Urteil
4 U 81/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0512.4U81.21.00
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Leitsätze
Zur (im Streitfall verneinten) internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Schadensersatzklage eines privaten Anlegers gegen den Emittenten einer Inhaberschuldverschreibung im Fall der Erteilung einer sog. WR-Gutschrift sowie zur Auslegung des Begriffs der Senior-Anleihe.(Rn.50)
(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 1 O 282/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (im Streitfall verneinten) internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Schadensersatzklage eines privaten Anlegers gegen den Emittenten einer Inhaberschuldverschreibung im Fall der Erteilung einer sog. WR-Gutschrift sowie zur Auslegung des Begriffs der Senior-Anleihe.(Rn.50) (Rn.61) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 1 O 282/20) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg und Hersteller von Badezimmerkeramik, emittierte im Jahr 2011 eine High Yield-Anleihe, die I.S.I. S.A. EO-Notes 2011 (14/18) Reg. S. Die Anleihe hatte ein Volumen von 250 Millionen €, deren Verzinsung 11 % betragen sollte. Die Rückzahlung zuzüglich Zinsen sollte am 01.05.2018 erfolgen. Die Mindeststückelung der Anleihe betrug 100.000 €. Die Beklagte übertrug die Anleihe im Rahmen der Anleiheemission allein an Finanzinvestoren. Erstzeichner der Anlage waren die G.S.I. und die D.B AG. In den Emissionsbedingungen (Anlage B2, in englischer Sprache) heißt es: „In der Bundesrepublik Deutschland werden die Anleihen nicht öffentlich emittiert. (…) Die Anleihen und Emissionsbedingungen sowie weitere Angebote bezogen auf diese Anleihen richten sich nur an qualifizierte Anleger i.S.v. § 2 Nr. 6 WpPG. Jeder Weiterverkauf der Anleihe darf nur nach den Bestimmungen des WpPG und sonstigem geltendem Recht erfolgen“. Obwohl die Anleihe zunächst ausschließlich für institutionelle Anleger emittiert wurde, war sie an der deutschen Börse im Rahmen des Anleihehandels, also des unregulierten Freiverkehrs (Open Market), jedenfalls faktisch auch für Privatanleger zugänglich. Die Klägerin erwarb am 13.03.2014 über die S-B. AG & Co. KG als Zwischenhändlerin die Anleihe mit einem Nominalwert von 100.000 € zu einem Kurs von 81,50 % entsprechend einem Preis von 86.057,62 € (Anlage K1, Blatt 6). Unter dem 01.08.2018 erhielt die Klägerin eine Durchführungsanzeige der S-B. AG & Co. KG (Anlage K2, Blatt 7) über die wertlose Ausbuchung der Anleihe. Darin war als Verwahrart „Wertpapierrechnung“ und als Lagerland Großbritannien angegeben. Die Klägerin forderte die I.S.I. NV mit Sitz in Zaventem/Belgien mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2019 (Anlage K3, Blatt 8) vergeblich zur Rückzahlung des Anleihebetrags nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren bis zum 25. 09.2019 auf. Sie erstattete mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2019 bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Strafanzeige „gemäß § 263 StGB wegen Anlagebetrugs gegen die Verantwortlichen der Firma I.S.I. S.A. unter Bezugnahme auf die Strafanzeige des ebenfalls von ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen Herrn P.L. (Az. 33 Js 261/18) und wies darauf hin, auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die Firma I.S.I. NV, Belgien, geltend zu machen. Das Ermittlungsverfahren 33 Js 261/18 wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wogegen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Beschwerde eingelegt haben. Auf die Strafanzeige der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr erworbenen Anleihe wurden keine Ermittlungen aufgenommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Recht auf „Rückzahlung der fälligen Darlehenssumme zuzüglich Zinsen in Höhe von 11 % der Darlehenssumme ab dem 18.03.2014 aus Darlehensvertrag“ zu, und sich vorbehalten, die aufgelaufenen Zinsen im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen. Auf den Rechtsstreit sei deutsches Recht anwendbar. Die Klägerin hat behauptet, der Erwerb der Anleihe sei ursächlich auf die bedingt vorsätzliche Verletzung eines Schutzgesetzes durch die Beklagte zurückzuführen, nämlich auf einen Verstoß gegen das Verbot, an einer deutschen Börse solche Anleihen anzubieten, die für den Erwerb durch institutionelle Erwerber vorgesehen seien. Diesem Verbot komme die Rechtsnatur eines Schutzgesetzes zugunsten der Vertragspartner des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu. Sie, die Klägerin, hätte die Anleihe nicht erworben, wenn die Beklagte diese nicht als „Senior-Anleihe“ angeboten hätte. Sollte die von ihr angeforderte Stellungnahme der bei der Antragstellung involvierten W.L. GmbH Wertpapierhandelsbank (Anlage K 9, Blatt 78) zu der Erkenntnis führen, dass die Klägerin durch die Bezeichnung als „Senior-Anleihe“ über wesentliche Eigenschaften und Risiken des streitgegenständlichen Wertpapiers getäuscht worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten vor. Zudem hat die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gestützt und sich auf die Verwirklichung des § 264a StGB berufen. Die Bezeichnung der Anleihe als „Senioranleihe“, welche unter Anlegern die höchste