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Urteil

4 U 91/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2022:0428.4U91.21.00
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Leitsätze
Zur Prospekthaftung wegen irreführender Angaben im Verkaufsprospekt bei der Zeichnung von Genussrechten an einem in einem Übungsgebiet der Bundeswehr geplanten und nie behördlich genehmigten Offshore-Windpark.(Rn.73)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 443/17) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 78.390,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der zur Insolvenztabelle AG M. –X XX XXX/XX – angemeldeten Forderung in Höhe von 80.000 €. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Prospekthaftung wegen irreführender Angaben im Verkaufsprospekt bei der Zeichnung von Genussrechten an einem in einem Übungsgebiet der Bundeswehr geplanten und nie behördlich genehmigten Offshore-Windpark.(Rn.73) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 443/17) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 78.390,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der zur Insolvenztabelle AG M. –X XX XXX/XX – angemeldeten Forderung in Höhe von 80.000 €. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage geltend. Die Kläger zeichneten am 12.07.2013 Genussrechte an der E. AG, nachfolgend E. AG (Deutschland) genannt, in Höhe von 20.000 € und 60.000 €. Die Beklagte ist alleinige Gründungsgesellschafterin und einzige Gesellschafterin der E. AG (Deutschland) und zugleich Konzernmuttergesellschaft ohne operativen Geschäftsbetrieb. Sie war bis 2019 eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in W.. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der E. AG (Deutschland), Herr M. P. B., war zugleich Vorstand der Beklagten. Im Jahr 2019 wurde die AG formwechselnd in die im Rubrum näher bezeichnete GmbH umgewandelt. Die Genussrechte wurden von der E. AG (Deutschland) auf der Grundlage eines Verkaufsprospekts vom 22.10.2012 (Anlage K6, Blatt 32-83) nebst den Nachträgen Nr. 1 (17.12.2012), Nr. 2 (08.02.2013 bzw. 15.02.2013) und Nr. 3 (28.05.2013) ausgegeben (Anlage K7, Blatt 84-90). Gegenstand der Genussrechte war das Betreiben eines bereits seit 2003 bestehenden Biomasseheizkraftwerks in P. und die geplante Errichtung und Betreibung eines O.-Windparks in der Nordsee („O. S.“). Das Genussrecht bot den Anlegern eine jährliche Verzinsung von 6 % und ab dem Geschäftsjahr 2014 eine zusätzliche gewinnabhängige Verzinsung. Das Heizkraftwerk wurde von der E. BE GmbH & Co KG betrieben, der Windpark wurde von der O. S. GmbH geplant und projektiert. Beide sind 100%ige Tochtergesellschaften der Emittentin. Der O.-Windpark war in einem Übungsgebiet der Bundeswehr geplant. Die Genehmigung wurde bereits im Jahr 2008, damals noch durch eine O. P. GmbH, beantragt. Seitdem weigerte sich das Bundesministerium der Verteidigung, das Seegebiet im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens freizugeben, weil Marine und Luftwaffe in diesem Gebiet Übungen abhielten. Zuständige Genehmigungsbehörde war und ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Im Jahr 2009 erklärte das Wehrverwaltungsamt Nord schriftlich seine Verweigerungshaltung gegenüber dem BSH. Im Jahr 2010 wurde das Projekt auf die neu gegründete O. S. GmbH übertragen. Die Beklagte wurde als Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht im Juni 2012 gegründet, die E. AG (Deutschland) im Juli 2012. Letztere erwarb ebenfalls im Jahr 2012 von einer E. H. GmbH die Rechte an dem Windparkprojekt O. S. und gab die streitgegenständlichen Genussrechte im Gesamtbetrag von 38 Millionen Euro, eingeteilt in 380.000 Stück mit einem Nennbetrag von jeweils 100 €, an eine Vielzahl von Anlegern aus. Eine Genehmigung des Windparks ist bis heute nicht erteilt worden. Das Planfeststellungsverfahren endete zum 01.01.2017. In dem Verkaufsprospekt vom 22.10.2012 heißt es zum O. S. u.a.: „Das Anlageobjekt O.-Windpark verfügt derzeit noch nicht über eine behördliche Genehmigung. Wird dem Antrag auf Erteilung der behördlichen Genehmigung nicht, nur teilweise und/oder zeitlich verzögert und/oder mit Auflagen stattgegeben, so kann dies dazu führen, dass sich die Entwicklung verzögert und der geplante Verkauf nicht, nur verzögert oder nur zu einem geringeren Preis erfolgen kann. Das bedeutet für den Anleger, dass die Verzinsung ganz oder teilweise ausfallen oder sich verringern/verspäten kann und dass darüber hinaus die Rückzahlung ganz oder teilweise verspätet oder gar nicht erfolgen kann“ (Seite 8). „Die Emittentin geht davon aus, dass die laufenden Überschüsse aus dem Betrieb des Kraftwerks zur Deckung der Grundverzinsung ausreichen“ (Seite 19). „Darüber hinaus sind der Anbieterin keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannt, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin und die Vermögenslage haben können“ (Seite 20). „Ziel ist es, diesen O.-Windpark zur Genehmigungsreife fortzuentwickeln“ (Seite 24). „Derzeit liegen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zahlreiche Anträge über die Zulassung von Windenergieanlagen in weiten Teilen der deutschen Nord- und Ostsee vor. Das BSH ist zuständig für die Zulassung solcher Windenergieanlagen innerhalb der deutschen AWZ. Rechtliche Grundlagen für die Errichtung von O.-Windenergieanlagen in der deutschen AWZ sind das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRUe) und das deutsche Seeaufgabengesetz (SeeAufgG). Die darauf beruhende Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) regelt das Genehmigungsverfahren“ (Blatt 25). Anschließend folgen allgemeine Informationen über die Voraussetzungen zur Erlangung einer solchen Genehmigung. Der Umstand, dass das O. S. in einem militärischen Übungsgebiet errichtet werden sollte, wird im Verkaufsprospekt nicht erwähnt. Auf Seite 25/26 heißt es: „Sobald die Planungen abgeschlossen sind und die Veränderungssperre aufgehoben wurde, wird die Gesellschaft den bereits beim BSH am 26.05.2008 gestellten Antrag auf Genehmigung des O.-Windparks in der deutschen AWZ in der Nordsee weiter voranbringen. Die weiteren Planungen werden voraussichtlich 2 Jahre betragen. Die Veränderungssperre ist zeitlich befristet auf maximal 3 Jahre. Angesichts der Bestrebungen in der Politik, die Möglichkeiten der Netzanschlüsse für O.-Windparks stark voranzutreiben, hält es die Gesellschaft für durchaus realistisch, in voraussichtlich 2 Jahren die Entwicklung abgeschlossen zu haben. Allerdings handelt es sich dabei um eine Prognose der Gesellschaft“. Mit Vertrag vom 02.05.2014 (Anlage K2, Blatt 14 sowie vollständig auf Blatt 494-495 vorgelegt) zwischen den Klägern und der E. AG (Deutschland) wurden die Genussrechte der Kläger einvernehmlich aufgehoben und in partiarische Darlehen umgewandelt. Mit Ergänzungsvertrag vom 04.06.2014/24.06.2014 (Blatt 15 und 16) verpflichtete sich die E. AG (Deutschland), zur Besicherung des Darlehensvertrages Grundschulden in Höhe der Darlehensbeträge zu bestellen. Diese wurden im Anschluss im Grundbuch von P. eingetragen (Blatt xx). Über das Vermögen der E. AG (Deutschland) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. –X XX XXX/XX – vom 10.02.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger meldeten gegenüber dem Insolvenzverwalter am 24.03.2016 ihre Forderung an (Anlage K17, Blatt 269). Der Insolvenzverwalter zeigte am 17.01.2020 Masseunzulänglichkeit an (Anlage K22, Blatt 496). Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2016 (Anlage K16, Blatt 265), dessen Zugang die Beklagte bestritten hat (Blatt 298), vergeblich zur Zahlung von 80.000 € Zug um Zug gegen Übernahme der Rechte aus den streitgegenständlichen Genussrechten bis zum 16.01.2017 auf. Die Kläger haben behauptet, sie seien im Frühsommer 2013 mittels Telefonakquise durch einen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn M. G., kontaktiert worden, der ihnen die Möglichkeit der Beteiligung mittels Zeichnung der streitgegenständlichen Genussrechte angeboten habe. