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Urteil

4 U 85/22

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0229.4U85.22.00
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Leitsätze
1. Beim Überweisungsverkehr entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger wie vorliegend ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank, noch sind die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den einzelnen beteiligten Banken Verträge zugunsten des Überweisungsempfängers als eines Dritten (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Februar 1977 – II ZR 52/75, BGHZ 69, 82-89, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2006 – 17 U 19/06, VersR 2007, 955, juris Rn. 13).(Rn.37) 2. Banken werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281, juris Rn. 15, und Urteil vom 22. Juni 2004 – XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, juris Rn. 13). Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden oder aber sonstiger Dritter vor drohenden Schäden bestehen nur in Ausnahmefällen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. September 2023 – XI ZR 343/22, ZIP 2023,2291, juris Rn. 24).(Rn.40) 3. Das Giroverhältnis zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfaltet keine Schutzwirkung für Dritte. Es fehlt bereits an einer bestimmungsgemäßen – und auch faktisch – unmittelbaren Leistungsberührung des Bankkunden, weil dieser angesichts der bestehenden Girovertragskette nur mit der beauftragten Bank zu tun hat.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 1 O 478/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Überweisungsverkehr entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger wie vorliegend ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank, noch sind die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den einzelnen beteiligten Banken Verträge zugunsten des Überweisungsempfängers als eines Dritten (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Februar 1977 – II ZR 52/75, BGHZ 69, 82-89, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2006 – 17 U 19/06, VersR 2007, 955, juris Rn. 13).(Rn.37) 2. Banken werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281, juris Rn. 15, und Urteil vom 22. Juni 2004 – XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, juris Rn. 13). Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden oder aber sonstiger Dritter vor drohenden Schäden bestehen nur in Ausnahmefällen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. September 2023 – XI ZR 343/22, ZIP 2023,2291, juris Rn. 24).(Rn.40) 3. Das Giroverhältnis zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfaltet keine Schutzwirkung für Dritte. Es fehlt bereits an einer bestimmungsgemäßen – und auch faktisch – unmittelbaren Leistungsberührung des Bankkunden, weil dieser angesichts der bestehenden Girovertragskette nur mit der beauftragten Bank zu tun hat.(Rn.42) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 1 O 478/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Schadensersatz in Höhe von 850.000 € wegen behaupteter Verletzung von Pflichten als Empfängerbank im Interbankenverkehr, wobei sie sich sowohl auf eigene als auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht der B. -bank (nachfolgend BBBank) als überweisender Bank beruft. Die Klägerin, die über erhebliches Geldvermögen verfügte, geriet im Jahr 2018 über den Kauf von Teppichen in Kontakt zu Herrn R. R.. Dieser bat sie um finanzielle Unterstützung, vorgeblich um Steuerschulden zu begleichen sowie wertvolle Teppiche auszulösen und zu beschaffen. Beide suchten im Juni 2018 gemeinsam eine Geschäftsstelle der BBBank auf, wo die Klägerin u.a. ein Girokonto unterhielt, und veranlassten drei Eilüberweisungen über einen Betrag von insgesamt 843.000 € (am 18.06.2018: 293.000 €, am 21.06.2018: 520.000 € und am 28.06.2018: 30.000 €) auf ein bei der Beklagten geführtes Geschäftsgirokonto der W. R. GmbH (später firmierend unter W. L. GmbH). Deren Geschäftsführerin war die Streitverkündete zu 1. Der Streitverkündete zu 2 ließ sich die auf das bei der Beklagten geführte Konto überwiesenen Beträge jeweils zeitnah in bar auszahlen. Am 28.06.2018 übergab die Klägerin Herrn R. darüber hinaus noch einen Barbetrag von 7.000 €. Mit ihrer Klage begehrt sie die Rückzahlung dieser Beträge von der Beklagten. Insgesamt erbrachte die Klägerin im Zeitraum vom 04.05.2018 bis 28.06.2018 auf Veranlassung des Herrn R. Zahlungen in Höhe von 