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Urteil

4 U 14/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2021:0114.4U14.20.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob dem im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten regulierenden inländischen Kfz-Haftpflichtversicherer der Zugmaschine Regressansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer des Anhängers zustehen, bestimmt sich nach den in Art. 19 der Rom II-Verordnung statuierten Anforderungen und dem sich aus dieser Vorschrift zu bestimmenden Recht. (Rn.58) 2. Dem Innenregress steht nicht entgegen, dass ein dänischer Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer hinsichtlich des Anhängers eine nach dänischem Recht wirksame Subsidiaritätsklausel vereinbart hat. Denn der Versicherungspflicht nach deutschem Recht kommt bei einem Unfall in Deutschland nach Art. 7 Abs. 4 lit. a Rom I-Verordnung Vorrang zu (Anschluss EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-359/14, verbunden mit C-375/14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 121/17; OLG Schleswig, Urteil vom 14. Mai 2020 - 7 U 181/19; OLG Bamberg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 5 U 40/19 und OLG München, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 U 6240/19). (Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 8 O 104/16) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Kostenpunkt wie folgt abgeändert wird: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2 zu je 50%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden nicht erstattet. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob dem im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten regulierenden inländischen Kfz-Haftpflichtversicherer der Zugmaschine Regressansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer des Anhängers zustehen, bestimmt sich nach den in Art. 19 der Rom II-Verordnung statuierten Anforderungen und dem sich aus dieser Vorschrift zu bestimmenden Recht. (Rn.58) 2. Dem Innenregress steht nicht entgegen, dass ein dänischer Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer hinsichtlich des Anhängers eine nach dänischem Recht wirksame Subsidiaritätsklausel vereinbart hat. Denn der Versicherungspflicht nach deutschem Recht kommt bei einem Unfall in Deutschland nach Art. 7 Abs. 4 lit. a Rom I-Verordnung Vorrang zu (Anschluss EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-359/14, verbunden mit C-375/14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 121/17; OLG Schleswig, Urteil vom 14. Mai 2020 - 7 U 181/19; OLG Bamberg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 5 U 40/19 und OLG München, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 U 6240/19). (Rn.64) 1. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 8 O 104/16) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Kostenpunkt wie folgt abgeändert wird: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2 zu je 50%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden nicht erstattet. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt – nach zwischenzeitlicher Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 1 - von der Beklagten zu 2 Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses wegen eines Unfallereignisses vom 31.1.2013. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer der in Deutschland zugelassenen Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... .... Mit dieser Zugmaschine war ein in Dänemark zugelassener Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... verbunden. Der Fahrer des Gespanns befuhr auf der BAB 1 Richtung T. in Höhe E. die rechte Fahrspur. Beim Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur übersah er das dort fahrende Spezialabschleppfahrzeug der G. M. GmbH. Die Fahrzeuge kollidierten, wobei das Fahrzeug der Firma M. einen Totalschaden erlitt und dessen Fahrer verletzt wurde. Die Klägerin wurde wegen des Unfalls vom Eigentümer des beschädigten Abschleppfahrzeugs, von dessen Fahrer und von dessen Berufsgenossenschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen; die Schadensregulierung ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 26.3.2015 und 16.6.2015 auf, sich an den Aufwendungen der Klägerin im Umfang von 50 v.H. zu beteiligen. Der frühere Beklagte zu 1 zahlte am 21.10.2015 an die Klägerin zur Schadensregulierung einen Betrag von 35.621,63 €. Weitere Zahlungen lehnte er ab. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2 sei Haftpflichtversicherer des Anhängers gewesen. Diese habe auch - über den früheren Beklagten zu 1 als Schadensregulierungsbeauftragten - die Zahlung vom 21.10.2015 geleistet. Die Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 den Betrag erstattet. Als Haftpflichtversicherer des Anhängers sei die Beklagte zu 2 der Klägerin zum hälftigen Ausgleich ihrer Aufwendungen für den Unfall verpflichtet. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken folge aus Art. 10, 12 EuGVVO. Dieses sei örtlich gem. § 32 ZPO zuständig, weil sich der Unfall im Gerichtsbezirk des Landgerichts ereignet habe und es um einen Gesamtschuldnerausgleich aus einer unerlaubten Handlung gehe. Kollisionsrechtlich sei deutsches Recht anzuwenden: Die Zweitbeklagte sei als Kraftfahrthaftpflichtversicherer gem. §§ 7 StVG, 115 VVG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch gegenüber der Zweitbeklagten folge zudem aus §§ 2, 3 und 6 AuslPflVG. Beide Beklagten hätten ihre Einstandspflicht im Übrigen mit der Zahlung vom 21.10.2015 anerkannt. Ein Regressanspruch der Klägerin als erstangegangenem Kraftfahrthaftpflichtversicherer ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Mehrfachversicherung (§ 78 Abs. 2 VVG) sowie aus den §§ 840 BGB, 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn die Parteien schuldeten aufgrund der (Pflicht-) Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis jedenfalls Schadensersatz nach den §§7, 17, 18 (§ 823 BGB), wobei sich der geschuldete Schadensersatz im Innenverhältnis zwischen den Prozessparteien auch nach den §§ 840 Abs. 1 Satz 1 BGB, 78 VVG dergestalt richte, dass jeder von ihnen die Hälfte des entstandenen Schadens zu tragen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es unerheblich, dass der Anhänger in Dänemark nicht für Schäden hafte. Da der Unfallort in Deutschland gelegen sei, gelte § 1 Abs. 1 AuslPflVG, wonach Anhänger nur gebraucht werden dürften, wenn eine Haftpflichtversicherung für den Anhänger bestehe. Nach der Rechtsprechung des EuGH werde das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I- Verordnung bestimmt, wenn nach Art. 4 ff. der Rom-II- Verordnung die auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsähen. Dies sei nach deutschem Straßenverkehrsrecht der Fall. Die Klägerin hat die Klage ursprünglich auch gegen den früheren Beklagten zu 1 gerichtet, insoweit jedoch am 1.2.2017 die Klage zurückgenommen (Bl. 20 f. d.A.). Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, alle Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 31.1.2013 auf der Bundesautobahn 1, Höhe E. in Fahrtrichtung T., im Umfang von 50 v.H. an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte zu 2 hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die fehlende Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Ein Gerichtsstand des § 32 ZPO sei zumindest zweifelhaft, denn bei dem Ausgleichsanspruch aus § 78 VVG handele es sich um einen quasivertraglichen Anspruch und nicht um einen solchen aus unerlaubter Handlung. Im Übrigen bestehe bei der Zweitbeklagten kein Versicherungsverhältnis für den streitgegenständlichen Anhänger. Das Kennzeichen …-… sei nicht mit einem Versicherungsversprechen der Beklagten zu 2 verknüpft, so dass es sich offenbar um eine schlichte Verwechslung des Kennzeichens handele. Insoweit bestehe auch kein Anspruch gegenüber dem früheren Beklagten zu 1. Hinzu komme, dass die Regelung des § 78 VVG ohnehin gegenüber einem dänischen Versicherer keine Anwendung finden könne, weil das Versicherungsvertragsgesetz ausschließlich für deutsche Versicherungsverträge gelte. Außerdem existiere im dänischen Recht eine Doppelversicherungsregelung - wie in § 78 VVG vorausgesetzt - deshalb nicht, weil es eine Versicherungspflicht für Anhänger dort nicht gebe. Damit hafte ein Anhänger in Dänemark nicht für den Schaden. Der Beklagte (zu 1) hafte deshalb nicht, weil er kein Versicherer sei, sondern gegenüber dem Opfer nur eine Garantiefunktion einnehme, so dass schon der Wortlaut des § 78 VVG nicht einschlägig sei. Im vorliegenden Fall gelte das sog. multilaterale Garantieabkommen (Kennzeichenabkommen). Passivlegitimiert seien demnach die Heimatbüros der entsprechenden Herkunftsländer. Insofern sei es unverständlich, warum hier die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen werde, anstatt sich an den dänischen Verband zu wenden, um dort die entsprechende Schadenteilung durchzusetzen. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 2 im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13.12.2019 eingereicht werden konnten, mit dem am 20.12.2019 verkündeten Urteil (Bl. 111 ff. d. A.) stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese ist mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.2.2020 „namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungskläger“ erhoben worden. In der Berufungsbegründung vom 26.3.2020 heißt es vor dem Berufungsantrag „melden wir uns erneut für die Beklagten und Berufungskläger“. Auf Hinweis des Senats haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgeführt, für den Beklagten zu 1 sei keine Berufung erhoben worden, sondern nur eine Nennung im Rubrum erfolgt; dies ergebe sich schon daraus, dass dieser nicht mehr Prozessbeteiligter gewesen sei. Die Beklagten rügen in der Sache, das Landgericht habe einerseits angenommen, gemäß der Rom-II-Verordnung sei deutsches Recht anzuwenden, denn es handele sich vorliegend um eine Angelegenheit aus unerlaubter Handlung. Im Widerspruch