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Urteil

4 U 15/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:1212.4U15.19.00
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Leitsätze
Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn es sich bei der Beklagten um eine (saarländische) Gemeinde handelt; § 13 Abs. 3 SSchO findet insoweit keine Anwendung.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.12.2018 (Aktenzeichen 4 O 216/17) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn es sich bei der Beklagten um eine (saarländische) Gemeinde handelt; § 13 Abs. 3 SSchO findet insoweit keine Anwendung.(Rn.23) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.12.2018 (Aktenzeichen 4 O 216/17) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die klagenden Miteigentümer des an der Einmündung der ... pp. Straße befindlichen Anwesens ... pp. Straße ... in ... pp. machen gegenüber der beklagten Stadt wegen einer auf deren Straßengrundstück ... pp. Straße in einer Entfernung von circa 2 m zur dortigen straßenseitigen Hauswand der Kläger stehenden, circa 15 m hohen Eiche Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche geltend. Die Kläger haben ein landesrechtliches Schlichtungsverfahren für nicht erforderlich gehalten und behauptet, es sei mehrfach zu Verstopfungen des Abwasserkanals des Hausanwesens gekommen, die durch ein Unternehmen hätten beseitigt werden müssen. Dabei sei auch die Hausanschlussleitung unmittelbar im Haus untersucht und festgestellt worden, dass die Rohre durch Wurzeln der Eiche beschädigt worden seien. Deswegen müsse die Hausanschlussleitung erneuert werden, was gemäß Angebot der Firma St. 7.524,87 € netto kosten werde. Der Anbau, in dem sich die Waschküche als Ausgangspunkt der Anschlussleitung befinde, sei erst vor circa 25 Jahren errichtet worden. Es sei zu befürchten, dass es wegen der Wurzeln, die auch in das Mauerwerk des Hauses wüchsen, zu weiteren Schäden kommen könne, insbesondere könne das Haus absinken. Der Bürgersteig vor dem Anwesen habe sich bereits gesenkt. Das Vordach des Hauseingangsbereichs sei bereits beschädigt worden. Über das ganze Jahr hinweg verliere der Baum Blätter und Äste, was zu erhöhtem Reinigungsbedarf etwa hinsichtlich der Regenrinnen führe. So müsse etwa eine Stunde je Woche für die Säuberung des Grundstücks aufgewendet werden. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass ihnen hierfür ein Ausgleich in Höhe von 52 Wochen mal eine Stunde mal 8,84 € zustehe. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 7.524,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2017 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch die auf dem Grundstück der Beklagten in unmittelbarer Nähe zum Hausanwesen der Kläger in ... pp., ... pp. Straße ..., stehende Eiche und deren Wurzeln im Abwasserkanal entstanden sind, und 3. die Beklagte zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück unmittelbar an der Grenze zum Hausanwesen der Kläger in ... pp., ... pp. Straße ..., stehende Eiche mit einer Höhe von circa 15 m zu entfernen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die auf das Grundstück der Kläger überragenden Wurzeln der genannten Eiche zu entfernen; äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine jährliche Ausgleichsentschädigung in Höhe von 459,68 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Verursachung einer Eigentumsverletzung in Abrede gestellt und behauptet, die Schäden an der mindestens 70 Jahre alten Abwasserleitung seien dadurch eingetreten, dass Muffen oder Rohre selbst beschädigt gewesen seien. In eine den Vorgaben der DIN 1986 entsprechende Abwasserleitung könne Wurzelwerk nicht einwachsen. Auf Grund des Alters der vorhandenen Abwasserleitung liege deren Wert bei null. Das vorgelegte Angebot enthalte Positionen, die offenbar bisher nicht vorhanden gewesen seien, etwa eine Rückstauklappe. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes ist nach Auffassung der Beklagten gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 NachbG SL nicht gegeben. Weiter hat die Beklagte behauptet, der – gesunde – Baum werde in regelmäßigen Abständen, auch zum Haus der Kläger hin, zurückgeschnitten. Sollte es zum Eintrag von Laub und Astwerk kommen, sei dies im Hinblick auf die Funktion sogenannten Begleitgrüns ortsüblich. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme laut dem Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO vom 09.02.2018 (Bd. I Bl. 66 f. d. A.) sowie durch mündliche Erläuterung der Gutachten der Sachverständigen K. J. und U. F. (Bd. II Bl. 217 Rücks. d. A. ff.) mit dem am 28.12.2018 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 228 ff. d. A.) unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, die Wurzeln der auf ihrem Grundstück ... pp. Straße unmittelbar an der Grenze zum Hausanwesen der Kläger in ... pp., ... pp. Straße ..., stehenden Eiche, die auf das Grundstück der Kläger übergewachsen sind, bis zur Grenze ihres Grundstücks zu entfernen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Beklagte die Ausführungen des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, weil die Klage in Ermangelung der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig sei. In der Sache habe das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht offengelegt, auf welche Gründe es seine Überzeugungsbildung davon stütze, dass die Wurzeln die Grundleitung beschädigt hätten. Die dauerhafte „Begleitung“ durch die Wurzeln sei nach den Erläuterungen der beiden Sachverständigen noch keine Schädigung. Somit fehle auch der Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Die Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 259 d. A.), unter Abänderung des am 28.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (4 O 216/17) die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihnen günstig ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 haben die Klägerin die Zulassung der Revision beantragt, und mit Schriftsatz vom 28.11.2019 haben sie erklärt, dass der ebenfalls noch streitgegenständliche zweite Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3 (Klageantrag zu 5 aus der Klageschrift) nicht aufrechterhalten bleibt (Bd. II Bl. 329 d. A.). Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 04.12.2019 zugestimmt und insoweit Kostenantrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 06.12.2018 (Bd. II Bl. 217 ff. d. A.) und des Senats vom 24.10.2019 (Bd. II Bl. 289 ff. d. A.) und vom 07.11.2019 (Bd. II Bl. 327 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Zutreffend macht die Berufung geltend, dass die Klage sich, soweit das Landgericht auf den ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3 erkannt hat, als unzulässig darstellt. Das Landgericht hatte im Beschluss vom 13.12.2017 die Parteien darauf hingewiesen, dass für die übrigen, nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüche ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren erforderlich gewesen sein könnte (Bd. I Bl. 51 d. A. unten), ist auf dieses Bedenken in der angefochtenen Entscheidung aber nicht mehr zurückgekommen. Die Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es – wie hier – an diesem Erfordernis, hat das Berufungsgericht die Klage durch Prozessurteil abzuweisen, auch wenn das Erstgericht ein Sachurteil erlassen hat (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 14.12.2006 – 8 U 724/05, NJW 2007, 1292, 1293; vom 22.01.2015 – 4 U 34/14, juris Rn. 64 und vom 20.05.2015 – 1 U 131/14, juris Rn. 30). a) Nach § 15a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in bestimmten Fällen die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Wohnen die Parteien – wie die Kläger – im Saarland oder haben sie hier – wie die beklagte Stadt – ihren Sitz, ist gemäß § 37a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) des saarländischen Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 05.02.1997 (AGJusG) in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchses nach § 910 BGB die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37b AGJusG genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren). b) Dass die Kläger ihren Anspruch nicht allein auf § 910 BGB, sondern auch auf § 1004 BGB stützen (Bd. I Bl. 6 d. A.) und das Landgericht die zuletzt genannte Anspruchsgrundlage bejaht hat (Bd. II Bl. 237 d. A. unter C.II.1.), ändert an dem Schlichtungserfordernis des § 37a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) AGJusG nichts. Dem Schlichtungsverfahren unterliegen auch Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, wenn sie – wie im Streitfall – einen engen Zusammenhang mit einer nachbarrechtlichen Vorschrift aufweisen (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.03.2017 – 2 U 7/16, juris Rn. 34). c) Da das Schlichtungsverfahren nach § 37a AGJusG der Klageerhebung zwingend vorauszugehen hat, ist eine ohne vorherigen außergerichtlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle erhobene Klage als unzulässig abzuweisen (Senatsurteil vom 22.01.2015 – 4 U 34/14, juris Rn. 53). Auch die Verbindung mit einem nicht dem Schlichtungsverfahren unterfallenden Zahlungsantrag, hier etwa dem Klageantrag zu 1, im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) vermag über ein nach § 37a AGJusG bestehendes Schlichtungserfordernis für einen mit derselben Klage geltend gemachten Anspruch nicht