Beschluss
4 W 11/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0722.4W11.21.00
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Leitsätze
Beim Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und Hilfsantrag auf Verurteilung zur Zahlung ebendieser Forderung sind für den Gebührenstreitwert die Werte zusammenzurechnen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den in dem am 16. April 2021 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 5 O 249/19) enthaltenen Beschluss betreffend die Streitwertfestsetzung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Festsetzung auf 1.095.843,42 € berichtigt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und Hilfsantrag auf Verurteilung zur Zahlung ebendieser Forderung sind für den Gebührenstreitwert die Werte zusammenzurechnen.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen den in dem am 16. April 2021 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 5 O 249/19) enthaltenen Beschluss betreffend die Streitwertfestsetzung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Festsetzung auf 1.095.843,42 € berichtigt wird. I. Die Klägerin hat gegen die in dem am 16. April 2021 verkündeten und am gleichen Tag zugestellten, klageabweisenden Urteil des Landgerichts (Aktenzeichen 5 O 249/19, Bd. III Bl. 629 ff. d. A.) enthaltene Streitwertfestsetzung auf 1.092.362 € als Gesamtwert von Haupt- und Hilfsantrag (rechnerisch richtig müsste es der Betrag von 546.121 € x 2 = 1.092.242 € sein), mit anwaltlichem Telefax vom 19. Mai 2021 im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 546.121 €, den Wert des Hauptantrags, herabzusetzen und die „weitere Beschwerde“ zuzulassen (Bd. IV Bl. 653 ff. d. A.). Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14. Juni 2021 nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt (Bd. IV Bl. 666 f. d. A.). II. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmten Frist eingelegt. Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil die angefochtene Entscheidung in der Sache im Ergebnis richtig und lediglich der Umrechnungsbetrag rechnerisch zu berichtigen ist. Abweichend von § 244 BGB ist für die Zwecke der Streitwertbestimmung der Wechselkurs am Tag der Einleitung des Rechtszugs maßgeblich (Schindler in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 34. Edition Stand: 01.07.2021, § 40 GKG Rn. 16). Daraus ergibt sich für den Tag der Einreichung der Klage am 16.12.2019 ein Wechselkurs von 1 CNY (Chinesischer Renminbi Yuan) = 0,128400 EUR und ein Betrag von (547.921,71 € x 2 =) 1.095.843,42 €. Eine Abänderung von Amts wegen ist auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zulässig (Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, § 68 GKG Rn. 32). 1. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nach Satz 3 der Vorschrift nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Bei dem Begriff des Gegenstands handelt es sich um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem Begriff des Streitgegenstands identisch ist (BGH NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass – die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht – allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12. April 2010, aaO; NJW 2014, 1456 Rn. 4; NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9; Elzer in Toussaint, aaO, § 45 GKG Rn. 23). Umgekehrt sind verschiedene Gegenstände betroffen, wenn die beiden Ansprüche materiell nebeneinander bestehen können, so dass das Gericht gleichzeitig beiden Klagen stattgeben kann (Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 45 GKG Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerde (Bd. IV Bl. 655 d. A.) kommt es für die Annahme wirtschaftlicher Identität nicht entscheidend darauf an, ob beiden Anträgen letztlich ein und dieselbe Zahlungsforderung zu Grunde liegt, sondern darauf, ob die Ansprüche nicht kumulativ bestehen und nicht gleichzeitig zuerkannt werden können. 2. Das Landgericht hat seine Entscheidung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 14. Juni 2021 damit begründet, es hätte auf das Bestehen oder Nichtbestehen des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs keine Auswirkungen gehabt, wenn die Klägerin die Anerkennung des chinesischen Urteils hätte verlangen können (Bd. IV Bl. 666 d. A.). Diese Annahme hält der Nachprüfung an Hand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar nicht stand, doch stellt sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen in der Sache als richtig dar. a) Mit dem Hauptantrag hat die Klägerin Vollstreckbarerklärung des Urteils des Volksgerichts von Pudong, Schanghai/China, vom 27. Februar 2017 begehrt, durch welches die Beklagte zur Zahlung von 4.267.303 CNY nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden war. Hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht die Gegenseitigkeit nicht als verbürgt ansehen sollte oder ein sonstiges Erfordernis des § 328 Abs. 1 ZPO nicht für gegeben hielte (Bd. I Bl. 4 d. A.) – hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung ebendiesen Betrags nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, schließt ein im Ausland ergangenes Urteil eine neue Klage im Inland nicht aus (BGH NJW 1979, 2477). Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen (BGH NJW 1964, 1626; 1986, 2143; 1987, 1146; ebenso OLG München NJW-RR 1997, 571 f.; OLG Stuttgart GmbHR 2002, 1123, 1128; a. A. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 328 Rn. 35). In dieser Weise wird bei ausländischen Entscheidungen der Grundsatz durchbrochen, dass eine erneute Klage über den nämlichen Streitgegenstand unzulässig ist; dies ist deshalb gerechtfertigt, weil sich bei einer ausländischen Entscheidung deren Verbindlichkeit für das deutsche Rechtsgebiet nicht von selbst versteht (BGH NJW 1964, 1626; 1987, 1146). Somit können – die von der Klägerin gesetzte Bedingung fortgedacht – die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche vorliegend in der Weise nebeneinander bestehen, dass allen stattgegeben werden könnte. Die Verurteilung gemäß dem Hauptantrag zöge gerade nicht notwendigerweise die Abweisung des Hilfsantrags, sondern, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, eine übereinstimmende Sachentscheidung nach sich. c) Wie die angefochtene Entscheidung belegt, hat die Identitätsformel auch dann ihre Berechtigung, wenn Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander ausgeurteilt werden könnten, das Gericht aber in casu Haupt- und Hilfsantrag abweist. Denn die Abweisung ist jeweils aus unterschiedlichen Gründen erfolgt, was einen höheren Aufwand für das Gericht bedeutet. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 4. Für die von der Klägerin beantragte Zulassung einer „weiteren Beschwerde“ ist kein Raum. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass gegen Streitwertbeschlüsse eines Oberlandesgerichts (ebenso wie gegen dessen allgemeine Beschlüsse, § 567 Abs. 1 ZPO) nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde anfechtbar keine (weitere) Beschwerde statthaft ist (KG, Beschluss vom 7. Januar 2008 – 12 U 127/06, juris Rn. 4; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, aaO, § 68 GKG Rn. 28; Toussaint in Toussaint, aaO, § 68 Rn. 33). Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. § 574 ZPO) gibt es bei § 68 GKG nicht (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, aaO, Rn. 29).