dazu habe das Landgericht in der Sache einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des § 78 VVG bejaht mit der Begründung, wenn ein Fahrzeug in einem Staat betrieben werde, in dem Versicherungspflicht bestehe, müsse ein Kraftfahrthaftpflichtversicherer auch den Umfang der Kraftfahrthaftpflichtversicherung sicherstellen, der in diesem Mitgliedsland gelte; da Versicherungspflicht für einen Anhänger in Deutschland bestünde, sei die Beklagte zu verurteilen. Das Landgericht habe hierbei nicht berücksichtigt, dass es sich bei § 78 VVG nicht um eine Vorschrift der unerlaubten Handlung, sondern um eine versicherungsvertragliche Vorschrift handele. Durch die Vorschrift solle sichergestellt werden, dass im Falle einer Mehrfachversicherung ein gerechter Ausgleich zwischen den beiden Versicherungen stattfinde, da ja beide dasselbe Versprechen abgegeben hätten. Haftung- oder Zahlungsgrund des § 78 VVG sei damit das identische Versicherungsversprechen, welches vertraglicher Natur sei. Die Vorschrift sei dagegen nicht anwendbar, wenn – wie vorliegend – 2 verschiedene Versicherer verschiedenen Versicherungsnehmern dasselbe versprochen hätten. Die Beklagte habe vielmehr nur eine subsidiäre Haftung für Drittschäden versprochen, wenn also der Anhänger nicht angekoppelt sei bzw. abgestellt sei und dort Schäden verursache. Die Annahme des Landgerichts, dass nur versicherte Anhänger in Deutschland betrieben werden dürften, sei faktisch falsch und schon gar nicht zwingend. Der Deckungsumfang für den Anhänger sei nach dem Gesetz zu ermitteln. Es sei unrichtig, der hiesigen Beklagten fiktiv einen Versicherungsumfang zuzuschreiben, den sie niemals vereinbart habe und auch niemals habe versprechen wollen. Die Beklagte habe keinen Versicherungsvertrag geschlossen, der auch nur annähernd eine Doppelversicherung, nämlich einen identischen Haftungsumfang darstelle. Sie habe dies auch nicht tun müssen, weil in Dänemark keine Versicherungspflicht für Auflieger bestehe und sie auch nicht dem Zwang der deutschen Kraftfahrthaftpflichtversicherungsverordnung unterliege. Das Betreiben des Lkw sei in Deutschland zulässig, weil es über den dänischen Versicherungsverband im Rahmen des Kennzeichenabkommens abgesichert sei. Dies bedeute aber nicht, dass die Beklagte die richtige und passivlegitimierte und zur Zahlung verpflichtete Gesellschaft sei. Die Klage sei deshalb abzuweisen. Denn ein mögliches Doppelversicherungsversprechen habe das dänische „G. K. B.“ durch Beitritt zu den Internal Regulations abgegeben, nicht aber die Beklagte. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Fiktion einer unstreitig nicht bestehenden Vollversicherung. Eine solche sei auch gar nicht erforderlich, weil ein entsprechender Gesamtschuldnerausgleich über die genannten Verbände durchgeführt werde. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.12.2019, Az. 8 O 104/16, abzuändern (wörtlich: aufzuheben) und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Recht sei das Landgericht von einer Haftung der Beklagten zu 2 ausgegangen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, es liege kein Fall des § 78 Abs. 2 VVG vor und die Beklagte (zu 2) hafte nur subsidiär, gehe fehl. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 VVG seien erfüllt, denn die Beklagte (zu 2) habe den Anhänger unstreitig haftpflichtversichert und für den Innenausgleich unter den für ein Gespann zuständigen Versicherern sei Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung als außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zwischen der Geschädigten und den Haltern des Gespanne maßgeblich. Denn es sei das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in welchem der Schaden eintrete. Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages sei grundsätzlich Art. 7 Rom-I-Verordnung einschlägig. Damit unterliege zwar der Versicherungsvertrag zunächst dänischem Recht. Der ausländische Versicherungsvertrag werde jedoch gemäß Art. 7 Abs. 4 Rom-I-Verordnung quasi auf den Versicherungsumfang erweitert, den der EU-Staat, in dem das Fahrzeug genutzt werde, zwingend vorschreibe. Welches Recht im Verhältnis zwischen den Versicherern angewendet werde, regele Art. 19 Rom-II-Verordnung. Nach dieser Vorschrift sei maßgeblich, welches Recht in dem Verhältnis zwischen der Beklagten und der Geschädigten angewendet werde. Dieses regele wiederum Art. 7 Rom-I-Verordnung. Zwar wäre nach dänischem Recht ein Regress der Klägerin bei der Beklagten nicht möglich, da die Beklagte in ihrem Versicherungsvertrag eine nur subsidiäre Haftung vereinbart habe. Allerdings räume Art. 7 Absatz 4a Rom-I-Verordnung dem Recht desjenigen Mitgliedstaates den Vorrang ein, welcher eine Versicherungspflicht vorschreibe, soweit es um die Frage gehe, ob der Versicherungsvertrag der Versicherungspflicht genüge. Ein solches sei mit § 1 Abs. 1 AuslPflVG erfolgt, weshalb deutsches Recht hier den Vorrang habe. Die jeweiligen Versicherer könnten sich ihrer aufgrund der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung geltenden Einstandspflicht auch nicht unter Berufung darauf entziehen, dass aufgrund der Internal Regulations nationale Büros eingerichtet worden seien. Diese dienten lediglich einer Absicherung des Schadensausgleichs und stellten keinen Haftungsausschluss des ausländischen Versicherers dar. Die Beklagte irre deshalb mit ihrer Auffassung, dass nur bei dem dänischen „G. K. B.