Urteil
4 U 3/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:1203.4U3.20.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung für die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich nicht auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt.(Rn.32)
2. Das Vorliegen einer Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fahrer die auf kürzestem Weg zu nehmende Ausfahrt einer Bundesautobahn verpasst.(Rn.34)
3. Im Einzelfall kann grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sein, wenn der Fahrer eines Pkw nach Überholen mindestens eines anderen Kraftfahrzeugs auf der Bundesautobahn unmittelbar von der linken Fahrspur auf die Verzögerungsspur der Ausfahrt fährt und dort in der Kurve die Gewalt über den Pkw verliert.(Rn.47)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.12.2019 (Aktenzeichen 10 O 69/16) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung für die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich nicht auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt.(Rn.32) 2. Das Vorliegen einer Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fahrer die auf kürzestem Weg zu nehmende Ausfahrt einer Bundesautobahn verpasst.(Rn.34) 3. Im Einzelfall kann grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sein, wenn der Fahrer eines Pkw nach Überholen mindestens eines anderen Kraftfahrzeugs auf der Bundesautobahn unmittelbar von der linken Fahrspur auf die Verzögerungsspur der Ausfahrt fährt und dort in der Kurve die Gewalt über den Pkw verliert.(Rn.47) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.12.2019 (Aktenzeichen 10 O 69/16) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die klagende Berufsgenossenschaft macht als Unfallversicherungsträgerin gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern aus übergegangenem, hilfsweise aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche geltend auf Grund des Verkehrsunfalls vom 13.09.2013 gegen 17.20 Uhr auf der BAB 62, Abfahrt Nonnweiler-Otzenhausen. Der Beklagte zu 1 und die Zeugen R., Sch. und P. waren im Unfallzeitpunkt bei der Firma ... pp. GmbH in Sp.-E. (im Folgenden: Firma D + W) als Monteure angestellt. Sie waren während der Woche auf auswärtigen Baustellen tätig und kehrten regelmäßig zum Wochenende nach Hause zurück. Die Firma D + W war im Unfallzeitpunkt Halterin des Pkw Volkswagen Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Am Unfalltag befuhr der Beklagte zu 1 mit dem vorbezeichneten Pkw aus Luxemburg kommend die BAB 62 in Fahrtrichtung Kaiserslautern. In dem Fahrzeug befanden sich als Beifahrer die Zeugen Ch. R., St. Sch. und V. P. Alle Beteiligten waren zuvor seit Anfang der Woche in Luxemburg auf einem Montageeinsatz gewesen und befanden sich auf dem Rückweg zum Firmensitz. Der Beklagte zu 1 wollte auf dem Weg dorthin den Zeugen P., der in Nonnweiler wohnte, an einer Tankstelle in Nonnweiler absetzen, damit dieser nicht den weiteren Weg bis zur Firma auf sich nehmen musste. In der Autobahnabfahrt Nonnweiler-Otzenhausen verlor der Beklagte zu 1 in der dortigen Rechtskurve die Kontrolle über den Pkw und fuhr über die Schutzleitplanken, wobei sich der Pkw überschlug und auf der Auffahrt in Richtung Kaiserslautern zur Endstellung kam. Eine Blutentnahme beim Beklagten zu 1 ergab um 18.55 Uhr eine BAK von 0,27 Promille. Die Insassen des Pkw wurden bei diesem Unfall zum Teil schwer verletzt, insbesondere der Zeuge R. erlitt unter anderem eine inkomplette Querschnittslähmung. Der Beklagte zu 1 wurde mit Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 08.07.2015 (Aktenzeichen 11 Ds 65 Js 2267/13 (333/14)) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Klägerin hat den Unfall auch für den Beklagten zu 1 als Arbeitsunfall nach § 108 SGB VII anerkannt. Die Klage des Zeugen R. gegen die hiesigen Beklagten zu 1 und 2 hat das Landgericht durch Urteil vom 01.12.2017 (Aktenzeichen 10 O 73/16) abgewiesen. Die Berufung des Zeugen R. ist durch Senatsurteil vom 19.09.2019 (Aktenzeichen 4 U 3/18) zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat behauptet, die Unfallbeteiligten hätten sich entgegen der ursprünglichen Planung unterwegs entschlossen, den Zeugen P. an dessen Wohnsitz in Nonnweiler abzusetzen. Der Beklagte zu 1 sei jedoch mit so hoher Geschwindigkeit gefahren, dass er die eigentliche Ausfahrt Nonnweiler verpasst habe. Er sei mit hoher Geschwindigkeit weiter auf der linken Fahrspur der Autobahn gefahren und habe zunächst noch zwei oder drei andere Fahrzeuge überholt. Anschließend sei er von der linken Fahrspur aus direkt vor den zuvor überholten Fahrzeugen in die Abfahrt Nonnweiler-Otzenhausen eingefahren. Vor diesem Fahrmanöver habe der Zeuge R. noch zu dem Beklagten zu 1 gesagt: „Mensch hör auf, das schaffen wir auf keinen Fall!