Urteil
4 U 51/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
36mal zitiert
3Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.04.2021 (Aktenzeichen 4 O 331/19) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.04.2021 (Aktenzeichen 4 O 331/19) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Die am... 1974 geborene Klägerin, ihr Freund, der Zeuge C. W., und die drei Töchter der Klägerin, die Zeuginnen D., L. und L. M., sowie der Beklagte und dessen Freundin unternahmen am 01.05.2018 einen Maiausflug zu der in Nalbach gelegenen Gastwirtschaft „...“. Der Beklagte brachte zu dem Ausflug seinen Labradorhund mit, welcher von den Ausflugsteilnehmern abwechselnd an der Leine geführt wurde. Im Verlauf des Ausflugs äußerte der Beklagte gegenüber der Klägerin, sie solle die Leine loslassen, wenn der Hund zu stark ziehe bzw. losrennen wolle. Auf dem Rückweg von der Gastwirtschaft überließ der Beklagte der Klägerin den Hund. Diese führte das Tier auf der Straße vom Ausflugsziel Litermont zur Ortsmitte Nalbach an der Leine. Nach einer Strecke von 100 m stürmte der an der Leine geführte Hund los. Die Klägerin lief mehrere Meter, nach ihrer Darstellung 3 bis 4 m, nach derjenigen des Beklagten circa 10 m, hinter dem Labrador her, stürzte zu Boden und verletzte sich hierbei. Sie ließ die Leine erst los, als sie zu Boden stürzte. Die Klägerin führt einen gehobenen Vier-Personen-Haushalt mit drei Kindern in einem angemieteten Haus mit einem 50 m2 großen Garten. Mit Anwaltsschreiben vom 26.07.2017 forderte die Klägerin den Tierhalterhaftpflichtversicherer des Beklagten ohne Erfolg auf, die Schadensersatzansprüche der Klägerin bis zum 11.08.2018 anzuerkennen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Leine nicht um ihr rechtes Handgelenk gewickelt, sondern die Hand lediglich in die Schlaufe der Leine gesteckt. Die Äußerung des Beklagten, sie solle die Leine loslassen, wenn der Hund ziehe, sei auf dem Heimweg gefallen. Sie sei mit dem Oberkörper und dem Kopf vornüber auf den geschotterten Gehweg aufgeschlagen und habe infolge des Sturzes eine Gehirnerschütterung mit Kopfschmerzen, brennende Schmerzen in der linken Kieferhälfte und an den Fingern der rechten Hand, Abschürfungen an der rechten Hand, eine größere und tiefe Schürfwunde im Bereich des Mittelknochens des Ringfingers und ein später eintretendes Karpaltunnelsyndrom erlitten. Die Wunde im Bereich des Mittelknochens des Ringfingers habe sich entzündet (Gelenkinfekt) und habe operativ behandelt werden müssen. Nach der Operation habe die Klägerin vom 01.05.2018 bis zum 19.06.2018 eine Gipsschiene mit Verband getragen. Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Es werde ein Zukunftsschaden an der rechten Hand verbleiben. Die Klägerin hat weiter behauptet, auf Grund ihrer durch das Unfallereignis erlittenen Verletzungen habe sie ihren Haushalt nicht führen können. Bei der Haushaltsführung falle durchschnittlich ein Arbeitsaufwand von 58,1 Stunden wöchentlich an. Auf Grund des Unfallereignisses sei sie erheblich eingeschränkt gewesen bei der Ernährung, Zubereitung von Speisen und Vorratshaltung, beim Geschirrspülen, Putzen, Aufräumen und der Raumreinigung, der Wäsche, der Reinigung, Pflege und Instandhaltung des Grundstücks, der Gartenarbeit, der Betreuung der Kinder, der häuslichen Kleinarbeit und beim Einkaufen. Im Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 19.06.2019 sei die Klägerin auf Grund der unfallbedingten Einschränkungen sechs Stunden täglich auf eine Hilfe zur Erledigung der Haushaltsarbeiten angewiesen gewesen. Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe sei ein Stundenlohn von mindestens 12 € zu zahlen. Daher werde ein Betrag von (50 Tage x 6 Stunden/Tag x 12 €/Stunde =) 3.600 € ersetzt verlangt. Für den Zeitraum vom 20.06.2018 bis zum 20.07.2018 sei ein Betrag von (32 Tagen x 4 Stunden/Tag x 12 €/Stunde =) 1.536 € zu ersetzen. Ferner seien der Klägerin für zwei ärztliche Atteste Kosten in Höhe von insgesamt 80,44 € entstanden. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld - mindestens 4.200 € - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.01.2020) zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen der Beeinträchtigung in der Haushaltstätigkeit 5.086 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.01.2020) zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Kosten ärztlicher Atteste in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.01.2020) zu zahlen, 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftig entstehenden Schäden aus dem Ereignis vom 01.05.2018 auf der Straße Am Litermont in 66809 Nalbach (Durchgehen eines Labradors) zu ersetzen, soweit diese nicht gesetzlich auf Träger der Sozialversicherung oder andere Dritte übergehen, und 5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.01.2020) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die Klägerin habe die Leine um das Handgelenk gewickelt gehabt. Der Beklagte habe auf dem Rückweg zur Klägerin gesagt, sie solle die Leine loslassen, wenn der Hund anziehe. Entgegen dieser Weisung habe die Klägerin die Leine nicht losgelassen, als der Hund angezogen habe. Der Sturz sei auf das eigene Stolpern der Klägerin, als sie dem Hund hinterhergerannt sei, zurückzuführen und nicht durch den Hund verursacht. Der Beklagte hat daher die Auffassung vertreten, es habe sich nicht die Tiergefahr verwirklicht. Außerdem scheitere eine Haftung auch am Ausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII. Das Ausführen eines Hundes aus Gefälligkeit stelle eine versicherungsähnliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII dar. Jedenfalls sei eine Haftung des Beklagten durch weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Unfall ausgeschlossen. Das Landgericht hat die Parteien angehört (Bd. I Bl. 115 bis 121 d. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. W. (Bd. I Bl. 122 f. d. A.), L. M. (Bd. I Bl. 123 f. d. A.), L. M. (Bd. I Bl. 124 f. d. A.) und D. M. (Bd. I Bl. 126 f. d. A.) sowie gemäß den Beschlüssen vom 04.06.2020 (Bd. I Bl. 136 ff. d. A.) und vom 23.07.2020 (Bd. I Bl. 149 f. d. A.) durch Einholung des freien fachchirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. med. W. K. vom 14.09.2020 (Bd. I Bl. 162 ff. d. A.) und gemäß dem Beschluss vom 02.11.2020 (Bd. I Bl. 201 d. A.) durch Einholung des Ergänzungsgutachtens des Prof. Dr. med. W. K. vom 14.12.2020 (Bd. II Bl. 261 ff. d. A.). Mit dem am 20.04.2021 verkündeten Urteil im schriftlichen Verfahren hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €, wegen Beeinträchtigung ihrer Haushaltstätigkeit 1.003,33 €, Kosten ärztlicher Atteste in Höhe von 53,63 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 €, alle Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2020, zu zahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin - auf der Basis einer Haftung dem Grunde nach von 2/3 - alle zukünftig entstehenden Schäden aus dem Ereignis vom 01.05.2018 auf der Straße Am Litermont in 66809 Nalbach (Durchgehen eines Labradors) zu ersetzen, soweit diese nicht gesetzlich auf Träger der Sozialversicherung oder andere Dritte übergehen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (Bd. II Bl. 301 ff. d. A.). Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt der Beklagte, das Landgericht habe bei der Bemessung des Mitverschuldens der Klägerin mit nur 1/3 nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte sie vor der Übernahme des Hundes ausdrücklich dahingehend instruiert hatte, genau für den Fall eines solchen Verhaltens des Hundes die Hundeleine loszulassen. Völlig unberücksichtigt habe das Landgericht darüber hinaus den Umstand gelassen, dass die Klägerin sich auf eigenen Wunsch als Tierhüterin der Tiergefahr ausgesetzt habe. Fehlerhaft sei die Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von brennenden Schmerzen in der linken Kieferhälfte und einem Karpaltunnelsyndrom als Folgen des Unfalls überzeugt habe. Dementsprechend sei das vom Erstgericht angesetzte Schmerzensgeld von 3.000 € bei einer Haftung von 100 v. H. unangemessen hoch. Auch lasse das Landgericht außer Acht, dass lediglich der Ringfinger der Klägerin betroffen sei, welcher gegenüber dem Zeigefinger eine untergeordnete Funktion ausübe. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.505 € (zugesprochen hat das Landgericht allerdings nach Kürzung um 1/3 nur den Betrag von 1.003,33 €). Bereits die Würdigung des Landgerichts, die Klägerin sei vor dem streitgegenständlichen Vorfall im Haushalt 35 Wochenstunden tätig gewesen, halte einer Überprüfung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht stand. Die beweisbelastete Klägerin könne den Haushaltsführungsschaden nicht an Hand von Tabellenwerken berechnen. Vielmehr sei auf die konkrete Lage der Klägerin und deren individuelle Lebensumstände abzustellen. Ferner bewerte die Erstrichterin die Einschränkungen in der Haushaltsführung entsprechend den Ausführungen im Gutachten, ohne sich mit diesem auseinanderzusetzen. Der Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 362 d. A.), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.04.2021 (Aktenzeichen 4 O 331/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.05.2020 (Bd. I Bl. 114 ff. d. A.) und des Senats vom 02.12.2021 (Bd. III Bl. 407 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO zum Nachteil des Beklagten, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Die vom Landgericht zutreffend bejahte grundsätzliche Haftung des Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB (Bd. II Bl. 307 d. A.) wird von der Berufung nicht in Frage gestellt. Die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 lässt entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. II Bl. 363 d. A.) keinen Rechts- oder Tatirrtum zum Nachteil des Beklagten erkennen. a) Ein relevanter Beitrag des Verletzten zur Schadensentstehung liegt dann vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat und diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Die erhöhte Verletzungsgefahr muss sich aus einem Verhaltensfehler des Verletzten ergeben. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Verletztenbeitrags nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und nach dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse des Verletzten (Staudinger/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2018, § 833 Rn. 198). Ein relevanter Verletztenbeitrag kann sich auch aus einem Verhaltensfehler im Umgang mit dem Tier ergeben (Staudinger/Eberl-Borges, aaO, Rn. 201). Hinsichtlich des Verletztenbeitrags ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn der Verletzte, etwa als Reiter, selbst unmittelbar auf das Tier einwirken konnte (BGH NJW 1982, 763, 765). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht noch zutreffend und von der Berufung unbeanstandet angenommen, dass der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerin die Leine in eigengefährdender Weise geführt hat (Bd. II Bl. 311 d. A.). c) Nicht gefolgt werden kann indessen der Auffassung des Landgerichts und auch des Beklagten, die Klägerin habe in vorwerfbarer Weise die Leine nicht rechtzeitig losgelassen (Bd. II Bl. 311 f. d. A.). aa) Nach der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 StVO sind Haustiere, die den Verkehr gefährden können - wie hier ein Labradorhund - grundsätzlich von der Straße fernzuhalten und nach Satz 2 der Vorschrift dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Der Sturz ereignete sich unstreitig auf einer Straße im Rechtssinne, nämlich auf einem neben der geteerten Straßenfahrbahn angelegten, geschotterten, circa 1 m breiten Gehweg. Der Beklagte persönlich hat die Angaben der Klägerin zu der Örtlichkeit bestätigt (Bd. III Bl. 408 d. A. unten). Der Begriff der Straße erfasst den gesamten für den öffentlichen Verkehr bestimmten Bereich unter Einschluss von Seitenstreifen und Gehwegen (Rogler in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 