“ eine Haftung bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 15.12.2020 mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, in dem Schriftsätze bis zum 4.1.2021 eingereicht werden konnten. II. 1. Die Berufung der Beklagten zu 2 ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. 2. Das Rechtsmittel ist bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2021 nicht zugleich seitens des früheren Beklagten zu 1 erhoben worden. a) Aus der Berufungsschrift muss im Grundsatz entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Beschluss vom 12.1.2010 – VIII ZB 64/09, juris Rn. 5, 7). b) In der Berufungsschrift vom 11.2.2020 (Bl. 146 d.A.) ist zwar ausdrücklich nicht nur die Beklagte zu 2, sondern auch der ehemalige Beklagte zu 1 aufgeführt und es sind beide als „Beklagte und Berufungskläger“ im Rubrum bezeichnet worden; ferner ist darin ausdrücklich „namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungskläger“ Berufung eingelegt worden. In der Berufungsbegründung vom 26.3.2020 heißt es weiter „melden wir uns erneut für die Beklagten und Berufungskläger“ (Bl. 182 d.A.). Auch in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 12.3.2020 (Bl. 156 d.A.) sowie in dem Schriftsatz vom 13.7.2020 (Bl. 232 d.A.) heißt es im Rubrum „D.B.G.K. u.a“. Gleiches gilt für den – in weiten Teilen mit der Berufungsbegründung identischen – innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist übersandten, vom 14.4.2020 datierenden Schriftsatz, in dem es zusätzlich heißt „melden wir uns erneut für die Beklagten und Berufungsklägerinnen“. Dies spricht dafür, dass es sich um mehrere Berufungsführer handelt, mithin das Rechtsmittel auch für den (ehemaligen) Beklagten zu 1 eingelegt worden sein könnte. c) Andererseits ist nach den obigen Grundsätzen auch der Inhalt der vorliegenden Berufungsbegründung(en) zu berücksichtigen, denen sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Rechtsmitteleinlegung auf die Beklagte zu 2 entnehmen lassen. Darin ist wiederholt von der „hiesigen Beklagten“ die Rede; am Ende der Berufungsbegründung wird zudem ausgeführt, „die Beklagte“ sei nicht die richtige und passivlegitimierte und zur Zahlung verpflichtete Gesellschaft, denn das dänische „G. K. B.“ habe ein mögliches Doppelversicherungsversprechen durch Beitritt zu den Internal Regulations abgegeben, nicht aber die Beklagte (Bl. 185 d.A. sowie Seite 7 des Schriftsatzes vom 14.4.2020). Ausführungen zu einer etwaigen Haftung des früheren Beklagten zu 1 finden sich darin nicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin die zunächst gegen beide Beklagten gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 1 mit Schriftsatz vom 20.1.2017 zurückgenommen hat (Bl. 20 d.A.) und das Landgericht den Beklagten zu 1 in der angefochtenen Entscheidung nicht verurteilt hat, geht der Senat nach erneuter Überprüfung der Gesamtumstände davon aus, dass es sich bei den unter Ziffer 2.a) genannten, von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewählten Formulierungen um ein offensichtliches redaktionelles Versehen gehandelt hat. Auf den Hinweis des Senats haben die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4.1.2021 zudem ausgeführt, für den Beklagten zu 1 sei keine Berufung erhoben worden, was sich schon daraus ergebe, dass dieser nicht mehr Prozessbeteiligter gewesen sei (Bl. 266 d.A.). In der Tat ist – worauf der Senat bereits hingewiesen hat - der frühere Beklagte zu 1 weder durch den Ausspruch zur Hauptsache noch durch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils beschwert. Sein Rechtsmittel wäre damit unzulässig, denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nach allgemeiner Auffassung eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (BGH, Urteil vom 20.10.1982 – IVb ZR 318/81, juris Rn. 7). Auch die Berufungsbeklagte geht ausweislich ihrer Berufungserwiderung offenbar nicht davon aus, dass auch der frühere Beklagte zu 1 Berufungsführer ist. Daher legt der Senat in Anwendung der Auslegungsregel, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, die Rechtsmitteleinlegung dahin aus, dass sie ausschließlich für die Beklagte zu 2 und nicht auch für den früheren Beklagten zu 1 erfolgt ist. III. Das Rechtsmittel der Beklagten zu 2 ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten zu 2 günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Lediglich die mit der Berufung nicht angegriffene Kostenentscheidung des Landgerichts war von Rechts wegen zu korrigieren. Im Einzelnen: 1. Zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2008 - III ZR 253/07, juris Rn. 8), bejaht. Hiernach ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Dies gilt auch im Verhältnis zu Dänemark, welches die Verordnung durch völkerrechtliches Übereinkommen mit der EU in Kraft gesetzt hat (Abkommen v. 19.10.2005, ABl. 2005 L 299, 62). Hiernach kann eine Person in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer solchen gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung“ den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der autonomen und sehr weiten Auslegung des Art. 7 Abs. 2 durch den EuGH gilt dieser für alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen (vgl. Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 7 EuGVVO Rn. 13 f.; Antomo in: Vorwerk/Wolf beckOK ZPO 39. Edition (Stand 1.12.2020), Brüssel Ia-VO Art. 1, Rn. 12; EuGH, Urteil vom 13.3.2014 – C-548/12, juris Rn. 20, zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001). Dies setzt insbesondere nicht voraus, dass gerade der Geschädigte die Klage erhebt; vielmehr gilt die Zuständigkeit auch für Klagen aus übergegangenem Recht und deshalb auch für Regressklagen, mit denen der Ausgleich unter mehreren Schädigern verfolgt wird (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (Werkstand: 60. EL August 2020), Art. 7 EuGVVO, Rn. 154). Für die hiesige Konstellation, in der die Klägerin die Beklagte zu 2 mit Sitz in Dänemark im Wege des Gespannregresses wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch nimmt, der sich im Saarland ereignet hat, gilt damit nichts anderes. Die entsprechende Annahme des Landgerichts wird im Berufungsverfahren auch nicht infrage gestellt. Jedenfalls aber ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 26 EuGVVO dadurch begründet, dass sich die Beklagte zu 2 inzwischen rügelos auf das Verfahren eingelassen hat. Während sie im erstinstanzlichen Verfahren die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken noch als „zumindest zweifelhaft“ erachtet hat (Bl. 104 d.A.), hat sie diesen Einwand im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. 2. Mit Recht und im Berufungsverfahren nicht angezweifelt hat das Landgericht ferner ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Zwischen den Parteien steht - nach wie vor - außer Streit, dass die Schadensregulierung noch nicht abgeschlossen ist, sodass die Klägerin ihre Aufwendungen wegen des Unfalls noch nicht abschließend beziffern kann; sie ist daher nicht gehalten, ihre Ansprüche - auch nicht teilweise - zum Gegenstand einer Leistungsklage zu machen. 3. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten zu 2 auf der Grundlage der §§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, 78 Abs. 1 und 2 VVG die Hälfte ihrer Aufwendungen zur Regulierung der Unfallschäden ersetzt verlangen kann. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg: a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beklagte zu 2 im Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Anhängers mit dem Kennzeichen ...-... war. An diese Feststellung ist der Senat im Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO gebunden: Zwar hat die Beklagte zu 2 in der Klageerwiderung zunächst vorgetragen, der Anhänger habe das dänische Kennzeichen …-… getragen (Bl. 71 d.A.). Auf die Replik der Klägerin, es gehe nicht um einen Anhänger mit dem Kennzeichen …-…, vielmehr sei die Erstbeklagte (gemeint ist wohl: Zweitbeklagte) Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Anhängers mit dem Kennzeichen ...-... (vgl. Bl. 82 f. d.A.), sowie auf den dezidierten Hinweis des Landgerichts, die Beklagte möge sich hierzu erklären (Bl. 84 d.A.), hat die Beklagte nichts mehr vorgetragen. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht diesen Umstand daher mit Recht als unstreitig gewertet (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Dagegen bringt die Berufung auch nichts vor. b) Als weitere Prämisse ist das Landgericht – entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten - davon ausgegangen, dass das dänische Recht eine Haftung von Halter und Fahrer eines Anhängers für durch den Anhänger verursachte Schäden nicht kennt, sondern die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs allein leistungspflichtig ist, und dass es infolgedessen im dänischen Recht auch keine Versicherungspflicht für eine derartige Haftung gibt. Dies schließe es jedoch keineswegs aus, dass die Beklagte Haftpflichtversicherer des Anhängers sei, denn für den Gebrauch in Deutschland unterliege der Anhänger der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 AuslPflVG. Deshalb müsse das dänische Recht gem. Art. 3 und 1 Nr. 1 der Richtlinie Nr. 2009/103 über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht an sich vorsehen, dass der Anhänger versichert werde und die Versicherung die Verursachung von Schäden zumindest in Deutschland erfasse. Dass eine entsprechende Versicherung für den Anhänger tatsächlich bestanden habe, dränge sich auch deshalb auf, weil der Anhänger in Deutschland in Gebrauch genommen worden sei und davon ausgegangen werden könne, dass seinem Halter die Versicherungspflicht bekannt sei und er sich dementsprechend darauf eingestellt habe. Diese Erwägungen sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und werden im Berufungsverfahren auch nicht angegriffen. c) Im Berufungsverfahren ebenfalls zugrunde zu legen ist der zwischen den Parteien außer Streit befindliche Umstand, dass der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 2 und dem Halter des Anhängers nur eine subsidiäre Haftung vorsieht, mithin im Umfang des Versicherungsschutzes hinter dem Versicherungsvertrag zurückbleibt, welcher zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer betreffend die Zugmaschine besteht. d) Damit wird die Haftung der Versicherer nach dem Recht beider betroffenen Staaten unterschiedlich beurteilt: Während das dänische Recht eine alleinige Leistungspflicht des Versicherers der Zugmaschine vorsieht, gilt nach dem im Unfallzeitpunkt maßgeblichen deutschen Recht eine Versicherungspflicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug bewegt werden (§ 1 PflVG), wobei Anhänger und Zugmaschine einen Haftungsverbund bilden und die jeweiligen Versicherungen Mitversicherer im Sinne des § 78 VVG sind. e) Für die Frage einer Ausgleichspflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung deutsches Recht: aa) Das maßgebliche Kollisionsrecht für Verträge ist in der Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) geregelt, während für außervertragliche Fragen die Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) gilt. Zwar hat Dänemark die Wirkungen der Rom-II-Verordnung ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 4); gleichwohl ist sie gemäß Art. 3 auch gegenüber Nicht-Mitgliedstaaten anzuwenden, von deutschen Gerichten auch im Verhältnis zu Dänemark (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.5.2020 – 7 U 181/19, juris Rn. 33; Spickhoff in: Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 56. Edition (Stand: 1.11.2020), Rom-II-VO Art. 1 Rn. 20; Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 2. Aufl. 2017, § 4 IV Rn. 213). bb) Zu der Frage des auf den Regress anwendbaren Rechts hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in dem Fall, dass nach dem gem. Art. 4 ff. der Rom-II-Verordnung anzuwendenden Recht der Geschädigte eines durch eine Zugmaschine mit Anhänger verursachten Unfalls über Ansprüche sowohl gegen den Halter als auch gegen den Versicherer des Anhängers verfügt, der Versicherer der Zugmaschine – nach Schadensersatzleistung an den Geschädigten – einen Regressanspruch gegen den Versicherer des Anhängers geltend machen kann, soweit das nach Art. 7 der Rom-I-Verordnung auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht einen Eintritt des Versicherers in die Rechte des Geschädigten vorsieht (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – Rs. C-359/14, verbunden mit C-375/14, juris Rn. 60 m. Anm. Martiny, IPRax 2017, 360; vgl. auch Staudinger/Friesen, VersR 2016, 768). cc) Die Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob der Klägerin Regressansprüche gegen die Beklagte zu 2 zustehen, liegt – anders als vom Landgericht angenommen, welches diese in Art. 20 der Rom-II-Verordnung gesehen hat - in Art. 19 der Rom-II-Verordnung (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.5.2020 – 7 U 181/19, juris Rn. 35; OLG Bamberg, Urteil vom 22.10.2019 – 5 U 40/19, juris Rn. 18; LG Göttingen, Urteil vom 23.5.2019 – 8 O 286/17, juris Rn. 22; vgl. auch OLG München, Urteil vom 17.6.2020 – 10 U 6240/19, juris Rn. 5). (1) Hat eine Person („der Gläubiger“) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person („den Schuldner“) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. (2) Die Eingangsvoraussetzung des Art. 19 Halbsatz 1 der Rom-II-Verordnung ist im Streitfall gegeben: Der Geschädigte, die G. M. GmbH („der Gläubiger“), hat gegen den Halter des Zugfahrzeugs des unfallbeteiligten Gespanns („den Schuldner“) Schadensersatzansprüche. Diese Verpflichtung beruht unzweifelhaft auf einem „außervertraglichen Schuldverhältnis“ und ergab sich aus dem gemäß Art. 4 Rom-II-Verordnung anwendbaren § 7 Abs. 1 StVG. Weiterhin war die Klägerin („Dritte“) als Haftpflichtversicherer der Zugmaschine des unfallbeteiligten Gespanns zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Haftung ergab sich aus den nach Art. 4 der Rom-II-Verordnung anwendbaren §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. (3) Nach Art. 19 Halbsatz 2 der Rom-II-Verordnung und der vorzitierten hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, ist unter der Voraussetzung, dass die Beklagte zu 2 als dänischer Versicherer des in Dänemark zugelassenen Anhängers der geschädigten GmbH zum Schadensersatz verpflichtet war, dem für die Klägerin („des Dritten“) gegenüber der G. M. GmbH („dem Gläubiger“) maßgebenden Recht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang Regressansprüche zwischen den Versicherern des Gespanns bestehen. Die