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Urteil

4 U 166/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Widerrufsinformation ist nicht inhaltlich unrichtig, wenn darin beispielhaft als "Pflichtangaben" bezeichnete Punkte aufgezählt sind (hier: einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Aufsichtsbehörde), bei denen es sich um keine vom Gesetz vorgegebenen Pflichtangaben handelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 ff., entgegen LG Saarbrücken, Urteile vom 8. September 2017, 1 O 90/17, juris und vom 24. November 2017, 1 O 67/17).(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.11.2017 (Aktenzeichen 1 O 67/17) teilweise abgeändert: Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Widerrufsinformation ist nicht inhaltlich unrichtig, wenn darin beispielhaft als "Pflichtangaben" bezeichnete Punkte aufgezählt sind (hier: einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Aufsichtsbehörde), bei denen es sich um keine vom Gesetz vorgegebenen Pflichtangaben handelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 ff., entgegen LG Saarbrücken, Urteile vom 8. September 2017, 1 O 90/17, juris und vom 24. November 2017, 1 O 67/17).(Rn.42) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.11.2017 (Aktenzeichen 1 O 67/17) teilweise abgeändert: Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger schloss mit der beklagten Bank am 24./28.06.2010 einen dinglich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettobetrag von 76.000 € mit einem bis zum 30.06.2025 gebundenen Sollzinssatz von 3,77 v. H. (effektiv 3,84 v. H.) und einer monatlichen Zins- und Tilgungsrate in Höhe von 556,07 €. Bestandteil des Vertrags ist unter anderem unter Ziffer 3.13 eine Widerrufsinformation, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bd. I Bl. 68 d. A.). Ziffer 3.9 des Antragsformulars enthält Regelungen zur Kündigung (Bd. I Bl. 66 f. d. A.) ebenso wie das Standardisierte Merkblatt unter Ziffer 12 (Bd. I Bl. 74 ff. d. A.), das auch die zuständige Aufsichtsbehörde benennt (Ziffer 18, Bd. I Bl. 77 d. A.). Der Kläger erklärte vor vollständiger Rückführung des Darlehens mit Schreiben vom 31.10.2015, bei der Beklagten eingegangen am 03.11.2015, den Widerruf (Bd. I Bl. 12 f. d. A.). Die Gesamtsumme der Zins- und Tilgungszahlungen bis zu diesem Tage beläuft sich auf 33.563,17 €. Nach dem 03.11.2015 zahlte der Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung weiter die monatliche Rate in Höhe von 556,07 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe wegen fehlerhafter Widerrufsinformation seine Vertragserklärungen noch widerrufen können. Die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, weil lediglich ein Postfach benannt sei, nicht aber eine ladungsfähige Anschrift. Entsprechend fordere ungeachtet der für den streitigen Vertrag vorliegenden „Musterlücke“ sowohl das letzte Muster der BGB-InfoV vor dem streitigen Vertrag als auch das erste Widerrufsmuster des EGBGB nach diesem Vertrag in Übereinstimmung mit § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, die bekanntlich eine Postfachanschrift ausschließe. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Die vertragsgemäße Erfüllung schaffe kein Vertrauen in den Verzicht von Gestaltungsrechten während der Vertragslaufzeit. Der Beklagten stehe kein Zahlungsanspruch in Höhe von 38.446,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,77 v. H. per annum zu. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag durch eine grundpfandrechtliche Sicherheit abgesichert, möchte jetzt aber einfach Zahlung, ohne zu erkennen zu geben, dass sie Zug um Zug die Sicherheiten freigebe. Die Beklagte könne lediglich den Aufrechnungssaldo Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheit verlangen. Außerdem möchte sie auch nach Widerruf weiter den Vertragszins, was nicht gehe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Vertragsnummer ... vom 24.06.2010 (Antrag Beklagte) zum Stand 31.10.2015 den Betrag in Höhe von 33.563,17 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 88.668,12 €; hilfsweise, festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Vertragsnummer ... vom 24.06.2010 (Antrag Beklagte) durch die Widerrufserklärung des Klägers vom 31.10.