Beschluss
4 W 19/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AGB-Banken ist ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Insolvenzantrag gegen den Hauptschuldner gestellt worden ist.(Rn.10)
2. In einem solchen Fall rechtfertigen selbst ausreichende Sicherheiten den Ausschluss des Kündigungsrechts jedenfalls dann nicht mehr, wenn bereits ein Verfügungsverbot angeordnet worden ist (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 4. Oktober 2010, 5 U 34/10, WM 2010, 2260).(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2018 - 1 O 73/18 - abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.860,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AGB-Banken ist ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Insolvenzantrag gegen den Hauptschuldner gestellt worden ist.(Rn.10) 2. In einem solchen Fall rechtfertigen selbst ausreichende Sicherheiten den Ausschluss des Kündigungsrechts jedenfalls dann nicht mehr, wenn bereits ein Verfügungsverbot angeordnet worden ist (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 4. Oktober 2010, 5 U 34/10, WM 2010, 2260).(Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2018 - 1 O 73/18 - abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.860,09 € festgesetzt. I. Die klagende ... pp. Bank hatte den Beklagten auf Grund einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft als Gesamtschuldner auf Zahlung von 18.344,81 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Anspruchsbegründung dem Beklagten am 14. März 2018 zugestellt worden war, hat der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin am 6. April 2018 die Forderung der Klägerin vollständig ausgeglichen, woraufhin diese mit Telefax vom 11. April 2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt hat, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Telefax vom 24. April 2018 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen und seinerseits Kostenantrag gegen die Klägerin gestellt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14. Mai 2018 die Kosten des Rechtsstreits den Parteien zu je ½ auferlegt. Gegen den am 22. Mai 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 5. Juni 2018 beim Landgericht eingegangenes anwaltliches Telefax vom gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 20. Juli 2018 nicht abgeholfen und diese dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur vollständigen Kostentragung des Beklagten. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. a) Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 bis 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO 15. Aufl. § 91a Rn. 23). Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein. Da neben der Kostengerechtigkeit auch die Verfahrensökonomie von Belang ist, genügt es, die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des bisherigen und des zu erwartenden künftigen Prozessverlaufs summarisch zu prüfen. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein, auf (überwiegende) Wahrscheinlichkeiten abzustellen (SaarlOLG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 5 W 220/11 - 98 -, juris Rn. 23 f.). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5). Erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits letztlich als ungewiss, so gebietet dies im Zweifel, die Kosten gegeneinander aufzuheben (SaarlOLG, Beschluss vom 6. März 2018 - 5 W 11/18, FamRZ 2018, 1104, 1105). b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil ihm diese bei Fortführung des Verfahrens nach § 91 ZPO hätten auferlegt werden müssen und diese Entscheidung auch billigem Ermessen entspricht. aa) Das Landgericht hat ausweislich der angefochtenen Entscheidung vom 14. Mai 2018 - die im Ergebnis von dem allerdings nicht näher begründeten Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2018 (1 O 71/18) abweicht, durch welchen der anderen Gesamtschuldnerin die Kosten ihres durch die Zahlung des Insolvenzverwalters ebenfalls erledigten Bürgschaftsprozesses auferlegt worden sind (Bl. 86 ff. d. A.) - offensichtlich an der gemäß Nr. 3 Abs. 1 der „Selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft zur Sicherung bestimmter Forderungen der Bank“ vom 17. September 2013 vorausgesetzten Fälligkeit der gesicherten Ansprüche (Bl. 28 d. A.) gezweifelt. Dazu hat es ausgeführt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtige für sich gesehen nicht ohne Weiteres zur außerordentlichen Kündigung gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken. Da die Forderung gegen die Hauptschuldnerin sowohl durch die streitgegenständliche Bürgschaft als auch durch diejenige der anderen Gesamtschuldnerin Frau H. gesichert gewesen sei, hätte es weiteren Vortrags der Klägerin bedurft, dass auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürgen die Rückzahlung des Darlehens gefährdet gewesen sei. Sofern die Bürgen über ausreichende wirtschaftliche