OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 47/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0618.4U47.19.00
3mal zitiert
6Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, kommt es für die Fälligkeit des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Rechnungstellung durch den beauftragten Anwalt nicht an. § 10 RVG, der die Pflicht zur Rechnungstellung durch einen Anwalt begründet, ist nur dann anwendbar, wenn der Anwalt selbst eine nach dem RVG berechnete Vergütung von seinem Mandanten fordert (Anschluss an LG Saarbrücken, Urteil vom 7. Juni 2013 - 13 S 34/13, NJW 2014, 235).(Rn.49) 2. Die im Rahmen der Deckungszusage erfolgte Erklärung des Rechtsschutzversicherers, er ermächtige, soweit er Leistungen erbracht habe, den Geschädigten dazu, diese Forderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen, kann im Einzelfall als Einziehungsermächtigung entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ausgelegt werden.(Rn.50)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 6 O 483/16) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, über die erstinstanzlich ausgeurteilte Zahlung an den Kläger hinaus an diesen außergerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu zahlen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, kommt es für die Fälligkeit des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Rechnungstellung durch den beauftragten Anwalt nicht an. § 10 RVG, der die Pflicht zur Rechnungstellung durch einen Anwalt begründet, ist nur dann anwendbar, wenn der Anwalt selbst eine nach dem RVG berechnete Vergütung von seinem Mandanten fordert (Anschluss an LG Saarbrücken, Urteil vom 7. Juni 2013 - 13 S 34/13, NJW 2014, 235).(Rn.49) 2. Die im Rahmen der Deckungszusage erfolgte Erklärung des Rechtsschutzversicherers, er ermächtige, soweit er Leistungen erbracht habe, den Geschädigten dazu, diese Forderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen, kann im Einzelfall als Einziehungsermächtigung entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ausgelegt werden.(Rn.50) 1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 6 O 483/16) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, über die erstinstanzlich ausgeurteilte Zahlung an den Kläger hinaus an diesen außergerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu zahlen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.07.2016 gegen 13.14 Uhr auf der BAB6 auf Höhe des Autobahnkreuzes Neunkirchen ereignet hat. Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw BMW 5er Reihe, amtliches Kennzeichen ...-... ... sowie der Beklagte zu 1 als Fahrer des von der Beklagten zu 2 gehaltenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Transporters Renault Master, amtliches Kennzeichen ...-... .... Der Kläger befuhr aus Richtung Saarbrücken kommend die äußerst linke Fahrspur der BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim. Hinter ihm befand sich das Beklagtenfahrzeug. Die Autobahn besteht im Unfallbereich aus zwei Richtungsfahrstreifen sowie einem weiteren, rechtsseitig davon gelegenen Auf- und Abfahrtsstreifen aus bzw. in Richtung BAB8. Der Kläger setzte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, weil er auf die mittlere Fahrspur wechseln wollte, um anschließend die Ausfahrt zu nehmen. Er bremste sein Fahrzeug ab, wobei Streit darüber besteht, wie stark die Bremsung war. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge, indem das Beklagtenfahrzeug im Frontbereich rechts auf den linksseitigen Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs auffuhr. Die weiteren Umstände des Unfalls sind streitig. Der Kläger hat mit der Klage Reparaturkosten netto in Höhe von 6.930,29 €, Wertminderung von 300 €, Sachverständigenkosten von 1.134,69 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 € geltend gemacht, daneben auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.390,54 € den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 €. Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug verkehrsbedingt abgebremst. Daraufhin habe der Beklagte zu 1 seinen Transporter zwar ebenfalls abgebremst, sei jedoch infolge Unaufmerksamkeit und eines zu geringen Sicherheitsabstands bei viel zu hoher Geschwindigkeit (vgl. Bl. 252 d.A.) auf seinen Pkw aufgefahren. An der Unfallstelle habe der Unfallgegner eingeräumt, dass man den Kläger übersehen habe und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug ordnungsgemäß bereits vor September 2016 reparieren lassen und nutze dieses weiter (Bl. 253 d.A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gegen den auffahrenden Beklagten zu 1 greife der Beweis des ersten Anscheins. Dieser hafte vollumfänglich für den ihm entstandenen Schaden. Der Kläger hat beantragt (Bl. 25 d.A.), 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.390,54 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2016 zu zahlen; 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1 sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h und einem Sicherheitsabstand von mindestens 60 Metern zu dem vorausfahrenden Kläger gefahren. Nachdem der Kläger zunächst leicht gebremst habe, habe der Beklagte zu 1 ebenfalls leicht gebremst. Anschließend habe der Kläger plötzlich und für den Beklagten zu 1 unvorhersehbar grundlos voll abgebremst. Der Beklagte zu 1 habe noch mit einer Vollbremsung reagiert, aber eine Kollision nicht mehr verhindern können. Anlass für die Vollbremsung des Klägers sei offenbar gewesen, sich in eine Lücke auf der dicht befahrenen mittleren Spur einordnen zu wollen. Die dort fahrende Kolonne habe plötzlich gebremst, weshalb sich die vom Kläger ausersehene Lücke geschlossen habe, was der Kläger offensichtlich zu spät erkannt habe, so dass er sich zu einer Vollbremsung veranlasst gesehen habe. Für den Beklagten zu 1 sei der Unfall unabwendbar gewesen. Nach Vernehmung des Zeugen Sch. (Bl. 94 ff. d.A.) und Einholung des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens (Bl. 136 ff. d.A.) haben die Beklagten behauptet, durch die Aussage des Zeugen, wonach der Kläger „wieder links rüber gezogen ist“, sei bewiesen, dass sich der Unfall auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet habe, den der Kläger selbst – wenn auch kein Zurückwechseln – einräume (Bl. 160 f. d.A.). Daher habe schon eine starke Bremsung ausgereicht, um den Sicherheitsabstand so zu verkürzen, dass der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug nicht mehr kollisionsvermeidend abbremsen konnte. Der Kläger habe schlichtweg zu lange links überholt, um dann noch kurz vor der Ausfahrt nach rechts zu wechseln; hierbei habe er sich völlig verschätzt, und dann, wohl in einer Überreaktion, eine Vollbremsung vorgenommen (Bl. 233 d.A.). Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Beweis des ersten Anscheins greife vorliegend deshalb nicht, weil der Kläger eine Vollbremsung durchgeführt habe, sowie wegen des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit einem Fahrstreifenwechsel des Klägers von rechts nach links. Vielmehr trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig hinter den Verkehrsverstoß des Klägers nach § 4 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 5 StVO zurück. Allenfalls könne von einer Unaufklärbarkeit ausgegangen werden, so dass nur die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge zu berücksichtigen seien. Ein Anspruch des Klägers bestehe somit schon dem Grunde nach nicht. Zudem könne der Kläger seinen Fahrzeugschaden nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen, weil er nicht nachgewiesen habe, das Fahrzeug heute noch zu nutzen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stünden dem Kläger nicht zu. Vorsorglich sei zu bestreiten, dass er diese gezahlt habe; vielmehr sei mangels Angaben der Klägerseite davon auszugehen, dass die Gebühren durch eine Rechtsschutzversicherung ausgeglichen wurden. Es handele sich um Vorgänge in der Sphäre des Klägers, weshalb diesem die sekundäre Darlegungslast obliege. Aufgrund des Anspruchsübergangs fehle es schon an der Aktivlegitimation des Klägers (Bl. 68 d.A.). Das Landgericht hat den Kläger persönlich gem. § 141 ZPO angehört (Bl. 93 f. d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. Sch. (Bl. 94 ff. d.A.), F. R. (Bl. 96 ff. d.A.), M. M. (Bl. 296 ff. d.A.), B. H. (Bl. 299 d.A.) und P. H. (Bl. 299 ff. d.A.) sowie durch schriftliche Einvernahme des Zeugen P. B. (Bl. 310 d.A.) und gemäß Beweisbeschluss vom 15.09.2017 (Bl. 104 f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. M. vom 05.02.2018 (Bl. 136 ff. d.A.), welches dieser gem. Beschluss vom 17.04.2018 (Bl. 190 f. d.A.) am 10.05.2018 schriftlich ergänzt hat (Bl. 198 ff. d.A.). Mit dem am 28.05.2019 verkündeten Urteil (Bl. 323 ff. d. A.) hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.593,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, das Landgericht habe rechtsirrig einen Mithaftungsanteil des Klägers von einem Drittel wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO angenommen. Das Landgericht habe übersehen, dass aufgrund des Auffahrens des Beklagten zu 1 der Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten spreche, der auch bei einem Abbremsen des Vorausfahrenden gelte. Das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft den subjektiv gefärbten Angaben der Zeugen Me., Sch. und H. gefolgt, wonach der Kläger ohne zwingenden Grund stark abgebremst habe, obwohl der Kläger ebenso nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben habe, lediglich von 110 km/h auf 100 km/h abgebremst zu haben, und obwohl der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Nachweis einer Vollbremsung des Klägers nicht zu erbringen sei. Nach alldem sei eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht erwiesen. Der Anscheinsbeweis sei nicht entkräftet, so dass die Beklagten vollumfänglich für den entstandenen Schaden einzustehen hätten. Weiterhin habe das Landgericht rechtsirrig einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten damit verneint, dass der Kläger keine Rechnung vorgelegt habe und auf das vorsorgliche Bestreiten der Beklagtenseite nicht dargelegt habe, dass er Zahlungen auf eine fällige Forderung seiner Anwälte geleistet habe. Hierbei habe es verkannt, dass die Forderung unabhängig von der Rechnungsstellung des Anwaltes sei. Zudem hätten die Beklagten mit ihrem Prozessverhalten – das Bestreiten des Hauptanspruchs dem Grunde nach – ernsthaft und endgültig eine Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verweigert, weshalb sich der dem Kläger zumindest zustehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Der Kläger beantragt (Bl. 361, 401 d.A.), unter teilweiser Abänderung des am 28.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 6 O 483/16) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.797,22 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2016 zu zahlen, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen (Bl. 355 d.A.), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung stelle lediglich die eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Landgerichts; dies sei unerheblich. Die ausführlich begründete Haftungsquote sei nicht zu beanstanden. Auch bei der Anwendung des Anscheinsbeweises sei dem Landgericht kein Rechtsfehler unterlaufen, da Tatsachen feststünden, die die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Unfallhergangs begründeten, und der Anscheinsbeweis somit erschüttert worden sei. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten solle entschieden werden, was rechtens sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.08.2017 (Bl. 91 ff. d. A.) und 12.02.2019 (Bl. 294 ff. d.A.) und des Senats vom 28.05.2020 (Bl. 400 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. In der Sache ist sie jedoch lediglich hinsichtlich der zu Unrecht nicht zuerkannten anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht dagegen hinsichtlich der Hauptforderung weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für den Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Kläger gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zum Ersatz der ihm bei dem Verkehrsunfallereignis vom 13.07.2016 entstandenen Schäden mit einem Haftungsanteil von zwei Dritteln zu ihren Lasten verpflichtet sind. a) Die Ersatzpflicht der Beklagten ist vorliegend nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall offenkundig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Ebenso wenig ist die Verpflichtung zum Ersatz durch § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen, unter denen der Unfall durch ein für einen der Unfallbeteiligten unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, sich nicht feststellen lassen. Dies wird im Berufungsverfahren auch nicht infrage gestellt. Darüber hinaus ist auch der für den Ausschluss der Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist, nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist entsprechend den nachfolgenden Ausführungen nicht der Fall. b) Da der Kläger als Fahrer eines ebenfalls unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs seinerseits grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftet und auch insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 17 Abs. 3 StVG (s. auch nachfolgend unter Ziffer 2) eingreift, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2007, 506, 507 Rn. 18; 2012, 1953, 1954 Rn. 5; Senat OLGR 2009, 394, 396; NJW-RR 2017, 350, 351 Rn. 37). 