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass der Windpark in einem militärischen Übungsgelände geplant war. Im Nachgang des telefonischen Kontaktes hätten sie einen Verkaufsprospekt und entsprechende Zeichnungsunterlagen erhalten. Sie haben weiter behauptet, die Beklagte habe aus eigenem geschäftlichen Interesse darauf hingewirkt, dass der Prospekt mit dem publizierten Inhalt erlassen worden sei. Die Realisierung des Windparks sei tatsächlich ausgeschlossen. Dieses Risiko sei der Emittentin und der Beklagten bekannt gewesen; bereits in dem Kaufvertrag zwischen der E. H. und der E. AG (Deutschland) aus dem Jahr 2012 sei explizit darauf hingewiesen worden. Der Prospekt sei in Bezug auf das Projekt O. S. fehlerhaft, weil es nicht in gebotener Weise auf die konkreten Risiken hinweise, die sich aus der militärischen Nutzung des Projektierungsgebietes ergäben. Die Erwähnung lediglich der abstrakten Risiken des Genehmigungsverfahrens in dem Prospekt sei keinesfalls ausreichend. Die Kläger selbst hätten von den hier streitgegenständlichen Prospektfehlern, der militärischen Nutzung des Seegebiets und dem Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt Überschüsse mit dem Biomasseheizkraftwerk erzielt worden, nicht vor dem Jahr 2015 Kenntnis erlangt. Die Kläger haben gemeint, die Beklagte hafte als Prospektverantwortliche gemäß § 20 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) auf Erstattung des Erwerbspreises in Höhe von insgesamt 80.000 € gegen Übernahme der Rechte aus den streitgegenständlichen Namensgenussrechten, umgewandelt in partiarische Darlehen. Sie haben das Landgericht Saarbrücken gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bzw. gemäß Art. 7 Abs. 2 EuGVVO für international zuständig gehalten, weil der Schadenserfolg am Wohnsitz der Kläger eingetreten sei. Die Kläger haben zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 80.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der zur Insolvenztabelle AG M. –X XX XXX/XX angemeldeten Forderung in Höhe von 80.000 €; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.989,48 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die internationale (Un-)Zuständigkeit des Landgerichts gerügt, ihre Passivlegitimation als Prospektverantwortliche in Abrede gestellt und die Anwendbarkeit materiellen deutschen Rechts verneint. Sie hat insbesondere die Voraussetzungen einer Haftung nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VermAnlG für nicht gegeben erachtet und behauptet, die Genehmigung des Windparks sei zwingend zu erteilen gewesen. Die von der Bundeswehr in den Jahren 2008/2009 im Genehmigungsverfahren erhobenen Einsprüche seien in der Sache unbegründet gewesen und hätten keine Veranlassung für eine Erwähnung in dem Verkaufsprospekt gegeben, zumal die Bundeswehr lediglich Beteiligte im Genehmigungsverfahren gewesen sei und die Entscheidung darüber nicht ihr, sondern dem BSH als zuständiger Genehmigungsbehörde oblegen habe. Hiervon sei auch die E. AG (Deutschland) bei der Erstellung des Prospekts ausgegangen, nachdem verschiedene Gutachten bzw. Stellungnahmen eine Vereinbarkeit mit militärischen Belangen bestätigt hätten. Ausreichend sei die auf Seite 25 des Prospekts erfolgte ausdrückliche Erwähnung des Belangs der Landesverteidigung gewesen. Die auf Seite 8 des Prospekts gemachten Angaben, insbesondere der Hinweis über die noch nicht erteilte behördliche Genehmigung, seien ausreichend. Sie, die Beklagte selbst, habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Prospektherausgabe gehabt. In die Projekterstellung sei sie nicht eingebunden gewesen. Die Emittentin habe sich qualifizierten Rat in fachlicher, technischer und juristischer Hinsicht eingeholt und auf die darin testierten Aussagen vertrauen dürfen; dies sei auch der Beklagten zuzurechnen. Die – von ihr bestrittene – Unrichtigkeit des Prospekts sei nicht ursächlich für die Anlageentscheidung der Kläger gewesen. Ein etwaiger Prospektfehler habe sich auch nicht kausal im Sinne einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlage ausgewirkt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da die Kläger die Genussrechte im Jahr 2013 erworben und diese im Jahr 2014 in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage in Darlehen umgewandelt hätten, seien etwaige Ansprüche spätestens im Jahr 2016 verjährt gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Kläger schon deshalb nicht die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen könnten, weil ihnen infolge des Umtausches der Genussrechte in partiarische Darlehen der Erwerbspreis wirtschaftlich wieder als Veräußerungspreis zugeflossen sei. Die Differenz zwischen Erwerbspreis und Veräußerungspreis betrage folglich Null. Mit dem am 23.06.2021 verkündeten Urteil (Blatt 613) hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen bis auf einen Teil der Zinsforderung und dem auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag zu 2 stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie hält daran fest, dass die internationale Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben sei. Das Landgericht habe diese rechtsfehlerhaft auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gestützt. Die von ihm zitierten Entscheidungen seien nicht einschlägig, weil die Emittentenstellung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht strittig sei. Das Landgericht habe nicht festgestellt, ob ein Schaden auf einem Bankkonto der Kläger eingetreten sei. Eine Zuständigkeit werde auch nicht durch Art. 18 EuGVVO begründet, weil es an einer schuldrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien fehle. Die Beklagte rügt ferner, das Landgericht habe die relevanten Tatsachen nicht richtig bzw. nicht vollständig festgestellt. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Kläger bis dato keine vollständigen Vertragsunterlagen vorgelegt hätten, insbesondere nicht das Angebot sowie der von den Klägern gezeichnete Zeichnungsschein der Emittentin, sondern habe die unvollständigen Unterlagen zur Entscheidungsgrundlage des angegriffenen Urteils gemacht. Der konkrete Darlehensvertrag sei der Beklagten weiterhin unbekannt. Die Beklagte habe sich deshalb zur gerichtlichen Zuständigkeit und zum anwendbaren materiellen Recht nicht qualifiziert einlassen können. Das Landgericht habe darüber hinaus Sachvortrag und konkrete Beweisangebote der Beklagten übergangen (im Einzelnen Seiten 13 bis 15 der Berufungsbegründung unter Ziffer 2). Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG bejaht. Die Beklagte sei nicht passiv-legitimiert. Es fehle an dem notwendigen eigenen wirtschaftlichen Interesse des Haftenden. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung verstoße gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Forderungen nicht hinreichend qualifiziert bezeichnet seien. Die Kläger könnten nicht Vermögensvorteile in Form von Zinsen und Grundschulden behalten und gleichwohl den vollen Zahlungsbetrag zurückerhalten. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen Prospektfehler bejaht mit der Begründung, die Beklagte habe die „Militärproblematik“, also die Haltung der Bundeswehrverwaltung im Hinblick auf das Projekt S., pflichtwidrig verschwiegen. Das rechtswidrige Verhalten der Genehmigungsbehörden sei jedoch für die Verantwortlichen der E. AG (Deutschland) einschließlich der von ihnen eingeschalteten renommierten Berater bei Prospekterstellung im Jahr 2012 in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Eine Entscheidung der BSH als zuständiger Planfeststellungsbehörde liege bis heute nicht vor; diese verzögere eine Entscheidung über die Planfeststellung in rechtswidriger Weise. Tatsächlich stehe die militärische Nutzung derjenigen zu Zwecken der Windenergie nicht entgegen, was durch mehrere von der E. AG (Deutschland) eingeholte Gutachten bestätigt worden sei. Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Bereich des Projekts S. 2009 als Vorranggebiet für die Windkraft eingeordnet worden sei. Auch aus heutiger Sicht sei das Projekt genehmigungsfähig. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der angeblich fehlerhafte Verkaufsprospekt nicht ursächlich für die Anlageentscheidung der Kläger gewesen. Da die Kläger bei ihrer Anhörung den Prospekt nicht gekannt hätten, könne dieser nicht die Grundlage für den Erwerb der Vermögensanlage geworden seien, vielmehr seien andere Werbeunterlagen sowie Äußerungen des Herrn G. die Grundlage gewesen. Jedenfalls hätte eine Aufklärung über die Militärproblematik nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlage geführt. Die behaupteten Prospektdefizite seien nicht der Grund für die Insolvenz der E. AG, mithin den eingetretenen Verlust des Klägers gewesen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein Verschulden der in die Prospekterstellung der Emittentin dem Grunde nach nicht eingebundenen Beklagten für die bestrittenen Prospektfehler bejaht. Die Emittentin habe sich auf die Expertise des für die Erstellung des Verkaufsprospekts federführenden Professor B. verlassen dürfen. Dies gelte erst recht für die nur marginal involvierte Beklagte. Eine Exkulpation sei nach § 20 Abs. 3 VermAnlG schon bei einfacher Fahrlässigkeit möglich. Eine fehlerhafte Beurteilung durch die hinzugezogenen Sachverständigen, die die Machbarkeit unabhängig bestätigt hätten, seien den Prospektverantwortlichen nicht zuzurechnen, da diese nicht Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB seien. Das Landgericht habe ausschließlich und verkürzend auf die E-Mail-Nachrichten aus dem Jahr 2013 gemäß den Anlagen K14 und K15 abgestellt, die keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung zuließen und zudem der Domain der Beklagten e......com nicht zugeordnet werden könnten. Weiterhin sei die vom Landgericht tenorierte Rechtsfolge nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG abzuleiten. Die Parteien seien unstreitig nicht mehr Inhaber der Vermögensanlage, sodass sich die Rechtsfolge aus § 20 Abs. 2 VermAnlG bestimme. Die damit maßgebliche Differenz zwischen dem ursprünglichen Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis betrage Null, weil bereits eine Saldierung stattgefunden habe, welche wirtschaftlich das Vermögen der Kläger in gleichem Umfang wie die Ursprungsausgaben für die Genussrechte vermehrt habe. Es liege auch kein Fall der psychisch vermittelten Kausalität vor, wenngleich die Kläger (unzutreffend) behaupteten, die Emittentin habe sie zu einer Umwandlung der Genussrechte gedrängt. Schließlich seien die behaupteten Ansprüche gemäß § 199 BGB spätestens im Jahr 2016 verjährt gewesen, weil die Kläger die Vermögensanlage im Jahr 2013 erworben und im Jahr 2014 in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage in Darlehen umgewandelt habe. Im Hinblick auf das derzeit vor dem Landgericht G. gegen verschiedene Verantwortliche der E. AG (Deutschland) geführte Strafverfahren beantragt die Beklagte im Übrigen die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, das am 23.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 443/17) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben in der Berufungserwiderung die Klage in Höhe von 1.609,92 € im Hinblick auf die ihnen aus den Genussrechten zugeflossenen Zinsbeträge mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen (Blatt 870) und beantragen, die Berufung unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erklärten teilweisen Klagerücknahme zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.05.2019 (Blatt 255), 30.10.2020 (Blatt 501) und vom 19.05.2021 (Blatt 600) und des Senats vom 24.03.2022 (Blatt 866) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 23.06.2021 (Blatt 613) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Bei der Tenorierung war lediglich der in der Hauptsache zuerkannte Betrag aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten teilweisen Klagerücknahme zu korrigieren. 1. Die Parteibezeichnung der Beklagten war von Amts wegen und entsprechend dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Antrag der Kläger zu berichtigen, nachdem die Beklagte nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien (Blatt 868, 872) am 28.03.2019 von einer Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht (E. AG, FN xxxxxx h) in die im Rubrum bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (E. GmbH) umgewandelt worden ist. Wie sich aus dem von den Klägern zur Akte gereichten Auszug aus dem Firmenbuch und Insolvenzdatei Österreich (Blatt XXX-XXX) ergibt, erfolgte die Umwandlung der Aktiengesellschaft mit Hauptversammlungsbeschluss vom 28.03.2019 gem. §§ 239 ff. AktG (Österreich) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Blatt 875). Nach § 241 AktG besteht die Aktiengesellschaft von der Eintragung der Umwandlung an als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter, so dass in prozessualer Hinsicht kein Parteiwechsel vorliegt, sondern lediglich die Bezeichnung der Beklagten zu berichtigen war. 2. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung ohne Erfolg gegen die vom Landgericht bejahte internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits. Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren von den Klägern noch vertretenen Auffassung folgt diese mangels einer zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehung zwar nicht aus Art. 18, aber aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), nämlich unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts der unerlaubten Handlung. a. Die internationale Zuständigkeit ist als (eigene) Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt das nationale Recht, in welcher Weise die Prüfung von Amts wegen erfolgt. Insoweit räumen die EU-Verordnung und das Lugano-Übereinkommen den Mitglied- bzw. Vertragsstaaten einen Spielraum ein. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (sog. doppelrelevante Tatsachen). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urteil vom 29.06.2010 – VI ZR 122/09 –, juris Rn. 8 m.w.N.; strenger Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Internationale Zuständigkeit Rn. 1824). b. Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Begriff des Verbrauchervertrages wird in Abs. 1 definiert und ist autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Da Art. 17–19 weitreichende Ausnahmen vom Prinzip des actor sequitur forum rei-Grundsatzes (Art. 4) zulassen, ist grundsätzlich eine restriktive Handhabung angezeigt (Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 17 Rn. 1). Der Begriff Vertrag setzt allerdings nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus. Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urteil vom 20.01.2005 – C-27/02 – Tz 51; Geimer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Artikel 17 (Artikel 15 LugÜ) EUGVVO Rn. 15). c. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Kläger, deren Verbrauchereigenschaft nicht im Streit steht, haben die Genussrechte von der E. AG (Deutschland) erworben, die zwar eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, aber nicht identisch mit dieser ist. Eine solche bloß mittelbare Beziehung zum Vertragspartner des Verbrauchers genügt nicht. Die Klägerin machen keine vertraglichen, sondern ausschließlich Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung geltend und nehmen die Beklagte als Prospektverantwortliche gem. § 20 VermAnlG in Anspruch. d. Damit ist auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht eröffnet. Auch wenn dieser nicht den Abschluss eines Vertrags verlangt, setzt er voraus, dass, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, Tz. 39). Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. e. Eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der Kläger folgt jedoch aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. (1) Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO autonom und als Ausnahme zum allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 EuGVVO eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 12.05.2021 – C-709/19 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Umfasst ist grundsätzlich sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (EuGH, Urteil vom 12.05.2021 – C-709/19 –, juris Rn. 26 f. m.w.N.). Der EuGH hat angenommen, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, insbesondere dann zuständig sein können, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen (EuGH, Urteil vom 12.09.2018 – C-304/17 –, juris Rn. 28 und 36 m.w.N.; Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, juris Rn. 57, jeweils zu Art. 5 Nr. 3 VO 44/2001). (2) Nach dieser Maßgabe ist das Landgericht Saarbrücken international zuständig. Die Kläger haben das Anlagekapital ausweislich der Zeichnungsscheine (Blatt 12-13) unmittelbar von zwei Konten bei der -Bankbezeichnung- auf ein Konto der Emittentin bei der -Bankbezeichnung2- G. überwiesen, sodass die durch die unerlaubte Handlung verursachte Minderung des Kontoguthabens den für die Bestimmung des Erfolgsorts maßgeblichen Schaden darstellt. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe aus eigenem wirtschaftlichen Interesse darauf hingewirkt, dass ein Prospekt mit dem publizierten und fehlerhaften Inhalt erlassen worden sei. Es steht außer Streit, dass die Beklagten im Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts die Konzernmutter in dem Firmengeflecht aus der Emittentin, der Betreiberin des Kraftwerkes und der Windparkplanungsgesellschaft und deren alleinige Gesellschafterin war. In dem Prospekt ist sie auf Seite 17 gemäß § 7 VermVerkProsV als Gründungsgesellschafterin aufgeführt (Blatt 48). Damit haben die Kläger Umstände schlüssig vorgetragen, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen. (3) Der so bestimmte Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach dem Ziel der Verordnung Rechnung zu tragen ist, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken, indem dem Kläger eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und zugleich dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht wird. Denn der Prospektverantwortliche, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, diesen in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, muss sich darauf einstellen, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in die Vermögensanlage investieren und Schaden erleiden (EuGH, Urteil vom 12.09.2018 – C-304/17 –, juris Rn. 34 f.). (4) Dagegen wendet die Berufung ohne Erfolg ein, die vom Landgericht herangezogenen Urteile des BGH und EuGH seien zum Lugano-Übereinkommen sowie zur Verordnung Nr. 44/2001 ergangen. Der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass seine zur Art. 5 Nr. 3 Verordnung Nr. 44/2001 ergangene Rechtsprechung unverändert auch für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gilt (z.B. EuGH, Urteil vom 12.09.2018 – C-304/17 –, juris Rn. 19). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, anders als in den vom EuGH bislang entschiedenen Fällen habe die Beklagte unstreitig keine Emittentenstellung, womit in diesem Mitgliedstaat keine gesetzlichen Offenlegungspflichten für sie bestünden, die die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründen könnten. Denn § 20 VermAnlG begründet eine Haftung nicht nur des Emittenten des Prospekts, sondern eine gesamtschuldnerische Haftung derjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und derjenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht. Als Anspruchsgegner kommen damit gerade auch der tatsächliche Urheber eines Prospekts wie die sog. Hintermänner, die Mitglieder der Leitungsgruppe oder die Prospektveranlasser in Betracht (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, § 20 VermAnlG Rn. 30). 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die dem Klageantrag folgende Formulierung des Tenors hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung nicht zu beanstanden. Die abgetretene Forderung ist vielmehr hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Bestimmtheit der Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung gelten dieselben Anforderungen wie für die Bestimmtheit der Leistung im Rahmen einer Leistungsklage. Die Zug-um-Zug-Einschränkung muss daher so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH, Beschluss vom 16.07.2016 – I ZB 58/15, juris Rn. 20). Wie das Landgericht zutreffend und insoweit von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt hat, kann die Forderung bereits anhand der persönlichen Angaben des Gläubigers identifiziert werden, ohne dass eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Gläubiger Alleininhaber der dem Schuldner als Gegenleistung angebotenen Beteiligung und nicht Inhaber weiterer Beteiligungen ist (BGH, Beschluss vom 16.07.2016 – I ZB 58/15, juris Rn. 21). Da die Kläger unstreitig nicht Inhaber weiterer Beteiligungen sind, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. AG (Deutschland) wären, ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Die in der Berufungsbegründung weiter angemeldeten Zweifel, ob die Kläger Vermögensvorteile in Form von Zinsen und Grundschulden behalten und gleichwohl den vollen Zahlungsbetrag zurückerhalten können, ist hingegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. 4. Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet. Die Kläger können von der Beklagten gem. § 20 Abs. 1 VermAnlG Zahlung des Erwerbspreises von 80.000 € abzüglich ihnen zugeflossener 1.609,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der zur Insolvenztabelle AG M. –X XX XXX/XX angemeldeten Forderung in Höhe von 80.000 €. a. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Rechtsstreit folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II VO). Hiernach ist, soweit in der Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist, auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Wie bereits ausgeführt, ist der Schaden am Wohnsitz der Kläger in Deutschland eingetreten. Dies haben die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen. b. Der auf den Hauptantrag zuerkannte Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Zahlung von 80.000 € folgt aus § 20 Abs. 1 VermAnlG. (1) Das am 01.06.2012 in Kraft getretene Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz) ist gemäß seinem § 1 Abs. 1 auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. Der Begriff der Vermögensanlage ist in § 1 Abs. 2 VermAnlG legaldefiniert und umfasst darin näher bestimmte, nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anlageformen. Das VermAnlG ist damit gegenüber anderen kapitalmarktrechtlichen Regulierungsmaterien nachrangig anwendbar (Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, § 1 VermAnlG Rn. 9). In § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG sind Genussrechte, in § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG partiarische Darlehen ausdrücklich genannt. (2) Die in § 2 VermAnlG aufgeführten Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen greifen vorliegend nicht ein. Die Vorschrift befreit bestimmte Vermögensanlagen und Angebotskonstellationen trotz grundsätzlichen Vorliegens eines öffentlichen Angebots der Vermögensanlage von der allgemein von § 6 Abs. 1 VermAnlG aufgestellten Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts. Die einzelnen Befreiungstatbestände dienen der Verhinderung einer Überregulierung bestimmter Angebote, bei denen die Bonität des Emittenten, die Größe des Konzepts oder auch der angesprochene Anlegerkreis eine zwangsweise Schaffung einer weiteren Informationsquelle nicht rechtfertigen. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die angesprochenen Anleger die Informationen selbst beschaffen können und daher nicht schutzwürdig sind (Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 2 VermAnlG Rn. 4). Im Streitfall steht keine der in § 2 VermAnlG aufgeführten Anlagen in Rede. (3) Damit war die E. AG (Deutschland) als Emittentin der Genussrechte gem. § 6 VermAnlG verpflichtet, einen Verkaufsprospekt nach Maßgabe des VermAnlG zu veröffentlichen. Insbesondere bestand eine Prospektpflicht weder nach dem Wertpapierprospektgesetz noch nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, weil es sich bei den angebotenen Genussrechten weder um Wertpapiere noch um Anteile an Investmentvermögen gehandelt hat. (4) Die in § 20 Abs. 1 VermAnlG bestimmten Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten sind erfüllt. Hiernach kann der Erwerber der Vermögensanlage, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und denjenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 VermAnlG, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen wurde. (a) Die Kläger sind anspruchsberechtigt im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG, denn sie erwarben die Genussrechte im Juli 2013, also innerhalb von zwei Jahren nach der Erstellung des Verkaufsprospekts am 22.10.2012. (b) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass in dem Verkaufsprospekt enthaltene, für die Beurteilung der Vermögensanlage wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, weil darin nicht erwähnt ist, dass der Windpark in einem Übungsgebiet der Bundeswehr geplant war und dass diese bereits vor Prospekterstellung ihre Verweigerungshaltung schriftlich mitgeteilt und diese über einen Zeitraum von vier Jahren unverändert vertreten hatte. (aa) Angaben im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG sind jedenfalls alle in einem Prospekt wiedergegebene Tatsachen, aber auch Meinungen, Werturteile und zukunftsbezogene Informationen wie etwa Prognosen oder Vorhaben. Wesentlich sind alle Angaben über Umstände, die objektiv zu den wertbildenden Faktoren einer Anlage gehören und die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Der Prospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Er muss mindestens die nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV). Die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit eines Verkaufsprospekts sind aus einer Ex-ante-Sicht unter Berücksichtigung ausschließlich der Verhältnisse bis zur Billigung des Verkaufsprospekts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VermAnlG vorzunehmen (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 20 VermAnlG Rn. 9, 14f.). (bb) Nach dieser Maßgabe hätte die Emittentin in dem Prospekt zweifellos darauf hinweisen müssen, dass die Wehrbereichsverwaltung Nord schon im Jahr 2009 konkrete und schriftlich formulierte Einwände in dem Genehmigungsverfahren gegenüber dem BSH erhoben hatte, weil der Windpark in einem Bereich der Nordsee errichtet werden sollte, der von der Bundeswehr als militärisches Übungsgelände sowohl seitens der Marine als auch der Luftwaffe genutzt wurde, und dass die Bundeswehrverwaltung trotz jahrelanger Bemühungen ihre Verweigerungshaltung nicht aufgegeben hatte. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (II.2.c, Seite 9-10) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Emittentin durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, allgemeine Ausführungen zum Genehmigungsverfahren als solchem und zu den relevanten Rechtsgrundlagen zu machen. Der Prospekt weist zwar auf § 7 SeeAnlV hin, aber nicht auf die bestehenden Bedenken der Bundeswehr, und erweckt damit den Eindruck, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu befürchtende Nichtgenehmigung bestünden. Zu dem Umstand, dass sich das projektierte Gebiet in einem militärischen Übungsgelände befand, finden sich überhaupt keine Angaben oder Anhaltspunkte in dem Prospekt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, der Einspruch der Wehrverwaltung sei deshalb keine für den Anleger wesentliche Angabe, weil die Entscheidung über die Genehmigung des Windparks dem BSH und nicht der Bundeswehr oblegen habe. Denn selbstverständlich waren die angemeldeten militärischen Belange im Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren zu überprüfen und somit relevant für die Genehmigungsfähigkeit des Windparks. Eine dezidierte und über Jahre geäußerte Verweigerungshaltung der Bundeswehr stellte damit ein konkretes Risiko dafür dar, dass die angestrebte Genehmigung der Anlage entweder verzögert oder sogar letztlich überhaupt nicht erteilt werden könnte. Die Angaben auf Seite 7 des Prospektes im Abschnitt „Allgemeines unternehmerisches Risiko“ und auf Seite 8 im Abschnitt „Aufsichtsbehördliche Genehmigungen/Umweltschutz“ sind insofern nicht ausreichend, weil sie lediglich in allgemeiner Form auf das Risiko einer verspäteten oder verweigerten Genehmigung hinweisen. Der Verkaufsprospekt war somit in diesem Punkt fehlerhaft. Darüber hinaus waren die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren gemachten Angaben für den durchschnittlichen Anleger irreführend. Auf Seite 25f. des Prospekts wird unter der Überschrift „Realisierungsgrad“ ausgeführt, die Projektgesellschaft befinde sich derzeit im Planungsstadium 1 (Stufe 1), um die erforderliche behördliche Genehmigung zu erreichen. Sobald die Planungen abgeschlossen seien und die Veränderungssperre aufgehoben worden sei, werde die Gesellschaft den bereits beim BSH am 26.05.2008 gestellten Antrag auf Genehmigung weiter voranbringen; die weiteren Planungen würden voraussichtlich 2 Jahre betragen; die Veränderungssperre sei zeitlich befristet auf maximal 3 Jahre; ein Abschluss der Entwicklung in voraussichtlich 2 Jahren werde für durchaus realistisch gehalten, wenngleich es sich dabei um eine Prognose handele. Die darin erwähnte Veränderungssperre hatte jedoch, wie zwischen den Parteien unstreitig, nichts mit der sog. Militärproblematik zu tun. Das Verschweigen dieses Gesichtspunktes in Verbindung mit der in zeitlicher Hinsicht abgegebenen Prognose und der ausdrücklichen Erwähnung der nach eigenen Angaben der Beklagten weit weniger problematischen Veränderungssperre suggeriert dem durchschnittlichen Anleger, dass keine konkreten sonstigen Genehmigungshindernisse ersichtlich oder bislang geäußert seien. Auch auf Seite 20 des Prospekts heißt es, der Anbieterin seien – bis auf ein vor dem Verwaltungsgericht H. geführtes Verfahren hinsichtlich Detailfragen einer Veränderungssperre nach § 10 SeeanlV, die nur einen kleinen Teilbereich des geplanten Windparks erfassten – keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannt, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin und die Vermögenslage haben könnten. Demgegenüber stellte die dem Anleger verschwiegene Lage des Windparks in einem militärischen Übungsgebiet und die bereits dezidiert erklärte Verweigerungshaltung der Bundeswehr ein ungleich höheres Risiko für die Genehmigungsfähigkeit des Projektes und die Werthaltigkeit der Vermögensanlage dar als das erwähnte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Frage, ob die Bedenken der Bundeswehr zu Recht erhoben wurden, kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Beklagten dahinstehen. Denn selbst wenn – wofür nach Aktenlage allerdings nichts spricht – der Windpark in Zukunft doch noch realisiert werden könnte, hätte sich die Realisierung des Projektes damit nach nunmehr 10 Jahren nach Prospekterstellung so erheblich verzögert, dass dies ein für die Anlageentscheidung aus damaliger Sicht ohne weiteres relevanter Umstand gewesen wäre. Auch in den erfolgten Nachträgen zum Prospekt Nr. 1 (17.12.2012), Nr. 2 (08.02.2013 bzw. 15.02.2013) und Nr. 3 (28.05.2013) wurden die oben genannten fehlerhaften Angaben nicht korrigiert (Anlage K7, Blatt 84-90). Weitere Nachträge gab es nicht, obwohl spätestens mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11.06.2013 an den Vorstand der Beklagten (Anlage K 13, Blatt 249) offenkundig war, dass auch nach Vorlage weiterer Rechtsgutachten und Durchführung weiterer Gespräche die Bundeswehr an ihrer Auffassung festhielt, dass eine parallele Nutzung des Seegebiets als militärisches Schieß- und Übungsgebiet und als O.