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Urteil

4 U 44/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2022:0804.4U44.21.00
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Leitsätze
1. Der Annahmeverzug setz voraus, dass der Schuldner seine Leistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist. Daran fehlt es, wenn er seine Leistung von einer Gegenleistung abhängig macht, auf die er keinen fälligen Anspruch hat oder wenn er sie in sonstiger Weise an unberechtigte Bedingungen knüpft (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 - 17 U 52/21). Dies ist vorliegend der Fall, da der Schuldner sich weder einen Wertersatzanspruch anrechnen lassen will noch einen Anspruch auf Zahlung des weiteren Vertragszinses als Nutzungswertersatz.(Rn.63) (Rn.64) 2. Ein Verbraucherdarlehnsvertrag muss die Angabe eines konkreten Prozentsatzes der Verzugszinsen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die konkrete Beschreibung des Anpassungsmechanismus enthalten. Die Einhaltung der Pflichtangaben gem. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB ist auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen (Festhaltung OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2022 - 4 U 64/21).(Rn.85) (Rn.86) 3. Die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher stellt in aller Regel eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar. Wer den Kauf eines Kraftfahrzeugs finanziert, tut dies grundsätzlich aus beruflicher oder privater Veranlassung. Stellt der Kreditgeber das ausgeübte Widerrufsrecht in Abrede, bleiben dem Verbraucher nur die Alternativen, das Fahrzeug bis zur rechtlichen Klärung des Bestands und der Ausübung des Widerrufsrechts weiter zu nutzen oder das Kraftfahrzeug an den den Bestand des Widerrufsrechts leugnenden Kreditgeber zurückzugeben, den Kredit weiter zu bedienen und sich (zumindest bis zur Klärung des Widerrufsrechts) ein anderes Kraftfahrzeug anzuschaffen, das im Zweifel erst recht kreditfinanziert werden müsste. Es kann dem Verbraucher nicht als Rechtsmissbrauch angelastet werden, wenn er sich für den ersten, aus seiner Sicht grundsätzlich wirtschaftlich vernünftigeren Weg entscheidet, zumal es der Kreditgeber in der Hand hat, das nach europarechtlichen Vorgaben bestehende Widerrufsrecht zu akzeptieren (Festhaltung OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2022 - 4 U 64/21).(Rn.100)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 248/20, teilweise abgeändert: 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 20.09.2018 über einen Nettodarlehensbetrag von 26.254,86 € seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 15.05.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zugestanden hat. 2. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird a) festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu leisten in Höhe der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung; b) festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 3,2 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des in Ziffer 1 näher bezeichneten Darlehens zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.595,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Annahmeverzug setz voraus, dass der Schuldner seine Leistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist. Daran fehlt es, wenn er seine Leistung von einer Gegenleistung abhängig macht, auf die er keinen fälligen Anspruch hat oder wenn er sie in sonstiger Weise an unberechtigte Bedingungen knüpft (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 - 17 U 52/21). Dies ist vorliegend der Fall, da der Schuldner sich weder einen Wertersatzanspruch anrechnen lassen will noch einen Anspruch auf Zahlung des weiteren Vertragszinses als Nutzungswertersatz.(Rn.63) (Rn.64) 2. Ein Verbraucherdarlehnsvertrag muss die Angabe eines konkreten Prozentsatzes der Verzugszinsen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die konkrete Beschreibung des Anpassungsmechanismus enthalten. Die Einhaltung der Pflichtangaben gem. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB ist auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen (Festhaltung OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2022 - 4 U 64/21).(Rn.85) (Rn.86) 3. Die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher stellt in aller Regel eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar. Wer den Kauf eines Kraftfahrzeugs finanziert, tut dies grundsätzlich aus beruflicher oder privater Veranlassung. Stellt der Kreditgeber das ausgeübte Widerrufsrecht in Abrede, bleiben dem Verbraucher nur die Alternativen, das Fahrzeug bis zur rechtlichen Klärung des Bestands und der Ausübung des Widerrufsrechts weiter zu nutzen oder das Kraftfahrzeug an den den Bestand des Widerrufsrechts leugnenden Kreditgeber zurückzugeben, den Kredit weiter zu bedienen und sich (zumindest bis zur Klärung des Widerrufsrechts) ein anderes Kraftfahrzeug anzuschaffen, das im Zweifel erst recht kreditfinanziert werden müsste. Es kann dem Verbraucher nicht als Rechtsmissbrauch angelastet werden, wenn er sich für den ersten, aus seiner Sicht grundsätzlich wirtschaftlich vernünftigeren Weg entscheidet, zumal es der Kreditgeber in der Hand hat, das nach europarechtlichen Vorgaben bestehende Widerrufsrecht zu akzeptieren (Festhaltung OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2022 - 4 U 64/21).(Rn.100) I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 248/20, teilweise abgeändert: 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 20.09.2018 über einen Nettodarlehensbetrag von 26.254,86 € seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 15.05.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zugestanden hat. 2. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird a) festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu leisten in Höhe der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung; b) festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 3,2 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des in Ziffer 1 näher bezeichneten Darlehens zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.595,05 € festgesetzt. I. Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen des Widerrufs der Vertragserklärung des Klägers zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger erwarb im September 2018 bei der Autohaus S. GmbH & Co KG in S. einen gebrauchten Audi Q5 TDI Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 24.990 €, den er vollständig über die Beklagte finanzierte. Er schloss zur Finanzierung des Kaufpreises mit der Beklagten auf Vermittlung der Verkäuferin einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 20.09.2018 (Anlage B1, Anlagenband Beklagte) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.254,86 €. Mitfinanziert wurde ein Beitrag zum Kreditschutzbrief Plus gegen die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (KSB Plus) in Höhe von 1.264,86 €. Der Sollzinssatz betrug 3,20 %, gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Zins und Tilgungsleistungen sollten, erstmals 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens, in 36 Monatsraten zu je 363,31 € und einer Abschlussrate von 15.189,76 € erbracht werden. Das Fahrzeug wurde der Beklagten sicherungsübereignet. Die Vertragsurkunde enthielt unter anderem folgende Klauseln (Anlage B1, Anlagenband Beklagte): 5. Zahlungsverzug/Wichtiger Hinweis Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Kündigung des Kredits, Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann Ihnen bei Zahlungsverzug der der Bank entstandene Verzugsschaden (z.B. etwaige Kosten der Rechtsverfolgung) in Rechnung gestellt werden. Der gesetzliche Verzugszinssatz – als Mindestbetrag – beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.“ In der auf Seite 4 der Vertragsurkunde aufgeführten Widerrufsinformation wurde für den Fristbeginn auf den Erhalt der „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ abgestellt. Des Weiteren enthält die Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ folgende Regelung: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,34 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde“. Zwischen den Parteien stand zuletzt außer Streit, dass der Kläger auf das Darlehen insgesamt 33 Raten zu je 363,21 € erbracht, also insgesamt 11.985,93 € gezahlt hat. Die Schlussrate wurde nicht gezahlt (Blatt 280 f.). Mit E-Mail-Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2020 (Blatt 25) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragserklärung und forderte die Beklagte auf, ihm innerhalb von 2 Wochen den Widerruf und die Rückabwicklung sowohl des Darlehensvertrages als auch des Kaufvertrages zu bestätigen; künftige Zahlungen würden „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und somit unter Vorbehalt“ erfolgen. Die Übergabe des Fahrzeugs bot er nicht an. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Darlehensvertrag habe eine Reihe gebotener Pflichtangaben nicht enthalten und die Beklagte ihn nicht korrekt über sein Widerrufrecht belehrt. Ferner verstoße die Widerrufsinformation gegen das Deutlichkeitsgebot, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und die Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 noch fristgerecht erfolgt sei. Die Beklagte habe, wenngleich sie nicht ausdrücklich die Annahme des Fahrzeuges abgelehnt habe, ihre Rückzahlung nicht angeboten und befinde sich mithin in Annahmeverzug. Der Kläger ist mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen, grundsätzlich zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs verpflichtet zu sein. Insoweit hat er bei dem Zahlungsantrag zu 2 von den bis einschließlich Februar 2021 gezahlten Raten zuletzt einen Betrag für die Abnutzung des Fahrzeugs in Abzug gebracht. Er hat behauptet, der objektive Verkehrswert des Fahrzeugs am 10.03.2020 habe noch 5.300,91 € betragen. Den Nutzungsersatz hat er unter Anerbieten eines Sachverständigengutachtens errechnet aus der Multiplikation des Kaufpreises des Fahrzeuges mit der zurückgelegten Fahrstrecke von 35.000 km geteilt durch die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Fahrstrecke von 300.000 km abzüglich der bereits erbrachten Laufleistung von 35.000 km. Zusätzlich sei ein (nicht näher bezifferter) Wertersatz für die KSB-Versicherung in Abzug zu bringen, sodass sich der mit dem Klageantrag zu 2 zuletzt geltend gemachte Betrag auf 4.538,93 € belaufe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.03.2021 um Mitteilung gebeten, wo, wie und wann der streitgegenständliche Pkw übergeben werden könne. Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 20.09.2018 über einen Nettodarlehensbetrag von 26.254,86 € seit dem 30.05.2020 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.538,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges Audi Q5 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des dem Antrag zu 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. „Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs“ hat die Beklagte hilfswiderklagend beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 6.785,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit er den Wertersatzanspruch in Höhe von 10.086 € übersteigt; 3. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 3,2 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat sämtliche Vertragsangaben einschließlich der Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten und daraus auf die Verfristung des Widerrufs geschlossen. Die Beklagte hat ihren Hilfswiderklageantrag zu 1 darauf gestützt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz zu zahlen in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Herausgabe. Hierzu hat sie – insoweit vom Kläger nicht in Abrede gestellt – ausgeführt, der Wertverlust des Fahrzeuges zum 04.01.2021 betrage unter Anwendung der Vergleichswertmethode mindestens 10.086 € (= Differenz zwischen dem Brutto-Kaufpreis und dem gewöhnlichen Bruttoverkaufswert zum 04.01.2021). Die Beklagte hat unter Anerbieten eines Sachverständigengutachtens behauptet, der vereinbarte Kaufpreis von 24.990 € habe dem üblichen Preis entsprochen, den ein durchschnittlicher Käufer auf dem maßgeblichen Einkaufsmarkt im September 2018 hätte zahlen müssen (Blatt 35). Der gewöhnliche Verkaufswert zum 04.01.2021 habe sich auf brutto 14.904 € belaufen und ergebe sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen dem zum vorgenannten Zeitpunkt bestehenden Händlereinkaufswert (brutto 13.770 €) und Händlerverkaufswert (brutto 16.038 €). Mit dem Betrag von 10.086 € hat sie hilfsweise für den Fall, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei, die Aufrechnung gegen den mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Zahlungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von 3.996,41 € erklärt. Den nach der Aufrechnung zu ihren Gunsten verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 6.089,59 € hat sie mit dem Hilfswiderklageantrag zu 1 geltend gemacht. Darin enthalten war ein weiterer Betrag von 696,15 € als Wertersatz für die bereits anteilig in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen bezüglich der Restschuldversicherung. Das Landgericht hat mit dem am 09.04.2021 verkündeten Urteil (Blatt 83) die Klage wegen angenommener Verfristung des Widerrufs abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, wobei er mit dem Berufungsantrag zu 2 nunmehr einen Betrag von 7.992,51 € geltend macht. Er meint, der erklärte Widerruf sei wirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die Gestaltungshinweise 2a und 2b der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB modifiziert worden seien. Der Kläger stützt sich zudem auf die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, wonach die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz fehlerhaft erfolgt seien, weil unter anderem der bei Abschluss des Vertrags geltende Zinssatz als absolute Zahl mitgeteilt werden müsse, außerdem die Berechnungsmethode und die Häufigkeit der Änderung. Im Übrigen enthalte die Widerrufsinformation unzureichende Hinweise zum Zugang zu dem dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren. Zur Erfüllung seiner Vorleistungspflicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung um Mitteilung gebeten, wo, wie und wann das Fahrzeug übergeben werden bzw. dessen Wert in einem Gutachten ermittelt werden könne. Er wisse um seine Wertersatzpflicht und biete der Beklagten die Übergabe des Pkw am Firmensitz an. Er meint, die Beklagte habe durch ihren Klageabweisungsantrag konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, das kreditfinanzierte Fahrzeug entgegenzunehmen, dessen Herausgabe der Kläger schon in seinem Widerrufsschreiben angeboten habe. Der Kläger berechnet den mit dem Klage-/Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten Betrag von 7.989,21 €, indem er von den – zuletzt unstreitig – gezahlten 33 Raten von insgesamt 11.985,93 € einen Wertersatz für die Abnutzung des Fahrzeugs von 3.357 € und für die anteilig zur Verfügung gestellte Restschuldversicherung von 696,15 € in Abzug bringt. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das am 09.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 1 O 248/20) abzuändern und 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 20.09.2018 über einen Nettodarlehensbetrag von 26.254,86 € seit dem 30.05.2020 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.989,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeugs Audi Q5 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des dem Antrag zu 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers mit dem Berufungsantrag zu 2 beantragt die Beklagte hilfswiderklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 2.786,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte hilfswiderklagend, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit er den Wertersatzanspruch in Höhe von 10.086 € übersteigt; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 3,2 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hält die Ausführungen des Klägers zur Berechnung des Wertersatzanspruchs für verfehlt. Der Kilometerstand des Fahrzeugs habe bei Erwerb nur 105.000 km betragen. Hierauf komme es jedoch im Ergebnis nicht an, weil sich der Wertersatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Vergleichswertmethode und nicht nach der Wertverzehrmethode bestimme (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19). Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Sie beruft sich auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Der vom Kläger als europarechtswidrig gerügte Kaskadenverweis sei auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20), die entsprechend dem Beschluss des BGH vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19) die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen lasse, nicht zu beanstanden. Die erstmals im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgte Rüge der fehlenden Pflichtangaben zum Verzugszins und zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren hält die Beklagte zudem gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO für verspätet. Die Beklagte erhebt erneut den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, da der Kläger unter Ausnutzen einer formalen Rechtsposition die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des Kaufvertrags auf Kosten der Beklagten begehre, ohne Wertersatz für die jahrelange Nutzung des Fahrzeugs zahlen zu wollen. Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren ihre bereits in erster Instanz erklärte Hilfsaufrechnung unter die Bedingung, dass der Kläger seinerseits die Hilfsaufrechnung erkläre für den Fall der vollständigen oder teilweisen Stattgabe des Berufungsantrags zu 2. Sie richtet die Hilfsaufrechnung der Höhe nach gegen die aktuell geltend gemachte Zahlungsforderung des Klägers und rechnet auf mit dem in selber Höhe bestehenden Teil eines Betrags von 10.086 € als Mindestwert für den Wertverlust des Fahrzeugs. Unter Berücksichtigung des – unstreitigen – Anspruchs auf Wertersatz für die Restschuldversicherung in Höhe von 696,15 € ergibt sich nach ihrer Berechnung für die Hilfswiderklage ein verbleibender Zahlungsbetrag von 2.786,34 €. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 12.03.2021 (Blatt 72) und des Senats vom 05.05.2022 (Blatt 279) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 09.04.2021 (Blatt 83) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO jedoch nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. 1. Auch wenn, wie noch ausgeführt werden wird, der Kläger seine Vertragserklärungen am 15.05.2020 wirksam widerrief und daraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückgewähr der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen folgt (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), ist der Zahlungsantrag gemäß Klage- und Berufungsantrag zu 2 derzeit unbegründet. Der Beklagten steht nämlich insoweit gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, das Fahrzeug abgesandt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 –, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 10). Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2018 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen des BGB beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung. a. In der Klageerwiderung (dort S. 14 f., Blatt 46 f.) hat die Beklagte geltend gemacht, dass der gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB vorleistungspflichtige Kläger die ihm obliegende Leistung nicht wie geschuldet – im Sinne einer Herausgabe des Fahrzeugs unter Erstattung des Wertverlusts – angeboten habe. Damit hat sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen. b. Das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht besteht. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs.4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 14). Das ist nicht der Fall. (1) Grundsätzlich erfordert Annahmeverzug ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB. Ein solches hat der Kläger nicht abgegeben. Soweit nach § 295 BGB ausnahmsweise ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Hierfür fehlt es vorliegend aber bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich nicht auf das Widerrufsschreiben reagiert und im Rechtstreit dann das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20 –, juris Rn. 18). Abgesehen davon hätte der Kläger seine Leistung so anbieten müssen, „wie sie zu bewirken ist“. Daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Leistung von einer Gegenleistung abhängig macht, auf die er keinen fälligen Anspruch hat (Feldmann in: Staudinger, BGB, 2019, § 294 Rn. 5). Entsprechendes gilt, wenn er sie in sonstiger Weise an unberechtigte Bedingungen knüpft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 89; Ernst in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2022, § 295 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat dies für eine Konstellation bejaht, in welcher der Schuldner, der Käufer eines vom sog. Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs, sein Angebot zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an eine Erstattung des vollen Kaufpreises zuzüglich Zinsen seit Kaufpreiszahlung – ohne Anrechnung eines Vorteilsausgleichs für gezogenen Nutzungen – gebunden hatte (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19 –, juris Rn. 30, 23). In ähnlichem Sinne hat der hiesige Kläger sich in der Klageschrift – im Widerrufsschreiben vom 15.05.2020 hatte er noch keine Ausführungen zu den beiderseitigen Ansprüchen im Rahmen der Rückabwicklung gemacht – auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte müsse die auf das Darlehen gezahlten Raten in Höhe von (damals) insgesamt 3.996,41 € zurückerstatten und könne im Gegenzug (nur) die die Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Einen Wertersatzanspruch wollte er nicht anrechnen lassen, ebenso wie einen Anspruch auf Zahlung des weiteren Vertragszinses als Nutzungswertersatz. Das in dieser Weise formulierte wörtliche Angebot genügte wegen der ohne Berücksichtigung eines Abzugs für den Wertverlust des Fahrzeugs überhöhten Forderung den Anforderungen des § 295 BGB nicht (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 89). Wie vom Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 27.10.2020 (XI ZR 489/19 – juris Rn. 30 ff.) ausgeführt, hat der Darlehensnehmer nach den §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Fahrzeugs – zu leisten. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“, wie es § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich verlangt. Vielmehr genügt es für die Begründung des Wertersatzanspruchs im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrages mit einem, wie hier, im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht informiert hat (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253, juris Rn. 31 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 168/21 –, juris Rn. 32). Dies ist vorliegend im Rahmen der vertraglichen Widerrufsinformation (im Abschnitt Widerrufsfolgen, Unterabschnitt Besonderheiten bei weiteren Verträgen, Spiegelstrich Nr. 5) erfolgt. Zwar hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits von seiner Klageforderung einen Abzug wegen des an dem Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts gemacht, den er nach der Wertverzehrsmethode berechnet hat. Zudem hat er einen Wertersatzanspruch der Beklagten für die KSB-Versicherung in Abzug gebracht und um Mitteilung gebeten, „wo, wie und wann der streitgegenständliche Pkw übergeben werden kann“ (Blatt 71). Damit hat er jedoch die Herausgabe des Fahrzeugs nach wie vor lediglich wörtlich, aber nicht, wie erforderlich, tatsächlich angeboten. Gleiches gilt für seine in der Berufungsbegründung vorgebrachte wiederholte Bitte um Mitteilung, „wo, wie und wann der streitgegenständliche Pkw übergeben werden kann bzw. dessen Wert in einem Gutachten ermittelt werden kann“ (Blatt 116). (2) Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zu. Insoweit findet der Rückzahlungsanspruch des Klägers zwar seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Bei dem Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB handelt es sich aber um einen auf den Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Käufer und Rückgabe der Ware an den Unternehmer bezogenen einheitlichen Anspruch, der durch den Widerruf des Darlehensvertrags keinen zeitlichen Einschnitt erfährt. Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers, die auch dazu dient, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in dessen berechtigtem Interesse, dass dem Unternehmer oder – im Fall des Verbundgeschäfts – dem Darlehensgeber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Käufers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht. Etwas Anderes wäre schon aus praktischen Gründen in der Regel undurchführbar und widerspräche dem gesetzlichen Regelungskonzept (so BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 17). 2. Da die Beklagte, wie dargelegt, nicht in Annahmeverzug gesetzt wurde, ist auch der auf Feststellung von Annahmeverzug gerichtete Klage-/Berufungsantrag zu 3 unbegründet. 3. Der Klage- und Berufungsantrag zu 1 ist hingegen zulässig und begründet. a. Der Kläger ist mit der Beklagten durch ein Rechtsverhältnis verbunden, an dessen (negativer) Feststellung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht. (1) Zwischen den Parteien besteht ein gegenwärtiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Es kann komplexe Rechtsbeziehungen betreffen, aber auch einzelne Ansprüche oder einzelne in sich selbständige rechtliche Anspruchsgrundlagen. Nicht als Rechtsverhältnis angesehen werden bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zu einer konkreten Rechtsbeziehung. Beispielsweise betrifft die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, als solche kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wohl aber die Frage ob sich hieraus Ansprüche ergeben, z.B. auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich (siehe Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 01.03.2022, § 256 Rn. 3, m.w.N.). Angesichts des unverändert fortbestehenden Streits der hiesigen Parteien darüber, ob sich ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem wirksam gebliebenen Darlehensvertrag ergeben (haben) oder aber ob solche aus einem nach Widerruf entstandenen Rückabwicklungsverhältnis herzuleiten sind, betrifft die vom Feststellungsantrag zu 1 erfasste (negative) Anspruchssituation ein Rechtsverhältnis der Parteien zueinander. Mit Blick auf die – je nach Beurteilung der Wirksamkeit des Widerrufs – noch offenen Ansprüche, ist es auch ein gegenwärtiges. (2) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. (a) Das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 27.04.2022 – IV ZR 344/20 –, juris). Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 –, juris Rn. 15). (b) Die hiesige Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs. Damit zielt ihre als „Berühmen“ im vorstehend dargelegten Sinne zu betrachtende Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB über den Zeitpunkt des von diesem erklärten Widerrufs hinaus. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger nach dem Widerruf weitere Zins- und Tilgungsleistungen erbrachte. Der Streit der Parteien um das rechtliche Schicksal der darlehensmäßigen Pflichten des Klägers nach dem Widerruf ist nach wie vor klärungsbedürftig. Insbesondere ist durch die weitere Bedienung der Darlehensraten keine Erledigung eingetreten (a.A. OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 – 3 U 130/21 –, juris Rn. 70 ff.; OLG Brandenburg Urteil vom 21.04.2021 – 4 U 95/20 –, juris Rn. 35). Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.02.2019 (XI ZR 225/17 – juris) einen (neben einem Zahlungsantrag gestellten) Antrag auf die Feststellung, dass ein einvernehmlich vorzeitig beendeter und abgewickelter und über ein Jahr später widerrufener Darlehensvertrag sich „in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt“ habe, als unzulässig erachtet hat, war der dem Urteil zugrundeliegende Fall dem hiesigen nicht vergleichbar. Der BGH verneinte das Feststellungsinteresse mit der Begründung, der Darlehensvertrag der Parteien sei seit Jahren beendet, sämtliche Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag seien erfüllt und erloschen und die Beklagte habe das Fortbestehen solcher Ansprüche nicht behauptet. Der Streitfall ist anders gelagert. Hinsichtlich der vom Kläger geleisteten Zahlungen ist wegen des hierbei erklärten Vorbehalts zu keinem Zeitpunkt eine die Streitpunkte erledigende Erfüllung eingetreten (anders insoweit OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 – 3 U 130/21 –, juris Rn. 71). Ob einer Leistung unter Vorbehalt Erfüllungswirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Buck-Heeb in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 362 Rn. 13). So hindert ein Vorbehalt, der lediglich dazu dienen soll, bei einer Rückforderung den Einwand aus § 814 BGB auszuschließen, die Erfüllung anerkanntermaßen nicht. Zahlt der Schuldner hingegen ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt der Rückforderung, beispielsweise zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, findet keine Erfüllung statt (BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 34/11 –, juris Rn. 7; Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 6/05 – NJW 2007, 1269, juris Rn. 19). Entsprechendes kann bei vorgerichtlichen Leistungen gelten, insbesondere wenn der Schuldner nur zur Abwendung eines empfindlichen Übels oder unter der Voraussetzung leistet, dass die Forderung zu Recht besteht. Denn auch hier muss der Gläubiger davon ausgehen, dass der Schuldner die Rechtsfolgen einer Erfüllung, vor allem die mit einer solchen verbundene Beweislastumkehr, nicht eintreten lassen will (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 6/05 – NJW 2007, 1269, juris Rn. 19; Fetzer in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2019, § 362 Rn. 8). Der hiesige Kläger hat bei der Fortsetzung der Darlehensleistungen die Schuldtilgung ersichtlich in der Schwebe gelassen. Er hat in seiner Widerrufserklärung (Blatt 25) zum Ausdruck gebracht, dass seiner Auffassung nach ein Rechtsanspruch der Beklagten auf (weitere) Zahlungen nicht bestehe und dass (zukünftige) Zahlungen in Bezug auf das Darlehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet würden. Unter solchen Umständen erbrachte Leistungen stellen keine Erfüllung dar (vgl. Fetzer in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2019, § 362 Rn. 8). Der Gläubiger braucht sie nicht anzunehmen, unterwirft sich aber dem Vorbehalt, wenn er sie – wie unter den vorliegenden Umständen die Beklagte – gleichwohl annimmt (BGH, Urteil vom 08.06.1988 – IVb ZR 51/87 –, NJW 1989, 161, 162). (c) Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte insgesamt im Wege der Leistungsklage vorzugehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – NJW 2017, 1823). Abgesehen davon, dass das klägerische Begehren, nicht mehr zu Zins- und Tilgungsleistungen aus dem mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Darlehensvertrag verpflichtet (gewesen) zu sein, sich mit einer Klage auf Leistung nach §§ 355 Abs. 3, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht abbilden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 –, juris Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 30 ff.), fehlt es in Fällen der hier in Rede stehenden Art an der Zumutbarkeit einer vorrangig zu erhebenden Leistungsklage (a.A. – für einen positiven Feststellungsantrag – OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2022 – 6 U 90/20 –, juris Rn. 26). Würde man der klagenden Partei versagen, den Eintritt der Rechtsfolgen eines erklärten Widerrufs gerichtlich feststellen zu lassen, und sie auf den Vorrang eines Leistungsbegehrens verweisen, müsste sie, um die Fälligkeit ihres Zahlungsanspruchs gegen die beklagte Bank herbeizuführen, das finanzierte Fahrzeug auf rechtlich ungesicherter Grundlage und bei fortbestehendem Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zunächst einmal an diese herausgeben. Das hätte unter anderem zur Folge, dass sie sich zur Überbrückung ein – erforderlichenfalls erneut kreditfinanziertes – Fahrzeug beschaffen müsste, ohne sicher einschätzen zu können, ob sie mit einer Zahlungsklage obsiegen und der frühere Darlehensvertrag nach gerichtlicher Zubilligung eines Widerrufsrechts tatsächlich abzuwickeln sein wird. Dies als bessere und damit vorrangig in Anspruch zu nehmende Rechtsschutzmöglichkeit anzusehen, wäre aus Sicht des Senats nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten hohen Verbraucherschutzniveau zu vereinbaren (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 – 4 U 113/21). b. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beklagten stand seit dem Widerruf kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zu. Das Widerrufsrecht des Klägers war zum Zeitpunkt der den Widerruf enthaltenden Erklärung vom 15.05.2020 nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt, weil der Vertrag nicht die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthielt. (1) Dies folgt schon daraus, dass die Vertragsangaben zum Verzugszins den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB nicht gerecht wurden. (a) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie). Daher ist eine unionsrechtkonforme, möglichst nah an Wortlaut und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung der Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr.11 EGBGB geboten. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie verlangt, im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form den Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 09.09.2021 mit der Auslegung dieser Vorgabe befasst. Er hat dargelegt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Satz der Verzugszinsen müsse in Form eines konkreten Prozentsatzes angegebenen und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben werden. Sei im Kreditvertrag vereinbart worden, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert werde, reiche ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes im Vertrag beschrieben werde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, juris Rn. 95). Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 20.09.2018 (vgl. Anlage B 1, Anlagenband Beklagte) - im Klage-/Berufungsantrag zu 1 ist offenbar versehentlich das Datum 13.09.2019 genannt – enthaltene Regelung zum Verzugszins wird diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21 –, juris; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris). Es heißt dort lediglich, für ausbleibende Zahlungen werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet und der Verzugszins betrage für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Damit fehlt sowohl die Angabe eines konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch die konkrete Beschreibung des Anpassungsmechanismus. Anders als die Beklagte meint, stellt das erstmalige Rügen der fehlenden Pflichtangaben zum Verzugszinsen im Berufungsverfahren keinen neuen Sachvortrag des Klägers dar, welcher nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO verspätet sei. Dies folgt schon daraus, dass der Inhalt der vertraglich erteilten Pflichtangaben als solcher unstreitig ist, so dass es sich nicht um neues Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren handelt. Die Einhaltung der Pflichtangaben gem. Art. 247, §§ 6-13 EGBGB ist zudem auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen (Senat, Urteil vom 02.06.2022 – 4 U 64/21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2019 – 16 U 102/18, juris Rn. 11). (b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht § 494 Abs. 4 S. 1 BGB der Widerruflichkeit des Vertrags unter dem Gesichtspunkt unzureichender Angaben zum Verzugszins nicht entgegen. Die Beklagte verweist ohne Erfolg auf § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB. Sie betrachtet die Vorschrift als Spezialregelung, die gegenüber der Widerruflichkeit des Vertrags Vorrang habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und des § 356b Abs. 2 BGB andererseits nebeneinander bestehen oder ob es sich bei den in § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 62). § 494 Abs. 4 BGB ist hier nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil der Verzugszins von der Vorschrift nicht erfasst ist. Gemäß § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB werden nicht angegebene „Kosten“ vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Nach § 494 Abs. 4 Satz 2 entfällt die Möglichkeit, Kosten oder Zinsen zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen, wenn im Vertrag nicht angegeben ist, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Anpassung erfolgt. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB genannten Verzugszinsen sind aber keine „Kosten“ im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB. Die dort angeordnete Rechtsfolge des Anspruchswegfalls beschränkt sich auf solche Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht angegeben wurden. Bereits die begriffliche Unterscheidung in § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass das Gesetz zwischen Zinsen und Kosten differenziert und die Rechtsfolge des Entfallens eines Anspruchs nach § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB lediglich für Kosten vorsieht. Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 –, juris Rn. 34). Verzugszinsen wären davon nicht erfasst (so bereits Senat, Urteil vom 02.06.2022 – 4 U 64/21). (2) Da die Widerrufsfrist schon wegen der nach den obigen Ausführungen unzureichenden Angaben zum Verzugszins nicht in Gang gesetzt wurde, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien insoweit streitigen Aspekte nicht an. c. Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger stehen weder die Grundsätze der Verwirkung noch der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Da die für die konkrete Konstellation des Streitfalls maßgeblichen europarechtlichen Fragen aus Sicht des Senats durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sind, ist weder eine Vorlage (Art. 267 AEUV) noch eine Aussetzung (entsprechend § 148 ZPO) veranlasst. (1) Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 – 6 U 268/18 –, juris Rn. 63 ff.). Abgesehen davon sind bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 242 BGB, in dem der hier relevante Verwirkungseinwand normativ verortet ist, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris) zu beachten. Danach ist es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist (EuGH, a.a.O., juris Rn. 118). (2) Ein Fall des Rechtsmissbrauchs kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug – hier unter zumindest anfänglicher Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin – weiter nutzt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 – 6 U 268/18 –, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 – 4 U 202/20 –, juris Rn. 71 ff.). (a) Allerdings spricht es nach dem Verständnis des BGH in dem Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 an den EuGH nach den unionsrechtlichen Maßgaben für die Annahme missbräuchlichen Berufens auf ein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht gezielt allein dazu einsetze, willkürlich wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Für die erforderliche Gesamtbetrachtung, insbesondere das subjektive Element des Missbrauchs, seien auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs entstanden seien. Denn es sei denkbar, dass im Einzelfall erst eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung erlaube, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich geworden sei. Dies liege nahe, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergebe, weil das frühere Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten unvereinbar sei und dies den Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand ermögliche. Ein solcher Widerspruch im Verhalten könne sich daraus ergeben, dass der Verbraucher sich einerseits auf den Widerruf des Darlehensvertrags berufe, andererseits aber das Fahrzeug auch nach seinem wirksam erklärten Widerruf weiterbenutze und dadurch bewusst und gewollt auf Kosten der finanzierenden Bank im Wert mindere (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 –, juris Rn. 73; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2021 – 16 U 291/20 –, juris Rn. 35 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter Aktenzeichen XI ZR 527/21]). (b) Der Senat entnimmt den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 09.09.2021 indes, dass die vorstehend angeführten Erwägungen mit europarechtlichen Vorgaben nicht im Einklang stehen. (aa) Der EuGH ist bei der Beantwortung der für die Anwendung der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs maßgeblichen Vorlagefrage ausgegangen vom allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen dürfe (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 121). Die Feststellung eines Missbrauchs setze objektiv voraus, dass der von der europarechtlichen Regelung verfolgte Zweck trotz formaler Einhaltung ihrer Bedingungen nicht erreicht worden sei; in subjektiver Hinsicht sei die Absicht erforderlich, einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch willkürliches Schaffen der entsprechenden Voraussetzungen zu erlangen (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 122). Zweck des Art. 14 der Richtlinie 2008/48 sei zum einen, dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und von diesem Vertrag Abstand zu nehmen, wenn sich innerhalb der vorgesehenen Überlegungsfrist Gegenteiliges herausstelle (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 123). Zum anderen sei es Zweck des Art. 14 der Richtlinie 2008/48, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen zur Beurteilung des Umfangs seiner Vertragspflichten erhalte und zugleich, dass der Kreditgeber, der dem Verbraucher diese Informationen vorenthalte, „bestraft“ werde, denn der Kreditgeber solle von einem Pflichtverstoß abgeschreckt werden (EuGH, a.a.O., juris Rn. 124 f.). Ausgehend von diesen Überlegungen hat der EuGH – ohne in dieser Hinsicht irgendwelche Einschränkungen zu formulieren – geschlossen, der Unternehmer könne dem Verbraucher, wenn er die erforderlichen Informationen nicht erteilt und der Verbraucher sich zum Widerruf des Kreditvertrags entschlossen habe, keinen Missbrauch des Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf eine erhebliche Zeit vergangen sei (EuGH, a.a.O., juris Rn. 126). Die ihm vorgelegte Frage zur Zulässigkeit der Annahme eines Rechtsmissbrauchs hat der EuGH dahin beantwortet, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sei, dass „der Kreditgeber“ im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis gehabt habe (EuGH, a.a.O., juris Rn. 127). (bb) Die Entscheidung des EuGH lässt aus Sicht des Senats keinen Spielraum für eine Einschränkung zum Nachteil eines Verbrauchers dahin, dass er sich auf die aus dem Widerruf folgende Unwirksamkeit des Vertrags (nur) deshalb nicht sollte berufen dürfen, weil er das finanzierte Fahrzeug, nachdem der Kreditgeber den erklärten Widerruf – zu Unrecht – nicht akzeptiert hat, weiter nutzt. Daran ändert es auch nichts, wenn der Verbraucher – seinerseits zu Unrecht – auf dem Standpunkt steht, er brauche für die weitere Nutzung keinen Wertersatz zu leisten. Insbesondere der Aspekt der „Abschreckung“ und „Bestrafung“ des unzureichend informierenden Kreditgebers wird davon nicht berührt. (cc) Das in der oben zitierten Vorlageentscheidung (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 –, juris Rn. 73) angeführte Urteil des EuGH vom 30.09.1997 enthält unter anderem den Rechtssatz, dass einem türkischen Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 (nur) dann verwehrt sein kann, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass er die Angabe, den Aufnahmemitgliedstaat nach einer bestimmten Zeit verlassen zu wollen, nur zu dem Zweck gemacht hat, die zuständigen Behörden zu veranlassen, ihm zu Unrecht die erforderlichen Erlaubnisse zu erteilen (EuGH, Urteil vom 30.09.1997 – C-36/96 –, juris Rn. 60). Die dortigen Erwägungen können auf die Ausübung eines bestehenden, von der finanzierenden Bank aber in Abrede gestellten Widerrufsrechts durch den Verbraucher im Rahmen einer Kraftfahrzeugfinanzierung nach Ansicht des Senats nicht übertragen werden. (c) Das OLG Schleswig hat in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 31.03.2022 überzeugend ausgeführt, dass der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher sein Verhalten nach Widerruf dann nicht entgegengehalten werden könne, wenn der Kreditgeber – wie auch im Streitfall – den Widerruf als unberechtigt zurückweise (OLG Schleswig, EuGH-Vorlage vom 31.03.2022 – 5 U 155/21 –, juris Rn. 68). In diesem Fall lehne es der Kreditgeber ab, einem berechtigten Begehren des Verbrauchers nachzukommen. Er sei von vornherein nicht schutzwürdig und könne sich folgerichtig nicht auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers berufen. Darüber hinaus liefe das Widerrufsrecht leer, wenn seine Ausübung zur Folge hätte, dass der Verbraucher für die Dauer des Prozesses, in dem um die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten werde, seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit verlöre, entweder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug, obwohl der Kreditgeber den Widerruf – zu Unrecht – zurückweise, weiterhin nutze, oder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug nicht mehr veräußern könne, obwohl es seinen Bedürfnissen und Vorstellungen nicht länger entspreche. (d) Über die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des OLG Schleswig hinaus ist nach Auffassung des Senats zu bemerken, dass die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher in aller Regel – und so in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall – eine wirtschaftliche Notwendigkeit darstellt. Wer den Kauf eines Kraftfahrzeugs finanziert, tut dies grundsätzlich aus beruflicher oder privater Veranlassung. Stellt der Kreditgeber das ausgeübte Widerrufsrecht in Abrede, bleiben dem Verbraucher nur die Alternativen, das Fahrzeug bis zur rechtlichen Klärung des Bestands und der Ausübung des Widerrufsrechts weiter zu nutzen oder das Kraftfahrzeug an den den Bestand des Widerrufsrechts leugnenden Kreditgeber zurückzugeben, den Kredit weiter zu bedienen und sich (zumindest bis zur Klärung des Widerrufsrechts) ein anderes Kraftfahrzeug anzuschaffen, das im Zweifel erst recht kreditfinanziert werden müsste. Es kann dem Verbraucher nicht als Rechtsmissbrauch angelastet werden, wenn er sich für den ersten, aus seiner Sicht grundsätzlich wirtschaftlich vernünftigeren Weg entscheidet, zumal es der Kreditgeber in der Hand hat, das nach europarechtlichen Vorgaben bestehende Widerrufsrecht zu akzeptieren (Senat, Urteil vom 02.06.2022 – 4 U 64/21). (e) Die hier vertretene Lösung steht auch im Einklang mit dem Rechtsgedanken, der dem „Tuquoque-Einwand“ zugrunde liegt. Danach kann die Geltendmachung einer Treuwidrigkeit ihrerseits treuwidrig sein, wenn der sich darauf Berufende selbst in vergleichbarer Weise treuwidrig gehandelt hat (vgl. Kähler in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.06.2022, § 242 Rn. 475). Vorliegend trägt die kreditgebende Bank die Verantwortung für die unzureichende Vertragsgestaltung, derentwegen der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Dem fristgerecht erklärten Widerruf stellt sie sich bis heute entgegen und insistiert darauf, der Vertrag müsse als wirksam behandelt werden. Angesichts dessen kann sie dem Verbraucher, der während der Schwebelage bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung zunächst einmal genau dies tut, nach Treu und Glauben nicht vorwerfen, er missbrauche seine Rechte (Senat, Urteil vom 14.07.2022 – 4 U 113/21). 4. Nicht zu entscheiden ist über den von der Beklagten hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers mit dem Berufungsantrag zu 2 gestellte Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie 2.786,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Blatt 282). Da der auf Zahlung gerichtete Berufungsantrag zu 2 mangels Fälligkeit derzeit nicht begründet ist, ist die innerprozessuale Bedingung für diesen Hilfswiderklageantrag nicht eingetreten. 5. Dagegen hat der von der Beklagten hilfsweise für den – hier eingetretenen – Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, Erfolg. a. Der Antrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihren Wertersatzanspruch erst nach Rückgabe des Pkw beziffern kann (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 13 O 387/17 –, juris Rn. 65). b. Der Antrag ist auch begründet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 95 f.). (1) Dabei ist der in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf den erstinstanzlich gestellten, verkürzt formulierten Antrag bei sachgerechter Auslegung im Sinne der tenorierten, die Parameter zur Ermittlung des Wertverlusts konkret benennenden Fassung zu verstehen. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz. 