2. Bei Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht mit Recht zulasten des Beklagten zu 1 einen nachgewiesenen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO oder gegen § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO in die Abwägung eingestellt, weil er wegen Unaufmerksamkeit bzw. wegen eines unzureichenden Sicherheitsabstandes sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abgebremst hat, wodurch er einen ganz wesentlichen Verursachungsbeitrag für den Unfall geleistet habe. Zulasten des Klägers hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO angenommen, weil dieser ohne zwingenden Grund stark gebremst habe. Zwar sei der Bremsvorgang aus technischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar gewesen; allerdings sei dies aufgrund der Aussagen der Zeugen Sch., Me. und H. erwiesen. Im Ergebnis hat es eine Haftungsquote zulasten der Beklagten von zwei Dritteln zu einem Drittel für angemessen erachtet. Dies hält den Angriffen der Berufung stand: a) Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht habe übersehen, dass aufgrund des Auffahrens des Beklagten zu 1 der Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten spreche, der auch bei einem Abbremsen des Vorausfahrenden gelte. aa) Zwar hat das Landgericht keine Ausführungen dazu gemacht, ob und unter welchen Voraussetzungen bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten zu 1 spricht, da er auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren ist. Dieser Anscheinsbeweis hat seine Grundlage in dem Erfahrungssatz, dass ein Auffahren im gleichgerichteten Verkehr typischerweise auf mangelnde Aufmerksamkeit (§ 1 StVO), unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden (§ 4 Abs. 1 StVO) zurückzuführen ist. Der Kraftfahrer ist nämlich verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16 –, juris Rn. 10, juris m.w.N. sowie Senat, Urteil vom 19.05.2009 – 4 U 347/08 – 109, MDR 2009, 1336, juris Rn. 37 jeweils zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf Autobahnen; Senat, Urteil vom 18.07.2019 – 4 U 150/17, n.v.). bb) Da im vorliegenden Fall nach den überzeugenden und im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat mithin im Prüfungsrahmen des § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, jedoch ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO nachgewiesen ist, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Verkehrsverstoß bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises anzunehmen ist, nicht mehr streitentscheidend an. Gleiches gilt für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es vorliegend bereits an einer für den Beweis des ersten Anscheins erforderlichen Typizität des Geschehens fehlt oder ob ein Anscheinsbeweis jedenfalls dadurch erschüttert ist, dass der Kläger vor der Kollision einen Spurwechsel von rechts nach links in den Sicherheitsabstand zu dem Beklagtenfahrzeug vorgenommen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16 –, juris Rn. 11 f.; Senat, Urteil vom 19.05.2009 – 4 U 347/08 – 109, MDR 2009, 1336, juris Rn. 41 ff.), oder dass der Kläger entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark gebremst hat (vgl. hierzu LG Saarbrücken NJW-RR 2020, 158, juris Rn. 13 f.). b) Die Berufung bleibt auch mit ihrem weiteren Angriff ohne Erfolg, wonach das Landgericht verfahrensfehlerhaft einen Verstoß des Klägers gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO festgestellt habe, indem es den subjektiv gefärbten Angaben der Zeugen Me., Sch. und H. gefolgt sei, obwohl der Kläger ebenso nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben habe, lediglich von 110 km/h auf 100 km/h abgebremst zu haben, und obwohl der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Nachweis einer Vollbremsung des Klägers nicht zu erbringen sei. Nach alldem sei eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht erwiesen, was zu einer alleinigen Haftung der Beklagten führe. aa) Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH NJW 2004, 1876). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 1987, 1557, 1558; 1999, 3481, 3482). Geht das Eingangsgericht auf Grund einer fehlerhaften Beweiswürdigung von der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung aus, so bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen. Hierbei genügt es, wenn nur ein tragendes Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft geschmälert wird, weil bereits dann die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Folge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 2004, 1876, 1877). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht jedoch nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen. Meint der Rechtsmittelführer lediglich, es sei z. B. den Äußerungen eines Zeugen eine andere Bedeutung beizumessen, kann dies die Beweiswürdigung nicht entkräften (OLG München, Urt. v. 20.06.2012 – 17 U 1392/12, juris Rn. 6; Senat NJW-RR 2015, 946, 948 Rn. 29). bb) Nach dieser Maßgabe ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden: aaa) Das Landgericht hat hierbei den von der Berufung hervorgehobenen Umstand ausdrücklich in den Blick genommen, dass es seine Überzeugung, der Kläger habe grundlos stark gebremst, nicht auf die verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen M. stützen konnte, da dieser anhand der Beschädigungen beider Fahrzeuge eine Vollbremsung durch den Kläger weder verifizieren noch ausschließen konnte, da die am unteren Heckabschluss des klägerischen Pkw liegenden Primäranstoßspuren nicht notwendigerweise den Schluss zuließen, dass das Fahrzeugheck des Klägerfahrzeugs durch die Durchführung einer Vollbremsung im Moment der Kollision stark angehoben war, weil angesichts der Massenunterschiede und der Frontkontur des Beklagtenfahrzeugs auch ein Unterfahren des Beklagtentransporters möglich sei. bbb) Das Landgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die Aussagen der Zeugen Sch., Me. und H. gestützt und bei deren Würdigung auch die gegenteilige Angabe des Klägers in seiner Anhörung einbezogen, wonach er auf der Überholspur nach dem Setzen des Blinkers nach rechts lediglich von 110 km/h auf 100 km/h abgebremst habe, um seine Einordnung in die rechte Spur und sodann auf die Autobahnausfahrt zu ermöglichen, was für ein starkes Abbremsen nicht ausreichen würde (Ziffer II.1.b.bb der Entscheidungsgründe, Seite 11 des Urteils, Bl. 337 d.A.): Zugleich hat es ausgeführt, dass hiervon abweichend alle drei Zeugen übereinstimmend geschildert haben, dass das klägerische Fahrzeug nach einer anfänglich leichteren Geschwindigkeitsreduzierung äußerst stark und nach ihrer Einschätzung bis zum Stehen bzw. fast zum Stehen abgebremst habe. Es hat die Aussagen der Zeugen im Einzelnen ausführlich gewürdigt und ausdrücklich einbezogen, dass die Wahrnehmung eines Zeugen, das Fahrzeug habe bis zum Stehen abgebremst, keine wissenschaftlich sichere Feststellung einer Vollbremsung bis zum Stand ermögliche. Es hat es jedoch für naheliegend gehalten, dass bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von ca. 100 km/h von einem starken Abbremsen deutlich über das Normalmaß hinaus auszugehen sei, wenn bei Beobachtern infolge des Bremsens der Eindruck entstehe, das Fahrzeug habe bis zum Stehen gebremst. Schließlich hat das Landgericht keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen gehegt, welche von keinem erkennbaren Belastungseifer gegenüber dem Kläger gekennzeichnet waren, und aufgrund der Abweichungen der Aussagen in Details auch eine Absprache für fernliegend gehalten. ccc) Soweit die Berufung ausführt, die Zeugenaussagen seien zur Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht ausreichend; das Landgericht habe keine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers gemacht; es gebe keinen Grund, die Angaben der Zeugen über die des Klägers zu stellen, begründet dies keinen Verfahrensfehler, denn das Landgericht hat ausführlich, detailreich und überzeugend dargelegt, weshalb es den Angaben der Zeugen gefolgt ist. Auch der – an sich berechtigte – Einwand, die Ergiebigkeit der Aussage des Zeugen Sch. (Bl. 94 ff. d.A.) sei deshalb zweifelhaft, weil dieser die Unfallstelle unzutreffend als vierspurig bezeichnet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis: Maßgeblich für die Beweiswürdigung waren die Angaben des Zeugen zu dem Bremsvorgang des klägerischen Fahrzeugs. Diesen hat er – ebenso wie die Zeugen Me. und H. - dahingehend beschrieben, dass der Kläger durch das Bremsen fast auf der Autobahn stehen geblieben sei (Bl. 95 d.A.). Der Berufung ist einzuräumen, dass der Zeuge als einziger von einem versuchten Spurwechsel des Klägers berichtet und angegeben hat, dass das Beklagtenfahrzeug auf der zweiten Fahrspur von links gefahren sei. Insoweit hat das Landgericht allerdings durchaus Abweichungen in den Details der Zeugenaussagen erkannt und gewürdigt; diese hat es jedoch als Indiz dafür gewertet, dass eine Absprache der Zeugen fernliegend sei. Nach alldem ist es nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden, dass es die Kernfrage, ob das klägerische Fahrzeug stark abgebremst habe, als nachgewiesen erachtet hat. cc) Der Senat ist damit an die erstinstanzliche Feststellung gebunden, dass der Kläger vor der Kollision entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO stark gebremst hat. Hierbei ist das Landgericht auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass hierunter eine Verringerung der Geschwindigkeit zu verstehen ist, die deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorganges hinausgeht, während ein plötzliches Bremsen allein hierfür noch nicht genügt (Ziffer II.1.b.bb der Entscheidungsgründe, Seite 10 des Urteils, Bl. 332 d.A.; vgl. Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 4 StVO (Stand: 22.07.2019), Rn. 22). Ferner hat es rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein zwingender Grund dann vorliegt, wenn der Vorausfahrende zumindest eine ernstliche Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte abwenden wollte (Ziffer II.1.b.bb der Entscheidungsgründe, Seite 10 des Urteils, Bl. 332 d.A.; vgl. Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 4 StVO Rn. 23). Es unterliegt keinen Zweifeln, dass das Abbremsen des Klägers, welches nach seinen Angaben einem Spurwechsel nach rechts in Richtung Ausfahrt dienen sollte, keinen solchen zwingenden Grund darstellt. dd) Soweit das Landgericht es nicht für nachgewiesen erachtet hat, dass der Kläger darüber hinaus seine aus § 7 Abs. 5 StVO resultierenden Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel missachtet hat (Ziffer II.1.b.aa der Entscheidungsgründe, Seite 7 bis 7 des Urteils, Bl. 329 ff. d.A.), ist dies im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit; die Feststellungen des Landgerichts hierzu sind im Übrigen aus den dargelegten Gründen in der angefochtenen Entscheidung überzeugend und binden den Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO. c) Dies führt im Rahmen der gebotenen Haftungsabwägung dazu, dass der Kläger sich einen Mitverursachungsanteil von einem Drittel anrechnen lassen muss: Dies zugrunde legend, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsquote von zwei Drittel zulasten der Beklagten für angemessen erachtet hat (Ziffer II.1.c.cc der Entscheidungsgründe, Seite 15 des Urteils, Bl. 337 d.A.): Hierbei hat es zutreffend die Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers durch das äußerst starke Abbremsen ohne zwingenden Grund ins Verhältnis zu dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 gesetzt und letzteren als deutlich überwiegend bewertet. Dies hat es rechtsfehlerfrei damit begründet, dass § 4 Abs. 1 StVO gerade verlangt, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemessen, dass auch dann noch hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird, denn ein nachfolgender Fahrer müsse damit rechnen, dass der Vorausfahrende sein Fahrzeug aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, plötzlich zum Stillstand bringt. Den Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die Handlungspflicht hat es hierbei als stärker, nämlich doppelt so schwer wie das grundlose Abbremsen des Klägers gewichtet (so auch KG VersR 2002, 1571, juris Rn. 11 m.w.N.; OLG Koblenz VerkMitt 1992, 92; OLG Düsseldorf VersR 1978, 331). Dies steht im Einklang mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung und ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. 3. Der Kläger kann damit von den Beklagten unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 2/3 seinen Schaden in Höhe von 5.593,32 € ersetzt verlangen. Die Schadenshöhe steht im Berufungsverfahren außer Streit und die erstinstanzlichen Feststellungen sind insoweit nicht zu beanstanden (Ziffer II.1.d) der Entscheidungsgründe, Seite 16 f. des Urteils, Bl. 338 f. d.A.). Hiernach belaufen sich die netto-Reparaturkosten auf 6.930,29 €, neben denen der Kläger den Minderwert von 300 €, die unstreitigen Sachverständigenkosten von 1.134,69 € und eine Auslagenpauschale von 25 € ersetzt verlangen kann. Der Gesamtschaden beläuft sich somit auf 8.389,98 €, wovon der Kläger 2/3 = 5.593,32 € erstattet verlangen kann. 4. Der Zinsanspruch folgt, wie das Landgericht zutreffend und in der Berufung unangegriffen ausgeführt hat (Ziffer II.2 der Entscheidungsgründe, Seite 17 des Urteils, Bl. 339 d.A.), aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. 5. Die Berufung hat dagegen anteiligen Erfolg, soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen abgewiesen hat. a) Das Landgericht hat einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit der Begründung verneint, es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden in Gestalt einer entsprechenden Forderung seiner Prozessbevollmächtigten überhaupt entstanden sei. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 RVG könne der Rechtsanwalt die Vergütung nur nach entsprechender Rechnungsstellung verlangen, welche der Kläger nicht vorgelegt habe. Der Kläger habe auch auf das vorsorgliche Bestreiten der Beklagtenseite nicht dargelegt, dass er auf eine fällige Forderung seiner Anwälte Zahlungen geleistet habe (Ziffer II.1.e der Entscheidungsgründe, Seite 17 des Urteils, Bl. 339 d.A.). b) Hierbei hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass es für den Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht auf eine ordnungsgemäße Rechnungstellung durch den beauftragten Anwalt ankommt. § 10 RVG, der die Pflicht zur Rechnungstellung durch den Anwalt begründet, ist nur dann anwendbar, wenn der Rechtsanwalt selbst eine nach dem RVG berechnete Vergütung von seinem Mandanten fordert (LG Saarbrücken NJW 2014, 235, juris Rn.27; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.05.2020), Rn. 239; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 10 Rn. 3 m.w.N.). c) Der Kläger kann auch Zahlung der ihm vorgerichtlich entstandenen Kosten an sich und nicht lediglich an seinen Rechtsschutzversicherer verlangen. Zwar fehlt es, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Geschäftsgebühr vorprozessual ausgeglichen hat, wegen des damit verbundenen Anspruchsübergangs (§ 86 Abs. 1 VVG) an einer Aktivlegitimation des Geschädigten, es sei denn, er weist nach, dass er von dem Versicherer zur Geltendmachung des Gebührenersatzanspruchs ermächtigt worden ist (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., Rn. 240). Vorliegend kann dahin stehen, ob der Rechtsschutzversicherer des Klägers – wie die Beklagten erstinstanzlich behauptet haben - die streitgegenständliche Geschäftsgebühr vorprozessual bereits ausgeglichen hat. Der für seine Aktivlegitimation darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat auf den vorterminlichen Hinweis des Senats (Bl. 391 d.A.) mit Schriftsatz vom 25.05.2020 das Schreiben der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG vom 20.12.2016 (Bl. 295 f. d.A.) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt, wonach diese, soweit sie Leistungen erbracht hat, den Kläger ermächtigt hat, „diese Forderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen“. Die Erklärung des Rechtsschutzversicherers ist als Einziehungsermächtigung gem. § 185 Abs. 1 BGB analog auszulegen. Diese in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Rechtsfigur begründet für den Ermächtigten die Befugnis, im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden zu verfügen oder das Recht durch Einziehung oder in sonstiger Weise auszuüben (BGH NJW 2012, 1207, juris Rn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 185 Rn. 13; Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 398 Rn. 36 ff. m.w.N.). Die Forderung verbleibt beim Gläubiger; der Ermächtigte kann die Forderung im eigenen Namen geltend machen und – je nach dem Inhalt der Ermächtigung – Leistung an den Gläubiger oder an sich verlangen (BGH NJW 2014, 1963; Palandt/Grüneberg, BGB, a.a.O., § 398 Rn. 32).Für das Vorliegen einer Einziehungsermächtigung im Unterschied zur Rückabtretung der Forderung spricht vorliegend neben dem Wortlaut der Erklärung („Wir ermächtigen unseren Versicherungsnehmer...“) auch deren ersichtlicher Sinn und Zweck einer praktikablen Abwicklung des Schadensfalles sowie der erkennbare Wille des Rechtsschutzversicherers. Hiernach erscheint es insbesondere abwegig, dass der Kläger hierdurch die Befugnis zu einer nochmaligen Abtretung des Gebührenanspruchs erhalten sollte (vgl. Westermann in: Erman, a.a.O., § 398 BGB Rn. 38). d) Danach kann der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von (nur) 546,69 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich ausgehend von einem berechtigten Gegenstandswert von 5.593,32 € (4.820,19 € Sachschaden + 756,46 € Sachverständigenkosten + 16,67 € Auslagenpauschale) aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 439,40 €, einem Kostenpauschsatz gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 87,29 € zusammen. Soweit der Kläger – ausgehend von einem Gegenstandswert von 8.390,54 € - die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 808,13 € begehrt, steht ihm ein weitergehender Anspruch nicht zu. 6. Als Zinsanspruch stehen dem Kläger in Bezug auf die Anwaltskosten Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Halbs. 1, 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29: Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 187 Rn. 1 a. E.), also ab dem 21.01.2017 (vgl. Bl. 49 Rs. d.A.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).