Frage, ob die Beklagte zu 2 als Versicherer gegenüber der geschädigten GmbH zum Schadensersatz verpflichtet war, bestimmt sich in erster Linie nach dem mit ihrem Versicherten geschlossenen Vertrag, so dass maßgeblich zunächst die Rom-I-Verordnung ist. Nach deren Art. 7 Abs. 2 könnte somit dänisches Recht auch für die Frage einer (direkten) Haftung des Versicherers zur Anwendung kommen, wonach – nach dem Vorbringen der Beklagten – möglicherweise kein Anspruch bestünde. Dies erweist sich jedoch deshalb als unschädlich, weil gemäß Art. 7 Abs. 4 der Rom-I-Verordnung ein Mitgliedstaat abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorschreiben kann, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Von dieser Öffnungsklausel hat Deutschland in Art. 46d Abs. 2 EGBGB (bzw. Art. 46c EGBGB a.F.) Gebrauch gemacht, wonach ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der anwendbaren §§ 7 Abs. 1 StVG, 6 Abs. 3 AuslPflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG erfüllt. Mithin ist ein Anspruch der geschädigten GmbH gegen den beklagten Versicherer des Anhängers als Direktanspruch zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Berufung steht einer Haftung der Beklagten zu 2 damit nicht entgegen, dass bzw. falls nach dänischem Recht möglicherweise kein Anspruch bestünde (so auch ausdrücklich Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.5.2020 – 7 U 181/19, juris Rn. 35-37). (4) Dies bedeutet wiederum, dass sich der Ausgleichsanspruch des leistenden Versicherers, mithin der Klägerin als „Dritter“, gemäß Art. 19 der Rom-II-Verordnung nach dem Recht richtet, das für den Anspruch zwischen der geschädigten GmbH und der Klägerin anwendbar ist. Sowohl nach Art. 4 ff. der Rom-II-Verordnung als auch nach Art. 7 ff. der Rom-I-Verordnung ist dies das Recht der Bundesrepublik Deutschland, denn sowohl der Schadensort als auch der Sitz der Klägerin sind dort belegen. Damit verfängt der Einwand der Berufung nicht, dass § 78 VVG deshalb nicht anwendbar sei, weil die Beklagte zu 2 nur eine subsidiäre Haftung für Drittschäden versprochen habe, wenn also der Anhänger nicht angekoppelt sei bzw. abgestellt sei und dort Schäden verursache. Denn der ausländische Versicherungsvertrag wird auf diesem Wege gewissermaßen auf den Versicherungsumfang erweitert, den der EU-Staat, in dem das Fahrzeug genutzt wird, zwingend vorschreibt. Die Argumentation, der deutsche Gesetzgeber habe keine Befugnis, in ausländische Versicherungsverträge gestaltend einzugreifen, greift nach den obigen Ausführungen nicht. Vielmehr ermöglicht Art. 7 Abs. 4 lit. b der Rom-I-Verordnung gerade den Vorrang für weitergehende Versicherungspflichten nach deutschem Recht (so ausdrücklich Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.5.2020 – 7 U 181/19, juris Rn. 38 f.). (5) Hieraus folgt, dass sich – wie auch das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - Ob und Umfang des Regresses der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 nach deutschem Sachrecht bestimmen, mithin nach § 78 Abs. 2 VVG. Hiernach schuldet die Beklagte zu 2 der Klägerin den hälftigen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Regulierung der Unfallschäden gemäß § 426 Abs. 1 BGB: (5.1) Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG sind im Fall der Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die diese dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen. Denn Zugmaschine und Anhänger bilden insoweit eine Betriebseinheit; die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits begründen für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung im Sinn des § 78 VVG (so grundlegend BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08, juris Rn. 9 m.w.N.). (5.2) Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls bereits die von der Berufung aufgeworfene Frage entschieden, dass ein solcher Innenausgleich nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des Haftpflichtversicherers des Anhängers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 4.7.2018 – IV ZR 121/17, juris Rn. 10). Zwar verhindert die durch die Subsidiaritätsklausel vereinbarte Nachrangigkeit bereits, dass es überhaupt zu einer echten Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG kommt. Der Ausgleichsanspruch des Primärversicherers wird folglich nicht durch die Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen, sondern es fehlt eine gesetzliche Voraussetzung, von der § 78 Abs. 2 VVG den Ausgleichsanspruch als Rechtsfolge abhängig macht (BGH, Urteil vom 4.7.2018 – IV ZR 121/17, juris Rn. 12). Allerdings kann im Fall eines Gespannregresses der mit der Subsidiaritätsklausel bezweckte Ausschluss der gesetzlichen Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht erreicht werden. Denn es ergibt sich unabhängig von den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages zwingend aus gesetzlichen Vorgaben, dass die Haftpflichtversicherungen des Zugfahrzeugs einerseits und eines nur subsidiär versicherten Anhängers