-Windpark aufgrund der für Windenergieanlagen erforderlichen statischen Infrastruktur nicht möglich sei, und ausdrücklich mitteilte, die Fortführung des Dialogs zu O.-Windenergiebauvorhaben innerhalb dieser Übungsgebiete werde als nicht zielführend erachtet. (cc) Ohne dass sich dies noch entscheidungserheblich auswirkt, ist ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu bemerken, dass ein weiterer Prospektfehler in der unzutreffenden Darstellung der allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung eines O.-Windparks liegt. Auf Seite 25 des Prospekts wird ausgeführt, die auf dem Seeaufgabengesetz beruhende Seeanlagenverordnung (SeeAnlG) regele das Genehmigungsverfahren; eine Genehmigung sei zwingend zu erteilen, wenn die weiter ausgeführten drei Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich (1) keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, (2) keine Gefährdung der Meeresumwelt und (3) keine entgegenstehenden Erfordernisse der Raumordnung oder sonstige überwiegenden öffentlichen Belange, nämlich solche der Landesverteidigung, Rohstoffsicherung und Fischerei. Demgegenüber heißt es in § 7 Abs. 1 SeeAnlV in der bei Prospekterstellung gültigen, vom 31.01.2012 bis 31.12.2016 geltenden Fassung: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn (1) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Abs. 6 Nr. 2 gefährdet wird oder (2) die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 oder überwiegende militärische oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.“ Damit verschweigt der Prospekt, dass eine Genehmigung auch aus anderen überwiegenden öffentlichen oder privaten Belangen versagt werden kann. Es fehlt auch ein Hinweis darauf, dass das Ergebnis einer Abwägung, welcher von mehreren gegensätzlichen Belangen letztlich überwiegend ist, nicht sicher prognostiziert werden kann. Im Übrigen erfolgt seit der Novellierung der Seeanlagenverordnung am 30.01.2012 die Gestattung von O.-Windparks über einen Planfeststellungsbeschluss des BSH, der Konzentrationswirkung hat und eine umfassende Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange beinhaltet, vgl. § 2 Abs. 1 SeeAnlV in der vom 15.01.2012 bis 31.12.2016, also während der Prospekterstellung geltenden Fassung. Während die Planfeststellungsbehörde ein umfassendes Planungsermessen hat und das Abwägungsgebot gilt, suggerieren die Angaben im Prospekt, dass es sich um eine gebundene Entscheidung der Genehmigungsbehörde handele. Diese fehlenden bzw. falsch dargestellten rechtlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens stellen wesentliche Angaben im Sinn des § 20 VermAnlG dar, weil sie grundlegende Aspekte des Genehmigungsverfahrens betreffen. Dahinstehen kann, ob dies auch gilt für die im Prospekt ebenfalls nicht erwähnte Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee (AWZ), gültig vom 26.09.2009 bis 03.06.2016, sowie für die im Prospekt fehlenden Angaben zur genauen Lage des Projektgebietes, beispielsweise anhand einer geologischen Karte der deutschen AWZ. (dd) Die erstinstanzlich noch streitig erörterte Frage, ob ein weiterer Prospektfehler darin liegt, dass dort auf Seite 19 ausgeführt wird: „Die Emittentin geht davon aus, dass die laufenden Überschüsse aus dem Betrieb des Kraftwerks zur Deckung der Grundverzinsung ausreichen“, bedarf vor diesem Hintergrund ebenfalls keiner Entscheidung mehr, zumal die Kläger ihren Vortrag zuletzt ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben (Blatt 264). (c) Die Beklagte ist auch Prospektverantwortliche im Sinne des § 20 Abs. 1 VermAnlG und damit passivlegitimiert. (aa) Der Anspruch wegen Fehlerhaftigkeit eines Verkaufsprospekts richtet sich gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG gegen diejenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und diejenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht. Der Adressatenkreis der Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entspricht damit demjenigen der Haftung bei fehlerhaften Wertpapierprospekten nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 22 WpPG. In Betracht kommen namentlich der tatsächliche Urheber eines Prospekts wie die sog. Hintermänner, die Mitglieder der Leitungsgruppe oder die Prospektveranlasser (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 20 VermAnlG Rn. 28-30). Damit sollen die hinter dem Prospekt Stehenden, das heißt diejenigen erfasst werden, die nicht durch ihre Unterschrift die Verantwortung übernommen haben, aber als dessen tatsächliche Urheber zu betrachten sind, selbst wenn sie nicht nach außen in Erscheinung traten. Zu diesen Prospektverantwortlichen können etwa eine Konzernmuttergesellschaft, deren Finanzierungstochter auf Veranlassung der Muttergesellschaft Wertpapiere emittiert, oder der Großaktionär, der seine Beteiligung veräußert und maßgeblich auf die Erstellung des Prospekts Einfluss genommen hat, gehören (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 21 WpPG Rn. 81). Wie bei der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung sind diejenigen von der Verantwortlichkeit auszunehmen, die lediglich an der Prospekterstellung beteiligt waren, nur in Teilbereichen Einfluss ausübten, nur Material zur Erstellung des Prospekts geliefert haben oder, ohne tatsächlichen Einfluss auf die Prospekterstellung auszuüben, nur eine unwesentliche Beteiligung an dem Emittenten innehaben. Allgemein formuliert trifft die Haftung deshalb nur jene, die „ein eigenes geschäftliches Interesse an der Emission“ haben und „darauf hinwirkten“, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt erstellt und veröffentlicht wurde (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 21 WpPG Rn. 82). Ob jemand als Hintermann anzusehen ist, von dem der Erlass des Prospekts ausgeht, beurteilt sich nicht nach der gesellschaftsorganisationsrechtlichen Stellung der Person, sondern allein danach, ob dieser in der Gesellschaft und im Hinblick auf die Emission eine Schlüsselfunktion zukommt. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 21 WpPG Rn. 83). Initiator, Gestalter oder Hintermann im Sinne sowohl der spezialgesetzlichen als auch der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ist jeder, der zum Management der Anlagegesellschaft gehört oder dieses doch faktisch beherrscht, mit anderen Worten jeder, der rechtlich oder tatsächlich Einfluss und Verantwortung in der Gesellschaft besitzt. Dafür genügt es, dass die betreffende Person maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption des konkreten Anlagemodells und des zugehörigen Prospekts genommen hat (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.08.2018 – 1 U 63/18 –, juris Rn. 25). (bb) Das Landgericht hat die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten maßgeblich damit begründet, diese sei Konzernmuttergesellschaft, Gründungsgesellschafterin und alleinige Gesellschafterin der im Prospekt benannten Prospektverantwortlichen, weshalb ihr eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission nicht zu verneinen sei. Darüber hinaus hätten zwischen der Beklagten und der E. AG (Deutschland) personelle Verknüpfungen bestanden, weil der damalige Vorstand der Beklagten zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates der E. AG (Deutschland) gewesen sei. Eine Verflechtung der Beklagten mit dem Projekt S. sei jedoch auch deshalb zu bejahen, weil der Vorstand der Beklagten sich mit Schreiben vom 13.05.2013 (Blatt 247) und auch mit Schreiben vom 15.03.2013 im Namen der E. AG (Deutschland) an den Bundesminister der Verteidigung gewandt habe, um über diesen einen Kontakt mit der Bundeswehr und dem BSH herzustellen. Auch die zur Akte gereichten E-Mails vom 01.06.2013 (Blatt 251) und vom 18.06.2014 (Blatt 252), die sich mit der Frage eines Prospektfehlers wegen der Militärproblematik auseinandersetzten, stammten von Absendern, deren E-Mail-Adressen jeweils auf die Domain der Beklagten endeten (E.