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Urteil

4 U 51/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2021:0318.4U51.20.00
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Leitsätze
1. Bei Nichtzahlung eines Förderungsbetrags aus einem Flüchtlingswohnraumprogramm des Landes an einen privaten Investor liegt eine Amtspflichtverletzung durch die zuständige, von einem Sachverständigen beratene Gemeinde in Ermangelung einer besonderen Regelung über die Weiterleitung bzw. Auszahlung von Zuwendungen nur dann vor, wenn und soweit die Entscheidung nicht pflichtgemäßem Ermessen entspricht.(Rn.34) (Rn.38) 2. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes gemäß § 839 Abs. 3 BGB gilt auch dann, wenn im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung eines privaten Investors mit einer Gemeinde außergerichtlicher Schriftverkehr von Anwalt zu Anwalt geführt wird.(Rn.27) 3. Der private Investor hat zur Schadensermittlung bei der Nichtzahlung eines Förderungsbetrags alle zum Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen, auf die betreffende Maßnahme bezogenen Umstände darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen.(Rn.63)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.06.2020 (Aktenzeichen 4 O 46/18) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Nichtzahlung eines Förderungsbetrags aus einem Flüchtlingswohnraumprogramm des Landes an einen privaten Investor liegt eine Amtspflichtverletzung durch die zuständige, von einem Sachverständigen beratene Gemeinde in Ermangelung einer besonderen Regelung über die Weiterleitung bzw. Auszahlung von Zuwendungen nur dann vor, wenn und soweit die Entscheidung nicht pflichtgemäßem Ermessen entspricht.(Rn.34) (Rn.38) 2. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes gemäß § 839 Abs. 3 BGB gilt auch dann, wenn im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung eines privaten Investors mit einer Gemeinde außergerichtlicher Schriftverkehr von Anwalt zu Anwalt geführt wird.(Rn.27) 3. Der private Investor hat zur Schadensermittlung bei der Nichtzahlung eines Förderungsbetrags alle zum Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen, auf die betreffende Maßnahme bezogenen Umstände darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen.(Rn.63) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.06.2020 (Aktenzeichen 4 O 46/18) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die beklagte Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Förderung einer Wohnraumsanierung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin befasst sich unter anderem mit der Finanzierung und Bewirtschaftung von Immobilien. Auf Grund der Flüchtlingswelle in den Jahren 2014 und 2015 kam es zu einem größeren Wohnungsbedarf in den deutschen Gemeinden. Auch die Beklagte hatte zur Unterbringung der ihr zugewiesenen Flüchtlinge Wohnraum zu beschaffen. Zur Förderung der Schaffung von entsprechendem Wohnraum wurde das Sonderprogramm zur finanziellen Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen (Flüchtlingswohnraumprogramm) geschaffen. Zuwendungsempfänger sind nach Ziffer 4.1 der Richtlinie zum Flüchtlingswohnraumprogramm (FRlWohnFlü) ausschließlich Städte und Gemeinden in Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung sowie gemeindliche Unternehmen im Sinne des § 110 KSVG mit ausschließlich kommunaler Beteiligung, die Eigentümer von Wohnraum sind. Laut Ziffer 4.2 FRlWohnFlü besteht kein Anspruch eines Dritten auf Auszahlung der Förderung, und nach Ziffer 5.1 der FRlWohnFlü gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK zu § 44 LHO), soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen wurden. Die Klägerin erwarb im Herbst 2015 das Grundstück mit Wohnhaus in der F. Straße, Nr. in der beklagten Gemeinde. Am 30.03.2016 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.04.2016 ein Wohnraummietvertrag hinsichtlich dieses Wohngebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren geschlossen. Im Rahmen der Antragstellung hinsichtlich des Flüchtlingswohnraumprogramms ließ die Klägerin Kostenschätzungen für die geplanten Renovierungsarbeiten erstellen, die zunächst einen Betrag von höchstens 120.000 € aufwiesen und nach Überarbeitung noch einen Betrag von circa 80.000 €. Der zuletzt genannte Betrag wurde bei der Antragstellung angegeben. Am 11.11.2015 unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin eine Projektvereinbarung mit der Beklagten, nach deren Nr. 6 es dem Projektträger bekannt ist, dass das Saarland die der Beklagten gewährte Zuwendung mittels Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise zuzüglich angefallener Zinsen zurückfordern kann, falls einzelne der in den dortigen Nummern 1 bis 5 vorgegebenen Bedingungen nicht erfüllt werden. Am 06.01.2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Zuwendungen für das Objekt. Mit Wohnraummietvertrag vom 30.03.2016 mietete die Beklagte bei der Klägerin das gesamte Haus für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2026 zu einer monatlichen Grundmiete von 834 € und einer Betriebskostenvorauszahlung von 250 € an. Am 20.09.2016 erteilte das zuständige Ministerium der Beklagten einen Bewilligungs- und Abrechnungsbescheid, der für die Maßnahme „Sanierung des privaten Anwesens F. Straße, Nr. in N. zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen“ eine Landeszuwendung in Höhe von 50.000 € vorsah. Eine Zahlung von Zuwendungen der Beklagten an die Klägerin erfolgte nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2017 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Projektvereinbarung fristlos und den Mietvertrag fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, und zahlte ab September 2017 keine Miete mehr. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten offenstehenden Mietzins gerichtlich geltend, woraufhin – nach Verweisung durch das sachlich unzuständige Landgericht durch Beschluss vom 10.04.2018 (Aktenzeichen 6 O 76/18) – das Amtsgericht Lebach durch Urteil vom 03.09.2019 (Aktenzeichen 13 C 317/18 (10)) der Beklagten auferlegte, an die Klägerin für die Zeit von September 2017 bis Mai 2018 einen offenen Betrag in Höhe von 8.006 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Amtspflicht zur vollständigen Information und zur Weitergabe haushaltsrechtlicher Auflagen verletzt. Dazu hat sie behauptet, der Bürgermeister der Beklagten habe den Geschäftsführer der Klägerin anlässlich der Kirmes in der Gemeinde N. am 04.07.2015 auf das Förderprogramm angesprochen. In der Woche vom 13. bis zum 17.07.2015 habe ein weiterer Besprechungstermin im Büro des Bürgermeisters stattgefunden, bei dem auch der Zeuge S. anwesend gewesen sei. Die Beklagte habe im Rahmen dieses Besprechungstermins erläutert, dass es ein Förderprogramm gebe, im Rahmen dessen bis zu 50 v. H. der Renovierungskosten bezuschusst werden könnten, aber höchstens ein Gesamtbetrag von 100.000 €. Der Bürgermeister der Beklagten habe zudem erklärt, die Beklagte sei bei solchen Projekten bereit, einen Zehnjahresmietvertrag für das renovierte Objekt abzuschließen. Der Klägerin sei in keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass Förmlichkeiten als Vorgaben des Ministeriums zu beachten seien. Insbesondere sei die FRlWohnFlü nicht mitgeteilt und auch nicht offengelegt worden. Die tatsächlichen Renovierungskosten hätten sich auf 104.000 € belaufen. Vor Beginn der Renovierungsarbeiten seien die Einzelheiten mit einem Sachbearbeiter der Beklagten abgesprochen worden. Zur weiteren Abstimmung mit der Beklagten habe es immer wieder Ortstermine gegeben, an denen Mitarbeiter des Bauamts der Beklagten und auch der Bürgermeister teilgenommen hätten. Die Ausführungen der Beklagten, es gebe Bedenken wegen unzureichender Belege, seien Makulatur. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 € nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2017 zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (24.02.2018) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, am 20.08.2015 habe in der Zeit von 11.00 bis 11.15 Uhr ein Telefonat mit der Kommunalentwicklung K. und dem Geschäftsführer der Klägerin stattgefunden, in welchem dieser unter anderem über die Förderung nach der betreffenden Richtlinie informiert worden sei. Am 07.09.2015 habe zudem ein weiteres Informationsgespräch im Büro der Kommunalentwicklung K. stattgefunden. Mit Schreiben vom 29.10.2015 sei durch den Zeugen W. auf das Erfordernis einer Kostenschätzung nach DIN 276 hingewiesen worden. Mit E-Mail vom 03.11.2015 habe der Zeuge Dr. W. dem Geschäftsführer der Klägerin die Richtlinie und die Kooperationsvereinbarung zugesandt. Auf Grund entstandener Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Renovierungskosten tatsächlich angefallen seien, habe die Beklagte ein Sachverständigengutachten und ein Ergänzungsgutachten eingeholt, demzufolge bestimmte Rechnungen dem Bauvorhaben nicht zuzuordnen gewesen seien. Dieses habe bestätigt, dass nicht alle aus den Rechnungen hervorgehenden Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Bei einer ersten Schätzung sei der Sachverständige auf Sanierungskosten von rund 60.000 € gekommen. Infolgedessen sei die Auszahlung der Förderungssumme an die Klägerin verweigert und der Betrag an das zuständige Ministerium zurücküberwiesen worden. Auch in der Folgezeit habe die Klägerin die Zweifel an der Richtigkeit ihrer Kostenschätzung an der Verwendung der Mittel nicht beseitigen können. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien (Bd. I Bl. 199 ff. d. A.) mit dem am 25.06.2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (Bd. II Bl. 232 ff. d. A.). Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Klägerin, die Auffassung des Landgerichts, dass eine Amtspflichtverletzung durch unvollständige Information nicht festzustellen sei, halte einer Überprüfung im Tatsächlichen nicht stand. Mit dem Vortrag der Klägerin zum Verlauf der gesamten Gespräche und Verhandlungen habe sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs die angebotenen Beweise nicht erhoben. Der Urteilsbegründung sei nicht zu entnehmen, welcher konkrete Verstoß gegen welche Richtlinie der Klägerin anzulasten sei. Die Argumentation des Landgerichts, die Klägerin solle selbst die Förderungsrichtlinie, darauf zurückgreifende Haushaltsvorschriften und Ausführungsvorschriften überprüfen, übersteige das Maß der Mitwirkungspflicht des Bürgers bei weitem. Die Klägerin habe während des Verwaltungsverfahrens keine Veranlassung gehabt, davon auszugehen, dass die von ihr vorgelegten Kostenbelege inhaltlich beanstandet würden. Die Bewertung der und der Umgang mit der E-Mail der Unternehmensberatung K. vom 03.11.2015 durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft. Schließlich sei für die Klägerin nicht mehr nachvollziehbar, dass ihr im Nachhinein vom Landgericht völlig ungeprüft und völlig grundlos Verschleierungsabsichten unterstellt würden, die sie in keinem Zeitpunkt gehabt habe. Im Gegenteil habe in der damaligen Situation der Bürgermeister regelrecht Druck auf den Geschäftsführer der Klägerin gemacht, dass ihm alles nicht schnell genug gegangen sei, weil er Wohnraum für die Flüchtlinge gebraucht habe. Der Frage, ob die Beklagte im Rahmen einer Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens hätte handeln müssen oder ob bereits darin eine Amtspflichtverletzung liege, dass dies unter Verletzung aller Verfahrensförmlichkeiten über eine Rechtsanwaltskanzlei abgewickelt worden sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin beantrage auch unter diesem Gesichtspunkt die Zulassung der Revision. Die Klägerin beantragt (Bd. II Bl. 307 d. A.), 1. unter Abänderung des am 30.06.2020 zugestellten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 46/18) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 € nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2017 zu bezahlen und 2. unter Abänderung des am 30.06.2020 zugestellten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 46/18) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung (24.02.2018) zu