28 StVO Rn. 21). Eine ausreichende Einwirkungsmöglichkeit besteht, wenn das Tier jederzeit dem Willen der Begleitperson unterworfen werden kann. Dies kann durch akustisches oder optisches Einwirken (Kommando, z.B. Pfiff oder Geste) oder körperlichen Zwang (Festhalten, z. B. Leine) sichergestellt sein (Rogler in Freymann/Wellner, aaO, Rn. 36). Das Loslassen eines durchgehenden Hundes würde damit der Straßenverkehrsordnung zuwiderlaufen. Der Klägerin war daher von vorneherein nicht zuzumuten, der verkehrswidrigen Vorgabe des Beklagten, die Leine in einem solchen Fall loszulassen, Folge zu leisten. Richtig wäre es vielmehr gewesen, mit Hilfe der Leine den Hund zurückzuziehen. Dass dies für die Klägerin erkennbar körperlich nicht möglich gewesen ist, vermag der Senat nicht zu ersehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verfügte die am... 1974 geborene Klägerin im Zeitpunkt der Untersuchung am 26.08.2020 (Bd. I Bl. 162 d. A.) über einen guten Allgemeinzustand bei einer Körpergröße von 167 cm und einem Körpergewicht von 80 kg (Bd. I Bl. 173 d. A.). Angesichts dieses zum Beherrschen eines angeleinten, einjährigen (Bd. I Bl. 119 d. A. zweitletzter Abs.) Labradorhunds grundsätzlich geeigneten Alters- und Gesundheitszustandes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zustand der Klägerin vor den sturzbedingten Beeinträchtigungen am 01.05.2018 ein schlechterer gewesen wäre. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. III Bl. 413 d. A.) ist es im Streitfall rechtlich nicht erheblich, ob die Klägerin in den Schutzzweck des § 28 StVO einbezogen ist. Denn die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Gefährdungshaftung gemäß § 833 BGB, und es gereicht ihr nicht zum Mitverschulden, dass sie sich nicht der durch § 28 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgeschriebenen Einwirkungsmöglichkeit begeben hat. Da die Klägerin den Hund nicht nur begleitet, sondern an der Leine geführt hat, steht außer Frage, dass sie nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ausreichend auf den Hund einwirken können musste. Die von der Berufung verneinte Frage der Einbeziehung in den Schutzzweck des § 28 Abs. 1 Satz 2 StVO - wie übrigens auch die Frage eines eigenen Verstoßes des Beklagten gegen diese Regelung - würde sich z. B. stellen, wenn der Anspruch der Klägerin auf § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB, 28 Abs. 1 Satz 2 StVO basierte, was jedoch nicht der Fall ist. cc) Die Erwägung der Berufung, da ein Hund im Straßenverkehr nicht grundsätzlich an der Leine geführt werden müsse, hätte die Klägerin in der Abwägung zwischen dem Verlust, nicht mehr über die Leine auf den Hund einwirken zu können, und dem eigenen Sturz die Leine nicht weiter festhalten dürfen (Bd. III Bl. 414 d. a. Abs. 3), greift zu kurz. Richtig ist allerdings, dass es laut VwV zu § 28 Abs. 1 StVO in der Regel nicht zu beanstanden ist, wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden. Richtig ist weiter, dass ein verkehrssicherer, aufs Wort gehorchender, nicht schwerhöriger Hund auf öffentlicher, nicht besonders belebter Straße in der Regel nicht angeleint werden muss (OLG München MDR 2000; OLG Koblenz VersR 1999, 508; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 28 StVO Rn. 4). Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Labrador des Beklagten war nämlich bereits angeleint und von der Klägerin geführt worden, und er stürmte gleichwohl los. In dieser Situation kann nicht (mehr) angenommen werden, dass es sich um einen verkehrssicheren, aufs Wort gehorchenden Hund handelte, so dass ein bewusstes Loslassen der Leine weder von der Verwaltungsvorschrift noch von der Rechtsprechung zu § 28 StVO gedeckt gewesen wäre. dd) Die Berufung meint schließlich, ein Mitverschulden der Klägerin sei schon darin zu sehen, dass die Klägerin den Hund so an der Leine geführt habe, dass sie von dessen Losrennen überrascht worden sei und dieses nicht unmittelbar durch die