Sicherheitsstufe bedeute, obwohl die Beklagte diese unstreitig zu Hochrisikokonditionen am Markt angeboten habe, stelle eine unrichtige, vorteilhafte Angabe gemäß § 264a StGB dar. Damit sei die internationale Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Zudem werde im Rahmen der Beschwerde der Klägerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu prüfen sein, ob die Beklagte unerlaubt auf ihre Treuhänderin eingewirkt und damit den Eintritt der nachteiligen Anleihebedingungen herbeigeführt habe. Die Klägerin hat gemeint, das Landgericht Saarbrücken sei gem. § 16 LugÜ international zuständig. Es handele sich um eine Verbrauchersache im Sinne des § 15 Abs. 1c LugÜ, da die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten Verbraucher sei. Hilfsweise hat die Klägerin sich auf Art. 18 VO EuGVVO berufen. Zudem folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (NJW 2004, 2441), dass eine besondere Zuständigkeit dort bestehe, wo sich der Schaden des Kapitalanlegers verwirklicht habe. Der so bestimmte Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs werde dem Ziel der Verordnung gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken. Im vorliegenden Fall sei der Schaden unmittelbar auf einem Konto der Klägerin bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts eingetreten. Nicht maßgebend sei hingegen die – nicht im Inland gelegene - Lagerstelle der Wertpapiere. Der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den in anderen Mitgliedstaaten notifizierten Prospekt nicht nachkomme, müsse sich hierauf einstellen. So liege der Fall hier, weil der Klägerin - der Beklagten zurechenbar - die Anleihe auf dem deutschen Wertpapiermarkt angeboten worden sei. Die Klägerin hat angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen bis zur Entscheidung über die Beschwerde sowie bis zum Vorliegen einer Stellungnahme der Börsenaufsicht Frankfurt am Main zu der Frage, weshalb die Anleihe trotz des in den Emissionsbedingungen vorgesehenen beschränkten Adressatenkreises an der deutschen Wertpapierbörse gehandelt worden sei (Blatt 40 sowie Anlage K 6, Blatt 66). Sie hat die ordnungsgemäße Zulassung der streitgegenständlichen Wertpapiere für einen Handel am deutschen Markt in Abrede gestellt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 86.057,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.217,45 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage mit dem am 18.06.2021 verkündeten Urteil mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft seine internationale Zuständigkeit verneint. Sie habe Tatsachen schlüssig behauptet, die die Zuständigkeit des Landgerichts begründeten. Eine solche ergebe sich zunächst aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, wonach die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden könne. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 28.01.2005 – C – 375/13, NJW 2015, 1581, Rn. 45) sei das Vorliegen einer Verbrauchersache gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO in Bezug auf Klagen eines privaten Anlegers gegen einen Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen nicht bereits mangels eines Vertragsschlusses mit dem Emittenten zu verneinen. Ein direkter Vertragsschluss sei nicht erforderlich, sondern es genüge eine freiwillig eingegangene Verpflichtung. Diese Voraussetzung läge vor, da die Beklagte die streitgegenständliche Anleihe freiwillig ausgegeben habe und somit verpflichtet sei, die fälligen Zinsen und Tilgung der Verbindlichkeit bei deren Fälligkeit zu zahlen. Die Verbrauchereigenschaft der Klägerin sei auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2019 (C-208/18) zu bejahen und zudem von der Beklagten nicht bestritten worden. Für die gerichtliche Zuständigkeit sei der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten drohe. Bei Schädigung eines Anlegers komme es hierbei darauf an, in welchem Gerichtsbezirk das Konto des Geschädigten geführt werde, wenn sich der Verlust unmittelbar auf diesem Konto verwirklicht habe, so wie im vorliegenden Fall durch Ausbuchung des streitgegenständlichen Wertpapiers im Depot der Klägerin bei der S-B. AG & Co. KG als deutschem Finanzdienstleister. Das Landgericht habe die Anwendbarkeit des Art. 18 EuGVVO nicht geprüft, obwohl es sich um ein inländisches Rechtsgeschäft mit Verbraucherstatus nach § 13 BGB handele. Für die Verbrauchereigenschaft genüge es, dass der Vertrag zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne, abgeschlossen werde; das Volumen des Anlagegeschäfts sei unerheblich. Die Klägerin rügt weiter, das Landgericht hätte das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aussetzen müssen. Der geltend gemachte Anspruch sei auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten - die Verwirklichung des § 264a StGB – gestützt, wonach eine besondere internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorliege. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich zudem die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Diese komme in Betracht, wenn die Beklagte – ggfl. im Zusammenwirken mit den übrigen an dem Vertragswerk Beteiligten – Anleihebedingungen vereinbart habe, bei deren Anwendung sie eine Schädigung künftiger Anleger durch die gewählten Vertragskonstruktionen vorausgesehen und billigend in Kauf genommen habe. Die Klägerin sei bei Erwerb der Anleihe davon ausgegangen, dass diese neben einem Anspruch auf Verzinsung auch einen unbedingten Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte gewähren würden. Aufgrund der überraschend erfolgten Ausbuchung der Anleihen durch die depotführenden Banken habe sie sich genötigt gesehen, strafrechtliche Ermittlungen zu veranlassen. Die Klägerin vertieft im Berufungsverfahren ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Bezeichnung der streitgegenständlichen Anleihe als „Senioranleihe“. Diese werde bereits in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Anlageprospekt (Anlage B2, Anlagenordner) verwendet, denn auf der ersten Seite des Prospekts werde die Anleihe in der dortigen Titelzeile als „Senior Secured Notes“ definiert. Eine vorrangige Schuldverschreibung sei eine Anleihe, die Vorrang vor anderen Schulden habe, falls das Unternehmen Insolvenz anmelde und zur Liquidation gezwungen sei. Da sie ein geringeres Risiko trügen, zahlten Senior Notes niedrigere Zinssätze als Junior Bonds. Die Klägerin meint, die Beklagte trage die Verantwortung dafür, dass die streitgegenständliche Anleihe auf dem deutschen Markt auch deutschen Privatanlegern angeboten worden sei. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Anleihebedingungen eine Stückelung der Anleihe und damit einen Zweitmarkt-Erwerb durch Privatanleger verhindern können; dies stelle einen nicht der Klägerin zuzurechnenden Fehler bei der Konzeption der Anleihe dar. Im Laufe des Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Klage erweitert und begehrt nunmehr insgesamt die Rückzahlung des vollen Nominalwertes der Anleihe von 100.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 49.126,20 €. Sie behauptet, durch die Ausbuchung sei ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.06.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 282/20, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 100.000 € nebst bis zum Fälligkeitszeitpunkt angefallener Zinsen in Höhe von 49.126,20 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 auf den Gesamtbetrag von 149.126,50 € zu zahlen; 2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.217,45 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie die weitergehende Klage abzuweisen. Sie widerspricht der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 13.12.2021 mit der Begründung, über den neuen Antrag könne nicht auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen entschieden werden. Die Klägerin habe erstinstanzlich vorgetragen, sie habe die Anleihe mit dem Nominalwert von 100.000 € zu einem Betrag von 86.057,62 € erworben; aus welchem Grund sie nunmehr einen Betrag von 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 49.126,20 € beanspruchen wolle, sei nicht dargetan. Die Beklagte verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil und rügt nach wie vor die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts. Ein Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1, 18 EuGVVO sei nicht eröffnet. Es fehle bereits an einem unmittelbaren Vertragsabschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Anleihen allein an Finanzinvestoren im Rahmen der Anleiheemission übertragen und die Klägerin diese – insoweit unstreitig – über den unregulierten Kapitalmarkt erworben habe. Ein Vertragsschluss liege deshalb ausweislich der vorgelegten Unterlagen allenfalls mit einer W.L. GmbH Wertpapierhandelsbank vor. Das Landgericht habe ferner zutreffend darauf abgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestanden hätten. Zutreffend habe das Landgericht auch die Voraussetzungen eines deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO verneint. Die Beklagte müsse sich die Notierung am deutschen Wertpapiermarkt nicht zurechnen lassen, insbesondere weil unstreitig ein Erwerb im unregulierten sog. Freiverkehr (Open Market) erfolgt sei. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB nicht schlüssig begründet, sondern versuche durch die pauschale Behauptung solcher Ansprüche einen Gerichtsstand zu kreieren. Bei der streitgegenständlichen Anleihe handelte es sich ausweislich der Verzinsung von 11,75 % p.a. um eine sog. Hochzinsanleihe, mit der naturgemäß erhebliche Risiken einhergingen, insbesondere auch in Anbetracht der Mindeststückelung von 100.000 €, weshalb sie auch nur für professionelle Anleger konzipiert gewesen sei. Gleichwohl habe die Beklagte in den Emissionsbedingungen umfassend über die Details und Risiken der Anlage aufgeklärt. Im Ergebnis seien daher weder unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht noch nachteilige Tatsachen verschwiegen worden. Selbst wenn man eine rechtswidrige Handlung der Beklagten annehmen würde, sei eine Zuständigkeit des Landgerichts nicht eröffnet, weil weder ein Handlungsort noch ein Erfolgsort im Inland im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bestehe. Schließlich fehle es auch an einem materiellen Anspruch der Klägerin, sodass die Klage darüber hinaus als unbegründet abzuweisen wäre. Nach dem insoweit anwendbaren englischen Recht wäre ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung aus der Anleihe jedenfalls erloschen. Vorliegend sei eine Rechtswahl im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Rom-I-Verordnung zugunsten des Rechts des Staates New York und zugunsten des englischen Rechts getroffen worden. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26.05.2021 (Blatt 67) und des Senats vom 14.04.2022 (Blatt 302) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 18.06.2021 (Blatt 86) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung, der die Beklagte widersprochen hat, ist zulässig: Die Erhöhung des Klagebetrages nach § 264 Nr. 2 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in der Berufungsinstanz nicht als Änderung der Klage anzusehen, so dass § 533 ZPO, der die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz einschränkt, nicht einschlägig ist. § 533 ZPO bezieht sich nur auf § 263 ZPO. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klagantrags gem. § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO – auch in der Berufungsinstanz – entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 160/09, NZI 2010, 565). Eine quantitative Änderung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO liegt z.B. vor, wenn die zunächst auf einen Teilbetrag der Forderung beschränkte Klage auf den Gesamtbetrag ausgedehnt oder wenn die auf dieselbe Schädigung gestützte Schadensersatzforderung erhöht oder ermäßigt wird (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 264 Rn. 3a). So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat in erster Instanz mit ihrem Hauptantrag die Rückzahlung des von ihr für den Erwerb der Anleihe gezahlten Betrags von 86.057,62 € nebst Zinsen seit Fälligkeit begehrt und sich vorbehalten, „die aufgelaufenen Zinsen im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen“. Auf diesen Betrag belaufe sich der ihr durch die Ausbuchung entstandene Schaden. Im Berufungsverfahren hat sie zuletzt den gesamten Nennbetrag von 100.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 49.126,20 € geltend gemacht und dazu ausgeführt, in dieser Höhe bestehe ihre Forderung auf Rückzahlung aus der streitgegenständlichen Anleihe zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 01.05.2018, also insgesamt in Höhe von 149.126,20 €. Die Klägerin stützt ihre Forderung somit nach wie vor auf dieselbe Schädigungshandlung der Beklagten und macht lediglich einen höheren Rückzahlungsbetrag geltend. Sie ersetzt damit den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen, sondern modifiziert ihn nur quantitativ, so dass eine nicht als Klageänderung zu betrachtende Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt. Ob der Klageanspruch schlüssig begründet war oder ist, insbesondere hinsichtlich der bezifferten Zinsen in Höhe von 49.126,20 €, berührt dagegen nicht die Zulässigkeit der Klageerweiterung; es kommt mangels Anwendung des § 533 ZPO ferner nicht darauf an, ob hierüber auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen entschieden werden kann. 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht durch Prozessurteil abgewiesen, weil es an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits fehlt. a. Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin noch vertretenen Auffassung findet das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gemäß Art. 64 LugÜ keine Anwendung. Nach Art. 64 Abs. 1 LugÜ gelten in den EU-Staaten im Verhältnis zu anderen EU-Staaten und zu Drittstaaten (die nicht EFTA-Staaten sind) nur das Brüsseler EuGVÜ, die Brüssel Ia-VO (= Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, im Folgenden: EuGVVO) und das Übereinkommen der EU mit Dänemark (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, LugÜ Art. 64 Rn. 1). Dies stellt die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede. b. Bei zutreffender Anwendung der EuGVVO ist ein inländischer Gerichtsstand für den vorliegenden Rechtsstreit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weder als Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17, 18 ff., als Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr.1 noch als deliktischer Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2. Damit bleibt es bei dem Grundsatz des Art. 4 Abs. 1, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen sind. (1) Die internationale Zuständigkeit ist als (eigene) Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt das nationale Recht, in welcher Weise die Prüfung von Amts wegen erfolgt. Insoweit räumen die EU-Verordnung und das Lugano-Übereinkommen den Mitglied- bzw. Vertragsstaaten einen Spielraum ein. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht in Betracht kommenden Ansprüche schlüssig behauptet. Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (sog. doppelrelevante Tatsachen). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale erfüllen (BGH, Urteil vom 29.06.2010 – VI ZR 122/09 –, juris Rn. 8 m.w.N.; strenger Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Internationale Zuständigkeit Rn. 1824). (2) Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sind im Streitfall nicht gegeben. Hiernach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenngleich die Verbrauchereigenschaft der Klägerin nicht im Streit steht, fehlt es, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, an dem erforderlichen Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits: (a) Die Art. 17 ff. EuGVVO enthalten Sonderregelungen, die dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz sichern sollen. Art. 17 ist lex specialis zu Art. 7 Nr. 1. Letztere Vorschrift bezieht sich allgemein auf Klagen aus Vertrag, während Art. 17 bestimmte Arten von Verträgen erfasst, die von einem Verbraucher geschlossen wurden. Der Begriff des Verbrauchervertrages wird in Art. 17 Abs. 1 definiert und ist autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Da die Art. 17 bis 19 weitreichende Ausnahmen vom Prinzip des Actor-sequitur-forum-rei-Grundsatzes (Art. 4) zulassen, ist grundsätzlich eine restriktive Handhabung angezeigt (Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 17 Rn. 1). (b) Der Begriff Vertrag setzt nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus. Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urteil vom 20.01.2005 – C-27/02 – Tz 51; Geimer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Artikel 17 (Artikel 15 LugÜ) EUGVVO Rn. 15). Diese Voraussetzung wird beispielsweise auch in Fällen, in denen es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist und der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten begehrt, regelmäßig zu bejahen sein (BGH, Urteil vom 31.05.2011 – VI ZR 154/10, juris Rn. 43). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist vom nationalen Gericht zu beurteilen und eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls (EuGH, Urteil vom 14.05.2009 – C-180/06 – Tz. 55). (c) Für Schadensersatzklagen eines privaten Anlegers gegen einen Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen hat der Europäische Gerichtshof das Vorliegen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 mangels Vertragsschlusses mit dem Emittenten verneint, da – wie dies in der Praxis zumeist der Fall ist – nicht der private Anleger, sondern ein Intermediär formeller Rechtsinhaber der Inhaberschuldverschreibung sei und der private Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Intermediär erhalte (sog. „Gutschrift in Wertpapierrechnung“, kurz „WR-Gutschrift“). Der Europäische Gerichtshof ließ die schuldrechtliche Verbindung des privaten Anlegers zum Intermediär und dessen Verbindung zum Emittenten nicht ausreichen, um den Emittenten als „andere Vertragspartei“ gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO einzustufen (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, juris Rn. 35). (d) Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits steht außer Streit, dass die Klägerin nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Anleihe ist, sondern dass formeller Rechtsinhaber ein Intermediär ist, gegen den die Klägerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch (WR-Gutschrift) erhalten hat. Damit liegt eine Konstellation wie in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-375/13 vor. Die Klägerin hat als Verbraucherin eine Anleihe bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben, ohne dass zwischen ihr und der Beklagten als Emittentin dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre: Soweit die Bank für den Kunden Wertpapiere anzuschaffen hat, muss sie ihm nach Maßgabe der depotgesetzlichen Bestimmungen regelmäßig Besitz und Eigentum verschaffen. Für die Auslandsgeschäfte in Wertpapieren enthält § 22 DepotG eine Sonderregelung für die Eigentumsverschaffung. Danach braucht die mit der Anschaffung betraute Bank das Eigentum erst auf Verlangen zu verschaffen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 DepotG ist, dass die Wertpapiere auf Grund der Vereinbarung mit dem Kunden im Ausland angeschafft und verwahrt werden sollen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 DepotG). Diese Vereinbarung über die Anschaffung und Verwahrung der Wertpapiere für bestimmte Fallkonstellationen enthalten die Nr. 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (SBW). Anstelle der bei Inlandsgeschäften erfolgenden Eigentumsverschaffung erwirbt die inländische Depotbank bei den Auslandsgeschäften zugunsten ihrer Depotkunden Treuhandeigentum an den angeschafften Wertpapieren. Im Übrigen erteilt die Depotbank ihrem Kunden über den auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch, der ihm aus diesem Treuhandverhältnis zuwächst, eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift), vgl. Nr. 12 Abs. 3 SBW. Dasselbe gilt, wenn die Wertpapiere in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind oder im Inland außerbörslich gehandelt, usancemäßig aber im Ausland angeschafft werden. Ein praktisches Beispiel hierfür sind ausländische Aktien, die im Freiverkehr einer inländischen Börse gehandelt, aber nach den Lieferusancen mit einer WR-Gutschrift erfüllt werden (Braun in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2022, Abwicklung von Effektengeschäften, Rn. 17.400, 17.408). Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin unstreitig eine WR-Gutschrift und war nicht Inhaberin der Anleihe mit der Folge, dass sie lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den formellen Rechtsinhaber der Anleihe hatte. In dieser Konstellation ist die Beklagte als Emittentin der Anleihe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht „andere Vertragspartei“ gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. (3) Damit ist auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht eröffnet. Auch wenn dieser nicht den Abschluss eines Vertrags verlangt, setzt er voraus, dass, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, Tz. 39). Damit kann ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen wegen Verletzung der Information und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, sich nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, juris Rn. 41). (4) Eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der Klägerin folgt schließlich nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zwar kann eine solche Zuständigkeit gegeben seien für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, juris Rn. 57). Die Klägerin hat jedoch auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Ausführungen die tatsächlichen Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nach wie vor nicht schlüssig dargelegt, weder unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Bezeichnung als „Senioranleihe“ (vgl. unter (b)) noch wegen eines fehlenden Wertpapierprospekts (vgl. unter (c)): (a) Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH NJW-RR 2018, 1150, 1151 Rn. 16; NJW 2019, 3236 f. Rn. 10; Senat, Urteil vom 17.02.2022 – 4 U 94/21, zur Veröffentlichung vorgesehen; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, 6. Aufl. 2020, § 373 Rn. 21). (b) Die Klägerin stützt ihren Anspruch ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe die Anleihe als „Senior-Anleihe“ bezeichnet und damit den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB verwirklicht. (aa) Diesen Straftatbestand erfüllt, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. (bb) Es ist indes weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Beklagte eine Tathandlung im Sinne des § 264a StGB begangen hätte. (aaa) Bei den streitgegenständlichen Anleihen handelt es sich um eine sog. High Yield-Anleihe. High-Yield oder High-Yield-Bond ist die englische Bezeichnung für Hochzinsanleihen (high yield = hoher Ertrag). High-Yield-Anleihen sind die häufigste Form der Mittelaufnahme am Kapitalmarkt zur Finanzierung von in erheblichem Maße fremdfinanzierten Unternehmenskäufen, insbesondere weil sie auch solchen Emittenten zur Verfügung stehen, deren Kreditwürdigkeit nicht als Investment Grade bewertet wird (Ingenhoven/Eisen in: Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, 9. Aufl. 2019, Akquisitionsfinanzierung Rn. 4.61). Sie werden in der Regel von Schuldnern mit einer niedrigeren Schuldnerqualität emittiert. Als High-Yield gelten – im Unterschied zu Unternehmensanleihen (corporate bonds) – Anleihen, die mit einer Rating-Klasse außerhalb des sichereren Rating-Bereichs benotet wurden – also außerhalb des Investment-Grade-Bereichs. Im Investment-Grade-Bereich befinden sich alle Anleihen mit einer guten bis sehr guten Bonitätsstufe, also Ratings bis BBB. Bei High-Yield-Bonds werden höhere Zinsen an die Geldgeber bezahlt, um die tiefere Schuldnerqualität und eine potentiell tiefere Liquidität im Markt für diese Anleihen zu kompensieren. Sie spielen im Portfolio von risikofähigen Investoren eine wichtige Rolle (vgl. https://info.swisspeers.ch/glossar/high-yield; Ingenhoven/Eisen in: Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, 9. Aufl. 2019, Akquisitionsfinanzierung Rn. 4.58). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. (bbb) Nach dem Verständnis der Klägerin handelt es sich bei einer Senior-Anleihe um ein festverzinsliches Wertpapier, welches im Insolvenzfall vor anderen ausgegebenen Anleihen desselben Unternehmens mit einem geringeren Rang bedient werde und somit eine höhere Sicherheit aufweise. Senior-Anleihen wiesen damit eine höhere Seniorität auf als beispielsweise Nachranganleihen oder Hybridanleihen; sie würden deshalb auch geringer verzinst (so ausdrücklich Blatt 39 unter Berufung auf Baums, Recht der Unternehmensfinanzierung, 1. Aufl. 2017, § 39, beck-online); die streitgegenständliche Anleihe sei „unter der Bezeichnung „Senior-Anleihe“ - welche somit unter Anlegern höchste Sicherheitsstufe bedeute - von der Beklagten zu Hochrisiko-Konditionen am Markt angeboten worden (so ausdrücklich Blatt 39). (ccc) Richtigerweise werden unter „Senior-Anleihen“ indes ganz allgemein vorrangige Schuldverschreibungen mit höherer Sicherheit im Insolvenzfall verstanden. Forderungen sind generell „vorrangig“, wenn sie früher oder sicherer zu erfüllen sind als andere (nachrangige) Forderungen. Wer sein Geld (außerhalb der Krise) früher und (nach Eintritt der Krise) sicherer zurückbekommt als andere, trägt ein geringeres Risiko. Ob die Forderung eines Gläubigers gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger vorrangig zu erfüllen ist, richtet sich „in guten Zeiten“ ausschließlich nach der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen (Diem/Jahn, Akquisitionsfinanzierungen, 4. Aufl. 2019, § 40 Rangverhältnisse Rn. 1). (ddd) Der Begriff „Senior“ wird überdies nicht nur für Anleihen, sondern auch für Darlehen benutzt: Bei einer typischen Akquisitionsfinanzierung beispielsweise werden die Kredite in folgender Reihenfolge