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, aus dem der Kläger der Beklagten zum Widerrufszeitpunkt nicht mehr als 55.104,95 € schuldet; 2. festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Vertragsnummer ... vom 24.06.2010 (Antrag Beklagte) ab dem 31.10.2015 keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses von 3,77 v. H. p. a. in Form von Nutzungsentschädigung hat und 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung von 1.466,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend - unter der Bedingung, dass der vom Kläger erklärte Widerruf des zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrags sich als wirksam erweisen sollte - hat die Beklagte zuletzt beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 46.604,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,77 v. H. p. a. ab dem 31.07.2017 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hält den Klageantrag zu 1 für unzulässig, weil der Kläger kein Rechtsschutzinteresse daran habe, sich als Kläger zur Zahlung verurteilen zu lassen. Schließlich erweise sich der Klageantrag auch als offensichtlich unbegründet, denn wenn der Rückgewährgläubiger Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung beantrage, liege darin eine Aufrechnung. Abgesehen davon habe die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung eine Aufrechnung erklärt, so dass ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers für den Fall eines wirksamen Widerrufs, wovon der Kläger ausgehe, längst erloschen wäre. Der Klageantrag zu 2 sei unzulässig, weil er die Höhe des Nutzungswertersatzanspruchs der Beklagten als Vorfrage betreffe, die isoliert nicht feststellungsfähig sei. Der Kunde könne lediglich die negative Feststellung verlangen, dass er der Bank jedenfalls nicht mehr zur Ratenzahlung verpflichtet sei. Im Übrigen wäre die vom Kläger begehrte Feststellung auch in der Sache unrichtig und der Klageantrag unbegründet. Der Kläger schulde die Herausgabe von Nutzungswertersatz nicht nur bis zum Widerruf, sondern bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta. Ebenso sei nach einem Widerruf der nicht infolge Aufrechnung erloschene Rückforderungsanspruch der beklagten Bank auch weiterhin mit dem Vertragszins zu verzinsen. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger habe den Darlehensvertrag wegen Fristablaufs nicht mehr wirksam widerrufen können. Mit der Musterwiderrufsinformation könne der Kläger nicht argumentieren, da der Vertragsschluss in eine „Musterlücke“ falle. Das bei Vertragsschluss geltende Gesetz verlange nicht die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Selbst wenn man dem Kläger die formale Rechtsposition der Widerruflichkeit zugestehen wollte, wäre der von ihm erklärte Widerruf eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung dieser Rechtsstellung und mithin als unzulässige Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unbeachtlich. Außerdem stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung entgegen. Der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte, vom Kläger geschuldete Rückabwicklungssaldo betrage bezogen auf die am 30.07.2017 eingegangene Zahlung nunmehr 46.604,40 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2017 verwiesen (Bd. I Bl. 175 f. d. A.). Mit dem am 24.11.2017 verkündeten Grund- und Teilurteil (Bd. II Bl. 216 ff. d. A.) hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag der Parteien mit der Vertragsnummer ... nach Antrag der Beklagten vom 24.06.2010 durch die Widerrufserklärung des Klägers vom 31.10.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Klage in dem Hauptsacheantrag zu Ziffer 1 und 2 hat das Landgericht abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Im Wege der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, der Erlass eines Teilurteils sei nicht nachzuvollziehen. Das Landgericht hätte abschließend entscheiden müssen. Selbst der Kläger bestreite nicht, dass der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif sei. Die Verurteilung im Tenor zu 1. der angefochtenen Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil der Feststellungsantrag entgegen der Auffassung des Landgerichts unzulässig sei. Es fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse; denn der Darlehensnehmer könne und müsse vorrangig insgesamt mit der Leistungsklage gegen die beklagte Bank vorgehen. Diesen einfachen rechtlichen Zusammenhang habe das Landgericht verkannt und/oder sich bewusst gegen die anderslautende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestellt. Der Antrag könne auch nicht in einen Feststellungsantrag, dass der Kläger nach Zugang der Widerrufserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde, umgedeutet werden. Gerade die Kombination mit der Feststellung des negativen Saldos mache deutlich, dass der Kläger nicht nur die Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen über die zuletzt eingeführte Summe von 55.104,95 € hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis leugne, sodass ihm auch in diesem Fall das erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt habe. Darüber hinaus erweise sich die allgemeine Feststellungsklage auch als unbegründet, was das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt habe. Unzutreffend und in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe das Landgericht entschieden, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, weil die Beklagte beispielhafte Pflichtangaben aufgezählt habe, die keine in diesem Sinne gewesen seien, und die Parteien die Einbeziehung derselben nicht einverständlich und wirksam vereinbart hätten. Die Aufnahme weiterer Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, z. B. die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, sei