Leine habe unterbinden können, sondern ihm habe hinterherrennen müssen. Dies zeige, dass die Kläger beim Ausführen des Tieres nicht die gebotene Konzentration und Sorgfalt auf den Hund verwendet habe (Bd. III Bl. 414 d. A. Mitte). Diese Erwägung überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es dem Senat widerspruchsvoll erscheint, der Klägerin einerseits anlasten zu wollen, sie habe die Leine nicht losgelassen, und ihr andererseits vorzuwerfen, sie habe das Losstürmen des Hundes nicht unmittelbar durch die Leine, d. h. durch Festhalten, unterbinden können, gereicht es der Klägerin jedenfalls nicht zum Mitverschulden, die Leine während des Spaziergangs nicht ständig auf Zug gehalten zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Losstürmen des Hundes in der konkreten Situation, z. B. auf Grund eines anderen Tieres, vorhersehbar gewesen wäre. d) Unbeschadet dessen lässt sich auf Grund des Akteninhalts ein vorwerfbares selbstschädigendes Verhalten der Klägerin nicht feststellen. Die Klägerin hat bei der Parteianhörung durch das Landgericht unwiderlegt erklärt, sie habe den Hund reflexhaft festgehalten. Sie habe gedacht, sie könne den Hund ja nicht einfach laufen lassen (Bd. I Bl. 118 d. A. Mitte). Der Beklagte selbst hat erklärt, er würde sagen, die Klägerin sei 2 bis 3 m hinter dem Hund hergelaufen, er schätze, dass sie die Leine losgelassen habe, als sie auf dem Boden gelegen habe, er habe das aber nicht selbst beobachten können (Bd. I Bl. 120 d. A. unten). Ein vorwerfbares Verhalten der Klägerin ergibt sich daraus nicht. e) Die aufgezeigten Rechtsfehler haben zur Annahme eines Mitverschuldens von 1/3 geführt und sich daher ausschließlich zum Nachteil der Klägerin, nicht des Beklagten und Berufungsklägers ausgewirkt, so dass es insoweit bei der angefochtenen Entscheidung bewenden muss (§ 528 ZPO). f) Die von der Berufung (Bd. II Bl. 363 d. A.) zur Begründung eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens angeführten Urteile der Oberlandesgerichte Celle und Köln sind demgegenüber nicht einschlägig. Nach dem Urteil des OLG Celle vom 06.07.1991 (5 U 109/88, juris, nur Kurztext) tritt der Schadenverursachungsbeitrag des Tierhalters gegenüber demjenigen des selbst geschädigten Tierhüters vollständig zurück, wenn es dem Tierhüter durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht möglich gewesen wäre, eine Verursachung des eingetretenen Schadens durch das überlassene Tier zu verhindern. Die Klägerin war indessen nicht Tierhüterin. Gemäß § 834 Satz 1 BGB ist Türhüter, wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt. An einem Vertrag fehlt es hier. Ein Gefälligkeitsverhältnis genügt nicht (vgl. RGZ 50, 244, 248; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage 2022, § 834 Rn. 2), wie auch in dem von der Berufung weiter angeführten Urteil des OLG Köln vom 13.08.2002 ausgeführt wird (9 U 185/00, OLGR 2002, 338, 340). 2. Die Berufung (Bd. II Bl. 363 f. d. A.) rügt ohne Erfolg die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf das Vorliegen brennender Schmerzen in der linken Kieferhälfte und eines Karpaltunnelsyndroms. a) Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, das heißt dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, das heißt zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH NJW 2019, 2092 Rn. 12). b) Unter Beachtung dieser Grundsätze handelt es sich bei den hier in Rede stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um Primärverletzungen, sondern um Sekundärschäden. Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, dass diese Schäden unmittelbar durch den Sturz entstanden wären. § 287 ZPO verringert die Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts (BGH NJW 2008, 2910 Rn. 18). Je nach Lage des Falles kann eine erhebliche (BGH NJW 2013, 2584 Rn. 20), d. h. eine mehr oder minder hohe, jedenfalls aber auf gesicherter Grundlage beruhende, überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH NJW 2015, 934, 937 Rn. 45). c) Diesen Anforderungen ist hier genügt. aa) Zu den brennenden Schmerzen in der linken Kieferhälfte hat der Sachverständige Prof. Dr. W. K. überzeugend erklärt, dass es sich zwar um subjektive Angaben der Klägerin handelt, diese aber gutachterlich auf Grund der gesicherten Kinnverletzung in dem zeitlich benannten Rahmen von zwei Wochen nachzuvollziehen sind (Bd. I Bl. 181 d. A.). Mehr als zwei Jahre nach dem Unfall hat der Sachverständige im Bereich des Kinns auf der linken Seite eine circa 1 cm mal 1 cm große, kaum sichtbar verheilte, nicht druckempfindliche Narbe gesehen (Bd. I Bl. 173 d. A.). Die Klägerin hat bei der Anhörung durch den Senat am 02.12.2021, also dreieinhalb Jahr nach dem Sturz, zwar keine konkreten Daten mehr angeben können, aber glaubhaft bestätigt, dass sie insoweit vielleicht zwei Wochen Schmerzen gehabt hatte (Bd. III Bl. 409 d. A. Abs. 1). bb) Der Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten einleuchtend begründet, dass die Klägerin beim Sturz am 01.05.2018 ein für das im neurologischen Befund vom 01.10.2018 nachgewiesene und am 22.11.2018 operativ versorgte Karpaltunnelsyndrom adäquates Trauma erlitt (Bd. II Bl. 264 d. A.). Auch das Auftreten erster Symptome circa vier Monate nach dem Unfall sprich noch für einen zeitlichen Zusammenhang (Bd. II Bl. 265 d. A.). Andere Ursachen für das Auftreten eines solchen Syndroms bei der am... 1974 geborenen Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Sachverständige unfallunabhängige Risikofaktoren bei der Klägerin ausschließen können (Bd. II Bl. 265, 266 d. A.). Die Bewegungsbeeinträchtigung des Ringfingers der linken Hand der Klägerin war gut dreieinhalb Jahre nach dem Sturz bei der Anhörung durch den Senat am 01.12.2021 noch festzustellen (Bd. III Bl. 409 d. A. Abs. 3). 3. Der Berufungsangriff gegen die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung (Bd. II Bl. 364 d. A.) geht fehl. a) Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält es sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss das Oberlandesgericht nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 2006, 1589, 1592 Rn. 30; Senat NJW-RR 2015, 1119, 1120 Rn. 41). b) Die unfallbedingten Leiden und Beeinträchtigungen der Klägerin rechtfertigen in jedem Fall das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld von 2.000 €. Zutreffend hat das Landgericht (Bd. II Bl. 314 d. A.) berücksichtigt, dass die im Unfallzeitpunkt 44-jährige Klägerin zunächst verhältnismäßig geringe Verletzungen erlitt, nämlich eine Prellung der rechten Hand, Abschürfungen und Wunden an den Fingern, eine Risswunde am rechten Ringfinger und Schmerzen in der linken Kieferhälfte wegen des Sturzes auf das Gesicht. In der Folge kam es jedoch zu einer Entzündung im Bereich des rechten Ringfingers mit einem Infekt des Mittelgelenks. Der Finger weist eine dauerhafte Fehlstellung auf und ist in der Beweglichkeit eingeschränkt. Ferner trat bei der Klägerin infolge des Unfalls ein Karpaltunnelsyndrom auf, das operativ versorgt werden musste und inzwischen ohne größere Einschränkungen für die Klägerin ausgeheilt ist. Auf Grund der Verletzungen musste die Klägerin sieben Wochen lang eine Schiene an der rechten Hand tragen und war im Alltag merklich und für weitere vier Wochen noch leicht eingeschränkt. c) Soweit das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hat, liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten, sondern der Klägerin vor. Entsprechendes gilt für die ebenfalls rechtsfehlerhafte quotale Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs. Das Gericht darf bei (hier: überdies fehlerhafter) Annahme eines Mitverschuldens nicht ein zunächst „an sich“ angemessenes Schmerzensgeld bilden und dann quotal kürzen. Vielmehr bildet die Mitwirkung einen von vielen Abwägungsgesichtspunkten für die Begründung des billigen Betrags (Staudinger/Höpfner, BGB, Neubearbeitung 2021, § 253 Rn. 41). Da nur über das Rechtsmittel des Beklagten zu befinden ist, bewendet es auch in diesem Punkt bei der angefochtenen Entscheidung (§ 528 ZPO). 