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags – hier des Kfz-Kaufvertrags – unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Fahrzeugs – zu leisten, wenn dieser auf einem Umgang beruht, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB) und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden ist (§ 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB). Wie oben bei der der Frage des Annahmeverzugs bereits begründet, genügt es im Zusammenhang mit der in der streitgegenständlichen Konstellation lediglich entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB, dass der Kläger von der Beklagten im Rahmen der Widerrufsinformation (im Abschnitt Widerrufsfolgen, Unterabschnitt Besonderheiten bei weiteren Verträgen, Spiegelstrich Nr. 5) über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253, juris Rn. 31 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 168/21 –, juris Rn. 32). Der – im vorstehend dargelegten Sinne zu verstehenden – Fassung des Hilfswiderklageantrags liegt die zutreffende und mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehende Annahme zugrunde, dass der vom Kläger zu erstattende Wertverlust der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an die Beklagte entspricht (sog. Vergleichswertmethode). Demgegenüber ist die sogenannte Wertverzehrmethode, die eine lineare Teilwertabschreibung aus dem Verhältnis der während der Vertragszeit gezogenen Nutzungen zu der Gesamtnutzungsdauer der Sache vornimmt und damit im Ergebnis einen Nutzungswertersatz darstellt, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 40; Fritsche in: MünchKommBGB, 8. Auflage, § 357 Rn. 36; Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 357 Rn. 11; Mörsdorf in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2022, § 357 Rn. 75 f.; BRHP/Müller-Christmann, BGB, 4. Auflage, § 357 Rn. 24). (2) Für die Ermittlung des vom Kläger konkret geschuldeten Betrags weist der Senat darauf hin, dass vom objektiven Wert des Fahrzeugs auszugehen ist als dem Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen. Dies ist zwar in § 357 Abs. 7 BGB nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB, wonach sich der Wertersatz für in Anspruch genommene Dienstleistungen anhand der vereinbarten Gegenleistung bemisst (Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2022, § 357 Rn. 75). (3) Soweit die Beklagte ihren Feststellungsantrag mit dem Zusatz versehen hat „soweit er den Wertersatzanspruch in Höhe von 10.086 € nicht übersteigt“ (Blatt 34), ist dies prozessual überholt und dahin auszulegen, dass sie die uneingeschränkte Feststellung der Verpflichtung des Klägers begehrt, Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten. Bei der Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei bestimmen allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – XI ZB 15/09 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ursprünglich mit einem Zahlungsanspruch auf Wertersatz in Höhe von 10.086 € hilfsweise „für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs“ gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 2 ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch aufgerechnet (Seite 13 der Klageerwiderung, Blatt 45 oben) und den nach ihrer Rechnung überschießenden Differenzbetrag von ursprünglich 6.089,59 € zum Gegenstand ihrer auf Zahlung gerichteten Hilfswiderklageantrag zu 1 gemacht hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte klargestellt, dass die Hilfsaufrechnung erklärt werde für den Fall der vollständigen oder teilweisen Stattgabe des Berufungsantrags zu 2 und sich der Höhe nach richte gegen die aktuell geltend gemachte Zahlungsforderung des Klägers. Aufgerechnet werde mit dem in selber Höhe bestehenden Teil eines Betrags von 10.086, € als Mindestwert für den Wertverlust des Fahrzeugs (Blatt 281). Nachdem jedoch die Bedingung für die Hilfsaufrechnung mangels Fälligkeit des Zahlungsantrags des Klägers und damit auch die Bedingung für den hilfswiderklagend gestellten Zahlungsanspruch der Beklagten nach den obigen Ausführungen nicht eingetreten ist, ist der Antrag der Beklagten dahin auszulegen, dass sie für diesen Fall die uneingeschränkte Feststellung der Verpflichtung des Klägers begehrt, Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten. 6. Schließlich hat auch der von der Beklagten hilfsweise gestellte, auf Feststellung der trotz Widerrufs fortbestehenden Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des vertraglichen Soll-Zinses gerichtete Antrag (Blatt 280) im tenorierten Umfang Erfolg. Die prozessuale Bedingung für die Hilfswiderklage, das zumindest teilweise Obsiegen des Klägers (Blatt 280, 282), ist eingetreten, da der negative Feststellungsantrag des Klägers zu 1 begründet ist. Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Auch wenn der Kläger einen entsprechenden Anspruch der Beklagten nicht ausdrücklich verneint hat, liegt seinem Zahlungsantrag eine Saldierung der nach seiner Rechtsauffassung bestehenden beiderseitigen Ansprüche bei Rückabwicklung des Darlehensvertrags zugrunde. Hierbei hat der Kläger zugunsten der Beklagten lediglich einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs, auf Wertersatz für den eingetretenen Wertverlust sowie Wertersatz für die anteilig in Anspruch genommenen Leistungen aus der KSB plus Versicherung berücksichtigt. Zudem hat er die Abweisung der auf entsprechende Feststellung gerichteten Widerklage beantragt, womit er insgesamt zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, einen solchen Anspruch in Abrede zu stellen. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn die Beklagte hat einen Anspruch gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB auf den vereinbarten Sollzinssatz für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es existieren divergierende Entscheidungen in Bezug auf die – anders als im Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2022 (XI ZR 113/21) und etwa vom OLG Brandenburg (Urteil vom 21.04.2021 – 4 U 95/20 –, juris Rn. 96) – hier verneinte Frage, ob der Kreditnehmer schon dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er das Fahrzeug nach Erklärung des Widerrufs weiter nutzt, ohne sich für verpflichtet zu halten, Wertersatz für den dadurch eintretenden (weiteren) Wertverlust zu leisten. Außerdem wird auch die Frage unterschiedlich beurteilt, ob ein Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage auch dann (fort-)besteht, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen nach dem Widerruf unter Vorbehalt fortgesetzt und die Kreditgeberin diese entgegengenommen hat (anders als hier z.B. OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 – 3 U 130/21 –, juris Rn. 69 ff.). Der Streitwert beträgt gemäß § § 45 Abs. 1 Satz 1, 47, 48 GKG, 3 ZPO insgesamt 36.595,05 €. Dabei entfallen 26.254,86 € auf die Klageanträge (entsprechend dem Nettodarlehensbetrag). Den Wert des Widerklageantrags gemäß Ziffer 2a) des Tenors schätzt der Senat – in Orientierung an der Differenz zwischen dem Kaufpreis (24.990 €) und der Schlussrate (15.189,76 €), abzüglich eines 20%igen Feststellungsabschlags – auf 7.840,19 €. Den Wert des Widerklageantrags gemäß Ziffer 2b) des Tenors schätzt der Senat auf 2.500 €. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet keine Anwendung. Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der Identitätsformel dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9). Die Anträge der Klage und der Widerklage müssen sich also gegenseitig ausschließen (BGH NJW-RR 2006, 378; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, § 45 GKG Rn. 14). Das ist hier gerade nicht der Fall, weil die Widerklage unter der Bedingung des auch nur teilweisen Erfolgs der Klage erhoben worden ist. Der darüber hinaus hilfswiderklagend gestellte Zahlungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Gleiches gilt für die hilfsweise erklärten Aufrechnungen (§ 45 Abs. 3 GKG).