bezahlen; vorsorglich, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.05.2020 (Bd. I Bl. 197 ff. d. A.) und des Senats vom 18.02.2021 (Bd. II Bl. 362 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Lebach (Aktenzeichen 13 C 317/18 (10)) und des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (Aktenzeichen I-C5-4332-4-4113-03/2016), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht an der Bestimmung des § 839 Abs. 3 BGB scheitern lassen, wonach die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, es bestehe jedenfalls kein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und dem eingetretenen Schaden, weil eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO als unbegründet abzuweisen gewesen wäre (Bd. II Bl. 237 d. A. oben). Allerdings ist im Streitfall ein Amtshaftungsanspruch auch mit der Erwägung zu verneinen, dass bei unterstellt amtspflichtwidrigem Verhalten der vorrangige Primärrechtsschutz, der am ehesten zur Aufklärung und Würdigung strittiger Verwaltungsentscheidungen geeignet ist (vgl. VGH München BeckRS 2015, 44301 Rn. 10), von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in Anspruch genommen worden ist. a) Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die in Verfahrensvorschriften vorgesehenen und dem prozesstechnischen Begriff eines Rechtsmittels unterfallenden Behelfe (Berufung, Revision, Beschwerde), sondern alle rechtlich möglichen und geeigneten, förmlichen oder formlosen Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (BGHZ 123, 1, 7; 137, 11, 23; 181, 199; 197, 375). Besteht die Pflichtverletzung in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung einer Maßnahme, so muss das Rechtsmittel geeignet sein, die Vornahme der betreffenden Amtshandlung zu erwirken. Unter den somit weit zu fassenden Begriff des Rechtsmittels fallen etwa: Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGHZ 123, 1, 7 f.; Staudinger/Wöstmann, BGB Neubearb. 2020, § 839 Rn. 337). b) Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer eigenen Darstellung keinen sich unmittelbar gegen die behauptetermaßen schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst gerichteten und ihre Beseitigung oder Vornahme bezweckenden und ermöglichenden Rechtsbehelf eingelegt, obgleich dies möglich und unter Zugrundelegung ihres Rechtsstandpunkts auch geboten gewesen wäre. aa) In der Klage heißt es hierzu lediglich, im Weiteren, d. h. nach Weiterleitung des Antrags der Klägerin an das Ministerium, habe die Beklagte die Auszahlung des Förderungsbetrags mutwillig hintertrieben (Bd. I Bl. 10 d. A. drittletzter Abs.). Dass die Klägerin einen Antrag an die Beklagte gestellt, um Bescheidung nachgesucht, im Falle der Nichtentscheidung Untätigkeitsklage erhoben oder bei negativer Bescheidung das einschlägige Rechtsmittel eingelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt das Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten an die Klägerin vom 09.11.2016 in Aussicht, die Bewilligung des Zuschusses sowie die entsprechende Auszahlung könnten frühestens nach der Überprüfung der Sachlage erfolgen (Bd. I Bl. 131 d. A.). Das anschließende Anwaltsschreiben von Seiten der Klägerin vom 22.11.2016 (Bd. I Bl. 132 ff. d. A.) enthält zwar unter anderem eine Fristsetzung zur Auszahlung des Zuschussbetrags binnen einer Woche (Bd. I Bl. 134 d. A.), aber kein Nachsuchen um Bescheidung. Auch die an den Minister für Inneres persönlich gerichtete E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 28.06.2016, der ein sogenannter „Sorgenbrief“ anliegt (Beiakte Aktenzeichen I-C5-4332-4-4113-03/2016 Bl. 221 ff.), kann nicht als Rechtsmittel angesehen werden, zumal das Ministerium für die Bescheidung und Auszahlung unmittelbar gegenüber der Klägerin nicht zuständig war. bb) Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Berufung in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.03.2021 die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nicht in der Rechtsform eines Bescheids entschieden, sondern ihre Mitteilungen und Entscheidungen ausschließlich im Wege privatrechtlicher Anwaltskorrespondenz mitgeteilt; dagegen gebe es keinen Rechtsbehelf (Bd. II Bl. 368 d. A.). Diese Betrachtung greift zu kurz, wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist. Im verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dem praktisch wichtigsten Anwendungsfall für den Vorrang des Primärrechtsschutzes, ist als förmliches Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB die auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen (begünstigenden) Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO anerkannt (BGHZ 113, 17, 20; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 339). Dieses Rechtsmittel war vorliegend offenkundig statthaft. Die daneben geführte Korrespondenz von Anwalt zu Anwalt schließt den an die Gemeinde zu richtenden Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts und im Falle der Ablehnung und Unterlassung die Verpflichtungsklage nicht aus. cc) Entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. II Bl. 368 d. A. unten) ist der Senat in seiner tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung nicht an die Begründung des Landgerichts gebunden. Dies folgt schon aus den grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 513, 529, 546 ZPO für das Berufungsverfahren. Der Senat hat auch nicht, wie die Berufung weiter meint (aaO), selbst durch den in der Berufungsverhandlung gegebenen Hinweis neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in den Rechtsstreit eingeführt. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung (S. 24 f. = Bd. I Bl. 59 f. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB verkannt hat. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt im Anfang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aufgegriffen und die Voraussetzungen der Norm (unzutreffend) verneint, woran der Senat indessen, wie vorstehend ausgeführt, nicht gebunden ist. Vielmehr obliegt gerade umgekehrt dem Senat als Berufungsgericht kraft Gesetzes die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. dd) Im Übrigen ist § 839 Abs. 3 BGB eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGHZ 113, 17, 22). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGHZ 56, 57, 63; BVerwG BeckRS 2014, 58780 Rn. 7). Folgerichtig hat das Gericht – wie beim Mitverschulden (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Auflage 2019 § 254 Rn. 143 m. w. Nachw.) – eine Rechtsmittelversäumung von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern eine Partei (nicht notwendig der Anspruchsgegner) entsprechende Tatsachen vorträgt. Da die Rechtsmittelversäumung vorliegend sogar unstreitig ist, muss sie berücksichtigt werden. c) Die Kausalität zwischen Nichteinlegen des „Rechtsbehelfs“ und Schadenseintritt, für welche grundsätzlich der Schädiger beweispflichtig ist (BGH VersR 1985, 887), liegt bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin ebenfalls vor. Die Kausalität ist zu bejahen, wenn über den „Rechtsbehelf“ richtigerweise zugunsten des Geschädigten hätte entschieden werden müssen (BGHZ 123, 1, 12 f.; BGH VersR 1983, 1031, 1034; 1985, 358, 359). Ausgehend von der Darstellung der Klägerin hätte die Förderung spätestens im Rechtsbehelfsverfahren gewährt werden müssen. Die Versäumung des Rechtsmittels ist schuldhaft, wenn aus der Sicht des Betroffenen eine Amtspflichtverletzung nahegelegen hat (BGH NJW 1977, 1287, 1288), was vom Standpunkt der anwaltlich vertretenen Klägerin der Fall war. Im Falle anwaltlicher Vertretung – wie hier – muss sich der Anspruchsteller das Verschulden dieser Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen (BGHZ 123, 1, 13; Erman/Mayen, BGB 16. Aufl. 2020 § 839 BGB Rn. 87). 2. Davon abgesehen hat das Landgericht eine für die Haftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG erforderliche Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten mit im Wesentlichen zutreffender Begründung verneint. Die Klägerin stützt den in Höhe von 50.000 € erhobenen Schadensersatzanspruch auf Amtspflichtverletzungen unter zwei Gesichtspunkten, und zwar die Verletzung der Pflicht, den Förderungsbetrag aufgrund der FRlWohnFlü in entsprechender Höhe an sie auszuzahlen (Bd. I Bl. 93, 116 d. A.), ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde (Bd. I Bl. 192 d. A.), und auf die Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungspflichten (Bd. I Bl. 198/199 d. A.). a) Eine Amtspflichtverletzung wegen Nichtauszahlung bzw. Nichtweiterleitung des Förderungsbetrags von 50.000 € liegt nicht vor. aa) Ob eine Amtspflicht verletzt ist, richtet sich nach der objektiven Differenz zwischen dem durch die Amtspflicht gebotenen Soll und dem faktischen Handeln (Erman/Mayen, aaO Rn. 51). Der Amtswalter hat die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten, d. h. er muss die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsträgers im Einklang mit dem objektiven Recht wahrnehmen (BGHZ 76, 16, 30). Hierüber wird der Amtswalter auf die Beachtung sämtlicher den Verwaltungsträger bindenden Normen aus den Rechtsquellen der Verfassungen von Bund und Ländern, der (formellen) Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, des Gewohnheitsrechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts, verpflichtet, auch wenn diese Normen unmittelbar nicht an ihn, sondern an den Verwaltungsträger adressiert sind (Erman/Mayen, aaO Rn. 52). bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs hat sich die Beklagte nicht amtspflichtwidrig verhalten; denn sie war zur Weiterleitung des Förderungsbetrags nicht verpflichtet. (1) Die Projektvereinbarung zwischen dem damaligen Ministerium für Inneres und Sport, der Beklagten als Projektträgerin und der Klägerin als sonstiger Maßnahmeträgerin (dort als Dritter bezeichnet) und der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten statuieren keinen Anspruch auf eine Weiterleitung des Förderungsbetrags an die Klägerin. Dieser Befund wird durch den klaren Wortlaut der FRlWohnFlü untermauert, auf die sich Nr. 4 und 5 der Projektvereinbarung beziehen. Laut Ziffer 4.2 Abs. 3 FRlWohnFlü (im Anlagenbd. Beklagte), worauf sich die Beklagte durchweg beruft (Bd. I Bl. 84, 87 d. A.), besteht ein Rechtsanspruch eines Dritten – also auch einer privaten Investorin wie der Klägerin – auf Weitergabe von Zuwendungen durch eine Stadt oder Gemeinde nicht. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem Schutz der Gemeinden und Städte vor finanziellen Defiziten zu sehen, da diese vom Land auf Rückzahlung bewilligter Mittel in Anspruch genommen werden können, etwa wenn der Rechnungshof Überzahlungen feststellt oder geförderte Einzelmaßnahmen dem Zuwendungszweck zuwiderlaufen (siehe Seite 3 und Ziffer 3.1 des Bewilligungsbescheids, Anlagenbd. Beklagte). (2) Mit diesem rechtlichen Rahmen ist die Annahme der Klägerin, der Förderbetrag stehe „unter keinem Gesichtspunkt der Beklagten“ zu, und es handele sich um einen „bloßen Investitionsanreiz für Investoren“ (Bd. I Bl. 194 d. A.), nicht zu vereinbaren. Nach Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 FRlWohnFlü bezwecken die Zuwendungen des Saarlandes die Schaffung von Wohnraum bzw. die Sanierung oder Nutzungsänderung bestehenden Wohnraums für den in Abs. 1 genannten Personenkreis, also vom Land verteilte Asylbewerber und sonstige Flüchtlinge, zu deren Aufnahme nach Verteilung durch das Land gemäß § 1 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz (LAG) SL die Gemeinden verpflichtet sind. Dies soll nach Abs. 2 Satz 2 so weit wie möglich auch einer Stärkung der Ortskerne zugutekommen und insbesondere Wohnungsleerstände verringern bzw. weiteren Leerstand vermeiden. Darüber hinaus ist nach Abs. 3 sicherzustellen, dass der geförderte Wohnraum längerfristig auch anderen Personen mit besonderen Zugangsproblemen zum Wohnungsmarkt wie einkommensschwachen Haushalten oder Sozialleistungsempfängern zur Verfügung steht, wenn dies die Wohnraumversorgung gemäß Abs. 1 und 2 zulässt. (3) Die Behauptung der Klägerin, die FRlWohnFlü sei ihr nicht vorgelegt geworden und auch nicht bekannt gewesen (Bd. I Bl. 97 d. A. unten), betrifft keine für die Nichtzuweisung von Ansprüchen durch die Projektvereinbarung oder die FRlWohnFlü an private Investoren relevante Tatsache. Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin die Projektvereinbarung, nach der sich weder ein Direktanspruch der Klägerin gegen das Saarland noch ein Anspruch auf Weiterleitung von Zuwendungen durch die Beklagte an die Klägerin ergeben, unterschrieben, weshalb die Vereinbarung unbeschadet der Frage, ob der Geschäftsführer der Klägerin die in der Urkunde enthaltenen Informationen tatsächlich nachvollzogen und die darin genannten Unterlagen eingesehen hat, mit diesem Inhalt gilt. (4) Schließlich bestand auch keine Amtspflicht der Beklagten auf Weiterleitung der vom Saarland gewährten Zuwendung an die Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen. (4.1) Fördermittel werden in Ermangelung einer besonderen Regelung – an der es auch hier im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin fehlt – nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, den Gegenstand und die Voraussetzungen festzulegen (OLG Jena, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 4 U 696/17, juris Rn. 23). Ferner besteht die Amtspflicht, eine in einer bestimmten Weise geplante und begonnene Maßnahme entsprechend durchzuführen, wenn der Amtsträger in zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Bürger im Vertrauen hierauf bereits Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 54, Wöstmann in Staudinger, aaO Rn. 137, 163). Dann ist der Amtsträger gehalten, konsequent zu handeln und widersprüchliches Verhalten zu vermeiden (OLG Jena, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 4 U 696/17, juris Rn. 24). Amtspflichtwidrig handelt ein zur Ermessensausübung verpflichteter Beamter, wenn er sein Ermessen überhaupt nicht ausübt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch macht. Der Beamte handelt hiernach amtspflichtgemäß, solange er sich innerhalb dieser „Bandbreite“ pflichtgemäßen Ermessens hält, mag auch ein anderes pflichtgemäßes Verhalten denkbar sein. Eine Amtspflichtverletzung liegt hingegen vor, wenn der Beamte die vorstehend beschriebenen Ermessensschranken und -bindungen verletzt oder wenn er verkennt, dass sein Ermessen reduziert oder sogar auf eine bestimmte Verhaltensweise festgelegt ist, wie z. B. bei der „Ermessensschrumpfung auf null“ oder bei (zulässiger) Selbstbindung der Verwaltung, von der er ohne zureichenden rechtlichen Grund nicht abweichen darf (BGHZ 118, 263, 271; Wöstmann in Staudinger, aaO Rn. 143). (4.2.) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht festzustellen, dass die Beklagte nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden hätte. (4.2.1) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es im Verhältnis der beklagten Gemeinde zu privaten Maßnahmeträgern an Bestimmungen zur Ausgestaltung der Förderung durch gemeindliche Rechtssetzung oder vertragliche Vereinbarung fehlt. Dass die Gemeinde im Zweifel nicht zur voraussetzungslosen, vollumfänglichen Weiterleitung eines vom Land gewährten Zuschusses verpflichtet sein kann, liegt auf der Hand. Dann käme nämlich die Förderung durch das Land nicht den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben zugute, sondern diente als Folge der vollumfänglichen Weiterleitung des Zuschusses ausschließlich der Förderung privater Investoren. Die Gemeinde würde zur bloßen Zahlstelle für Landeszuschüsse an private Investoren, trüge aber im Falle der zweckwidrigen Verwendung der Mittel das Rückzahlungsrisiko gegenüber dem Land. Außerdem wären die Zuschüsse ohne Rücksicht auf die Haushaltslage der Gemeinde an Dritte auszukehren, was den Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung und Verwaltung zuwiderliefe. (4.2.2) Die Beklagte musste nach sachverständiger Beratung davon ausgehen, dass der von der Klägerin geschaffene Wohnraum – abgesehen von einem beseitigten Schimmelbefall (Bd. I Bl. 69 d. A. Abs. 2) – statische Mängel aufwies und die geltend gemachten Baukosten nicht hinreichend dokumentiert waren. (4.2.2.1) Laut der von der Beklagten eingeholten statischen Stellungnahme des Beratenden Ingenieurs KBI S. M. vom 24.11.2016 ist die Standsicherheit der Kellerdecke im dort näher bezeichneten Bereich nicht mehr gewährleistet und ist dieser Bereich im Erdgeschoss bis zur Behebung der aufgeführten Schäden nicht mehr zu begehen (Anlagenbd. Anlage B 3). Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Beratenden Ingenieurs Dipl.-Ing. TH F. M. vom 09.12.2016 ist dahin zu verstehen, dass die Standsicherheit nicht beurteilt werden kann. Denn es wird zunächst festgehalten, dass die vorhandenen Stahlträger in größeren Bereichen erhebliche Korrosionsschäden aufweisen und eine Nachberechnung nicht möglich ist (Bd. I Bl. 123 d. A.). Ob und inwieweit die anschließenden (groben) Vorschläge fachgerecht umgesetzt worden sind und damit die Standsicherheit gegeben ist, ist nicht belegt. (4.2.2.2) Ferner zeigt das von der Beklagten eingeholte Gutachten (nebst Ergänzung) des Dipl.-Ing. E. vom 08.01.2017 zur „Art und Weise der Renovierung, Kosten der Renovierung, bauliche Mängel am von der Gemeinde angemieteten Haus W., F. Straße, Nr., N.