaben hat sich das Landgericht mit Recht nicht von einer Unfallbeteiligung der Beklagten zu 1 überzeugen können. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die einzige annähernd bestimmte Angabe eines amtlichen Kennzeichens keinen Bezug zu den Beklagten erkennen lässt. hh) Anders als die Berufung meint (Bl. 216 d. A.), sind auch die Schilderungen des Zeugen D.-St. L. nicht präzise und nicht überzeugend. (1) Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass die Aussage des Zeugen bei der Polizei am 27.11.2013 im Widerspruch zur Schilderung des Hergangs durch die Klägerin steht. Der Zeuge D.-St. L. hat erklärt, die Klägerin sei ohne nach dem Verkehr zu schauen über die Straße gelaufen (Beiakte Bl. 35). Zum Fahrzeug hat der Zeuge erklärt, es habe sich um einen dunkelblauen VW Scirocco mit MZG-Kreiskennzeichen gehandelt, bezüglich des Fahrzeugtyps und des Kreiskennzeichens sei er sich ganz sicher (aaO). Die Fahrerin hat der Zeuge beschrieben mit circa 40 bis 50 Jahre alt, circa 180 cm groß, kräftigere Gestalt, hellbraune Haare, mit bis zu den Knien reichendem Mantel und schwarzen Stiefeln (aaO). (2) Bei der Wahllichtbildvorlage durch die Polizei am 02.08.2014 hat der Zeuge D.-St. L. erklärt, dass ein - nicht die Beklagte zu 1 zeigendes - Foto eine gewisse Ähnlichkeit mit der Fahrerin habe. Sicher sei er sich aber nicht (Beiakte Bl. 117). (3) Bei der Vernehmung durch das Landgericht am 12.12.2017 hat der Zeuge D.-St. L. zunächst erklärt, er wisse nicht mehr besonders viel (Bl. 146 d. A.). Auf mehrere Vorhalte und Fragen hat er erklärt, er könne sich erinnern, der Pkw sei ein dunkler VW Scirocco gewesen, und er sei sich sehr sicher, dass das Fahrzeug das Kennzeichen „MZG“ getragen habe. Zum Rest könne er aber nichts sagen. An die Person (der Fahrerin) könne er sich nicht mehr erinnern (Bl. 147 d. A.). Auf Vorlage des Lichtbilds der Beklagten zu 1 (Beiakte Bl. 85) hat der Zeuge D.-St. L. erklärt, er sei sich relativ sicher, dass die Frau auf dem Foto diejenige sei, die auch gefahren sei. Sie sehe ihr zumindest sehr ähnlich (Bl. 148 d. A.). (4) In der Gesamtschau verbleiben auch auf Grund dieser Angaben Zweifel an einer Beteiligung der Beklagten zu 1. Die Wiedergabe eines konkreten Kennzeichens war dem Zeugen nicht möglich, der schließlich genannte Kreis „MZG“ steht im Widerspruch zu den spontanen Angaben der Zeugin I. S.-A. gegenüber der Polizei. Auch fragt es sich, warum der Zeuge D.-St. L. seine vermeintliche Wahrnehmung nicht beim Eintreffen der Polizei offen gelegt hat, die Polizei also erst nach - aus Sicht des Zeugen nicht einschlägigen - SLS-Kennzeichen suchen ließ. Nicht überzeugend sind auch die Angaben zur Person der Fahrerin. Die erste Beschreibung gut 14 Tage nach dem Unfall weicht in wesentlichen Punkten (circa 40 bis 50 Jahre alt, circa 180 cm groß) von der Person der Beklagten zu 1 ab (im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alt, dem Lichtbild der Polizei mit Metermaß zufolge mit Straßenschuhen circa 160 cm groß, Beiakte Bl. 85). Dass der Zeuge D.