andererseits für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG begründen, (BGH, Urteil vom 4.7.2018 – IV ZR 121/17, juris Rn. 13). (5.3) Es fehlt schließlich an einer anderweitigen Bestimmung im Sinne der Vorschrift, die eine abweichende Haftungsquote gerechtfertigt erscheinen ließe. Eine solche kann sich zwar entsprechend § 254 BGB aus den unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen für einen Schaden ergeben. Mit überzeugender und im Berufungsverfahren insoweit nicht angegriffener Begründung hat das Landgericht angenommen, dass auch die Beklagte zu 2 für den von der Zugmaschine ausgehenden Verursachungsbeitrag einzustehen hat, da sie gem. §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG auch für den Fahrer des Anhängers haftet, bei dem es sich zwangsläufig um den Fahrer der Zugmaschine handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08). 4. Fehl geht schließlich der weitere Begründungsansatz der Berufung, es fehle deshalb an einer Passivlegitimation der Beklagten zu 2, weil der von ihr versicherte Anhänger über den dänischen Versicherungsverband im Rahmen des Kennzeichenabkommens abgesichert sei und ein entsprechender Gesamtschuldnerausgleich über die genannten Verbände durchgeführt werde. Wie der Text der von der Beklagten zu 2 vorgelegten „Internal Regulations“ (Bl. 186 ff. d.A.) erhellt, dienen diese der Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros und der Behandlung von Ansprüchen; sie sind indes offensichtlich nicht geeignet, die sich aus dem Gesetz ergebende Passivlegitimation eines Haftpflichtversicherers infrage zu stellen. Zweck des Grüne-Karten-Systems ist es insbesondere, den grenzüberschreitenden Straßenverkehr zu vereinfachen und Verkehrsopfer davor zu schützen, dadurch benachteiligt zu werden, dass der ihnen entstandene Schaden durch ein ausländisches Kraftfahrzeug verursacht wurde. Allein aus dem Umstand, dass aufgrund der Internal Regulations nationale Büros eingerichtet wurden, welche die Umsetzung der erstrebten Harmonisierung gewährleisten sollen, können sich die jeweiligen Versicherer nicht ihrer auf Grund der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung geltenden Einstandspflicht entziehen. Die Einrichtung der nationalen Büros dient lediglich einer Absicherung des Schadensausgleichs und stellt keinen Haftungsausschluss des ausländischen Versicherers dar. Daneben bleibt die Haftung des nationalen Büros nach dem AuslPflVG unberührt. Aus diesen Gründen tritt der Senat auch nicht der Auffassung der Beklagten bei, eine Harmonisierung müsse darüber gelöst werden, dass stets die Garantiefonds der anderen Mitgliedstaaten eintrittspflichtig sein müssten (so ausdrücklich Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.5.2020 – 7 U 181/19, juris Rn. 41 f.; LG Frankfurt, Hinweis vom 24.3.2020 – 2-15 S 196/19, juris Rn. 11; AG Mettmann, Urteil vom 1.10.2019 – 25 C 77/19, juris Rn. 67 ff. unter Hinweis auf Luckenhaupt, NZV 2016, 497, 502). 5. Von Rechts wegen zu korrigieren ist indes die - mit der Berufung nicht angegriffene - Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Tenors, wonach das Landgericht die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte der Klägerin und der Beklagten zu 2, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 26 % dieser selbst und zu 74 % der Beklagten zu 2 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 dieser selbst auferlegt hat. Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen, gegen die Beklagte zu 2 erstinstanzlich jedoch in vollem Umfang obsiegt hat, tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst und die Beklagte zu 2 jeweils zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden nicht erstattet (§§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Verteilung der (gerichtlichen und außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits am Maßstab des nunmehr im Berufungsverfahren gefundenen – endgültigen – Ergebnisses steht es nicht entgegen, dass der frühere Beklagte zu 1 bereits vor der streitigen Verhandlung im ersten Rechtszug aus dem Prozess ausgeschieden war und demzufolge im Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1981 – VI ZR 35/79; OLG Koblenz, Urteil vom 13.2.2008 – 1 U 973/07, juris Rn. 24; Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 100 Rn. 37). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist entgegen der Anregung der Berufungskläger nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht erfüllt sind: Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der EuGH hat verbindlich festgestellt, dass auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-Verordnung bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom-II-Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen (Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 und C-475/14, juris Rn. 56 ff.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in Ziffer 4 des Urteils vom 20.12.2019 entsprechend (Bl. 112 d.A.) – auf 72.000 € festgesetzt.