zur endgültigen und vollständigen Rückzahlung fällig: Zunächst die Senior-Darlehen A (laufende Ratentilgung) und die Betriebsmittelkredite, danach das Senior-Darlehen B (endfällig), danach das Second-Lien-Darlehen und/oder das Mezzanine-Darlehen (endfällig) und erst danach sind die strukturell nachrangigen High-Yield-Anleihen (Senior Notes) zurückzuzahlen. Bei vorrangigen Darlehen sind die aufgelaufenen Zinsen am Ende jeder Zinsperiode zu bezahlen (z.B. Senior-Darlehen, Senior Secured Notes, aber auch Senior Notes (Diem/Jahn, Akquisitionsfinanzierungen, 4. Aufl. 2019, § 40 Rangverhältnisse Rn. 1-4). (eee) Dies zugrunde gelegt bedeutet der Begriff der Senior-Anleihe bzw. Senior Note oder Senior Secured Note entgegen dem Verständnis der Klägerin gerade nicht, dass es sich um eine Anleihe mit der „höchsten Sicherheitsstufe“ handele. Keineswegs wird dadurch eine Aussage zu der Sicherheit im Insolvenzfall und dem Risiko eines Totalverlusts der Anlage getroffen. (fff) Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Begriff „Senior“ auch zur Beschreibung der Rangverhältnisse nach Kündigung/Insolvenz verwendet wird: Als „Senior Bond“ oder „Senior Note“ wird allgemein eine erstrangige Schuldverschreibung verstanden, die im Verlust-, Insolvenz- oder Liquidationsfall einen höheren Rang hat, sodass Ansprüche der Gläubiger vorrangig gegenüber Schuldverschreibungen niedrigerer Rangklassen sowie anderen Forderungen (z.B. Dividendenzahlungen) bedient werden (vgl. https://www.gabler-banklexikon.de/definition/senior-bond-61270). Hieraus folgt, dass Senior Notes zwar im Vergleich zu anderen Anleihen (Junior Notes) in der Krise des Unternehmens besser gesichert sind, dass es sich aber dennoch prinzipiell um ungesicherte Anlagen handelt. Sollte nach Befriedigung der Forderungen der besicherten Gläubiger keine Masse mehr zur Verfügung stehen, kann es deshalb auch bei Senior Notes zum Totalausfall kommen. (cc) Damit schließen sich entgegen dem Verständnis der Klägerin die Begriffe „High Yield“ und „Senioranleihe“ nicht gegenseitig aus: Während der Begriff der High-Yield-Anleihe auf die Möglichkeit des hohen Zinsertrags bei gleichzeitig schlechterem Rating hinweist, definiert der Begriff der Senioranleihe den Grad der Absicherung des Anlegers gegenüber anderen Gläubigern im Verlust-, Insolvenz- oder Liquidationsfall, also die Reihenfolge der Befriedigung der einzelnen Gläubiger. Es gibt damit High-Yield-Anleihen in Gestalt von Senior (Secured) Notes (in diesem Sinne auch Ingenhoven/Eisen in: Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, 9. Aufl. 2019, Akquisitionsfinanzierung Rn. 4.60 mit den in Fußnote 67 aufgeführten Beispielen). Die Bewerbung einer High-Yield-Anleihe als „Senioranleihe“ stellt folglich per se keine Irreführung des Anlegers im Sinne des § 264a StGB dar. Die Klägerin hat somit eine deliktische Haftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht schlüssig dargelegt. (dd) Ungeachtet dieser Begrifflichkeiten hat die Klägerin im Übrigen – trotz des Hinweises des Landgerichts im Beschluss vom 21.01.2021 (Blatt 24) – weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargelegt, wer, unter welchen Umständen und gegenüber wem die streitgegenständliche Anleihe als „Senior-Anleihe“ bezeichnet habe. Die Klägerin hat damit eine deliktische Haftung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit Recht darauf hingewiesen, dass gerade im Falle eines Zweiterwerbs der Anleihe wie vorliegend die Umstände der beanstandeten Bezeichnung von Bedeutung seien. (aaa) In der Berufungsbegründung hat die Klägerin lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, die streitgegenständliche Anleihe sei unter der Bezeichnung „Senior-Anleihe“, welche unter Anlegern höchste Sicherheitsstufe bedeute, von der Beklagten zu Hochrisikokonditionen am Markt angeboten worden. Die Beklagte hat dies indes bereits in erster Instanz in Abrede gestellt und in der Berufungserwiderung dezidiert darauf hingewiesen, die Klägerin lege nicht dar, wann und wie sie überhaupt die Begrifflichkeit der Senior-Anleihe als erheblichen Faktor der Anlageentscheidung zur Kenntnis genommen und entsprechend in die Anlageentscheidung einbezogen haben möchte. Zudem tauche der Begriff der Senior-Anleihe in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht einmal auf. Darauf hat die Klägerin nichts Substanzielles mehr vorgetragen, sondern lediglich wiederholend darauf verwiesen, die Beklagte habe die Anleihe als Senior-Anleihe angeboten, obwohl es sich um eine Anleihe mit einem erheblichen Risiko, eine High-Yield-Anleihe, gehandelt habe. (bbb) Etwas Anderes folgt insbesondere nicht aus den ergänzenden Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.03.2022: Die Klägerin verweist darauf, dass die streitgegenständliche Anleihe in dem als Anlage B2 zur Akte gereichten – englischsprachigen – Anleiheprospekt, dort auf Seite 1 (Anlagenordner), als „Senior Secured Notes“ bezeichnet sei. Diesen Begriff setzt sie gleich mit dem deutschen Begriff der „vorrangigen Schuldverschreibung“, die Vorrang vor anderen Schulden habe, falls das Unternehmen Insolvenz anmelde und zur Liquidation gezwungen sei (so ausdrücklich Blatt 272 unter Hinweis auf die (englischsprachigen) Begriffsbestimmungen unter www.investopedia.com/terms/s/seniornote.asp). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die Bezeichnung „Senior Secured Notes“ mit dem deutschen Begriff der „Senior-Anleihe“ gleichbedeutend ist (vgl. www.lawinsider.com: „Senior Secured Notes means secured or unsecured notes or other debt of the Company issued after the Closing Date, and the Indebtedness re-presented thereby; provided that (a) the terms of which do not provide for any scheduled repayment, mandatory redemption or sinking fund obligations prior to the Latest Maturity Date“). Auch die weiteren Ausführungen auf Seite 1 des Anleiheprospekts, dort im zweiten Abschnitt, deuten darauf hin, dass damit lediglich das Rangverhältnis der Forderung gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger näher beschrieben wird. Jedenfalls ist damit aber keine Aussage darüber verbunden, dass es sich um die „höchste Sicherheitsstufe“ handele, so wie die Klägerin meint. In der von ihr herangezogenen Online-Enziklopädie „investopedia“ heißt es unter dem Begriff „Seniornote“ auch einschränkend: „Senior notes are bonds that must be repaid before most other debts in the event that the issuer declares bankruptcy“. Dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt den deutschen Begriff der „Senior-Anleihe“ verwendet hätte, ist also nach wie vor nicht erkennbar. Die Klägerin beruft sich vielmehr zuletzt konkret auf den englischsprachigen Prospekt, wobei weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass sie diesen vor ihrer Anlageentscheidung überhaupt zur Kenntnis genommen hätte. Dahinstehen kann, ob – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vorgetragen hat – die Anleihe durch die S-B. AG & Co. KG als „Senioranleihe“ bezeichnet wurde, was die Beklagte bestritten hat. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellte, könnte eine solche Angabe nicht der Beklagten als Emittentin zugerechnet werden, da es sich bei der S-B. AG & Co. KG unstreitig um eine Zwischenhändlerin handelt, die die Anleihe im Rahmen des unregulierten Freiverkehrs (Open Market) angeboten hat. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es sich hierbei um eine Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Sinne des § 278 BGB handelte. Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung „Senior Secured Notes“ auf die streitgegenständlichen Anleihen nicht zuträfe: Die Klägerin schließt dies offensichtlich allein aus dem Umstand, dass ihre Anleihe wertlos ausgebucht wurde. Andere Gründe dafür, warum es sich um eine objektiv unrichtige, den Anleger irreführende Bezeichnung handeln sollte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine vorrangige Schuldverschreibung zwar Vorrang vor anderen Schulden hat, falls das Unternehmen Insolvenz anmeldet, dass sich jedoch das Risiko eines Totalverlusts dennoch verwirklichen kann, nämlich wenn kein ausreichendes Vermögen des Unternehmens vorhanden ist, um auch die vorrangig gesicherten Anleihen bedienen zu können. Im Übrigen heißt es auf Seite 1 des Prospekts weiter: „Investing in the Notes involves a high degree of risk.“ Auf den Seiten 17-34 werden umfangreich „risk factors“ aufgeführt, wobei eingangs auch auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen wird („…and you may lose all or part of your investment“; Seite 17 oben). Damit hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer zuletzt gemachten Ausführungen eine deliktische Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 264a StGB nicht schlüssig dargelegt. (c) Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt auch nicht gem. § 3 Abs. 1 WpPG unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Wertpapierprospektes in Betracht, da eine solche Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpPG in der vom 01.07.2012 bis zum 09.07.2015 geltenden Fassung nicht für ein Angebot gilt, das – wie hier – eine Mindeststückelung von 100.000 € hat (vgl. bereits Seite 5 des Urteils). (d) Schließlich ist eine deliktische Haftung auch nicht deshalb ersichtlich, weil die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin entgegen den Anleihebedingungen die Zulassung der Anleihe an der Börse beantragt habe. Ein deliktisches Verbot ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit nicht erkennbar, sondern, wenn überhaupt, eine vertragliche Haftung gegenüber dem Vertragspartner (Seite 6 des Urteils). Diese Erwägungen hat die Klägerin mit der Berufung auch nicht angezweifelt. (e) Das Landgericht hat es in diesem Zusammenhang auch nicht ermessensfehlerhaft unterlassen, das Verfahren gem. § 149 ZPO auszusetzen, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken über die Beschwerde der Klägerin gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Dies hätte sich bereits deshalb nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil die Beschwerde inzwischen, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen hat, zurückgewiesen worden ist. Hiernach wurde das Ermittlungsverfahren 33 Js 261/18 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; ein Ermittlungsverfahren wegen der hier streitgegenständlichen Kapitalanlage der Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt eingeleitet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).