“. Darüber hinaus sei auf Grund der Alkoholisierung des Beklagten zu 1 von einer relativen Fahruntüchtigkeit auszugehen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf Grund des Abweichens von den betrieblichen Vorgaben des Arbeitgebers, das Fahrzeug zum Firmensitz zu steuern, habe sich der Verkehrsunfall nicht auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ereignet. Die Haftungsprivilegien nach §§ 104, 105 SGB VII seien daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Hilfsweise würden die Ansprüche auf § 110 Abs. 1 SGB VII gestützt, da der Beklagte zu 1 den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er hätte nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sein riskantes Fahrverhalten nicht zu einer Gefährdung bzw. Verletzung der Fahrzeuginsassen führen würde. Die offensichtliche Gefährlichkeit seines Fahrmanövers habe er außer Acht gelassen und leichtfertig sich, die übrigen Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Klägerin hat behauptet, auf Grund der schweren Verletzungen des Zeugen R. habe sie insoweit bislang 235.778,24 € und in Bezug auf die Zeugen P. und Sch. weitere 3.235,42 € aufwenden müssen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 239.013,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 166.606,45 € seit dem 26.06.2014 und aus weiteren 72.407,21 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin im Wege des Rechtsübergangs gemäß § 116 SGB X nach einer Haftungsquote von 100 v. H. über den Leistungsantrag hinaus sämtliche weiteren bereits entstandenen und weiter entstehenden übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese dem Ersatz derjenigen Schäden dienen, die ihren Versicherten Ch. R. und V. P. aus dem Unfallereignis vom 13.09.2013 erwachsen sind und weiter erwachsen; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin im Wege des Rechtsübergangs gemäß § 116 SGB X nach einer Haftungsquote von 100 v. H. über den Leistungsantrag hinaus sämtliche weiteren bereits entstandenen und weiter entstehenden Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, die diese aus Anlass der Versicherungsfälle ihrer Versicherten Ch. R. und V. P. aus dem Unfallereignis vom 13.09.2013 über den Leistungsantrag hinaus an die genannten Versicherten zu erbringen hatte und weiter zu erbringen hat. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1 sei auf der rechten Spur mit einer Geschwindigkeit von circa 120 km/h gefahren. Es sei schon vor Fahrtantritt geplant gewesen, an der Abfahrt Nonnweiler-Otzenhausen abzufahren, um die Tankstelle zu erreichen, an der der Zeuge P. habe abgesetzt werden sollen. Als der Beklagte zu 1 sich der Ausfahrt genähert habe, sei vor ihm ein langsamer fahrendes Fahrzeug gefahren. Da der Beklagte zu 1 schneller gefahren sei, habe er sich entschlossen, diesen langsamer fahrenden Pkw zu überholen. Nachdem er dieses Fahrzeug überholt habe, habe er sich nach rechts auf den Verzögerungsstreifen eingefädelt und bei der Weiterfahrt in der engen Kurve die Gewalt über sein Fahrzeug verloren. Die Beklagten haben sich auf das Eingreifen des Haftungsprivilegs nach den §§ 104, 105 SGB VII berufen und die Auffassung vertreten, es handele sich bei der streitgegenständlichen Autofahrt um einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII. In Bezug auf Ansprüche aus § 110 SGB VII sei nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Zwar habe der Beklagte zu 1 einen Fahrfehler begangen, indem er die Geschwindigkeit und die Kurvenverhältnisse unterschätzt habe, jedoch sei dies nicht grob fahrlässig gewesen. Darüber hinaus könne sich ein etwaiger Regress nur gegen den Beklagten zu 1 richten. Die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen haben die Beklagten bestritten. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 informatorisch zum Unfallgeschehen angehört (Bd. I Bl. 171 ff. d. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ch. R., V. P., St. Sch. und Th. T. sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom 01.12.2017 (Bd. II Bl. 239 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 11.01.2018 (Bd. II Bl. 262 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.03.2017 (Bd. I Bl. 169 ff. d. A.) und vom 27.10.2017 (Bd. II Bl. 223 ff. d. A.) und das verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dr. J. P. vom 07.08.2018 (Bd. II Bl. 280 ff. d. A.) verwiesen. Mit dem am 06.12.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (Bd. II Bl. 374 ff. d. A.). Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht hätte nicht ohne Wiederholung der Beweisaufnahme entscheiden dürfen. Bei der Ermittlung des Sachverhalts komme es wesentlich auf die Zeugenaussagen, deren Glaubhaftigkeit, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und den Gesamteindruck an. Für die Beurteilung des gesamten Geschehens wäre es erforderlich gewesen, dass der erkennende Richter die Zeugen und deren Aussagen „vor Augen“ habe. Dann hätte sich die Beurteilung des Fahrfehlers des Beklagten zu 1 als grob fahrlässig regelrecht aufgedrängt. Darüber hinaus sei der Unfall nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1 verursacht worden. Dieser sei erwiesenermaßen einen Abweg gefahren. Überdies habe die Rückfahrt von der Baustelle privat stattgefunden. Die Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherung, ob ein Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII oder ein Betriebswegeunfall im Sinne von Abs. 1 dieser Vorschrift vorliege, sei für die Zivilgerichte bindend. Sollte das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Beantwortung dieser Frage stützen, sei ggf. die Revision zuzulassen. Für den Fall, dass das Gericht das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung annehme, hafteten die Beklagten dennoch nach § 110 SGB VII, was hilfsweise geltend gemacht werde. Nach allen Zeugenaussagen ergebe sich ein nachvollziehbares, in sich schlüssiges und glaubhaftes Bild: Der Beklagte zu 1 sei mit sehr hoher Geschwindigkeit zunächst an der ersten Abfahrt „vorbeigerauscht“, habe dann mindestens ein Fahrzeug überholt und sei nahezu rechtwinklig mit einer Kurvengeschwindigkeit zu Beginn der Driftspur von mindestens 87 km/h (nachgewiesen im Sachverständigengutachten) abgebogen und habe sich dann vorhersehbar in der Kurve überschlagen. Die Eingangsgeschwindigkeit beim Abbiegen auf den Verzögerungsstreifen vor dem Driften sei noch deutlich höher gewesen. Vorhersehbar sei der Unfall und der grobe Verkehrsverstoß auch deshalb, weil der Beklagte zu 1 durch den Zeugen R. auf das Halsbrecherische an seinen Fahrmanövern aufmerksam gemacht worden sei. Die Klägerin beantragt (Bd. III Bl. 438 f. d. A.), unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 239.013,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 166.606,45 € seit dem 26.06.2014 und aus weiteren 72.407,21 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin im Wege des Rechtsübergangs gemäß § 116 SGB X nach einer Haftungsquote von 100 v. H. über den Leistungsantrag hinaus sämtliche weiteren bereits entstandenen und weiter entstehenden übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese dem Ersatz derjenigen Schäden dienen, die ihren Versicherten Ch. R. und V. P. aus dem Unfallereignis vom 13.09.2013 erwachsen sind und weiter erwachsen; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin im Wege des Rechtsübergangs gemäß § 116 SGB X nach einer Haftungsquote von 100 v. H. über den Leistungsantrag hinaus sämtliche weiteren bereits entstandenen und weiter entstehenden Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, die diese aus Anlass der Versicherungsfälle ihrer Versicherten Ch. R. und V. P. aus dem Unfallereignis vom 13.09.2013 über den Leistungsantrag hinaus an die genannten Versicherten zu erbringen hatte und weiter zu erbringen hat. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die nun erhobene Verfahrensrüge sei unbegründet, da sich auch die (damalige) Prozessbevollmächtigte der Klägerin in erster Instanz in der Sitzung vom 08.11.2019 mit der Verwertung der bisherigen Beweisaufnahme durch die Kammer in anderer Besetzung einverstanden klärt habe. In Bezug auf § 110 SGB VII habe das Landgericht dezidiert dargelegt, dass das Verhalten des Beklagten zu 1 nicht grob fahrlässig gewesen sei. Letztlich beschränke sich die Berufungsbegründung auf die Erklärung der Klägerin, sie sei anderer Auffassung, was für eine Berufungsbegründung nicht ausreiche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.03.2017 (Bd. I Bl. 169 ff. d. A.), vom 27.10.2017 (Bd. II Bl. 223 ff. d. A.) und vom 08.11.2019 (Bd. II Bl. 370 ff. d. A.) und des Senats vom 12.11.2020 (Bd. III Bl. 575 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 65 Js 2267/13), des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 10 O 73/16) und des Senats (Aktenzeichen 4 U 3/18), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass der Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 als Fahrer eines unfallbeteiligten Fahrzeugs gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 116 SGB X vorliegend die Beschränkung der Haftung nach §§ 104, 105 SGB VII entgegensteht. a) Nach den zuletzt genannten Vorschriften sind Unternehmer (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Vorliegend fehlt es sowohl an der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (nachfolgend unter b)) als auch an der Herbeiführung auf einem Weg in Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (nachfolgend unter c)). b) Das Landgericht hat eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls zutreffend verneint (Bd. II Bl. 380 d. A.), was von der Berufung nicht beanstandet (vgl. Bd. III Bl. 442 d. A.) wird und wogegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch nichts zu erinnern ist. Wie der Senat im Rechtsstreit des Zeugen R. gegen die hiesigen Beklagten zu 1 und 2 und die Firma D + W im Urteil vom 19.09.2019 (4 U 3/18, Beiakte Bd. II Bl. 237 ff., 244 ff.) bereits ausgeführt hat, fehlt es insbesondere an dem voluntativen Element des Vorsatzes. Vorsatzkritisch ist vor allem der Gesichtspunkt der Eigengefährdung. Zwar gibt es keine Regel, wonach es der Annahme eines Verletzungsvorsatzes entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht. Bei – den hier in Rede stehenden – riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vorneherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (BGHSt 63, 88 ff. Rn. 21). c) Weiter zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg, sondern auf einem Betriebsweg herbeigeführt worden ist (Bd. II Bl. 380 ff. d. A.). Für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, sind die Kriterien heranzuziehen, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (BGHZ 157, 159, 163 f.; BGH VersR 2006, 221 Rn. 11). aa) Die Beantwortung dieser Frage durch die zuständigen Zivilgerichte ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (Bd. II Bl. 380 d. A.), nicht schon auf Grund der Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall durch die Klägerin bindend vorgegeben. Die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erstreckt sich nur auf die Feststellung des Versicherungsfalles an sich und nicht darüber hinaus auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt (vgl. BGH r + s 2017, 445, 446 Rn. 13; BAG VersR 2005, 1439; Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Werkstand: 110. EL Juli 2020 § 108 SGB VII Rn. 24; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts 1. Aufl. 1. Kap. Rn. 1733). Die zivilrechtliche Anschlussfrage, ob hier die zivilrechtliche Haftung des Bekl., selbst wenn er den Tatbestand des § 823 BGB erfüllt hat, schon deshalb ausgeschlossen ist, weil er als Schädiger gem. §§ 104 ff SGB VII (zuvor §§ 636 ff RVO) privilegiert ist, ist immer erst im Haftpflichtprozess von den Zivilgerichten zu entscheiden (OLG Hamm r + s 1999, 200, 201, zitiert von BGH NZV 2013, 280, 282 Rn. 14; OLG Brandenburg r + s 2017, 555, 556; LSG Thüringen r + s 2016, 486; a. A. Ricke NZV 2019, 506, 508). Gegen eine Bindungswirkung spricht der klare Wortlaut des § 108 Abs.1 SGB VII, nach dem das Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden ist, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist; eine Bindung des