eine zulässige vertragliche Erweiterung des Umfangs der Widerrufsbelehrung, was der Bundesgerichtshof nun schon mehrfach entschieden habe. Die Argumentation des Landgerichts verkenne, dass es sich bei den zusätzlichen Angaben („Aufsichtsbehörde“) gerade nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handele, da sie für das gegenständliche Darlehen nicht vorgeschrieben gewesen seien. Die Erweiterung der Kundenrechte sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stets möglich und führe eben nicht zu einer unrichtigen Belehrung. Vielmehr sei die Belehrung inhaltlich zutreffend, weil sich Bank und Kunde vertraglich - und abweichend zum Gesetz - über weitere Bedingungen für den Fristbeginn geeinigt hätten. Insbesondere die Argumentation des Landgerichts, dass sich durch die zutreffende Belehrung über die zusätzlich vereinbarten Angaben und der damit verbundenen Ingangsetzung der Widerrufsfrist die Rechtslage für den Verbraucher verschlechtere, könne nur auf den ersten Blick überzeugen. Logische Konsequenz wäre, dass im Falle jeder positiven Abweichung dem Kunden ein ewiges Widerrufsrecht einzuräumen wäre. Dadurch würde die vorstehend dargelegte Wertung in ihr Gegenteil verkehrt. Die Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 280 ff. d. A.), unter Abänderung des Entscheidungstenors zu 1. des am 24.11.2017 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 67/17) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt (Bd. II Bl. 249, 404 d. A.), die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen; hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab Zugang der Widerrufserklärung vom 31.10.2015 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und auf vertragsgemäße Tilgung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht. Er meint, das Landgericht sei nicht gehindert gewesen, vor Klärung des Zahlenwerks der Höhe nach ein Grund- und Teilurteil zu erlassen. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung der Vorinstanz. Vorliegend stehe auf Grund der Klagebegründung und der weiteren Anträge außer Zweifel, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass er nach Widerruf keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde, was im Sinne einer negativen Feststellung ausreichend formuliert sei. Ferner hält der Kläger die Widerrufsbelehrung für rechtsunwirksam wegen Verwendung des Begriffs der „Aufsichtsbehörde“, wegen Verwendung der Postfachangabe oder wegen Fehlens gesetzlicher Pflichtinformationen über den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag, in Bezug auf den Hinweis, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen ersetzen muss, die dieser an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann und hinsichtlich des Hinweises, dass § 346 Abs. 2 Halbs. 2 BGB bei Widerruf Anwendung finde bei Immobiliendarlehen der vorliegenden Art und es die Möglichkeit gebe, niedrigere Gebrauchsvorteile nachzuweisen. Im Rahmen der Anschlussberufung rügt der Kläger, die Auffassung der Vorinstanz, bei der Feststellung, dass der Kläger nach Widerruf keinen Vertragszins in Form von Nutzungsentschädigung mehr schulde, handele es sich um eine unzulässige Vorfrage zu dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, sei falsch. Der Antrag betreffe nicht die Rückabwicklung, sondern eine von der Beklagten behauptete Rechtsfolge für die zeitliche Zukunft nach Widerruf. Dass der Kläger nach Widerruf als weitere Folge weiter Vertragszinsen in gleich welcher Form zahlen müsse, ergebe sich aus keiner gesetzlichen Norm. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger (Bd. II Bl. 321 d. A.), festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Vertragsnummer ... vom 24.06.2010 (Antrag Beklagte) ab dem 31.10.2015 keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses von 3,77 v. H. p. a. in Form von Nutzungsentschädigung hat. Die Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 344 d. A.), die Anschlussberufung zurückzuweisen. Unbeschadet dessen, dass der vom Landgericht zutreffend als unzulässig abgewiesene Klageantrag zu 2 eine nicht feststellungsfähige Vorfrage im Hinblick auf das Rückgewährschuldverhältnis betreffe, fehle dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte berühme sich keines entsprechenden Anspruchs, da sie den Widerruf bestreite. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs wäre der Klageantrag zu 2 unbegründet. Denn der Kläger verkenne, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet wäre, die „empfangenen Leistungen“ zurück zu gewähren. Der klägerische Vortrag, dass er nur bis zum Widerruf des Darlehens verpflichtet sei, Nutzungsersatz zu leisten, stehe im diametralen Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher der Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses auch über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung des Darlehens bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 20.09.2017 (Bd. I Bl. 187a ff. d. A.) und des Senats vom 15.11.2018 (Bd. II Bl. 403 ff. d. A.) Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, wohingegen die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen ist. I. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auch begründet. Da die vom Kläger erhobenen Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestehen, ist auf die Berufung die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abzuweisen (vgl. Elzer in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO 30. Edition Stand: 15.09.2018 § 304 Rn. 39b). 1. Die von der Beklagten erst- und zweitinstanzlich mit beachtlicher Begründung vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Unzulässigkeit der Klageanträge wegen mangelnden Feststellungsinteresses bzw. mangelnden Rechtsschutzinteresses können im Ergebnis dahinstehen. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH WM 2017, 2256, 2258 Rn. 29). Ein Feststellungsbegehren kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH WM 2017, 1602, 1605 Rn. 31). Entsprechendes gilt für das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den Leistungsantrag. Grundsätzlich darf zwar auch insoweit erst nach Feststellung der Prozessvoraussetzungen in die Sachprüfung eingetreten werden. Wenn allerdings feststeht, dass die Klage unbegründet ist, kann das Gericht auch bei möglicherweise fehlendem Rechtsschutzbedürfnis eine Sachentscheidung treffen (BGH WM 2006, 913 Rn. 7). 2. In der Sache stellt sich die vorliegende Klage (einschließlich des vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrags, Bd. II Bl. 404 d. A.) auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in sämtlichen Anträgen als unbegründet dar. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts (Bd. II Bl. 220 d. A.), dass auf den Darlehensvertrag vom 24./28.06.2010 grundsätzlich die Vorschriften in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F.) anzuwenden sind (Art. 229 § 32 EGBGB). Allerdings war entgegen der Annahme des Landgerichts die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 31.10.2015 längst abgelaufen. b) Weiter richtig hat das Landgericht zunächst gesehen (Bd. II Bl. 220 d. A.), dass die Widerrufsbelehrung nicht deshalb gesetzeswidrig ist, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte (vgl. Bd. I Bl. 10 d. A.). Unter dem Begriff der „Anschrift“ im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. war nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (BGH WM 2002, 1352, 1353 f.; 2012, 561, 562 Rn. 13; 2016, 1930, 1931 Rn. 16). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsadressaten. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen, zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden (BGH WM 2012, 561, 562 Rn. 13). c) Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht jedoch darin, dass die vorliegende Widerrufsinformation deswegen inhaltlich unrichtig wäre, weil die Beklagte als beispielhafte Pflichtangaben solche Punkte aufzählte (einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Aufsichtsbehörde), die keine Pflichtangaben waren (Bd. II Bl. 221 ff. d. A., unter auszugsweiser Wiedergabe des Urteils des Landgerichts vom 12.04.2017 - 1 O 392/16, bei juris Rn.45 bis 53 auf Bd. II Bl. 222 bis 225 d. A.). Insoweit weicht die angefochtene Entscheidung vom 24.11.2017, obschon der Rechtsstreit durch Beschluss vom 03.05.2017 gemäß § 348a ZPO auf die Einzelrichterin übertragen worden war (Bd. I Bl. 151 d. A.), ausdrücklich von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 ff. = WM 2017, 427 ff.; vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 ff.) ab, welcher indessen aus guten Gründen zu folgen ist (so z. B. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2016 - 17 U 80/16, juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 04.01.2018 - 3 U 68/17, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 32 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2017 - 31 U 41/17, juris Rn. 9 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.09.2017 - 8 U 66/17, juris Rn. 26 ff.). aa) Soweit die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ in einem Klammerzusatz „Pflichtangaben“ aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien damit wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. BGH WM 2017, 1602, 1604 Rn. 22). bb) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, wie hier, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH WM 2017, 427, 428 f. Rn.16). Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt in vorformulierten Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (BGH WM 2017, 427, 429 Rn. 19 f.). cc) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt (BGH WM 2017, 427, 429 Rn. 21). dd) Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht. (1) Der Klammerzusatz nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ als Teil der vorformulierten Widerrufsinformation enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen (vgl. BGH WM 2017, 427, 430 Rn. 30). (1.1) Demgegenüber heißt es in dem von der Erstrichterin zitierten Urteil des Landgerichts vom 12.04.2017 (Aktenzeichen 1 O 392/16), bei der Widerrufsinformation handele es sich ebenso wie bei einer Widerrufsbelehrung nicht um eine Willenserklärung. Die Belehrung bzw. Information besitze einseitigen Charakter und beanspruche gerade nicht, Vertragsbestandteil zu sein (Bd. II Bl. 222 d. A., Zitat unter (a)). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist rechtlich geklärt, dass die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar sind (BGH WM 2017, 427, 429 Rn. 20). Warum die Widerrufsinformation gerade nicht Vertragsbestandteil sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. (1.2) Auch das Bedenken des Landgerichts, ob die Annahme des Bundesgerichtshofes zutreffe, die Bank habe den Willen, mit der Aufnahme falscher Pflichtangaben ein Angebot an den Verbraucher zu erteilen (Bd. II Bl. 222 d. A., Zitat unter (b)), teilt der Senat nicht. Der Bundesgerichtshof hat überzeugend darauf abgestellt, welche Bedeutung dem Klammerzusatz aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (BGH WM 2017, 427, 430 Rn. 30). Von diesem Standpunkt aus ist ein entsprechendes Angebot der Bank zu bejahen. (1.3) Anders als das Landgericht weiter gemeint hat (Bd. II Bl. 223 f. d. A., Zitat unter (e)), setzt die Annahme eines Angebots nicht voraus, dass dem Verbraucher die gesetzlichen Vorgaben bekannt gewesen wären. Es gibt keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach die Vereinbarung von gegenüber der gesetzlichen Regelung gegebenenfalls weitergehenden Anforderungen zu Gunsten des Verbrauchers dessen Kenntnis vom Inhalt der gesetzlichen Regelung voraussetzen würde. (1.4) Ferner hat das Landgericht das Angebot der Beklagten für nicht bzw. nicht hinreichend bestimmbar gehalten (Bd. II Bl. 224 d. A., Zitat unter (d)). Auch diesem Argument vermag der Senat nicht beizutreten. Der Bundesgerichtshof hat überzeugend entschieden, dass durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, die Parteien einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben - also diese beispielhaft genannten Nicht-Pflichtangaben - zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht werden (BGH WM 2017, 427, 430 Rn. 29). Damit ist das Vertragsangebot der Beklagten hinreichend bestimmt. Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden, wenn Klauseln noch verständlich sein sollen. Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22.05.2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (BGH WM 2017, 427, 429 Rn. 22). (2) Das ihm allenfalls günstige und damit unbedenkliche Angebot der Beklagten hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. BGH WM 2017, 427, 430 Rn. 31). Demgegenüber meint das Landgericht, der Darlehensgeber könne nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Darlehensnehmer eine entsprechende Willenserklärung abgeben würde (Bd. II Bl. 224 f. d. A., Zitat unter (e)). Diese Annahme wird allerdings auf die - wie ausgeführt: unzutreffende - Annahme gestützt, die Widerrufsinformation sei „nicht Vertragsbestandteil im eigentlichen Sinne“ (Bd. II Bl. 225 d. A. oben). Liegt aber bei zutreffender Betrachtung ein Angebot der Beklagten vor, so erschließt sich nicht, warum der Verbraucher durch Unterzeichnung des gesamten Vertrags aus Sicht des Darlehensgebers keine Annahme erklären soll. ee) Schließlich ist in dem von der Erstrichterin zitierten Urteil des Landgerichts vom 12.04.2017 (Aktenzeichen 1 O 392/16) ausgeführt, das Landgericht vermöge sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht anzuschließen, das Angebot der Beklagten sei für den Verbraucher günstig und daher unbedenklich. Die Annahme, die Vereinbarung der Mitteilung weiterer, gesetzlich nicht erforderlicher Pflichtangaben verbessere die Situation des Verbrauchers, treffe nicht zu: Seien die weiteren, nicht erforderlichen Pflichtangaben nicht im Vertragstext enthalten, führe dies lediglich dazu, dass die Widerrufsfrist erst anlaufe, wenn sie nachträglich mitgeteilt würden, wobei sich die Widerrufsfrist in diesem Fall auf einen Monat erhöhe und der Verbraucher mit der Nachholung der Angaben nach (gemeint wohl: noch) in Textform darauf hinzuweisen sei, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginne (§ 492 Abs. 6 BGB a. F.). Die Lage des Verbrauchers verbessere sich nicht, sondern bleibe unverändert, da ohne die Annahme einer entsprechenden vertraglichen Modifikation eine unzureichende Widerrufsinformation vorliege mit der Folge, dass die Widerrufsfrist erst durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung in Gang gesetzt werde und sich dann ebenfalls auf einen Monat belaufe (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.). Seien demgegenüber die nicht notwendigen Pflichtangaben im Vertragstext enthalten, verschlechtere sich die Rechtslage für den Verbraucher. Bei Annahme einer vertraglichen Modifikation werde die Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Stelle