“ (Anlagenbd. Anlage B 6) detailliert bauliche Mängel und Ungereimtheiten bei der Kostenkalkulation und Abrechnung durch die Klägerin auf. Zum Allgemeinzustand des Hauses ist im Wesentlichen festgestellt, dass Dach und Außenwände im Urzustand verblieben und die auf der Rückseite angebrachten beiden Fenster in den Anschlussbereichen deutliche offene Stellen aufweisen, an denen das Eindringen von Wasser unvermeidlich ist. Wärmedämmungsmaßnahmen sind demnach nicht nachzuvollziehen, selbst im Dachgeschoss wurde nach dem Einbau des Heizraums und der Heizung nicht gedämmt (S. 44). Der Zustand der Stahlträger im Keller wird als „besorgniserregend“ bezeichnet, weil der größte Teil der Untergurte der Stahlträger eine starke Korrosionsbildung und schuppenartigen Blattrost an den freiliegenden Untergründen der Träger zeigte und zum Teil leichte Verformungen feststellbar waren (S. 45). Hinsichtlich der abgerechneten Kosten ergaben sich die auf S. 35 bis 43 des Gutachtens im Einzelnen verzeichneten Beanstandungen. Angesichts der detaillierten Beanstandungen des Sachverständigen entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, dass die Beklagte keine Weiterleitung bzw. Auszahlung des Förderbetrags an die Klägerin veranlasste. (4.2.2.3) Die Berufung hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, der Senat übergehe, dass es sich bei dem Gutachten E. nur um erweiterten Parteivortrag handele, dessen Richtigkeit bestritten worden sei (Bd. II Bl. 374/375 d. A.). Bei dieser Betrachtung der Berufung werden indessen die Prüfungsebene der Beklagten und der prozessuale Beweismaßstab in rechtlich unzulässiger Weise vermengt. Da das von der beklagten Gemeinde eingeholte Sachverständigengutachten Mängel bei der Sanierung durch die Klägerin und erhebliche Ungereimtheiten bei der Abrechnung aufzeigte, stellt sich das Verhalten der Beklagten auf der Ebene der pflichtgemäßen Ermessensausübung jedenfalls nicht als amtspflichtwidrig dar. Denn durch die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen hat die Beklagte den Sachverhalt pflichtgemäß und ausreichend aufgeklärt und somit die Grundlage für eine fehlerfreie Ermessensausübung geschaffen (vgl. BGH VersR 1974, 358). Insoweit stellt sich im Amtshaftungsprozess keine Beweisfrage. Deshalb hat der Senat – anders als die Berufung meint (Bd. II Bl. 375 d. A.) – auch keineswegs die inhaltliche Richtigkeit des von der nicht beweisbelasteten Beklagten vorgelegten Gutachtens unterstellt. (4.2.2.4) Die Berufung macht weiter geltend, die Klägerin habe wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr eine Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen E. nicht möglich gewesen sei, weil ihr lediglich unverständliche, aus dem Sachzusammenhang gerissene Auszüge mitgeteilt worden seien. Erst bei dem Besprechungstermin im Rathaus habe sich herausgestellt, dass es sich bei den unverständlichen Auflistungen um Auszüge aus einem Gutachten handele. Es sei ausdrücklich um Einsichtnahme in das Gutachten gebeten worden, die vom Bürgermeister nach Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten verweigert worden sei (Bd. II Bl. 371 d. A.). Selbst wenn nicht nur eine Bitte, sondern ein förmlicher Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG unterstellt wird und dieser zurückgewiesen worden sein sollte, hätte der Klägerin spätestens in einem – nicht durchgeführten – verwaltungsgerichtlichen Verfahren Akteneinsicht gegeben werden oder zumindest das Gutachten vollständig zugänglich gemacht werden müssen. Ein von der Behörde eingeholtes Gutachten ist originärer Aktenbestandteil und unterliegt der Akteneinsicht (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 52). Da die Entscheidung über die Akteneinsicht behördliche Verfahrenshandlung ist, können die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens die Verweigerung der Akteneinsicht oder ihre unzureichende Gewährung nicht vorab gesondert angreifen (§ 44a VwGO), sondern erst zusammen mit der Sachentscheidung (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 87). b) Auch eine Verletzung der Amtspflicht zu verlässlichem Verhalten ist zu verneinen. aa) Staatliche Stellen sind prinzipiell gehalten, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme durchzuführen, insbesondere wenn die Behörde in zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Bürger im Vertrauen hierauf Vermögensdispositionen getroffen hat (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, 2. Teil, III.2.b) hh)). Die Behörde muss daher, falls nicht ausnahmsweise besondere aus der Sache sich ergebende Gründe etwas Anderes rechtfertigen, alle im Widerspruch zu dem früheren Verhalten stehenden Maßnahmen unterlassen, wenn ein Betroffener auf der Grundlage des früher geschaffenen Tatbestandes im Rahmen vernünftiger Erwägungen bestimmte Dispositionen getroffen hat und Treu und Glauben den Schutz des Vertrauens erheischen, das der betroffene Bürger in die Beständigkeit der behördlichen Maßnahmen gesetzt hat. Mit anderen Worten ist die Behörde insoweit zu einem „konsequenten Verhalten“ verpflichtet (BGH NVwZ 1986, 245, 246). bb) Im Streitfall folgt schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, insbesondere den Angaben ihres Geschäftsführers in der informatorischen Anhörung vor dem Landgericht, dass verbindliche Zusagen von Seiten des Bürgermeisters der Beklagten nicht erfolgten. (1) Die Klägerin trägt vor, der Bürgermeister habe ihr im Rahmen einer Vorbesprechung erklärt, „es gebe ein Förderprogramm, aus welchem günstige Zuschüsse bewilligt werden könnten“, es könnten „bis zu 50 % der Renovierungskosten subventioniert werden“ (Bd. I Bl. 4, 94 d. A.) und ein Höchstbetrag von 50.000 € je Projekt“ erreicht werden (Bd. I Bl. 4, 94, 95, 99 d. A.). Bei Zugrundelegung dieser erkennbar vagen Erklärungen konnte die Klägerin nicht annehmen, sie könne ohne Sicherstellung weiterer, erst noch zu konkretisierender Voraussetzungen sicher damit rechnen, 50.000 € zu erhalten. Die von der Klägerin behauptete Aussage des Bürgermeisters der Beklagten, die Bewilligung der Subvention für Renovierungskosten sei „gar kein Problem“ (Bd. I Bl. 101 d. A.), berechtigt einen Unternehmer bei verständiger Würdigung nicht zu der Annahme, es werde voraussetzungslos eine staatliche Zuwendung gewährt. Dafür spricht auch die Schilderung des Geschäftsführers der Klägerin bei der Anhörung durch das Landgericht, er habe „das Ganze mit dem .... [Bürgermeister der Beklagten] zwar auch schon besprochen“, das sei allerdings „mehr vor dem familiären Hintergrund gewesen“; er selbst habe sich an Herrn K. gewandt, der im Hinblick auf die Förderung „der Spezialist“ gewesen sei und der ihm auch erklärt habe, es müsse „Nachweise [...] geben“. Zudem trägt die Klägerin vor, Herr S2 (von der Stadt) habe in einer Besprechung am 7.9.2015 