Zivilgerichts in Bezug auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt, ist in § 108 Abs. 1 SGB VII nicht angeordnet (Lemcke Anm. r + s 2016, 487). bb) Von diesen richtigen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht überzeugend angenommen, dass es sich bei der zum Unfall führenden Fahrt nicht um eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern um eine (haftungsprivilegierte) Betriebsfahrt handelte, welche sich als Teil der innerbetrieblichen Organisation und deren Funktionsbereich darstellte. Für die Bejahung einer solchen Betriebsfahrt werden von der Rechtsprechung mit Recht keine übersteigerten Voraussetzungen verlangt. Beispielsweise hat das OLG Dresden (r + s 2004, 479, bestätigt durch BGH VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw – wie hier – als Teil der betrieblichen Organisation angesehen. Darüber hinaus manifestierte sich in dem hier zu beurteilenden Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger, d. h. dem Beklagten zu 1 als Fahrer und Vorarbeiter auf der Baustelle, und dem geschädigtem Zeugen R. als Mitfahrer und Mitarbeiter auf der Baustelle des gemeinsamen Arbeitgebers und stand damit nicht etwa nur in einem losen Zusammenhang. In Fällen, in denen ein Arbeitgeber – wie hier die Firma D + W – seinen Arbeitnehmern mittels eines Sammeltransports eine Heimfahrtmöglichkeit zur Verfügung stellt, liegt eine organisatorische Verknüpfung mit dem Betrieb auf der Hand. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber etwa einen eigenständigen „Fahrer“ für den Transport beschäftigt, genügend ist vielmehr, dass einer der Arbeitnehmer, der auch vor Ort im Einsatz ist, die Heimfahrten übernimmt (zum Ganzen OLG Dresden NJW-RR 2014, 143, 144). Auch wenn die Heimfahrt bzw. die Rückfahrt zum Firmensitz für die Arbeitnehmer vorliegend arbeitsvertraglich nicht als Arbeitszeit vergütet wurde und unter der Regie der Arbeitnehmer bzw. des Beklagten zu 1 als Vorarbeiters erfolgte, entfällt damit nicht der betriebliche Zusammenhang (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2014, 143, 144 f.; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII 5. Aufl. § 104 Rn. 21). Dazu passt es, dass der Zeuge R. den Unfall gerade in seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Denn er hat bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf die betrieblichen Interessen von der Arbeitgeberin durch Bereitstellung des Betriebsfahrzeuges in dieser Weise eröffnet war und sich dementsprechend von einer Privatfahrt mit dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterschied (vgl. OLG Naumburg r + s 2016, 47, 49 Rn. 25). cc) Soweit sich die Berufung die Aussagen der Zeugen R., P. und Sch. dahingehend zu eigen macht, der Beklagte zu 1 habe die erste Ausfahrt verpasst (Bd. III Bl. 441 d. A.), ändert dies nichts am betrieblichen Zusammenhang. Das von der Berufung (aaO viertletzter Abs.) zitierte Urteil des BGH vom 18.12.2007 (VI ZR 235/06, NZV 2008, 289, 291 Rn. 14) betrifft die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation, dass ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr nach Alarmierung am Feuerwehrhaus niemanden mehr antraf und sodann in der irrigen Annahme, der zur Alarmierung habe sich auf der Bundesstraße ereignet, mit seinem Privatfahrzeug dorthin fuhr. Als er seinen Irrtum bemerkte, wollte er in eine Kreisstraße abbiegen und stieß dabei aus Unachtsamkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, schleuderte auf den dort im Einsatz befindlichen Kläger, bei welchem es sich um ein Mitglied einer anderen, ebenfalls alarmierten Freiwilligen Feuerwehr handelte, und verletzte diesen schwer. Im Ergebnis hat der BGH einen Betriebsunfall bejaht, weil dem Schädiger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Unglücksfalls der Abweg nicht anzulasten war. Im vorliegenden Fall erfolgte die Fahrt, wie bereits ausgeführt, mit einem betriebseigenen Pkw von der Baustelle im Ausland nach Hause bzw. zurück zum Firmensitz. Der betriebliche Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Fahrer eines solchen Transports, ohne wesentliche Unterbrechung der Fahrt, lediglich eine Abfahrt verpasst haben mag, um sodann die nächste Abfahrt zu nehmen. d) Die – ersichtlich auch im Zusammenhang mit der Frage der groben Fahrlässigkeit (dazu nachfolgend unter 2.) – erhobene Rüge der Berufung, das Landgericht hätte nicht ohne Wiederholung der Beweisaufnahme entscheiden dürfen (Bd. III Bl. 440 d. A.), ist nicht berechtigt. Die Berufungserwiderung (Bd. III Bl. 478 d. A.) weist insoweit mit Recht darauf hin, dass – nach Richterwechsel – in der letzten mündlichen Verhandlung am 08.11.2019 im ersten Rechtszug laut dem maßgeblichen Sitzungsprotokoll (§ 314 ZPO) beide Prozessbevollmächtigten, also auch die ... pp. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB als damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, ihr Einverständnis mit der Verwertung der bisherigen Beweisaufnahme durch die Kammer in anderer Besetzung erklärt haben (Bd. II Bl. 371 d. A.). aa) Ein Richterwechsel im Zivilprozess nach einer Beweisaufnahme zwingt – auch unabhängig von dem hier vorliegenden Einverständnis aller Parteien mit der Verwertung – grundsätzlich nicht zu deren Wiederholung. Frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf dann bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. Das gilt auch, wenn das Gericht den persönlichen Eindruck eines Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranziehen will. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, dürfen daher nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht verwertet werden (BVerfG NJW 2008, 2243, 2244 Rn. 18; BGH NJW 1991, 1180; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, 6. Aufl. § 398 Rn. 5). bb) Nach diesen Maßstäben war und ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme im Streitfall nicht geboten. Der Beklagte zu 1 (Bd. I Bl. 171 f. d. A.) und die Zeugen P. (Bd. II Bl. 226 d. A.) und Sch. (Bd. II Bl. 229 ff. d. A.) haben, vom Landgericht überzeugend – und ohne dass es auf die Frage der Glaubwürdigkeit ankommt – gewürdigt, zur Unfallfahrt im Wesentlichen übereinstimmend und überzeugend bekundet, dass der vom Beklagten zu 1 geführte Pkw des Arbeitgebers, der Firma D + W, sich mit den Zeugen P., R. und Sch. auf der Fahrt von einer Baustelle des Arbeitgebers in Luxemburg zur Betriebsstätte des Arbeitgebers in ... pp. befand. Der Zeuge R. hat insoweit nichts Abweichendes erklärt (vgl. Bd. I Bl. 175 ff. d. A.). 2. Weiter zutreffend hat das Landgericht einen eigenen Anspruch der Klägerin verneint. Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. a) Ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1 hat das Landgericht bereits im Zusammenhang mit der Prüfung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls beanstandungsfrei verneint. Auf die obigen Ausführungen unter 1.b) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. b) Weiter zutreffend hat das Landgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1 nicht feststellen können. aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH r + s 2001, 193, 194; 2014, 205, 206 Rn. 7; Urteil vom 21.07.2020 – VI ZR 369/19, juris Rn. 8). Liegen Verstöße gegen Sorgfaltsgebote, z. B. Unfallverhütungsvorschriften, vor, ist eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 21.07.2020 – VI ZR 369/19, juris Rn. 9). (1) Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass der Sozialversicherungsträger als Anspruchsteller für eine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darlegungs- und beweisbelastet ist (Senat r + s 2010, 129, 130). Handelt es sich um Vorgänge, die sich der Wahrnehmung des Sozialversicherungsträgers entziehen und zu denen er aus eigener Kenntnis nichts mitteilen kann, darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei im Einzelfall nicht ohne weiteres auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner diese hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In so gelagerten Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Da allerdings an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg nötigen Informationen zu verschaffen, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner (sekundären) Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem darlegungs- und beweispflichtigen Gegner eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (Senat r + s 2010, 129, 131 m. w. Nachw.). (2) Abgesehen von der Frage, ob die Klägerin nicht auf Grund der Aktenlage