-AG.com im Gegensatz zu E.-AG.de). (cc) Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten, die im Zeitpunkt der Prospekterstellung alle Anteile an der Emittentin hielt, liegt auf der Hand. Auch wenn die vom Landgericht zitierten Schreiben erst nach der Prospekterstellung im Jahr 2012 erfolgten, lassen sie einen hinreichenden Rückschluss auf eine nicht nur formale, sondern auch tatsächliche Verflechtung der Beklagten mit der E. AG Deutschland zu. Dem Vorstand der Beklagten, Herrn M. P. B., kam eine Schlüsselfunktion in der Gesellschaft und im Hinblick auf die Emission zu. (d) Der Anspruch der Kläger ist entgegen der noch in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung auch nicht nach § 20 Abs. 3 VermAnlG ausgeschlossen. (aa) Hiernach kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit in vorstehendem Sinne ist etwa gegeben, wenn ein Prospektverantwortlicher konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit von Prospektangaben hat oder Informationen vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben wecken müssen, ohne dass er diesen nachgeht. An einem grob fahrlässigen Verhalten fehlt es dagegen, wenn die Prospektverantwortlichen nachweisen können, dass sie im Hinblick auf die fehlerhaften Prospektangaben inhaltlich unbeeinflussten Gutachten oder Auskünften von Sachverständigen, etwa namhaften Anwaltskanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, folgten. Den Prospektverantwortlichen ist das Verschulden der Sachverständigen nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, da diese nicht Erfüllungsgehilfen der Ersteren sind. Dessen ungeachtet sind aber im Rahmen des Zumutbaren Plausibilitätskontrollen von Gutachten, Expertisen und Auskünften geboten, es sei denn, es handelt sich um solche, die sich auf technische oder naturwissenschaftliche Fragen beziehen. Bei der Auswahl der Personen, auf deren diesbezügliche Expertise sich der Prospektverantwortliche stützt, kann ihn ein Auswahlverschulden treffen (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, § 21 WpPG Rn. 111 m.w.N.). (bb) Die Beklagte hat den für eine Exkulpation von ihr zu führenden Nachweis, die Unrichtigkeit des Prospekts nicht gekannt zu haben, nicht erbracht. Es sprechen indes mehr Anhaltspunkte für als gegen eine positive Kenntnis der Beklagten: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Beklagten in Person ihres Vorstands M. P. B. jedenfalls im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage durch die Kläger im Juli 2013 positiv bekannt, dass die Angaben im Prospekt zu dem geplanten Windpark fehlerhaft waren. In der internen E-Mail vom 01.06.2013 (Anlage K14, Blatt 251), die unter dem Betreff „Streng vertraulich: O. –E. AG“ in cc auch an diesen gerichtet war, heißt es u.a.: „Über die „O.-Sache“ ist vorerst unbedingt Stillschweigen zu bewahren. (...) Wir haben Glück, dass bis jetzt niemand auf die Idee kam, sich auf den öffentlichen Karten der BSH anzusehen, dass wir mitten im militärischen Übungsgebiet planen... „Schweigen ist Gold“ (auch wenn „Reden ist Silber“ sein mag): Im Prospekt ist nämlich mit keiner Silbe erwähnt, dass wir wegen der Bundeswehr/50-jähriges Übungsgebiet einem massiv erhöhten Projektumsetzungsrisiko ausgesetzt sind. Es ist dort nur aufgezählt, wer alles OK sagen muss – aber nicht erwähnt, dass die BW bereits einmal 2010 NEIN gesagt hat... Die Darstellung (...) wäre schon als massive Irreführung interpretierbar (in Anbetracht der Komplexität der Militärfrage aber auch inhaltlich).“ Die im Berufungsverfahren aufrechterhaltene Behauptung der Beklagten, man habe auf diverse Rechtsgutachten und Expertisen vertraut, die die Genehmigungsfähigkeit des Windparks bestätigt hätten, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht bewiesen. (cc) Hinzu kommt, dass in dem Kaufvertrag zwischen der E. H. und der E. AG (Deutschland) aus dem Jahr 2012 explizit darauf hingewiesen wurde, dass im Projektierungsgebiet eine militärische Nutzung vorliege und die Käuferin über die insoweit bestehenden Risiken des Baufortschritts umfassend informiert worden sei und das Risiko in Kauf nehme. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt (Blatt 869). Darüber hinaus hat er explizit eingeräumt, dass der damalige Vorstand der Beklagten, Herr B., am 07.08.2012 eine finalisierte Version des Kaufvertrags erhalten habe, so wie es in dem zur Akte gereichten Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. (Blatt 281) dargestellt worden ist (Blatt 869). Diese Kenntnis muss sich die Beklagte zurechnen lassen mit der Folge, dass ihr die militärische Nutzung und die damit verbundenen Schwierigkeiten des Genehmigungsverfahrens noch vor Herausgabe des Prospekts positiv bekannt waren. (e) Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts war auch kausal für die Anlageentscheidung der Kläger (§ 20 Abs. 4 VermAnlG). Hiernach besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht, sofern (1) die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Verkaufsprospekts erworben wurden, (2) der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen hat oder (3) der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Erwerb kannte. (aa) Die Regelung verlagert die Beweislast für die Ursächlichkeit des Prospekts für den Erwerb von Wertpapieren - den Regeln der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung entsprechend - auf den Anspruchsgegner. Die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Veröffentlichung des mangelhaften Prospekts und Erwerb der Kapitalanlage wird widerleglich vermutet. Kann der Anspruchsteller nachweisen, die Wertpapiere innerhalb des durch § 20 Abs. 1 VermAnlG bestimmten Zeitkorridors erworben zu haben, so spricht eine Vermutung dafür, dass der Prospektmangel für den Wertpapiererwerb ursächlich war. Diese Vermutung kann nicht durch den Nachweis widerlegt werden, der Anleger habe den Prospekt zum Zeitpunkt des Wertpapiererwerbs gar nicht gekannt, denn die Kenntnis von der Existenz des Prospekts ist nicht Voraussetzung des Prospekthaftungsanspruchs (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 21 WpPG Rn. 101). Vorliegend kann deshalb offenbleiben, ob den Klägern der Prospekt vor der Zeichnung der Genussrechte zur Verfügung gestellt wurde, was die Beklagte bestreitet. (bb) Auch die haftungsausfüllende Kausalität wird im Rahmen des § 20 Abs. 4 VermAnlG vermutet. Sie entfällt, wenn der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlage beigetragen hat. Die Beweislast hierfür liegt bei den Anspruchsgegnern (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 20 VermAnlG Rn. 39). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Sie hat behauptet, dass auch weitere Ausführungen im Prospekt über die sog. Militärproblematik die weiteren in dem Prospekt enthaltenen Ausführungen, Annahmen und darauf basierenden Kalkulationen, Folgerungen und Prognosen nicht geändert und deshalb auch nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlage beigetragen hätten, zumal die O. S. GmbH nicht wertlos gewesen sei. Hierzu hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (Blatt 523), welches jedoch letztlich unterblieben ist, weil die Beklagte den von ihr angeforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat (§ 379 ZPO). Hierbei hat das Landgericht richtig in den Blick genommen, dass es die Beklagte nicht allein deshalb als beweisfällig ansehen darf, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO versuchen muss, vor Erlass einer Entscheidung die beweiserheblichen Fragen in anderer Weise aufgrund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (BGH, Urteil vom 20.3.2007 – VI ZR 254/05, juris Rn. 15 m.w.N.). Es hat sodann in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beklagte weiteren Beweis hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität nicht angeboten habe, dass eine Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 ZPO nicht schon deshalb geboten sei, weil eine Partei den ihr für ihren Beweisantritt