4. Die Berufungsangriffe gegen die Zuerkennung des Haushaltsführungsschadens (Bd. II Bl. 364 ff. d. A.) sind insgesamt nicht berechtigt. a) Der geschiedenen, alleinerziehenden Klägerin mit eigenem Haushalt steht ein Anspruch auf Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 Fall 2 BGB zu (vgl. BGH NJW 2009, 2060, 2061 Rn. 4). Die Höhe des Haushaltsführungsschadens ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit des Verletzten zu schätzen (BGH NJW 2009, 2060, 2061 Rn. 5). Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof (aaO) einen Rückgriff auf Tabellenwerke ausdrücklich gebilligt hat, liegt hier entgegen der Auffassung der Berufung eine konkrete Berechnung vor. Denn das Landgericht hat festgestellt, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin vor dem Sturz im Haushalt tätig war und in welchem Umfang sie in welchem Zeitraum durch den Sturz eingeschränkt war, und es hat die sich daraus ergebende Stundendifferenz mit einem nicht zu beanstandenden Stundensatz von 10 € malgenommen (vgl. Bd. II Bl. 318 f. d. A.). Kongruente Leistungen von Sozialversicherungsträgern sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. b) Das Landgericht hat überzeugend begründet, dass bei der Klägerin als alleinerziehender, voll berufstätiger Mutter, die mit drei minderjährigen Töchtern in einem angemieteten Haus mit Garten lebt, von einer wöchentlichen Haushaltstätigkeit von 35 Stunden auszugehen ist (Bd. II Bl. 316 d. A.). Die Zwillinge L. und L. sind am... 2009 geboren und hatten in dem hier interessierenden Zeitraum das 12. Lebensjahr, das am... 2007 geborene Kind D. hatte das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet. Vor diesem Hintergrund ist die Grundannahme des Landgerichts, dass die Klägerin den Haushalt allein zu versorgen hatte, nicht zu beanstanden (Bd. II Bl. 316 d. A.). Darüber hinaus überzeugt angesichts dieses Haushaltszuschnitts und der aus der Akte ersichtlichen Umstände (Wohnfläche 130 m2 mit acht Zimmern, 50 m2 Garten) auch der vom Landgericht angenommene Stundenaufwand von 35 Stunden wöchentlich. Die Klägerin hat bei der Anhörung durch den Senat am 01.12.2021 lebensnah und plausibel ihren Tages- und Wochenablauf geschildert und bestätigt, dass ihr Lebensgefährte - vor und nach dem Unfall - einen getrennten Haushalt führt(e) und auch vor dem Unfall keine Tätigkeiten im Haushalt der Klägerin verrichtete (Bd. III Bl. 409 f. d. A.). c) Das Landgericht hat die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Minderung der Haushaltstätigkeit vom 01.05.2018 bis zum 19.06.2018 50 v. H. und vom 20.06.2018 bis zum 20.07.2018 20 v. H. betrug, entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dem Gutachten übernommen. Vielmehr hat das Erstgericht im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO überzeugend dargestellt, warum es von der jeweiligen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ausgeht (Bd. II Bl. 318 f. d. A.). d) Der in der angefochtenen Entscheidung angenommene Stundensatz von 10 € für das Jahr 2018 (Bd. II Bl. 317 d. A.) ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht unangemessen hoch. Der Senat hat bereits im Jahre 2008 einen Stundensatz von 9,45 € für einen Haushaltsführungsschaden von September 2002 bis Juli 2005 (noch) gebilligt (NJOZ 2008, 5117, insoweit in OLG-Report 2009, 126 und SP 2009, 182 nicht abgedruckt). In der vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung (NJW-RR 2015, 1119, 1124 Rn. 68) war dementsprechend ein Stundensatz von 9 € für den Zeitraum vom 25.08.2006 bis zum 31.12.2009 (erst recht) nicht beanstandet worden. e) Die unzutreffende Berücksichtigung des Mitverschuldens von 1/3 auch im Rahmen des Haushaltsführungsschadens (Bd. II Bl. 319 d. A. Mitte) stellt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten dar. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 6. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.