erklärt, er könne „jetzt nichts Verbindliches zu Förderungsbedingungen“ sagen (Bd. I Bl. 193 d. A.). Soweit die Klägerin mit der Maßnahme begann, bevor die – von ihr zunächst bestrittene (Bd. I Bl. 10 d. A.), aber zweifellos abgeschlossene und später dann auch zugestandene (Bd. I Bl. 96 d. A.) – Projektvereinbarung vom 11.11.2015 zustande kam und ohne geprüft zu haben, welche Voraussetzungen und welches Verfahren eingehalten werden mussten, damit in Aussicht gestellte Fördermittel ihr würden zufließen können (vgl. Bd. I Bl. 100, 101 d. A.), handelte sie auf eigenes unternehmerisches Risiko. (2) Anders als die Berufung meint (Bd. II Bl. 310 d. A.), ist es nicht Sache der Beklagten, darzulegen, „welcher Verstoß gegen welche Förderungsrichtlinien oder sonstige Vorschrift genau“ vorgelegen habe. Will die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, weil sie der Ansicht ist, durch Amtspflichtverletzungen sei ihr ein Vermögenszuwachs von 50.000 € entgangen, ist es ihre Sache, vorzutragen und zu belegen, dass und warum dieses Geld ihr zugeflossen wäre, hätte die Beklagte sich – in welcher genauen Hinsicht? – korrekt verhalten. Im Wesentlichen verkennt die Klägerin, dass sie prinzipiell keinen rechtlichen Anspruch auf Auszahlung von 50.000 € hat, den die Beklagte im Rahmen der hiesigen Klage zu entkräften gehalten wäre. Daher verhilft es der Berufung nicht zum Erfolg, dass die Klägerin rügt, das Landgericht habe nicht ausgeführt, „gegen welchen Teil der Förderungsvoraussetzungen“ sie verstoßen haben solle (Bd. II Bl. 311 d. A. unten). (3) Unbeschadet des Fehlens eines Rechtsanspruchs trifft die Auffassung der Berufung, etwaige Vorgaben seien lediglich zu berücksichtigen, wenn sie im Bewilligungsbescheid stünden (Bd. II Bl. 311 d. A. oben), nicht zu. Die Bewilligung im Verhältnis des Saarlandes zur beklagten Gemeinde ändert nichts daran, dass eine Weiterleitung an einen Dritten wie die Klägerin bei im Raum stehender zweckwidriger Verwendung von Mitteln ausscheidet. c) Schließlich hat die Beklagte auch keine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte, Belehrungen, Hinweise und Warnungen verletzt. aa) Amtsträger haben eine Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, wenn sie bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erkennen oder erkennen müssen, dass ein „belehrungsbedürftiger“ Staatsbürger, der bei der Behörde ein Gesuch anbringt, Maßnahmen beabsichtigt, die für ihn nachteilige Folgen haben oder zumindest mit dem Risiko des Eintritts solcher Folgen behaftet sind (Ossenbühl/Cornils, aaO III.2.b) ff)). Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (Ossenbühl/Cornils, aaO III.2.b) ff)). Soll eine Auskunft Grundlage für Dispositionen des Auskunftssuchenden sein, ist es – neben der Frage ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit – bedeutsam, ob sie nach ihrem Inhalt oder nach der Art ihres Zustandekommens überhaupt eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage ist. Das hängt davon ab, ob die möglicherweise verletzte Amtspflicht den Schutzzweck hat, den Auskunftsuchenden vor schädlichen Vermögensdispositionen zu bewahren. Es ist deshalb danach zu fragen, ob der Auskunftsuchende in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der Auskunft vertrauen und diese zur Grundlage seiner Vermögensdispositionen machen darf (Dörr in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR Stand: 01.10.2020 § 839 BGB Rn. 186). bb) Das Landgericht hat eine Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte oder unvollständige Informationen zutreffend abgelehnt. Denn die Klägerin war an die zuständige Kommunalberatung verwiesen worden, so dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde als ein in der Immobilienbranche geschäftlich tätiges Unternehmen die ihr erteilten Erklärungen und die ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Unterlagen verstehen (etwa den Inhalt der Förderrichtlinien und die Verwaltungsvorschriften zu dem in Bezug genommenen § 44 LHO (vgl. Bd. II Bl. 238 f. d. A.). Soweit die Klägerin behauptet, sie habe die Projektvereinbarung unterzeichnet und ihr Geschäftsführer habe der Vereinbarung keinerlei Bedeutung zugemessen und sie später dann auch (zunächst) vergessen (Bd. I Bl. 96 d. A.), belegt das allenfalls ihre eigene, kaum nachvollziehbare Nachlässigkeit, nicht aber relevante Pflichtverletzungen von Seiten der Beklagten. 3. Unbeschadet des Nichtvorliegens einer Amtspflichtverletzung scheitert der erhobene Anspruch auch an der hinreichenden Darlegung der Kausalität (a)) und eines Schadens (b)). a) Für die Ursächlichkeit von Amtspflichtverletzungen für einen bestimmten Schaden ist stets zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Vermögenslage des Verletzten sein würde, wenn der Beamte die – hier: unterstellte – Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte. Diese Frage ist nach Maßgabe des § 287 ZPO zu beurteilen (BGHZ 96, 157, 171; BGH NJW 1978, 1522, 1523; NVwZ-RR 2005, 5, 6; Senat NVwZ 2018, 348, 351 Rn. 58; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1989 § 839 Rn. 302; Palandt/Sprau, BGB 80. Aufl. 2021 § 839 Rn. 77). Insoweit obliegt dem Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 129, 226, 232 f.). aa) Die Klägerin verlangt als Schadensersatz Zahlung von 50.000 € aus Fördermitteln (vgl. etwa Bd. I Bl. 113 d. A. unten, Bl. 115 d. A.). Dazu müsste sie aber schlüssig vortragen, diese Gelder infolge unzureichend erteilter Auskünfte des Bürgermeisters nicht erlangt zu haben. Dies wiederum setzt – unter anderem – voraus, dass ihr die Mittel richtigerweise hätten zugewendet werden müssen. Dies ist auch im Rahmen des § 287 ZPO ohne detaillierte Auflistung der angefallenen – und nach der Richtlinie förderfähigen – Kosten nicht festzustellen. (1) Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, die „in den einzelnen Abrechnungen ausgeführten Kosten“ seien tatsächlich angefallen (Bd. I Bl. 102 d. A.). Auch die von der Klägerin eingereichte Kostenaufstellung enthält keine nachprüfbare Darstellung der