auferlegten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt habe, und dass die Beweiserhebung aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zwingend sei. (f) Demzufolge können die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 VermAnlG die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises von der Beklagten verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten richten sich die Rechtsfolgen nicht nach Abs. 2 der Vorschrift. Hiernach kann der Erwerber, wenn er nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen ist, die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. (aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach wie vor Inhaber der Vermögensanlagen seien. Dagegen spreche auch nicht der Vertrag vom 02.05.2014 (Blatt 494) über die Aufhebung der Genussrechte und den Abschluss eines Vertrags über ein partiarisches Darlehen. Es handele sich im Wesentlichen um dieselbe Vermögensanlage, weil Genussrechte ihrer wirtschaftlichen Funktionsweise nach partiarisches Darlehen sehr ähnelten. Auch vorliegend habe es sich in beiden Fällen bis zur Eintragung der Grundschuld um ein nachrangiges, ungesichertes Darlehen gehandelt. An dieser Wesensgleichheit habe sich auch durch die spätere Bestellung der Grundschuld nichts geändert, denn diese sei erst nach der „Umwandlung“ in ein partiarisches Darlehen geschehen und es bestünden aufgrund der Vielzahl der eingetragenen, teilweise vorrangigen Grundschulden durchaus erhebliche Bedenken, ob die zugunsten der Kläger bestellten Grundschulden hinreichend werthaltig seien, um die Rückzahlung der Vermögensanlage zu sichern. Hinzu komme, dass die Kläger durch die tatsächliche Vertragsgestaltung zu keinem Zeitpunkt über das gebundene Kapital verfügen konnten. (bb) Der Senat teilt diese Einschätzung. Die Berufung rügt ohne Erfolg, die nach § 20 Abs. 2 VermAnlG maßgebliche Differenz zwischen dem ursprünglichen Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis betrage Null, weil bereits eine Saldierung stattgefunden habe, welche wirtschaftlich das Vermögen der Kläger in gleichem Umfang wie die Ursprungsausgaben für die Genussrechte vermehrt habe. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass die Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach wie vor Inhaber der ursprünglichen Vermögensanlagen sind, die durch die Umwandlung in partiarische Darlehen nur rechtlich in ein anderes Gewand gekleidet wurden, so dass sich die Rechtsfolge nach § 20 Abs. 1 VermAnlG richtet, also auf Rückabwicklung der Vermögensanlage. Auf die Frage, ob die Kläger durch die grundbuchrechtliche Sicherung der Darlehen einen Vermögensvorteil erlangt haben, kommt es damit nicht streitentscheidend an. Die weitere Rüge der Beklagten, das Landgericht habe seine Feststellungen aufgrund nur unvollständig vorgelegter Unterlagen der Kläger getroffen, verfängt ebenfalls nicht. Die Kläger haben den Vertrag vom 02.05.2014 (Anlage K2, Blatt 14) im Verlauf des Rechtsstreits vollständig vorgelegt (Blatt 494-495). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vorgetragen hat, ihm sei erst jetzt aufgrund eines Informationsmemorandums zur Kenntnis gelangt, dass das partiarische Darlehen sich nicht auf den O.-Windpark bezogen habe, sondern nur auf das Kraftwerk in P. (Blatt 868), findet dies keinen Niederschlag in den vorgelegten Vertragsunterlagen. Im Übrigen hat er auf Nachfrage des Senats zuletzt eingeräumt, ein solches Informationsmemorandum sei nirgends verfügbar. (cc) Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 1.609,92 € im Hinblick auf die erfolgten Zinszahlungen an die Kläger beläuft sich der im Wege des Schadensersatzes geschuldete Betrag auf 78.390,08 €. Wegen der gesetzlich angeordneten Ex-tunc-Wirkung der Rücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. ZPO) war der Tenor des landgerichtlichen Urteils insoweit entsprechend zu korrigieren. (g) Die Berufung wendet sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht die Einrede der Verjährung für nicht durchgreifend erachtet hat. Mangels anderweitiger Regelung richtet sich mit dem Inkrafttreten der Neuregelung der Haftung bei fehlerhaften Verkaufsprospekten zum 01.06.2012 die Verjährung von verkaufsprospektgesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen nach der allgemeinen Regelverjährung von Ansprüchen nach §§ 195, 199 BGB (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, aaO, § 20 VermAnlG Rn. 50). Für die erforderliche Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat lediglich vorgebracht, da die Kläger die Genussrechte im Jahr 2013 erworben und diese im Jahr 2014 in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage in Darlehen umgewandelt hätten, seien etwaige Ansprüche spätestens im Jahr 2016 verjährt gewesen. Es ist jedoch weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2014 schon Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes gehabt hätten. Die Kläger haben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, Zweifel an der Anlage hätten sie relativ kurz nach der Zeichnung bekommen, als es geheißen habe, dass sie im Falle der Zeichnung weiterer Genussrechte diese in Darlehen mit entsprechenden Grundschulden umwandeln könnten. Sie hätten sich deshalb sehr dafür eingesetzt, dass auch ihre bereits erworbenen Genussrechte in Darlehen umgewandelt werden konnten. Damit kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der hier streitgegenständlichen Prospektfehler in Bezug auf das Projekt S. gehabt hätten oder Kenntnis hätten haben müssen. Prospektfehler haben die Kläger, soweit ersichtlich, erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 14.12.2016 (Anlage K 16, Blatt 265) gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Damit erfolgte die Klageerhebung im Dezember 2017 noch in unverjährter Zeit. Die Berufung hat hiergegen nichts Substanzielles vorgebracht. (h) Die Zinsforderung beruht auf den §§ 288, 291 ZPO. Das Landgericht hat Zinsen erst ab Rechtshängigkeit (vgl. Blatt 96) zuerkannt, weil die Kläger den Zugang des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens nicht nachweisen konnten, womit ein Verzug der Beklagten nicht festgestellt ist. 5. Für eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das derzeit vor dem Landgericht G. geführte Strafverfahren gegen Verantwortliche der E. AG (Deutschland), wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.03.2022 beantragt, bestand keine Veranlassung: Ein Aussetzungsgrund nach § 148 ZPO liegt nicht vor. Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Sie scheidet dagegen aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04, juris Rn. 8). Die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, für die die Beklagte verantwortlich ist, kann in dem genannten Strafverfahren nicht mit präjudizieller Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden. Daher rechtfertigt auch die im dortigen Verfahren nach der Behauptung der Beklagten noch vorzunehmende Auswertung einer Festplatte, die „erhebliche und maßgebende entlastende Inhalte“ habe, keine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits. Ein Aussetzungsgrund nach § 149 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das Strafverfahren nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht gegen sie, sondern gegen Verantwortliche der E. AG (Deutschland) richtet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Umfang der in Höhe von 1.609,92 € erklärten Teilrücknahme ihrer Klage wären zwar grundsätzlich die Kläger kostenpflichtig (§§ 269 Abs. 3 Satz 2, 525 Satz 1 ZPO). Allerdings stellt sich die Zuvielforderung bei einer Hauptforderung von 80.000 € als verhältnismäßig geringfügig dar und verursacht nur geringfügig höhere Kosten, so dass die Kosten gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Beklagten auferlegt werden (vgl. hierzu Schulz in MünchKomm/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 93 Rn. 21). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).