940.000 €, u.a. eine weitere – hier nicht streitgegenständliche – Zahlung von 19.000 € in bar am 04.05.2018 sowie eine – ebenfalls nicht Gegenstand der Klage bildende – Überweisung von 71.000 € auf ein Geschäftskonto der W. R. GmbH bei der Pbank am 07.05.2018. Die Klägerin versuchte mit anwaltlichen Schreiben vom 03.07.2018, gerichtet sowohl an die BBBank (Anlage K3) als auch an die Beklagte (Anlage K4), vergeblich, die Überweisungen zurückzurufen. Sie erstattete am 04.07.2018 Anzeige gegen Herrn R. wegen Betrugsverdachts. Mit Anwaltsschreiben vom 06.02.2019 (Anlage K13) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 914.000 € auf, was diese zurückwies (Anlage K14). R. R. wurde mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 08.04.2019 wegen fünf tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs im besonders schweren Fall, in vier Fällen jeweils tateinheitlich mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und im Wege des Adhäsionsverfahrens zur Zahlung von 940.000 € an die Klägerin verurteilt (Anlage K1). Eine Zahlung erfolgte seitdem nicht. Die BBBank trat mit Schreiben vom 26.04.2019 (Anlage K8) sowie erneut mit Schreiben vom 25.08.2020 (Anlage K9) etwaige ihr gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab; die Klägerin nahm die Abtretung an (Anlage K10). Die Beklagte hatte am 24.02.2017, also vor den streitgegenständlichen Überweisungen auf das bei ihr geführte Geschäftskonto, eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäsche erstattet. Anlass waren höhere Zahlungseingänge auf dem Konto mit zeitnaher Abverfügung, die sich nicht mit den von der W. GmbH eingereichten Rechnungen in Einklang bringen ließen. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft S. eingeleitet (Az. 39 Js 131/17, zuletzt geführt unter 6055 Js 17083/18). In der Folgezeit erstattete die Beklagte weitere Verdachtsmeldungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnete mit Bescheid vom 25.01.2019 die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts der W. L. GmbH an, da diese auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder entgegennehme und damit ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin das Einlagengeschäft betreibe (Anlage K7). Die Klägerin hat sich zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf angebliche Pflichtverletzungen der Beklagten als Empfängerbank sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber der BBBank als überweisender Bank berufen. Sie hat hierzu behauptet, Mitarbeiter der Beklagten hätten Kenntnis davon gehabt, dass die Zahlungen der Klägerin evident Ergebnis eines Betrugsgeschehens gewesen seien. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei deshalb Beihilfe zum Betrug und zum unerlaubten Einlagengeschäft sowie eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin im Sinne des § 826 BGB vorzuwerfen. Überdies hat sie gemeint, die Beklagte habe sich gegenüber der BBBank deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie im Überweisungsverkehr zu einer Warnung der ihr vertraglich verbundenen BBBank verpflichtet gewesen sei. Den daraus resultierenden vertraglichen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin aus abgetretenem Recht bzw. im Wege der Drittschadensliquidation geltend. Die Klägerin sieht eine Pflichtverletzung der Beklagten außerdem darin, dass diese das bei ihr geführte Geschäftsgirokonto der GmbH wegen des ihr bekannten Geldwäscheverdachts früher hätte kündigen müssen mit der Folge, dass sie dann nicht Opfer eines Betrugs des Herrn R. geworden wäre und keinen finanziellen Schaden erlitten hätte. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 850.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 23.02.2019 zu zahlen; 2. die Verurteilung nach Ziff. 1 erfolge Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärungen der Klägerin auf Teilabtretung ihrer Ansprüche gegen R. R. in Höhe des Teilbetrags der Hauptforderung gegen den R. R. in Höhe von 850.000 € im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Zahlungen auf die Beklagte; 3. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung aus dem Antrag Ziff. 2 im Annahmeverzug ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.857,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 23.09.2019 als im Kostenverfahren nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin unter allen denkbaren Gesichtspunkten in Abrede gestellt. Sie hat darauf hingewiesen, im Gegensatz zu ihr sei die BBBank an den Überweisungsvorgängen unmittelbar persönlich beteiligt gewesen, und die Auffassung vertreten, an einer Informationsweitergabe an die BBBank sei sie schon aufgrund § 47 GwG gehindert gewesen. Das Landgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft S., Az. 6055 Js 17083/18 bzw. 39 Js 131/17 (zuletzt einheitlich geführt unter dem erstgenannten Aktenzeichen), beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Nach informatorischer Anhörung der Klägerin hat es die Klage mit dem am 19.10.2022 verkündeten Urteil abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unter Vertiefung ihres vor dem Landgericht geführten Vorbringens in vollem Umfang weiter. Sie stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass das Landgericht richtigerweise sowohl Schadensersatzansprüche der BBBank wegen der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten hätte bejahen müssen, die die Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen könne, als auch eigene deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin begründet die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten im Wesentlichen damit, dass die Beklagte ein rechtsmissbräuchlich und für rechtswidrige Zwecke genutztes Konto weiterhin offengelassen habe, untätig Straftaten beobachtet und somit zumindest leichtfertige Geldwäsche zu verantworten, sogar „mutmaßlich“ als Gehilfin für den Betrug an der Klägerin einzustehen habe. Das Landgericht habe den Inhalt der Ermittlungsakte selektiv und im Wege der unzulässigen Amtsermittlung verwertet und hierbei ausgeblendet, dass im Zeitraum vom 18.06.2018 bis 29.06.2018 insgesamt elf Barauszahlungen über insgesamt 660.000 € von dem Geschäftsgirokonto bei der Beklagten getätigt worden seien. Die Beklagte hätte, so die Klägerin, aufgrund ihrer eigenen Verdachtsmeldung vom 24.02.2017 diese Auszahlungen verweigern müssen, weil sie gewusst habe, dass das Konto für Straftaten verwendet werde. Gleichzeitig hätte die Beklagte die BBBank vor weiteren Transaktionen auf das inkriminierte Konto warnen müssen. Die Beklagte hätte das bei ihr geführte Konto schon im Februar 2017 in Folge der ersten Verdachtsmeldung ordentlich kündigen müssen. Sie habe damit die Klägerin bewusst durch ihre pflichtwidrige Untätigkeit geschädigt. Die Voraussetzungen des § 826 BGB seien ebenfalls erfüllt, denn die Beklagte habe noch Anfang Juli 2018 die Rückholung der Beträge versucht, was die Beklagte abgelehnt habe. Die Klägerin meint, ihr stehe auch ein eigener Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 261 StGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe § 47 GwG der Informationsweitergabe nicht entgegen. Das Landgericht habe ferner übersehen, dass der Klägerin ein Anspruch wegen der Verletzung der aus einem geschäftsähnlichen Kontakt resultierenden Warnpflicht zustehe, §§ 280 i.V.m. 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Außerdem sei, so die Klägerin, von einer bewussten und absichtlichen Mitwirkung der Mitarbeiter der Beklagten an den Betrugsvorgängen zu ihren Lasten auszugehen, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei und keinen Vortrag dazu gehalten habe, wie sie mit ihren massiven Verdachtsmomenten umgegangen sei, ob sie die eigene Kundin, die W. R. GmbH, mit den auffälligen Sachverhalten konfrontiert habe. Damit sei der gesamte Vortrag der Klägerin zu diesem Aspekt als zugestanden zu betrachten. Das Landgericht habe widersprüchlich argumentiert, dass die Voraussetzungen einer Warnpflicht nicht vorgelegen hätten, obwohl es zuvor festgestellt habe, dass massive Verdachtsmomente in Form ungewöhnlich hoher Überweisungen bestanden hätten. Schließlich macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe die Argumentation ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dahin missverstanden, dass der Vorwurf einer bewussten Kenntnis der Beklagten von den Betrugsvorgängen nicht mehr aufrechterhalten werde. Sie meint, das Landgericht hätte daher hierzu den angebotenen Beweis erheben müssen. Die Klägerin beantragt, das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 478/21, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 850.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 23.02.2019 zu zahlen; 2. die Verurteilung nach Ziff. 1 erfolge Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärungen der Klägerin auf Teilabtretung ihrer Ansprüche gegen R. R. in Höhe des Teilbetrags der Hauptforderung gegen den R. R. in Höhe von 850.000 € im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Zahlungen auf die Beklagte; 3. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung aus dem Antrag Ziff. 2 im Annahmeverzug ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.857,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 23.09.2019 als im Kostenverfahren nicht anrechenbare, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für richtig. Es fehle sowohl an einer positiven Kenntnis der Beklagten von einer Betrugshandlung als auch an einem für die Annahme einer Warnpflicht erforderlichen Wissensvorsprung gegenüber der BBBank, zumal letztere sogar bei der Gestaltung des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und Herrn R. mitgewirkt und selbst Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe, weshalb – unterstellte – Ansprüche der BBBank gegenüber der Beklagten wegen anspruchsausschließenden Mitverschuldens auf null reduziert wären. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.09.2022 und des Senats vom 18.01.2024 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 19.10.2022 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für die Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, sei es aus abgetretenem Recht der BBBank, sei es aus eigenem Recht, mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Beklagte hat als Zahlungsinstitut des Empfängers der von der Klägerin auf Veranlassung des Herrn R. getätigten Überweisungen keine – ihr oder der BBBank gegenüber obliegenden – Pflichten verletzt. Eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung besteht daher nicht. 1. Der Klägerin stehen vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der BBBank zu. a. Da die Parteien in keiner vertraglichen Beziehung zueinander standen, scheidet ein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus. Beim Überweisungsverkehr entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger wie vorliegend ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank, noch sind die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den einzelnen beteiligten Banken Verträge zugunsten des Überweisungsempfängers als eines Dritten (BGH, Urteil vom 28.02.1977 – II ZR 52/75 –, BGHZ 69, 82-89, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2006 – 17 U 19/06, juris Rn. 13). b. Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Parteien zwar nicht in einem vertraglichen, aber jedenfalls in einem rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt gestanden hätten, verfängt nicht. Bei § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach das gesetzliche Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch „ähnliche geschäftliche Kontakte“ entsteht, handelt es sich um einen Auffangtatbestand, welcher – in Abgrenzung zu einem bloß sozialen Kontakt – ein rein tatsächliches Verhalten erfasst, das nicht auf den Abschluss eines Vertrages zielt, jedoch in Bezug auf die Wertungsgrundlage der Haftung aus culpa in contrahendo – der wechselseitigen Gewährung und Inanspruchnahme von Vertrauen – mit dem Tatbestand des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB vergleichbar sein muss (vgl. BeckOGK/Herresthal, 1.9.2023, BGB § 311 Rn. 295 f. mit beispielhaften Anwendungsfällen). Einer Anwendung des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die vorliegende Konstellation stehen jedoch die vom Bundesgerichtshof abschließend entwickelten, nachfolgend im Einzelnen dargestellten Grundsätze zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr entgegen, sodass für die Anwendung des Auffangtatbestands kein Raum besteht. c. Für die Rechtsbeziehungen und Pflichten im Interbankenverkehr gelten folgende Grundsätze: (1) Banken werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern (BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07 –, BGHZ 176, 281, juris Rn. 15; Urteil vom 22.06.2004 – XI ZR 90/03 –, juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, bestehen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden oder aber sonstiger Dritter vor drohenden Schäden nur in Ausnahmefällen (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2023 – XI ZR 343/22, juris Rn. 24, dort zur Warnpflicht einer Bank gegenüber ihrem eigenen sich am unerlaubten Glücksspiel beteiligenden Kunden). (2) Das Zahlungsinstitut des Überweisungsempfängers – vorliegend die Beklagte – nimmt im Überweisungsvorgang eine Doppelrolle ein. Es hat nicht nur Verpflichtungen aus dem mit dem Zahlungsempfänger geschlossenen Girovertrag, sondern ist zugleich das letzte Glied in der Überweisungskette. Seine Pflichten in der Überweisungskette ergeben sich aus den Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsrechts. Es ist ebenso wie alle vorausgehenden Glieder an die ihm übermittelten Anordnungen des Überweisenden oder seines Zahlungsdienstleisters gebunden, § 665 BGB (Schmieder in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 28 Rn. 158). (3) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07 -, BGHZ 176, 281, juris Rn. 26) entfaltet das Giroverhältnis zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr keine Schutzwirkung für Dritte. Es fehlt bereits an einer bestimmungsgemäßen – und auch faktisch – unmittelbaren Leistungsberührung des Bankkunden, weil dieser angesichts der bestehenden Girovertragskette nur mit der beauftragten Bank zu tun hat (BGH a.a.O., juris Rn. 29). Weiter fehlt es an einem erkennbaren berechtigten Interesse der Banken an einer Einbeziehung ihrer Kunden, da sie, wie ausgeführt, lediglich zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig werden (BGH a.a.O., juris Rn. 30-33). Schließlich fehlt es an einer Schutzbedürftigkeit des Bankkunden, der nicht nur durch etwaige Ersatzansprüche aus dem einem Zahlungsvorgang zugrundeliegenden Valutaverhältnis und aus dem Giroverhältnis zu seiner Bank, sondern auch durch etwaige Ansprüche gemäß § 826 BGB gegenüber der ihm vertraglich nicht verbundenen Bank geschützt ist (BGH a.a.O., juris Rn. 34). Darüber hinaus kann der Bankkunde, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, bei Sorgfalts- oder Warnpflichtverletzungen durch vertraglich mit ihm nicht verbundene Banken gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht seiner Bank nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen. Die Situation im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr entspricht der für die Drittschadensliquidation anerkannten Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung. Die vom Kunden beauftragte Bank handelt bei der Beauftragung der in der Girokette nächsten Bank im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse ihres Kunden. Im Zuge der Weiterleitung des Auftrags kann dem Kunden durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der nächsten Bank ein Schaden entstehen, der einen vertraglichen Ersatzanspruch seiner Bank gegen die von ihr beauftragte Bank begründen kann (BGH a.a.O., juris Rn. 35 m.w.N.). (4) Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden oder aber sonstiger Dritter vor drohenden Schäden bestehen nur in Ausnahmefällen. Betreffend den vorliegend relevanten Überweisungsverkehr hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Warnpflicht der überweisenden Bank ausnahmsweise z.B. dann bejaht, wenn dieser der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist, oder wenn die Bank aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07 –, BGHZ 176, 281, juris Rn. 14 f. m.w.N. zu früheren Entscheidungen; OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022 – 3 U 191/21, juris Rn. 30; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2013 – 5 W 40/13, juris Rn. 11; Herresthal, MünchKommHGB, 4. Aufl. 2019 Rn. 227; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 280 BGB (Stand: 21.07.2023) Rn. 188; Berger in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, § 675 BGB Rn. 37; Schmieder in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 28 Rn. 68). Der Bundesgerichtshof hat eine Warnpflicht der Bank gegenüber Anlegern eines eigenen Girokunden bejaht und dies darauf gestützt, die Bank habe gewusst, dass der Inhaber des bei ihr geführten Girokontos darauf eingehende Zahlungen für fremde Rechnung anzulegen habe; wenn die Bank aufgrund massiver Verdachtsmomente argwöhne, der Kontoinhaber veruntreue die Gelder, habe sie jedenfalls dann eine Warnpflicht, wenn der Kontoinhaber auf einen entsprechenden Vorbehalt den Verdacht nicht ausräumen könne (BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07 –, BGHZ 176, 281, juris Rn. 15). In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof es für denkbar erachtet, dass Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten können, einen Auftrag nicht ohne vorherige Rückfrage der Bank beim Auftraggeber auszuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren. Im dort zu entscheidenden Fall hat er eine Rückfragepflicht der überweisenden Bank gegenüber dem Kontoinhaber allerdings verneint mit der Begründung, der Auftraggeber habe von den die Hinweispflicht begründenden Umständen selbst Kenntnis gehabt und sei deshalb nicht schutzwürdig (BGH, Urteil vom 22.06.2004 – XI ZR 90/03 –, juris Rn. 13-16). Im Grundsatz darf und muss die Bank nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge (vgl. hierzu Schmieder in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 28 Rn. 67) die den Überweisungen zu Grunde liegenden Valutaverhältnisse nicht beachten (BGH, Urteil vom 15.06.2004 – XI ZR 220/03, juris Rn. 22). d. Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet und zutreffend auf den Streitfall angewendet. (1) Es hat angenommen, dass massive Verdachtsmomente, die den Verdacht eines Betrugs zulasten der Klägerin objektiv evident hätten erscheinen lassen, nicht gegeben seien. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass das Girokonto der W. R. GmbH ein Geschäftsgirokonto gewesen sei, über das der Zahlungsverkehr des Unternehmens abgewickelt worden sei, welches also nicht der treuhänderischen Anlage fremder Gelder gedient habe. Auch die ungewöhnlich hohen Überweisungen der Klägerin hätten keine Evidenz in Richtung eines Betrugsvorgangs begründet; aus der Sicht der Beklagten habe es sich um die Bezahlung von Warenlieferungen oder insbesondere um einen klassischen Fall der Geldwäsche handeln können, wie er Anlass zu der ersten Verdachtsmeldung gegeben habe, in dem höhere Zahlungseingänge mit zeitnaher Abverfügung aufgefallen seien (LGU S. 7). Das Landgericht hat hierbei den zwei Fehlüberweisungen vom 13.06.2018 und 15.06.2018 keine Bedeutung für die Beurteilung der Evidenz beigemessen (LGU S. 8). Eine Warnpflicht der Beklagten gegenüber der BBBank sowohl bezogen auf den Geldwäscheverdacht als auch bezogen auf eine evident missbräuchliche Verwendung des Empfängerkontos hat das Landgericht unter Hinweis auf das Verbot der Informationsweitergabe gemäß § 47 Abs. 1 GwG sowie auf das fehlende Informationsgefälle zwischen der Beklagten und der BBBank verneint (LGU S. 8 f.). (2) Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Warnpflicht der Beklagten gegenüber der BBBank und/oder der Klägerin selbst bestand weder aufgrund der im Februar 2017 erfolgten ersten Geldwäscheverdachtsmeldung noch aufgrund der beiden gescheiterten Überweisungsversuche der Klägerin am 13.06.2018 und 15.06.2018 noch im Hinblick auf die zeitnah erfolgten Barauszahlungen vom Geschäftsgirokonto an den Streitverkündeten zu 2: (a) Der im Hinblick auf das Girokonto zum Zeitpunkt der Überweisungen bereits bestehende Geldwäscheverdacht als solcher begründete keine Verpflichtung der Beklagten, sämtliche in der Folgezeit über das Konto abgewickelten Zahlungen im Sinne eines Generalverdachts einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen. Im Grundsatz muss die Empfängerbank weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Eine Warnpflicht kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07 –, BGHZ 176, 281, juris Rn. 16). Der vorliegend schon mehr als 15 Monate vorher angezeigte Geldwäscheverdacht war indes nicht dazu angetan, Nachforschungs- oder Warnpflichten der Beklagten im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Überweisungen zu begründen. Geldwäsche im Sinne des § 1 Abs. 1 GwG, der auf § 261 StGB verweist, ist die Verwendung von Gegenständen aus einer rechtswidrigen Vortat in einer in § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1- 4 StGB bezeichneten Weise. Da es sich bei § 261 StGB um ein Anschlussdelikt handelt, muss der Geldwäsche die rechtswidrige Vortat vorausgehen, d.h. die Vortat darf nicht in der Geldwäschehandlung selbst bestehen (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022 – 3 U 191/21, juris Rn. 35; Ruhmannseder in: BeckOK-StGB, Stand 01.05.2022, § 261 StGB Rn. 6). Aus der Sicht der Beklagten bestand indes kein Anlass zu der Annahme, die für die Überweisung verwendeten Geldmittel der Klägerin würden aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren. Denn, wie das Landgericht richtig gesehen hat, hätte es sich aus Sicht der Beklagten entweder um die Bezahlung von Warenlieferungen handeln können, also um einen legalen Vorgang, oder aber – wegen der ungewöhnlichen Höhe der Überweisungen – auch um eine Geldwäschehandlung. In letzterem Fall hätte die Beklagte jedoch wegen des in § 47 Abs. 1 GwG geregelten Verbots der Informationsweitergabe an den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte die BBBank gerade nicht informieren dürfen. Ob die Beklagte ausnahmsweise gemäß § 47 Abs. 