Sanierungskosten. Diese Kostenaufstellung weist z. B. in Positionen 1 bis 5 und 20 Nebenkosten des Grundstückserwerbs wie Beurkundungskosten, Kosten des Negativzeugnisses der Beklagten und der Grundbucheintragung sowie Grunderwerbsteuer aus (Bd. I Bl. 120 d. A.), welche dem Erwerb, nicht aber der Sanierung des Objekts zuzuordnen sind. Weiter werden Baumaterial (Position 6), Zement (Position 10) und Fenster (Position 11 zu 36,41 €) und Material (Positionen 14 ff.) aufgelistet, welche keiner konkreten Maßnahme zuzurechnen sind (Bd. I Bl. 120 d. A.). Selbst dort, wo ein konkretes Gewerk genannt ist, etwa bei Kosten in Höhe von 3.500 € mit der Bezeichnung „Heizung“, lässt sich selbst unter Zuhilfenahme der Akten des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport keine konkrete Prüfung vornehmen. Aus der Beiakte (Aktenzeichen I-C5-4332-4-4113-03/2016, Bl. 96) ergibt sich, dass es sich um eine bloße Abschlagsrechnung über 3.500 € netto für „Tragegerüste, Heizkörper, Rohr, Fittings u. Zubehör“ handelt, die eine Schlussrechnung nicht ersetzen kann und im Übrigen nicht prüfbar ist. (2) Der Auffassung der Klägerin, aus der Richtlinie ergäben sich bei genauer Betrachtung keine Vorgaben, welche sie nicht erfüllt hätte (Bd. I Bl. 98 d. A.), kann nicht gefolgt werden. Damit wird zunächst ausgeblendet, dass für eine Auszahlung im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin nicht die Richtlinie, sondern der Gesichtspunkt des pflichtgemäßen Ermessens maßgeblich ist. Es trifft auch nicht zu, dass eine Förderung (in Höhe von 50.000 €?) ohne Weiteres schon dann erfolgen müsste, wenn Wohnraum zu sozialen Mietpreisen vermietet werden könne. (3) Die Klägerin räumt überdies, wie bereits ausgeführt, den qualifizierten Sachvortrag der Beklagten zum Vorliegen erheblicher Mängel nicht aus. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt und durch ein Privatgutachten nachvollziehbar belegt, dass bei einer anlässlich des Auftretens von Schimmelschäden veranlassten Begutachtung erhebliche statische Defizite des Gebäudes im Bereich des Erdgeschosses zutage gefördert wurden (Bd. I Bl. 69, 82 d. A.). bb) Die Klägerin behauptet demgegenüber lediglich, wenn sie alle Einzelheiten des Gutachtens E. gekannt hätte, hätte sie die Angabe, dass „angeblich 3/4 der Kosten nicht zuordenbar“ seien, aufklären können (Bd. II Bl. 317 d. A.). Eine Aufklärung bzw. Erläuterung ist indessen auch in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Es ist nicht Sache der Gerichte, die im Gutachten aufgezeigten Unstimmigkeiten (Doppelabrechnungen usw.) zu überprüfen, wie die Klägerin (Bd. II Bl. 318 d. A.) meint. Vielmehr obliegt es ihr selbst, darzulegen, aus welchen Gründen trotz der gutachterlichen Feststellungen eine Auszahlung der Mittel hätte erfolgen müssen. Das Vorbringen der Kläger, für sie wäre es „ohne Mühe darstellbar gewesen“, z. B. „Rückfragen zur Abgrenzung von Eigenleistung und angefallenen Kosten“ aufzuklären, etwa durch ein von ihr „einzuholendes Gegengutachten“ (vgl. Bd. II Bl. 320 d. A.), ist nicht nachzuvollziehen. Denn die Klägerin hat solche Maßnahmen nicht einmal veranlasst, obgleich sie dazu auf Grund der detaillierten vorgerichtlichen Einwendungen der Beklagten und des für die Klägerin negativen Prozessverlaufs allen Anlass gehabt hätte. b) Davon abgesehen bestünde ein zu ersetzender Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Betroffenen, wie sie sich infolge der – hier: unterstellten – Amtspflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde; der Ersatzpflichtige hat deshalb die gleiche wirtschaftliche Lage des Geschädigten herzustellen, wie sie ohne die Amtspflichtverletzung bestanden hätte (BGHZ 40, 345, 347 f.; BGB-RGRK/Kreft, aaO Rn. 308; Erman/Mayen, aaO Rn. 92). Nicht zulässig ist es, aus diesem Gesamtzusammenhang einzelne Posten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (BGH, NJW-RR 1990, 287, 288). Nur soweit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten günstiger als die tatsächliche wäre, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht und, sofern adäquat verursacht, zu ersetzen (Senat NVwZ 2018, 348, 351 Rn. 63 m. w. Nachw.). Davon ausgehend fehlt es auch zweitinstanzlich an der gebotenen Darlegung der für den Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen Umstände durch die Klägerin. Diese greift in rechtlich unzulässiger Weise aus dem Gesamtzusammenhang die nicht gezahlte Zuwendung in Höhe von 50.000 € heraus. Indessen liegt es nahe, dass infolge der Nichtzahlung dieses Betrags z. B. die die Steuerlast der Klägerin mindernden Ausgaben für die Sanierung des Objekts höher gewesen sein dürften. Ungeachtet des erteilten Hinweises auf die Rechtslage hält die Berufung demgegenüber einen Gesamtvermögensvergleich für nicht angezeigt (Bd. II Bl. 371 ff. d. A.). Die Berufung meint ungeachtet der Hinweise des Senats, der Gesamtvermögensvergleich würde darauf hinauslaufen, dass Einnahmen aus anderen Unternehmensbereichen Verluste aus dem Bereich Vermietung eigener Objekte scheinbar ausgleichen und „verwischen“ würden. Das trifft nicht zu. Der Senat hat die Klägerin eindeutig darauf hingewiesen, dass es auf den Gesamtzusammenhang der Sanierungsmaßnahme ankommt (Bd. II Bl. 365 d. A. unten), also nicht auf die Gesamtheit der Unternehmensbereiche der Klägerin. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Berufung meint zwar, der Frage, ob die Beklagte im Rahmen einer Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens hätte handeln müssen oder ob bereits darin eine Amtspflichtverletzung liege, dass dies unter Verletzung aller Verfahrensförmlichkeiten über eine Rechtsanwaltskanzlei abgewickelt worden sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Dass in der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Beratung und Vertretung gegenüber einer Ansprüche geltend machenden Immobiliengesellschaft wie der Klägerin eine Amtspflichtverletzung liegen soll, wird – soweit ersichtlich – von niemandem vertreten und kann auch nicht ernstlich in Betracht gezogen werden.