-St. L. auf Vorlage der Ganzkörperaufnahme nur der Klägerin (aaO) erklärt hat, er sei sich relativ sicher, dass die Frau auf dem Foto diejenige sei, die auch gefahren sei, sie sehe ihr zumindest sehr ähnlich (Bl. 148 d. A.), vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nachdem der Zeuge zuerst eine nicht auf die Beklagte zu 1 passende Personenbeschreibung abgegeben, statt der Beklagten zu 1 bei der Wahllichtbildvorlage eine andere Person bezeichnet und vor dem Landgericht eingangs erklärt hatte, an die Person (der Fahrerin) könne er sich nicht mehr erinnern, er sich dann aber auf Vorlage einer einzigen Ganzkörperaufnahme der im Gerichtssaal anwesenden Beklagten zu 1 aus der Beiakte „relativ sicher“ sein will, dass das die Fahrerin sei, kann seinen Angaben kein Glauben geschenkt werden. ii) In der Gesamtschau verbleiben unüberwindliche Zweifel an einer Unfallbeteiligung der Beklagten zu 1 bzw. des Pkw des Beklagten zu 2. (1) Für die Anwesenheit der Beklagten zu 1 am Unfallort zur Unfallzeit gibt es keinen objektiven Anhaltspunkt. Die Personenbeschreibungen durch die Zeugen weichen zum Teil stark voneinander und vom Erscheinungsbild der Erstbeklagten ab. Die offensichtlich nicht auf die Beklagte zu 1 zutreffenden Altersangaben durch die jugendlichen Zeugen lassen sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht auf einen Erfahrungssatz zurückführen, dass Jugendliche Menschen, die älter als sie sind, als deutlich älter als in Wirklichkeit schätzen (Bl. 217 d. A.). Personenbeschreibungen selbst durch Kinder können ebenso zuverlässig sein wie die von Erwachsenen (Häcker/Schwarz/Treuer in Bender/Nack/Treuer, aaO Rn. 1349). Da die Beklagte zu 1 nach Aktenlage z. B. circa drei Jahre jünger als die Mutter der Klägerin, die Zeugin R. H., ist, dürfte es den Jugendlichen auch nicht schwerfallen, einen Altersvergleich vorzunehmen. Im Übrigen würde diese Überlegung allenfalls dazu berechtigen, Bedenken gegen eine im Übrigen nachweisbare Beteiligung der Beklagten zu 1 zurücktreten zu lassen. Hingegen kann bei Schwierigkeiten bei der Einschätzung des Alters nicht darauf geschlossen werden, dass dann das „richtige“ Alter gemeint sei. (2) Die Angaben der Zeugen zum Fahrzeug sind ebenfalls von Widersprüchen geprägt. Die Überprüfung der einzigen konkreten Angabe zum Kennzeichen durch die Zeugin I. S.-A. verlief negativ. Sämtliche anderen Beteiligten waren, was aus Sicht des Senats angesichts des Unfallgeschehens mit einer verletzten Fußgängerin verwundern muss, allenfalls zur Angabe in der Lage, es habe sich um ein Merziger Kennzeichen gehandelt. (3) Schließlich ist das Alibi der Beklagten zu 1 nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Beklagte zu 1 wurde von der Polizei unvorbereitet mehrere Wochen nach dem Unfall an einem Freitagabend aufgesucht. Die Schilderung der Beklagten zu 1 passt ferner zu den Bestätigungen Dritter. Die von der in Losheim am See wohnhaften Beklagten zu 1 ohnehin auf direktem Weg und nicht auf dem Umweg über Beckingen angefahrene Kölner Wirtschaftsfachschule in Saarlouis hat bestätigt, dass die Beklagte zu 1 bereits am 08.11.2013 krank abgetreten und am 11.11.2013 (Unfalltag) krankheitsbedingt definitiv nicht anwesend war. Die Praxis Dr. R. und Kollegen in Losheim am See hat bestätigt, dass die Beklagte zu 1 am Unfalltag in der Praxis in Behandlung und laut Terminplan für 11.10 Uhr eingeplant gewesen ist. Wenngleich die Beklagte zu 1 keine neutralen Zeugen für ihren Verbleib am 11.11.2013 gegen 7.50 Uhr zu benennen vermocht hat, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass und warum die krankgemeldete Beklagte zu 1 am frühen Morgen durch Beckingen gefahren sein sollte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.