5 GwG zu einer Information berechtigt gewesen wäre, hat das Landgericht mit der zutreffenden Erwägung offengelassen, dass hieraus schon deshalb kein Anspruch der Bank im Drittinteresse der Klägerin entstehen könne, weil den Vorschriften des Geldwäschegesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Schutzwirkung gemäß § 823 Abs. 2 BGB zukommt (BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07 –, BGHZ 176, 281, juris Rn. 50). Die Klägerin kann somit auch aus dem zuletzt erfolgten Hinweis darauf, dass es sich nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.2004 – 3 U 123/00 –, OLGR 2004, 209, dass es sich bei dem Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele, nichts für sie Günstiges ableiten. (b) Eine Warnpflicht der Beklagten bestand auch nicht nach den zwei Fehlüberweisungen der Klägerin vom 13. und 15.06.2018. Der Umstand, dass die Zahlung zunächst auf falschen Namen mit dem Aktenzeichen eines Finanzamts versehen waren und nach mehreren Versuchen dann auf den Namen der W. R. GmbH erfolgten, jedoch im Verwendungszweck immer noch ein Aktenzeichen des Finanzamts aufgeführt war, ließ aus der Sicht der Beklagten nicht den Schluss darauf zu, dass es sich hierbei um eine Betrugshandlung zulasten der Klägerin handeln könnte. (c) Nichts Anderes gilt für die im Zeitraum vom 18.06.2018 bis 29.06.2018 erfolgten Barauszahlungen von dem Geschäftsgirokonto an den Streitverkündeten zu 2 (zur Chronologie der Zahlungen vgl. LGU S. 3 f.). Auch diese begründeten keinen evidenten Betrugsverdacht hinausgehend über den bereits bestehenden Verdacht der Geldwäsche, weshalb – wie ausgeführt – die Beklagte zu einer Information der BBBank gem. § 47 GwG weder berechtigt noch verpflichtet war. (d) Einer Warnpflicht der Beklagten gegenüber der BBBank stand zudem entgegen, dass Letztere in die Überweisungsvorgänge als Überweisungsbank und Vertragspartnerin der Klägerin ungleich näher und intensiver involviert war, sodass es an dem zur Begründung einer solchen Pflicht erforderlichen Informationsgefälle fehlt (LGU S. 9). (3) Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind nicht begründet. Diese gründen sich auf die Annahme, aus dem bestehenden Geldwäscheverdacht der Beklagten resultiere eine Hinweispflicht gegenüber der BBBank. Dies trifft jedoch gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Inwieweit sich aus dem in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen, bereits zitierten Urteil des BGH vom 06.05.2008 ergeben soll, dass auch die Regelungen des Geldwäschegesetzes einem solchen Hinweis nicht entgegenstünden, erschließt sich nicht. Die Klägerin verkennt hierbei, dass es an einem zur Auslösung einer Warnpflicht geeigneten evidenten Verdacht eines Betrugs zu ihrem Nachteil fehlte. Denn die Beklagte musste – anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegen, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen wollte. Die Ausführungen des Landgerichts sind weder widersprüchlich, noch verstoßen sie gegen Logik, Erfahrungssätze und Denkgesetze. Entgegen der Ansicht der Berufung bestand auch keine Pflicht der Beklagten, das Geschäftsgirokonto schon im Jahr 2017 zu kündigen; eine rechtliche Grundlage hierfür ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 19 AGB-Banken, der die Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht der Bank statuiert; eine Kündigungspflicht kann daraus nicht hergeleitet werden. 2. Der Klägerin stehen auch keine (eigenen) deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu. a. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB zutreffend verneint. Es hat sich darauf gestützt, es fehle offensichtlich an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten, da – gemäß den obigen Ausführungen – ein Betrugsvorgang zum Nachteil der Klägerin für sie nicht erkennbar gewesen sei und sie im Übrigen unter den Augen der Staatsanwaltschaft gehandelt habe, indem sie regelmäßig die Kontoverläufe übermittelt habe (LGU S. 9 f. d.A.). Anders als die Berufung – erneut bekräftigt mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.02.2024 – meint, ist ein Schädigungsvorsatz nicht schon dadurch indiziert, dass sich das gesamte Verhalten der Beklagten als leichtfertig und gewissenlos dargestellt hätte. Die Klägerin verkennt, dass sich der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür boten, dass die Klägerin Opfer eines Betrugs geworden sein könnte. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Beklagte „den offensichtlich kriminellen Umständen bewusst verschlossen“ und durch ihr bedenken- und gewissenloses Verhalten ihre Pflichten in evidenter Weise verletzt hätte. b. Einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 830 BGB hat das Landgericht mangels Gehilfenvorsatz zur Betrugstat des Herrn R. verneint, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte einen eigenen Tatbeitrag geleistet sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich gehalten und gebilligt habe (LGU S. 10). Dies trifft zu. (1) In diesem Zusammenhang hat es das Landgericht, anders als die Berufung geltend macht, auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die von der Klägerin benannten Zeugen zu ihrer Behauptung zu vernehmen, die Beklagte habe positive Kenntnis von den Betrugsvorgängen gehabt. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe diese in der Klageschrift noch erhobene Behauptung (Bl. 5 d.A.) im Schriftsatz vom 10.05.2022 relativiert („mutmaßlich positiv wissend“, Bl. 93 d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2022 präzisiert, dass die Beklagte nicht habe wissen können, dass es sich um Betrug gehandelt habe. Damit habe die Klägerin eine entsprechende Behauptung nicht mehr aufgestellt; jedenfalls stelle sich das Beweisangebot als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar (LGU S. 8). Die dagegen erhobene Rüge, der Berufung, das Landgericht habe die Argumentation des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung dahin missverstanden, dass der Vorwurf einer Kenntnis der Beklagten von den Betrugsvorgängen nicht mehr aufrechterhalten werde, weshalb es den angebotenen Beweis hätte erheben müssen (Bl. 208 d.A.), geht fehl. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2022 ist folgende Erklärung des Klägervertreters festgehalten: „Ich möchte präzisieren, dass ich nicht dahingehend argumentieren möchte, dass die wissen musste, dass es vorliegend um einen Betrugsvorgang geht. Das konnte die auch gar nicht wissen, sondern aus meiner Sicht hätte sie warnen müssen, dass das Empfängerkonto ein solches ist, das evident missbräuchlich verwendet wird“ (Bl. 144 d.A.). Damit hat die Klägerin selbst nicht mehr behauptet, dass Mitarbeiter der Beklagten positive Kenntnis von den Betrugsvorgängen zulasten der Klägerin gehabt hätten. Ein Missverständnis in dem von der Berufungsbegründung suggerierten Sinn bestand daher nicht, weshalb das Landgericht auch nicht mehr hätte darauf hinweisen müssen, wie es die – eindeutige – Erklärung des Klägervertreters interpretiere. (2) Eine entsprechende Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten gilt auch nicht deshalb als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), weil die Beklagte den gesamten Vortrag der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht bestritten und ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätte dazu, welche Maßnahmen sie im Einzelnen im Hinblick auf die Überweisungsvorgänge und die anschließend zeitnah erfolgten Barauszahlungen ergriffen habe. Eine sekundäre Behauptungslast kann zwar bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen (vgl. hierzu MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 24 und 27). Sie setzt jedoch voraus, dass in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht zu bejahen sind. Hieran fehlt es jedoch vorliegend; die Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO kann nicht dazu dienen, diese erst zu schaffen. c. Gleiches gilt für die behauptete Beihilfe zum unerlaubten Einlagengeschäft der W. R. GmbH (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Die Klägerin hat jedenfalls den Gehilfenvorsatz der Beklagten nicht schlüssig dargelegt (LGU S. 10). Selbst wenn, wie die Berufung vorbringt, die Klägerin in erster Instanz eine Haupttat hinreichend dargelegt hätte, so fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte. 3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache sind auch die Klage-/Berufungsanträge zu 2 bis 4 nicht begründet. Der auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichtete Berufungsantrag zu 2 stellt ohnehin keinen eigenständigen Antrag dar, sondern schränkt den Antrag zu 1 ein. Da der Klägerin der mit dem Klage-/Berufungsantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht, befand sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug betreffend die Zug um Zug angebotene Leistung. Schließlich fehlt es an einer Grundlage für den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.