hinreichend über den Vorgang informiert ist, liegt jedenfalls ein substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände durch die Beklagten vor. Der Beklagte zu 1 hat bei der Parteianhörung durch das Landgericht erklärt, er habe aus der Ausfahrt Otzenhausen von der Autobahn abfahren wollen. Er sei auf der rechten Fahrspur gefahren und habe noch ein anderes Fahrzeug, das sich bereits auf der Abfahrtspur eingeordnet habe, überholen wollen. Sodann habe er das Fahrzeug überholt und sei vor diesem Fahrzeug in die Ausfahrt eingefahren. Im Bereich der Ausfahrt sei das Fahrzeug mit dem Heck ausgebrochen, und er sei dann auf die Leitplanke aufgefahren. Warum der Unfall jetzt passiert sei, könne er heute (am 24.03.2017, Bd. I Bl. 169 d. A.) nicht mehr sagen. Entsprechendes gelte für die gefahrene Geschwindigkeit (Bd. I Bl. 171 d. A.). An eine Warnung durch irgendeinen Fahrzeuginsassen könne er sich nicht mehr erinnern, eine Diskussion in diesem Sinne habe es nicht gegeben (Bd. I Bl. 172 d. A.). bb) Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit einleuchtender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 nach Überholen mindestens eines Fahrzeugs direkt von der linken Fahrspur auf die Verzögerungsspur der Ausfahrt fuhr und dort in der Kurve – also nicht schon bei Spurwechsel von der linken Spur der Autobahn in die Ausfahrtspur – die Gewalt über den Pkw verlor (Bd. II Bl. 383 d. A.). Nach Auswertung der detailliert protokollierten Zeugenaussagen und unter Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens kann dem Beklagten zu 1 aber keine höhere Geschwindigkeit bei Driftspurenbeginn als circa 87 km/h (Bd. II Bl. 303 d. A.; das Landgericht hat sogar die nicht nachgewiesene maximale Geschwindigkeit von 124 km/h zu Grunde gelegt) nachgewiesen werden. Da an der Unfallstelle auf der Autobahn keine Geschwindigkeitsbeschränkung herrschte und der Ausfahrtsbereich nicht als gefahrenträchtige Kurve gekennzeichnet war, musste der Beklagte zu 1 unter den gegebenen Umständen nicht voraussehen, dass ein enger Kurvenbereich folgen würde, der eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung erforderte (Bd. II Bl. 385 d. A.). Diese Erwägungen halten der Überprüfung durch den Senat stand. (1) Zwar hat insbesondere der Zeuge R. bekundet, der Beklagte zu 1 sei mit „180, 190 km/h“ in die Abfahrt hineingefahren (Bd. I Bl. 175 d. A. unten). Auf Nachfrage hat er indessen erklärt, die Geschwindigkeit könne er nicht sagen, die habe er geschätzt, er habe nicht auf den Tacho geschaut und keine Erinnerung daran, ob der Beklagte zu 1 das Fahrzeug abgebremst habe (Bd. I Bl. 176 d. A. Mitte). Die durch nichts belegten Schätzungen des Zeugen sind, auch und gerade in dem hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsbereich, zum Nachweis der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht geeignet. Es kommt hinzu, dass der vom Beklagten zu 1 gefahrene VW Golf IV Variant nach den Angaben des Sachverständigen über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 188 km/h verfügte (Bd. II Bl. 281, 303 d. A.) und mit vier erwachsenen Männern und unter Berücksichtigung der Lichtbildaufnahmen von der Unfallstelle (Bd. II Bl. 290 d. A.) einer erheblichen Zuladung versehen war. (2) Unabhängig davon, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festzustellen ist, ob und mit welchem Inhalt welche(r) Mitfahrer eine Warnung an den Beklagten zu 1 aussprach(en), die diesen zu einer Überprüfung und Herabsetzung seiner Geschwindigkeit hätten veranlassen müssen, ist jedenfalls unklar geblieben, ob eine solche Warnung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Beklagte zu 1 nicht schon im Begriff war, in der Ausfahrt die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Der Zeuge R. hat im Zusammenhang mit dem Ansetzen zum Überholen von zwei Fahrzeugen – also nicht in Bezug auf die anschließende Ausfahrt – bekundet, er habe dem Beklagten zu 1 gesagt: „das ist doch viel zu schnell, was machst Du denn da“ (Bd. I Bl. 175 d. A. unten). Auch der Zeuge Sch. habe sich über die Fahrweise des Beklagten zu 1 beschwert (Bd. I Bl. 177 d. A.). Zudem könne er sich noch daran erinnern, dass sich der Zeuge P. auch über die Fahrweise des Beklagten zu 1 beschwert habe (Bd. I Bl. 177 d. A. unten). Der Beklagte zu 1 hat sich indessen an eine Warnung durch irgendeinen Fahrzeuginsassen nicht erinnern können, eine Diskussion in diesem Sinne habe es nicht gegeben (Bd. I Bl. 172 d. A. oben). Der Zeuge P. hat warnende Erklärungen zwar nicht ausgeschlossen, sich aber nicht daran erinnern können, dass kurz vor dem Fahrmanöver in die Ausfahrt von Seiten des Zeugen R. oder eines anderen Mitfahrers (den Zeugen P. eingeschlossen) eine Warnung ausgesprochen worden sei (Bd. II Bl. 226 d. A.). Der Zeuge Sch. hat, insoweit abweichend von seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.05.2014 gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Zeugen R., wonach der Zeuge R. vor dem Ansteuern der zweiten Ausfahrt zum Beklagten zu 1 gesagt habe: „Mensch hör auf, das schaffen wir auf keinen Fall mehr“ (Beiakte 65 Js 2267/13 Bl. 116), vor dem Landgericht bekundet, der Zeuge R. habe beim Einlenken in die Ausfahrt gesagt, dass sie das nicht mehr packen, da sei der Beklagte zu 1 aber auch schon auf die Leitplanke aufgeschlagen (Bd. II Bl. 230 d. A. unten). Damit lässt sich auch insoweit der genaue Hergang nicht mehr feststellen, zumal die Zeugen P. und Sch. bei der Befragung durch die Polizei an der Unfallstelle angegeben hatten, sie seien anderweitig beschäftigt gewesen und könnten somit keine Angaben zum Unfall machen (Beiakte 65 Js 2267/13 Bl. 6). (3) Nach Aktenlage fällt dem Beklagten zu 1 zwar außer der unangemessenen Geschwindigkeit in der Ausfahrt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) auch ein Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim Fahrspurwechsel aus § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Der Senat bezweifelt jedoch, dass der Schutzzweck der zuletzt genannten Vorschrift, die einen Gefährdungsausschluss „anderer Verkehrsteilnehmer“ fordert, auch die Mitfahrer des verunfallten Fahrzeugs umfasst. Der Mitfahrer wird erst zum Verkehrsteilnehmer, wenn er in den Ablauf eines Verkehrsvorganges eingreift, z. B. ins Lenkrad greift (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 1 Rn. 20), was hier offenkundig nicht der Fall war. Letztlich kann diese Frage im Streitfall aber dahinstehen. Entscheidend für den Kontrollverlust und damit den Unfall war nicht das Ansetzen zur Ausfahrt von der linken Fahrspur aus, sondern die – der Höhe nach nicht exakt feststellbare – Überschreitung der mit etwa 78 bis 91 km/h anzunehmenden Kurvengrenzgeschwindigkeit (Bd. II Bl. 306 d. A.). Da angesichts der wahrscheinlichen – aber ebenfalls nicht exakt nachzuweisenden – Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Driftspur von circa 87 bis 124 km/h das Maß der Überschreitung nicht feststeht, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass eine geringere Überschreitung vorgelegen haben könnte, weshalb in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte nicht von einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 ausgegangen werden kann. cc) Schließlich hat das Landgericht richtig festgestellt, dass das Verhalten des Beklagten zu 1 auch nicht deswegen grob fahrlässig war, weil sich bei ihm bei einer Blutentnahme um 18.55 Uhr, also eineinhalb Stunden nach dem Unfall, eine BAK von 0,27 Promille ergab und bei ihm ein Alkoholgeruch festgestellt wurde (Beiakte 65 Js 2267/13 Bl. 27); denn ein typisches, alkoholbedingtes Fehlverhalten ist nicht gegeben (Bd. II Bl. 385 f. d. A.). In den polizeilichen Feststellungen zur Fahrunsicherheit bzw. psychoaktiven Beeinflussung vom 28.09.2013 der Polizeiinspektion Nohfelden-Türkismühle ist unter Beobachtungen beim Erstkontakt vermerkt, dass der Beklagte zu 1 eine normale bzw. unauffällige Reaktion und keine körperlichen Auffälligkeiten zeigte. Die Aussprache war deutlich, die Stimmung bzw. das Verhalten beherrscht und der Gang sicher. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Da es sich in Bezug auf die Bindung der Zivilgerichte an die Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherung, ob ein Wege- oder ein Betriebsunfall vorliegt, um eine vereinzelte Auffassung im Schrifttum handelt und für die herrschende Meinung der klare Gesetzeswortlaut spricht, folgt der Senat dem Antrag der Berufung auf Zulassung der Revision (Bd. III Bl. 442 d. A.) nicht.