Verhältnisse verfügt hätten, erwiese sich die Kündigung als unberechtigt. Dies gelte gleichsam für eine auf §§ 490 oder 314 BGB gestützte Kündigung. Da es dem Gericht oblegen hätte, bei weiterem Fortgang des Verfahrens durch entsprechenden Hinweis der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen, und der Erfolg oder Misserfolg der Kläger von dem hierauf erfolgenden Vortrag der Klägerin und ggf. einer Beweiserhebung abhängig gewesen wäre, erscheine es sachgerecht, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Bl. 77 f. d. A.). bb) Demgegenüber rügt die Beschwerde mit Recht, dass es zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin - und damit zur Fälligkeit der Bürgschaftsforderung - keines ergänzenden Vortrags der Klägerin (zu den Vermögensverhältnissen des beklagten Bürgen) bedurft hätte (Bl. 84 d. A. Mitte). (1) Eine außerordentliche Kündigung kommt nach Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 der nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Vertragsbestandteil gewordenen AGB-Banken auch dann in Betracht, wenn sich die Vermögenslage des Bankkunden wesentlich verschlechtert hat oder zu verschlechtern droht. Eine Vermögensverschlechterung ist jedenfalls bei Insolvenzreife anzunehmen (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 5. Aufl. § 24 Rn. 36). Ist ein Insolvenzantrag gestellt worden, kann auch eine ausreichend gesicherte Bank fristlos kündigen, weil ein außerordentliches Kündigungsrecht das Kreditinstitut gerade vor einem durch Insolvenz des Darlehensnehmers eintretenden Vermögensverlust bewahren soll (Begr. zum Faktionsentwurf, BT-Drs. 14/6040, 254; Sonnenhol WM 2002, 1259, 1265) und die Interessenabwägung zwischen Darlehensnehmer und voll besicherter Bank jedenfalls dann zu ihren Gunsten ausfällt (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO Rn. 40; Sonnenhol WM 2002, 1259, 1265). Sicherheiten können den Ausschluss des Kündigungsrechts nur solange rechtfertigen, wie die Aussicht besteht, dass der Kreditnehmer seine Krise ohne ein Insolvenzverfahren überwinden wird. Das ist aber nach einem Insolvenzantrag und der Anordnung eines Verfügungsverbots grundsätzlich nicht mehr zu erwarten (OLG Schleswig, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 5 U 34/10, WM 2010, 2260, 2261; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl. Rn. 5.607). (2) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 18240 eingetragenen ... pp. GmbH, gesetzlich vertreten durch den hiesigen Beklagten als Geschäftsführer, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. März 2017 (60 IN 9/17) - also vor der von der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 erklärten Kündigung (Bl. 34 f. d. A.) - der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) worden und ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin zutreffend abgewogen und berechtigterweise das zur Verfügung gestellte Darlehen fristlos unter Berufung auf Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken gekündigt. Die Klägerin hat im Anfang ihres Kündigungsschreibens vom 6. April 2017 darauf Bezug genommen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahren wegen Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit vom hiesigen Beklagten als Geschäftsführer beantragt worden ist (Bl. 34 d. A.). Weiter hat die Klägerin darin ausgeführt, dass sie davon ausgehen müsse, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sei, durch die die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin auch unter Verwertung der hierfür ggf. bestehenden Sicherheiten gefährdet werde (aaO). (3) Die Argumentation des Landgerichts würde, wie die Beschwerde richtig bemerkt hat (Bl. 84 d. A.), darauf hinauslaufen, dass der Klägerin trotz eigenem Insolvenzantrag der Schuldnerin und allgemeinem Verfügungsverbot die fristlose Kündigung des Darlehens verwehrt wäre, die Bank aber andererseits den bzw. die Bürgen mangels Fälligkeit der Hauptforderung (noch) nicht in Anspruch nehmen könnte. Die Bank würde damit letztlich auf die künftige Verwertung von bis auf weiteres nicht verwertbaren Sicherheiten verwiesen, obgleich eine Überwindung der Krise ohne Insolvenzverfahren auszuschließen ist. Dieses Ergebnis lässt sich weder mit schutzwürdigen Interessen des Hauptschuldners noch der selbstschuldnerischen Bürgen begründen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). 5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach dem Betrag der bisher entstandenen Kosten (Steiner in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 91a Rn. 13) und ist unter Berücksichtigung der angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 957 € (Bl. 9 d. A.) und der in Ermangelung von Kostenfestsetzungsanträgen auf insgesamt 2.619,67 € zu schätzenden Rechtsanwaltskosten beider Parteien auf die der Klägerin auferlegte Hälfte des Gesamtbetrags von 3.720,18 €, mithin 1.860,09 €, festzusetzen.