hinwegzuhelfen (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.03.2017 – 2 U 7/16, juris Rn. 36). d) Anders als die Berufungserwiderung meint, ist das Schlichtungsverfahren nicht etwa deswegen nicht eröffnet, weil es sich bei der Beklagten um eine saarländische Gemeinde handelt. Aus den vom Senat herangezogenen und mit den Parteien erörterten Materialien zum Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG) ergibt sich zweifelsfrei, dass die von der Berufungserwiderung angeführte Vorschrift des § 13 Abs. 3 SSchO aus systemimmanenten Gründen keine Anwendung auf das obligatorische Schlichtungsverfahren findet (so im Ergebnis auch LG Saarbrücken, Urteil vom 23.09.2004 – 11 S 18/04, juris Rn. 23). Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung der Regierung des Saarlandes (LT-Drucks. 12/246, S. 25 f.): „§ 13 Abs. 1 Satz 1 umschreibt den Anwendungsbereich für das Schlichtungsverfahren nach der Saarländischen Schiedsordnung, der vollständig durch die den Anwendungsbereich der obligatorischen Streitschlichtung regelnde bundesgesetzliche Vorgabe in § 15a EGZPO in Verbindung mit § 37b Abs. 1 AGJusG überlagert wird. Gleiches gilt für Absatz 3 der Vorschrift, der sich ausdrücklich nur auf die Regelung in § 13 Abs. 1 SSchO bezieht. Da in Zukunft ausnahmslos alle unter die Regelung des § 37b Abs. 1 AGJusG fallenden Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Rechtsstatus der beteiligten Parteien einem obligatorischen Schlichtungsverfahren unterzogen werden, kommt eine Anwendung der für die fakultative Inanspruchnahme der Schiedspersonen geltende Ausnahme für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr in Betracht. Das bedeutet, dass sich auch der Bund, Länder, Gemeindeverbände, Kommunen und sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bagatellbereich einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu unterwerfen haben. Etwas anderes gilt nur für solche Verfahren, in denen diese juristischen Personen als Schuldner solcher vermögensrechtlicher Ansprüche belangt werden, die vor den Landgerichten geltend zu machen sind (vgl. § 71 Abs. 2 GVG), da § 37b Abs. 1 Nr. 1 AGJusG nur für derartige Streitigkeiten vor den Amtsgerichten gilt.“. Da die vorliegende Streitigkeit nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß dem Katalog des § 71 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 GVG den Landgerichten zugewiesen ist, wird § 13 Abs. 3 SSchO durch die den Anwendungsbereich der obligatorischen Streitschlichtung regelnde bundesgesetzliche Vorgabe in § 15a EGZPO in Verbindung mit § 37b Abs. 1 AGJusG überlagert und hat sich auch die beklagte Mittelstadt einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu unterwerfen. e) Schließlich führt selbst die (hier nach Rechtshängigkeit durchgeführte, Bd. II Bl. 287 f. d. A.) erfolglose Nachholung des Schlichtungsverfahrens bis zum letzten Termin zur mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zur Zulässigkeit der Klage (Bundesgerichtshof, Urteile vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 148 f. und vom 08.12.2017 – V ZR 16/17, NJW-RR 2018, 394 Rn. 7). Vielmehr muss das obligatorische Schlichtungsverfahren der Klageerhebung zwingend vorausgehen. Das folgt aus dem Wortlaut der §§ 15a EGZPO, 37a AGJusG, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, und hierfür spricht auch der Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, dessen Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn die Verfahrensvorschriften konsequent dahin ausgelegt werden, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 148 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 14.12.2006 – 8 U 724/05, NJW 2007, 1292, 1293 und vom 20.05.2015 – 1 U 131/14, juris Rn. 29). 2. Über den in der Berufungsinstanz allein durch die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten angefallenen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220 m. w. Nachw.) zweiten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3, welchen die Kläger noch in der Berufungsverhandlung vom 07.11.2018 ausdrücklich zur Entscheidung gestellt haben (Bd. II Bl. 328 d. A.), war infolge der mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Teilklagerücknahme (§§ 525 Satz 1, 269 Abs. 1 ZPO) in der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das gilt insbesondere in Bezug auf die sich aus der Gesetzesbegründung und des dort dargestellten systematischen Zusammenhangs zweifelsfrei ergebende Nichtanwendbarkeit des § 13 Abs. 3 SSchG, welche oben unter 1.d) im Einzelnen dargestellt worden ist. Weitere Auslegungsgesichtspunkte oder davon abweichende Auffassungen hat die Berufungserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht.