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Urteil

4 U 98/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2022:0804.4U98.21.00
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Leitsätze
1. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Satz der Verzugszinsen muss in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben werden. Ist im Kreditvertrag vereinbart worden, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des Basiszinssatzes geändert wird, reiche ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes im Vertrag beschrieben wird (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20). Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthaltene Regelung zum Verzugszins wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Es heißt dort lediglich, für ausbleibende Zahlungen werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet und der Verzugszins betrage für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Damit fehlt sowohl die Angabe eines konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch die konkrete Beschreibung des Anpassungsmechanismus. 2. § 494 Abs. 4 S. 1 BGB steht der Widerruflichkeit des Vertrags unter dem Gesichtspunkt unzureichender Angaben zum Verzugszins nicht entgegen. 3. Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2022 - 6 U 268/18). 4. Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (Fortführung OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. Juli 2022 - 4 U 113/21). 5. Der Bank steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, das Fahrzeug abgesandt zu haben (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 149/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.167,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Satz der Verzugszinsen muss in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben werden. Ist im Kreditvertrag vereinbart worden, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des Basiszinssatzes geändert wird, reiche ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes im Vertrag beschrieben wird (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20). Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthaltene Regelung zum Verzugszins wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Es heißt dort lediglich, für ausbleibende Zahlungen werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet und der Verzugszins betrage für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Damit fehlt sowohl die Angabe eines konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch die konkrete Beschreibung des Anpassungsmechanismus. 2. § 494 Abs. 4 S. 1 BGB steht der Widerruflichkeit des Vertrags unter dem Gesichtspunkt unzureichender Angaben zum Verzugszins nicht entgegen. 3. Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2022 - 6 U 268/18). 4. Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (Fortführung OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. Juli 2022 - 4 U 113/21). 5. Der Bank steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, das Fahrzeug abgesandt zu haben (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20). 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 149/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.167,22 € festgesetzt. I. Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen des Widerrufs der Vertragserklärung des Klägers zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Teilfinanzierung eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger erwarb im Mai 2015 bei dem A.D. AG Niederlassung Mannheim Heidelberg einen gebrauchten Mercedes B 180 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx zu einem Kaufpreis in Höhe von 16.750 €. Er leistete eine Anzahlung von 4.000 € und schloss zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises mit der Beklagten auf Vermittlung der Verkäuferin am 15.05.2015 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13.114,68 € (Anlage K3, Anlagenband Kläger, sowie Anlage BB1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.03.2022). Der Sollzinssatz betrug 2,46 %, gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten. Zins und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 187,45 € und einer Abschlussrate von 5.025 €, fällig im Mai 2019, erbracht werden. Seite 1 der Vertragsurkunde enthielt unter anderem folgende Klauseln (Anlage K3, Anlagenband Kläger): „Ausbleibende Zahlungen Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“ In der Widerrufsinformation wurde für den Fristbeginn auf den Erhalt der „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ abgestellt. Des Weiteren enthält die Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ folgende Regelung: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,90 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“. In Ziffer IX.5. der Allgemeinen Darlehensbedingungen wurde hingegen vereinbart: „Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten“ (Anlage K 7, Blatt 126). Mit Schreiben vom 09.01.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragserklärung und forderte die Beklagte auf, bis spätestens zum 28.01.2019 mitzuteilen, dass sie den Widerruf anerkenne und ihm die Rückabwicklung der Kfz-Finanzierung sowie des damit verbundenen Autokaufs bestätigten; künftige Zahlungen erfolgten ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schreiben vom 11.01.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger) wies die Beklagte den Widerruf zurück. Der Kläger ließ den Widerruf mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger) unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der ihm seinerzeit erteilten Widerrufsinformation wiederholen. Darin wurde ferner ausgeführt, ein Wertersatzanspruch der Beklagten sei gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung über das Widerrufsrecht ausgeschlossen (Seite 5/6 des Schreibens). Die Beklagte wurde Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz aufgefordert, die geleisteten Raten von bislang 12.435,25 € abzüglich der ihr bis zum Datum des Widerrufs zustehenden Verzinsung in Höhe von 855,38 €, mithin einen Betrag von 11.579,87 €, bis zum 28.03.2019 zu erstatten. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 19.03.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger), an ihrer bereits mitgeteilten Rechtsauffassung festzuhalten. Der Kläger zahlte die Darlehensraten in Höhe der vereinbarten 187,45 € monatlich bis einschließlich Mai 2019 sowie die Schlussrate über 5.025 €, mithin insgesamt 18.022,60 €. Damit war der Darlehensvertrag im Juni 2019 beendet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Darlehensvertrag habe eine Reihe gebotener Pflichtangaben nicht enthalten und die Beklagte ihn nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und die Erklärung des Widerrufs im Januar 2019 noch fristgerecht erfolgt sei. Die Beklagte sei, indem sie sein vorgerichtliches Angebot auf Übergabe des Fahrzeugs abgelehnt habe, in Annahmeverzug geraten. Der Betrag des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von 17.167,22 € setzt sich zusammen aus der Anzahlung (4.000 €) und der Gesamtsumme der bis zur Schlussrate an die Beklagte geflossenen monatlichen Darlehenszahlungen in Höhe von insgesamt 14.022,60 € abzüglich eines Betrags von 855,38 € für die vertragsgemäße Verzinsung des Darlehens bis zum Widerruf. Für die mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat er eine 2,0 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht. Mit der im Oktober 2020 zunächst beim Landgericht Frankfurt am Main erhobenen und von diesem mit Beschluss vom 14.05.2020 (Blatt 224) an das Landgericht Saarbrücken verwiesenen Klage hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.167,22 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Übergabe des Kfz Mercedes-Benz B 180 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Kfz in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert von 18.022,60 € in Höhe von 1.680,28 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers hat die Beklagte hilfswiderklagend beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeuges Mercedes-Benz B 180 CDI BE mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat die örtliche (Un-)Zuständigkeit des zunächst angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Saarbrücken gerügt. Sie hat sämtliche Vertragsangaben einschließlich der Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten und daraus auf die Verfristung des Widerrufs geschlossen. Zu den mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Freistellungsantrag betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers hat die Beklagte eine Verzugssituation als nicht schlüssig vorgetragen erachtet. Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu 1 hat die Beklagte gegen den klageweise geltend gemachten Anspruch hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit ihrem Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz in Höhe der vereinbarten Sollzinsen als vertraglich bestimmte Gegenleistung, mithin in Höhe von 55,54 €. Die Beklagte hat ihren Hilfswiderklageantrag zu 1 darauf gestützt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz zu zahlen in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Herausgabe. Der Kläger hat einen Wertersatzanspruch der Beklagten in Abrede gestellt, weil diese ihn – unstreitig – nicht, wie nach seiner Auffassung geboten, über ein Widerrufsrecht gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB unterrichtet habe. Das Landgericht hat mit dem am 02.07.2021 verkündeten Urteil (Blatt 306) die Klage wegen angenommener Verfristung des Widerrufs abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Widerrufsbelehrung sei unter dem Gesichtspunkt der Musterkonformität (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) ordnungsgemäß, weil sie in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgt sei und inhaltlich dem Muster in Anlage 7 zu Art. 246 § 6 Abs. 2 EGBGB entspreche. Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation werde auch nicht durch die in den Darlehensbedingungen enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt, ebenso die vertraglichen Pflichtangaben, insbesondere im Hinblick auf die Angaben zum Verzugszinssatz (Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB), zu dem bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahren (Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB) und zur Methode der Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Ein Aussetzungsgrund sei mit Blick auf den Senatsbeschluss vom 11.11.2020 (4 W 22/20) nicht gegeben. Auch ein eigenes Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV sei nicht veranlasst. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der erklärte Widerruf sei entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam. Entgegen der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei der im streitgegenständlichen Vertrag verwendete sog. Kaskadenverweis unzulässig. Er meint, die Unvereinbarkeit des Kaskadenverweises mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG hindere die Beklagte daran, sich auf die Musterkonformität der verwendeten Widerrufsinformation zu berufen. Als fehlerhaft erachtet er die Angaben zu den Widerrufsfolgen, da er nicht über eine – nicht existierende – Rückzahlungspflicht hätte belehrt werden dürfen. Der Darlehensnehmer müsse dem Darlehensgeber beim verbundenen Geschäft nämlich lediglich die Kaufsache zurückgewähren, § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB. Zudem sei der Verzugszinssatz nicht korrekt angegeben, weil unter anderem der bei Abschluss des Vertrags geltende Zinssatz als absolute Zahl angegeben werden müsse. Die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht klar und prägnant. Die Aufrechnungsbeschränkung sei – in Zusammenschau mit der Widerrufsinformation – nicht rechtmäßig. Nach den bindenden Auslegungsvorgaben des EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021 komme schließlich weder der Einwand der Verwirkung in Betracht noch dürfe das Gericht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers annehmen. Mit seiner vor dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) formulierten Berufungsbegründung hat der Kläger beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Der Kläger beantragt, das am 02.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 149/20) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.167,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe des Kfz Mercedes-Benz B 180 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Kfz in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert von 18.022,60 € in Höhe von 1.680,28 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte hilfswiderklagend, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180 CDI mit der Fahrzeugidentifikations-nummer xxx zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Zum vom Kläger als europarechtswidrig gerügten Kaskadenverweis beruft die Beklagte sich auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.d.F. vom 13.06.2014 bis 20.03.2016. Im Übrigen meint sie, dem Kläger sämtliche Pflichtangaben erteilt zu haben. Soweit der Kläger die Angaben zum Verzugszins unter Berufung auf das Urteil des Europäischen vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) als fehlerhaft erachtet, kritisiert die Beklagte das Urteil vor dem Hintergrund des Ziels der Richtlinie als nicht nachvollziehbar. Es stehe zudem in Widerspruch zu an anderer Stelle festgehaltenen Vorgaben des EuGH. Ungeachtet dessen würden, so die Auffassung der Beklagten, unzureichende Angaben zum Verzugszins kein Widerrufsrecht begründen, da die in § 494 Abs. 4 BGB angeordnete Sanktion Vorrang habe. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Selbst wenn der Vertrag hierüber fehlerhaft informiere, hätte dies lediglich zur Folge, dass gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden könne. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Für den Fall eines erfolgreichen Widerrufs hält die Beklagte den Kläger für verpflichtet, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten (§ 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB). Darüber hinaus meint sie, der Kläger müsste gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB für die Zeit zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung der Darlehensmittel den vertraglich vereinbarten Sollzins entrichten. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu Ziffer 1. als zumindest teilweise begründet erachtet, rechnet die Beklagte auf mit ihrem Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz in Höhe der vereinbarten Soll-Zinsen als vertragliche bestimmte Gegenleistung, (auch) für den Zeitraum zwischen Erklärung des Widerrufs und Beendigung des Darlehensvertrags, mithin in Höhe von 52,54 €, sowie in Höhe von weiteren 319,09 € mit dem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für den bis zum Widerruf erhaltenen Versicherungsschutz. Die fortgesetzte Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen aus einem etwaigen Rückabwicklungsverhältnis stelle sich vor dem Hintergrund des nach der Erklärung des Widerrufs an den Tag gelegten Verhaltens des Klägers als widersprüchliches Verhalten und damit als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsätzen vom 10.05.2022 (Beklagte) und vom 24.05.2022 (Kläger) zugestimmt. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.08.2020 (Blatt 268) und vom 09.06.2021 (Blatt 298) und des Senats vom 07.04.2022 (Blatt 513) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 02.07.2021 (Blatt 306) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1 als derzeit unbegründet abzuweisen ist. Unbegründet sind ebenfalls der Feststellungsantrag zu 2 mangels (derzeitigen) Annahmeverzugs der Beklagten und der Zahlungsantrag zu 3 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil der fehlende Annahmeverzug zugleich dazu führt, dass die Beklagte sich nicht in Schuldnerverzug befand. Über die auf Feststellung der Wertersatzpflicht des Klägers gerichtete Hilfswiderklage ist mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen des BGB beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung. 1. Das Widerrufsrecht des Klägers war zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung mit Schreiben vom 09.01.2019 nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt, weil der Vertrag nicht die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthielt. a. Dies folgt schon daraus, dass die Vertragsangaben zum Verzugszins den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB nicht gerecht wurden. (1) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie). Daher ist eine unionsrechtkonforme, möglichst nah an Wortlaut und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung der Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr.11 EGBGB geboten. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie verlangt, im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form den Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 09.09.2021 mit der Auslegung dieser Vorgabe befasst. Er hat dargelegt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Satz der Verzugszinsen müsse in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben werden. Sei im Kreditvertrag vereinbart worden, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert werde, reiche ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes im Vertrag beschrieben werde (EuGH, Urteil vom 09. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, juris Rn. 95). Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 15.05.2015 enthaltene Regelung zum Verzugszins wird diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21 –, juris; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris). Es heißt dort lediglich, für ausbleibende Zahlungen werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet und der Verzugszins betrage für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Damit fehlt sowohl die Angabe eines konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch die konkrete Beschreibung des Anpassungsmechanismus. (2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht § 494 Abs. 4 S. 1 BGB der Widerruflichkeit des Vertrags unter dem Gesichtspunkt unzureichender Angaben zum Verzugszins nicht entgegen. Die Beklagte verweist ohne Erfolg auf § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB. Sie betrachtet die Vorschrift als Spezialregelung, die gegenüber der Widerruflichkeit des Vertrags Vorrang habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und des § 356b Abs. 2 BGB andererseits nebeneinander bestehen oder ob es sich bei den in § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 62). § 494 Abs. 4 BGB ist hier nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil der Verzugszins von der Vorschrift nicht erfasst ist. Gemäß § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB werden nicht angegebene „Kosten“ vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Nach § 494 Abs. 4 Satz 2 entfällt die Möglichkeit, Kosten oder Zinsen zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen, wenn im Vertrag nicht angegeben ist, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Anpassung erfolgt. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB genannten Verzugszinsen sind aber keine „Kosten“ im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB. Die dort angeordnete Rechtsfolge des Anspruchswegfalls beschränkt sich auf solche Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht angegeben wurden. Bereits die begriffliche Unterscheidung in § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass das Gesetz zwischen Zinsen und Kosten differenziert und die Rechtsfolge des Entfallens eines Anspruchs nach § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB lediglich für Kosten vorsieht. Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 –, juris Rn. 34). Verzugszinsen wären davon nicht erfasst. b. Da die Widerrufsfrist schon wegen der nach den obigen Ausführungen unzureichenden Angaben zum Verzugszins nicht in Gang gesetzt wurde, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien insoweit streitigen Aspekte (Rückzahlungsverpflichtung als Widerrufsfolge, Fehlerhaftigkeit der Vertragsangaben zu Vorfälligkeitsentschädigung, Aufrechnungsbeschränkung) nicht mehr an. 2. Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger stehen weder die Grundsätze der Verwirkung noch der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Da die für den Streitfall maßgeblichen europarechtlichen Fragen durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sind, ist weder eine Vorlage (Art. 267 AEUV) noch eine Aussetzung (entsprechend § 148 ZPO) veranlasst. a. Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 – 6 U 268/18 –, juris Rn. 63 ff.). Abgesehen davon sind bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des 242 BGB, in dem der hier relevante Verwirkungseinwand normativ verortet ist, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris) zu beachten. Danach ist es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 118). b. Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 – 4 U 113/21; in diesem Sinne auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 – 6 U 268/18 –, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 – 4 U 202/20 –, juris Rn. 71 ff.). (1) Allerdings spricht es nach dem Verständnis des BGH in dem Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 an den EuGH nach den unionsrechtlichen Maßgaben für die Annahme missbräuchlichen Berufens auf ein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht gezielt allein dazu einsetze, willkürlich wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Für die erforderliche Gesamtbetrachtung, insbesondere das subjektive Element des Missbrauchs, seien auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs entstanden seien. Denn es sei denkbar, dass im Einzelfall erst eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung erlaube, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich geworden sei. Dies liege nahe, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergebe, weil das frühere Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten unvereinbar sei und dies den Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand ermögliche. Ein solcher Widerspruch im Verhalten könne sich daraus ergeben, dass der Verbraucher sich einerseits auf den Widerruf des Darlehensvertrags berufe, andererseits aber das Fahrzeug auch nach seinem wirksam erklärten Widerruf weiterbenutze und dadurch bewusst und gewollt auf Kosten der finanzierenden Bank im Wert mindere (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 –, juris Rn. 73; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2021 – 16 U 291/20 –, juris Rn. 35 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter Aktenzeichen XI ZR 527/21]). (2) Der Senat entnimmt den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 09.09.2021 indes, dass die vorstehend angeführten Erwägungen mit europarechtlichen Vorgaben nicht im Einklang stehen. (a) Der EuGH ist bei der Beantwortung der für die Anwendung der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs maßgeblichen Vorlagefrage ausgegangen vom allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen dürfe (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 121). Die Feststellung eines Missbrauchs setze objektiv voraus, dass der von der europarechtlichen Regelung verfolgte Zweck trotz formaler Einhaltung ihrer Bedingungen nicht erreicht worden sei; in subjektiver Hinsicht sei die Absicht erforderlich, einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch willkürliches Schaffen der entsprechenden Voraussetzungen zu erlangen (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 122). Zweck des Art. 14 der Richtlinie 2008/48 sei zum einen, dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und von diesem Vertrag Abstand zu nehmen, wenn sich innerhalb der vorgesehenen Überlegungsfrist Gegenteiliges herausstelle (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 123). Zum anderen sei es Zweck des Art. 14 der Richtlinie 2008/48, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen zur Beurteilung des Umfangs seiner Vertragspflichten erhalte und zugleich, dass der Kreditgeber, der dem Verbraucher diese Informationen vorenthalte, „bestraft“ werde, denn der Kreditgeber solle von einem Pflichtverstoß abgeschreckt werden (EuGH, a.a.O., juris Rn. 124 f.). Ausgehend von diesen Überlegungen hat der EuGH – ohne in dieser Hinsicht irgendwelche Einschränkungen zu formulieren – geschlossen, der Unternehmer könne dem Verbraucher, wenn er die erforderlichen Informationen nicht erteilt und der Verbraucher sich zum Widerruf des Kreditvertrags entschlossen habe, keinen Missbrauch des Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf eine erhebliche Zeit vergangen sei (EuGH, a.a.O., juris Rn. 126). Die ihm vorgelegte Frage zur Zulässigkeit der Annahme eines Rechtsmissbrauchs hat der EuGH dahin beantwortet, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sei, dass „der Kreditgeber“ im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis gehabt habe (EuGH, a.a.O., juris Rn. 127). (b) Die Entscheidung des EuGH lässt aus Sicht des Senats keinen Spielraum für eine Einschränkung zum Nachteil eines Verbrauchers dahin, dass er sich auf die aus dem Widerruf folgende Unwirksamkeit des Vertrags (nur) deshalb nicht sollte berufen dürfen, weil er das finanzierte Fahrzeug, nachdem der Kreditgeber den erklärten Widerruf – zu Unrecht – nicht akzeptiert hat, weiter nutzt. Daran ändert es auch nichts, wenn der Verbraucher – seinerseits zu Unrecht – auf dem Standpunkt steht, er brauche für die weitere Nutzung keinen Wertersatz zu leisten. Insbesondere der Aspekt der „Abschreckung“ und „Bestrafung“ des unzureichend informierenden Kreditgebers wird davon nicht berührt. (c) Das in der oben zitierten Vorlageentscheidung (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 –, juris Rn. 73) angeführte Urteil des EuGH vom 30.09.1997 enthält unter anderem den Rechtssatz, dass einem türkischen Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 (nur) dann verwehrt sein kann, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass er die Angabe, den Aufnahmemitgliedstaat nach einer bestimmten Zeit verlassen zu wollen, nur zu dem Zweck gemacht hat, die zuständigen Behörden zu veranlassen, ihm zu Unrecht die erforderlichen Erlaubnisse zu erteilen (EuGH, Urteil vom 30.09.1997 – C-36/96 –, juris Rn. 60). Die dortigen Erwägungen können auf die Ausübung eines bestehenden, von der finanzierenden Bank aber in Abrede gestellten Widerrufsrechts durch den Verbraucher im Rahmen einer Kraftfahrzeugfinanzierung nach Ansicht des Senats nicht übertragen werden. (d) Das OLG Schleswig hat in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 31.03.2022 überzeugend ausgeführt, dass der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher sein Verhalten nach Widerruf dann nicht entgegengehalten werden könne, wenn der Kreditgeber – wie auch im Streitfall – den Widerruf als unberechtigt zurückweise (OLG Schleswig, EuGH-Vorlage vom 31.03.2022 – 5 U 155/21 –, juris Rn. 68). In diesem Fall lehne es der Kreditgeber ab, einem berechtigten Begehren des Verbrauchers nachzukommen. Er sei von vornherein nicht schutzwürdig und könne sich folgerichtig nicht auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers berufen. Darüber hinaus liefe das Widerrufsrecht leer, wenn seine Ausübung zur Folge hätte, dass der Verbraucher für die Dauer des Prozesses, in dem um die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten werde, seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit verlöre, entweder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug, obwohl der Kreditgeber den Widerruf – zu Unrecht – zurückweise, weiterhin nutze, oder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug nicht mehr veräußern könne, obwohl es seinen Bedürfnissen und Vorstellungen nicht länger entspreche. (e) Über die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des OLG Schleswig hinaus ist nach Auffassung des Senats zu bemerken, dass die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher in aller Regel – und so in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall – eine wirtschaftliche Notwendigkeit darstellt. Wer den Kauf eines Kraftfahrzeugs finanziert, tut dies grundsätzlich aus beruflicher oder privater Veranlassung. Stellt der Kreditgeber das ausgeübte Widerrufsrecht in Abrede, bleiben dem Verbraucher nur die Alternativen, das Fahrzeug bis zur rechtlichen Klärung des Bestands und der Ausübung des Widerrufsrechts weiter zu nutzen oder das Kraftfahrzeug an den den Bestand des Widerrufsrechts leugnenden Kreditgeber zurückzugeben, den Kredit weiter zu bedienen und sich (zumindest bis zur Klärung des Widerrufsrechts) ein anderes Kraftfahrzeug anzuschaffen, das im Zweifel erst recht kreditfinanziert werden müsste. Es kann dem Verbraucher nicht als Rechtsmissbrauch angelastet werden, wenn er sich für den ersten, aus seiner Sicht grundsätzlich wirtschaftlich vernünftigeren Weg entscheidet, zumal es der Kreditgeber in der Hand hat, das nach europarechtlichen Vorgaben bestehende Widerrufsrecht zu akzeptieren (so bereits Senat, Urteil vom 02.06.2022 – 4 U 64/21). (f) Die hier vertretene Lösung steht auch im Einklang mit dem Rechtsgedanken, der dem „Tu-quoque-Einwand“ zugrunde liegt. Danach kann die Geltendmachung einer Treuwidrigkeit ihrerseits treuwidrig sein, wenn der sich darauf Berufende selbst in vergleichbarer Weise treuwidrig gehandelt hat (vgl. Kähler in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.06.2022, § 242 Rn. 475). Vorliegend trägt die kreditgebende Bank die Verantwortung für die unzureichende Vertragsgestaltung, derentwegen der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Dem fristgerecht erklärten Widerruf stellt sie sich bis heute entgegen und insistiert darauf, der Vertrag müsse als wirksam behandelt werden. Angesichts dessen kann sie dem Verbraucher, der während der Schwebelage bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung zunächst einmal genau dies tut, nach Treu und Glauben nicht vorwerfen, er missbrauche seine Rechte. 3. Der auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen gerichtete Klage-/Berufungsantrag zu 1 ist indes, auch wenn der Kläger seine Vertragserklärungen im Januar 2019 wirksam widerrief und daraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückgewähr der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen folgt (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), derzeit unbegründet. Der Beklagten steht nämlich insoweit gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, das Fahrzeug abgesandt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 –, juris Rn. 14; Senat, Urteile vom 02.06.2022 – 4 U 64/21 und vom 14.07.2021 – 4 U 113/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 10). a. In der Klageerwiderung (dort Seite 4 oben, Blatt 56) hat die Beklagte geltend gemacht, dass der vorleistungspflichtige Kläger die ihm obliegende Leistung nicht wie geschuldet – im Sinne einer Herausgabe des Fahrzeugs unter Erstattung des Wertverlusts – angeboten habe. Damit hat sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen. b. Das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht besteht. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs.4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 14). Das ist nicht der Fall. (1) Grundsätzlich erfordert Annahmeverzug ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB. Ein solches hat der Kläger nicht abgegeben. Soweit nach § 295 BGB ausnahmsweise ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Hierfür fehlt es vorliegend aber bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20 –, juris Rn. 18). Abgesehen davon hätte der Kläger seine Leistung so anbieten müssen, „wie sie zu bewirken ist“. Daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Leistung von einer Gegenleistung abhängig macht, auf die er keinen fälligen Anspruch hat (Feldmann in: Staudinger, BGB, 2019, § 294 Rn. 5). Entsprechendes gilt, wenn er sie in sonstiger Weise an unberechtigte Bedingungen knüpft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 89; Ernst in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2022, § 295 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat dies für eine Konstellation bejaht, in welcher der Schuldner, der Käufer eines vom sog. Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs, sein Angebot zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an eine Erstattung des vollen Kaufpreises zuzüglich Zinsen seit Kaufpreiszahlung – ohne Anrechnung eines Vorteilsausgleichs für gezogenen Nutzungen – gebunden hatte (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19 –, juris Rn. 30, 23). In ähnlichem Sinne hatte der hiesige Kläger sich im Anwaltsschreiben vom 14.03.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger) auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte müsse die auf das Darlehen gezahlten Raten in Höhe von (damals) insgesamt 12.435,25 € abzüglich einer ihr bis zum Widerruf zustehenden Verzinsung von 855,38 € zurückerstatten, und könne „im Gegenzug“ (nur) den Vertragszins bis zum Widerruf und die Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Einen Wertersatzanspruch wollte er sich ausdrücklich nicht anrechnen lassen. In dem Widerrufsschreiben vom 09.01.2019 hatte der Kläger die Beklagte zudem unter Fristsetzung aufgefordert, den Widerruf anzuerkennen. Das in dieser Weise formulierte wörtliche Angebot genügte wegen der ohne Berücksichtigung eines Abzugs für den Wertverlust des Fahrzeugs überhöhten Forderung den Anforderungen des § 295 BGB nicht (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 89). Wie vom Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 27.10.2020 (XI ZR 489/19 – juris Rn. 30 ff.) ausgeführt, hat der Darlehensnehmer nach den §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Fahrzeugs – zu leisten. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a §1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“, wie es § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich verlangt. Vielmehr genügt es für die Begründung des Wertersatzanspruchs im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrages mit einem, wie hier, im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht informiert hat (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253, juris Rn. 31 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 168/21 –, juris Rn. 32). Dies ist vorliegend im Rahmen der vertraglichen Widerrufsinformation (rechte Spalte, Spiegelstrich Nr. 3) erfolgt. (2) Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu. Insoweit findet der Rückzahlungsanspruch des Klägers zwar seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Bei dem Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB handelt es sich aber um einen auf den Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Käufer und Rückgabe der Ware an den Unternehmer bezogenen einheitlichen Anspruch, der durch den Widerruf des Darlehensvertrags keinen zeitlichen Einschnitt erfährt. Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers, die auch dazu dient, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in dessen berechtigtem Interesse, dass dem Unternehmer oder – im Fall des Verbundgeschäfts – dem Darlehensgeber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Käufers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht. Etwas Anderes wäre schon aus praktischen Gründen in der Regel undurchführbar und widerspräche dem gesetzlichen Regelungskonzept (so BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 17). 4. Da die Beklagte, wie dargelegt, nicht in Annahmeverzug gesetzt wurde, ist auch der auf Feststellung von Annahmeverzug gerichtete Klage-/Berufungsantrag zu 2 unbegründet. 5. Der Klage-/Berufungsantrag zu 3 auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls erfolglos. Auch dieser, auf Ersatz eines Verzugsschadens gerichtete Anspruch würde voraussetzen, dass der Kläger die seinerseits aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 22). Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. 6. Da die Klage somit insgesamt der Abweisung unterliegt, ist über den von der Beklagten hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, nicht zu entscheiden. 7. Gleiches gilt für den von der Beklagten hilfsweise für den Fall, dass der Zahlungsantrag zu 1 zumindest teilweise als begründet erachtet werde, aufgerechneten Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz in Höhe der vereinbarten Sollzinsen (in Höhe von zuletzt 52,54 €, Blatt 55 und 391) sowie für die zuletzt erklärte Aufrechnung in Höhe von weiteren 319,09 € mit einem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für den bis zum Widerruf erhaltenen Versicherungsschutz (Blatt 444). Die prozessuale Bedingung für die Aufrechnung ist nicht eingetreten, da der Zahlungsantrag des Klägers erfolglos bleibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt – gemäß dem bezifferten Klage-/Berufungsantrag zu 1 – 17.167,22 € Euro. Verfolgt der Kläger seine aus dem Widerruf eines Finanzierungsdarlehens folgenden Ansprüche mittels einer auf Zahlung gerichteten Klage, bemisst sich die erstrebte Verurteilung im Ausgangspunkt – ebenso wie im Fall einer negativen Feststellungsklage (BGH, Beschluss vom 21.09.2020 – XI ZR 648/18 –, juris) – nach dem Nettodarlehensbetrag (ggfs. zuzüglich einer Kaufpreisanzahlung), sodass insbesondere in dem Zahlungsantrag enthaltene Zinszahlungen außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021 – XI ZR 324/21 –, juris; Beschluss vom 23.11.2021 – XI ZR 159/21 –, juris; Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZR 617/20 –, juris; Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZR 411/20 –, juris; Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZR 106/20 –, juris; vom 27.04.2021 – XI ZR 638/20 –, juris; Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 483/19 –, juris; Senat, Beschluss vom 24.05.2022 – 4 U 112/21). Lediglich im Fall eines vom Darlehensnehmer nach Saldierung der wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos richtet sich der Streitwert gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194; Beschluss vom 23.02.2021 – XI ZR 455/20; Beschluss vom 20.11.2018 – XI ZR 228/18 –, juris; Beschluss vom 10.07.2018 – XI ZR 149/18 –, juris). Vorliegend setzt sich die Klageforderung von 17.167,22 € zusammen aus der Anzahlung (4.000 €) und der Gesamtsumme der bis zur Schlussrate an die Beklagte geflossenen monatlichen Darlehenszahlungen in Höhe von insgesamt 14.022,60 € abzüglich eines Betrags von 855,38 € für die vertragsgemäße Verzinsung des Darlehens bis zum Widerruf. Damit hat der Kläger eine Saldierung wechselseitiger Ansprüche vorgenommen, so dass der von ihm bezifferte Betrag für den Streitwert maßgeblich ist. Da über die Hilfswiderklage sowie über die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen der Beklagten nicht entschieden worden ist, wirken sich diese – ebenso wie die Klage-/Berufungsanträge zu 2 und 3 – nicht streitwerterhöhend aus.