man demgegenüber auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation ab, so werde die Widerrufsfrist bis zu einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung nicht in Gang gesetzt. Im Falle des Unterbleibens der Nachbelehrung bestehe das Widerrufsrecht unbefristet fort. Entgegen der Annahme des Bundesgerichtshofes führe die unterstellte Vereinbarung der Parteien somit zu keiner Besser-, sondern zu einer Schlechterstellung des Verbrauchers. Eine entsprechende Vereinbarung verstoße somit zugleich gegen § 511 BGB a. F., der Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers untersage (Bd. II Bl. 225 d. A., Zitat unter (f)). (1) Diesen Erwägungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zunächst ist festzuhalten, dass im Streitfall sämtliche beispielhaft aufgezählten Angaben (Bd. I Bl. 10 d. A. unter 3.13) den Vertragsunterlagen zu entnehmen sind, so dass die Widerrufsfrist auch unter den vertraglich erweiterten Voraussetzungen angelaufen und im Zeitpunkt des mehr als fünf Jahre nach Vertragsabschluss erklärten Widerrufs längst abgelaufen war. Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist in Nr. 1.1 des Darlehensangebots erfolgt (Anlage K 1, Bd. I Bl. 6 d. A.). Die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages befinden sich in Nr. 3.9 des Darlehensangebots (Bd. I Bl. 8 f. d. A.). Die Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde stehen unter Nr. 1 des Darlehensangebots (Bd. I Bl. 6 d. A.). (2) Die vom Landgericht für den Fall, dass die nicht notwendigen Angaben im Vertragstext enthalten sind, zitierte Begründung, wonach sich dann die Rechtslage für den Verbraucher verschlechtere, geht fehl. Das Landgericht hat, wie oben ausgeführt, gemeint, bei Annahme einer vertraglichen Modifikation werde die Widerrufsfrist in Gang gesetzt, stelle man demgegenüber auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation ab, so werde die Widerrufsfrist bis zu einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung nicht in Gang gesetzt; im Falle des Unterbleibens der Nachbelehrung bestehe das Widerrufsrecht unbefristet fort. Diese Erwägungen basieren letztlich auf einem unzulässigen Zirkelschluss: Die Benachteiligung des Verbrauchers und damit die Unwirksamkeit der Belehrung wird damit begründet, dass bei unterstellter Wirksamkeit die Frist anlaufe, bei unterstellter Unwirksamkeit hingegen nicht. d) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vorbringt, bei Betrachtung der Widerrufsinformation(en) der Beklagten sei das Fehlen sämtlicher, vom Kläger im Einzelnen bezeichneter Pflichtinformationen festzustellen, weshalb der Informationsinhalt in massiver Weise gegen gesetzliche Normvorgaben verstoße (Bd. II Bl. 326 f. d. A.), hat bereits die Beklagte in ihrer Anschlussberufungserwiderung zutreffend bemerkt, dass dieses Vorbringen in Bezug auf die konkrete Widerrufsinformation nicht nachzuvollziehen ist (Bd. II Bl. 349 f. d. A.). Diese enthält vielmehr die erforderlichen Angaben zur Widerrufsfrist und den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen, sowie zur Zinszahlung einschließlich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages (vgl. Bd. I Bl. 10 d. A.). e) Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung (Bd. II Bl. 327 d. A.) unschädlich, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht den Hinweis enthielt, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen ersetzen muss, die der Darlehensnehmer an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 geltenden Fassung galten zwar die §§ 355 bis 359a BGB a. F. mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Abs. 1 BGB dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Eine Verpflichtung zur Aufnahme dieser Angabe sah Art. 247 § 6 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 geltenden Fassung indessen nicht vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass solche Aufwendungen hier in Rede stünden. Wenn aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein entsprechender, in dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 BGB in der zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung formulierter Zusatz die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht beeinträchtigt, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt, so liegt eine Beeinträchtigung der Klarheit und Verständlichkeit der Information jedenfalls nicht vor, wenn ein nicht einschlägiger Zusatz weggelassen wird. II. Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO zulässig, entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Berufung unter I. aber nicht begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im Übrigen ist der Antrag der Berufungserwiderung und Anschlussberufung auf Zulassung der Revision ausdrücklich nur für den - auf Grund der Unwirksamkeit des Widerrufs nicht eingetretenen - Fall gestellt, dass der Senat der Beklagten ab Widerruf den Vertragszins zubilligen würde (Bd. II Bl. 374 d. A.).